Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. Apr. 2016 - 8 W 483/15

bei uns veröffentlicht am18.04.2016

Tenor

1. Auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin werden die Beschlüsse der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2015 (Az. 19 T 381/15) und des Amtsgerichts Waiblingen vom 25.08.2015 (Az. 14 M 1374/15)

aufgehoben.

2. Der Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers vom 23.07.2015 (DR II 1045/15) wird insoweit abgeändert, als die Kosten der Zustellung auf EUR 7,05 ermäßigt werden.

3. Das Verfahren der weiteren Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

 
I.
Mit Schriftsatz an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht Waiblingen vom 18.06.2015 hat die Gläubigerin durch ihre Verfahrensbevollmächtigten einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802 c ZPO gestellt. Für den Fall, dass der Schuldner dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Auskunft unentschuldigt verweigert, wurde beantragt, den Erlass eines Haftbefehls und die Verhaftung des Schuldners zu bewirken. Zudem teilte die Gläubigerin mit, sie sei, sollte der Schuldner im Rahmen der Vermögensauskunft eine gütliche Erledigung beantragen, einverstanden.
Der Vollstreckungsauftrag enthielt die folgende Weisung: „Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, alle erforderlichen Zustellungen durch die Post zu erledigen!“.
Mit Schreiben an die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin vom 23.07.2015 teilte der Obergerichtsvollzieher mit, die Schuldnerin habe im Termin die Vermögensauskunft antragsgemäß abgegeben. Ein Ausdruck derselben lag dem Schreiben bei. Zugleich erstellte der Obergerichtsvollzieher die Kostenrechnung über EUR 58,10 (persönliche Zustellung KV 100: EUR 10,00; Abnahme der Vermögensauskunft KV 260: EUR 33,00; 2 x Wegegeld KV 711 10-20 km: EUR 6,50; Auslagenpauschale KV 716: EUR 8,60).
Die Gläubigerin erhob mit Schreiben vom 05.08.2015 beim Amtsgericht Waiblingen Kostenerinnerung wegen des Ansatzes der Gebühr für die persönliche Zustellung (KV 100) und der sich hieraus ergebenden Erhöhung der Auslagenpauschale. Der Obergerichtsvollzieher hat mit Schreiben vom 19.08.2015 der Erinnerung nicht abgeholfen und seine Ermessenserwägungen zu Gunsten der persönlichen Zustellung dargelegt.
Das Amtsgericht Waiblingen - Vollstreckungsgericht - hat mit Beschluss vom 25.08.2015 (14 M 1374/15) die Erinnerung zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen. Diese wurde im folgenden von der Gläubigerin eingelegt. Der Vertreter der Staatskasse ist der Beschwerde entgegengetreten.
Die 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart hat die Beschwerde der Gläubigerin durch Beschluss vom 10.11.2015 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer antragsgemäß zugelassenen weiteren Beschwerde.
Die Gläubigerin ist der Auffassung, der Ansatz der Gebühr gemäß Nr. 100 KVGv für die persönliche Zustellung sei unzulässig, da der Gerichtsvollzieher angewiesen gewesen sei, erforderliche Zustellungen durch die Post zu bewirken. Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers unterliege der Disposition des Gläubigers. Der Gerichtsvollzieher sei durch die Regelungen der GVGA als Verwaltungsanordnung nur in der Weise gebunden, dass er sie dienstrechtlich zu beachten habe. Die GVGA sei kein Gesetz, im Außenverhältnis seien die Regelungen der ZPO allein maßgebend. Das dem Gerichtsvollzieher gemäß § 15 Abs. 2 GVGA hinsichtlich der Wahl der Zustellungsart eröffnete pflichtgemäße Ermessen zwischen der persönlichen Zustellung und der Zustellung durch die Post werde durch den ausdrücklichen Auftrag des Gläubigers verdrängt. Weisungen des Gläubigers seien bindend, wenn sie zu Gesetzen oder der GVGA nicht im Widerspruch stünden. Der Gerichtsvollzieher sei nach § 802 a Abs. 1 ZPO gehalten, nur die notwendigen Kosten entstehen zu lassen. Mangels besonderer Anhaltspunkte für eine Eilbedürftigkeit sei der Gerichtsvollzieher vorliegend weisungsgemäß gehalten gewesen, die Zustellung per Post durchzuführen. Allgemeine Erwägungen und Erfahrungswerte seien nicht zu berücksichtigen, da sonst eine Überprüfung des Ermessens unmöglich sei. Weiter verweist die Gläubigerin auf § 58 Abs. 2 GVGA, wonach der Gerichtsvollzieher hinsichtlich der Ausführung der Zwangsvollstreckung auf etwaige Wünsche des Gläubigers und des Schuldners Rücksicht zu nehmen habe, soweit dies ohne überflüssige Kosten und Schwierigkeiten und der Beeinträchtigung des Zwecks der Zwangsvollstreckung geschehen könne. Nur wenn der Gläubiger keine Disposition treffe, komme es überhaupt zur Ermessensentscheidung des Gerichtsvollziehers. Die Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft sei dem Schuldner grundsätzlich per Post zu übersenden. Das Beschwerdegericht verkenne, dass im Rahmen der Ermessensnorm des § 15 Abs. 2 Satz 1 GVGA die zu erledigende Aufgabe in der Zustellung der Ladung bestehe. Weitere Aufgaben, die in diesem Zusammenhang erledigt werden können, etwa der Versuch einer gütlichen Einigung, hätten außer Betracht zu bleiben. Dies ergebe sich schon aus der systematischen Stellung des § 15 GVGA, der sich im 1. Abschnitt des zweiten Teils der GVGA finde, während die Zwangsvollstreckung im 2. Abschnitt geregelt sei.
Der Gerichtsvollzieher habe das ihm eingeräumte Ermessen vorliegend ermessensfehlerhaft ausgeübt. Die von ihm in seiner Stellungnahme vom 19.08.2015 vorgetragenen Gründe, dass die persönliche Zustellung der Ladung auch der Kontaktaufnahme mit dem Schuldner und damit zu dem Versuch einer gütlichen Einigung in einem frühen Stadium führen könne, seien nicht zu berücksichtigen. Zudem habe der Gerichtsvollzieher in seiner Ermessenentscheidung die Weisung des Gläubigers, die Zustellung durch die Post zu erledigen, nicht berücksichtigt. Der Gerichtsvollzieher habe damit einen unzutreffenden Ansatz für seine Ermessensentscheidung gewählt und nicht alle maßgeblichen Kriterien eingestellt. Das mache die Entscheidung ermessensfehlerhaft, was auch vom Beschwerdegericht verkannt werde. Weiter verkenne das Beschwerdegericht, dass auch eine postalische Zustellung nicht gegen § 31 Abs. 2 GVGA verstoße. Das Ergebnis der Ermessensentscheidung des Gerichtsvollziehers sei mithin durch die normative Lage dahin vorgeprägt, dass grundsätzlich die Ladung per Post zuzustellen sei, eine andere Verfahrensweise dem Gerichtsvollzieher zwar offen stehe, aber keine Kostenlast des Gläubigers und Schuldners über die für die postalische Zustellung anfallende Vergütung hinaus auslöse. Dagegen könnten nur konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall stehen, die den Erfolg der persönlichen (wohl gemeint: postalischen) Ladung in Frage stellen. Die Verpflichtung zu einer kostensparenden Beitreibung nach § 802 a Abs. 1 ZPO sowie die allgemeine Weisungs- und Dispositionsbefugnis des Gläubigers gehörten zu den allgemeinen Erwägungen. Diese hätten das Gericht sowie der Gerichtsvollzieher jedoch vorliegend völlig außer Acht gelassen. Das Beschwerdegericht verkenne vorliegend somit zwingende Gründe, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen seien, und komme zu dem fehlerhaften Ergebnis, das die vom Gerichtsvollzieher eingestellten Gründe ausreichend seien, die persönliche Zustellung zu rechtfertigen.
Die Beschwerdekammer des Landgerichts hat der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
10 
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Beschlüsse, die Rechtsmittelbegründungen der Gläubigerin sowie auf die Stellungnahmen des Obergerichtsvollziehers und des zentralen Prüfungsbeamten für Gerichtsvollzieher beim Landgericht Stuttgart als Vertreter der Staatskasse verwiesen.
II.
11 
Die weitere Beschwerde der Gläubigerin ist auf Grund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG). Dies ist hier der Fall.
1.
12 
Nach § 802 f Abs. 4 ZPO hat der Gerichtsvollzieher die Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft zuzustellen. Hierbei handelt es sich um eine Zustellung im Parteibetrieb gemäß §§ 191 ff. ZPO. Der Gerichtsvollzieher nimmt sie auf Grund des Vollstreckungsauftrages selbst vor (§ 193 ZPO) oder er lässt sie durch die Post durchführen (§ 194 ZPO; Thomas/Putzo/Seiler, 36. Auflage 2015, § 802 f ZPO, Rdnr. 8, § 802 c ZPO, Rdnr. 2). Die Wahl zwischen beiden Zustellungsarten trifft der Gerichtsvollzieher nach pflichtgemäßem Ermessen (OLG Köln Rpfleger 2015, 661; OLG Stuttgart/Senat NJW 2015, 2513; Zöller/Stöber, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 192 ZPO, Rdnr. 3; MüKoZPO/Häublein, 4. Auflage 2013, § 192 ZPO, Rdnr. 2; Musielak/Wittschier, Zivilprozessordnung, 12. Auflage 2015, § 194 ZPO, Rdnr. 2; Beck OK ZPO/Dorndörfer, Stand 01.03.2016, § 192 ZPO, Rdnr. 2; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Auflage 2015, § 802 f ZPO, Rdnr. 4; Schröder-Kay/Gerlach, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 13. Auflage 2014, § 7 GvKostG, Rdnr. 11). In § 15 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) hat diese Wahl nach pflichtgemäßem Ermessen ausdrücklich Niederschlag gefunden. Als Konkretisierung dessen sind in § 15 Abs. 2 Satz 2 GVGA auch Fälle genannt, in denen die persönliche Zustellung „insbesondere“ zu erfolgen hat. Die GVGA hat den Charakter einer Verwaltungsvorschrift (Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Auflage 2010, § 25, Rdnr. 11; Schwörer DGVZ 2010, 73).
2.
13 
Inwieweit eine auf die Zustellungsart bezogene Weisung des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher, wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist, den Gerichtsvollzieher per se bindet oder jedenfalls das dem Gerichtsvollzieher eingeräumte Ermessen - gegebenenfalls „auf Null“ (offengelassen in OLG Stuttgart/Senat NJW 2015, 2513) - reduziert, wird unterschiedlich beurteilt.
a)
14 
Eine Bindung des Gerichtsvollziehers an eine Weisung des Gläubigers ergibt sich - wie das Beschwerdegericht zu Recht ausgeführt hat - nicht bereits aus der im Zwangsvollstreckungsverfahren grundsätzlich geltenden Dispositionsmaxime. Diese bewirkt nicht, dass im Falle einer konkreten Weisung hinsichtlich der Zustellungsart der Gerichtsvollzieher gleichsam bereits jenseits des ihm grundsätzlich eröffneten Ermessens von vornherein bindend festgelegt wäre. Das Prinzip der Parteiherrschaft gilt im Zwangsvollstreckungsverfahren insoweit, als der Gläubiger Beginn, Art und Ausmaß des Vollstreckungszugriffs bestimmt (Zöller/Stöber, a.a.O., vor § 704 ZPO, Rdnr. 19; vgl. Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, a.a.O. § 5, Rdnr. 76). Das bedeutet, dass Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, für den Gerichtsvollzieher gemäß § 31 Abs. 2 GVGA dann bindend sind, wenn sie zu den Gesetzen und zur GVGA nicht in Widerspruch stehen (Gottwald/Mock, a.a.O., § 753 ZPO, Rdnr. 1).
15 
Demgegenüber lässt sich eine „allgemeine Dispositionsbefugnis“ des Gläubigers in einem weiter verstandenen Sinne aus dem Gesetz nicht begründen. Der Gerichtsvollzieher übt die staatliche Zwangsgewalt unter eigener Verantwortung als selbständiges Organ der Rechtspflege aus (BVerwGE 65, 260; BGHZ 93, 287). Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt er selbständig und in eigener Verantwortung (BGHZ 93, 287). Der Gerichtsvollzieher handelt stets hoheitlich und wird nicht als Vertreter der Gläubiger tätig (BGH NJW 2011, 2149). Ein „Verzicht“ des Gläubigers auf bestimmte Vorteile der einen oder anderen Zustellungsart ist deshalb nicht ohne weiteres maßgebend. Eine Pflicht, Weisungen des Gläubigers zu befolgen, besteht wegen der eigenen Verantwortung des Gerichtsvollziehers nur insoweit, als die Prozessgesetze oder ihnen nicht widersprechende Dienstanweisungen das nicht ausschließen (Stein/Jonas/Münzberg, Zivilprozessordnung, 22. Auflage 2002, § 753 ZPO, Rdnr. 9). Bei der vorliegend in Rede stehenden Frage der Art der Zustellung der Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802 f Abs. 4 ZPO) ist zu berücksichtigen, dass die den Gerichtsvollzieher gemäß § 802 a Abs. 1 ZPO treffenden Gebote teils gegenläufiger Natur sind. Auf der einen Seite soll der Gerichtsvollzieher die Zustellung zügig veranlassen, andererseits soll er kostensparend handeln (s. auch § 58 GVGA). Zudem soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein (§ 802 b Abs. 1 ZPO). Vor dem Hintergrund dieser vom Gesetz vorgegebenen Ziele hat der Gerichtsvollzieher in eigener Verantwortung zu entscheiden, auf welche Weise er die Zustellung vornimmt. Für ein allein entscheidendes Weisungsrecht des Gläubigers ist insoweit kein Raum, ein solches findet im Gesetz keine Grundlage.
b)
16 
Aus dem Vorgesagten ergibt sich bereits, dass auch eine Ermessenreduzierung „auf Null“ nicht ohne Weiteres durch eine Weisung des Gläubigers hinsichtlich der Art der Zustellung angenommen werden kann (anders wohl aber OLG Köln Rpfleger 2015, 661 obiter für den Fall, dass der Gläubiger „im Einzelfall die Zustellung per Post beauftragt“). Vielmehr geben insbesondere die genannten gesetzlichen Gebote, die an den Gerichtsvollzieher gerichtet sind, den Rahmen der Ermessenentscheidung vor. Das Begehren eines Gläubigers, dass Zustellungen durch die Post - und damit kostensparend - erledigt werden, ist dabei einer der im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden maßgebenden Umstände. Um den Anforderungen gerecht zu werden, die sich aus den verschiedenen sachlichen Gesichtspunkten, die zu beachten sind, ergeben, muss indes dem Gerichtsvollzieher ein weiter Ermessensspielraum zugestanden werden (OLG Köln Rpfleger 2015, 661). Der Senat hält auch die Erwägung für richtig, dass angesichts des Umstandes, dass es sich um ein Massenverfahren handelt, im Einzelfall an die Ermessensausübung keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden können und dürfen, um nicht die Effektivität des Verfahrens als solches in Frage zu stellen (OLG Köln Rpfleger 2015, 661). Gleiches muss für das Maß der Darlegung der Ermessenserwägungen gelten. Damit einher geht, dass es der Senat weiterhin für richtig hält, dass der Gerichtsvollzieher bei der Wahl der Zustellungsart nicht ausschließlich die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat, sondern auch auf allgemeine Erwägungen und insbesondere generelle Erfahrungswerte bezüglich der Vereinfachung und Beschleunigung der ihm erteilten Vollstreckungsaufträge zurückgreifen darf. Insoweit wird im Einzelnen auf den Beschluss des Senats vom 23.02.2015 (NJW 2015, 2513) verwiesen. Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass solche allgemeinen Erwägungen und Erfahrungswerte jeweils im konkreten Fall und bezogen auf die hier ersichtlichen Umstände herangezogen werden, also tatsächlich eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Ermessensentscheidung getroffen wird. Dabei kann etwa eine Kenntnis der Verhältnisse des Schuldners und seiner Erreichbarkeit eine Rolle spielen, es können aber auch außergewöhnliche Umstände wie der Poststreik im Sommer 2015 maßgeblich sein. Was die Kenntnis des Schuldners und seiner Verhältnisse anbelangt, ist auch zu bedenken, dass im Unterschied zur früheren Rechtslage gemäß § 807 ZPO a.F. die Zustellung der Ladung zur Vermögensauskunft nach neuem Recht häufig bereits zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens erfolgt. Ein zuvor tatsächlich erfolgter oder voraussichtlich fruchtloser Pfändungsversuch ist nicht mehr Voraussetzung für die Auskunftspflicht des Schuldners.
17 
Das Oberlandesgericht Koblenz (DGVZ 2015, 252) vertritt demgegenüber die Auffassung, die Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft habe aus Gründen der kostenschonenden Forderungsbeitreibung (§ 802 a ZPO) sowie einer allgemeinen Dispositionsbefugnis des Gläubigers, der Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung bestimme, grundsätzlich durch die Beauftragung der Post zu erfolgen. Für eine andere Verfahrensweise - die persönliche Zustellung - müsse der Gerichtsvollzieher sachliche Gründe des Einzelfalles benennen können (im Ergebnis ähnlich Musielak-Wittschier, a.a.O., § 194 ZPO, Rdnr. 2). Allgemeine Erwägungen trügen vor dem Hintergrund der normativen Vorprägung der Ermessensentscheidung nicht. Dieser Auffassung liegt die auch im vorliegenden Fall von der Gläubigerin vorgebrachte Annahme zugrunde, „die zu erledigende Aufgabe“ bestehe in der Zustellung der Ladung. Weitere Aufgaben, die in diesem Zusammenhang erledigt werden können, etwa der Versuch einer gütlichen Einigung, hätten außer Betracht zu bleiben. Dies ergebe sich schon aus der systematischen Stellung von § 15 GVGA, der sich im Ersten Abschnitt des Zweiten Teils der GVGA finde, während die Zwangsvollstreckung im Zweiten Abschnitt geregelt sei. Es sei deshalb schon fraglich, ob § 15 Abs. 2 Satz 1 GVGA tatsächlich einschlägig sei oder aber nur Anwendung finde, wenn ein isolierter Zustellungsauftrag erteilt werde. Zudem stelle § 802 a Abs. 1 ZPO die Aufgabe, die Beitreibung von Geldforderungen zügig, vollständig und kostensparend durchzuführen. Damit streite schon die gegenüber § 15 GVGA vorrangige gesetzliche Regelung für die postalische Zustellung, da sie nach Nrn. 101, 701, 716 KVGv kostenschonender durchzuführen sei.
18 
Dem vermag der Senat so nicht zu folgen. Dass die Kosten als ein Faktor der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind, zumal wenn vom Gläubiger wie vorliegend ausdrücklich die Zustellung per Post begehrt wird, ist richtig, es kommen aber wie oben ausgeführt andere Faktoren hinzu. Dem steht die systematische Stellung des § 15 GVGA nicht entgegen. Die Regelungen der GVGA zur Zwangsvollstreckung (Zweiter Abschnitt des Zweiten Teils der GVGA) enthalten keine gesonderten Bestimmungen zur Zustellung, weshalb mangels abweichender Regelungen auf die allgemeinen Vorschriften der GVGA zur Zustellung (§§ 9-15 GVGA) zurückzugreifen ist. Der Senat vermag daher dem zitierten Ansatz des Oberlandesgerichts Koblenz nicht zu folgen und sieht im Übrigen wie ausgeführt auch keine allgemeine Dispositionsbefugnis.
3.
19 
Ausgehend von dem Vorgesagten, ist die angegriffene Entscheidung des Beschwerdegerichts zwar hinsichtlich der Verortung des Ermessensrahmens für den Gerichtsvollzieher in keiner Weise zu beanstanden. Einen Rechtsfehler sieht der Senat indes darin, dass das Beschwerdegericht die Ausübung des Ermessens im konkret vorliegenden Fall als ausreichend angesehen hat. Diesbezüglich beruht die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts (§ 66 Abs. 4 Satz 2 GKG).
20 
Die Handhabung des Ermessens ist der Nachprüfung des Revisionsgerichts - hier des Gerichts der weiteren Beschwerde - im Allgemeinen entzogen. Zu überprüfen ist aber, ob die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung vorgelegen haben, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde, ob dessen Grenzen eingehalten wurden und ob alle wesentlichen Umstände Beachtung gefunden haben (vgl. BGH WM 1981, 799; OLG Köln Rpfleger 2015, 661; Zöller/Heßler, a.a.O., § 547 ZPO, Rdnr. 14 m.w.N.).
21 
Im vorliegenden Fall hat der Obergerichtsvollzieher in seinem Schreiben vom 19.08.2015 zwar ausgeführt, er habe die Entscheidung der Wahl der Zustellung (persönliche Zustellung oder Zustellung per Post) hier nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen. Der Obergerichtsvollzieher legt aber nur abstrakt die Vorteile der persönlichen Zustellung dar und beschränkt sich im Übrigen auf den Hinweis, dass die innere Organisations des Büros und die Erledigung der Aufträge in eigener Verantwortung durchgeführt würden und dem Weisungsrecht des Gläubigers entzogen seien. Der Senat vermag hierin eine auf den Fall bezogene Ausübung des Ermessens nicht zu erkennen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gerichtsvollzieher eine andere Zustellmöglichkeit im vorliegenden Fall überhaupt erwogen hat, zumal angesichts der „Weisung“ der Gläubigerin. Wie oben ausgeführt, kann der Gerichtsvollzieher bei seiner Entscheidung zwar auch allgemeine Erwägungen und insbesondere generelle Erfahrungswerte zurückgreifen, dies muss aber jeweils im konkreten Fall und bezogen auf die hier ersichtlichen Umstände geschehen. Die Ausführungen des Obergerichtsvollziehers im vorliegenden Fall lassen eine solchen konkreten Bezug überhaupt nicht erkennen. Es handelt sich ausschließlich um abstrakte Ausführungen. Bei dieser Sachlage ist den oben genannten Anforderungen an die Ausübung des Ermessens nicht Genüge getan.
22 
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann aus diesem Grund keinen Bestand haben, ebenso wenig die vorangegangene Entscheidung des Amtsgerichts und der zugrunde liegende Kostenansatz. Folge ist allerdings nur eine Reduzierung der Kosten. Es ist kein Grund ersichtlich, dem Gerichtsvollzieher nicht zumindest die Vergütung zuzubilligen, die er bei einer postalischen Zustellung erhalten hätte (vgl. OLG Koblenz DGVZ 2015, 252). Es sind dies die Gebühr gemäß Nr. 101 KVGv (EUR 3,00) und (fiktive) Auslagen gemäß Nr. 701 KVGv (EUR 3,45) und Nr. 716 KVGv (EUR 0,60). Zu beachten war dabei, dass im vorliegenden Fall ausdrücklich nur der Ansatz der Gebühr gemäß Nr. 100 KVGv nebst anteiliger Auslagenpauschale gemäß Nr. 716 KVGv angegriffen wurde, nicht das Wegegeld. Es ergibt sich insgesamt ein Betrag von EUR 46,65. Der Senat konnte vorliegend in der Sache selbst entscheiden.
4.
23 
Die Kostenentscheidung im Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 2 GVKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 8 GKG.

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Zivilprozessordnung - ZPO | § 547 Absolute Revisionsgründe


Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

Zivilprozessordnung - ZPO | § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch


(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und1.hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder2.ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 704 Vollstreckbare Endurteile


Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 753 Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher; Verordnungsermächtigung


(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben. (2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstrecku

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 7 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind. (2) Die Entsche

Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG | § 3 Auftrag


(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 192 Zustellung durch Gerichtsvollzieher


Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle

Zivilprozessordnung - ZPO | § 193 Zustellung von Schriftstücken


(1) Soll ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument1.in Papierform zusammen mit den erforderlichen Abschriften oder2.als elektronisches Dokument auf einem sicheren Über

Zivilprozessordnung - ZPO | § 194 Zustellungsauftrag


(1) Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es der Post übergibt. Auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mi

Referenzen

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soll ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument

1.
in Papierform zusammen mit den erforderlichen Abschriften oder
2.
als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 beglaubigt der Gerichtsvollzieher die Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher die erforderlichen Abschriften als Ausdrucke selbst und beglaubigt diese.

(2) Der Gerichtsvollzieher beurkundet im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf dem mit der Urschrift zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular die Ausführung der Zustellung nach § 182 Abs. 2 und vermerkt die Person, in deren Auftrag er zugestellt hat. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Gerichtsvollzieher die Beurkundung auf einem Ausdruck des zuzustellenden elektronischen Dokuments oder auf dem mit dem Ausdruck zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular vornimmt. Bei Zustellung durch Aufgabe zur Post ist das Datum und die Anschrift, unter der die Aufgabe erfolgte, zu vermerken.

(3) Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern er nicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergibt.

(4) Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde.

(1) Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es der Post übergibt. Auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr zu verbindenden Übergabebogen bezeugt er, dass die mit der Anschrift des Zustellungsadressaten, der Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers und einem Aktenzeichen versehene Sendung der Post übergeben wurde.

(2) Die Post leitet die Zustellungsurkunde unverzüglich an den Gerichtsvollzieher zurück.

Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.

(1) Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es der Post übergibt. Auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr zu verbindenden Übergabebogen bezeugt er, dass die mit der Anschrift des Zustellungsadressaten, der Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers und einem Aktenzeichen versehene Sendung der Post übergeben wurde.

(2) Die Post leitet die Zustellungsurkunde unverzüglich an den Gerichtsvollzieher zurück.

Die von den Parteien zu betreibenden Zustellungen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Ausland (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. Im Verfahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Geschäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustellung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Maßnahme entstanden sind.

(2) Die Entscheidung trifft der Gerichtsvollzieher. § 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Solange nicht das Gericht entschieden hat, kann eine Anordnung nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.

(2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.

(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen.

(5) § 130d gilt entsprechend.

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

(1) Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es der Post übergibt. Auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr zu verbindenden Übergabebogen bezeugt er, dass die mit der Anschrift des Zustellungsadressaten, der Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers und einem Aktenzeichen versehene Sendung der Post übergeben wurde.

(2) Die Post leitet die Zustellungsurkunde unverzüglich an den Gerichtsvollzieher zurück.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Ein Auftrag umfasst alle Amtshandlungen, die zu seiner Durchführung erforderlich sind; einem Vollstreckungsauftrag können mehrere Vollstreckungstitel zugrunde liegen. Werden bei der Durchführung eines Auftrags mehrere Amtshandlungen durch verschiedene Gerichtsvollzieher erledigt, die ihren Amtssitz in verschiedenen Amtsgerichtsbezirken haben, gilt die Tätigkeit jedes Gerichtsvollziehers als Durchführung eines besonderen Auftrags. Jeweils verschiedene Aufträge sind die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist ein besonderer Auftrag.

(2) Es handelt sich jedoch um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird,

1.
einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken,
2.
mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken oder
3.
mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen.
Der Gerichtsvollzieher gilt auch dann als gleichzeitig beauftragt, wenn
1.
der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden ist (§ 807 Absatz 1 der Zivilprozessordnung), es sei denn, der Gerichtsvollzieher nimmt die Vermögensauskunft nur deshalb nicht ab, weil der Schuldner nicht anwesend ist, oder
2.
der Auftrag, eine gütliche Erledigung der Sache zu versuchen, in der Weise mit einem Auftrag auf Vornahme einer Amtshandlung nach § 802a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 der Zivilprozessordnung verbunden ist, dass diese Amtshandlung nur im Fall des Scheiterns des Versuchs der gütlichen Erledigung vorgenommen werden soll.
Bei allen Amtshandlungen nach § 845 Abs. 1 der Zivilprozessordnung handelt es sich um denselben Auftrag. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Ein Auftrag ist erteilt, wenn er dem Gerichtsvollzieher oder der Geschäftsstelle des Gerichts, deren Vermittlung oder Mitwirkung in Anspruch genommen wird, zugegangen ist. Wird der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft mit einem Vollstreckungsauftrag verbunden (§ 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), gilt der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft als erteilt, sobald die Voraussetzungen nach § 807 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vorliegen.

(4) Ein Auftrag gilt als durchgeführt, wenn er zurückgenommen worden ist oder seiner Durchführung oder weiteren Durchführung Hinderungsgründe entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber zur Fortführung des Auftrags eine richterliche Anordnung nach § 758a der Zivilprozessordnung beibringen muss und diese Anordnung dem Gerichtsvollzieher innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten zugeht, der mit dem ersten Tag des auf die Absendung einer entsprechenden Anforderung an den Auftraggeber folgenden Kalendermonats beginnt. Satz 2 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Schuldner zu dem Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht erscheint oder die Abgabe der Vermögensauskunft ohne Grund verweigert und der Gläubiger innerhalb des in Satz 2 genannten Zeitraums einen Auftrag zur Vollziehung eines Haftbefehls erteilt. Der Zurücknahme steht es gleich, wenn der Gerichtsvollzieher dem Auftraggeber mitteilt, dass er den Auftrag als zurückgenommen betrachtet, weil damit zu rechnen ist, die Zwangsvollstreckung werde fruchtlos verlaufen, und wenn der Auftraggeber nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Mitteilung folgenden Kalendermonats widerspricht. Der Zurücknahme steht es auch gleich, wenn im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der geforderte Vorschuss nicht bis zum Ablauf des auf die Absendung der Vorschussanforderung folgenden Kalendermonats beim Gerichtsvollzieher eingegangen ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.