Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 14. Jan. 2015 - 4 Bf 196/14.Z

bei uns veröffentlicht am14.01.2015

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt zur Vertretung beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Ausbildungsförderung und gegen die Rückforderung geleisteter Ausbildungsförderung.

2

Die Beklagte hatte zu Gunsten des Klägers in der Vergangenheit Ausbildungsförderung bewilligt. Dabei war sie davon ausgegangen, dass der Kläger nicht bei seinen Eltern lebe bzw. der von ihm bewohnte Wohnraum nicht im Eigentum der Eltern stehe. Nachdem die Beklagte Anhaltspunkte dafür erlangt hatte, dass die von dem Kläger bewohnte Wohnung seinem Vater gehört, nahm sie mit Bescheid vom 8. April 2013 und Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2013 die für den Zeitraum März 2012 bis Februar 2013 erfolgte Bewilligung von Ausbildungsförderung teilweise zurück und forderte die Rückzahlung geleisteter Ausbildungsförderung in Höhe von 2.100,-- Euro.

3

Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2014 abgewiesen. Das Urteil ist dem früheren Bevollmächtigten des Klägers am 6. November 2014 zugestellt worden. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht dem Kläger mit Beschluss vom 4. März 2014 Prozesskostenhilfe bewilligt und seinen früheren Bevollmächtigten zur Vertretung beigeordnet. Dem hatte eine unter dem 3. März 2014 ausgefüllte Formblatterklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugrunde gelegen.

4

Am 5. Dezember 2014 hat der Kläger persönlich „Einspruch“ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhoben hat. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Ich würde Sie (...) bitten, (mir) Prozesskosten-Hilfe zu genehmigen. Meine Einkünfte sind offen bei Ihnen (...)“. Eine Formblatterklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist dem Schreiben nicht beigefügt gewesen. Der Senat hat dem Kläger mitgeteilt, dass das Schreiben als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung angesehen werde.

II.

5

Der Antrag hat keinen Erfolg.

6

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

7

Vorliegend kann offen bleiben, ob der Kläger i.S.v. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedürftig ist. Denn der von dem Kläger beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt die hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ein noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung wird voraussichtlich zu verwerfen sein, weil er unzulässig wäre.

8

Der Kläger hat die Frist zur Einlegung seines Antrags auf Zulassung der Berufung versäumt. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen, wenn sie nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen worden ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2014, gegen das sich der Kläger mit seinem beabsichtigten Zulassungsantrag wendet, ist seinem früheren Bevollmächtigten am 6. November 2014 zugestellt worden. Der Zulassungsantrag hätte deshalb gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB spätestens am 8. Dezember 2014 – einem Montag – bei dem Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO eingereicht werden müssen, und hierbei hätte sich der Kläger gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen müssen. Dies ist unterblieben.

9

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO wird dem Kläger nicht mehr gewährt werden können. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, so darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat und dieses lediglich nicht innerhalb der Frist beschieden worden ist. Denn nur unter diesen formellen Voraussetzungen hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, und ist es gerechtfertigt, die dennoch eingetretene Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen. Welche Unterlagen und Angaben der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe enthalten muss, ergibt sich aus § 117 ZPO. Danach ist dem Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechenden Belegen beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat sich die mittellose Partei gemäß § 117 Abs. 3 und 4 ZPO eines Vordrucks zu bedienen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.1.2004, 6 PKH 15.03, NVwZ 2004, 888, juris Rn. 5 f.).

10

Diesen Voraussetzungen genügt der innerhalb der Zulassungsfrist vorgelegte Prozesskostenhilfeantrag des Klägers nicht. Seinem Schreiben vom 5. Dezember 2014 war eine Formblatterklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beigefügt. Er hat zwar der Sache nach auf seine im erstinstanzlichen Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegte Erklärung Bezug genommen, indem er darauf hingewiesen hat, dass seine Einkünfte dem Gericht bekannt seien. Indes ist eine Bezugnahme auf eine in der Vorinstanz eingereichte Erklärung nur dann ausnahmsweise zuzulassen, wenn das Verlangen, eine neue Erklärung vorzulegen, lediglich eine überflüssige Förmelei darstellen würde. Das ist dann der Fall, wenn der Antragsteller im Zusammenhang mit der Bezugnahme auf die frühere Erklärung unmissverständlich mitteilt, es habe sich seither nichts geändert und eine neue Erklärung müsse denselben Inhalt haben (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.1996, XII ZB 84/96, NJW 1997, 1078, juris Rn. 5, m.w.N.; OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.4.2010, 4 O 79/10, juris Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn aus den Angaben des Klägers in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2014 lässt sich nicht ohne Weiteres und ohne dass es einer Rückfrage bedürfte schließen, dass sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit Vorlage der Formblatterklärung in der ersten Instanz nicht geändert haben. Angesichts der seitdem verstrichenen Zeit und mit Blick darauf, dass der Kläger verheiratet ist und sich auch die Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau u.U. geändert haben können, konnte es der Senat auch nicht als anderweitig offenkundig ansehen, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers weiterhin unverändert sind.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 117 Antrag


(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 12. Apr. 2010 - 4 O 79/10

bei uns veröffentlicht am 12.04.2010

Gründe 1 Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners und sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleiben ohne Erfolg. 2 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg, mit dem der

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners und sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bleiben ohne Erfolg.

2

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg, mit dem der zuständige Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts Haldensleben wegen der Geldforderung des Vollstreckungsgläubigers aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 14. Mai 2009 um Abnahme der eidesstattlichen Versicherung von dem Vollstreckungsschuldner ersucht wird, ist unzulässig.

3

Denn die Beschwerde ist nicht innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten i.S.d. § 147 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei dem Verwaltungsgericht eingelegt worden. Der Zwang zur Vertretung durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten gilt auch für Beschwerden gegen eine Entscheidung im Rahmen des § 169 VwGO (vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 16.09.2009 - 4 O 191/09 -, m.w.N.). Auf diese Voraussetzung ist in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses zutreffend hingewiesen worden.

4

Der angegriffene Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 12. März 2010 zugestellt worden. Die durch den Beschwerdeführer selbst unterzeichnete und mit einem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe verbundene Beschwerde ist am 22. März 2010 beim Oberverwaltungsgericht eingegangen. Mit Verfügung vom 23. März 2010 ist der Beschwerdeführer unter Beifügung des Formulars einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darauf hingewiesen worden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse mittels amtlicher Formblätter sowie entsprechender Belege innerhalb der Rechtsmittelfrist nachzuweisen sind. Außerdem ist er gebeten worden, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu benennen. Mit Schreiben vom 26. März 2010, eingegangen am 29. März 2010, ist das übersandte Formular ausgefüllt und unter Beifügung einiger Belege zurückgesandt worden.

5

Innerhalb der mit Ablauf des 26. März 2010 abgelaufenen Frist ist die Beschwerde damit nicht durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten eingelegt worden.

6

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO kann dem Beschwerdeführer nicht mehr gewährt werden.

7

Denn im Falle der Mittellosigkeit kann Wiedereinsetzung nach Gewährung von Prozesskostenhilfe nur dann gewährt werden, wenn die mittellose Partei alles Zumutbare getan hat, um das bestehende Hindernis alsbald zu beheben. Die Fristversäumung ist nur dann unverschuldet, wenn innerhalb der Frist alle für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch wesentlichen Angaben und Unterlagen vorgelegt werden (BVerfG, Beschl. v. 07.02.2000 - 2 BvR 106/00 -, NJW 2000, 3344). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat und dieses lediglich nicht innerhalb der Frist beschieden worden ist (BVerwG, Beschl. v. 28.01.2004 - 6 PKH 15/03 -, NVwZ 2004, 888).

8

Hieran fehlt es schon deshalb, weil das ausgefüllte Formular nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingegangen ist.

9

Hinzu kommt noch, dass das Formular auch nicht unter Beifügung aller notwendigen Belege vollständig ausgefüllt ist. Der Vollstreckungsschuldner gibt in dem Formular an, über Einnahmen aus selbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung zu verfügen, indem er die entsprechenden Zeilen nicht verneint, vielmehr mit einem Pfeil kennzeichnet. Er führt aber noch nicht einmal an, in welcher Höhe er über entsprechende monatliche Einkünfte verfügt. Dies lässt sich auch aus den beigefügten Belegen nicht erschließen. Denn beigefügt sind eine Ablichtung eines Kontoauszuges der Volksbank Magdeburg vom 26. März 2010, eine Abtretungserklärung bezüglich Ansprüchen aus einem Bausparvertrag aus dem Jahre 2006, die erste Seite eines Bescheides des Job-Centers der Arbeitsgemeinschaft B. vom 21. Oktober 2009, eine Einnahmenüberschussrechnung über Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008, zwei Seiten einer „Betriebswirtschaftlichen Auswertung A. Kostenstatistik I (normal)“ vom 4. Dezember 2009 auf der Grundlage von „Jahresverkehrszahlen bis 31.10.2009“ sowie die erste Seite eines Bescheides des Finanzamtes Haldensleben vom 3. März 2010 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag „für 2007“. Da der Steuerbescheid für 2007 nur einen zweistelligen Betrag als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ angibt, die Einnahmenüberschussrechnung für 2008 einen Verlust ausweist und die Berechnungen für 2009 nur ein vorläufiges Ergebnis für einen Teil des Jahres ausweist, ist nicht nachvollziehbar, in welcher Höhe der Vollstreckungsschuldner monatlich aktuell Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezieht. Es fehlt an jedem Beleg für die angeführten und ebenfalls nicht betragsmäßig spezifizierten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Da der Vollstreckungsschuldner außerdem nur eine geringe Leistung für Unterkunft und Heizung vom Job-Center der Arbeitsgemeinschaft B. bezieht, ist nicht nachvollziehbar, woraus er seinen laufenden Unterhalt bestreitet.

10

Zwar hat der Beschwerdeführer ergänzend angeregt, die Angaben zugrunde zu legen, auf deren Grundlage mit Beschluss des Senats vom 22. Juni 2009 - 4 O 73/09 - Prozesskostenhilfe gewährt worden ist. An den grundlegenden Verhältnissen habe sich nichts geändert.

11

Auch unter Berücksichtigung dieser Anregung ergibt sich kein anderes Ergebnis. Zwar ist eine Bezugnahme auf eine bereits eingereichte Erklärung dann ausnahmsweise zuzulassen, wenn das Verlangen, eine neue Erklärung vorzulegen, lediglich eine überflüssige Förmelei darstellen würde. Das ist dann der Fall, wenn der Antragsteller im Zusammenhang mit der Bezugnahme auf die frühere Erklärung unmissverständlich mitteilt, es habe sich seither nichts geändert und eine neue Erklärung müsse denselben Inhalt haben (vgl. BGH, Beschl. v. 27.11.1996 - XII ZB 84/96 -, NJW 1997, 1078 m.w.N.). Zum einen ist aber die Bezugnahme auf frühere Erklärungen nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingegangen. Zum anderen ist auch damit nicht konkret angegeben, über welche Einnahmen in welcher Höhe der Beschwerdeführer aktuell verfügt. Welche „grundlegenden Verhältnisse“ unverändert geblieben sind und was sich im Einzelnen doch verändert haben könnte, wird nicht nachvollziehbar erläutert. Dass es seit dem Beschluss des Senates vom 22. Juni 2009 zumindest einige Veränderungen gegeben hat, ergibt sich schon daraus, dass ein Bescheid vom 21. Oktober 2009 und eine neue betriebswirtschaftliche Rechnung vom Stand 4. Dezember 2009 auszugsweise vorgelegt werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht glaubhaft gemacht, dass die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Wesentlichen dieselben sind wie zum Zeitpunkt des genannten Senatsbeschlusses. Damit liegt hier gerade keine vollständige Bezugnahme auf frühere Erklärungen vor, die das Verlangen nach einer neuen Erklärung zu einer überflüssigen Förmelei machen würde.

12

2. Die erhobene Beschwerde bot danach von vornherein auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO, so dass der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen war.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).