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Die Klägerin begehrt von der beklagten S. im Wege der Stufenklage die Neuberechnung der Zinsen für ein ausgereichtes Darlehen über 1,5 Mio. DM, für welches eine endfällige Tilgung aus den Ablaufleistungen von zwei Kapitallebensversicherungen vorgesehen war, und die Rückerstattung angeblich überzahlter Zinsen.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
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Das Landgericht hat die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen, weil entgegen der Auffassung der Klägerin die von dieser monatlich aufzubringenden Versicherungsprämien bei Berechnung und Angabe des effektiven Jahreszinses gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e Verbraucherkreditgesetz a.F. nicht einbezogen werden mussten und somit ein Anspruch auf Neuberechnung unter Anwendung eines reduzierten Zinssatzes und somit auf Rückerstattung etwaiger Überzahlungen nicht in Betracht komme.
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Gegen dieses am 28.06.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 08.07.2004 bei Gericht eingegangene und am 16.08.2004 mit einer Begründung versehene Berufung der Klägerin.
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Die Klägerin wendet im Wesentlichen ein,
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eine Kapitallebensversicherung sei als Versicherung im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 5 2. Halbsatz PAngV anzusehen. Wenn nämlich bei Berechnung des effektiven Jahreszinses schon Versicherungen zu berücksichtigen seien, die bei bestimmten Schadensfällen (Tod, Invalidität, Krankheit, Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers) der Kredittilgung dienen sollten, dann müsse dies erst Recht für Kapitallebensversicherungen gelten, bei denen die Versicherungssumme nach den vertraglichen Vereinbarungen in jedem Falle für die Darlehenstilgung vorgesehen sei. Die erforderliche zwingende Verbindung zwischen Kredit- und Versicherungsverhältnis sei gegeben; vorliegend seien schon bei den Vertragsverhandlungen Kapitallebensversicherungen als Voraussetzung der Darlehensgewährung festgelegt worden. Die Klägerin verweist ferner auf Entscheidungen der Landgerichte Essen, Leipzig, Frankfurt am Main und Stuttgart und will ergänzend Erwägungen des BGH im Urteil vom 18.12.2001 (NJW 02, 957) heranziehen.
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Die Klägerin meint insbesondere, die Entrichtung der Versicherungsprämien bewirke eine Erhöhung des effektiven Jahreszinses, da das im Versicherungsverhältnis entstehende Ansparguthaben als Tilgungsersatz zu bewerten sei und somit im Ergebnis Tilgungsleistungen erst zeitlich später mit der Kreditschuld verrechnet würden, so dass Zinsen zu zahlen seien für faktisch bereits getilgte Teile der Darlehenssumme.
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Etwaige (steuerliche) Vorteile der Beitragszahlungen seien entgegen der Auffassung des Landgerichts nach dem eindeutigen Wortlaut von §§ 492 II BGB, 6 Abs. 3 PAngV nicht zu berücksichtigen.
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Irrelevant sei schließlich, ob die vereinbarte Finanzierungsmethode auf einem Vorschlag des Steuerberaters der Klägerin beruhe. Die Berufung auf die in § 6 Verbraucherkreditgesetz a.F. geregelten Rechtsfolgen könne nicht rechtsmissbräuchlich sein.
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1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 08.06.2004 wird die Beklagte verurteilt, den Darlehensvertrag Kontonr. ... ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit einem reduzierten Nominalzins, berechnet auf Basis des richtigen effektiven Jahreszinses unter Berücksichtigung des von den monatlichen Zahlungsterminen der Kapitallebensversicherungen bei der S., Versicherungsnr. ... und Nr. ..., abweichenden Tilgungsverrechnungstermins, neu abzurechnen. Bei der Berechnung des maßgeblichen Nominalzinses ist die Differenz zwischen dem richtigen und dem angegebenen effektiven Jahreszins als absoluter Betrag vom bisherigen Nominalzins abzuziehen.
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2. Der weitere Leistungsantrag auf Rückgewähr der überzahlten Zinsen und Nutzungszinsen wird nach ordnungsgemäßer Abrechnung beziffert.
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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der streitgegenständliche Darlehensvertrag sei kein Verbrauchergeschäft im Sinne der Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes, bzw. im Sinne von § 491 Abs. 1 BGB n.F., da die Beklagte den Kredit für gewerbliche Zwecke aufgenommen habe. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das landgerichtliche Urteil und erhebt vorsorglich die Einrede der Verjährung gegenüber etwaigen Zinsrückzahlungsansprüchen.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Senat nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Stuttgart für das Kalenderjahr 2004 zuständig (GVP RN 9 b). Zwar besteht für verbraucherkreditrechtliche Streitigkeiten generell eine vorrangige Zuständigkeit des 6. Zivilsenats (GVP RN 6 c, 45 a). Dies gilt nicht für den vorliegenden Fall, weil das streitgegenständliche Darlehen einer grundpfandrechtlichen Besicherung bedurfte (GVP RN 6 d). Unabhängig davon sieht der Geschäftsverteilungsplan eine Abgabemöglichkeit vom Zeitpunkt der Terminierung an nicht mehr vor (GVP
RN46 b
).
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
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Das Landgericht hat richtig entschieden. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Neuberechnung des effektiven Jahreszinses, auf entsprechende Reduzierung des vertraglichen Nominalzinses und Neuberechnung des Darlehensvertrages nicht zu. Dementsprechend kommt ein Anspruch auf Rückgewähr überzahlter Zinsen nicht in Betracht.
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Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Beklagte den effektiven Jahreszins, bzw. den anfänglichen effektiven Jahreszins in den Vertragsurkunden vom 03.03./22.03.1994 bzw. vom 10.03./18.03.1999 gemäß §§ 6 Abs. 2 Satz 4 Verbraucherkreditgesetz, 494 Abs. 2, Abs. 3 BGB n.F. nicht zu niedrig angegeben hat. Die laufend neben dem Vertragszins an die S. gezahlten Prämien für die Kapitallebensversicherungsverträge vom 09.03.1994 und 18.03.1994 waren bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses gemäß § 492 Abs. 2 Nr. 5 BGB n.F., § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e Verbraucherkreditgesetz nicht zu berücksichtigten. Der Senat billigt insbesondere auch die Begründung des Landgerichts und tritt dieser bei. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird deshalb vorab Bezug genommen.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin für den streitgegenständlichen Darlehensvertrag allerdings als Verbraucherin im Sinne von § 1 Abs. 1 Verbraucherkreditgesetz, § 13 BGB n.F. anzusehen. Das Darlehen diente unstreitig der Errichtung eines Gebäudes, welches Wohnzwecken der Klägerin selbst und im Übrigen einer Vermietung als Büro und Werkstatt an gewerbliche Mieter dienen sollte. Nicht ausschlaggebend sind insoweit der Wert des finanzierten Objektes oder der beträchtliche Umfang der erzielten Mietzinsen. Eine gewerbliche Tätigkeit der Klägerin setzt eine planmäßige, auf Dauer angelegte wirtschaftlich selbständige Tätigkeit unter Teilnahme am Wettbewerb voraus. Eine solche gewerbliche Tätigkeit kann zwar auch in der Verwaltung eigenen Vermögens bestehen, dies erfordert aber einen solchen Umfang der mit der Vermögensverwaltung verbundenen Geschäfte, dass zur Verwaltung ein planmäßiger Geschäftsbetrieb notwendig sein müsste, zu welchem regelmäßig die Unterhaltung eines Büros oder einer sonstigen Organisation gehört (BGH NJW 63, 1397; BGHZ 104, 205, 208; BGHZ 119, 252, 256). Bei der hier intendierten und praktizierten Vermietung oder Verpachtung einer Immobilie kommt es nicht auf deren Größe, sondern auf den Umfang, die Komplexität und die Anzahl der erforderlichen Verwaltungsvorgänge an. Vorliegend steht aufgrund der vorgelegten Mietverträge und Nebenkostenübersichten (K7), Bl. 97, fest, dass nach Fertigstellung ursprünglich 4 Mietverhältnisse begründet wurden. Im Jahre 2000 sind nur noch 2 Mietverhältnisse ersichtlich. Die damit verbundenen Geschäftsvorgänge können nicht den Umfang erreichen, der für die Annahme einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung Voraussetzung wäre.
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Bei Vertragsschluss waren von den Parteien somit die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes in der 1994 bzw. 1999 geltenden Fassung zu berücksichtigen. Welche Faktoren bei der Berechnung des eff. Jahreszinses gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e Verbraucherkreditgesetz a.F. zu berücksichtigen waren, richtete sich nach § 4 Abs. 2 des Verbraucherkreditgesetzes (jetzt § 492 II BGB n.F.). Unter effektivem Jahreszins ist die in einem Vomhundertsatz des Nettokreditbetrages anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr zu verstehen, wobei sich die konkrete Berechnung des effektiven und des anfänglichen effektiven Jahreszinses nach § 4 PAngV der damals geltenden Fassung zu richten hatte (aufgrund der Änderungsverordnung vom 28.07.2000 jetzt: § 6 PAngV).
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§ 6 Abs. 3 PAngV in der geltenden Fassung entspricht § 4 Abs. 3 PAngV der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. In die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes sind somit (nur) im Grundsatz die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer einschließlich etwaiger Vermittlungskosten einzubeziehen. Hiervon ausgenommen sind die unter Ziff. 1 bis Ziff. 5 enumerativ aufgeführten Kosten, somit insbesondere „Kosten für Versicherungen oder Sicherheiten“.
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Von letztgenannter Ausnahmereglung macht § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV wiederum eine Ausnahme dahingehend, dass nur die Kosten einer Versicherung einzubeziehen sind, die die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers zum Ziel haben, über einen Betrag, der höchstens dem Gesamtbetrag des Kredits, einschließlich Zinsen und sonstiger Kosten, entspricht, und die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibt. Nach dem Gesetzeswortlaut sind damit Beiträge für eine Kapitallebensversicherung in die Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht einzubeziehen.
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Abweichendes lässt sich nicht im Wege der Auslegung von § 4 Abs. 2 Verbraucherkreditgesetz, § 492 Abs. 2 BGB n.F gewinnen. Aus diesen Bestimmungen folgt gerade, dass in die in Form eines Vomhundertsatzes zu machende Preisangabe keineswegs alle Faktoren einzubeziehen sind, die bei Bezifferung des Gesamtbetrages aller Zahlungen im Sinne von § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB n.F. zu berücksichtigen sind. Auszugehen ist vielmehr nur von einer Gesamtbelastung nach Maßgabe genauerer Regelung in der PAngV. Diese nimmt eine Festlegung der zu berücksichtigenden Kosten in der Weise vor, dass von dem Gesamtbetrag aller Zahlungen die in der Verordnung enumerativ aufgeführten Kosten auszunehmen sind. Soweit generell ausgenommen sind Kosten für Versicherungen, erlaubt diese Regelung von ihrem Wortlaut her keine weitere Differenzierung. Was der Gesetzgeber unter dem Begriff der auszunehmenden Versicherungen nicht verstanden wissen wollte, ist in dem o.a. Verordnungstext klar gefasst und festgelegt worden. Diese Regelung ist einer ausdehnenden Auslegung nicht zugängig. Es ergibt sich bereits aus der Eigenart der gesetzlichen Regelung, dass die aufgeführten und somit in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehenden Risikoversicherungen als Ausnahme von einer Ausnahme eng ausgelegt werden müssen.
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Die von der Klägerin vertretene Auslegung, wenn schon die Absicherung bestimmter Kreditrisiken ausnahmsweise in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen sei, müsse dies erst Recht für Kapitallebensversicherung mit Tilgungsersatzfunktion gelten, erscheint nicht vertretbar. Eine Vergleichbarkeit der genannten Versicherungsverhältnisse ist nicht gegeben. Insbesondere trifft die Auffassung der Klägerin nicht zu, dass an einen Risikoversicherer gezahlte Prämien im Ergebnis ebenso eine Kredittilgung bezwecken wie eine mit dem Kreditvertrag verbundene Kapitallebensversicherung.
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Soweit eine Auslegung im Lichte der dem Verbraucherkreditrecht zugrunde liegenden Verbraucherkreditrichtlinie der EU verlangt wird, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, da hinsichtlich der Bestimmung des effektiven Jahreszinses europäisches Richtlinienrecht wortgleich in nationales Recht umgesetzt wurde.
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Schon die Änderungsrichtlinie 90/88/EWG vom 22.02.1990 (ABl. Nr. L 061, S. 14) enthielt in wörtlicher Übereinstimmung den Grundsatz, dass die als effektiver Jahreszins zu bezeichnende Preisangabe nicht ausnahmslos alle Kosten des Kredites erfassen sollte, sondern hiervon enumerativ aufgeführte Kostenfaktoren auszunehmen seien, u.a. Kosten für Versicherungen und für Sicherheiten. Die PAngV in der Fassung der Änderungsverordnung vom 03.04.1992 (BGBl. I 846), somit die PAngV in der 1994 geltenden Fassung, enthielt wortgleiche Bestimmungen wie die geänderte Verbraucherkreditrichtlinie (dort Art. 1 a Abs. 2 Nr. 5). Die Verbraucherkreditrichtlinie enthält keinen Hinweis darauf, dass auszunehmende Versicherungen nur solche sein sollten, die im Sinne einer Risikoversicherung Zahlungen des Versicherers nur bei Eintritt des Versicherungsfalles, somit eines ungewissen Ereignisses, vorsehen. Der gegenteiligen Auffassung der Klägerin, die sich auf einen Aufsatz von Reifner in VUR 02, 367, 371 stützt, vermag der Senat nicht zu folgen.
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Auch der nationale Verordnungsgeber hat zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, dass mit den auszunehmenden Versicherungen nur Risikoversicherungen gemeint seien. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Ausführungshinweise des Bund-Länder-Ausschusses zu § 4 PAngV vom 18.12.1992 gegen die von der Klägerin vertretene Auffassung sprechen. In Ziff. 2 dieser Hinweise wird auf die amtliche Begründung zu § 4 PAngV a.F. hingewiesen und - diese zusammenfassend und ergänzend - in Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2 aufgelistet, welche Kosten in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen sind und welche nicht. In Ziff. 2.2. wurde insoweit ausdrücklich als nicht einzubeziehender Kostenfaktor benannt die Prämie für eine Kapitallebensversicherung, die der späteren Tilgung des Kredits dient. Auch wenn es sich lediglich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift handelt, die für Gerichte keine Bindungswirkung entfalten kann, verdeutlichen diese Ausführungshinweise doch den Willen des Verordnungsgebers.
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Dazu ist ergänzend auf die amtliche Begründung zu § 3 der Änderungsverordnung vom 28.07.2000 hinzuweisen (aufgrund welcher aus § 4 PAngV der § 6 PAngV wurde). Hier wird zur Klarstellung der o.a. Ausführungshinweise unter Ziff. 2 in einer Auflistung nicht einzubeziehender Kosten erneut festgehalten, dass hierzu auch die Prämien einer Kapitallebensversicherung gehören, die der späteren Tilgung des Kredits dienen (Wortlaut bei Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl., Anhang 2.5).
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Der Senat sieht auch im Übrigen keine Grundlage für eine vom Wortlaut der Bestimmung des § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV abweichende Auslegung.
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Nicht abgestellt werden kann auf die Entscheidungen des BGH vom 18.12.2001 (NJW 2002, 957) und 8.6.2004 (NJW 2004,2820), die zum Gesamtbetrag gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 b Verbraucherkreditgesetz, 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 BGB n.F. ergingen. Unbezweifelbar dient die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Verbraucherkreditgesetz, bzw. § 492 Abs. 1 BGB n.F. der Information des Kreditnehmers, so dass bei Auslegung der Bestimmungen über die Mindestangaben auf dessen Sicht abzustellen ist. Dies kommt ohne Einschränkung bei den Angaben gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Nr. 1 b und Nr. 1 f Verbraucherkreditgesetz zum Tagen. Diese Überlegung kann aber nicht uneingeschränkt übertragen werden auf die Berechnung des effektiven Jahreszinses gem. § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e Verbraucherkreditgesetz, bzw. § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5 BGB n.F., da nach der klaren gesetzlichen Bestimmung zwar von der (aus der Sicht des Verbrauchers zu bestimmenden) Gesamtbelastung des Kreditnehmers auszugehen ist, bei der Berechnung aber die konkreten Einschränkungen durch die Regelungen der PAngV zu berücksichtigen sind.
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Etwas anderes kann auch nicht erschlossen werden aus dem Urteil des BGH vom 03.04.1990 (NJW 90, 1844). Dieses Urteil bezog sich nicht auf die geltende gesetzliche Regelung zum effektiven Jahreszins, sondern betraf die Methodik eines effektiven Zinsvergleiches zum Zwecke der Feststellung eines etwaigen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bei der Prüfung, ob eine sittlich anstößige Zins- und Kostenüberhöhung bei einem Kreditvertrag gegeben ist. Soweit in diesem Zusammenhang aus der Sicht eines Kreditnehmers festgestellt wurde, dass monatliche Zins- und Prämienzahlungen sich wie einheitliche monatliche Raten auf einen Ratenkreditvertrag auswirken, geht es um die völlig andere Frage der Herstellung einer Vergleichbarkeit eines mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Festkredits mit einem marktüblichen Ratenkredit. Dies verdeutlicht die Überlegung des BGH, bei einem marktüblichen Ratenkredit fiktive Restschuldversicherungsprämien einzustellen und umgekehrt bei den an einen Kapitallebensversicherer fließenden Beiträgen sowohl steuerliche Vorteile als auch die Gewinnbeteiligung zu berücksichtigen.
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Für das im Verordnungswege geregelte Preisangabenrecht, kann dies unmittelbare Bedeutung nicht entfalten. Insoweit ist ausschließlich gesetzlichen Vorgaben zu folgen, schon um eine Vergleichbarkeit und einheitliche Rechtsanwendung im Geltungsbereich der grundlegenden EU-Richtlinie zu gewährleisten.
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Eine Einbeziehung der Versicherungsprämien in die Berechnung des effektiven Jahreszinses kann im vorliegenden Fall auch nicht damit begründet werden, dass gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbraucherkreditgesetz, bzw. § 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB n.F. die Gesamtbetragsangabe in Wegfall kommen konnte. Eine ausreichende Information des Verbrauchers war dennoch gewährleistet. Dies ergibt sich schon aus den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 c Verbraucherkreditgesetz über die Art und Weise der Rückzahlung und aus der Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f Verbraucherkreditgesetz über die Verpflichtung zur Angabe der Kosten sonstiger Versicherungen im Zusammenhang mit dem Kreditverhältnis. Nach herrschender Auffassung sind hier die auf Kapitallebensversicherungen entfallenden Prämien einzubeziehen (vgl. hierzu OLG Frankfurt BKR 2002, 271, 272 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
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Nicht zu folgen ist schließlich der Auffassung der Klägerin, es müsse der Tilgungsersatzfunktion der streitgegenständlichen Kapitallebensversicherungsverträge in der Weise Rechnung getragen werden, dass eine Zinserhöhung bei Angabe des effektiven Jahreszinses berücksichtigt werde, die sich aus einem Auseinanderfallen des Ersatztilgungszeitpunktes und des Verrechnungszeitpunktes ergebe. Diese Überlegung trägt dem Umstand nicht Rechnung, dass die Prämienzahlung an den Versicherer gerade keine Teiltilgung im Kreditverhältnis bewirkt, die bei der Berechnung und Zahlung des laufenden Vertragszinses aus der vollen Darlehenssumme außer Ansatz bliebe. Die Aussicht des Kreditgebers aufgrund erfolgter Abtretung der Rechte aus den Lebensversicherungsverträgen auf eine endfällige (Teil-)Tilgung ist unter dem Gesichtspunkt der Bezifferung der Zinsbelastung nicht gleichzusetzen mit effektiv vereinnahmten Tilgungsleistungen. Nur im letzten Fall können sich für den Kreditgeber echte Zinsvorteile aufgrund erst späterer Verrechnung von Teiltilgungen auf die Restschuld ergeben. Dass in solchen Fällen Abweichungen der Zahlungstermine von den Tilgungsverrechnungsterminen in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen sind, kann nicht zweifelhaft sein. Die Voraussetzungen hierfür sind für das streitgegenständliche Darlehensverhältnis nicht gegeben, nachdem hier Kapital für spätere Tilgungszwecke ausschließlich bei dem Versicherer, somit einem Dritten angesammelt wird, auf welches die Beklagte als Kreditgeberin aufgrund der erfolgten Abtretung vor Eintritt des Todesfalles oder vor dem Ende der Laufzeit der Versicherungsverträge nicht zugreifen kann.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gem. §§ 708 und Nr. 10, 711 ZPO.
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Der Senat lässt die Revision zu, weil zu der hier angesprochenen Rechtsfrage von den Instanzgerichten unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, so dass zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BGH erforderlich erscheint.
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