Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. März 2014 - 5 U 126/13

bei uns veröffentlicht am17.03.2014

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 4.7.2013 - Geschäftsnummer 5 O 86/13 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert in beiden Instanzen: 65.571,41 Euro.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten im Rahmen einer Widerspruchsklage nach § 878 ZPO als Gläubiger um das Recht und den Rang der Beklagten zur Befriedigung aus dem Erlös der Zwangsversteigerung eines teilweise landwirtschaftlich genutzten Grundstücks.
Auf Betreiben der Beklagten wegen Grundsteuerbeträgen und aufgrund Beitritts der Klägerin wegen eines dinglichen Anspruchs aus einer Grundschuld wurde beim Amtsgericht Heilbronn - Vollstreckungsgericht - die Zwangsversteigerung eines teilweise landwirtschaftlich genutzten Grundstücks betrieben. Mit Schreiben vom 18.10.2012 meldete die Beklagte in dem Zwangsversteigerungsverfahren u. a. die den Anlass und Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildenden Forderungen in Höhe von 65.571,41 Euro an. Den Forderungen liegen Abwasserbeiträge zugrunde, die von der Beklagten mit Bescheid vom 18.1.1993 gegen den Grundstückseigentümer festgesetzt und mit Bescheid vom 25.3.1993 für die landwirtschaftlich genutzte Fläche des Grundstücks gemäß § 10 Abs. 11 KAG a. F. gestundet worden waren.
Das Vollstreckungsgericht hat nach Durchführung der Zwangsversteigerung dem vorliegend angefochtenen Teilungsplan zugrundegelegt, dass die Beklagte mit ihren Ansprüchen wegen Abwasserbeiträgen im Rang des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG und damit vor der hiesigen Klägerin zu befriedigen sei. Es hat daher den vom Ersteher des Grundstücks bereits gezahlten Teil des Meistgebotes i. H. v. 26.558,47 Euro der Beklagten zugewiesen und bestimmt, dass der weitergehende Anspruch gegen den Ersteher i. H. v. noch 39.012,94 Euro auf die Beklagte übertragen wird.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Teilungsplan zu Unrecht die Forderungen aufgrund Abwasserbeiträgen berücksichtige. Die dem angemeldeten Anspruch zugrundeliegende sachliche Beitragsschuld sei bereits im Jahr 1993 entstanden und auch im Jahr 1993 durch Bescheid festgesetzt worden, jedoch zugleich gestundet worden, weil gemäß § 28 KAG (§ 10 Abs. 11 KAG a. F.) solche Beiträge so lange zu stunden seien, wie das Grundstück zur Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs landwirtschaftlich genutzt werden müsse. Wegen der Stundung bestehe schon überhaupt kein Anspruch der Beklagten im jetzigen Verfahren, da die Last fortbestehe und nun den Erwerber belaste. Hilfsweise sei der Anspruch erloschen, jedenfalls aber sei die Vier-Jahres-Frist des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG abgelaufen. Demgegenüber meint die Beklagte, die Last sei mit dem Zuschlag erloschen und infolge der in § 28 KAG (§ 10 KAG a. F.) geregelten gesetzlichen Verpflichtung zur Stundung - die Gemeinde habe insoweit kein Ermessen - könne die Vier-Jahres-Frist hier nicht angewendet werden. Für die Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die auf dem streitgegenständlichen Grundstück ruhende öffentliche Last sei nicht in der Rangstufe des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zu befriedigen. Nach dieser Vorschrift seien entsprechende Beträge nur bevorrechtigt, wenn der Gläubiger innerhalb von vier Jahren nach ihrer Fälligkeit die Beschlagnahme des Grundstücks betreibe. Hier seien die Beiträge bereits mit Entstehung der sachlichen Beitragsschuld, jedenfalls mit Erlass des Beitragsbescheids und damit spätestens im Jahr 1993 fällig geworden. Soweit die Beklagte die Beiträge mit Bescheid vom 25.3.1993 gestundet habe, habe diese Stundung nicht die Fälligkeit hinausschieben können; durch Stundung könnten die Fristen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG nur innerhalb des dortigen Höchstrahmens ausgenutzt werden. Auch wenn man das anders sehe und annehme, dass die Frist der Nr. 3 nicht abgelaufen gewesen sei, ändere sich am Ergebnis nichts. Denn nach § 56 S. 2 ZVG trage ab Zuschlag der Ersteher die Lasten des Grundstücks, wobei auf die Fälligkeit der Last abzustellen sei. Selbst wenn daher die Stundung der Beiträge mit dem Zuschlag beendet gewesen sein sollte, führe das nach dem eindeutigen Wortlaut des § 56 ZVG dazu, dass die Last bestehen bleibe und das Grundstück - unabhängig von einer persönlichen Schuld - weiterhin dinglich belaste.
Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung will die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage erreichen.
Im Hinblick auf die 4-Jahres-Frist des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG treffe es zwar zu, dass sie die Beiträge im Jahr 1993 gestundet habe. Bei dieser Stundung handele es sich jedoch nicht um eine Ermessenentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung, die stets positiv auszufallen habe, wenn - wie hier unstreitig - durch die Beitreibung ein auf dem Grundstück geführter landwirtschaftlicher Betrieb wirtschaftlich gefährdet würde. Es dürfe daher nicht zu Lasten der Beklagten gehen, dass sie, ohne dass sie überhaupt anders hätte handeln können, die streitgegenständlichen Beiträge gestundet habe. Soweit das Landgericht annehme, dass die Last auch nach Zuschlag auf dem Grundstück liege, widerspreche das der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bundesgerichtshofs; tatsächlich erlösche die Last mit dem Zuschlag. Wollte man das anders sehen, müsse das im Übrigen im Zwangsversteigerungsverfahren zur Folge haben, dass die Last - da nicht erlöschend - in das geringste Gebot aufzunehmen sei. Damit ergebe sich aber wirtschaftlich für andere Gläubiger kein Vorteil, da dann die Gebote für das Grundstück wegen der bestehenbleibenden Last entsprechend geringer ausfallen würden.
Die Beklagte beantragt,
10 
1. Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 04.07.2013, AZ: 5 O 86/113 St, wird abgeändert.
2. Die Klage wird abgewiesen.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Sie verteidigt im Wesentlichen das landgerichtliche Urteil als richtig.
II.
14 
Die Berufung ist zulässig und begründet.
15 
Die auf dem versteigerten Grundstück liegende öffentliche Last ist mit dem Zuschlag erloschen. Damit setzt sich das Recht der Beklagten am Erlös fort und die Beklagte ist - wie es der angefochtene Teilungsplan daher zu Recht vorsieht - in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zu befriedigen.
1.
16 
Die auf dem versteigerten Grundstück liegende Last ist mit dem Zuschlag erloschen (a)). Damit setzt sich das Recht der Beklagten am Erlös fort (b)).
a)
17 
Die ursprünglich zugunsten der Beklagten bestehende öffentliche Last ist entgegen der Auffassung des Landgerichts mit dem Zuschlag erloschen.
18 
Das folgt ohne Weiteres schon aus dem Wortlaut der §§ 52 Abs. 1 S. 2, 91 ZVG. Danach erlöschen durch den Zuschlag die Rechte, die nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollen (§ 91 ZVG). Zu den Rechten, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollen, zählt die streitgegenständliche öffentliche Last jedoch nicht; denn nach den Versteigerungsbedingungen in diesem Sinne bestehen bleiben sollen nur diejenigen Rechte, die in das geringste Gebot aufgenommen sind (§ 52 Abs. 1 S. 2 ZVG). Das ist für die streitgegenständlichen Beiträge bzw. die sie sichernde öffentliche Last aber unstreitig nicht der Fall gewesen und ergibt sich im Übrigen aus den als Anlage K 2 vorgelegten Versteigerungsbedingungen und dem in Anlage K 3 vorgelegten Teilungsplan, wo unter C. (S. 4 d. Teilungsplans) festgestellt ist, dass keine Rechte als Teil des geringsten Gebots bestehen bleiben.
19 
Das entspricht außerdem der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach (BVerwG, Urteil vom 07. September 1984 - 8 C 30/82 -, BVerwGE 70, 91, [juris Rn. 15 ff.]) bleiben öffentliche Lasten - dort ein Grundsteueranspruch, ohne dass jedoch die Argumentation maßgeblich darauf bezogen wäre - nur bestehen, wenn sie bei der Feststellung des geringsten Gebotes zu berücksichtigen sind und tatsächlich berücksichtigt wurden. Das gilt nach der genannten Entscheidung selbst dann, wenn die öffentliche Hand womöglich gar keine Möglichkeit hatte, ihre Forderung anzumelden, weil ihr der Anspruch oder die Anspruchshöhe zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht bekannt waren.
20 
Demnach kann hier fraglich erscheinen, ob das Vollstreckungsgericht die Last nicht richtigerweise im geringsten Gebot hätte berücksichtigen müssen; nachdem sie aber nicht berücksichtigt worden ist, ist die Last mit dem Zuschlag erloschen.
b)
21 
Mit dem Erlöschen der Grundstückslast setzt sich das Recht der Beklagten im Wege der Surrogation am Erlös fort (Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 91 Rn. 2.5 m. w. N.).
2.
22 
Damit kann sich die Beklagte - auch wenn der Beitrag bislang gestundet war - aus dem Versteigerungserlös befriedigen (a)) und zwar in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG (b)). Da das dem mit dem Widerspruch angegriffenen Teilungsplan zugrundeliegt, ist die Klage abzuweisen.
a)
23 
Der Befriedigung der Beklagten aus dem Versteigerungserlös an sich steht nicht entgegen, dass der zugrundeliegende Anspruch gestundet war bzw. infolge des Vorliegens der Voraussetzungen des § 28 KAG (§ 10 KAG a. F.) nicht gefordert werden konnte.
24 
Das ergibt sich schon daraus, dass auf die in den Rangklassen 1, 1a, 2 und 3 des § 10 ZVG zu befriedigenden Ansprüche ggf. nicht §§ 111, 119 f. ZVG Anwendung finden, sondern diese Ansprüche bei Erlösverteilung ohne Weiteres fällig sind (Stöber, a. a. O., § 111 Rn. 2.1).
b)
25 
Ist damit nicht fraglich, dass sich die Beklagte überhaupt aus dem Erlös befriedigen kann, hat das zuletzt auch in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG zu erfolgen. Die dort normierte Vier-Jahres-Frist steht dem nicht entgegen.
26 
Die Auslegung des § 28 KAG (§ 10 KAG a. F.) ergibt, dass Beiträge, die nach dieser Norm zu „stunden“ sind, bis zum Zuschlag schon gar nicht „rückständig“ im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG sind (aa)). Der Zweck der Vier-Jahres-Frist steht dieser Auslegung nicht entgegen (bb)).
aa)
27 
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG knüpft mit der Formulierung, Ansprüche auf Lasten wegen der aus den letzten vier Jahren „rückständigen“ Beträge an die Fälligkeit der Ansprüche an (Stöber, a. a. O., § 10 Rn. 6.17 b).
28 
Fällig sind Ansprüche aber (erst) dann, wenn der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BGH WM 2007, 612; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 271 Rn. 1)
29 
Das ist jedoch bei den streitgegenständlichen Beiträgen gerade nicht der Fall: Denn diese sind nach § 28 KAG (bzw. waren nach § 10 KAG a. F.) bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm zwingend und ohne Ermessen für die öffentliche Hand zu stunden. Der Gläubiger kann diese Leistung damit gerade nicht verlangen; vielmehr hat es allein der Schuldner in der Hand, ob er durch einen entsprechenden Antrag die „Stundung“ herbeiführt. Der Anspruch ist daher im Sinne der Terminologie des BGB und des ZVG erfüllbar, aber nicht fällig.
bb)
30 
Anders könnte nur zu entscheiden sein, wenn der hinter der Vier-Jahres-Frist des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG stehende gesetzgeberische Zweck diese Lösung in Frage stellen würde. Das ist aber nicht der Fall.
(1)
31 
Wie sich aus den Gesetzgebungsmaterialien der Norm ergibt, soll die öffentliche Hand durch die zeitliche Erstreckung des Vorrechts - zunächst auf zwei, seit den dreißiger Jahren des 20. Jahrhunderts auf vier Jahre - die Möglichkeit erhalten, bei der Geltendmachung der fraglichen Ansprüche flexibel zu sein, oder umgekehrt formuliert: Die öffentliche Hand soll nicht gezwungen sein, allein deswegen die Verwertung von Grundstücken zu betreiben, weil sie andernfalls ihre bevorrechtigte Rangklasse verlieren würde. Zu den dazu im Gesetzgebungsverfahren angestellten Erwägungen heißt es in den Protokollen der 1. Kommission der Beratungen zum ZVG (Prot. I 14259 [hier zit. nach Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Sachenrecht, 4. Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung]): „Das Vorzugsrecht werde angemessen, wenn auch in Abweichung von dem § 54 Nr. 2 der Konkursordnung für die Rückstände der letzten zwei Jahre gewährt. Die Möglichkeit, die auf Grundstücken haftenden Abgaben ungefährdet auf zwei Jahre zu stunden, sei bei allgemeinen Kalamitäten von erheblichem Werthe.“ Und an anderer Stelle (Prot. I 14268) heißt es „Anlangend die zeitliche Erstreckung des Vorrechts“, es sei „nicht unbedenklich, die Bevorrechtigten zu nöthigen zu einem rascheren, minder schonenden Vorgehen gegen den Schuldner, wodurch leicht, namentlich zur Zeit einer wirthschaftlichen Krisis, die Zahl der den Realkredit schädigenden Subhastationfälle vermehrt wird.“
(2)
32 
Mit diesem gesetzgeberischen Zweck kollidiert es in keiner Weise, wenn man die infolge des Stundungsanspruchs des Grundstückseigentümers nicht durchsetzbaren Ansprüche der öffentlichen Hand im Fall des § 28 KAG (§ 10 KAG a. F.) nicht als rückständig i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG betrachtet.
33 
Denn die zeitliche Erstreckung soll die Möglichkeiten der öffentlichen Hand erweitern in Fällen, in denen die Beiträge fällig sind - also gefordert werden könnten - aber aus Gründen der Rücksichtnahme auf den Schuldner und aus freier Entscheidung der öffentlichen Hand nicht gefordert werden sollen. In diesen Fällen hat die öffentliche Hand aber grundsätzlich die Möglichkeit, die Verfristung ihres Vorrechts zu verhindern, indem sie ihr Recht geltend macht. Dagegen soll die zeitliche Erstreckung auf (nur) vier Jahre nicht der öffentlichen Hand ihr Vorrecht dort nehmen, wo sie ihren Anspruch - wie bei § 28 KAG (§ 10 KAG a. F.) - überhaupt noch nicht durchsetzen kann.
cc)
34 
Soweit die Klägerin im Übrigen meint, Stöber sei anderer Auffassung, soweit es a. a. O. (§ 10 Rn. 6.20) heißt, die Fristen von zwei bzw. vier Jahren bei wiederkehrenden bzw. rückständigen Beiträgen könnten nicht durch Stundung verlängert werden, setzt sich die dortige Kommentierung nicht mit der vorliegenden - im Hinblick auf § 28 KAG (§ 10 KAG a. F.) besonderen - Konstellation auseinander. Im bei Stöber behandelten - begrifflich - gewöhnlichen Fall der „Stundung“ geht es in der Tat auf den freien Entschluss des Gläubigers zurück, sein Vorrecht während der Stundung nicht einzufordern, und da erscheint es selbstverständlich, dass der Gläubiger nicht die Möglichkeit haben kann, die Fristen durch Stundung zu verlängern. So liegen die Dinge hier aber nicht, da das Kommunalabgabengesetz zwar von „Stundung“ spricht, das jedoch wie oben aa) ausgeführt nicht im bürgerlich-rechtlichen Sinne eines vertragsmäßigen Verzichts des Gläubigers wirkt und gemeint ist.
35 
Tatsächlich mit der hier gegenständlichen Konstellation befasst sich in der Kommentarliteratur vielmehr soweit erkennbar nur Reif (in: Gössl/Reif, KAG, Stand Dezember 2011, § 27 7.2); er vertritt die hiesige Lösung.
3.
36 
Damit ist die Klage abzuweisen. Anordnungen nach § 880 S. 2 ZPO sind insoweit nicht zu treffen, da § 124 Abs. 2 ZVG vorgeht (Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 880 Rn. 1).
III.
1.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
2.
38 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung bewegt sich auf dem Boden gefestigter Rechtsprechung oder schlichter Gesetzesanwendung. Soweit die Auslegung des Stundungsbegriffs des § 28 KAG bzw. d. § 10 KAG a. F. entscheidungserheblich ist, kommen anerkannte Auslegungskriterien zur Anwendung und sind abweichende Auffassungen nicht erkennbar, so dass es an der für die Zulassung der Revision erforderlichen Klärungsbedürftigkeit fehlt (vgl. Zöller/Heßler, a. a. O., § 543 Rn. 11). Es kommt daher schon nicht mehr darauf an, ob diese Frage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätte.
3.
39 
Bei der Streitwertfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass in dem Antrag der Klägerin im hiesigen Verfahren gegenüber der Verteilung bereits hinterlegter 26.558,47 Euro weitergehend enthalten ist, dass die Klägerin insgesamt mit ihrer Forderung in Höhe von 65.571,41 Euro vor der Beklagten zu befriedigen sein soll. In Höhe der entsprechenden Differenz von 39.012,94 Euro ist dementsprechend auch nach dem von der Klägerin angegriffenen Teilungsplan der Anspruch gegen den Ersteher des Grundstücks auf die Beklagte übertragen. Soweit das Landgericht den Streitwert demgegenüber auf 26.558,47 Euro festgesetzt hatte, ist die Festsetzung durch das Berufungsgericht von Amts wegen zu korrigieren (§ 63 Abs. 3 GKG).

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(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.

(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks mit dem Zuschlag, in Ansehung der übrigen Gegenstände mit dem Schluß der Versteigerung auf den Ersteher über. Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten. Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte.

(2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf

a)
den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist;
b)
Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.

(1) Durch den Zuschlag erlöschen unter der im § 90 Abs. 1 bestimmten Voraussetzung die Rechte, welche nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleiben sollen.

(2) Ein Recht an dem Grundstück bleibt jedoch bestehen, wenn dies zwischen dem Berechtigten und dem Ersteher vereinbart ist und die Erklärungen entweder im Verteilungstermin abgegeben oder, bevor das Grundbuchamt um Berichtigung des Grundbuchs ersucht ist, durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden.

(3) Im Falle des Absatzes 2 vermindert sich der durch Zahlung zu berichtigende Teil des Meistgebots um den Betrag, welcher sonst dem Berechtigten gebühren würde. Im übrigen wirkt die Vereinbarung wie die Befriedigung des Berechtigten aus dem Grundstück.

(4) Das Erlöschen eines Rechts, dessen Inhaber zur Zeit des Erlöschens nach § 1179a des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Löschung einer bestehenbleibenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld verlangen kann, hat nicht das Erlöschen dieses Anspruchs zur Folge. Der Anspruch erlischt, wenn der Berechtigte aus dem Grundstück befriedigt wird.

(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte.

(2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf

a)
den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist;
b)
Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.

(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können;
1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist;
2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;
3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt;
4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge;
5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist;
6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind;
7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände;
8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.

(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.

(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.

In dem Urteil, durch das über einen erhobenen Widerspruch entschieden wird, ist zugleich zu bestimmen, an welche Gläubiger und in welchen Beträgen der streitige Teil der Masse auszuzahlen sei. Wird dies nicht für angemessen erachtet, so ist die Anfertigung eines neuen Planes und ein anderweites Verteilungsverfahren in dem Urteil anzuordnen.

(1) Im Falle eines Widerspruchs gegen den Teilungsplan ist durch den Plan festzustellen, wie der streitige Betrag verteilt werden soll, wenn der Widerspruch für begründet erklärt wird.

(2) Die Vorschriften des § 120 finden entsprechende Anwendung; die Art der Anlegung bestimmt derjenige, welcher den Anspruch geltend macht.

(3) Das gleiche gilt, soweit nach § 115 Abs. 4 die Ausführung des Planes unterbleibt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.