Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 28. Jan. 2013 - 8 W 25/13

published on 28/01/2013 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 28. Jan. 2013 - 8 W 25/13
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Tenor

1. Auf die befristete Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Stuttgart - Registergericht - vom 12. November 2012, HRA 720708,

aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung über die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister vom 19. Dezember 2011 (UR I Nr. 1310/2011 / I UZ 1398/2011) - unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats - an das

Amtsgericht Stuttgart - Registergericht - (HRA 720708) zurückverwiesen.

3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenentscheidung im Übrigen ist nicht veranlasst.

Gründe

 
I.
Die Beteiligte Z. 1 hat durch den beglaubigenden Notar am 19. Dezember 2011 zur Eintragung in das Handelsregister unter anderem angemeldet, dass die als Kommanditistin aus der Gesellschaft ausgeschiedene Beteiligte Z. 3 ihre Kommanditeinlage von 50.000 EUR im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die Kommanditistin, die Beteiligte Z. 2, überträgt, dass ihr aber an dem übertragenen Kommanditanteil der unentgeltliche Nießbrauch auf Lebenszeit vorbehalten ist.
Das Registergericht hat mit Schreiben vom 8. März 2012 darauf hingewiesen, dass die Bestellung eines Nießbrauchs im Handelsregister nicht eintragungsfähig sei, weswegen Gelegenheit zur Rücknahme der diesbezüglichen Anmeldung gegeben werde.
Mit Beschluss vom 12. November 2012 hat sie die Anmeldung kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gegen die am 15./16. November 2012 zugestellte Entscheidung hat die Beteiligte Z. 1 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten bezüglich der Ablehnung der Eintragung des Nießbrauchsrechts in das Handelsregister am 1. Dezember 2012 Beschwerde eingelegt, die sie am 28. Dezember 2012 begründet hat.
Die Rechtspflegerin hat nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluss vom 15. Januar 2013 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß §§ 374 Nr. 1, 378 Abs. 2, 382 Abs. 3, 58 ff. FamFG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.
Das Registergericht vertritt die Auffassung, dass eine Außenhaftung des Nießbrauchers gegenüber Dritten nicht gegeben sei, weswegen eine Eintragung des Nießbrauchs im Handelsregister zu unterbleiben habe, das lediglich die Haftungslage wiedergeben solle (Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Auflage 2010, Rn. 770; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Auflage 2012, § 105 HGB Rn. 44; Wertenbruch in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 2. Auflage 2008, § 105 HGB Rn. 116; je m.w.N. zu der Streitfrage).
Dem gegenüber wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass unabhängig von der Problematik einer etwaigen Außenhaftung des Nießbrauchers gegenüber Dritten (eine Außenhaftung annehmend: Ulmer in Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2009, § 705 BGB Rn. 106, m.w.N.) die Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs an einem Kommanditanteil zu bejahen ist im Hinblick auf die dem Nießbraucher zustehenden Verwaltungsrechte (vergleiche im einzelnen hierzu: Frank in Staudinger, BGB, 2009, §§ 1068, 1069 BGB Rn. 57 ff.; Ulmer, a.a.O., § 705 BGB Rn. 99 ff.; LG Aachen NZG 2009, 1157; LG Oldenburg DNotI-Report 2008, 166; LG Aachen RNotZ 2003, 398; LG Köln RNotZ 2001, 170, und Beschluss vom 12. Mai 2000, Az. 89 T 10/00, mit zustimmender Anm. von Lindenmaier in RNotZ 2001, 155; sowie zur dinglichen Belastung der Mitgliedschaft durch die Nießbrauchsbestellung: BGH NJW 1999, 571; je m.w.N.).
Der Senat schließt sich dieser überwiegend vertretenen Rechtsauffassung an und verweist insoweit auf die jeweils ausführlich begründeten zuvor zitierten Entscheidungen der genannten Landgerichte.
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Diese haben überzeugend dargelegt, dass die Einräumung eines Nießbrauchs an einem Geschäftsanteil dem Nießbraucher eine dingliche Berechtigung verschafft, kraft derer er zusammen mit dem Gesellschafter eine Rechtsgemeinschaft bildet. Nießbraucher und Gesellschafter sind gemeinsam an dem Geschäftsanteil berechtigt. Der Nießbraucher wird in den Geschäftsverband einbezogen. Die Gesellschafterrechte, insbesondere die Verwaltungsrechte werden zwischen dem Gesellschafter und dem Nießbraucher aufgeteilt, sofern dem Nießbraucher die Verwaltung nicht insgesamt übertragen wurde.
11 
Nachdem aber im Handelsregister auch das einzutragen ist, was ohne ausdrückliche gesetzliche Vorschrift nach Sinn und Zweck des Handelsregisters eine Eintragung erfordert, führen folgerichtig zur Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs schon die hieraus resultierenden Mitwirkungsrechte, ohne dass es auf die Frage einer etwaigen Außenhaftung des Nießbrauchers Dritten gegenüber ankommt.
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So hat der Nießbraucher grundsätzlich ein das Mitwirkungsrecht des Gesellschafters ausschließendes eigenes Stimmrecht bei Beschlüssen der Gesellschafter über die laufenden Angelegenheiten der Gesellschaft. Im Übrigen ist seine Rechtsposition durch § 1071 BGB abgesichert, der dem Nießbraucher bei der ordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter sowie bei der Auflösung der Gesellschaft und bei Änderungen des Gesellschaftsvertrages schützt. Der dinglichen Rechtsstellung des Nießbrauches entspricht es dabei, dem sich aus § 1071 BGB ergebenden Zustimmungsvorbehalt nicht lediglich Auswirkungen auf das Innenverhältnis zwischen dem Nießbraucher und dem Gesellschafter einzuräumen, sondern dem Nießbraucher Einfluss auf die gesellschaftsrechtliche Maßnahme zuzubilligen.
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Unter Berücksichtigung dieser Mitverwaltungsrechte ist der Nießbraucher aber im Handelsregister einzutragen. Nur so kann das Registergericht überprüfen, ob eine Anmeldung zum Handelsregister von allen erforderlichen Personen vorgenommen wurde und die Richtigkeit der zu erfolgenden Eintragung überwachen, woraus sich ein öffentliches Interesse an der Eintragung des Nießbrauchs herleitet. Im Hinblick auf die Befugnisse des Nießbrauchers ist er im Sinne des § 108 HGB letztlich einem Gesellschafter gleichzustellen.
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Da auch der Rechtsverkehr ein berechtigtes Interesse daran hat zu wissen, wer innerhalb der Gesellschaft an der Beschlussfassung mitwirken kann, muss unter diesem Aspekt ebenfalls die Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs bejaht werden.
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Eine Bestätigung findet diese Rechtsauffassung auch in der Entscheidung des BGH vom 14. Februar 2012, Az. II ZB 15/11, veröff. u.a. in NJW-RR 2012, 730, zur Eintragung der Dauertestamentsvollstreckung über den Nachlass eines Kommanditisten in das Handelsregister.
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Der BGH führt dort unter anderem aus, es sei nicht zutreffend, dass die Publizitätsfunktion des Handelsregisters das Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten betreffe, die Testamentsvollstreckung aber allein das Verhältnis des Gesellschafters zu Dritten. Das Handelsregister solle nach § 106 Abs. 2 Nr. 1, §§ 107, 162 HGB auch Auskunft über die Personen geben, die an der Gesellschaft beteiligt seien. Sie hätten entscheidenden Einfluss auf die Geschicke der Gesellschaft. Deshalb habe der Rechtsverkehr ein berechtigtes Interesse, über diese Personen informiert zu werden. Das gelte im Grundsatz auch für die Kommanditisten. Diese seien zwar im gesetzlichen Regelfall von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 164 S. 1 Hs. 1 HGB). Sie hätten aber an etwaigen Änderungen des Gesellschaftsvertrages mitzuwirken und ihnen stehe gemäß § 164 S. 1 Hs. 2 HGB ein Widerspruchsrecht bei Handlungen zu, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgingen. Da diese Rechte gemäß §§ 2205, 2211 BGB, jedenfalls soweit nicht in die unentziehbare Rechtsstellung des Gesellschafters eingegriffen werde, allein der Testamentsvollstrecker ausüben könne, habe der Rechtsverkehr ein berechtigtes Interesse daran, nicht nur die Namen der Kommanditisten zu erfahren, sondern auch über die angeordnete Testamentsvollstreckung unterrichtet zu werden.
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Diese Grundsätze sind ohne weiteres übertragbar auf den Nießbrauch an einem Kommanditanteil im Hinblick auf die zuvor dargelegten weitreichenden Mitwirkungsrechte des Nießbrauchers.
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Danach aber war der Beschluss der Rechtspflegerin vom 12. November 2012 aufzuheben. Diese hat erneut über die Anmeldung der Eintragung in das Handelsregister vom 19. Dezember 2011 unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.
19 
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG; Hüßtege in Thomas/Putzo, 33. Aufl. 2012, § 81 FamFG Rn. 2). Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 131 Abs. 3 KostO.
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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Annotations

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

(1) Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein.

(2) Auf den Nießbrauch an Rechten finden die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1069 bis 1084 ein anderes ergibt.

(1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften.

(2) An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

(1) Ein dem Nießbrauch unterliegendes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Nießbrauchers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich. Die Vorschrift des § 876 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Das Gleiche gilt im Falle einer Änderung des Rechts, sofern sie den Nießbrauch beeinträchtigt.

Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Das gilt nicht, wenn sich nur die inländische Geschäftsanschrift ändert.

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:

1.
den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;
2.
die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift;
3.
(weggefallen)
4.
die Vertretungsmacht der Gesellschafter.

Wird die Firma einer Gesellschaft geändert, der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort verlegt, die inländische Geschäftsanschrift geändert, tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein oder ändert sich die Vertretungsmacht eines Gesellschafters, so ist dies ebenfalls zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden.

(2) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

(1) Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.