Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 01. Juli 2004 - 7 U 13/04

published on 01/07/2004 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 01. Juli 2004 - 7 U 13/04
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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 19. Dezember 2003 - 3 O 150/03 -

a b g e ä n d e r t

und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Auskunftsstufe in der Hauptsache erledigt ist.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.601,63 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juni 2004 zu bezahlen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert in beiden Instanzen: 4.601,63 EUR

Gründe

 
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg.
Die Erledigung des Rechtsstreits in der Auskunftsstufe war auf die einseitige Erledigungserklärung der Klägerin in der Berufungsinstanz festzustellen (nachfolgend 1.). Darüber hinaus war der Beklagte aufgrund des in der Berufungsinstanz gestellten Leistungsantrags zur Auskehrung des hälftigen Erlöses aus dem Verkauf des Motorbootes in Höhe von 4.601,63 EUR (9.000,-- DM) zu verurteilen (nachfolgend 2.).
1. Die Auskunftsklage war zulässig und begründet.
a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Klägerin Miteigentümerin des Motorboots. Der Beklagte konnte die Vermutungen des § 8 HausrVO sowie des § 1006 Abs. 1 und 2 BGB nicht entkräften.
Das Motorboot war ein Haushaltsgegenstand im Sinne von § 8 HausrVO und stand im Mitbesitz beider Parteien, da es nicht allein oder überwiegend dem persönlichen oder beruflichen Gebrauch des Beklagten, sondern Familienzwecken diente. Es wurde von den Parteien während der Ehe gemeinsam in der Freizeit und den Ferien genutzt (vgl. LG Ravensburg, FamRZ 1995, 1585). Die Vermutung des § 8 Abs. 2 HausrVO gilt zwar nicht unmittelbar für die Beurteilung der Eigentumsverhältnisse im Rahmen der vorliegenden Klage auf Auskehrung des Veräußerungserlöses nach den Gemeinschaftsregeln (§§ 742, 753 Abs. 1 BGB). Maßgeblich sind grundsätzlich die allgemeinen sachenrechtlichen Regeln des § 1006 Abs. 1 und 2 BGB). Es liegt jedoch die natürliche Betrachtungsweise zugrunde, dass während der Ehe zum Zwecke der gemeinschaftlichen Lebensführung angeschaffte Gegenstände nach dem Willen der Ehegatten im Zweifel ihr gemeinsames Eigentum sein sollen (OLG Köln, FamRZ 2002, 322). Da das Boot in den Mitbesitz beider Ehegatten gelangt ist, spricht die Vermutung des § 1006 BGB, die auch im Verhältnis der Miteigentümer zueinander gilt, für Miteigentum (Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 3. Aufl., Rdnr. 31).
Danach wird das Miteigentum beider Ehegatten vermutet, weil die Ehegatten Mitbesitz an den Gegenständen hatten, sofern sie nicht den persönlichen und beruflichen Gebrauch nur eines Ehegatten dienen (§ 1362 Abs. 2 BGB, vgl. OLG Köln a.a.O.).
Zum Beweis des Alleineigentums des Beklagten genügt es nicht, dass er das Boot gekauft und mit eigenen Mitteln bezahlt hat (Brudermüller in Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl., Rdnr. 50 zu § 1361 a BGB). Ebenso wenig ist die Zulassung des Bootes auf den Beklagten ein Beweis für dessen Alleineigentum (OLG Köln a.a.O.; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 AZ: X ZR 55/02).
Der Beklagte hat eine Übertragung des Miteigentums anlässlich der Trennung der Parteien nicht dargetan.
10 
b) Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten wegen der Veräußerung des Motorbootes nicht durch den in dem Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Reutlingen - Familiengericht (AZ: 11 F 421/02) am 10. März 2003 geschlossenen Vergleich abgefunden und erledigt.
11 
Zwar weist das Landgericht zu Recht darauf hin, dass die Klägerin die Veräußerung des Motorbootes in ihre Berechnung der beanspruchten Ausgleichszahlung eingestellt hat und ein richterlicher Hinweis, der geltend gemachte Anspruch könne nicht Gegenstand des Hausratsverfahrens sein, nicht Eingang in den Vergleichstext gefunden hat. Dieser lässt nicht erkennen, dass abweichend vom Regelfall nur ein Teil des Streitgegenstandes geregelt werden sollte.
12 
Das Landgericht hat jedoch verfahrensfehlerhaft den Beweisantritt der Klägerin übergangen, die Parteien seien sich bei Abschluss der Vereinbarung darüber einig gewesen, dass etwaige Ansprüche der Klägerin hinsichtlich des Motorbootes nicht abgegolten sein sollten. Maßgeblich ist der übereinstimmende Willen der Parteien auch wenn er im Inhalt der Erklärung keinen oder nur unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (BGH, VersR 1983, 38; BGH, NJW-RR 1995, 697 und ständig). Aus der vom Senat gem. § 377 Abs. 3 ZPO eingeholten glaubhaften und detaillierten schriftlichen Zeugenaussage des zuständigen Richters am Amtsgericht Dr. ... vom 31. Mai 2004 (Bl. 137 - 139 d.A.) ergibt sich, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien, mit der am 10. März 2003 abgeschlossenen Vereinbarung etwaige Ansprüche der Klägerin hinsichtlich des Motorbootes nicht abgegolten sein sollten. Die Zeuge schildert nicht nur seinen Hinweis in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die Kommentarliteratur, dass nicht mehr vorhandene Motorboot nicht im Rahmen des Hausratsverfahrens berücksichtigt werden könne und daher keine Ausgleichszahlung zugesprochen werden könne. Er gibt auch den anschließenden Wortwechsel der Prozessbevollmächtigten wieder, wonach die Geltendmachung von Ansprüchen wegen des Motorbootes in einem anderen Verfahren vorbehalten bleiben sollte. Darüber hinaus erläutert er, dass konsequenterweise der Wert des Motorbootes bei der Berechnung der Ausgleichszahlung unberücksichtigt blieb und die Erledigungsklausel des Vergleiches nur Ansprüche aus der Verteilung, nicht dagegen aus einer Veräußerung von Hausrat umfassen sollte. Dementsprechend ist auch der Zeuge als zuständiger Richter davon ausgegangen, dass durch den vom ihm protokollierten Vergleich Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten wegen der Veräußerung des Bootes nicht abgegolten sind.
c)
13 
aa) Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) besteht eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen zwei Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass eine Partei in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang ihrer Rechte im Ungewissen ist und die andere Partei die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer erteilen kann. Dieser für bestehende Vertragsverhältnisse entwickelte Grundsatz gilt auch für Ehegatten, weil das Gesetz die Verpflichtung von Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft in einer Generalklausel formuliert hat (§ 1353 Abs. 1 BGB), die die gesamten persönlichen und vermögensrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten zueinander umfasst und für das Eherecht eine ähnliche Bedeutung wie § 242 BGB für das Vertragsrecht hat. Ein selbständiger Auskunftsanspruch besteht daher ausnahmsweise dann, wenn ein Ehepartner schuldlos in Unkenntnis über Art und Umfang des Hausrates ist und der andere Ehepartner ohne weiteres die Auskunft erteilen kann (Brudermüller in Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl.,Rdnr. 41 zu § 1361 a BGB; Kammergericht, FamRZ 1982, 68). Die Klägerin hat schuldlos keine Kenntnis über den Erlös aus dem erst nach der Trennung eigenmächtig ohne ihre Mitwirkung erfolgten Verkauf des Motorbootes. Sie ist daher auf diese Auskunft angewiesen, um ihren Anspruch auf Auskehrung des hälftigen Erlösanteils aus dem Verkauf des Bootes gem. §§ 741, 742, 753 Abs. 1 BGB geltend machen zu können.
14 
Diesem Anspruch steht nicht entgegen, dass der vom Beklagten geschlossene Kaufvertrag ebenso wie die Übereignung des Bootes zunächst nach § 1366 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam war (Palandt/Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., § 1366 Rdnr 1). Die Klägerin hat mit ihrer Forderung auf Auskehrung des hälftigen Verkaufserlöses die Veräußerung stillschweigend genehmigt (§§ 184 Abs. 1, 182 Abs. 1 BGB). Damit entfällt im Übrigen ein deliktischer Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, der auf Ersatz des Verkehrswertes gerichtet wäre und daher einen Auskunftsanspruch nicht begründen würde.
15 
bb) Der Beklagte hat entgegen seiner Auffassung den Auskunftsanspruch nicht durch die Mitteilung im Schriftsatz vom 11. Dezember 2002 im Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Reutlingen (AZ: 11 F 421/02), er habe das Boot zwischenzeitlich für 18.000,-- DM verkauft, erfüllt. Die Auskunft muss dem Gläubiger eine Nachprüfung ihrer Richtigkeit ermöglichen. Hierzu genügt die bloße Mitteilung eines Kaufpreises ohne Nennung des Datums und des Käufers nicht. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich nämlich auf solche Umstände, die der Berechtigte benötigt, um die Verlässlichkeit der Auskunft überprüfen zu können. Dies rechtfertigt auch einen Anspruch der Klägerin auf Vorlage des Kaufvertrages, die dem Beklagten ohne weiteres zumutbar war (Palandt/Heinrich, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., § 261 Rdnr. 21; BGHZ 148, 26).
16 
d) Den Auskunftsanspruch hat der Beklagte erst durch Übergabe des schriftlichen Kaufvertrages vom 5. Oktober 2001 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24. Juni 2004 erfüllt.
17 
2. a) Der Beklagte schuldet der Klägerin aufgrund der Genehmigung des Kaufvertrages die Hälfte des erzielten Verkaufserlöses (§§ 741, 742, 753 Abs. 1 BGB).
18 
b) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 187 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat den Zinsanspruch erstmals in Senatstermin vom 24. Juni 2004 geltend gemacht.
III.
19 
1. Die Zulassung der Revision ist nicht geboten. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls.
20 
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Annotations

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.

(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.

(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Zugunsten der Gläubiger eines der Ehegatten wird vermutet, dass die im Besitz eines oder beider Ehegatten befindlichen beweglichen Sachen dem Schuldner gehören. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben und sich die Sachen im Besitz des Ehegatten befinden, der nicht Schuldner ist. Inhaberpapiere und Orderpapiere, die mit Blankoindossament versehen sind, stehen den beweglichen Sachen gleich.

(2) Für die ausschließlich zum persönlichen Gebrauch eines Ehegatten bestimmten Sachen wird im Verhältnis der Ehegatten zueinander und zu den Gläubigern vermutet, dass sie dem Ehegatten gehören, für dessen Gebrauch sie bestimmt sind.

(1) Die Ladung der Zeugen ist von der Geschäftsstelle unter Bezugnahme auf den Beweisbeschluss auszufertigen und von Amts wegen mitzuteilen. Sie wird, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, formlos übermittelt.

(2) Die Ladung muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien;
2.
den Gegenstand der Vernehmung;
3.
die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses bei Vermeidung der durch das Gesetz angedrohten Ordnungsmittel in dem nach Zeit und Ort zu bezeichnenden Termin zu erscheinen.

(3) Das Gericht kann eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage anordnen, wenn es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Der Zeuge ist darauf hinzuweisen, dass er zur Vernehmung geladen werden kann. Das Gericht ordnet die Ladung des Zeugen an, wenn es dies zur weiteren Klärung der Beweisfrage für notwendig erachtet.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen. Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.

(2) Ein Ehegatte ist nicht verpflichtet, dem Verlangen des anderen Ehegatten nach Herstellung der Gemeinschaft Folge zu leisten, wenn sich das Verlangen als Missbrauch seines Rechts darstellt oder wenn die Ehe gescheitert ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.

(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.

(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.

(1) Ein Vertrag, den ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten schließt, ist wirksam, wenn dieser ihn genehmigt.

(2) Bis zur Genehmigung kann der Dritte den Vertrag widerrufen. Hat er gewusst, dass der vertragsschließende Ehegatte verheiratet ist, so kann er nur widerrufen, wenn der Ehegatte wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Fall nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.

(3) Fordert der Dritte den Ehegatten auf, die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten zu beschaffen, so kann dieser sich nur dem Dritten gegenüber über die Genehmigung erklären; hat er sich bereits vor der Aufforderung seinem Ehegatten gegenüber erklärt, so wird die Erklärung unwirksam. Die Genehmigung kann nur innerhalb von zwei Wochen seit dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. Ersetzt das Familiengericht die Genehmigung, so ist sein Beschluss nur wirksam, wenn der Ehegatte ihn dem Dritten innerhalb der zweiwöchigen Frist mitteilt; andernfalls gilt die Genehmigung als verweigert.

(4) Wird die Genehmigung verweigert, so ist der Vertrag unwirksam.

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis 758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen).

Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.

(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.

(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.