Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 10. Juni 2014 - 1 So 45/14
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. März 2014 geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 13.631,34 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Auf den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung untersagte das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 13. Februar 2014 der Antragsgegnerin vorläufig bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung bzw. einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, die am 14. Januar 2013 ausgeschriebene Stelle einer Oberamtsanwältin bzw. eines Oberamtsanwalts mit dem Beigeladenen zu besetzen. Der Antragsgegnerin wurden die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen auferlegt. Mit Beschluss vom 21. März 2014 setzte das Verwaltungsgericht Hamburg unter Zulassung der Beschwerde den Streitwert auf 27.262,68 Euro fest. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, eine Halbierung des nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG festzusetzenden Streitwerts komme nicht in Betracht. Eine Halbierung ergebe sich weder daraus, dass die Antragstellerin nicht die eigene Beförderung, sondern lediglich die Freihaltung der Stelle bis zur erneuten Auswahlentscheidung begehre noch aus dem Umstand, dass lediglich ein Eilverfahren durchgeführt werde.
- 2
Gegen die Festsetzung des Streitwerts wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.
II.
- 3
Die nach § 68 Abs.1 GKG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist auf 13.631,34 Euro festzusetzen.
- 4
1. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, dass die Bemessung des Streitwerts in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren um Beförderungsstellen grundsätzlich nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Streitwertberechnung für (Hauptsache)Verfahren, die die Verleihung eines anderen Amtes betreffen (§ 52 Abs. 5 Satz 4 GKG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung vom 23. Juli 2013, BGBl. I S. 2586, bzw. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG alte Fassung), vorzunehmen ist, ohne dass sich die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen streitwerterhöhend auswirkt (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.4.2010, 1 Bs 66/10, juris Rn. 9 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 22.11.2012, 2 VR 5/12, juris, Rn. 40). Der Senat steht hiermit in Übereinstimmung mit dem für Konkurrentenverfahren von Richtern zuständigen Senat des Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 14.9.2012, 5 Bs 176/12, juris Rn. 39; v. 23.5.2014, 3 Bs 48/14). Eine Festsetzung des Auffangwertes gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG, die ebenfalls vertreten wird (vgl. VGH München, Beschl. v. 22.4.2013, 3 C 13.298, juris Rn. 4; OVG Bautzen, Beschl. v. 27.3.2014, 2 B 518/13, juris Rn. 35; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7.2.2014, OVG 7 S 4.14, juris Rn. 11; im Grundsatz ebenso VGH Mannheim, Beschl. v. 23.4.2013, 4 S 439/13, juris Rn. 4 ff.) hält der Senat nicht für sachgerecht. Konkurrentenverfahren haben letztlich immer die eigene Beförderung und nicht lediglich die Teilnahme an einem Auswahlverfahren zum Ziel. Deshalb bestehen für die Bemessung des Streitwerts beim Antrag auf Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch Heranziehung des § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG bzw. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. genügend Anhaltspunkte im Sinne von § 52 Abs. 2 GKG (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.12.2004, 1 Bs 525/04).
- 5
2. Für den typischen Fall eines beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahrens, in dem lediglich die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch vorläufige Untersagung der Besetzung der Beförderungsstelle begehrt wird, ist jedoch lediglich die Hälfte des Wertes festzusetzen, den § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG bzw. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. für ein Hauptsacheverfahren vorsieht (vgl. auch Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013); auch insoweit hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung (Beschl. v. 22.10.2013, 1 Bs 251/13; Beschl. v. 6.9.2010, 1 Bs 177/10) fest.
- 6
Der Streitwert ist nicht wegen Vorwegnahme der Hauptsache auf den vollen Wert des § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG bzw. § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. anzuheben (vgl. Nr. 1.5 Streitwertkatalog 2013). Ein beamtenrechtliches Konkurrenteneilverfahren, in dem lediglich die vorläufige Untersagung der Besetzung der Beförderungsstelle beantragt wird, nimmt die Hauptsache nicht vorweg (so auch VGH Kassel, Beschl. v 9.1.2012, 1 B 1932/11, juris Rn. 7; a. A. OVG Koblenz, Beschl. v. 23.12.2013, 2 B 11209/13, juris Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.8.2013, 6 L 56.13, juris Rn. 7). Zwar übernimmt in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten das gerichtliche Eilverfahren regelmäßig die Funktion eines Hauptsacheverfahrens und darf nach Prüfungsintensität und Kontrolldichte nicht hinter einem solchen zurückbleiben (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.11.2010, 2 C 16/09, juris Rn. 30 ff.). Auch führt ein Unterliegen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in der Regel dazu, dass der ausgewählte Konkurrent befördert wird. Das rechtfertigt aber nicht, als Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren den vollen Wert des § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG anzusetzen, denn das nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs.1 GKG maßgebliche Interesse des Antragstellers ist nach dem erstrebten Ziel, nicht aber nach dem Ergebnis des Rechtsstreits zu bemessen. Das Rechtsschutzziel im o.a. beamtenrechtlichen Eilverfahren ist nicht auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. In der Hauptsache geht es dem Antragsteller um die eigene Beförderung oder doch wenigstens um die erneute Bescheidung über sein Beförderungsbegehren. Diese Rechtsschutzziele können auch mit einem erfolgreichen gerichtlichen Eilverfahren nicht erreicht werden. Entsprechend dem auf Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs beschränkten Rechtsschutzziel kann ein erfolgreiches Eilverfahren lediglich zur vorläufigen Untersagung der Besetzung der Beförderungsstelle, nicht aber zur Beförderung führen. An ein erfolgreiches Eilverfahren schließt sich auch nicht notwendig eine neue Auswahlentscheidung an; vielmehr werden mit Rechtsfehlern behaftete Auswahlverfahren nach Hinweisen oder Entscheidungen der Verwaltungsgerichte oft abgebrochen.
- 7
Dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 22. November 2012 (2 VR 5/12, juris Rn. 40) den Streitwert „in Anlehnung an die Streitwertberechnung im Hauptsacheverfahren“ auf den (vollen) 6,5-fachen Betrag des Endgrundgehalts des angestrebten Beförderungsamtes gemäß § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG a.F. festgesetzt hat, bewegt den Senat nicht zur Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung. Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht näher begründet, weshalb es keine Reduzierung des Streitwerts für das vorläufige Rechtsschutzverfahren vorgenommen hat. Im übrigen würde sich angesichts der weiterhin stark divergierenden Streitwertfestsetzungen (vgl. auch Hoof, ZBR 2007, 338 ff.) auch dann keine einheitliche Streitwertpraxis ergeben, wenn sich der Senat der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts anschlösse.
- 8
3. Die konkrete Berechnung bestimmt sich nach der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge, wobei es auf das bei Antragstellung laufende Kalenderjahr ankommt und gesetzlich bereits bestimmte allgemeine Änderungen (z.B. Besoldungserhöhungen), die noch im laufenden Kalenderjahr in Kraft treten, zu berücksichtigen sind (§§ 40, 52 Abs. 5 Satz 2 GKG, vgl. auch Begründung des Gesetzentwurfs zur Neufassung des § 52 Abs. 5 GKG, BR-Drs. 517/12 S. 374). Da in Hamburg neben dem Grundgehalt keine familienunabhängige Sonderzahlung mehr geleistet wird, kommt es auf das im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebliche Endgrundgehalt der mit der Beförderung erstrebten Besoldungsgruppe, hier A 13, an (so auch OVG Koblenz, Beschl. v. 23.12.2013, 2 B 11209/13, juris Rn. 15 ff.; Hartmann, GKG Stand 2014, zu § 52 Rn. 30). Obwohl in § 52 Abs. 5 GKG anders als in der bisherigen Fassung der Norm nicht mehr ausdrücklich auf das Endgrundgehalt Bezug genommen wird, legt der Senat der Bemessung des Streitwerts nach wie vor - pauschal - die Höchststufe der Besoldungsgruppe und nicht - konkret - die für den jeweiligen Rechtsschutzsuchenden maßgebliche Stufe zugrunde. Dass mit der Gesetzesänderung ein derartiger Systemwechsel beabsichtigt gewesen wäre, findet in der Gesetzesbegründung keine Stütze (vgl. BR-Drs. 517/12 S. 374). Für diese Auslegung sprechen zudem Praktikabilitätserwägungen, da anderenfalls bereits im beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren jeweils zu ermitteln wäre, in welche Besoldungsstufe des angestrebten Amtes ein Beförderungsbewerber einzustufen wäre. Da gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG für ein Hauptsacheverfahren der halbe Jahresbetrag anzusetzen wäre, ist für den Wert des Eilverfahrens die Hälfte, also ein Viertel des Jahresbetrags, zugrunde zu legen. Ausgehend von 4.543,78 Euro (vgl. HmbBesG, Anlage VI Nr. 1 in der für das Jahr 2013 geltenden Fassung) ergibt das den festgesetzten Betrag.
III.
- 9
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.