Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1069 Bestellung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1069 Bestellung
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Bürgerliches Gesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Die Bestellung des Nießbrauchs an einem Recht erfolgt nach den für die Übertragung des Rechts geltenden Vorschriften.

(2) An einem Recht, das nicht übertragbar ist, kann ein Nießbrauch nicht bestellt werden.

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(1) Gegenstand des Nießbrauchs kann auch ein Recht sein. (2) Auf den Nießbrauch an Rechten finden die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1069 bis 1084 ein anderes ergibt.
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published on 06/12/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 94/16 vom 6. Dezember 2018 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1069 Abs. 1; WEG §§ 35, 42 a) Zu den nach § 1069 Abs. 1 BGB auf die Bestellung eines Nießbrauchs an
published on 29/06/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom 8. Dezember 2015 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass aus dem Stadtratsbeschluss die Bevollmächtigung zur Erklärun
published on 28/01/2013 00:00

Tenor 1. Auf die befristete Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Stuttgart - Registergericht - vom 12. November 2012, HRA 720708, aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Behan
published on 06/05/2010 00:00

Tatbestand 1 I. 1. An der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) --der X-KG, die den Handel mit ...-Produkten betreibt-- waren zum 31. Dezember 1994 neben der Komplem
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