Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 28. Sept. 2015 - 3 Nc 125/14

bei uns veröffentlicht am28.09.2015

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2014 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert:

Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig einen Studienplatz des 1. Fachsemesters im Studiengang Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 zuzuweisen, sofern die Antragstellerin die vorläufige Einschreibung bis zum 9. Oktober 2015 beantragt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,– Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin am Universitätsklinikum Hamburg-​Eppendorf (UKE) im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität nach den Verhältnissen des Berechnungszeitraums 2014/2015.

2

Seit dem Wintersemester 2012/2013 wird das Studium der Medizin am UKE als Modellstudiengang (integrierter Modellstudiengang Medizin – iMED) gemäß § 41 ÄApprO durchgeführt. Mit der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015 vom 3. Juli 2014 (HmbGVBl. 2014, 267 - VOZZ) wurde im Studienfach „Medizin 1. Abschnitt“ eine Zulassungszahl von 374 Studienplätzen für das Wintersemester 2014/2015 festgesetzt.

3

Das Verwaltungsgericht Hamburg hat den Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Zulassung zu dem Studiengang Medizin abgelehnt. Da nach seiner Berechnung der personellen Aufnahmekapazität auf der Grundlage des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung und der Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach dem Dritten Abschnitt der Kapazitätsverordnung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin eine Kapazität von 377 Studienplätzen für Studienanfänger bestehe, aber 379 Studienplätze besetzt worden seien, hätten keine weiteren Studienplätze vergeben werden können. Dabei ist das Verwaltungsgericht im Wesentlichen den Angaben im Kapazitätsbericht 2014/2015 gefolgt. Neben dem vorliegenden Beschwerdeverfahren sind bis zum heutigen Tag noch 9 weitere Verfahren betreffend die Zulassung zum Medizinstudium nach den Verhältnissen des Wintersemesters 2014/2015 beim Beschwerdegericht anhängig.

II.

4

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg.

5

Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, der auch für Beschwerdeverfahren gilt, in denen die Beteiligten weiter um die vorläufige Zulassung zum Studium streiten, prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß dargelegten Gründe, aus denen die Entscheidung nach der Auffassung des Beschwerdeführers zu ändern oder aufzuheben ist. Ergibt diese Prüfung, dass das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in erheblicher Weise erschüttert, indem der Beschwerdeführer darlegt, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr als vom Verwaltungsgericht angenommen zur Verfügung steht, so prüft das Beschwerdegericht wie ein erstinstanzliches Gericht, ob der geltend gemachte Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris).

6

Die mit der Beschwerde vorgetragenen Argumente der Antragstellerin erschüttern die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts (1.). Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg (2.).

7

1. Die Antragstellerin wendet sich u.a. gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei ein Dienstleistungsexport der Lehreinheit Vorklinische Medizin in den Bachelor- sowie den Masterstudiengang „Molecular Life Science“ zu berücksichtigen. Die Antragstellerin trägt vor, es fehle an einer ausreichenden Rechtsgrundlage. Damit hat die Antragstellerin die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hinreichend erschüttert. Mit Art. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101) wurde die Kapazitätsverordnung dahingehend geändert, dass Curricularnormwerte nur für die Studiengänge Medizin, Medizin I, Medizin II, Zahnmedizin und Pharmazie festgesetzt wurden. Kann mangels fehlenden Curricularnormwerts kein Dienstleistungsbedarf für die genannten Studiengänge berücksichtigt werden, ergibt sich erkennbar eine erheblich höhere Kapazität.

8

2. Die damit uneingeschränkt zu prüfende Beschwerde hat Erfolg. Es stehen über die 379 belegten Studienplätze hinaus jedenfalls weitere 10 Studienplätze zur Verfügung.

9

a) Zur Ermittlung der Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin im Wintersemester 2014/2015 ist zunächst die personelle Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu bestimmen.

10

aa) Für die Berechnung des Lehrangebots sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapVO alle Stellen des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen nach Stellengruppen den Lehreinheiten zuzuordnen. Dass dies durch einen normativen Stellenplan erfolgen müsste, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Die Zuordnung erfolgt in den medizinischen Fächern durch den Stellenbesetzungsplan (= Verwaltungsgliederungsplan) des Antragsgegners und nicht etwa durch den Personalplan als Teil des Wirtschaftsplans des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 16; v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 9). Das Deputat der gemäß dem Stellenbesetzungsplan der der Lehreinheit Vorklinische Medizin zugeordneten Stellen ist gegenüber den Annahmen im Kapazitätsbericht zum einen dahingehend zu korrigieren, dass aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen im Institut für Physiologie 2 SWS zusätzlich zu berücksichtigen (1) und zum anderen die unbesetzten Stellen mit einem höheren Lehrdeputat anzusetzen sind (2).

11

(1) Hinsichtlich der Stellen im Institut für Physiologie hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Stelle 9343725 (Herr P ), bei der es sich um eine Promotionsstelle nach § 28 Abs. 1 HmbHG handeln dürfte, deshalb gemäß § 14 Abs. 2 LVVO mit 5 LVS (statt 4 LVS) zu bemessen ist, weil die vertragliche Nebenabrede, die die Lehrverpflichtung von Herrn P auf 4 LVS begrenzt, erst am 29. September 2014 und somit nach dem Berechnungsstichtag (2. Mai 2014) abgeschlossen wurde.

12

Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Reduzierung des Deputats von Prof. E um 1 SWS wegen eines Ermessensfehlers nicht anerkannt, weil die Entscheidung des Dekans über die Ermäßigung mit der fehlenden Auswirkung auf die Kapazität in der klinischen Lehreinheit begründet wird, nicht aber die Auswirkungen auf die Kapazität in der vorklinischen Lehreinheit berücksichtigt, der Prof. E zugeordnet ist.

13

(2) Die vollständig unbesetzten oder als unbesetzt zu behandelnden Stellen sind abweichend von den Angaben im Kapazitätsbericht zu bewerten. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

14

Für die zu berücksichtigende Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen ist auf die zum Berechnungsstichtag (2. Mai 2014) geltende Lehrverpflichtungsverordnung für die Hamburger Hochschulen vom 21. Dezember 2004 in der Fassung der Änderung vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 346, 349) abzustellen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 18). Aus den Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung lässt sich keine unmittelbare Regellehrverpflichtung für wissenschaftliche Mitarbeiter ableiten. Die Lehrverpflichtung wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Beamtenverhältnis richtet sich gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 LVVO nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Insoweit ist auf die individuelle Lehrverpflichtung abzustellen.

15

Bei den im Angestelltenverhältnis beschäftigen Lehrpersonen gilt gemäß §§ 14 Abs. 1, 10 Abs. 5 LVVO generell das Gleiche. Einschränkend darf bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 28 Abs. 1 HmbHG gemäß § 14 Abs. 2 LVVO die Lehrverpflichtung auf höchstens 5 LVS festgelegt werden. Soweit es an der Festlegung einer konkreten Lehrverpflichtung fehlt oder eine solche nicht hinreichend belegt ist, ist die höchstzulässige Lehrverpflichtung anzusetzen (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.8.2012, 3 Nc 163/11, juris Rn. 34 m.w.N.).

16

Die Entscheidung des Antragsgegners, wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Einzelfall eine geringere Lehrverpflichtung abzuverlangen, als sie nach der Lehrverpflichtungsverordnung möglich wäre, ist bei der gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung in der Regel zu respektieren (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 19; v. 22.12.2004, 3 Nc 59/04, juris Rn. 20 m.w.N.). Ein allgemeiner Grundsatz, dass bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die höchstzulässige Lehrverpflichtung auszuschöpfen ist, lässt sich dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entnehmen. Aus dem Grundsatz, dass in zulassungsbeschränkten Studiengängen vorhandene Ausbildungskapazitäten erschöpfend genutzt werden müssen, lassen sich keine konkreten Lehrverpflichtungen für bestimmte Personengruppen herleiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.6.1980, BVerfGE 54, 173). Seine Konkretisierung obliegt vielmehr zunächst und vorrangig dem Normgeber und der Hochschulverwaltung, was eine Nachprüfbarkeit allerdings nicht ausschließt, ob die Lehrverpflichtungen im Einzelfall oder für bestimmte Personengruppen tatsächlich angemessen sind.

17

Das Deputat unbesetzter Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bemisst das Beschwerdegericht in ständiger Rechtsprechung nach deren Potential für eine Lehrverpflichtung künftiger Stelleninhaber (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 33; v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 20; v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 32 m.w.N.). Sofern im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine andere Einstufung vorliegen, sind unbesetzte Stellen im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot mit der jeweils höchstzulässigen Lehrverpflichtung in das Lehrangebot einzubeziehen (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.10.2012, 3 Nc 44/11, juris Rn. 20; v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 32). Soweit das Beschwerdegericht allein die Reduzierung der Lehrverpflichtung des vorherigen Stelleninhabers als ausreichenden Anhaltspunkt dafür angesehen hat, dass der künftige Stelleninhaber keine höhere Lehrverpflichtung haben wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.6.2013, 3 Nc 50/12, juris Rn. 33; v. 14.10.2008, 3 Nc 90/07, juris Rn. 7), hält das Beschwerdegericht daran nicht mehr fest. Denn die Gründe, die zur Vereinbarung einer Lehrverpflichtung führen, bei der die zulässige Höhe der Lehrverpflichtung nicht ausgeschöpft wird, können vielfältig sein und müssen nicht derart der Stelle immanent sein, dass mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden kann, dass ein künftiger Stelleninhaber keine höhere Lehrverpflichtung übernimmt. Auch aus dem Umstand, dass in der Vergangenheit mit den wissenschaftlichen Mitarbeitern regelmäßig keine höhere Lehrverpflichtung vereinbart worden ist, lässt sich nicht ohne weiteres schließen, dass nicht zukünftig die rechtlich zulässige Lehrverpflichtung ausgeschöpft wird, da zum Berechnungsstichtag nicht ersichtlich ist, dass es eine entsprechende generelle Entscheidung des Antragsgegners gab.

18

Demgegenüber dürften sich künftig hinreichende Anhaltspunkte für die Festlegung einer Lehrverpflichtung von nicht mehr als 4 LVS für wissenschaftliche Mitarbeiter aus der Entscheidung des Dekanats vom 3. September 2015 ergeben, wonach der Deputatsregelansatz von 4 SWS für die Stellen im akademischen Mittelbau auch unter Berücksichtigung des Gebotes bestmöglicher Kapazitätsauslastung weiter für notwendig erachtet werde (vgl. in Abgrenzung hierzu für besetzte Stellen: OVG Hamburg, Beschl. v. 4.4.2012, 3 Nc 53/11, juris Rn. 24). Für die Kapazitätsberechnung zum Berechnungsstichtag 2. Mai 2014 kann diese Entscheidung aber nicht mehr zugrunde gelegt werden. Dabei kann offen bleiben, ob es sich insoweit um „wesentliche Änderungen der Daten“ vor Beginn des Berechnungszeitraums im Sinne von § 5 Abs. 2 KapVO handelt, weil diese nur zu berücksichtigten sind, wenn sie am Berechnungsstichtag erkennbar waren (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2013, 3 Nc 158/12, juris Rn. 39). Vorliegend ist nicht konkret dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Entscheidung des Dekanats zum Zeitpunkt des Berechnungsstichtags erkennbar war.

19

Für den hier zu beurteilenden Berechnungszeitraum Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015 sind daher (zumindest) folgende Stellen abweichend von dem Ansatz des Antragsgegners zu bewerten:

20

Im Institut für Anatomie war die 0,5-Stelle 30012319 nach Angabe des Antragsgegners bis zum 31. Dezember 2014 mit einem Drittmittelbeschäftigten besetzt (Herr D ), der keine Lehrverpflichtung hatte. Dennoch ist für diese Stelle, wie es auch der Antragsgegner und das Verwaltungsgericht getan haben, ein Lehrdeputat anzusetzen, weil es sich um eine aus Haushaltsmitteln geschaffene Stelle handelt. Das Verwaltungsgericht hat die Stelle zutreffend wie eine unbesetzte Stelle behandelt. Das vom Antragsgegner und vom Verwaltungsgericht mit 2 SWS angenommene Lehrdeputat ist indes nach den oben genannten Grundsätzen zumindest mit 2,5 SWS anzusetzen, wobei (zugunsten des Antragsgegners) gemäß § 14 Abs. 2 LVVO die höchstzulässige Lehrverpflichtung von 5 LVS für wissenschaftliche Mitarbeiter nach § 28 Abs. 1 HmbHG (und nicht 6 LVS gem. § 10 Abs. 5 S. 4 LVVO für Mitarbeiter nach § 28 Abs. 2 HmbHG) zugrunde gelegt wird.

21

Des Weiteren sind im Institut für Anatomie die unbesetzten Ä2-Stellen 30002762 (0,5-Stelle), 9343008 (ganze Stelle), 30002761 (ganze Stelle) zumindest mit dem höchstzulässigen Lehrdeputat von jeweils 5 LVS für eine ganze Stelle gemäß § 14 Abs. 2 LVVO in die Kapazitätsberechnung mit einzubeziehen, wobei ebenfalls zugunsten des Antragsgegners davon ausgegangen wird, dass es sich um Stellen für Mitarbeiter nach § 28 Abs. 1 HmbHG handelt.

22

Im Institut Medizinische Biochemie und Molekularbiologie ist die 0,5-Stelle 30008504 für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter unbesetzt, die ausgehend von der möglichen Lehrverpflichtung von 5 LVS für eine ganze Stelle mit 2,5 LVS (statt wie vom Antragsgegner vorgenommen mit 2 LVS) zu berücksichtigen ist.

23

Im Institut für Physiologie sind die Stellen 3000552 (ganze Stelle), 30011878 (0,5-Stelle) und 9339728 (0,5-Stelle) unbesetzt und ebenfalls auf der Grundlage einer Lehrverpflichtung von 5 LVS je ganzer Stelle zu bemessen.

24

Schließlich sind die unbesetzten Stellen 8408157 (ganze Stelle), 9347143 (0,5-Stelle) und 9347144 (0,5-Stelle) im Institut für Medizinische Soziologie mit 5 LVS je ganzer Stelle zu berücksichtigen.

25

Insoweit ergeben sich (neben den 2 bereits vom Verwaltungsgericht zusätzlich berücksichtigten SWS im Institut für Physiologie (s.o. (1)) aufgrund der hier vorgenommenen Bewertung der vollständig unbesetzten Stellen 7,5 weitere SWS. Darüber hinaus dürfte weitere Lehrkapazität zu berücksichtigen sein, wenn man die genannten Grundsätze auch auf unbesetzte Stellenreste anwendet, was hier aber offen bleiben kann. Ebenso lässt das Beschwerdegericht offen, ob die Stellen im Übrigen mit dem zutreffenden Deputat in die Kapazitätsermittlung eingeflossen sind. Denn es kommt nicht darauf an, ob noch weitere Kapazität vorhanden ist und der Antragsgegner trägt nicht konkret vor, dass die im Kapazitätsbericht angesetzten Deputate zu seinen Lasten unrichtig seien.

26

Übersicht:

27

 Institut

 LVS lt.
Kapazitätsbericht

 Zusätzlich
zu berücksichtigende LVS

 Gesamt

 Anatomie

 122   

 3     

 125   

 Biochemie

 87,5 

 0,5   

 88    

 Physiologie

 112   

 4     

 116   

 Medizinische Soziologie

 43,5 

 2     

 45,5 

 Summe:

 365   

 9,5   

 374,5

28

bb) Zusätzlich sind, wie im Kapazitätsbericht angegeben und durch die Aufstellung des Antragsgegners im Gerichtsverfahren dargelegt, gemäß § 10 Satz 1 KapVO Lehrauftragsstunden im Umfang von insgesamt 15,25 SWS zu berücksichtigen.

29

b) Den von der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringenden Dienstleistungsexport für nicht zugeordnete Studiengänge (E) berücksichtigt das Beschwerdegericht mit 32,93 SWS. Dabei unterstellt das Beschwerdegericht, dass der Dienstleistungsbedarf für die Studiengänge Zahnmedizin und Pharmazie wie im Kapazitätsbericht angegeben mit 31,09 bzw. 1,84 anzusetzen ist. Der Antragsgegner trägt nicht vor, dass der Dienstleistungsbedarf insoweit tatsächlich höher sei. Der Dienstleistungsbedarf für die Studiengänge Molecular Life Science/Bachelor und Molecular Life Science/Master ist hingegen nicht anzuerkennen:

30

§ 11 Abs. 1 KapVO definiert den Begriff der „Dienstleistungen einer Lehreinheit“ (als Lehrveranstaltungen, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat) und § 11 Abs. 2 KapVO regelt die Berücksichtigung der Studienanfängerzahlen zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs. Die Vorgaben für die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs ergeben sich aus der Anlage 1 KapVO (i.V.m. § 6 KapVO), und zwar konkret aus der dort aufgeführten Formel E = !X!CAq • Aq/2, wobei gemäß der Definition in Anlage 3 CAq der Anteil am Curricularnormwert (Curricularanteil) des nicht zugeordneten Studiengangs q ist, der von der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen ist. Für die Studiengänge Molecular Life Science/Bachelor und Molecular Life Science/Master fehlen indes Curricularnormwerte, so dass jeweils auch kein Curricularanteil ermittelt werden kann. Art. 6 des Gesetzes zur Neuordnung des Kapazitätsrechts vom 14. März 2014 (HmbGVBl. S. 99, 101) änderte die Kapazitätsverordnung dahingehend, dass Curricularnormwerte nur für die Studiengänge Medizin, Medizin I, Medizin II, Zahnmedizin und Pharmazie festgesetzt wurden. Daher ist für den in Rede stehende Berechnungszeitraum Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015 für andere Studiengänge kein Curricularnormwert festgelegt.

31

Ein Curricularnormwert für die Studiengänge Molecular Life Science / Bachelor und Master ist auch nicht aufgrund von § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO von der zuständigen Behörde im Benehmen mit der Hochschule festgelegt worden. Insbesondere kann ein Curricularnormwert nicht der Vereinbarung über Ausbildungskapazität 2014 zwischen der Behörde für Wissenschaft und Forschung und der Universität Hamburg vom 30. Juni 2014 entnommen werden. Unbeschadet der Frage, ob die nach § 13 Abs. 3 Satz 1 KapVO erforderliche behördliche Festlegung überhaupt im Rahmen eines solchen Vertrages getroffen oder durch einen solchen rechtswirksam ersetzt werden könnte, sieht die Vereinbarung lediglich Curricularwert-Bandbreiten vor.

32

Der für die Bestimmung des Dienstleistungsbedarfs erforderliche Curricularanteil kann auch nicht gemäß § 13 Abs. 4 Satz 3 KapVO der bisherigen Verteilung des Lehrangebots entnommen werden. Diese Vorschrift erlaubt hilfsweise einen Rückgriff auf die bisherige Verteilung des Lehrangebots, wenn es (nur) an der Bildung von Curricularanteilen fehlt, sie setzt das Bestehen eines Curricularnormwerts aber voraus.

33

Fehlt mithin die normative Festlegung eines Curricularnormwerts für den nicht zugeordneten Studiengang, kann auf der Grundlage der Kapazitätsverordnung der Dienstleistungsbedarf hierfür nicht bestimmt werden. Das Beschwerdegericht sieht sich angesichts der expliziten gesetzgeberischen Entscheidung, für die Mehrzahl der Studiengänge einschließlich Molecular Life Science / Bachelor und Master keinen Curricularnormwert vorzusehen, gehindert, diese Bemessungsgröße zu substituieren (anders unmittelbar nach Einrichtung dieser Studiengänge im Übergangsstadium der Neustrukturierung der Studiengänge nach dem Bachelor-Master-System: OVG Hamburg, Beschl. v. 19.10.2009, 3 Nc 82/08, juris Rn. 7).

34

Unter Zugrundelegung des vom Antragsgegner errechneten Dienstleistungsbedarfs für Zahnmedizin (31,09) und Pharmazie (1,84) von insgesamt 32,93 ergibt sich ein bereinigtes Lehrangebot von 356,82:

35

 Deputatstunden der Lehreinheit

        

 374,5

 Lehrauftragsstunden (L)

 +     

 15,25

 Unbereinigtes Lehrangebot (S)

 =     

 389,75

 Dienstleistungsbedarf (E)

 -     

 32,93

 Bereinigtes Lehrangebot (Sb)

 =     

 356,82

36

Hieraus folgt bei Übernahme der vom Antragsgegner im Übrigen ermittelten Daten eine Kapazität von 400 Studienplätzen:

37

 Bereinigtes Lehrangebot (Sb) • 2

        

 713,64

 CAp Vorklinik

 /     

 1,8474

 Bereinigtes Ergebnis (Ap)

 =     

 386,29

 Schwundausgleichsfaktor (SF)

 /     

 0,9657

 Bereinigtes Ergebnis mit Schwund (gerundet)

 =     

 400   

38

Da nur 379 Studienplätze belegt sind, stehen für die insgesamt 10 Antragsteller ausreichend Studienplätze zur Verfügung.

39

c) Der (vorläufigen) Zuweisung von Vollstudienplätzen für diese Antragsteller steht ein klinischer Engpass nicht entgegen. Zwar ist die Zulassungszahl gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 6, 18 KapVO zu vermindern, wenn das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin niedriger ist als das Berechnungsergebnis für den vorklinischen Teil des Studiengangs. Auf einen klinischen Engpass hat sich der Antragsgegner aber mit Recht nicht berufen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.9.2011, 3 Nc 27/10, juris Rn. 72; v. 26.10.2010, 3 Nc 40/09, juris Rn. 73). Dieser besteht jedenfalls hinsichtlich der 10 Antragsteller nicht.

40

Das Beschwerdegericht bestimmt den klinischen Engpass, indem der unbekannte Schwund nach dem 4. Fachsemester aus dem Durchschnitt der Schwundquoten der 1. bis 3. Fachsemester gemäß der vorgelegten Schwundtabelle errechnet wird (siehe hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 64). Vorliegend errechnet sich aus den Semestererfolgsquoten des 1. bis 3. Fachsemesters 0,9720 + 0,9796 + 0,9861 = 2,9377 / 3 eine Semestererfolgsquote nach dem 4. Fachsemester von 0,9792. Für den vorklinischen Abschnitt insgesamt ergibt sich hieraus eine Erfolgsquote von 0,9194 (0,9720 * 0,9796 * 0,9861 * 0,9792), woraus ein vorklinischer Schwund von 0,0806 (1 - 0,9194) folgt, mithin 8,06 %.

41

Des Weiteren ist die Misserfolgsquote nach dem Ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung (bzw. der Zwischenprüfung) zu berücksichtigen, die nach der Angabe im Kapazitätsbericht 3,88 % beträgt. Hieraus folgt aufgrund der vom Beschwerdesenat für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2014/2015 und Sommersemester 2015 für die klinische Lehreinheit berechneten Kapazität von 353 Studienplätzen (Beschl. v. 21.4.2015, 3 Nc 121/14, juris Rn. 8 ff.), dass es voraussichtlich erst bei einer Aufnahme von mehr als 399 Studierenden im 1. Fachsemester des vorklinischen Abschnitts zu einem klinischen Engpass kommen würde:

42

 Aufnahmekapazität Klinik:

        

 353   

 Berücksichtigung der Misserfolgsquote von:

 3,88%

 367,25

 Berücksichtigung des vorklinischen Schwunds von:

 8,06%

 399,46

III.

43

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 27. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,– Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

I.

2

Der Antragsteller begehrt seine Zulassung zum Studiengang Medizin im 1. klinischen Semester (5. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/15.

3

Seit dem Wintersemester 2012/2013 wird das Studium der Medizin am Universitätsklinikum Eppendorf (UKE) als Modellstudiengang (integrierter Modellstudiengang Medizin – iMED) gemäß § 41 ÄApprO durchgeführt, während der herkömmliche Studiengang ausläuft.

4

Mit der Verordnung über Zulassungsbeschränkungen und Zulassungszahlen für die Universität Hamburg für das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015 vom 3. Juli 2014 (HmbGVBI. S. 267 – Zulassungszahlenverordnung) wurden für das Studienfach „Medizin 2. Abschnitt“ sowohl für das Wintersemester 2014/2015 als auch für das Sommersemester 2015 jeweils 302 Studienplätze für das erste Fachsemester festgesetzt. Die Festsetzung beruht auf dem Kapazitätsbericht, laut dem zum Berechnungsstichtag 2. Mai 2014 eine Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Medizinstudiums patientenbezogen ermittelt wurde. Eingestellt wurden zunächst 15,5 % von 1.132 tagesbelegten Betten der aufgeführten klinischen Zentren (175,41). 303.976 Poliklinische Neuzugänge gingen in der Weise in die Berechnung ein, dass für sie 50 % der eingestellten tagesbelegten Betten (87,71) addiert wurden. Zusätzlich wurde ein Anteil von 14,76 % für patientenbezogenen Unterricht durch Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten berücksichtigt (38,84). Daraus wurde eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von 301,96 Studienplätzen ermittelt (175,41 + 87,71 + 38,84). Ausweislich der eingereichten Belegungslisten befanden sich im Wintersemester 2014/15 insgesamt 352 Studierende im 1. und 48 Studierende im 2. klinischen Semester. 13 Studierende (des Regelstudiengangs) wechseln gemäß der mit Schriftsatz vom 17. April 2015 eingereichten Liste zum Sommersemester 2015 in das 1. klinische Semester.

5

Den Eilantrag des Antragstellers, der bei dem Antragsgegner keinen Studienplatz erhalten hat, wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 ab. Trotz des Wegfalls des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Modellstudiengang iMed lasse sich die patientenbezogene Aufnahmekapazität entsprechend den Vorgaben des § 17 KapVO ermitteln. Die patientenbezogen berechnete Aufnahmekapazität, die unterhalb der aufgrund der personellen Ausstattung berechneten Aufnahmekapazität liege und daher maßgeblich sei, betrage 361 Studienplätze. Da zum Wintersemester 2014/15 bereits insgesamt 400 Studierende für das erste und zweite klinische Semester eingeschrieben seien, seien alle Studienplätze kapazitätswirksam besetzt. Bei der Berechnung der Aufnahmekapazität im Einzelnen ist das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Zahl der tagesbelegten Betten von der sogenannten Mitternachtszählung ausgegangen, hat aber anders als der Antragsgegner auch Privatpatienten berücksichtigt. Des Weiteren ist das Verwaltungsgericht deshalb zu einer höheren als der festgesetzten Kapazität gekommen, weil es bei den außeruniversitären Lehrveranstaltungen (vom Blockseminar Allgemeinmedizin abgesehen) die Blockseminare in die Berechnung kapazitätserhöhend einbezogen hat.

II.

6

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

7

1. Das Beschwerdegericht lässt offen, ob das Beschwerdevorbringen die Begründung des Verwaltungsgerichts in der Weise erheblich erschüttert, dass darlegt ist, dass aufgrund fehlerhafter Annahmen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Studienplatz mehr zur Verfügung steht. Jedenfalls hat die Beschwerde in der Sache deshalb keinen Erfolg, weil auch bei eingehender Prüfung über die kapazitätswirksam vergebenen Studienplätze hinaus kein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht.

8

2. Die Überprüfung der gesamten Kapazitätsberechnung nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung ergibt für den Berechnungszeitraum 2014/2015, d.h. für das Wintersemester 2014/2015 und das Sommersemester 2015, eine Kapazität der Lehreinheit Klinische Medizin im klinischen Abschnitt des Studiengangs Medizin von 353 Studienplätzen (a). Da diese bereits kapazitätswirksam besetzt sind (b) bzw. erst für das Sommersester 2015 zur Verfügung stehen (c), ist zum Wintersemester 2014/2015 kein weiterer Studienplatz frei.

9

a) Im 1. Semester des klinischen Abschnitts stehen nicht mehr als 353 Studienplätze zur Verfügung.

10

(1) Aus dem Verzicht des Antragsgegners auf eine Berechnung der Kapazität auf Grund der personellen Ausstattung nach dem Zweiten Abschnitt der Kapazitätsverordnung kann die Beschwerde nichts herleiten. Eine gegenüber der patientenbezogenen Berechnung höhere Kapazität auf Grund der personellen Ausstattung würde aufgrund der in der Kapazitätsverordnung vorgesehenen Überprüfung des Berechnungsergebnisses gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 4, 17 KapVO nicht zu einer höheren Zulassungszahl führen, da in diesem Fall der Engpass bei den für die praktische Ausbildung erforderlichen Patienten besteht. Auf die patientenbezogene Berechnung käme es nur dann nicht an, wenn die aufgrund der personellen Ausstattung berechnete Kapazität niedriger wäre (vgl. § 17 Abs. 2 KapVO), was der Antragstellerseite indes nicht zum Erfolg verhelfen könnte.

11

(2) Für die Berechnung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO in einem ersten Schritt die „Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums“ anzusetzen, d.h. sämtliche tagesbelegten Planbetten des Klinikums. Die Anlage 3 zur KapVO ist insoweit nicht von Bedeutung, weil sie nur der Stellenzuordnung zu den Lehreinheiten dient. Unberücksichtigt bleiben an dieser Stelle tagesbelegte Betten in anderen Kliniken, auch wenn dort Ausbildung für den Antragsgegner stattfindet (s.u. (4)). Dementsprechend bleibt auch die Facharztklinik Hamburg außer Betracht, die sich zwar auf dem gleichen Gelände wie das UKE befindet, aber eine selbstständige Einrichtung in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH ist.

12

Um gemäß der Zielsetzung des § 1 Abs. 1 KapVO eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität zu erreichen, mithin die Kapazität aufgrund von möglichst aktuellen Daten zu ermitteln, ist die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten nicht auf der Grundlage des dem Berechnungsstichtag vorhergehenden Kalenderjahres (so noch OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 19), sondern auf der Grundlage des dem Berechnungsstichtag vorhergehenden Studienjahres zu ermitteln, wenn aufgrund des gewählten Stichtags dadurch aktuellere Zahlen gewonnen werden können. Daher ist vorliegend aufgrund des Berechnungsstichtags 2. Mai 2014 die Zahl der tagesbelegten Betten für die Zeit vom 1. April 2013 bis 31. März 2014 maßgeblich. Die vom Antragsgegner mit Schreiben vom 25. Februar 2015 übermittelte Tabelle weist für diesen Zeitraum in Spalte 8 insgesamt 500.641 Pflegetage aus, in denen die Betten ganztätig oder weniger als 24 Stunden mit stationär aufgenommenen Patienten belegt waren. Diese Zahl umfasst auch Privatpatienten, die nach zutreffender Auslegung von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zu berücksichtigen sind (hierzu im Einzelnen OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 10 ff.). Des Weiteren sind auch die 24-Stunden-Fälle erfasst, also auch die nur tagsüber stationär aufgenommenen Patienten. Eine „Mitternachtszählung“ genügt nicht (ausführlich OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 20 ff.). Somit werden auch solche Patienten berücksichtigt, die tagsüber vollstationär aufgenommen werden, aber die Nacht über zu Hause verbringen („Tagesklinik“).

13

Nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner die von gesunden Neugeborenen belegten Betten nicht mit einbezieht. Selbst wenn auch gesunde Neugeborene zumindest eine gewisse Ausbildungsrelevanz aufweisen dürften, so ist doch anzunehmen, dass diese bei der Festlegung des Parameters von 15,5 % nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO hinsichtlich ihrer Ausbildungseignung und -belastbarkeit nicht separat neben ihrer Mutter, sondern zusammen mit dieser berücksichtigt wurden. Anderweitige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Ist somit schon die Ausbildungsrelevanz von Mutter und Neugeborenem mit der Zählung als 1 adäquat im genannten Parameter berücksichtigt, können die von gesunden Neugeborenen belegten Betten außer Betracht bleiben.

14

Aus den hiernach maßgeblichen 500.641 Pflegetagen (siehe die mit Schreiben vom 25. Februar 2015 übermittelte Bettenstatistik) errechnen sich durch Division mit der Anzahl der Tage des zugrunde gelegten Studienjahres 1.371,619 (500.641 / 365) tagesbelegte Betten. Hiervon sind gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO 15,5 % zu berücksichtigen, also 212,601.

15

Dafür, dass ein höherer patientenbezogener Parameter angewendet werden müsste, ist nichts ersichtlich. Es handelt sich zwar um einen aus den tatsächlichen Verhältnissen abgeleiteten Wert, der u.a. die Eignungwahrscheinlichkeit von Patienten für Unterricht, deren Belastbarkeit und den erforderlichen Umfang der Ausbildung am Patienten berücksichtigt, was jedoch nicht bedeutet, dass der Wert bei jeder Änderung dieser Verhältnisse anzupassen wäre. Vielmehr steht dem Verordnungsgeber grundsätzlich ein Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, wann eine Überprüfung angezeigt ist und welche normativen Konsequenzen daraus gezogen werden (ähnlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.3.2014, OVG 5 Nc 13.13, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.9.2010, 2 NB 394/09, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 1.10.2009, 3 B 1186/09, juris Rn. 9). Es gibt auch keinen hinreichenden Anhalt dafür, dass der Wert von 15,5 % sich derart von den derzeitigen tatsächlichen Verhältnissen entfernt hat, dass im Verhältnis zu den vorhandenen Patienten insgesamt durchschnittlich tatsächlich erheblich mehr Unterricht am Patienten möglich ist als es der Parameter zulässt. Eher dürfte davon auszugehen sein, dass aufgrund kürzerer Verweildauer der Patienten im stationären Bereich dieser patientenbezogene Parameter herabgesetzt werden könnte, was insoweit zu einer niedrigeren Ausbildungskapazität führen würde.

16

(3) Die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO errechnete Zahl erhöht sich, wenn sie niedriger als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung ist, gemäß Nummer 2 dieser Vorschrift je 1000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl 1, jedoch höchstens um 50 %. Die Erhöhung ist mithin auf die errechnete Zahl von 212,601 vorzunehmen. Dabei sind nicht zusätzlich die außeruniversitären Lehrveranstaltungen einzubeziehen, die erst in einem weiteren Rechenschritt zu berücksichtigen sind (hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 32).

17

Unter der – hier zulasten des Antragsgegners gehenden – Annahme, dass die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO errechnete Zahl niedriger als die personalbezogene Aufnahmekapazität ist, erhöht sich die Kapazität aufgrund von 307.005 poliklinischen Neuzugängen in der Zeit von April 2013 bis März 2014 (siehe Schreiben des Antragsgegners vom 25. Februar 2015) somit um 50 %, also um 106,301 auf 318,902.

18

(4) Die patientenbezogene Aufnahmekapazität ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO entsprechend zu erhöhen, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen für den klinisch-praktischen Abschnitt des Medizinstudiums vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Dabei ist ausschließlich auf den Unterricht am Krankenbett und nicht auf Blockpraktika abzustellen. Denn die Unterrichtung im Rahmen von Blockpraktika ist auch nicht in die Ableitung des für die Bemessung der Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO maßgeblichen Parameters von 15,5 % eingeflossen, sondern nur der Unterricht am Krankenbett (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2014, 2 NB 81/14, juris Rn. 24; vgl. ferner Lohfert/Lohfert/Muschter: „Überprüfung der Parameter der Kapazitätsverordnung zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität im stationären und ambulanten Bereich“, Gutachten, mit dem die Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit der stationären Patienten für den patientengebundenen praktischen Unterricht im klinischen Studienabschnitt 1986 empirisch überprüft wurde – sog. Lohfert-Gutachten, S. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 30). Dies entspricht der Differenzierung zwischen Unterricht am Krankenbett und Blockpraktika gemäß der Approbationsordnung für Ärzte. Diese unterscheidet in § 2 Abs. 1 Satz 4 als praktische Übungen Unterricht am Krankenbett, Praktika und Blockpraktika. Blockpraktika sind nach § 2 Abs. 3 Satz 12 ÄApprO Veranstaltungen von ein- bis sechswöchiger Dauer zur Differentialdiagnostik und -therapie der wichtigsten Krankheitsbilder unter Bedingungen des klinischen und ambulanten medizinischen Alltags. Für Blockpraktika gelten nicht die Vorgaben für Gruppengrößen von höchstens sechs (Patientendemonstration) bzw. drei (Untersuchung eines Patienten) beim Unterricht am Krankenbett gemäß § 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO. Bei Blockpraktika erfolgt somit eher eine allgemeine Einbindung in den allgemeinen Arbeitsablauf als ein spezieller patientenbezogener Unterricht. Da sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO somit ohne Berücksichtigung von Blockpraktika berechnet, ist es systemgerecht, bei der „entsprechenden“ Erhöhung dieser Kapazität aufgrund von außeruniversitären Lehrveranstaltungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ebenfalls Blockpraktika unberücksichtigt zu lassen. Anders wäre es, wenn der maßgebliche Parameter unter Einbeziehung auch des Blockpraktikums abgeleitet worden wäre (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschl. v. 17.11.2014, 2 NB 81/14, juris Rn. 24).

19

Nach der mit Schreiben vom 25. Februar 2015 übersandten Auflistung werden ohne die nicht zu berücksichtigenden Blockpraktika innerhalb des UKE 9.375 Minuten Unterricht am Krankenbett geleistet, außerhalb des UKE, nämlich am Kinderkrankenhaus Altona und im Klinikum Bad Bramstedt, zusätzlich 1.485 Minuten. Anhaltspunkte dafür, dass an weiteren Krankenanstalten zu berücksichtigender außeruniversitärer Unterricht geleistet wird, bestehen nicht. Soweit in weiteren Krankenhäusern, etwa in der Facharztklinik Blockpraktika absolviert werden, bleibt dies, wie dargestellt, außer Betracht. Ein Anspruch auf Erhöhung der Ausbildungskapazität durch Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit anderen Krankenanstalten besteht nicht. Ein solcher Kapazitätsverschaffungsanspruch käme allenfalls in Ausnahmefällen bei evidenter Pflichtverletzung in Betracht (BVerwG, Urt. v. 13.12.1984, 7 C 66/83, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 22.2.2006, 13 C 3/06, juris Rn. 5), wofür vorliegend nichts erkennbar ist.

20

Bei der Berechnung der Erhöhung der Aufnahmekapazität aufgrund außeruniversitärer Lehrveranstaltungen ist zu beachten, dass es hierfür auf das Verhältnis zwischen dem Unterricht außerhalb des UKE und dem Unterricht im UKE ankommt und nicht auf das Verhältnis des Unterrichts außerhalb des UKE zum gesamten Unterricht. Würde beispielsweise genauso viel Unterricht außerhalb wie innerhalb des UKE erfolgen, müsste die nach den tagesbelegten Betten im UKE berechnete Aufnahmekapazität (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) nicht lediglich um 50 %, sondern um 100 % erhöht werden. Vorliegend erhöht sich daher die patientenbezogene Aufnahmekapazität um 15,84 % (1.485 * 100 / 9.375 = 15,84). Dabei ist nach dem Wortlaut von § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO nur das Ergebnis des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zu erhöhen, nicht auch der Ausbildungsanteil, der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO auf den poliklinischen Teil entfällt, weil dort zwar auch praktischer Unterricht mit den ambulant zu behandelnden Patienten stattfindet, aber nicht Unterricht am Krankenbett. Somit sind 33,676 Studienplätze gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO hinzuzurechnen (15,84 % von 212,601).

21

(5) Eine Kapazitätserhöhung aufgrund eines Schwundausgleichs nach § 16 KapVO ist nicht vorzunehmen (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 30.7.2014, 3 Nc 10/14, juris Rn. 34 f.), da der Schwundfaktor gemäß der vorgelegten Schwundtabelle über 1 liegt, nämlich 1,022 beträgt. Konkrete Anhaltspunkte, dass die vorgelegten Daten unzutreffend sind, sind nicht ersichtlich.

22

Zusammengefasst ergibt sich folgende Kapazität:

23

 tagesbelegte Betten

 1371,619

        

 davon

 15,5%

 212,601

 Erhöhung aufgrund der poliklinischen Neuzugänge (307.005)

 um 50 %
(von 212,601)

 106,301

 Erhöhung aufgrund außeruniversitärer Lehrveranstaltungen

um 15,84 %
(von 212,601)

 33,676

 Zwischenergebnis patientenbezogene Aufnahmekapazität

        

 352,578

 Schwundausgleich

        

 entfällt

 Ergebnis patientenbezogene Aufnahmekapazität (gerundet)

        

 353   

24

(6) Für einen ungerechtfertigten Kapazitätsabbau ist – unbeschadet der Frage, ob und inwieweit dieser im Rahmen einer patientenbezogenen Berechnung überhaupt zu einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Zulassung weiterer Studienbewerber führen könnte – nichts ersichtlich. Dass für das Wintersemester 2014/15 nur 302 Studienplätze festgesetzt wurden, während es für das Wintersemester 2013/2014 noch 347 waren, beruht, wie der Antragsgegner mit Schreiben vom 25. Februar 2015 plausibel dargelegt hat, darauf, dass gemäß der Rechtsprechung des OVG Hamburg nunmehr Blockpraktika bei der Kapazitätserhöhung aufgrund von Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO) unberücksichtigt geblieben sind.

25

b) Von der Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin im Berechnungszeitraum sind die bisher bereits kapazitätswirksam belegten Plätze abzuziehen. Dies sind die laut Belegliste des Antragsgegners vom 2. Oktober 2014 zum Wintersemester 2014/15 im 1. klinischen Semester zugelassenen, nicht beurlaubten, 352 Studierenden. Etwaige Exmatrikulationen nach Vorlesungsbeginn bleiben außer Acht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2005, 3 Nc 75/05, juris Rn. 7). Für die Studierenden des Modellstudiengangs „iMed“ kommt es ferner nicht darauf an, dass sie bereits die Zwischenprüfung bestanden haben. Vielmehr erfolgt nach Satz 6 der Fußnote 2 der Zulassungszahlenverordnung vom 3. Juli 2014 die Ermittlung der Belegung im 1. klinischen Semester des Modellstudiengangs über die Zahl derjenigen Studierenden, die das 4. Semester im Modellstudiengang abgeschlossen haben, im 5. Fachsemester immatrikuliert sind und keine Prüfung der ersten vier Semester des Modellstudiengangs endgültig nicht bestanden haben. Soweit damit auch solche Studierende des Modellstudiengangs kapazitätswirksam berücksichtigt werden, die noch nicht die Zwischenprüfung bestanden haben, ist dies dadurch gerechtfertigt, dass aufgrund der genannten Voraussetzungen gewährleistet ist, dass sie typischerweise überwiegend bereits Kapazität der klinisch-praktischen Lehreinheit in Anspruch nehmen.

26

c) Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass, wie es in Satz 1 der Fußnote 2 der Zulassungszahlenverordnung heißt, die Jahreskapazität im klinisch-praktischen Abschnitt stets verteilt über zwei Kohorten in Anspruch genommen wird. Der Verordnungsgeber geht mithin – zu Recht – davon aus, dass nicht nur die im Wintersemester in das 1. klinische Semester wechselnden Studierenden, sondern auch die im Sommersemester in das 1. klinische Semester wechselnden Studierenden die Kapazität in Anspruch nehmen. Ausweislich des Satzes 2 der Fußnote 2 der Zulassungszahlenverordnung hat der Verordnungsgeber allein aufgrund der Unwägbarkeiten bei den Bestehensquoten von einer vorausgehenden Aufteilung der Jahreskapazität auf je eine feste Quote für das Winter- und Sommersemester verzichtet. Daraus zieht der Verordnungsgeber in Satz 7 der genannten Fußnote offenbar die Konsequenz, dass für die relevante Belegung nicht nur die Studierenden des 1. klinischen Semesters des Modellstudiengangs, sondern auch die des 2. klinischen Semesters des Regelstudiengags im Wintersemester 2014/2015 zu berücksichtigen sind. Dann wären vorliegend neben den 352 Studierenden des 1. klinischen Semesters 48 Studierende des 2. klinischen Semesters (im Wintersemester 2014/2015) zu berücksichtigen und somit 400 Studienplätze kapazitätswirksam belegt. Bei der Zahl der 48 Studierenden sind, wie vom Antragsgegner mit Schreiben vom 25. Februar 2015 dargelegt, korrekterweise nicht die im Wege des Vergleichs vom Februar 2014 nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2013/2014 im 1. klinischen Semester zugelassenen Studierenden enthalten. Dennoch begegnet die Berücksichtigung der Studierenden im 2. klinischen Semester des Wintersemesters 2014/2015 vor dem Hintergrund des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebots Bedenken. Denn die sich im Wintersemester 2014/2015 im 2. klinischen Semester befindenden Studierenden wurden, jedenfalls überwiegend, kapazitär bereits abschließend berücksichtigt, als diese sich im 1. klinischen Semester befanden (Sommersemester 2014), nämlich für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2013/2014 und Sommersemester 2014 (vgl. Fußnote 3 Satz 2 der Zulassungshöchstzahlenverordnung für das Wintersemester 2013/2014 und das Sommersemester 2014 vom 12.7.2013, HmbGVBl. S. 324).

27

Allerdings müsste, um den Ausbildungsanspruch derjenigen Studierenden nicht zu gefährden, die sich im Wintersemester 2014/2015 im letzten vorklinischen Semester befanden und im Sommersemester 2015, also noch im hier gegenständlichen Berechnungszeitraum, in den klinisch-praktischen Abschnitt wechseln werden, die von diesen Studierenden voraussichtlich dann in Anspruch genommene Kapazität frei zu halten sein. Zur Quantifizierung der im Wintersemester lediglich zu prognostizierenden Studienplätze der im Sommersemester das erste klinische Semester erreichenden Studierenden kann der Senat zum Entscheidungszeitpunkt auf die tatsächlich im Sommersemester zugelassenen Studierenden rekurrieren. Nach Angabe des Antragsgegners (Schriftsatz vom 17. April 2015) gehen 13 Studierende des Regelstudiengangs im Sommersemester 2015 in das 1. klinische Semester über. Auch bei dieser Betrachtung stehen bei einer Kapazität von 353 Studienplätzen angesichts der 352 kapazitätswirksam belegten Studienplätze (1. klinische Semester im Wintersemester 2014/2015) und der freizuhaltenden Kapazität für die Studierenden des 1. klinischen Semesters im Sommersemester 2015 keine freien Studienplätze zu Verfügung.

28

Im Ergebnis ist die vorhandene Kapazität von 353 Studienplätzen jedenfalls ausgeschöpft.

III.

29

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.