Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 20. Okt. 2004 - 9 U 127/04

published on 20.10.2004 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 20. Okt. 2004 - 9 U 127/04
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20. April 2004 wird

zurückgewiesen.

2. Der Beklagten fallen die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 174.350,53 EUR

Gründe

 
I.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. April 2004 wird Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 27.04.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25.05.2004 schriftsätzlich Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründung ist am 24.06.2004 beim Berufungsgericht eingegangen.
Sie ist der Auffassung, ab 10. Januar 2003 nicht mehr zu einer über 4,09 % pro Jahr liegenden Verzinsung des Schuldscheindarlehens verpflichtet zu sein und führt zur Begründung ihrer Berufung aus:
Das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, der von der Beklagten unterzeichnete Schuldschein vom 26. Januar 1993 sei ein selbständiges Schuldversprechen/-anerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB, gegen das die Beklagte keine Einwendungen aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag erheben könne. Vielmehr handle es sich um eine reine Beweisurkunde, durch die die Beklagte keine rechtliche Bindung eingegangen sei. Die Erklärung sei jederzeit widerrufbar, ohne dass eine Anfechtung wegen Irrtums oder eine Kondiktion erforderlich wäre.
Der Schuldschein sei von D... im Januar 1993 in der irrigen Annahme unterzeichnet worden, er entspreche den vorher tatsächlich getroffenen Vereinbarungen. Zu keinem Zeitpunkt sei beabsichtigt gewesen, die getroffene Darlehensvereinbarung durch die Regelungen des Schuldscheins nachträglich abzuändern. Der Darlehensvertrag sei aber bereits am 14.12.1992 telefonisch zwischen den Zeugen B... und S... abschließend verhandelt und abgeschlossen worden. Dabei sei ausschließlich von einer zehnjährigen Zinsbindung gesprochen worden. Von einer Kündigung zum Zwecke der Zinsanpassung sei dabei keine Rede gewesen. Wie es bei derartigen Kommunalkrediten meist üblich sei, sollte nach Ablauf der Zinsbindung am 09.01.2003 ein neuer Zinssatz verhandelt werden, der sich - wie ebenfalls üblich - an den dann vorliegenden kapitalmarktspezifischen Gegebenheiten ausrichten sollte. Zu keinem Zeitpunkt sei die Rede davon gewesen, dass mangels Kündigung für die gesamte 20-jährige Laufzeit der Zinssatz von 7,5 % weitergelten würde.
Im Übrigen entspreche der Schuldschein auch hinsichtlich der darin festgehaltenen Zinsbindung nicht der telefonisch getroffenen Vereinbarung. Gem. Ziff. 1 ende die Zinsbindung mit Ablauf des der vereinbarten Fälligkeit des Kapitals vorhergehenden Tages. Dies sei nach Ziff. 2 der 09.01.2004 und nicht der 09.01.2003. Der Schuldschein halte also die eigentlich getroffenen Absprachen nicht richtig fest.
Im Übrigen bestehe für die Beklagte noch heute ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Ziff. 1 BGB.
Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des am 20.04.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart - Az. 15 O 46/04 - das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Ergebnis. Bei dem Schuldschein handle es sich um ein deklaratorisches Anerkenntnis. Er sei vier Wochen nach Auszahlung des Darlehens ausgestellt worden, um die Refinanzierung und die Handelbarkeit zu erleichtern. Das könne nur erreicht werden, wenn der Beklagten jedenfalls gegenüber einem Zessionar die Einwendung abgeschnitten werde, hinsichtlich der Verzinsung sei zwischen ihr und der Streitverkündeten fernmündlich etwas anderes vereinbart worden als im Schuldschein verbrieft.
14 
Selbst wenn man den Schuldschein jedoch als reine Beweisurkunde betrachte, sei die Klage begründet. In dem Schuldschein seien nämlich die vertraglichen Vereinbarungen, die durch das kaufmännische Bestätigungsschreiben der Streitverkündeten vom 16.12.1992 fixiert worden seien, ohne dass die Beklagte dem widersprochen hätte, zutreffend wiedergegeben.
15 
II.
16 
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Sie muss den Zinssatz von 7,5 % bis zum Vertragsende weiterbezahlen.
17 
1. Zu Recht kritisiert allerdings die Berufung die rechtliche Einordnung des Schuldscheins vom 26.01.1993 als selbständiges Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen. Die wichtigsten Argumente gegen die vom Landgericht vorgenommene Würdigung sind folgende:
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a) Die herangezogenen Vorschriften der §§ 7 a bis 7 d KAGG, wonach Schuldscheindarlehen als Anlagemittel für Geldmarktfonds zugelassen sind, traten erst 1994 als neue Normen des Zweiten Finanzmarktförderungsgesetzes in Kraft und sind daher bei Abschluss des vorliegenden Darlehensgeschäftes noch nicht geltendes Recht gewesen. Zudem gehören zu den dort aufgezählten Geldmarktinstrumenten nach § 7 a Abs. 2 KAGG nur solche Schuldscheindarlehen, die eine Restlaufzeit von weniger als 12 Monaten haben.
19 
b) Aus dem Umstand, dass bestimmte Darlehen in ein Sondervermögen einer Kapitalanlagegesellschaft aufgenommen werden können, lässt sich kein sicherer Schluss auf die Abstraktheit einer über das Darlehen ausgestellten Schuldurkunde ziehen. Auch die vom Landgericht herangezogene Handelbarkeit ist bei dem vorliegenden Schuldscheindarlehen gerade nicht unbegrenzt gegeben, sondern durch die auf nur drei Vorgänge begrenzte Abtretbarkeit (Ziff. 6 des Schuldscheins) beschränkt.
20 
c) Die Berufung weist zu Recht darauf hin, dass nach der einschlägigen Kommentarliteratur, mit der sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt hat, Schuldscheine über Schuldscheindarlehen gerade keine Wertpapiere sind, sondern reine Beweisurkunden (Münchener Kommentar zum HGB/Hefermehl, 2001, § 363 RN 40; Staudinger/Marburger, BGB, 2002, RN 74 vor §§ 793 - 808).
21 
d) Schließlich ist zu beachten, dass ein „Schuldschein“ rechtlich verschiedene Bedeutung haben kann. Bekennt ein Aussteller in einer derartigen Urkunde, einen bestimmten Betrag als Darlehen empfangen zu haben, kann es sich zunächst um eine bloße Wissenserklärung handeln. Sie dient dann als Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst ähnlich einer schlichten Quittung lediglich als Beweismittel (BGH, Urteil vom 10.06.1985 - III ZR 178/84, NJW 1986, 2571, 2572; so für den Regelfall bei sog. Schuldscheindarlehen vgl. Hefermehl a.a.O.). Die in einem Schuldschein enthaltene Bestätigung, ein Darlehen empfangen zu haben, kann jedoch eine weitergehende rechtsgeschäftliche Bedeutung haben. Sie kann einmal ein vom Schuldgrund losgelöstes, abstraktes Schuldanerkenntnis darstellen. Das liegt nahe, wenn dem Verpflichteten in Wahrheit kein Darlehen gegeben worden ist und nicht gegeben werden sollte, er sich auf diese Weise aber so zum Schuldner machen wollte, wie es durch den Empfang eines Darlehens geschehen sein würde (BGH, Urteil vom 10.06.1985 a.a.O.). Es kann sich zum anderen aber auch auf ein bestehendes oder als bestehend vorausgesetztes Darlehensverhältnis beziehen, das mit Aufnahme in die Urkunde vertraglich fixiert und damit künftigem Streit enthoben sein soll. Das wiederum liegt dann nahe, wenn ein Streit oder eine Ungewissheit über die Rechtsbeziehungen der Parteien bestand und daher Anlass für ein derartiges schuldbestätigendes (deklaratorisches) Schuldanerkenntnis bestand (BGHZ 66, 250, 253; BGH, Urteil vom 10.06.1985 a.a.O.).
22 
Im vorliegenden Fall bestand vor dem 26.01.1993 keinerlei Streit oder Ungewissheit der W... und der Beklagten über den Inhalt des Darlehensvertrages, so dass ein Schuldbestätigungsvertrag i.S. eines deklaratorischen Anerkenntnisses nicht in Frage kommt.
23 
Ein Anlass für die andere Möglichkeit, die das Landgericht befürwortet hat, nämlich ein abstraktes Schuldanerkenntnis, ist aber ebenfalls nicht zu sehen. Inwieweit mögliche Einwendungen gegenüber der bescheinigten Darlehensforderung abgeschnitten werden sollten, um die freie Handelbarkeit des Schuldscheins zu ermöglichen, ist nicht zu erkennen. Tatsächlich wurde das Darlehen lediglich ein einziges Mal abgetreten und hätte nach der Regelung im Schuldschein auch nicht an viele verschiedene Gläubiger abgetreten werden können.
24 
e) Richtig ist daher der Ansatz der Berufung, dass es sich lediglich um eine Beweisurkunde handelt. Der daraus gezogene weitergehende Schluss, die Erklärung sei dann jederzeit widerrufbar, ohne dass eine Anfechtung wegen Irrtums oder eine Kondiktion erforderlich wäre, trifft allerdings nicht zu. Es kann lediglich durch Führung des Gegenbeweises die sich zunächst allein auf die Vorlage des Schuldscheins stützende Überzeugung entkräftet werden, dass das in der Urkunde Bezeugte richtig ist (BGH, Urteil vom 10.06.1985 a.a.O.).
25 
2. Damit ist der Inhalt des zwischen der W... und der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages entscheidend. Hier kann das Vorbringen der Beklagten keinen Erfolg haben.
26 
a) Die Berufung der Beklagten stellt - wie schon in erster Instanz - den Inhalt der am 14.12.1992 getroffenen mündlichen Darlehensvereinbarung folgendermaßen dar: Von einer Kündigung zum Zwecke der Zinsanpassung sei keine Rede gewesen. Die Beklagte führt dazu näher aus, es sei ausschließlich über die Darlehenskonditionen wie nominaler Zinssatz, Disagio, Laufzeit usw. gesprochen worden und zur Zinsgeltung gesagt worden, es gebe eine zehnjährige Zinsbindung bis 09.01.2003. Eine Diskussion über Zinsanpassungskündigungen sei nicht nötig gewesen. Denn: „Wie es bei derartigen Kommunalkrediten meist üblich ist, sollte nach Ablauf der Zinsbindung (...) ein neuer Zinssatz verhandelt werden, der sich - wie ebenfalls üblich - an den kapitalmarktspezifischen Gegebenheiten zum betreffenden Zeitpunkt ausrichten sollte.“ Zu keinem Zeitpunkt sei die Rede davon gewesen, dass mangels Kündigung für die gesamte 20-jährige Laufzeit der Zinssatz von 7,5 % weitergelten würde.
27 
b) Das kann man als richtig unterstellen. Die Beklagte hat durch die Vorlage von Schuldscheinen über mit anderen Banken ausgehandelte Darlehen plausibel dargetan, dass die Vereinbarungen im Allgemeinen keine Kündigung zum Zwecke der Zinsanpassung vorsehen, sondern andere, allerdings im Detail auch unterschiedliche Mechanismen. Teilweise besteht eine Verpflichtung der Bank, zu den bei Ablauf der Zinsbindungsfrist üblichen Bedingungen eine Vertragsverlängerung anzubieten. Teilweise kommt es zur automatischen Rückzahlungsfälligkeit, sofern nicht innerhalb einer bestimmten Zeit vor Ablauf der Zinsbindungsfrist eine Verlängerungsvereinbarung zu Stande gekommen ist. Teilweise besteht ein auf den Zweck der Vereinbarung neuer Zinskonditionen beschränktes Kündigungsrecht der Darlehensgeberin, kombiniert mit einer Fälligstellung des Darlehens, wenn daraufhin nicht eine Verlängerungsvereinbarung zu Stande kommt.
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Das alles stützt die Position der Beklagten im Hinblick auf das streitgegenständliche Darlehen nicht. Durch das Schreiben der W... vom 16.12.1992 ist nämlich der genaue Inhalt der Vereinbarung hinsichtlich der Modalitäten einer Zinsanpassung konkretisiert worden. Im Grunde handelt es sich bei dem geschilderten Ablauf um einen ganz üblichen Vorgang: In mündlichen Vertragsverhandlungen werden die wesentlichen Bedingungen des Geschäftes festgelegt. Anschließend formuliert eine Seite absprachegemäß ein Schriftstück, in dem der Vertragsinhalt noch detaillierter und genauer bestimmt wird, teilweise auch Dinge geregelt werden, über die ausdrücklich nicht gesprochen wurde. Wenn dieser schriftlich fixierte Vertragsinhalt dem Verhandlungspartner zugesandt wird, handelt es sich um einen schriftlichen Vertragsantrag i.S. von § 145 BGB. Bringt der andere Teil daraufhin seine Zustimmung zum Ausdruck, etwa durch den Vollzug des Geschäftes, erklärt er i.S. von §§ 147 - 149 BGB die Annahme des Antrages. Die mündlich getroffenen Absprachen werden nach dem Willen der Vertragsparteien durch den präziseren Inhalt des Schriftstückes verdrängt.
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Nichts spricht dafür, dass die W... und die Beklagte im Dezember 1992 von diesem üblichen Vorgehen abweichen wollten, insbesondere nicht die Formulierung des Schreibens vom 16.12.1992, wonach es sich um eine Bestätigung der zwischen den Zeugen B... und S... getroffenen Vereinbarung handelt. Vertragsschließende Parteien empfinden das detailliertere Schreiben regelmäßig durchaus als „Bestätigung“ der mündlichen Absprache, weil es im Kern, insbesondere bei den Essentialien des Vertrages, damit übereinstimmt.
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Es ist durchaus normal, dass auf diese Weise Erweiterungen oder Ergänzungen der mündlich getroffenen Vereinbarung zu Stande kommen. Wie § 150 Abs. 2 BGB regelt, führen in die Gestalt einer Annahme gekleidete Erklärungen, die Erweiterungen der Vereinbarungen beinhalten, dazu, dass es sich um einen neuen Antrag handelt, der wiederum angenommen werden muss. Das hat hier die Beklagte aber in jedem Fall getan. Sie hat nicht nur 12 Tage nach dem Schreiben vom 16.12.1992 den Darlehensbetrag entgegengenommen; viel klarer und deutlicher ist es, dass sie die ihr von der W... zugesandte Schuldurkunde mit entsprechenden Regelungen, übrigens im Detail noch weiteren Einzelbestimmungen, akzeptiert und unterzeichnet hat. Das ist dann der Vertragsinhalt geworden.
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c) Wenn die Beklagte demgegenüber vortragen lässt, der Schuldschein sei von D... in der irrigen Annahme unterzeichnet worden, er entspreche den tatsächlich getroffenen Vereinbarungen, es sei nicht beabsichtigt gewesen, die eigentlich getroffene Darlehensvereinbarung durch die Regelung des Schuldscheins nachträglich abzuändern, vermag dies das Zustandekommen des Darlehensvertrages mit dem sich aus dem Schuldschein und dem Schreiben vom 16.12.92 ergebenden Inhalt nicht in Frage zu stellen.
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Wenn sich Herr D... dies tatsächlich gedacht haben sollte, so hat es sich um einen schlichten Motivirrtum gehandelt. Natürlich hat er sich durch die Unterzeichnung des Schuldscheins auf den dort schriftlich fixierten Vertragsinhalt festgelegt und ihn akzeptiert. Etwas anderes konnte er vernünftigerweise nicht annehmen.
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d) Nun muss man die Einschränkung machen, dass die schriftliche Fixierung nicht vollständig von den mündlich getroffenen Vereinbarungen abweichen darf. Das ist hier jedoch überhaupt nicht der Fall.
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Eine zehnjährige Zinsbindungsfrist kann vertragstechnisch in verschiedener Weise verwirklicht werden. Eine der Möglichkeiten, wenn auch eine vielleicht nicht häufig gewählte, ist diejenige, die die W... in ihrer Bestätigung vom 16.12.1992 und in dem von ihr entworfenen Schuldschein zu Grunde gelegt hat. Sie beinhaltet keineswegs eine 20-jährige Zinsbindung, wie die Beklagte vorbringt, sondern eine 10-jährige Zinsbindung, bei der beide Seiten aufpassen müssen, zu wessen Gunsten sich das Zinsniveau weiterentwickelt. Derjenige, der zu für ihn nunmehr günstigeren Bedingungen mit einem anderen Vertragspartner das Darlehensverhältnis fortsetzen könnte, muss mit der Frist von vier Wochen zum 09.01.2003 kündigen.
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Da das Zinsniveau stark gefallen war, war es die Beklagte, die nach der eingetretenen Entwicklung darauf hätte achten müssen. Sie hätte zur Überprüfung dieser Frage sich eine rechtzeitige Wiedervorlage der Vertragsunterlagen etwa zum 1. Dezember 2002 notieren müssen. Aus nicht näher bekannten Gründen hat die Beklagte die rechtzeitige Kündigung jedoch verpasst. Dabei handelt es sich allerdings um ein ganz ungewöhnliches Versäumnis. Es ist nicht anzunehmen, dass am Markt im Hinblick auf das minimale Risiko, die rechtzeitige Zinsänderungskündigung könnte versäumt werden, Vereinbarungen mit einer Kündigungsobliegenheit vier Wochen vor Ablauf der Zinsbindung anders bewertet werden als eine der alternativen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten für eine zehnjährige Zinsbindungsfrist. Deswegen entspricht sowohl das Bestätigungsschreiben vom 16.12.1992 als auch der Schuldschein sehr wohl den mündlich getroffenen Vereinbarungen im hier streitigen Punkt, nämlich einer zehnjährigen Zinsbindungsfrist.
36 
3. Das Argument der Berufungsbegründung die Zinsbindung sei im Schuldschein vom 26.01.1993 in sich widersprüchlich in Ziff. 1 angegeben, verfängt nicht. In Ziff. 1 ist der Zinssatz als gültig bis zum Tag vor der Fälligkeit geregelt. Die Frage der Zinsbindung und deren zehnjährige Dauer ergibt sich allein aus der Kündigungsregelung zum Zwecke der Zinsanpassung unter Ziff. 4.
37 
4. Nicht zutreffend ist auch der weitere Einwand der Berufung, es bestehe noch heute ein Kündigungsrecht der Beklagten nach § 489 Abs. 1 Ziff. 1 BGB. Nach § 489 Abs. 4 BGB und der insoweit übereinstimmenden Vorgängernorm in § 609 a Abs. 4 BGB a.F. kann nämlich bei Darlehen an eine Gemeinde durch Vertrag das sich aus Abs. 1 der Vorschriften ergebende Kündigungsrecht des Darlehensnehmers ausgeschlossen oder erschwert werden. Genau das ist durch die in Ziff. 4 letzter Absatz des Schuldscheins vom 26.01.1993 getroffene Vereinbarung geschehen.
38 
III.
39 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
40 
2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
41 
3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern würde (§ 543 Abs. 2 ZPO).
42 
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 4 ZPO i.V.m. §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 25 Abs. 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Ziff. 1 GKG n.F. festgesetzt.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 174.350,53 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p.a. ab 10. Januar 2004 zu bezahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufi
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Annotations

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

(1) Die verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag.

(2) Eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.