Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 13. Juni 2018 - 3 Nc 1/18
Gericht
Tenor
Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Herrn Rechtsanwalt B. zur Vertretung beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,– Euro festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller begehrt seine vorläufige Zulassung zum Studium im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018.
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Der Studiengang wird neben fünf weiteren Studiengängen von der Lehreinheit BWL angeboten. In der Satzung über die Zulassungshöchstzahlen an der Universität Hamburg für das Sommersemester 2017 und das Wintersemester 2017/2018 vom 12. Dezember 2016 (Amtl. Bekanntmachung Nr. 3 vom 12. Januar 2017) setzte die Antragsgegnerin die Zulassungszahl in dem Studiengang auf 0 Studienanfängerplätze im Sommersemester 2017 und 150 Studienanfängerplätze im Wintersemester 2017/2018 fest. Dies entsprach dem Vorschlag im Kapazitätsbericht für das Studienjahr 2017.
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Mit Bescheid vom 9. August 2017 lehnte die Antragsgegnerin die Bewerbung des Antragstellers um einen Studienplatz im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen und seinen zugleich gestellten Antrag auf Berücksichtigung als Härtefall ab. Zur Begründung führte sie aus, dass für den Studiengang mehr Bewerbungen eingegangen seien als Plätze zur Verfügung stünden. Nach dem Ergebnis des daher erforderlichen Auswahlverfahrens habe dem Antragsteller kein Studienplatz zugewiesen werden können. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Härtefall lägen nicht vor. Der Antragsteller legte hiergegen Widerspruch ein. Zugleich hat er beim Verwaltungsgericht um den Erlass einer einstweiligen Anordnung nachgesucht.
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Mit (Sammel)Beschluss vom 7. Dezember 2017 hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Antragstellers abgelehnt: Die Kapazität im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen belaufe sich auf 150 Studienplätze. Drei weitere Studienplätze errechneten sich im Wege der horizontalen Substituierung. Da erst 149 Studienbewerber immatrikuliert worden seien, stünden noch vier freie Studienplätze zur Verfügung, von denen allerdings keiner an den Antragsteller zu vergeben sei. Die Voraussetzungen für seine Berücksichtigung im Rahmen des Vorwegabzugs nach §§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 7 UniZS aus Gründen einer außergewöhnlichen Härte lägen nicht vor. Der Antragsteller habe zwar rechtzeitig einen Sonderantrag gestellt. Auch ergebe sich aus einer Bescheinigung vom 10. Mai 2017, dass ein Verwandter pflegebedürftig sei. Es fehle aber an der bis zum Ende der Bewerbungsfrist (dem 15. Juli 2017) erforderlichen Beibringung von weiteren Unterlagen, die in den Informationen zu Sonderanträgen bei Zugang und Zulassung für Bewerber_innen für grundständige Studiengänge genannt seien (aktuelle Meldebescheinigungen, konkrete Darlegung der antragstellerseits übernommenen Pflegeleistungen). Bei der Vergabe der vier noch freien Studienplätze nach dem Grad der Qualifikation und der Wartezeit gingen andere Antragsteller dem Antragsteller vor.
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Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Zulassungsbegehren weiter. Zugleich beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren.
II.
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1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, weil die Beschwerde aus den nachfolgend unter 2. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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2. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers führt in der Sache nicht zum Erfolg.
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Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zum Studium im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen/BSc nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018 zuzulassen. Die Einwände des Antragstellers greifen weder im Hinblick auf einen Zulassungsanspruch innerhalb der festgesetzten Kapazität (dazu nachfolgend a) und b)) noch im Hinblick auf einen außerkapazitären Zulassungsanspruch (dazu nachfolgend c) bis e)) durch.
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a) Der Antragsteller macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht hätte ihm aus Gründen einer außergewöhnlichen Härte einen Anspruch auf Zulassung zum Studium im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen/BSc innerhalb der festgesetzten Kapazität zuerkennen müssen. Auch im Rahmen eines Massenverfahrens sei es unverhältnismäßig, auf rein formale Umstände abzustellen und ihm vorzuhalten, dass er bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist über die von ihm eingereichten Unterlagen hinaus keine weiteren Unterlagen vorgelegt habe. Aktuelle Meldebescheinigungen seien nicht erforderlich gewesen, weil sich bereits aus den von ihm eingereichten Unterlagen ergeben habe, dass sowohl er als auch sein von ihm betreuter Onkel in Hamburg wohnten. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass er oder sein Onkel an einem anderen Wohnort angemeldet sein könnten. Dies werde auch dadurch gestützt, dass eine zeitliche und räumliche Betreuung bei einer räumlichen Distanz zum Onkel gar nicht möglich sei. Soweit das Verwaltungsgericht auf die in den Informationen für Studierende mit Behinderung genannten Anforderungen abgestellt habe, könnten diese für ihn nicht gelten, da er selbst nicht behindert sei. Ebenso wenig sei eine konkrete Darlegung der von ihm übernommenen Pflegeleistungen für seinen Onkel erforderlich gewesen, da sich diese aus den eingereichten Unterlagen ebenfalls schon hinreichend ergeben hätten. So gehe sowohl aus der ärztlichen Bescheinigung des Instituts für N.- und S. vom 8. Juni 2017 als auch aus dem ärztlichen Attest des Dr. med. S. T. vom 13. Juli 2017 hervor, dass er amtlich bestellter Pfleger seines Onkels sei. Durch den Schwerbehindertenausweis seines Onkels sei die Notwendigkeit ständiger Betreuung nachgewiesen. Nach der Bescheinigung der AOK Rheinland/Hamburg vom 10. Mai 2017 entspreche die Pflegebedürftigkeit dem Pflegegrad 4, den nur Menschen mit schwersten Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit erhielten. Die Anlage Ast. 9 sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits mit Antragstellung (beim Verwaltungsgericht) und nicht erst im November 2017 eingereicht worden.
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Diese Darlegungen sind nicht geeignet glaubhaft zu machen, dass der Antragsteller als Härtefall hätte berücksichtigt werden müssen. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der auf Grund von § 10 Abs. 2 HZG erlassenen Satzung der Universität Hamburg über die Zulassung zum Studium (Universitäts-Zulassungssatzung - UniZS) vom 26. Juni 2017/17. Juli 2017 (Amtl. Bekanntmachung Nr. 66 vom 29. August 2017) sieht vor, dass von den nach Abzug gemäß § 4 UniZS zur Verfügung stehenden Studienanfängerplätzen vorweg ein Anteil von 5 v.H. für Fälle außergewöhnlicher Härte nach § 7 UniZS abzuziehen ist (Härtequote). Eine außergewöhnliche Härte liegt zum einen bei Personen vor, bei denen aus gesundheitlichen Gründen oder aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erforderlich ist (§ 7 Abs. 2 Satz 1 UniZS). Zum anderen liegt eine außergewöhnliche Härte bei Personen vor, die aus besonderen persönlichen Umständen, insbesondere wegen der Betreuung oder Pflege eines Kindes im Sinne des § 25 Abs. 5 BAföG oder aus vergleichbaren familiären Gründen an den Studienort Hamburg gebunden sind (§ 7 Abs. 2 Satz 2 UniZS). Die Berücksichtigung in der Härtequote erfordert gemäß §§ 7 Abs. 1, 20 Abs. 2 Satz 1 UniZS einen gesonderten Antrag. Bei der Entscheidung über die Anerkennung der außergewöhnlichen Härte können nach § 7 Abs. 3 UniZS nur solche Umstände berücksichtigt werden, die innerhalb der Antragsfristen nach § 22 UniZS, d.h. bei Bewerbungen zum Wintersemester bis zum 15. Juli eines Jahres, hinreichend belegt worden sind.
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Es kann dahinstehen, ob das Beschwerdevorbringen nach Maßgabe dieser Vorschriften im Ergebnis schon deshalb nicht durchgreifen kann, weil es auf die Fallgruppe der Ortsbindung i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 2 UniZS zielt, während sich der Antragsteller in seinem bei der Antragsgegnerin eingereichten Antrag auf Berücksichtigung als Härtefall auf „Sonstige besondere persönliche Umstände, die die sofortige Zulassung erfordern“, und mithin einen Eilfall i.S.d. § 7 Abs. 2 Satz 1 UniZS berufen hat. Denn jedenfalls ist das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf Ziff. 2.1.1.3 der Informationen zu Sonderanträgen bei Zugang und Zulassung für Bewerber_innen für grundständige Studiengänge (siehe: https://www.uni-hamburg.de/studieren-mit-behinderung/downloads/mb-ba-sonderantraege-2018-06-11.pdf) zu Recht davon ausgegangen, dass es für die Anerkennung eines Härtefalls aus Gründen der Ortsbindung an der fristgemäßen Beibringung der dort im Einzelnen bezeichneten Unterlagen fehlt. Soweit der Antragsteller meint, die betreffenden Anforderungen könnten für ihn mangels eigener Behinderung nicht gelten, verkennt er, dass sich die Informationen unter Ziff. 2.1.1.3 ausdrücklich auf familiäre Umstände wie insbesondere die Pflege von pflegebedürftigen Verwandten beziehen.
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Danach ist zunächst eine aktuelle Meldebescheinigung des Studienbewerbers und der pflegebedürftigen Person zu verlangen, woran es vorliegend fehlt. Dem kann der Antragsteller schon in tatsächlicher Hinsicht nicht entgegenhalten, dass bereits aus den bei der Antragsgegnerin eingereichten Unterlagen ersichtlich sei, dass sowohl er als auch sein Onkel in Hamburg wohnten. Wie sich aus dem vom Beschwerdegericht beigezogenen Bewerbungsvorgang ergibt, hat der Antragsteller mit seinem Sonderantrag eine ihn betreffende ärztliche Bescheinigung des Instituts für N.- und S. vom 8. Juni 2017, ein ebenfalls ihn betreffendes ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. S. T. vom 13. Juli 2017, einen Schwerbehindertenausweis seines Onkels, einen Rentenbescheid seiner Mutter und eine Rentenbezugsbescheinigung seines Vaters eingereicht. Aus keiner dieser Unterlagen geht die Anschrift seines Onkels hervor. Dasselbe gilt für die am 18. Mai 2017 unterzeichnete Änderungsmitteilung des Onkels des Antragstellers an die AOK Rheinland/Hamburg, die sich nicht beim Bewerbungsvorgang befindet, nach Darstellung des Antragstellers aber zusammen mit den anderen Unterlagen bei der Antragsgegnerin eingereicht worden sein soll. Ebenso wenig verfängt der Einwand, allein schon die Erbringung von Pflegeleistungen lasse darauf schließen, dass der Antragsteller und sein Onkel in räumlicher Nähe wohnten. Die Zulassung in der Härtequote ist Teil eines von der Antragsgegnerin innerhalb kürzester Zeit durchzuführenden Massenverfahrens, welches erfordert, dass sich die notwendigen Feststellungen ohne weiteres mit der gebotenen Eindeutigkeit und Richtigkeitsgewähr treffen lassen. Hinzu kommt, dass die Anerkennung als Härtefall zur Folge hat, dass ein nach den allgemeinen Auswahlkriterien besserer Studienbewerber nicht zugelassen werden kann, sowie außerdem, dass die Studienbewerber, die sich auf einen Härtefall berufen, untereinander um eine Zulassung in der Härtequote konkurrieren. Dies rechtfertigt es, bei der Berücksichtigung als Härtefall strenge Maßstäbe anzulegen, die auch für die Beibringung von Nachweisen gelten. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin in ihren Informationen zu Sonderanträgen bei Zugang und Zulassung für Bewerber_innen für grundständige Studiengänge von den Bewerbern, die eine Ortsbindung geltend machen, einen Nachweis in Gestalt aktueller Meldebescheinigungen verlangt, und ist es ein Gebot der Gleichbehandlung, dies gegenüber allen Bewerbern gleichermaßen zu tun. Ein unverhältnismäßiger Formalismus ist darin nicht zu erblicken, zumal es den Studienbewerbern obliegt, sich rechtzeitig zu informieren, und sowohl im Zulassungsantrag als auch im Antrag auf Berücksichtigung als Härtefall auf das Merkblatt mit den Informationen zu Sonderanträgen hingewiesen wird.
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Im Übrigen hat der Antragsteller auch die sonstigen in Ziff. 2.1.1.3 der Informationen zu Sonderanträgen bei Zugang und Zulassung für Bewerber_innen für grundständige Studiengänge genannten Nachweise, die aus den vorgenannten Gründen ebenso wenig zu beanstanden sind, nicht bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist beigebracht. Danach ist im Falle der Pflege eines pflegebedürftigen Verwandten ein ärztliches Gutachten bzw. eine ärztliche Stellungnahme erforderlich, das bzw. die insbesondere Aussagen zur Krankheit oder Behinderung der pflegebedürftigen Person und der Beeinträchtigung ihrer Fähigkeiten bei der Bewältigung des Alltags in den Bereichen Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte, kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen sowie Mobilität enthält. Der Nachweis der Pflegebedürftigkeit gilt als erbracht, wenn ein Bescheid der Pflegekasse über den Pflegegrad 3, 4 oder 5 bzw. über die Pflegestufen 2 oder 3 gemäß SGB XI vorgelegt wird. Zusätzlich sind auch Bescheide anderer Stellen (Träger der Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung, Sozialhilfeträger) geeignet, falls diese konkrete Angaben über die Pflegebedürftigkeit enthalten. Weiter muss in der Antragsbegründung nachvollziehbar dargelegt werden, ab welchem Zeitpunkt der Studienbewerber die Pflege übernommen hat, welche pflegerischen Aufgaben er ausführt und mit welchem zeitlichen Aufwand diese Aufgaben verbunden sind.
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Auch dem genügen die vom Antragsteller seinem Härtefallantrag beigefügten Unterlagen nicht. Sowohl der ihn selbst betreffenden ärztlichen Bescheinigung des Instituts für N.- und S. als auch dem ebenfalls ihn betreffenden ärztlichen Attest des Dr. med. S. T. ist lediglich die allgemein gehaltene Mitteilung zu entnehmen, dass er amtlich bestellter Pfleger seines an Morbus Down erkrankten Onkels und für diesen als vertraute Person wichtig bzw. sehr wichtig sei. Im Übrigen erschöpfen sich die ärztlichen Stellungnahmen in der Erwähnung von Umständen, auf die sich der Antragsteller zur Begründung eines Härtefalls in seiner Beschwerdebegründung selbst nicht beruft, namentlich darin, dass er sich wegen entwicklungsneurologischer Auffälligkeiten in ambulanter Betreuung befinde, beide Eltern körperlich und seelisch erkrankt und erwerbsgemindert seien, seine familiäre Situation sehr belastet sei, er Aufgaben im häuslichen Umfeld übernehme und seine Unterstützung für die Stabilität der Situation wesentlich sei. Ebenso wenig gibt der Schwerbehindertenausweis seines Onkels mit dem Merkzeichen „B“, das für die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel steht (vgl. die Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, Teil D Nr. 2), substantiierten Aufschluss über dessen Pflegebedürftigkeit. Die Bescheinigung der AOK Rheinland/Hamburg vom 10. Mai 2017, in der dem Onkel des Antragstellers der Pflegegrad 4 bestätigt wird, ist weder Bestandteil des Bewerbungsvorgangs noch behauptet der Antragsteller selbst, der beim Beschwerdegericht Einsicht in den Bewerbungsvorgang genommen hat und deshalb um dessen Inhalt weiß, die Bescheinigung bereits mit seinem Härtefallantrag bei der Antragsgegnerin eingereicht zu haben. Dementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass sie erstmals im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und somit verspätet vorgelegt worden ist. Dasselbe gilt für das vom Antragsteller als Anlage 9 bezeichnete Schreiben der AOK Rheinland/Hamburg vom 3. August 2017, in dem er zwecks Feststellung von etwaigen Ansprüchen auf die Zahlung von Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen aufgrund der Pflege seines Onkels um die Ausfüllung eines Fragebogens gebeten worden ist. Nach allem hat der Antragsteller daher bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist weder den erforderlichen substantiierten Nachweis über die Pflegebedürftigkeit seines Onkels erbracht noch lässt sich den fristgemäß eingereichten Unterlagen entnehmen, welche pflegerischen Aufgaben er ausführt und mit welchem zeitlichen Aufwand diese Aufgaben verbunden sind.
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b) Der Antragsteller rügt weiter, es sei nicht nachvollziehbar, wie die im Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin ausgewiesenen Werte (HZB-Note: 3,0 – Listenplatz: 895, Wartezeit: 0 – Listenplatz: 537) zustande gekommen seien, weshalb davon auszugehen sei, dass er im Zulassungs- und Auswahlverfahren nicht verhältnismäßig berücksichtigt worden sei.
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Auch dieser Einwand führt nicht zum Erfolg. Das vorliegend maßgebliche Auswahlverfahren und die Auswahlkriterien sind in §§ 4 ff. UniZS und der Satzung über Auswahlverfahren und -kriterien für die Studiengänge der Fakultät Betriebswirtschaft vom 12. Februar 2014 (Amtl. Bekanntmachung Nr. 36 vom 7. April 2014) geregelt. Danach werden die Studienplätze in einem Bachelorstudiengang nach Abzug bevorzugter Zulassungen i.S.v. § 4 UniZS und nach Abzug der in § 5 Abs. 1 Satz 1 UniZS genannten Quoten zu 90 v.H. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach § 8 UniZS und zu 10 v.H. nach der Wartezeit gemäß § 10 UniZS vergeben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 UniZS). Bei Ranggleichheit innerhalb der zu bildenden Quoten entscheidet das Los (§ 12 UniZS). Da der Antragsteller seine Hochschulzugangsberechtigung erst im Juli 2017 erworben und deshalb keine Wartezeit aufzuweisen hat (vgl. § 10 Abs. 1 UniZS), kam seine Zulassung allenfalls in der Leistungsquote in Betracht. In dieser Quote werden die Studienplätze nach § 8 Abs. 1 UniZS i.V.m. § 2 der Auswahlsatzung allein nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung vergeben, welche die Antragsgegnerin in ihrem Ablehnungsbescheid zutreffend mit 3,0 beziffert hat. Angesichts dieser Durchschnittsnote und der dem Beschwerdegericht bekannten regelmäßig hohen, die festgesetzte Zulassungszahl im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen um ein Vielfaches übersteigenden Bewerberzahlen erscheint es plausibel, dass der Antragsteller nicht zum Zuge gekommen ist und lediglich einen Rangplatz im hinteren Bereich belegt hat. Dies wird durch die von der Antragsgegnerin veröffentlichten NC-Werte bestätigt, wonach der Grenzwert nach der Note im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen im Wintersemester 2017/2018 2,0 betrug (siehe: https://www.uni-hamburg.de/campuscenter/studienorganisation/formulare-informationsmerkblaetter/nc-wartesemester.pdf).
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c) Der Antragsteller hält überdies die Berechnung des Lehrdeputats der Professoren und Professorinnen für fehlerhaft und rügt, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen habe aufzuklären, ob es nach § 10 Abs. 2 LVVO individuell festgelegte Deputate gebe. Für die Antragsgegnerin wäre es ein Leichtes gewesen, die entsprechenden Vereinbarungen oder Funktionsbeschreibungen vorzulegen, so dass zu ihren Lasten von einem höheren Lehrdeputat auszugehen sei. Ohne derartige Unterlagen könne ferner auch nicht beurteilt werden, ob im Hinblick auf die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zur Nichtberücksichtigung von Drittmittelstellen ein Ausnahmefall vorliege. Es sei daher davon auszugehen, dass alle Drittmittelbeschäftigten mit wenigstens 9 LVS zu berücksichtigen seien.
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Diese Rügen greifen ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die insgesamt 22 (W2-, W3-, C3 und C4-) Professorenstellen in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschl. v. 18.7.2016, 3 Nc 259/15, NordÖR 2017, 110 [Ls], juris Rn. 22; Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 18) mit einem Deputat von jeweils 9 LVS berücksichtigt, was der Regellehrverpflichtung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 LVVO entspricht. Auch das Beschwerdegericht sieht keinen Anlass aufzuklären, ob es möglicherweise im Einzelfall individuell abweichende Festlegungen i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 1 LVVO gegeben hat. Für das Vorhandensein derartiger, von der Regellehrverpflichtung kapazitätsgünstig abweichender Festlegungen gibt es nach dem Vorbringen der Beschwerde und im Übrigen auch sonst keinen Anhaltspunkt. Im Verwaltungsgliederungsplan ist das Deputat aller Professorinnen und Professoren - ohne Berücksichtigung etwaiger Deputatsermäßigungen nach §§ 16 ff. LVVO - mit jeweils 9 LVS angegeben. Entsprechende Angaben finden sich in den von der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Übersichten über die vorhandenen Stellen und die Stelleninhaberinnen und -inhaber (Abschnitt 3.1 der Kapazitätsakte). Es besteht kein Grund anzunehmen, dass die insoweit von der Antragsgegnerin übermittelten Daten inhaltlich unrichtig sind. Für die Juniorprofessorinnen und -professoren (W1) gilt nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 LVVO eine obligatorische Lehrverpflichtung von 4 LVS in der ersten und 6 LVS in der zweiten Anstellungsphase, die nicht erhöht, sondern nach § 10 Abs. 4 LVVO allenfalls (in der zweiten Anstellungsphase) herabgesetzt werden kann.
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Soweit der Antragsteller anzweifelt, dass das Verwaltungsgericht die aus Drittmitteln finanzierten Professorenstellen zu Recht außer Acht gelassen hat, ergibt sich nichts anderes. Wie in dem angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. u.a. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.10.2013, 3 Nc 61/12, n.v.) zutreffend ausgeführt wird, findet die Nichtberücksichtigung von Drittmittelstellen ihre Rechtfertigung darin, dass das der Ermittlung der Ausbildungskapazität zugrunde liegende Stellenprinzip des § 8 KapVO auf der Vorstellung des Normgebers beruht, dass die personelle Aufnahmekapazität einer Lehreinheit weniger durch die tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Lehrleistungen der Lehrpersonen als durch die Zahl der ihr zugewiesenen Stellen des Lehrpersonals bestimmt wird (vgl. zu Letzterem BVerwG, Urt. v. 20.4.1990, 7 C 51/87, DVBl 1990, 940, juris Rn. 14), und eine solche Zuweisung bei Stellen, die aus Drittmitteln finanziert werden, regelmäßig nicht vorliegt. Es handelt sich grundsätzlich nicht um eigene Ressourcen der Hochschule, die mit der für die Kapazitätsberechnung notwendigen Dauerhaftigkeit verfügbar sind und mit der notwendigen Zuverlässigkeit in die ex ante-Kapazitätsberechnung eingestellt werden können. Der Beschwerdebegründung sind keine - eine weitere Aufklärung nahelegenden - Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die in der Berechnung des Verwaltungsgerichts außer Ansatz gebliebenen Stellen 800.1104,01 und 800.1506,01 entgegen den vorstehenden Grundsätzen zu berücksichtigen sein könnten. Bei der Stelle 800.1104,01 handelt es sich nach dem Verwaltungsgliederungsplan um eine W1-Stelle, die von der Stiftung M. F. finanziert wird, bei der W3-Stelle 800.1506,01 sind im Verwaltungsgliederungsplan ebenfalls die Vermerke „Stiftungsprofessur“ und „Finanzierung aus Drittmitteln“ angebracht. Zudem hat das Verwaltungsgericht bezüglich der Stelle 800.1506,01 selbständig tragend darauf abgehoben, dass sie mit einem kw-Vermerk zum 30. Juni 2017 gekennzeichnet sei und deshalb auch nach § 21 Abs. 1 KapVO unberücksichtigt bleiben müsse. Dem tritt die Beschwerde nicht entgegen. Was Prof. Dr. F. betrifft, so ist schon nicht ersichtlich, dass er überhaupt eine Stelle innehat. Weder ist er im Verwaltungsgliederungsplan verzeichnet noch ist ihm in der Übersicht über die vorhandenen Stellen und die Stelleninhaberinnen und -inhaber (Abschnitt 3.1 der Kapazitätsakte) eine Stellennummer zugewiesen. Die Antragsgegnerin führt ihn dort vielmehr als aus Drittmitteln bezahlte Honorarkraft mit einem Sonderarbeitsvertrag auf. Auch insoweit zeigt der Antragsteller mit seiner Beschwerde keine Gründe auf, die Anlass geben könnten, an der Richtigkeit der von der Antragsgegnerin gemachten Angaben und der daraus vom Verwaltungsgericht gezogenen Schlussfolgerung, dass für Herrn Prof. Dr. F. kein Lehrdeputat anzusetzen sei, zu zweifeln.
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d) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das der halben wM28(1)-Stelle 800.1201,80 vom Verwaltungsgericht beigemessene Lehrdeputat von 2 LVS nicht deshalb auf 4 LVS zu erhöhen, weil für diese Stelle keine Funktionsbeschreibung vorgelegt worden ist. Es spricht schon einiges dafür, dass die Stelle überhaupt nicht in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen ist. Denn sie ist im Verwaltungsgliederungsplan mit einem kw-Vermerk zum 30. Juni 2017 gekennzeichnet, so dass sie nach § 21 Abs. 1 und 3 KapVO außer Betracht zu lassen wäre. Dies hat auch das Verwaltungsgericht nicht verkannt, die Stelle aber gleichwohl deshalb berücksichtigt, weil die Antragsgegnerin in ihren sonstigen Erläuterungen zu den Stellen (Abschnitt 3.9 der Kapazitätsakte) mitgeteilt hat, dass die Stelle entgegen der Annahme am Stichtag nicht weggefallen sei. Diese Begründung dürfte allerdings weder in Absatz 2 noch in Absatz 3 des § 5 KapVO eine hinreichende Stütze finden, da Absatz 2 nur einschlägig ist, wenn wesentliche Änderungen der Daten vor Beginn des Berechnungszeitraums oder vor einem Vergabetermin bereits am Berechnungsstichtag erkennbar sind, und Absatz 3 eine vollständige Neuermittlung und Neufestsetzung der Kapazität in einem förmlichen Verfahren voraussetzt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 21 m.w.N.).
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Ungeachtet dessen besteht aber jedenfalls keine Veranlassung, das der Stelle beigemessene Lehrdeputat noch um weitere 2 LVS zu erhöhen. Das Verwaltungsgericht ist unter Hinweis auf die auch vom Antragsteller nicht in Frage gestellte Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.6.2016, 3 Nc 127/15, NordÖR 2017, 69 [Ls], juris Rn. 31 m.w.N.) zutreffend davon ausgegangen, dass zwar im Falle einer fehlenden Funktionsbeschreibung grundsätzlich das volle Lehrverpflichtungspotenzial der betreffenden Stelle zu berücksichtigen ist, dieser Grundsatz allerdings dann keine Geltung beanspruchen kann, wenn - insbesondere aufgrund eines die Lehrverpflichtung der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter grundsätzlich herabsetzenden Dekanatsbeschlusses - hinreichende Anhaltspunkte für eine geringere Lehrverpflichtung des Stelleninhabers bestehen. Dementsprechend ist vorliegend der Beschluss des kommissarischen Dekans vom 12. Februar 2014 über die Festlegung der Lehrdeputate (Abschnitt 3.2 der Kapazitätsakte) in Rechnung zu stellen. Dieser sieht für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 28 Abs. 1 HmbHG zwar ein - gegenüber der in § 14 Abs. 2 LVVO normierten Höchstlehrverpflichtung um 1 LVS abgesenktes - Deputat von 4 LVS vor. Die Festlegung bezieht sich aber ersichtlich auf eine volle Stelle, wie die für Teilzeitstellen vorliegenden Funktionsbeschreibungen mit einer jeweils anteilig reduzierten Lehrverpflichtung der Stelleninhaber zeigen. Der Antragsteller übersieht möglicherweise, dass es sich auch bei der Stelle 800.1201,80 nur um eine halbe Stelle handelt.
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e) Schließlich verhilft auch der Einwand des Antragstellers, das Lehrdeputat der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 28 Abs. 3 HmbHG betrage entgegen der Berechnung des Verwaltungsgerichts insgesamt nicht 133, sondern 134 LVS, der Beschwerde nicht zum Erfolg. Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin selbst nicht 138 LVS, sondern in ihrem Kapazitätsbericht für das Studienjahr 2017 (S. 320) nur 133 LVS und in der von ihr übermittelten tabellarischen Übersicht aller Mitarbeiter mit dem Umfang der jeweiligen Lehrverpflichtung (Abschnitt 3.1 der Kapazitätsakte) 137 LVS angesetzt. Letztere Zahl setzt sich aus einer Stelle der Kategorie „wM28(3) befristet 4 LVS“ (= 4 LVS), einer Stelle der Kategorie „wM28(3) unbefristet 9 LVS“ (= 9 LVS), vier vollen Stellen der Kategorie „wM28(3) Lehre unbefristet 16 LVS“ (= 64 LVS) und fünf vollen Stellen der Kategorie „wM28(3) Lehre unbefristet 12 LVS“ (= 60 LVS) zusammen. Hiervon hat das Verwaltungsgericht - was auch der Antragsteller nicht beanstandet - die Stelle der Kategorie „wM28(3) befristet 4 LVS“ wegen des im Verwaltungsgliederungsplan angebrachten kw-Vermerks zum 30. September 2017 nach § 21 Abs. 1 und 3 KapVO abgezogen, so dass sich ein zutreffend errechnetes Lehrdeputat von insgesamt 133 LVS ergibt.
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3. Die Nebenentscheidungen für das Beschwerdeverfahren folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
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Annotations
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei
- 1.
vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 2 415 Euro, - 2.
vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden je 1 605 Euro.
(2) (weggefallen)
(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich
- 1.
für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 805 Euro, - 2.
für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 730 Euro,
(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei
- 1.
zu 50 vom Hundert und - 2.
zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.
(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern
- 1.
Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht), - 2.
in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners, - 3.
in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33b des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.