Landgericht Stuttgart Urteil, 20. Apr. 2004 - 15 O 46/04

published on 20/04/2004 00:00
Landgericht Stuttgart Urteil, 20. Apr. 2004 - 15 O 46/04
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 174.350,53 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p.a. ab 10. Januar 2004 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: 174.350,53 EUR

Tatbestand

 
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bezahlung restlicher Zinsen aus einem Schuldscheindarlehen.
Die Beklagte vereinbarte mit der B. telefonisch am 14. Dezember 1992 die Gewährung eines Darlehens über 10 Mio. DM mit einer Laufzeit bis 09.01.2013, einer beginnenden Tilgung nach zehn Jahren, einer Valuta zum 28. Dezember 1992 und einer (möglichen) Zinsanpassung zum 9. Januar 2003 bei einem festen Zinssatz von 7,50 % für die ersten 10 tilgungsfreien Jahre (Anlage B 2, Bl. 45 d.A.).
Die Vereinbarung bestätigte die B. mit Schreiben vom 16. Dezember 1992 (Anlage B 4, Bl. 47 d.A.), in dem u. a. festgehalten ist, dass der Zinssatz 7,50 % bis einschließlich 9. Januar 2003 beträgt und dass das Darlehen beiderseits zum 9. Januar 2003 mit einer Frist von vier Wochen zum Zwecke der Zinsanpassung kündbar ist. Die Zinsen sollten einmal im Jahr fällig sein, erstmals zum 9. Januar 1994, die Valutierung sollte am 28. Dezember 1992 erfolgen und eine Abtretung sollte dreimal möglich sein.
Der Darlehensbetrag wurde zum 28. Dezember 1992 ausbezahlt.
Am 26. Januar 1993 erstellte die Beklagte einen Schuldschein über das gewährte Darlehen (Anlage K 2, Bl. 15 d.A.) u. a. mit folgendem Inhalt:
„1. Zinsen
Das Darlehen ist beginnend mit dem Tag der Auszahlung, dem 28. Dezember 1992, bis zum Ablauf des der vereinbarten Fälligkeit des Kapitals vorhergehenden Tages mit 7,50 % jährlich zu verzinsen; ...
Die Zinsen sind jährlich nachträglich am 9. Januar, erstmals am 9. Januar 1994, fällig.
2. Laufzeit und Rückzahlung
10 
Das Darlehen ist nach zehn Freijahren in zehn gleichen Jahresraten am 9. Januar der Jahre 2004 bis 2013 mit jeweils 1.000.000,00 DM zur Rückzahlung fällig.
...
11 
4. Kündigung
12 
Das Darlehen ist beiderseits zum 9. Januar 2003 mit einer Frist von vier Wochen zum Zwecke der Zinsanpassung kündbar.
13 
Sollte keine Einigung über die Konditionen getroffen werden, wird das Darlehen zu pari zurückgezahlt.
14 
Etwaige Kündigungsrechte der Schuldnerin nach § 609 a des Bürgerlichen Gesetzbuches sind ausgeschlossen.
15 
5. Aufrechnungsverzicht
16 
Die Darlehensschuldnerin verzichtet hinsichtlich der Darlehensforderung auf Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte, solange und soweit das Darlehen zum gebundenen Vermögen im Sinne von § 54 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder zu einer aufgrund inländischer gesetzlicher Vorschriften gebildeten Deckungsmasse für Schuldverschreibungen gehört; das gilt auch im Falle des Vergleichs oder Konkurses.
17 
6. Abtretbarkeit
18 
Die Abtretung der Darlehensforderung ist im Ganzen oder in Teilbeträgen dreimal zulässig. ..“
19 
Der Schuldschein ist unterschrieben vom Bürgermeister D..
20 
Am 3. Februar 1993 wurde das Schuldscheindarlehen rückwirkend zum 7. Januar 1993 von der B. an die Klägerin abgetreten (Anlage K 3, Bl. 16 d.A.). Die Abtretung wurde der Beklagten mit Schreiben vom 3. Februar 1993 (Anlage K 4, Bl. 17 d.A.) mitgeteilt.
21 
Die Klägerin ist eine rechtsfähige Versorgungsanstalt des öffentlichen Rechts für Ä. und untersteht der Aufsicht des Sozialministeriums im Benehmen mit dem Ministerium Ländlicher Raum (vgl. Satzung, Anlage K 1, Bl. 14 d.A.). Sie hat über eine Milliarde Euro in Schuldscheindarlehen angelegt.
22 
Mit Schreiben vom 17. Januar 2003 (Anlage K 5, Bl. 18 d.A.) kündigte die Beklagte gegenüber der Klägerin das Schuldscheindarlehen zum 14. Februar 2003 zum Zwecke der Zinsanpassung. Die Klägerin stellte sich mit Schreiben vom 24. Januar 2003 (Anlage K 6, Bl. 19 d.A.) auf den Standpunkt, dass die Kündigung verspätet erfolgt und damit unwirksam sei.
23 
In der Folgezeit stritten die Parteien über die Frage der Wirksamkeit der Kündigung und über eine Zinsanpassung.
24 
Die Beklagte zahlte zum 9. Januar 2004 lediglich 4,09 % Zinsen aus 10 Mio. DM in Höhe von 209.118,38 EUR statt 7,50 % Zinsen aus 10 Mio. DM in Höhe von insgesamt 383.468,91 EUR. Den Differenzbetrag von 174.350,53 EUR verlangt die Klägerin von der Beklagten mit der vorliegenden Klage.
25 
Die Klägerin vertritt die Rechtsauffassung, dass das Schuldscheindarlehen einen wertpapierähnlichen Charakter habe. Bei der Urkunde handle es sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis, wodurch die erwünschte Handelbarkeit zum Zwecke der Refinanzierung erreicht werde. Einwendungen aus dem Grundverhältnis seien deshalb der Beklagten gegenüber der Klägerin als Zessionarin abgeschnitten.
26 
Die Klägerin beantragt:
27 
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 174.350,53 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz p. a. ab 10. Januar 2004 zu bezahlen.
28 
Die Beklagte beantragt:
29 
Klagabweisung.
30 
Die Beklagte ist der Meinung, dass dem Schuldschein lediglich Beweisfunktion zukomme, weswegen ihr gegenüber der Klägerin die Einwendungen aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag weiterhin zustünden. Die Beklagte behauptet insoweit, dass beim mündlichen Vertragsabschluss am 14. Dezember 1992 von einer Kündigung zum Zwecke der Zinsanpassung nicht die Rede gewesen sei wie später in dem Bestätigungsschreiben vom 16. Dezember 1992 und im Schuldschein vom 26. Januar 1993. Deshalb sei es der Beklagten jederzeit nach dem 9. Januar 2003 gestattet, eine Zinsanpassung von der Klägerin zu verlangen.
31 
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 9. März 2004 (Bl. 58/59 d.A.) verwiesen.
32 
Die Klägerin hat der B. den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die zulässige Klage ist begründet.
34 
Ob die Beklagte überhaupt Einwendungen aus dem mündlichen Vertragsabschluss vom 14. Dezember 1992 herleiten kann, nachdem sie selbst den Schuldschein ausgestellt hat, ist fraglich, kann aber dahinstehen.
35 
Denn bei dem Schuldscheindarlehen handelt es sich nicht nur um eine Urkunde mit Beweisfunktion, sondern um ein selbständiges Schuldversprechen/-anerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB und damit um einen einseitigen verpflichtenden abstrakten Vertrag, mit dem die Beklagte eine selbständige, von dem zugrunde liegenden Kausalverhältnis losgelöste Verpflichtung eingegangen ist und damit der Klägerin keine Einwendungen aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag entgegen halten kann.
36 
Beim Schuldscheindarlehen stellt der Kreditnehmer über das Darlehen einen Schuldschein aus, der nicht zur Beweiserleichterung für den Gläubiger, sondern zur erleichterten Refinanzierung des Kreditgebers bei Kapitalsammelstellen dient. Schuldscheindarlehen sind nach §§ 7 a bis d KAGG zugelassene Anlagemittel für Geldmarktfonds (Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1997, Westermann, § 607 Rn. 87).
37 
§ 7 a KAGG erstreckt in Absatz 1 den Anwendungsbereich des Gesetzes auf Kapitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen eingebrachte Geld in Geldmarktinstrumenten und Bankguthaben (Geldmarkt-Sondervermögen) anlegen. Er regelt in Absatz 2, dass zu den Geldmarktinstrumenten verzinsliche Wertpapiere und Schuldscheindarlehen zählen, die im Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens 12 Monaten haben oder deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 12 Monaten, marktgerecht angepasst werden.
38 
Nach § 7 b Abs. 1 KAGG darf die Kapitalanlagegesellschaft für ein Geldmarkt-Sondervermögen Geldmarktinstrumente erwerben, deren Aussteller (Schuldner) u. a. eine inländische Gebietskörperschaft (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 b KAGG) ist, die zugleich auch für die Verzinsung und Rückzahlung die Gewährleistung übernommen haben muss. Das Geldmarkt-Sondervermögen darf jedoch nur in solchen Forderungen aus Schuldscheindarlehen angelegt werden, die nach dem Erwerb für das Sondervermögen mindestens zweimal abgetreten werden können.
39 
Schuldscheindarlehen mit den kurzen Laufzeiten des Geldmarktes stellen aber nicht nur im Sinne des Kapitalanlagegesellschaftengesetzes (KAGG) Geldmarktinstrumente dar, sondern sollen nach den Gesetzesmaterialien auch von der Definition der Geldmarktinstrumente in Absatz 1 a des § 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) erfasst werden (Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. 2000, Rn. 8.20). In diesem Absatz heißt es, dass Geldmarktinstrumente im Sinne des WpHG Forderungen sind, die nicht unter Absatz 1 (Aktien, Schuldverschreibungen usw.) fallen und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden. Solche Geldmarktinstrumente fallen gemäß § 1 WpHG in dessen Anwendungsbereich.
40 
Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Schuldscheindarlehen nicht um ein solches mit den kurzen Laufzeiten des Geldmarktes. Durch die in diesem Fall erfolgte Klassifizierung als Geldmarktinstrument erhellt sich jedoch, dass es sich durchaus um eine Urkunde mit wertpapierähnlichem Charakter handelt. Diese Urkunde wird ausgestellt zur erleichterten Refinanzierung des Kreditgebers bei Kapitalsammelstellen, nicht aber zur bloßen Beweiserleichterung für den Gläubiger. Um den genannten Zweck erreichen zu können, muss das Schuldscheindarlehen handelbar sein. Das ist aber nur möglich, wenn die im Schuldschein festgehaltene Verpflichtung losgelöst vom Grundgeschäft und damit abstrakt eingegangen wird.
41 
Dieser angestrebte Zweck der Refinanzierung durch Handelbarkeit ergibt sich aber bereits aus dem Text des Schuldscheins vom 26. Januar 1993, und zwar insbesondere aus den Ziff. 5. und 6.
42 
In Ziff. 5. verzichtet die Beklagte hinsichtlich der Darlehensforderung auf Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte, solange und soweit das Darlehen zum gebundenen Vermögen im Sinne von § 54 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder zu einer aufgrund inländischer gesetzlicher Vorschriften gebildeten Deckungsmasse für Schuldverschreibungen gehört.
43 
Gemäß Ziff. 6. ist die Abtretung der Darlehensforderung im Ganzen oder in Teilbeträgen dreimal zulässig.
44 
Aus beiden Bestimmungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Schuldschein am 26. Januar 1993 - und damit vier Wochen nach Valutierung - ausgestellt wurde, um zum Zwecke der erleichterten Refinanzierung eine Handelbarkeit des Schuldscheindarlehens zu erreichen.
45 
Die Auslegung des Schuldscheines kann deshalb nur zu dem Ergebnis führen, dass die Beklagte eine abstrakte Verpflichtung losgelöst vom Grundgeschäft eingehen wollte und musste.
46 
Anderenfalls würde für jeden Zessionar die erforderliche Rechtssicherheit fehlen. Er müsste ständig mit Einwendungen des Darlehensschuldners aus dem Grundverhältnis rechnen. Das Schuldscheindarlehen würde damit jegliche Handelbarkeit verlieren und im Falle von kurzen Laufzeiten im Sinne des KAGG als Geldmarktinstrument wertlos sein. Das Ziel der erleichterten Refinanzierung würde verfehlt werden.
47 
Eine unterschiedliche rechtliche Qualifizierung von Schuldscheindarlehen mit kurzer und langer Laufzeit verbietet sich aber bereits unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Rechtssicherheit und -klarheit im Geschäftsverkehr.
48 
Ein Widerspruch zu der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung (u.a. BGH NJW 1986, 2571 und BGHZ 66, 250) ist nicht gegeben. Denn die vorliegend zu beurteilende Art des Schuldscheindarlehens über hohe Kommunalkredite entspricht nicht derjenigen, die bislang von der Rechtsprechung abgehandelt wurde. Dort ging es in verschiedenen Varianten um Schuldscheine über Darlehen, die kein Handelsobjekt am Geldmarkt darstellen. Bei diesen ist es gerechtfertigt nur eine Beweisfunktion der Urkunde zugunsten des Gläubigers anzunehmen. Beim streitgegenständlichen wertpapierähnlichen Schuldscheindarlehen ist es dagegen erforderlich, von einem abstrakten Schuldversprechen/-anerkenntnis auszugehen, um das Ziel der erleichterten Refinanzierung und damit Handelbarkeit erreichen zu können.
49 
Im Hinblick auf diese Ausführungen ist die Beklagte an die abstrakte Verpflichtung des Schuldscheines gebunden. Auf etwaige andere Vereinbarungen am 14. Dezember 1992 kann sie sich nicht berufen.
50 
Wenn sie eine Zinsanpassung zum 9. Januar 2003 hätte erreichen wollen, dann hätte sie spätestens am 12. Dezember 2002 kündigen müssen, was unproblematisch möglich gewesen wäre. Die verspätete Kündigung vom 17. Januar 2003 kann entsprechend Ziff. 4. des Schuldscheines vom 26. Januar 1993 das Ziel der Zinsanpassung nicht mehr erreichen. Die Verzinsung beträgt bis zum Laufzeitende des Darlehens 7,50 %.
51 
Damit ist der Klage in vollem Umfang als begründet stattzugeben.
52 
Auf die von den Parteien angebotenen Beweise kommt es unter Berücksichtigung der obigen Darlegungen nicht an. Es war ausschließlich eine Rechtsfrage zu entscheiden, wie auch von der Beklagten im Schriftsatz vom 26. März 2004 (Bl. 78 d.A.) ausgeführt. Die Problematik der Branchenüblichkeit war für die rechtliche Klassifizierung des Schuldscheindarlehens nicht mehr entscheidungserheblich, da in hinreichendem Maße andere Kriterien für die Beurteilung zur Verfügung standen.
53 
Die Verzugszinsen sind gerechtfertigt gem. §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 4, 288 Abs.1, 2 BGB. Das Zinseszinsverbot des § 289 BGB steht der Geltendmachung nicht entgegen, da es den Schadensersatz wegen verzögerter Zahlung von vertraglich vereinbarten Kreditzinsen nicht ausschließt (BGH NJW 1993, 1260). Außerdem fällt die Klägerin in den Anwendungsbereich des § 248 Abs. 2 BGB als „Inhaber von Bankgeschäften“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG).
54 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Art der Sicherheitsleistung folgt aus § 108 ZPO, so dass hierüber kein gesonderter Ausspruch erforderlich ist.

Gründe

 
33 
Die zulässige Klage ist begründet.
34 
Ob die Beklagte überhaupt Einwendungen aus dem mündlichen Vertragsabschluss vom 14. Dezember 1992 herleiten kann, nachdem sie selbst den Schuldschein ausgestellt hat, ist fraglich, kann aber dahinstehen.
35 
Denn bei dem Schuldscheindarlehen handelt es sich nicht nur um eine Urkunde mit Beweisfunktion, sondern um ein selbständiges Schuldversprechen/-anerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB und damit um einen einseitigen verpflichtenden abstrakten Vertrag, mit dem die Beklagte eine selbständige, von dem zugrunde liegenden Kausalverhältnis losgelöste Verpflichtung eingegangen ist und damit der Klägerin keine Einwendungen aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag entgegen halten kann.
36 
Beim Schuldscheindarlehen stellt der Kreditnehmer über das Darlehen einen Schuldschein aus, der nicht zur Beweiserleichterung für den Gläubiger, sondern zur erleichterten Refinanzierung des Kreditgebers bei Kapitalsammelstellen dient. Schuldscheindarlehen sind nach §§ 7 a bis d KAGG zugelassene Anlagemittel für Geldmarktfonds (Münchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl. 1997, Westermann, § 607 Rn. 87).
37 
§ 7 a KAGG erstreckt in Absatz 1 den Anwendungsbereich des Gesetzes auf Kapitalanlagegesellschaften, die das bei ihnen eingebrachte Geld in Geldmarktinstrumenten und Bankguthaben (Geldmarkt-Sondervermögen) anlegen. Er regelt in Absatz 2, dass zu den Geldmarktinstrumenten verzinsliche Wertpapiere und Schuldscheindarlehen zählen, die im Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens 12 Monaten haben oder deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 12 Monaten, marktgerecht angepasst werden.
38 
Nach § 7 b Abs. 1 KAGG darf die Kapitalanlagegesellschaft für ein Geldmarkt-Sondervermögen Geldmarktinstrumente erwerben, deren Aussteller (Schuldner) u. a. eine inländische Gebietskörperschaft (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 b KAGG) ist, die zugleich auch für die Verzinsung und Rückzahlung die Gewährleistung übernommen haben muss. Das Geldmarkt-Sondervermögen darf jedoch nur in solchen Forderungen aus Schuldscheindarlehen angelegt werden, die nach dem Erwerb für das Sondervermögen mindestens zweimal abgetreten werden können.
39 
Schuldscheindarlehen mit den kurzen Laufzeiten des Geldmarktes stellen aber nicht nur im Sinne des Kapitalanlagegesellschaftengesetzes (KAGG) Geldmarktinstrumente dar, sondern sollen nach den Gesetzesmaterialien auch von der Definition der Geldmarktinstrumente in Absatz 1 a des § 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) erfasst werden (Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. 2000, Rn. 8.20). In diesem Absatz heißt es, dass Geldmarktinstrumente im Sinne des WpHG Forderungen sind, die nicht unter Absatz 1 (Aktien, Schuldverschreibungen usw.) fallen und üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden. Solche Geldmarktinstrumente fallen gemäß § 1 WpHG in dessen Anwendungsbereich.
40 
Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Schuldscheindarlehen nicht um ein solches mit den kurzen Laufzeiten des Geldmarktes. Durch die in diesem Fall erfolgte Klassifizierung als Geldmarktinstrument erhellt sich jedoch, dass es sich durchaus um eine Urkunde mit wertpapierähnlichem Charakter handelt. Diese Urkunde wird ausgestellt zur erleichterten Refinanzierung des Kreditgebers bei Kapitalsammelstellen, nicht aber zur bloßen Beweiserleichterung für den Gläubiger. Um den genannten Zweck erreichen zu können, muss das Schuldscheindarlehen handelbar sein. Das ist aber nur möglich, wenn die im Schuldschein festgehaltene Verpflichtung losgelöst vom Grundgeschäft und damit abstrakt eingegangen wird.
41 
Dieser angestrebte Zweck der Refinanzierung durch Handelbarkeit ergibt sich aber bereits aus dem Text des Schuldscheins vom 26. Januar 1993, und zwar insbesondere aus den Ziff. 5. und 6.
42 
In Ziff. 5. verzichtet die Beklagte hinsichtlich der Darlehensforderung auf Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte, solange und soweit das Darlehen zum gebundenen Vermögen im Sinne von § 54 a des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder zu einer aufgrund inländischer gesetzlicher Vorschriften gebildeten Deckungsmasse für Schuldverschreibungen gehört.
43 
Gemäß Ziff. 6. ist die Abtretung der Darlehensforderung im Ganzen oder in Teilbeträgen dreimal zulässig.
44 
Aus beiden Bestimmungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der Schuldschein am 26. Januar 1993 - und damit vier Wochen nach Valutierung - ausgestellt wurde, um zum Zwecke der erleichterten Refinanzierung eine Handelbarkeit des Schuldscheindarlehens zu erreichen.
45 
Die Auslegung des Schuldscheines kann deshalb nur zu dem Ergebnis führen, dass die Beklagte eine abstrakte Verpflichtung losgelöst vom Grundgeschäft eingehen wollte und musste.
46 
Anderenfalls würde für jeden Zessionar die erforderliche Rechtssicherheit fehlen. Er müsste ständig mit Einwendungen des Darlehensschuldners aus dem Grundverhältnis rechnen. Das Schuldscheindarlehen würde damit jegliche Handelbarkeit verlieren und im Falle von kurzen Laufzeiten im Sinne des KAGG als Geldmarktinstrument wertlos sein. Das Ziel der erleichterten Refinanzierung würde verfehlt werden.
47 
Eine unterschiedliche rechtliche Qualifizierung von Schuldscheindarlehen mit kurzer und langer Laufzeit verbietet sich aber bereits unter dem Gesichtspunkt der gebotenen Rechtssicherheit und -klarheit im Geschäftsverkehr.
48 
Ein Widerspruch zu der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung (u.a. BGH NJW 1986, 2571 und BGHZ 66, 250) ist nicht gegeben. Denn die vorliegend zu beurteilende Art des Schuldscheindarlehens über hohe Kommunalkredite entspricht nicht derjenigen, die bislang von der Rechtsprechung abgehandelt wurde. Dort ging es in verschiedenen Varianten um Schuldscheine über Darlehen, die kein Handelsobjekt am Geldmarkt darstellen. Bei diesen ist es gerechtfertigt nur eine Beweisfunktion der Urkunde zugunsten des Gläubigers anzunehmen. Beim streitgegenständlichen wertpapierähnlichen Schuldscheindarlehen ist es dagegen erforderlich, von einem abstrakten Schuldversprechen/-anerkenntnis auszugehen, um das Ziel der erleichterten Refinanzierung und damit Handelbarkeit erreichen zu können.
49 
Im Hinblick auf diese Ausführungen ist die Beklagte an die abstrakte Verpflichtung des Schuldscheines gebunden. Auf etwaige andere Vereinbarungen am 14. Dezember 1992 kann sie sich nicht berufen.
50 
Wenn sie eine Zinsanpassung zum 9. Januar 2003 hätte erreichen wollen, dann hätte sie spätestens am 12. Dezember 2002 kündigen müssen, was unproblematisch möglich gewesen wäre. Die verspätete Kündigung vom 17. Januar 2003 kann entsprechend Ziff. 4. des Schuldscheines vom 26. Januar 1993 das Ziel der Zinsanpassung nicht mehr erreichen. Die Verzinsung beträgt bis zum Laufzeitende des Darlehens 7,50 %.
51 
Damit ist der Klage in vollem Umfang als begründet stattzugeben.
52 
Auf die von den Parteien angebotenen Beweise kommt es unter Berücksichtigung der obigen Darlegungen nicht an. Es war ausschließlich eine Rechtsfrage zu entscheiden, wie auch von der Beklagten im Schriftsatz vom 26. März 2004 (Bl. 78 d.A.) ausgeführt. Die Problematik der Branchenüblichkeit war für die rechtliche Klassifizierung des Schuldscheindarlehens nicht mehr entscheidungserheblich, da in hinreichendem Maße andere Kriterien für die Beurteilung zur Verfügung standen.
53 
Die Verzugszinsen sind gerechtfertigt gem. §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, Abs. 4, 288 Abs.1, 2 BGB. Das Zinseszinsverbot des § 289 BGB steht der Geltendmachung nicht entgegen, da es den Schadensersatz wegen verzögerter Zahlung von vertraglich vereinbarten Kreditzinsen nicht ausschließt (BGH NJW 1993, 1260). Außerdem fällt die Klägerin in den Anwendungsbereich des § 248 Abs. 2 BGB als „Inhaber von Bankgeschäften“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG).
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published on 20/10/2004 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20. April 2004 wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagten fa
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Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen in Bezug auf

1.
die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen,
2.
die Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten und die Organisation von Datenbereitstellungsdienstleistern,
3.
das marktmissbräuchliche Verhalten im börslichen und außerbörslichen Handel mit Finanzinstrumenten,
4.
die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen,
5.
die Konzeption von Finanzinstrumenten zum Vertrieb,
6.
die Überwachung von Unternehmensabschlüssen und die Veröffentlichung von Finanzberichten, die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen,
7.
die Veränderungen der Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotierten Gesellschaften sowie
8.
die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und die Ahndung von Verstößen hinsichtlich
a)
der Vorschriften dieses Gesetzes,
b)
der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 350 vom 29.12.2009, S. 59; L 145 vom 31.5.2011, S. 57; L 267 vom 6.9.2014, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1; L 108 vom 28.4.2015, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
c)
der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
d)
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
e)
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
f)
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung,
g)
der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 vom 21.12.2016, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
h)
der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), in der jeweils geltenden Fassung,
i)
der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
j)
der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
k)
der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben,
k)
der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
l)
der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13), sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben,
l)
der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit nicht abweichend geregelt, sind die Vorschriften des Abschnitts 11 sowie die §§ 54 bis 57 auch anzuwenden auf Handlungen und Unterlassungen, die im Ausland vorgenommen werden, sofern sie

1.
einen Emittenten mit Sitz im Inland,
2.
Finanzinstrumente, die an einem inländischen organisierten Markt, einem inländischen multilateralen Handelssystem oder einem inländischen organisierten Handelssystem gehandelt werden oder
3.
Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen, die im Inland angeboten werden,
betreffen. Die §§ 54 bis 57 gelten auch für im Ausland außerhalb eines Handelsplatzes gehandelte Warenderivate, die wirtschaftlich gleichwertig mit Warenderivaten sind, die an Handelsplätzen im Inland gehandelt werden.

(3) Bei Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 6, 7 und 16 unberücksichtigt bleiben Anteile und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs. Für Abschnitt 6 gilt dies nur, soweit es sich nicht um Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs handelt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

(1) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.

(2) Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen in Bezug auf

1.
die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen,
2.
die Erbringung von Datenbereitstellungsdiensten und die Organisation von Datenbereitstellungsdienstleistern,
3.
das marktmissbräuchliche Verhalten im börslichen und außerbörslichen Handel mit Finanzinstrumenten,
4.
die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen,
5.
die Konzeption von Finanzinstrumenten zum Vertrieb,
6.
die Überwachung von Unternehmensabschlüssen und die Veröffentlichung von Finanzberichten, die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen,
7.
die Veränderungen der Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotierten Gesellschaften sowie
8.
die Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und die Ahndung von Verstößen hinsichtlich
a)
der Vorschriften dieses Gesetzes,
b)
der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1; L 350 vom 29.12.2009, S. 59; L 145 vom 31.5.2011, S. 57; L 267 vom 6.9.2014, S. 30), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/51/EU (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 1; L 108 vom 28.4.2015, S. 8) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
c)
der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
d)
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1; L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/834 (ABl. L 141 vom 28.5.2019, S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
e)
der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
f)
der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4) in der jeweils geltenden Fassung,
g)
der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1; L 349 vom 21.12.2016, S. 5), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
h)
der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50), in der jeweils geltenden Fassung,
i)
der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
j)
der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
k)
der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/852 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) geändert worden ist, sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben,
k)
der Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
l)
der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13), sofern es sich um Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelt, die Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung betreiben,
l)
der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit nicht abweichend geregelt, sind die Vorschriften des Abschnitts 11 sowie die §§ 54 bis 57 auch anzuwenden auf Handlungen und Unterlassungen, die im Ausland vorgenommen werden, sofern sie

1.
einen Emittenten mit Sitz im Inland,
2.
Finanzinstrumente, die an einem inländischen organisierten Markt, einem inländischen multilateralen Handelssystem oder einem inländischen organisierten Handelssystem gehandelt werden oder
3.
Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen, die im Inland angeboten werden,
betreffen. Die §§ 54 bis 57 gelten auch für im Ausland außerhalb eines Handelsplatzes gehandelte Warenderivate, die wirtschaftlich gleichwertig mit Warenderivaten sind, die an Handelsplätzen im Inland gehandelt werden.

(3) Bei Anwendung der Vorschriften der Abschnitte 6, 7 und 16 unberücksichtigt bleiben Anteile und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs. Für Abschnitt 6 gilt dies nur, soweit es sich nicht um Spezial-AIF im Sinne des § 1 Absatz 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs handelt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

(1) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fällige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.

(2) Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von Bankgeschäften können im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In den Fällen der Bestellung einer prozessualen Sicherheit kann das Gericht nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe die Sicherheit zu leisten ist. Soweit das Gericht eine Bestimmung nicht getroffen hat und die Parteien ein anderes nicht vereinbart haben, ist die Sicherheitsleistung durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder durch Hinterlegung von Geld oder solchen Wertpapieren zu bewirken, die nach § 234 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Sicherheitsleistung geeignet sind.

(2) Die Vorschriften des § 234 Abs. 2 und des § 235 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden.