Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 02. Sept. 2015 - 4 Ws 77/15

bei uns veröffentlicht am02.09.2015

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Entscheidung über die Führungsaufsicht im Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 31. März 2015 wird als unbegründet

verworfen.

Auf die Beschwerde des Verurteilten gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht im Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 31. März 2015 wird die unter Ziffer 12 des Beschlusses erteilte Weisung mit Wirkung vom 15. September 2015 wie folgt geändert:

Der Verurteilte wird angewiesen, die Fläche eines Kreises mit einem Radius von 250 m um die Gebäude M. Weg 6 in Y. und B. Straße 4 in X. nicht zu betreten und sich nicht darin aufzuhalten.

Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet

verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Beschwerdeverfahren um ein Drittel ermäßigt. Dem Verurteilten ist ein Drittel seiner notwendigen Auslagen im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

 
I.
Bis 2. April 2015 verbüßte der Verurteilte eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen gefährlicher Körperverletzung aus dem Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16. Januar 2006 vollständig. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: In der Nacht zum 30. Juli 2005 fügte der Verurteilte mit Tötungsvorsatz dem Partner seiner früheren Lebensgefährtin, der mit keinem Angriff auf sein Leben gerechnet hatte, mit einem Fleischermesser eine lebensgefährliche Stichverletzung im Bereich des Oberbauchs zu. Sodann versetzte der Verurteilte seiner früheren Lebensgefährtin ohne Tötungsvorsatz zwei Stiche in den Bauch, um ihr „einen 'Denkzettel' für ihre 'Untreue' zu verpassen“ (US 9). Dem Verletzten gelang es – entgegen der Erwartung des Verurteilten –, sich zu einem in der Nähe des Tatorts wohnenden Bekannten zu begeben und sich von diesem in ein Krankenhaus fahren zu lassen. Eine unverzüglich durchgeführte Notoperation rettete sein Leben. Der Verurteilte handelte zum einen aus Rache für den Verlust seiner Lebensgefährtin. Zum anderen wollte er Vergeltung wegen eines Messerangriffs des Partners seiner früheren Lebensgefährtin auf ihn im Februar 2005 üben, nachdem die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gegen diesen wegen nicht auszuschließender Notwehr eingestellt hatte.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen hat mit Beschluss vom 31. März 2015 festgestellt, dass nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe Führungsaufsicht eintritt. Deren Dauer hat sie auf fünf Jahre festgesetzt und durch Weisungen näher ausgestaltet. Unter anderem hat sie den Verurteilten angewiesen, „die Stadt X. sowie deren Umgebung im Umkreis von 50 Kilometern (Kreis um die Stadt X. mit der R. Straße 3 als Mittelpunkt und einem Radius von 50 Kilometern) nicht zu betreten und sich nicht darin aufzuhalten“. Weiter hat sie ihm die Weisung erteilt, sich die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel anlegen zu lassen, diese ständig betriebsbereit bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. Zu den Weisungen führt die Strafvollstreckungskammer in ihrem Beschluss aus, die angeordnete elektronische Aufenthaltsüberwachung beruhe auf der Weisung zum Aufenthaltsverbot. Die Weisungen seien erforderlich, um die früheren Tatopfer vor weiteren Taten des Verurteilten zu schützen. Es bestehe die naheliegende Gefahr, dass der Verurteilte weitere Straftaten zum Nachteil seiner früheren Tatopfer begehen werde. Obwohl der Verurteilte in seiner Anhörung bekundet habe, dass er mit den früheren Tatopfern nicht mehr verkehren und ihnen keinen Schaden mehr zufügen wolle, und das damalige Tatgeschehen auf spezifischen Motiven beruhe, sei eine Gefährdung der früheren Tatopfer wahrscheinlich. Weil der Verurteilte sein Drogenproblem nicht aufgearbeitet habe, bestehe die Gefahr erheblicher Nachteile, wenn er in intoxikiertem Zustand auf seine früheren Tatopfer treffe. Bezüglich des Umfangs der Verbotszone folgte die Strafvollstreckungskammer der Empfehlung einer Bewertungsbesprechung der Gemeinsamen Zentralstelle KURS beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg vom 26. März 2015. Darin wird ausgeführt, dass die Verbotszone kreisförmig um den Wohnort der früheren Tatopfer einzurichten sei. Sie sei so zu bemessen, dass polizeiliche Interventionskräfte vor dem Verurteilten die Wohnanschrift der beiden ehemaligen Tatopfer erreichen könnten, sobald der Verurteilte durch Betreten der Verbotszone Alarm ausgelöst habe.
Mit dem als „Einspruch“ bezeichneten Schreiben vom 6. April 2015 wendet sich der Verurteilte gegen diesen Beschluss der Strafvollstreckungskammer.
II.
1. Der Rechtsbehelf des Verurteilten ist zum einen als sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung, die kraft Gesetztes eingetretene Führungsaufsicht nicht entfallen zu lassen, zum anderen als Beschwerde gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht auszulegen. Da die Zielrichtung des Rechtsmittels nicht eindeutig auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt ist, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verurteilte den angefochtenen Beschluss umfassend zur Überprüfung des Beschwerdegerichts stellen will.
2. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht nicht gemäß § 68f Abs. 2 StGB angeordnet, dass die kraft Gesetztes eintretende Führungsaufsicht entfällt.
a) Gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug kraft Gesetzes Führungsaufsicht unter anderem dann ein, wenn – wie hier – eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten vollständig vollstreckt worden ist. Nur wenn zu erwarten ist, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht gemäß § 68f Abs. 2 StGB an, dass die Maßregel entfällt. Eine solche Anordnung hat Ausnahmecharakter. Sie kann nur getroffen werden, wenn konkrete Tatsachen für eine günstige Prognose vorliegen. Die Prognose verlangt eine höhere Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit, als es zur Reststrafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB erforderlich ist (OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 – III-2 Ws 190/12, juris Rn. 20; KG, Beschluss vom 25. März 2014 – 2 Ws 54/14, juris Rn. 7 jeweils mit weiteren Nachweisen).
b) Gemessen an diesen Grundsätzen besteht keine günstige Prognose, die es erlaubt, auf die Führungsaufsicht zu verzichten.
Die erheblichen Vorstrafen des Verurteilten weisen auf ein hohes Rückfallrisiko hin. Bevor der Verurteilte die Taten beging, die Gegenstand des Urteils des Landgerichts Hechingen vom 16. Januar 2006 waren, hatte er sich wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, versuchten Diebstahls, gefährlicher Körperverletzung, Beleidigung, versuchter Nötigung, Strafvereitelung und vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln strafbar gemacht, was Gegenstand von acht Straferkenntnissen war. Auch während seiner Inhaftierung beging er Betäubungsmitteldelikte und wurde deswegen zu weiteren Freiheitsstrafen und Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Obwohl die Anlasstaten ihre Ursache überwiegend in speziellen situationsbezogenen Faktoren hatten, kam in ihnen ein hohes Maß an Impulsivität, Gefühlskälte und mangelnder Empathie zum Ausdruck. So nahm der Verurteilte nach den Feststellungen des Landgerichts Hechingen im Urteil vom 16. Januar 2006 dem Verletzten seinen Schmuck und sein Handy ab und versetzte ihm Ohrfeigen, um ihn zu demütigen. Diese Charaktereigenschaften können auch in anderen Situationen den Entschluss zur Begehung von Straftaten begünstigen.
Durch den Strafvollzug konnte dem Rückfallrisiko nicht entscheidend entgegengewirkt werden. Der Verurteilte befand sich vom 30. Juli 2005 bis 11. Mai 2006 in Untersuchungshaft und anschließend in Strafhaft. Bis in das Jahr 2012 war der Haftverlauf durch disziplinarische Auffälligkeiten geprägt. Der Verurteilte war – wie er selbst im Oktober 2014 in der Exploration gegenüber der mit der Erstellung eines Prognosegutachtens beauftragten Sachverständigen Dr. S. und in seiner richterlichen Anhörung am 31. März 2015 einräumte – in Haft an Betäubungsmittelgeschäften beteiligt, um auch weiterhin Drogen konsumieren zu können. Deshalb musste er, nachdem zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hechingen vom 16. Januar 2006 vollstreckt waren, vom 30. Juli 2011 bis 13. Mai 2012 Freiheitsstrafen wegen Besitzes und Erwerbs von Betäubungsmitteln verbüßen. Zur Behandlung seiner Suchtmittelabhängigkeit befand sich der Verurteilte vom 7. Dezember 2012 bis 28. Januar 2013 im Justizvollzugskrankenhaus Hohenasperg. Die Entwöhnungsbehandlung musste wegen mangelnder Therapiemotivation abgebrochen werden. Der Verurteilte empfand es als „zu anstrengend“, „ständig“ Gespräche führen zu müssen. Eine stabile und vollständige Betäubungsmittelabstinenz konnte er nicht erreichen. Die ihm dringend empfohlene Sozialtherapie lehnte er ab. Eine berufliche Qualifikation konnte er nicht erwerben. Die Aussetzung des Restes der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hechingen hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 19. November 2014 abgelehnt. Vollzugsöffnende Maßnahmen konnten ihm nicht gewährt werden.
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Die Entlassungsbedingungen sind insgesamt ungünstig. Der Verurteilte hat keine realistische berufliche Perspektive und ist auf Sozialleistungen angewiesen. Nach seiner Entlassung lebte er – unterbrochen durch eine kurze Phase der Obdachlosigkeit – in betreuten Wohneinrichtungen in S. Er verfügt zwar über intakte soziale Bindungen zu seiner Familie. Dies kann ihm einerseits Stabilität vermitteln, andererseits ist das familiäre Umfeld – wie es der Verurteilte selbst in seiner Exploration gegenüber der Sachverständigen Dr. S. beschrieb – „von Kriminalität geprägt“.
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Ungünstig wirken sich die beim Verurteilten bestehenden psychischen und Verhaltensstörungen durch multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen in Form eines Abhängigkeitssyndroms (ICD-10: F19.2) und die dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) aus. Zu diesen Diagnosen, die sich ohne ausreichende Behandlung prognostisch deutlich negativ auswirken, gelangten die Sachverständigen Dr. S. und Dr. B. in einem von der Strafvollstreckungskammer eingeholten kriminalprognostischen Gutachten vom 30. Oktober 2014 aufgrund einer eingehenden Befunderhebung. Das Gutachten beruht insbesondere auf der Kenntnis des Urteils des Landgerichts Hechingen vom 16. Januar 2006 und den zugehörigen Strafakten, der Gefangenenpersonalakte, der Gesundheitsakte der Justizvollzugsanstalt und einer eingehenden Untersuchung und Exploration des Verurteilten. Prognostisch ungünstig wirke sich, so die Sachverständigen, das Aufwachsen des Verurteilten in einem von Kriminalität und Suchtmittelkonsum geprägten Umfeld und die Identifikation mit dieser Kriminalität aus.
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Die Einschätzungen, inwiefern dem Verurteilten eine Tataufarbeitung gelungen ist, gehen auseinander. Der Verurteilte führte seit dem Jahr 2013 regelmäßig Gespräche mit der Psychologischen Psychotherapeutin K. Wie aus ihrem Bericht vom 29. Januar 2015 hervorgeht, gelang es dem Verurteilten zunehmend besser, über emotionale Inhalte und Beweggründe nachzudenken und zu sprechen, innere Zustände zu erkennen und zu beschreiben und Empathie für die Opfer zu entwickeln. Demgegenüber vermochten die Sachverständigen Dr. S. und Dr. B. keine ernsthafte Reue zu erkennen. Vielmehr machten sie eine Tendenz des Verurteilten zur Bagatellisierung aus. Die beim Verurteilten bestehenden psychischen Störungen seien, so die Sachverständigen Dr. S. und Dr. B., bislang nicht ausreichend behandelt, obwohl eine suchtmedizinische und eine langfristig angelegte sozialtherapeutische Behandlung dringend indiziert seien.
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In einer Zusammenschau der vorgenannten Umstände ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte künftig keine Straftaten mehr begehen wird.
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3. Die Beschwerde gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht hat teilweise Erfolg.
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a) Gemäß § 453 Abs. 2 Satz 2, § 463 Abs. 2 StPO kann die Beschwerde gegen Maßnahmen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht nur darauf gestützt werden, dass die getroffenen Anordnungen gesetzwidrig sind. Gesetzwidrig sind Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht nur dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens überschreiten. Dabei ist allein zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine Rechtsgrundlage hat, ob Ermessensmissbrauch vorliegt und ob der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist. Eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Anordnung findet im Beschwerdeverfahren hingegen nicht statt. Im Übrigen sind die Vorschriften und Rechtsgrundsätze des einfachen Beschwerdeverfahrens uneingeschränkt anwendbar (KG, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 2 Ws 163/14, juris Rn. 7; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. August 2010 – 1 Ws 107/10, juris Rn. 10).
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b) Gemessen hieran erweist sich die Anordnung einer Verbotszone gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB mit einem Radius von 50 km jedenfalls nach gegenwärtigem Kenntnisstand als rechtsfehlerhaft.
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aa) § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB ermöglicht eine Weisung an eine verurteilte Person, sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten. Hierunter können nicht nur spezifisch örtlich konkretisierte Punkte fallen, sondern auch größere Gebiete (KG, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 2 Ws 163/14, juris Rn. 9; Schneider in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 68b Rn. 20). Ein Aufenthaltsverbot nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB darf nur zur Abwehr krimineller Gefährdungen angeordnet werden (Groß in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 68b Rn. 14). Auf Grundlage dieser Vorschrift kann ein Verurteilter angewiesen werden, eine Zone um die Wohnung einer bestimmten Person nicht zu betreten, wenn gerade das Zusammentreffen mit dieser Person dem Verurteilten Anreiz zur Begehung von Straftaten bietet (vgl. KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 11/14, juris Rn. 23 f.).
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Im Einzelfall kann die an die Wohnung einer bestimmten Person anknüpfende Verbotszone so bemessen sein, dass ein polizeiliches Einschreiten zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung dieser Person noch möglich ist, wenn mittels elektronischer Aufenthaltsüberwachung festgestellt wird, dass der Verurteilte die Verbotszone betritt. So dürfen gemäß § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 StPO die durch die elektronische Aufenthaltsüberwachung gewonnenen Daten dazu verwendet werden, eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person abzuwenden. Hierdurch soll es den zuständigen Behörden erleichtert werden, im Fall einer akuten und erheblichen Gefährdungslage für die genannten Rechtsgüter rechtzeitig einzuschreiten (BT-Drucks. 17/3403, S. 17; vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 15. März 2012 – 1 Ws 138/12, juris Rn. 33). Dieser präventive Zweck wird regelmäßig nur erreicht, wenn die Verbotszone im Sinne von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB so bemessen ist, dass ein behördliches Eingreifen im Fall einer akuten Gefährdungslage noch möglich ist.
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Die Erteilung einer derartigen Weisung, eine viele Quadratkilometer umfassende Zone um die Wohnung einer bestimmten Person nicht zu betreten, setzt aber nicht nur voraus, dass sie entsprechend dem Zweck der Maßregel dazu dient, die Gefahr neuer Straftaten zu vermeiden oder zu verringern (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 68b Rn. 2). Insbesondere weil eine solche Weisung den Verurteilten typischerweise in seiner Lebensführung stark einschränkt, ist sie nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Sie erfordert einerseits grundsätzlich konkrete Anhaltspunkte, dass eine erhebliche Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der in der Verbotszone wohnenden Person besteht, und darf andererseits die Lebensführung der verurteilten Person unter Berücksichtigung ihrer Interessen am Aufenthalt in der Zone nicht unzumutbar beeinträchtigen.
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bb) Hier ist die Weisung, die dem Verurteilten den Aufenthalt innerhalb einer Zone mit einem Radius von 50 km verbietet, angesichts des Ausmaßes der Gefahr von Straftaten zum Nachteil der geschützten Personen und der Schwere der Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Interessen des Verurteilten nicht mehr verhältnismäßig.
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Der Verurteilte lässt keine spezifische gerade auf die früheren Tatopfer bezogene besondere Gefährlichkeit erkennen, was beispielsweise bei Hinweisen auf einen fortbestehenden Konflikt der Fall sein kann (vgl. dazu KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 11/14, juris Rn. 28). Der Verurteilte gab bei seiner Exploration gegenüber der Sachverständigen Dr. S. an, er habe damals gedacht, es sei in Ordnung, dass sein Opfer das Gleiche erlebe wie er. Er verstehe nicht, dass der Verletzte der Anlasstat bis heute nicht in Haft sei, obwohl er – wie er erfahren haben will –„schon wieder zwei Leute mit dem Messer verletzt“ habe. Nach seiner Haftentlassung werde er ihn nicht mehr sehen, da er bis dahin aus Angst die Stadt verlassen haben werde. Diese Äußerungen weisen zwar darauf hin, dass der Verurteilte die Taten nicht ausreichend aufgearbeitet hat. Andererseits suchte der Verurteilte zu seinen Tatopfern auch keinen Kontakt mehr und bedrohte sie nicht. In seiner richterlichen Anhörung vom 31. März 2015 erklärte er, ihnen nichts Böses mehr zu wollen. Die emotionalen Umstände, die zu den Taten geführt haben, bestehen heute nicht mehr. Auch die Risikobewertung der Gemeinsamen Zentralstelle KURS beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg vom 26. März 2015 bewertet das den Anlasstaten zugrunde liegende Motivationsgefüge als „hochspeziellen Faktor“. Der Verurteilte sei nicht nur mit dem Umstand konfrontiert gewesen, dass seine frühere Lebensgefährtin, an der er immer noch hing, eine Beziehung zu einem neuen Partner aufgenommen habe. Vielmehr habe es sich bei dem neuen Partner gerade um den Mann gehandelt, der ihn – aus seiner Sicht ohne Rechtfertigung – habe töten wollen. Dies habe den Verurteilten emotional in besonderer Weise belastet. Er habe sich deshalb in einer extremen emotionalen Ausnahmesituation befunden, die so nicht ohne weiteres wiederholbar sei.
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Das bisherige Verhalten des Verurteilten während der Führungsaufsicht zeigt, dass keine besondere Gefahr von Straftaten zum Nachteil der früheren Tatopfer mehr besteht. Der Verurteilte verstieß in keinem Fall gegen aufenthaltsbezogene Weisungen. Der Senat hat die Verbotszone mit Beschlüssen vom 16. April 2015 und vom 27. Mai 2015 jeweils für einige Stunden teilweise aufgehoben, um dem Verurteilten die Teilnahme an Familienfeiern zu ermöglichen. Auch in diesem Zusammenhang hielt sich der Verurteilte an die Vorgaben.
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Die Lage und Größe der Verbotszone beeinträchtigt die Interessen des Verurteilten schwerwiegend. Die Verbotszone misst 7.854 km², was 22 % der Fläche Baden-Württembergs ausmacht. In räumlicher Hinsicht umfasst sie auch die Oberzentren A. und B. sowie wichtige Verkehrsachsen wie die Bahnstrecke S. – Z. und die Bundesautobahn … . Besonders schwer wiegt jedoch, dass der Verurteilte wichtige soziale Bezüge nach X. und Umgebung aufweist. Der Verurteilte ist in dieser Region aufgewachsen. Dort leben die meisten seiner Freunde und Angehörigen, insbesondere auch seine Eltern. Wie auch aus der Risikobewertung der Gemeinsamen Zentralstelle KURS vom 26. März 2015 hervorgeht, unterhielt der Verurteilte zu beiden Elternteilen trotz ihrer Scheidung eine positive Beziehung, die ihm Halt und Unterstützung bot. Insbesondere seinem Vater war es gelungen, den Verurteilten nach Abbruch seiner Ausbildung in eine geregelte selbständige Arbeit zu vermitteln. Dies bot dem Verurteilten eine positive Identifikationsmöglichkeit und zeigte, dass sein Vater ihm etwas zutraut und an ihn glaubt, auch wenn er scheitert. Der Verurteilte äußerte mehrfach, unter anderem im Rahmen der Exploration durch die Sachverständige Dr. S. und bei seiner richterlichen Anhörung am 31. März 2015, dass er bei seinem Vater in X. wohnen wolle. Möglicherweise könne er bei ihm auch arbeiten.
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cc) Die – jedenfalls nach der gezeigten Entwicklung des Verurteilten seit seiner Haftentlassung – nicht mehr im bisherigen Umfang erforderliche Weisung in Ziffer 12 des angefochtenen Beschlusses ersetzt der Senat durch die in der Beschlussformel ersichtliche Weisung. Danach darf der Verurteilte einen Kreis mit einem Radius von 250 m um die Wohnungen der früheren Tatopfer, die der Senat den aktuellen Melderegisterdaten entnommen hat, nicht betreten. Die damit verbundenen Einschränkungen sind dem Verurteilten, auch soweit X. betroffen ist, zumutbar. Die Bahnlinie A. – C. berührt den Kreis nicht. Der Verurteilte kann somit auch den Bahnhof X betreten. Dass der Verurteilte im Bereich der Verbotszone die Bundesstraße … nicht benutzen kann, muss er hinnehmen. Er kann diesen Bereich innerörtlich umfahren, ohne dabei die Verbotszone zu verletzen. Die Innenstadt von X. und wichtige Infrastruktureinrichtungen liegen außerhalb der Verbotszone. Die ungefähre Lage der Verbotszone in X. ist im nach folgenden Kartenausschnitt dargestellt.
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[Kartenausschnitt]
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Der Strafvollstreckungskammer bleibt – wie auch sonst – vorbehalten, gemäß § 68d Abs. 2 StGB Weisungen im Sinne von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB nachträglich zu treffen, zu ändern oder aufzuheben. Eine erweiterte Verbotszone wird dabei grundsätzlich nur dann in Betracht kommen, wenn sich nachträglich konkrete Umstände herausstellen, die darauf schließen lassen, dass erhebliche Straftaten zum Nachteil der früheren Tatopfer drohen. Zudem muss der Verurteilte damit rechnen, dass erweiterte Verbotszonen festgesetzt werden, wenn er die erteilten Weisungen nicht befolgt.
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c) Die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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aa) Die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 StGB sind erfüllt. Gegen den Verurteilten wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als drei Jahren unter anderem wegen versuchten Mordes vollständig vollstreckt.
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bb) Auch die materiellen Voraussetzungen des § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, 4 StGB, unter denen die elektronische Aufenthaltsüberwachung angeordnet werden kann, sind erfüllt.
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(1) Zu Recht hat die Strafvollstreckungskammer die von § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB vorausgesetzte Gefahr, dass der Verurteilte weiterhin Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begehen wird, bejaht.
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Die von § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB geforderte Gefahr kann als begründete Wahrscheinlichkeit definiert werden (BT-Drucks. 17/3403, S. 37; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 2 Ws 37/14, juris Rn. 33; OLG München, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 1 Ws 405/15, juris Rn. 43). Dabei reicht eine bloß abstrakte, allein auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützte Gefahrprognose nicht aus (OLG München, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 1 Ws 405/15, juris Rn. 48); andererseits ist auch keine nahe liegende, konkrete Gefahr erforderlich (OLG Rostock, Beschluss vom 28. März 2011 – I Ws 62/11, juris Rn. 23; OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 2 Ws 37/14, juris Rn. 33). Die Gefahr muss sich auf die in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten schweren Delikte, insbesondere Gewalt- und Sexualdelikte, beziehen. Das Risiko, dass der Verurteilte irgendwelche anderen Straftaten begehen wird, genügt in diesem Zusammenhang nicht (BT-Drucks. 17/3403, S. 37; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 – III-2 Ws 190/12, juris Rn. 68; Groß in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 68b Rn. 25). Für die Gefährlichkeitsprognose kommt es auf das Ergebnis einer Gesamtwürdigung der verurteilten Person und ihrer bisherigen Straftaten unter Berücksichtigung etwaiger Entwicklungen im Strafvollzug und während der Führungsaufsichtszeit an (OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 2 Ws 37/14, juris Rn. 33; OLG München, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 1 Ws 405/15, juris Rn. 48; vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 28. März 2011 – I Ws 62/11, juris Rn. 23). Die Einholung eines auf diese Fragestellung bezogenen Prognosegutachtens ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Auch aus materiellrechtlichen Gründen ist sie entbehrlich, wenn im Einzelfall ohne ein solches Gutachten eine hinreichende Prognosegrundlage besteht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 – III-2 Ws 190/12, juris Rn. 71; OLG München, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 4 Ws 405/15, juris Rn. 66 f.). Ein auf die Voraussetzungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung bezogenes Prognosegutachten kann beispielsweise entbehrlich sein, wenn die Prognose aufgrund eines anderen nicht allzu lange zurückliegenden Prognosegutachtens oder der Ergebnisse einer Bewertungsbesprechung nach Ziffer 3 der VwV EAÜ vom 29. August 2012 (Die Justiz 2012, S. 431) zuverlässig beurteilt werden kann.
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Nach diesen Grundsätzen besteht die Gefahr im Sinne einer begründeten Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte künftig schwere Gewalttaten begeht. Hierauf weist – wie vorstehend ausgeführt – nicht nur der versuchte Mord hin, der Gegenstand des Urteils des Landgerichts Hechingen vom 16. Januar 2006 war. Der Verurteilte leidet an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und an einer Suchtmittelabhängigkeit. Dementsprechend gelangt auch das kriminalprognostische Gutachten der Sachverständigen Dr. S. und Dr. B. vom 30. Oktober 2014 zu der Einschätzung, dass die Gefährlichkeit des Verurteilten fortbestehe und die Wahrscheinlichkeit von fremdaggressiven Handlungen gegenüber Dritten hoch sei. Die Sachverständigen legen in ihrem Gutachten dar, dass der Verurteilte nach wie vor die Anwendung körperlicher Gewalt als Mittel zur Durchsetzung seiner Interessen ansieht. Die Exploration hat gezeigt, dass der Verurteilte körperliche Auseinandersetzungen gewohnt ist und bis heute nicht ausreichend gelernt hat, andere Lösungen für Konfliktsituationen zu suchen und anzuwenden.
33 
(2) Gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB ist die Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung nur dann zulässig, wenn sie erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art abzuhalten.
34 
Diese Voraussetzungen sind weiterhin erfüllt. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung kann der Überwachung der Einhaltung einer aufenthaltsbezogenen Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB dienen. Bereits die deutlich erhöhte Gefahr der Entdeckung eines strafbewehrten Weisungsverstoßes (vgl. § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 StPO) kann unmittelbar abschreckend wirken (BT-Drucks. 17/3403, S. 17). Aber auch unabhängig von der Einhaltung aufenthaltsbezogener Weisungen kann die elektronische Aufenthaltsüberwachung spezialpräventive Wirkung entfalten. Denn das Bewusstsein, im Fall der erneuten Begehung einer schweren Straftat einem deutlich höheren Entdeckungsrisiko zu unterliegen (vgl. § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 5 StPO), kann die Eigenkontrolle der verurteilten Person stärken (BT-Drucks. 17/3403, S. 17, 38; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2012 – III-2 Ws 190/12, juris Rn. 62; KG, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 Ws 11/14, juris Rn. 24 f.; OLG München, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 1 Ws 405/15, juris Rn. 52; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 68b Rn. 14c). Dementsprechend ist die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht zwingend an eine aufenthaltsbezogene Weisung geknüpft (OLG Bamberg, Beschluss vom 15. März 2012 – 1 Ws 138/12, juris Rn. 33; Brauneisen, StV 2011, 311, 312; vgl. dagegen Groß in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 68b Rn. 24).
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Die elektronische Aufenthaltsüberwachung dient hier zum einen der Kontrolle der Einhaltung der durch die geänderte Weisung festgesetzten Verbotszonen von 250 m um die Wohnungen der früheren Tatopfer. Zwar kann, wenn der Verurteilte die Verbotszonen betritt, ein Zusammentreffen mit den früheren Tatopfern nicht mehr durch präventives polizeiliches Einschreiten verhindert werden. Aber auch die Möglichkeit, den Verstoß nachträglich festzustellen, motiviert den Verurteilten zur strikten Befolgung der Weisung. Denn er muss nicht nur mit einer Bestrafung nach § 145a StGB rechnen. Er hat unter anderem auch zu befürchten, dass größere Verbotszonen festgesetzt werden, wenn sich durch den Weisungsverstoß ein Hinweis auf eine erhebliche Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der früheren Tatopfer ergibt. Zum anderen erhöht die elektronische Aufenthaltsüberwachung auch sonst das Entdeckungsrisiko schwerer Straftaten. Deshalb ist sie geeignet, den Verurteilten allgemein von neuen Straftaten abzuhalten.
36 
cc) Die elektronische Aufenthaltsüberwachung stellt jedenfalls derzeit noch keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten (vgl. § 68b Abs. 3 StGB) und erweist sich auch unter Berücksichtigung seiner grundrechtlich geschützten Interessen als verhältnismäßig (vgl. Brauneisen, StV 2011, 311, 314). Die Eingriffsintensität der elektronischen Aufenthaltsüberwachung steigt aber mit zunehmender Dauer (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 – 2 Ws 37/14, juris Rn. 33; Brauneisen, StV 2011, 311, 315). Der bisherige Verlauf der Führungsaufsicht hat gezeigt, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung den Verurteilten nicht unerheblich belastet. Die Strafvollstreckungskammer wird deshalb engmaschig – gegebenenfalls auch bereits vor Ablauf der in § 68d Abs. 2 Satz 1 StGB vorgesehenen Zweijahresfrist (vgl. auch Ziffer 4.3 der WvW EAÜ, wonach die Führungsaufsichtsstelle spätestens nach einem Jahr prüfen muss, ob die elektronische Aufenthaltsüberwachung noch erforderlich ist) – zu überprüfen haben, ob die elektronische Aufenthaltsüberwachung weiterhin zweckmäßig, erforderlich und verhältnismäßig ist.
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d) Die weitere Ausgestaltung der Führungsaufsicht ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ihre Dauer von fünf Jahren hält sich im gesetzlichen Rahmen des § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB. Die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe ist gemäß § 68a Abs. 1 Halbsatz 2 StGB eine zwingende Folge der Führungsaufsicht. Die übrigen Weisungen sind gemäß § 68b Abs. 1, 2 StGB zulässig und stellen auch in ihrem Zusammenwirken keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten (§ 68b Abs. 3 StGB).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 02. Sept. 2015 - 4 Ws 77/15

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 02. Sept. 2015 - 4 Ws 77/15 zitiert 12 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 66 Unterbringung in der Sicherungsverwahrung


(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn 1. jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die a) sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die per

Strafgesetzbuch - StGB | § 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe


(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

Strafgesetzbuch - StGB | § 68b Weisungen


(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen, 1. den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,2. sich nicht an

Strafprozeßordnung - StPO | § 463 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung


(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu tr

Strafprozeßordnung - StPO | § 453 Nachträgliche Entscheidung über Strafaussetzung zur Bewährung oder Verwarnung mit Strafvorbehalt


(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß

Strafgesetzbuch - StGB | § 68f Führungsaufsicht bei Nichtaussetzung des Strafrestes


(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig

Strafgesetzbuch - StGB | § 68c Dauer der Führungsaufsicht


(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen. (2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn die v

Strafgesetzbuch - StGB | § 145a Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht


Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf A

Strafgesetzbuch - StGB | § 68d Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist


(1) Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben. (2) Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens

Strafprozeßordnung - StPO | § 463a Zuständigkeit und Befugnisse der Aufsichtsstellen


(1) Die Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuches) können zur Überwachung des Verhaltens des Verurteilten und der Erfüllung von Weisungen von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher Verne

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Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 08. Mai 2014 - 2 Ws 37/14

bei uns veröffentlicht am 08.05.2014

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Verurteilten M. D. B. wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 18.11.2013 aufgehoben. 2. Das Verfahren wird zur neuen Entsche

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 28. März 2011 - I Ws 62/11

bei uns veröffentlicht am 28.03.2011

Tenor 1. Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Dauer der erteilten Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rost

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(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

(2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.

(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

(1) Die Vorschriften über die Strafvollstreckung gelten für die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 453 gilt auch für die nach den §§ 68a bis 68d des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen.

(3) § 454 Abs. 1, 3 und 4 gilt auch für die nach § 67c Abs. 1, § 67d Abs. 2 und 3, § 67e Abs. 3, den §§ 68e, 68f Abs. 2 und § 72 Abs. 3 des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 68e des Strafgesetzbuches bedarf es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nicht. § 454 Abs. 2 findet in den Fällen des § 67d Absatz 2 und 3 und des § 72 Absatz 3 des Strafgesetzbuches unabhängig von den dort genannten Straftaten sowie bei Prüfung der Voraussetzungen des § 67c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches auch unabhängig davon, ob das Gericht eine Aussetzung erwägt, entsprechende Anwendung, soweit das Gericht über die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zu entscheiden hat; im Übrigen findet § 454 Abs. 2 bei den dort genannten Straftaten Anwendung. Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 67d Abs. 3 des Strafgesetzbuches sowie der nachfolgenden Entscheidungen nach § 67d Abs. 2 des Strafgesetzbuches hat das Gericht das Gutachten eines Sachverständigen namentlich zu der Frage einzuholen, ob von dem Verurteilten weiterhin erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, rechtzeitig vor einer Entscheidung nach § 67c Absatz 1 des Strafgesetzbuches einen Verteidiger.

(4) Im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches) nach § 67e des Strafgesetzbuches ist eine gutachterliche Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung einzuholen, in der der Verurteilte untergebracht ist. Das Gericht soll nach jeweils drei Jahren, ab einer Dauer der Unterbringung von sechs Jahren nach jeweils zwei Jahren vollzogener Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus das Gutachten eines Sachverständigen einholen. Der Sachverständige darf weder im Rahmen des Vollzugs der Unterbringung mit der Behandlung der untergebrachten Person befasst gewesen sein noch in dem psychiatrischen Krankenhaus arbeiten, in dem sich die untergebrachte Person befindet, noch soll er das letzte Gutachten bei einer vorangegangenen Überprüfung erstellt haben. Der Sachverständige, der für das erste Gutachten im Rahmen einer Überprüfung der Unterbringung herangezogen wird, soll auch nicht das Gutachten in dem Verfahren erstellt haben, in dem die Unterbringung oder deren späterer Vollzug angeordnet worden ist. Mit der Begutachtung sollen nur ärztliche oder psychologische Sachverständige beauftragt werden, die über forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. Dem Sachverständigen ist Einsicht in die Patientendaten des Krankenhauses über die untergebrachte Person zu gewähren. § 454 Abs. 2 gilt entsprechend. Der untergebrachten Person, die keinen Verteidiger hat, bestellt das Gericht für die Überprüfung der Unterbringung, bei der nach Satz 2 das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden soll, einen Verteidiger.

(5) § 455 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist. Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden. § 456 ist nicht anzuwenden, wenn die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet ist.

(6) § 462 gilt auch für die nach § 67 Absatz 3, 5 Satz 2 und Absatz 6, den §§ 67a und 67c Abs. 2, § 67d Abs. 5 und 6, den §§ 67g, 67h und 69a Abs. 7 sowie den §§ 70a und 70b des Strafgesetzbuches zu treffenden Entscheidungen. In den Fällen des § 67d Absatz 6 des Strafgesetzbuches ist der Verurteilte mündlich zu hören. Das Gericht erklärt die Anordnung von Maßnahmen nach § 67h Abs. 1 Satz 1 und 2 des Strafgesetzbuchs für sofort vollziehbar, wenn erhebliche rechtswidrige Taten des Verurteilten drohen.

(7) Für die Anwendung des § 462a Abs. 1 steht die Führungsaufsicht in den Fällen des § 67c Abs. 1, des § 67d Abs. 2 bis 6 und des § 68f des Strafgesetzbuches der Aussetzung eines Strafrestes gleich.

(8) Wird die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollstreckt, bestellt das Gericht dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, für die Verfahren über die auf dem Gebiet der Vollstreckung zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen einen Verteidiger. Die Bestellung hat rechtzeitig vor der ersten gerichtlichen Entscheidung zu erfolgen und gilt auch für jedes weitere Verfahren, solange die Bestellung nicht aufgehoben wird.

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

(1) Die Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuches) können zur Überwachung des Verhaltens des Verurteilten und der Erfüllung von Weisungen von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder durch andere Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit vornehmen lassen. Ist der Aufenthalt des Verurteilten nicht bekannt, kann der Leiter der Führungsaufsichtsstelle seine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (§ 131a Abs. 1) anordnen.

(2) Die Aufsichtsstelle kann für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anordnen, daß der Verurteilte zur Beobachtung anläßlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, ausgeschrieben wird. § 163e Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anordnung trifft der Leiter der Führungsaufsichtsstelle. Die Erforderlichkeit der Fortdauer der Maßnahme ist mindestens jährlich zu überprüfen.

(3) Auf Antrag der Aufsichtsstelle kann das Gericht einen Vorführungsbefehl erlassen, wenn der Verurteilte einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder Nr. 11 des Strafgesetzbuchs ohne genügende Entschuldigung nicht nachgekommen ist und er in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in diesem Fall seine Vorführung zulässig ist. Soweit das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, entscheidet der Vorsitzende.

(4) Die Aufsichtsstelle erhebt und speichert bei einer Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Strafgesetzbuches mit Hilfe der von der verurteilten Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung; soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der verurteilten Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verwendet werden, soweit dies erforderlich ist für die folgenden Zwecke:

1.
zur Feststellung des Verstoßes gegen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches,
2.
zur Ergreifung von Maßnahmen der Führungsaufsicht, die sich an einen Verstoß gegen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches anschließen können,
3.
zur Ahndung eines Verstoßes gegen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches,
4.
zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter oder
5.
zur Verfolgung einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art oder einer Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches.
Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 2 hat die Verarbeitung der Daten zur Feststellung von Verstößen nach Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Strafgesetzbuches automatisiert zu erfolgen und sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. Die Aufsichtsstelle kann die Erhebung und Verarbeitung der Daten durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen; diese sind verpflichtet, dem Ersuchen der Aufsichtsstelle zu genügen. Die in Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Satz 2 genannten Zwecke verwendet werden. Bei jedem Abruf der Daten sind zumindest der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokollieren; § 488 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Werden innerhalb der Wohnung der verurteilten Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verwertet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren.

(5) Örtlich zuständig ist die Aufsichtsstelle, in deren Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Aufsichtsstelle örtlich zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

(1) Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.

(2) Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist. § 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Verurteilten M. D. B. wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 18.11.2013 aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur neuen Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing zurückverwiesen.

Gründe

9 Ws 793/13 Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg

StVK 670/2006 Landgericht Regensburg

32 VRs 27456/03 Staatsanwaltschaft München II

I.

Mit Urteil des Landgerichts München II vom 31.1.2005, rechtskräftig seit 16.6.2005 (Az.: 1 Ks 32 Js 27456/03), wurde der M. D. B. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Dem Kerngeschehen lag zugrunde, dass der erheblich unter anderem wegen versuchten Mordes vorbestrafte Verurteilte in der Nacht des 20.3.2003 nach Besuch mehrerer Lokale, in denen er Alkohol und Kokain zu sich genommen hatte, auf die erheblich betrunkene Geschädigte Y. S. traf und diese im weiteren Verlauf aus bloßer Verärgerung über ihr Schreien und ihre andauernde Gegenwehr rücklings auf die Stufen eines Holzstegs in der Nähe von Berg drückte, wobei er sich auf sie legte und sie mit seinem rechten Unterarm, den er auf ihrer Brust aufstützte, in dieser Lage fixierte. Während er mit rechten Hand zugleich versuchte, ihr den Mund zuzuhalten, um sie am Schreien zu hindern, umfasste er mit der linken Hand ihren Hals und drückte für kurze Zeit so kräftig zu, dass sie keine Luft mehr bekam und fürchtete, zu ersticken. Dabei wusste der Verurteilte, dass er sowohl durch das Zuhalten ihres Mundes als auch durch sein Aufstützen auf ihre Brust, insbesondere jedoch durch das kurzzeitige, kräftige Zusammendrücken ihres Halses Y. S. nachhaltig in ihrer Atmung behinderte und sie dadurch in die Gefahr brachte, zu ersticken. Ohne sie letztlich töten zu wollen, nahm er diese Gefahr jedoch in Kauf, um ihre andauernde Gegenwehr, insbesondere ihr Schreien, in diesem Moment nachhaltig zu unterbinden. Y. S. versuchte zwar, sich dagegen zur Wehr zu setzen, hatte aber gegen den auf ihr liegenden körperlich weit überlegenen Verurteilten keine Chance, sich zu befreien. Sie dachte in diesem Moment, dass sie nun sterben müsse, weil sie wegen der Hand des Verurteilten über ihrem Mund und ihrer Nase und wegen des festen Griffs um ihren Hals keine Luft mehr bekam. In diesem Moment näherte sich ein Zeuge, worauf der Verurteilte von der Geschädigten abließ. Die Geschädigte erlitt diverse Hämatome. Das Schwurgericht hat bei dem damals Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht für gegeben erachtet und sein Verhalten rechtlich als gefährliche Körperverletzung, begangen mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Satz 1 Nr. 5 StGB, gewertet.

Nach vollständiger Verbüßung der achtjährigen Freiheitsstrafe bis zum 24.10.2011 untersteht der Verurteilte der Führungsaufsicht. Dies hatte die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing [im Folgenden: Strafvollstreckungskammer] mit Beschluss vom 27.7.2011 angeordnet und dem Verurteilten unter Nr. 4 verschiedene Weisungen erteilt, unter anderem folgende:

f) Er hat jeglichen Konsum von Alkohol zu unterlassen und die Abstinenz durch die Abgabe von bis zu 10 Atem- oder Blutproben pro Jahr nach näherer Weisung des Bewährungshelfers für Suchtmittelkontrollen, die auf Kosten des Verurteilten durchzuführen sind, nachzuweisen;

g) Er hat sich nach näherer Weisung des Bewährungshelfers in regelmäßigen Abständen von maximal einem Monat der ambulanten Betreuung durch eine anerkannte Suchtberatungsstelle zu unterziehen.

Mit Beschluss vom 4.1.2012 hat die Kammer ihren Führungsaufsichtsbeschluss in Bezug auf Nummer 4. ergänzt und dem Verurteilten weiter folgende Weisungen erteilt:

h) Er hat sich für die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel anlegen zu lassen, diese ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen (§ 68 b Abs. 1 Nr. 12 StGB);

i) er hat sich binnen 7 Tagen nach Aufforderung und näherer Weisung der Führungsaufsichtsstelle persönlich bei der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht München I zum Anlegen der Überwachungsgeräte der elektronischen Aufenthaltsüberwachung vorzustellen (§ 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB);

j) der Verurteilte wird angewiesen, die Home-Unit in seiner Wohnung aufstellen zu lassen und an der Beseitigung von Störungen durch den Vor-Ort-Service der Firma S. GmbH M., B., M. (Tel.: …), mitzuwirken;

k) er hat sich zu bestimmten Zeiten in Abständen von höchstens 1 Monat bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle nach dem Länderkonzept zur Überwachung rückfallgefährdeter Straftäter (HEADS) nach näherer Weisung des zuständigen HEADS-Beamten persönlich zu melden (§ 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB).

Eine gegen den Ergänzungsbeschluss vom 4.1.2012 gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 16.2.2012 (2 Ws 63/12) mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zur Klarstellung in Nummer 4 j) die Rechtsgrundlage (§ 68 Abs. 2 StGB) aufgenommen wird.

Hierzu hat der Senat u. a. ausgeführt:

„Die von der Strafvollstreckungskammer unter (h) und (i) erteilten Weisungen, die elektronische Aufenthaltsüberwachung sich anlegen zu lassen und zu dulden, haben ihre Rechtsgrundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Nr. 7 StGB. Eine fehlerhafte Ermessensausübung der Strafvollstreckungskammer ist nicht ersichtlich. Sie wird auch von der Beschwerde nicht aufgezeigt. Auf welche Rechtsprechung des BVerfG sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang stützen will, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Das Landgericht hat nämlich die formellen (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2) und materiellen (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 4) Voraussetzungen der Weisung bezüglich der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB geprüft und zutreffend bejaht. Insoweit teilt der Senat die von der Kammer vertretene Auffassung und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug. Die ergänzende Vorstellungsweisung zum Anlegen der Überwachungsgeräte kann auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. Nr. 12 StGB gestützt werden. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen, zuletzt im Beschluss vom 24.1.2012 (Az. 2 Ws 606/11) die Auffassung vertreten hat, dass § 68b Abs.1 Satz 1 Nr. 7 StGB nur eine Meldung, jedoch keine persönliche Vorstellung vorsieht, wird hieran nicht mehr festgehalten.

Um die Wirksamkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu gewährleisten, war es auch erforderlich, die Weisung zu erteilen die Home-Unit in der Wohnung des Verurteilten aufstellen zu lassen und an der Beseitigung von Störungen durch den Vor-Ort-Service mitzuwirken. Die unter Buchstabe j) erteilte Weisung beruht auf § 68b Abs. 2 StGB. Sie ist nicht strafbewehrt. Zur Klarstellung hat der Senat den Beschluss daher durch Angabe der Rechtsgrundlage ergänzt.“

Einen Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs hat der Senat mit Beschluss vom 24.5.2012 (2 Ws 63/12) als unbegründet verworfen.

Mit weiterem Beschluss vom 24.7.2012 hat die Strafvollstreckungskammer den Führungsaufsichtsbeschluss vom 27.7.2011 dahingehend ergänzt, dass der Verurteilte das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht - auch nicht kurzfristig - ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle verlassen darf. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 5.9.2012 (2 Ws 464/12) als unbegründet verworfen.

Die Staatsanwaltschaft München II hat am 4.10.2013 den Antrag gestellt, die elektronische Aufenthaltsüberwachung aufrecht zu erhalten, weil die Risikofaktoren überwiegen würden.

Unter dem 29.10.2013 hat die Bewährungshelferin einen Bericht erstellt. Danach bestehe wegen der positiven Lebensführung des Führungsaufsichtsprobanden aus ihrer Sicht kein Anlass zur Sorge, dass er ohne die elektronische Aufenthaltsüberwachung wieder kriminelles Verhalten aufnehme.

Der Leiter der Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht München I hat mit Vermerk vom 28.10.2013, gerichtet an die Strafvollstreckungskammer, dringend die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage angeregt, mit welcher Wahrscheinlichkeit aus heutiger Sicht innerhalb welchen Zeitraums von dem Verurteilten welche Straftaten zu erwarten seien, mit welchen Weisungen ein gegebenenfalls bestehendes Risiko verringert werden könne und ob gegebenenfalls eine „EAÜ“ [elektronische Aufenthaltsüberwachung] weiter erforderlich sei.

Mit Beschluss vom 18.11.2013 hat die Strafvollstreckungskammer die mit Ergänzungsbeschluss vom 4.1.2012 auferlegten Weisungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung aufrecht erhalten und nicht aufgehoben sowie eine Sperrfrist für einen neuen Antrag auf Aufhebung dieser Weisung von zwei Jahren bestimmt. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Gründe des Beschlusses vom 4.1.2012 Bezug genommen. Nach Ansicht des Gerichts sei die Tatsache, dass „sich der Verurteilte bisher im Wesentlichen als zuverlässig erwiesen hat, indem er den ihm im Übrigen auferlegten Weisungen weitestgehend nachgekommen ist, noch nicht derart erheblich, dass von einer gravierend verringerten Gefährlichkeit auszugehen“ sei, „da auch dieses Verhalten im Wesentlichen gerade auf die Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zurückzuführen“ sei. Die Fortdauer der elektronischen Überwachung sei verhältnismäßig. Insoweit überwiege der Schutz der Allgemeinheit vor der Begehung neuerlicher erheblicher Straftaten. Die sonstigen, dem Verurteilten auferlegten Weisungen im Rahmen der Führungsaussicht würden „trotz des bisher positiven Verlaufs der Führungsaufsicht“ zur ausreichenden Reduzierung der vor Verurteilten ausgehenden Gefahr nicht ausreichen.

Gegen diesen, dem Verurteilten am 23.11.2013 zugestellten Beschluss hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 26.11.2013, eingegangen am selben Tag, „sofortige“ Beschwerde eingelegt und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 9.12.2013 ausgeführt, es werde die Zuständigkeit gerügt (Art. 101 GG), die Fortdauer der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung sei mangels Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht (mehr) geboten und im Übrigen unverhältnismäßig.

Die Strafvollstreckungskammer hat mit Verfügungen vom 5.12.2013 und 20.12.2013 der (einfachen) Beschwerde nicht abgeholfen.

Mit Schreiben vom 21.1.2014 hat die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg den Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen und den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. A. als Pflichtverteidiger zurückzuweisen.

Hierauf hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 18.2.2014 erwidert und die Beschwerde weiter damit begründet, dem angefochtenen Beschluss fehle die für den Eingriff in das Freiheitsgrundrecht seines Mandanten erforderliche Begründungstiefe. Insbesondere setze sich der Beschluss nicht mit der Stellungnahme der Bewährungshelferin auseinander.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zitierte Urteil und die genannten Beschlüsse und Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Das als „sofortige“ Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel richtet sich gegen die Anordnung der Fortdauer der gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB angeordneten elektronischen Aufenthaltsüberwachung anlässlich der zweijährigen Überprüfungsfrist (§ 68d Abs. 2 Satz 1 StGB) und die im Zusammenhang mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erteilten Weisungen sowie gegen die Anordnung einer zweijährigen Antragssperrfrist gemäß §§ 68d Abs. 2 Satz 2, 67e Abs. 3 StGB. Da die Beschwerde die Ausgestaltung der Führungsaufsicht betrifft, ist sie als einfache Beschwerde zulässig (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1, §§ 304 ff StPO). Die Beschwerde hat in der Sache vorläufigen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht kann nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO die nach § 68b StGB im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Weisungen nur auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüfen. Dazu gehört auch, ob das der Strafvollstreckungskammer eingeräumte Ermessen sachgerecht ausgeübt wurde und der Verhältnismäßigkeits- sowie der Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten worden sind (Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 453 Rdn. 12 m. w. N.).

Jede erteilte Weisung bedarf grundsätzlich einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung, denn deren Anordnung belastet den Verurteilten. Der Grundsatz der Zumutbarkeit (§ 68b Abs. 3 StGB) und der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind zu beachten. Die Beschlussgründe müssen es deshalb dem Beschwerdegericht im Rahmen der nach §§ 463 Abs. 3, 453 Abs. 2 Satz 2 StGB vorzunehmenden Würdigung ermöglichen, die Gesetzmäßigkeit der Weisung und auch die Ausübung und Einhaltung des Ermessens zu prüfen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.1.2011, Az. 2 Ws 611/10; OLG Bamberg, Beschluss vom 6.11.2012, Az. 1 Ws 678/12, juris). Fehlen ausreichende Darlegungen im Beschluss, kann das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht überprüfen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.11.2013, Az. 1 Ws 333/13, juris).

Diese Grundsätze haben auch für die Anordnung der Fortdauer bzw. Aufrechterhaltung einer Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach zweijähriger Dauer gemäß §§ 68b Abs. 1 Nr. 12, 68d Abs. 2 StGB zu gelten.

Eine rechtliche Überprüfung im genannten Sinn ist vorliegend - wie noch ausgeführt wird - nicht möglich.

2. Mit dem seit 1.1.2011 durch das Gesetz zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung (BGBl. I 2010, 2300) eingeführten § 68d Abs. 2 StGB wurde eine Höchstfrist für eine regelmäßige gerichtliche Überprüfung der elektronischen Überwachung angeordnet. Diese gerichtliche Kontrolle soll der - im Vergleich zu sonstigen Weisungen nach § 68b Absatz 1 Satz 1 StGB - größeren Eingriffsintensität der elektronischen Aufenthaltsüberwachung Rechnung tragen. Sie soll sicherstellen, dass spätestens nach zwei Jahren das Gericht prüft, ob es der Fortsetzung dieser Überwachungsmaßnahme noch bedarf oder ob sie aufzuheben ist, weil deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. [BT-Drs. 17/3402 S. 39, 40].

Die Aufrechterhaltung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist deshalb nur noch dann rechtmäßig, wenn neben den (hier fortbestehenden) formellen Voraussetzungen (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 StGB) nach jetzt zweijährigem Tragen der „elektronischen Fußfessel“ (noch) die Gefahr besteht, dass der Verurteilte weiterhin Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begehen wird (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB), die Weisung (weiterhin) erforderlich erscheint, um den Verurteilten durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art abzuhalten (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB) und der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Mit dem in § 68b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB verwendeten Gefahrenbegriff knüpft das Gesetz an die Gefährlichkeitsschwelle an, wie sie auch für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel nach § 64 StGB und - dem Grunde nach - § 66 StGB sowie im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB für die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht gilt. Es muss also eine Gefahr bestehen, die als begründete Wahrscheinlichkeit bezeichnet werden kann (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2.10.2013, 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 Zitat juris Rdn. 39 mit Hinweis auf die Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP: BT-Drucks. 17/3403, S. 37). Für die Gefährlichkeitsprognose kommt es demnach auf das Ergebnis der Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse im Vollzug [und hier auch während der Führungsaufsicht] an. Eine bloß abstrakte, auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützte Gefahrprognose reicht nicht aus; andererseits ist auch keine nahe liegende konkrete Gefahr erforderlich (OLG Saarbrücken a. a. O. mit Hinweis auf OLG Rostock NStZ 2011, 521 ff. - Rdn. 23 nach juris; OLG Hamm, Beschl. v. 21.6.2012 - 2 Ws 190+191/12 - Rdn. 68 nach juris). Erst recht ist nicht der erheblich strengere Prognosemaßstab, der bei der Prüfung der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung des Verurteilten sowie seiner Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz zugrunde zu legen war („hochgradige Gefahr“), maßgebend (OLG Saarbrücken a. a. O. mit Hinweis auf OLG Rostock, a. a. O., Rdn. 27, 29 nach juris).

3. Bei Anordnung der Fortdauer bzw. Aufrechterhaltung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 68d Abs. 2 StGB nach zweijähriger Dauer sind höhere Anforderungen an die Begründungstiefe zu stellen als bei der Erstanordnung. Zwar wird in der Rechtsprechung (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 5.11.2013, 2 Ws 190/13, Zitat juris) wegen der gesetzlichen Regelung in § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB, wonach die Weisung nur „erforderlich erscheinen“ muss, vertreten, dass keine überspannten Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt werden dürfen. Die Eingriffsintensität der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist jedoch nach zweijähriger Dauer wegen der in dieser Zeit bestehenden und hinzunehmenden Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit des Führungsaufsichtsprobanden eine stärkere als zu Beginn der Anordnung. Schon im Hinblick auf die prognostisch neu zu bewertenden aktuellen Verhältnisse des Verurteilten und die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat die Strafvollstreckungskammer bei Anordnung der Fortdauer der elektronischen Aufenthaltsüberwachung konkret im Beschluss darzulegen, von welchen Erwägungen sie sich hat leiten lassen. Die Strafvollstreckungskammer hat sich bei der gemäß § 68d Abs. 2 Satz 1, § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB vorzunehmenden Prognoseentscheidung im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit der Persönlichkeit des Verurteilten, seinem Vorleben, der Anlasstat, seinem Verhalten im Strafvollzug und insbesondere seiner Entwicklung während des bisherigen Verlaufs der Führungsaufsicht (im Positiven wie im Negativen) sowie zu eventuellen zwischenzeitlich veränderten kriminalprognostischen Umständen auseinanderzusetzen. Es sind einerseits die protektiven andererseits die kriminogenen Faktoren konkret zu benennen und deren Gewichtung im Rahmen der prognostischen Beurteilung für das Beschwerdegericht nachvollziehbar darzustellen, so dass die Plausibilität des eigentlichen Abwägungsvorgangs - ohne dass das Beschwerdegericht eine eigene Prognoseentscheidung treffen darf - überprüfbar ist.

Kommt die Strafvollstreckungskammer wie hier zu der Überzeugung, dass die bisherige Führungsaufsicht bisher einen „positiven Verlauf“, genommen hat (Beschluss Seite 4), bedarf es einer noch eingehenderen Begründung, warum trotzdem eine weitere Gefahr der Begehung von Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 Satz 1 StGB genannten Art besteht und deshalb weiterhin eine elektronische Aufenthaltsüberwachung erforderlich ist. Nur so ist es dem Senat möglich zu prüfen, ob sich die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung noch innerhalb der Grenze der „Erforderlichkeit“ der Weisung im Sinne der §§ 68d Abs. 2, 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB bewegt.

Der Grundsatz, dass alle staatlichen Maßnahmen verhältnismäßig zu sein haben, folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 70, 297). In § 62 StGB hat ihn der Gesetzgeber noch einmal einfachgesetzlich festgeschrieben, um seine Bedeutung für das Maßregelrecht zu betonen (vgl. BT-Drs. V/4094, S. 17). Er beherrscht auch die Anordnung der Fortdauer der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach zweijähriger Dauer, was durch die spezielle Überprüfungsnorm des § 68d Abs. 2 StGB zum Ausdruck kommt. Ins Verhältnis zu setzen und gegeneinander abzuwägen sind einerseits die mit dem Tragen der „elektronischen Fußfessel“ verbundene Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Führungsaufsichtsprobanden aus Art. 2 Abs. 1 GG und andererseits das schutzwürdige Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit, das mit der Überwachung gewährleistet werden soll.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bereits in die genannte Prüfung der Erforderlichkeit der Fortdauer der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß §§ 68d Abs. 2, 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB einzubeziehen [integrative Betrachtung] (vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.08.2013, Az. 2 BvR 371/12, Rdn. 43 - zitiert nach juris zur Unterbringungsprüfung gemäß § 67d Abs. 2 StGB). Die dem Richter auferlegte Prognose erfordert eine wertende Entscheidung. Für die Anordnung der Fortdauer der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist zumindest zu fordern, dass sich der Richter bei seiner Prognoseentscheidung ausgehend vom Anlassdelikt damit auseinandersetzt, ob eine begründete Wahrscheinlichkeit der Begehung von Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 Satz 1 StGB besteht und ob das Maß der hiervon ausgehenden Gefährdung die Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Verurteilten durch Aufrechterhaltung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung über zwei Jahre hinaus noch rechtfertigt und das Risiko für die Allgemeinheit hierdurch minimiert werden kann.

Vorliegend kann von Bedeutung sein, dass der Verurteilte als Anlassdelikt zwar ein schweres Gewaltdelikt begangen hat, das jedoch nach dem Tatbild, insbesondere den vorübergehenden Verletzungsfolgen, auf einer Schwereskala bis hin zu schwersten Gewalt- und/oder Sexualdelikten auf einer im Vergleich dazu „niedrigeren“ Ebene einzustufen ist, und dass dem Verurteilten von der Strafvollstreckungskammer bereits im angefochtenen Beschluss ein positiver Verlauf der Führungsaufsicht bescheinigt wurde.

4. Den genannten an die Begründung zu stellenden Anforderungen wird der angefochtene Beschluss, der pauschale Ausführungen enthält, nicht gerecht. Er lässt Abwägungsdefizite erkennen, die eine Zurückverweisung des Verfahrens an die Strafvollstreckungskammer erforderlich machen.

4.1. Die Strafvollstreckungskammer führt aus, die elektronische Aufenthaltsüberwachung sei weiterhin erforderlich, um den Verurteilten von der Begehung weiterer schwerer Straftaten abzuhalten, indem seine Überwachung sichergestellt wird. Bis dato hätten sich „keine so erheblichen neuerlichen Umstände oder Tatsachen aufgetan“, die eine andere Wertung im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Verurteilten ergeben würde. Allein die Tatsache, dass in der bisherigen Führungsaufsicht keine neuen einschlägigen Straftaten zutage getreten seien, indiziere nicht die für eine Gefahrreduzierung erforderliche Nachreifung des Verurteilten, sondern sei nach Ansicht des Gerichts vielmehr Ausdruck der Effektivität der angeordneten aufenthaltsüberwachenden Maßnahmen, welche somit geeignet sind und waren, den Verurteilten von neuerlichen einschlägigen Straftaten abzuhalten. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung wirke sich im Fall des Verurteilten insofern spezialpräventiv aus, als er damit rechnen müsse, dass mögliche Weisungsverstöße oder gar mögliche Straftaten durch die Verwendung der Daten aus der elektronischen Aufenthaltsüberwachung aufgedeckt würden, so dass der Verurteilte im Bewusstsein der elektronischen Aufenthaltsüberwachung bisher von der Begehung weiterer Straftaten Abstand genommen habe und deswegen auch in Zukunft Abstand nehmen werde. Auch wirke sich nach Ansicht des Gerichts die Tatsache, dass sich der Verurteilte bisher im Wesentlichen als zuverlässig erwiesen habe, indem er den ihm im Übrigen auferlegten „Weisungen weitestgehend nachgekommen“ sei, „noch nicht derart erheblich aus“, dass von „einer gravierend verringerten Gefährlichkeit“ auszugehen sei, da auch dieses Verhalten im Wesentlichen gerade auf die Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zurückzuführen sei. Aus der Tatsache, dass es bisher kaum zu Weisungsverstößen gekommen sei und weitere Straftaten nicht bekannt geworden seien, könne noch nicht der Schluss gezogen werden, dass sich der Verurteilte auch ohne elektronische Aufenthaltsüberwachung straffrei halten werde. Wegen der derzeit „noch nicht entscheidend reduzierten Gefahr für weitere schwere Straftaten“ habe die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht aufgehoben werden können. Die Fortdauer dieser Aufenthaltsüberwachung sei verhältnismäßig, weil der Schutz der Allgemeinheit vor der Begehung neuerlicher erheblicher Straftaten überwiege. Die sonstigen ihm auferlegten Führungsaufsichtsweisungen würden zur Reduzierung der vom Verurteilten ausgehenden Gefahr „trotz des bisher positiven Verlaufs der Führungsaufsicht“ nicht ausreichen.

Bei dieser Begründung ist zu besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer einem Zirkelschluss unterlegen ist, wenn sie die weitere Erforderlichkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung mit deren bisherigen Effektivität begründet. Dem angefochtenen Beschluss, der sich mit dem Anlassdelikt nicht auseinandersetzt, kann auch nicht entnommen werden, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Strafvollstreckungskammer von der Begehung welcher künftiger Gewaltstraftaten ausgeht, weil sie zu eventuellen kriminogenen Faktoren und deren Bewertung keine Aussage trifft, sondern die Gefährlichkeit des Führungsaufsichtsprobanden ausschließlich mit dem „Fehlen erheblicher neuerlicher Umstände“ (also negativ) begründet. Wenn dem Verurteilten andererseits ein „positiver Verlauf der Führungsaufsicht“ attestiert wird, weil er sich „im Wesentlichen als zuverlässig erwiesen hat“ und er seinen „übrigen Weisungen weitestgehend nachgekommen“ ist, kann der Senat die negative prognostische Einschätzung der Strafvollstreckungskammer nicht überprüfen, weil sie konkrete Gründe, die für eine geringere Gewichtung dieser günstigen Umstände sprechen, nicht benennt. Es hätte einer eingehenden Begründung bedurft, warum dem Verurteilten trotz positiven Verlaufs der Führungsaufsicht dennoch eine negative Prognose zu stellen ist.

4.2. Insbesondere hätte es sich aufgedrängt, sich mit der positiven Stellungnahme der Bewährungshelferin vom 29.10.2013, die eine Aufhebung der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung befürwortet, auseinanderzusetzen. Die Bewährungshelferin hatte bereits am 12.7.2013 berichtet, dass sich der Verurteilte seit Beginn der Betreuung sehr zuverlässig zeigt und allen Auflagen ohne Aufforderung nachkommt. Im letzten Bericht vom 29.10.2013 bestätigt die Bewährungshelferin, dass er sich (auch weiterhin) gewissenhaft an alle seine Auflagen hält, seine Entwicklung von Anfang an positiv verläuft, was nicht nur durch seine zuverlässige Kontakthaltung, sondern auch durch die regelmäßig erbrachten Alkoholkontrollen und die Bestätigungen über die ambulante Therapie belegt ist. Die therapeutische Aufarbeitung der Alkoholkrankheit dauere zwar an, zeige aber sichtlich dahingehend Erfolg, dass Herr B. nachweislich keinen Alkohol mehr zu sich genommen habe. Auch im persönlichen Gespräch werde die bisherige positive Aufarbeitung deutlich. Er habe gegenüber der Bewährungshelferin glaubhaft geäußert, nicht mehr mit dem Trinken zu beginnen. Er komme gut ohne Alkohol aus. Des Weiteren berichtet die Bewährungshelferin über die partnerschaftliche Verbindung des Verurteilten zu seiner Freundin (Frau G.), die nach Einschätzung der Bewährungshelferin deeskalierend auf den Verurteilten wirke. Trotz Spannungen im familiären Umfeld (Einschüchterungsversuche des Schwagers des Verurteilten) halte die Lebensgefährtin Frau G. zu ihm. Die Beziehung zu dem Verurteilten sei ihr so wichtig, dass sie alle negativen Auswirkungen bisher mitgetragen habe. Der Verurteilte, der nur für kurze Zeit in der Erotikbranche tätig gewesen sei, arbeite als Lkw-Fahrer während der Woche für ein Bauunternehmen. Am Wochenende gehe er zusätzlich einer Nebenbeschäftigung nach und arbeite an der Rezeption eines Hotels in M… . Wegen der positiven Lebensführung bestehe nach Einschätzung der Bewährungshelferin kein Anlass zu der Sorge, dass der Verurteilte ohne die elektronische Aufenthaltsüberwachung wieder kriminelles Verhalten aufnehme.

Soweit der Sachverständigen Dr. med. N. in dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 31.3.2011, das der Senat aus den Strafvollstreckungsakten beigezogen hat, noch ein mittleres bis hohes Risiko mit einer Wahrscheinlichkeit von etwa 57% für ein delinquentes Rezidiv „errechnet“ (Gutachten Seite 49) und die negative Legalprognose nicht nur auf die erheblichen Vorstrafen und seine dissoziale Persönlichkeit des Verurteilten stützt sondern unter anderem auch mit einer ungünstigen beruflichen und finanziellen Situation, mit dem Fehlen einer echten Partnerschaft (sowie Freundschaften und Bekanntschaften), sowie seiner damals ungeklärten Wohnsituation und seiner Alkoholproblematik begründet, bietet der Bericht der Bewährungshelferin Anlass, eine neue, für den Senat nachvollziehbare prognostische Bewertung vorzunehmen. Die Strafvollstreckungskammer setzt sich allerdings mit dem mitgeteilten Therapiefortschritt (nachgewiesene Alkoholabstinenz) und den übrigen günstigen prognostischen Umständen (feste familiäre und soziale Einbindung, ordentliches Arbeitsverhältnis) nicht auseinander und führt sie in eine vorzunehmende Gesamtabwägung nicht ein. Ausgehend von der Anlasstat, die durch Alkoholkonsum zumindest mitbedingt war, wird die Gefährlichkeit des Verurteilten aufgrund des Therapiefortschritts neu zu bewerten sein.

Auch vermag der Senat Anhaltspunkte für die Relativierungen der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich des Führungsaufsichtsverhaltens des Verurteilten [nur „im Wesentlichen“ zuverlässig; den übrigen Weisungen sei „weitestgehend“ nachgekommen worden] in dem Bericht der Bewährungshelferin nicht zu erkennen.

4.3. Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat:

4.3.1. Soweit der Leiter der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht München I mit Vermerk vom 28.10.2013 dringend die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage einer fortbestehenden Gefährlichkeit anregt, ist eine Gutachtenerholung möglich, aber grundsätzlich nicht zwingend erforderlich (vgl. BT-Drs. 17/3403 S. 37; OLG Saarbrücken Beschluss vom 2.10.2013, Rn.45 Zitat juris). Kann sich die Strafvollstreckungskammer jedoch keine hinreichende Überzeugung von der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB verschaffen, kann es nach dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (BVerfG NJW 2000, 502 m. w. N.) erforderlich werden, ein Sachverständigengutachten zu erholen und auch eine weitere Sachaufklärung (vgl. Beweisangebote im Beschwerdeschriftsatz vom 18.2.2014 Seite 3) in Erwägung zu ziehen.

4.3.2. Wenn die Staatsanwaltschaft München II in ihrem Antrag vom 4.10.2013 eine Rückfallgefahr des Verurteilten unter anderem damit begründet, dass er seine Persönlichkeits- und Suchtmittelproblematik therapeutisch weiterhin nicht aufgearbeitet hat, wird zu beachten sein, dass ihm eine Therapieweisung gemäß § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB nicht erteilt war, sondern sich die Weisung (zu oben 4 g) nur auf die Durchführung einer ambulanten Suchtberatung bezog und weiter bezieht.

5. Ohne dass es noch darauf ankäme, ist anzumerken, dass mit der Entscheidung durch den Einzelrichter der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg nicht gegen die Garantie des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen wurde, da senatsbekannt spätestens ab 1.6.2013 aufgrund Beschlusses vom 28.5.2013 eine wirksame kammerinterne Geschäftsverteilung für das Jahr 2013 vorlag. Die Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft München II auf Verlängerung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erfolgte unter dem 4.10.2013.

III.

Weil in der Zurückverweisung nur ein vorläufiger Erfolg liegt, war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. § 473 Rn. 7).

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Dauer der erteilten Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und seine dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des damaligen Bezirksgerichts Neubrandenburg vom 24.02.1992 - 1 Ks 18/91 - wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 14 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Wegen einer in der Untersuchungshaft begangenen Gefangenenmeuterei verhängte das Landgericht Neubrandenburg mit Urteil vom 28.07.1993 - II KLs 4/93 - gegen den Beschwerdeführer unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem vorgenannten Urteil und Auflösung der aus diesen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer wegen seiner Beteiligung an einer im Oktober 1995 begangenen, mit mehrfacher Geiselnahme verbundenen Gefangenenmeuterei durch Urteil des Landgerichts Rostock vom 28.10.1996 - III KLs 27/95 - zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Beide Freiheitsstrafen waren am 27.01.2011 vollständig vollstreckt. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer an diesem Tag aus der JVA Waldeck entlassen worden.

2

Zuvor hatte das Landgericht Neubrandenburg mit Beschluss vom 27.10.2010 - 6 NSV 01/09 - im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 und der bisherigen Rechtsprechung des 4. Strafsenates des Bundesgerichtshofes hierzu (u.a. Beschluss vom 12.05.2010 - 4 StR 577/09 -) "die Eröffnung des Verfahrens zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung" aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Über die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft wird der Bundesgerichtshof erst nach einer für Mitte dieses Jahres zu erwartenden Entscheidung des dortigen Großen Senates für Strafsachen entscheiden, die sich wiederum an der bevorstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur nachträglichen Sicherungsverwahrung orientieren dürfte. Bemühungen der Staatsanwaltschaft, gegen den Beschwerdeführer vor seiner Haftentlassung einen Unterbringungsbefehl nach § 275a Abs. 6 StPO n.F. zu erwirken, sind ohne Erfolg geblieben.

3

Mit Beschluss vom 13.01.2011 hat die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock entschieden, dass die nach § 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt, und die Dauer der Führungsaufsicht auf 5 Jahre festgesetzt. Zugleich hat sie den Beschwerdeführer für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung der für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshilfe unterstellt und ihm umfangreiche Weisungen erteilt.

4

Im Hinblick auf die zum 01.01.2011 in Kraft getretene Neufassung des § 68b Abs. 1 StGB, der nunmehr unter Ziffer 12 als Weisung auch die elektronische Überwachung des Aufenthaltsortes vorsieht, hat die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg unter dem 14.01.2011 eine entsprechende Ergänzung des vorgenannten Beschlusses beantragt. Auf diesen Antrag hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 26.01.2011 den Beschwerdeführer angewiesen, "für die Dauer der seitens der forensischen Ambulanz für notwendig erachteten Behandlungs-/Gesprächstermine, längstens jedoch für die Dauer der Führungsaufsicht, die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen".

5

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde vom 03.02.2011, der die Strafvollstreckungskammer nicht abgeholfen hat. Mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 10.03.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 307 Abs. 2 StPO, was der Senat mit Beschluss vom 21.03.2011 abgelehnt hat.

II.

6

Das gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel ist in der Sache im Wesentlichen unbegründet.

1.

7

Gemäß § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Beschwerde im vorliegenden Fall nur darauf gestützt werden, dass die getroffene Anordnung gesetzeswidrig sei.

8

Eine - im Rahmen des Beschwerdeverfahrens allein überprüfbare - Gesetzeswidrigkeit einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht liegt nur vor, wenn eine solche im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist. Hingegen findet eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit im Beschwerdeverfahren nicht statt (vgl. OLG Karlsruhe StV 2010, 643).

9

Ein derartiger Gesetzesverstoß ist nicht ersichtlich.

2.

10

Im Rahmen der Führungsaufsicht kann einem Verurteilten mittlerweile gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB i.d.F. des am 01.01.2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.2010 (BGBl. I S. 2300) unabhängig von seiner Einwilligung aufgegeben werden, die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel (nachfolgend als elektronische Fußfessel bezeichnet) ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und ihre Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.

11

Nach § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr.1 - Nr. 4 StGB n.F. ist eine solche Weisung nur dann zulässig, wenn

12

- die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren ... eingetreten ist (Nr. 1) -

13

- die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe ... wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art verhängt... wurde (Nr. 2),

14

- die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten dieser Art begehen wird (Nr. 3)

15

und

16

- die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StGB auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art abzuhalten (Nr. 4).

17

Überdies ist gemäß § 68b Abs. 3 StGB zu beachten, dass

18

- bei den Weisungen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen.

3.

19

Sämtliche Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

a)

20

Die Führungsaufsicht ist - wie ausgeführt - kraft Gesetzes eingetreten, nachdem die beiden gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafen bzw. Gesamtfreiheitsstrafen vollständig vollstreckt worden sind.

b)

21

Der Beschwerdeführer ist seinerzeit u.a. wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Geiselnahme verurteilt worden, mithin wegen Verbrechen gegen das Leben und die persönliche Freiheit sowie wegen einer Straftat nach § 224 StGB. Dabei handelt es sich um Straftaten der in §§ 66 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 1 a StGB n.F. genannten Art. Die mit der Beschwerde vertretene Auffassung, der Gesetzgeber habe die Fußfessel vornehmlich für eine besondere Gruppe von Sexualstraftätern vorgesehen, findet weder im Gesetzestext noch in den Gesetzgebungsmaterialien eine Stütze; sie trifft nicht zu.

c)

22

Es besteht nach wie vor die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere einschlägige Straftaten begehen wird. Diese ergibt sich aus den Umständen der von ihm in der Vergangenheit begangenen Straftaten und aus seinem späteren Verhalten im Strafvollzug.

aa)

23

Der Begriff der Gefahr in § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB entspricht - wie in § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB - dem der Gefährlichkeit in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB n.F.. Für die Gefährlichkeitsprognose kommt es auf das Ergebnis einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse im Vollzug an. Eine bloß abstrakte, auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützte Gefahrprognose reicht nicht aus; andererseits ist auch keine nahe liegende, konkrete Gefahr erforderlich. Dass in der Vergangenheit ggf. Lockerungen zu Unrecht unterblieben sind, hat grds. keine Auswirkungen auf den Prognosemaßstab (vgl. dazu Fischer, StGB, 58. Auflage § 67d Rz. 15, § 66 Rz. 37 ff., jeweils m.w.N.).

bb)

24

An Vorstehendem gemessen erschließen sich hinreichende vom Verurteilten ausgehende Gefahren:

25

... (wird ausgeführt)

26

Dementsprechend ist der Beschwerdeführer vom Landeskriminalamt des Freistaates Thüringen, wo er nach seiner Haftentlassung zunächst Wohnsitz genommen hatte, in das dortige HEADS-Programm aufgenommen und wegen der angenommenen hohen deliktstypischen Rückfallwahrscheinlichkeit der höchsten Gefährlichkeitsstufe I zugeordnet worden. Damit dürfte der Beschwerdeführer zu denjenigen Verurteilten gehören, für die nach der bisherigen Rechtsprechung des 5. Strafsenates des Bundesgerichteshofes die nachträgliche Sicherungsverwahrung in Betracht kommen kann.

cc)

27

Unter Würdigung aller Umstände, die sich aus den begangenen Straftaten, dem späteren, ebenfalls von Gewalttätigkeiten geprägten Vollzugsverhalten und der seinerzeit diagnostizierten, bis heute unbehandelten Persönlichkeitsstruktur ergeben, besteht bei dem Beschwerdeführer jedenfalls in dem Maße die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer schwerer Straftaten, wie sie § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB n.F. - der einen gänzlich anderen Maßstab als der der Senatsentscheidung vom 20.01.2011 - I Ws 6/11 - zugrunde liegende § 275a Abs. 5 Satz 1 StPO a.F. (dringende Gründe für die Annahme der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung) anlegt - voraussetzt.

28

Hiervon ist die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgegangen.

29

Etwas anderes folgt auch nicht etwa daraus, dass eine Unterbringung des Beschwerdeführers nach dem PsychKG M-V nicht angeordnet worden ist. Denn eine solche Maßnahme wäre nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 PsychKG M-V (u.a.) nur zulässig, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegen würde. Auch dies bedeutet wiederum einen erheblich strengeren Maßstab an eine Gefahrenprognose als bei der Prüfung von § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB n.F..

dd)

30

Der Einholung eines aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachtens, das im Verfahren zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, nach dem Willen des Gesetzgebers aber zulässig wäre (vgl. BT-Drucksache 17/3403 S. 37 rechte Spalte unten), bedurfte es nicht, da sich aus den vorliegenden Erkenntnissen eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Gefährlichkeitsprognose ergibt.

d)

31

Die mit der Beschwerde angegriffene Weisung ist auch erforderlich im Sinne von § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB n.F.

aa)

32

Dem Beschwerdeführer sind in mehrfacher Hinsicht seinen Wohn-, Aufenthalts- und Tätigkeitsort betreffende Weisungen erteilt worden. Er muss jede Änderung seines Wohnsitzes seinem Bewährungshelfer sowie der Führungsaufsichtsstelle mitteilen. Gleiches gilt im Falle der Arbeitsaufnahme für den Wechsel seines Arbeitsplatzes. Zudem darf er bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben und zu bestimmten, im Beschluss vom 13.01.2011 namentlich genannten Personen keinen Kontakt aufnehmen. Deren Aufenthaltsorte werden in diesem Beschluss aus nahe liegenden Gründen zwar nicht mitgeteilt, sie sind jedoch der Polizei bekannt. Dementsprechend ist die elektronische Fußfessel dazu bestimmt und zugleich geeignet, die Erfüllung dieser Weisungen zu überwachen und den Beschwerdeführer von weiteren einschlägigen Straftaten abzuhalten.

bb)

33

Bei den vorbezeichneten Weisungen handelt es sich um Weisungen nach § 68b Abs. 1 Nr. 3 und 8 StGB, nicht aber um solche nach Abs. 1 Nr. 1 und 2. Dies steht der Anordnung der elektronischen Fußfessel indes nicht entgegen. Das Gesetz nennt die letztgenannten Weisungen nur beispielhaft, wie sich aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt. Diese Formulierung ist im übrigen aufgrund kontroverser Diskussion hierüber (vgl. BT-Drucksache 17/4062 S. 12) im - wovon auszugehen ist - unmittelbaren Bewusstsein ihrer Tragweite Gesetzesbestandteil geworden.

34

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll die elektronische Fußfessel neben der hiermit geschaffenen Kontrollmöglichkeit aufenthaltsbezogener Weisungen der Führungsaufsicht vor allem auch eine Unterstützung der für erforderlich gehaltenen Eigenkontrolle des Straftäters darstellen bzw. den Anreiz für den Betroffenen erhöhen, psychologisch vermittelte, nachhaltig wirkende Verhaltenskontrollen zu erlernen und zu verfestigen (vgl. BT-Drucksache 17/3403 S. 17 f., S. 35 ff.). Im Übrigen kann das Gericht nach dem Zweck des Gesetzes und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch unabhängig von aufenthaltsbezogenen Vorgaben die Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erteilen, wenn es davon überzeugt ist, dass auch und allein die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 und 5 StPO n.F. den Betroffenen von der erneuten Begehung schwerer Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. abhalten kann (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung der Bundesregierung; vgl. BT-Drucksache 17/3403 S. 38 rechte Spalte). Die elektronische Aufenthaltsüberwachung verfolgt damit nicht nur das Ziel der Überwachung aufenthaltsbezogener Weisungen, sondern auch allgemein spezialpräventive Zwecke. Bereits das Bewusstsein, im Falle der erneuten Begehung einer schweren Straftat einem deutlich erhöhten Entdeckungsrisiko zu unterliegen, stärkt die Eigenkontrolle des Betroffenen. Zudem kann eine derartige Überwachung es den zuständigen Behörden erleichtern, im Fall einer akuten und erheblichen Gefährdungslage für Dritte rechtzeitig einzuschreiten (vgl. BT-Drucksache 17/3403 S. 17 rechte Spalte, m.w.N.).

cc)

35

Von alledem ist die Strafvollstreckungskammer mit überzeugender Begründung ausgegangen (BA S. 4 bis 6). Sowohl die genannten aufenthalts- und tätigkeitsbezogenen Weisungen aus dem Beschluss vom 13.01.2011 als auch die diese begleitende Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in dem nunmehr angefochtenen Beschluss halten sich im Rahmen des der Strafvollstreckungskammer insoweit eingeräumten Ermessens. Die Strafvollstreckungskammer hat darüber hinaus die elektronische Überwachung sinnfälligerweise auch und gerade an die erst anlaufende Behandlung des Verurteilten in der forensischen Ambulanz geknüpft, mithin an diejenige Weisung, die ggf. näheren Aufschluss über das Ausmaß des aktuellen Problem- und Gefährdungspotentials des Verurteilten verspricht.

36

Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensfehlgebrauch sind nicht ersichtlich und werden mit der Beschwerde auch nicht mit Erfolg aufgezeigt.

e)

37

Entgegen der Auffassung der Beschwerde stellt die elektronische Aufenthaltsüberwachung auch keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Beschwerdeführers im Sinne von § 68b Abs. 3 StGB.

aa)

38

Ob die Grenze der Zumutbarkeit beachtet ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie der besonderen Verhältnisse der verurteilten Person und deren Interessen zu beurteilen. Die Weisungen müssen in einem Mindestmaß stützend wirken und dürfen die Resozialisierungspotentiale der verurteilten Person nicht aus reinen Überwachungsinteressen heraus überfordern oder gefährden. Wie bei § 56c Abs. 1 Satz 2 StGB darf die Weisung in keinen Lebensbereich eingreifen, der nach dem Willen des Gesetzgebers frei von staatlichem Zwang sein soll. Dem Verurteilten dürfen - unter besonderer Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - keine Weisungen gegeben werden, die seine ganze Lebensführung beeinträchtigen, wenn er lediglich von unbedeutenden Straftaten abgehalten werden soll oder er nur eine geringfügige Straftat begangen hat (vgl. zu vorstehendem Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 28. Auflage, § 68b Rz. 25, § 56c Rz. 7 ff., jeweils m.w.N.).

bb)

39

Gemessen an Vorstehendem stellt die beschwerdegegenständliche Weisung auch unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Ausprägungen, wie sie sich aus den Schriftsätzen der Verteidigung und dem vom Senat angeforderten Bericht des Polizeipräsidenten in Rostock vom 21.03.2011 ergibt, keine Unzumutbarkeit für den Verurteilten dar.

40

Es mag sein, dass die elektronische Fußfessel den davon Betroffenen bei "intimeren Kontakten", beim Sport oder bei vergleichbaren Tätigkeiten behindert. Die Beschwerdebegründung verkennt indes, dass der Beschwerdeführer schwerste Straftaten begangen hat, seine diagnostizierte Psychopathie aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, bislang nicht behandelt worden ist und durch ihn - wie ausgeführt - nach wie vor erhebliche Straftaten drohen. Unter diesen Umständen ergibt die gebotene Abwägung seiner persönlichen Interessen mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, dass der Beschwerdeführer die mit der Fußfessel zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigungen hinnehmen muss. Dies sollte ihm schon deshalb möglich sein, weil - wovon auch die Beschwerdebegründung ausgeht - Fußfesseln im normalen sozialen Umgang nicht ohne Weiteres erkennbar sind.

41

Die bislang bekannten Störungen im Betrieb der elektronischen Überwachung erachtet der Senat für hinnehmbar. Sie beeinträchtigen - was entscheidend ist - jedenfalls nicht die technische Umsetzung der mit der Weisung verfolgten Ziele.

cc)

42

Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass dem Verurteilten ohne die elektronische Aufenthaltsüberwachung wohl eine neuerliche polizeirechtliche Überwachung, ähnlich wie anlässlich seines Aufenthaltes in Thüringen, bevorstehen würde (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V), was offenbar auch nach seiner eigenen Einschätzung eine insgesamt stärker belastende Maßnahme darstellt.

4.

43

Der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung steht schließlich nicht entgegen, dass dies nicht bereits mit Beschluss vom 13.01.2011 geschehen ist. Nach § 68d StGB können derartige Entscheidungen auch nachträglich getroffen werden.

III.

1.

44

Zu Recht weist die Beschwerde darauf hin, dass die Strafvollstreckungskammer die Bestimmung der Dauer der elektronischen Überwachung letztlich der forensischen Ambulanz überlassen hat, soweit sie zunächst nur für die Dauer der von dieser für notwendig erachteten Behandlungs- und Gesprächstermine vorgesehen ist. Das ist rechtlich bedenklich. Ebenso wie die nähere Ausgestaltung einer Bewährungsweisung allein dem Gericht vorbehalten ist und deshalb nicht dem Bewährungshelfer überlassen werden darf (vgl. Schönke/Schröder-Stree/Kinzig a.a.O. § 56d Rz. 4 m.w.N.), kann auch die Dauer einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB n.F. nicht der forensischen Ambulanz überlassen werden. Dies widerspräche nicht nur dem Richtervorbehalt, sondern auch dem Grundsatz, dass das verbotene oder verlangte Verhalten und damit auch die Dauer der Weisung genau zu bestimmen ist (§ 68b Abs. 1 Satz 2 StGB). Insoweit unterlag der angefochtene Beschluss der (Teil)Aufhebung.

2.

45

Die Sache war entgegen der im Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung, die den Senat zur Festlegung der Dauer der Weisung für befugt erachtet, insoweit an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Dem Senat als Beschwerdegericht ist es in Abweichung vom Grundsatz des § 309 Abs. 2 StPO wegen des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des nach § 462a Abs. 1, 463 Abs. 7 StPO zur Entscheidung berufenen Gerichts zu setzen (vgl. KK-Fischer, StPO, 6. Auflage § 453 Rn. 12 m.w.N; OLG München NStZ 2011, 94; Senatsbeschluss vom 14.03.2011 - I Ws 66/11 - ). Anhaltspunkte für eine "Ermessensreduzierung auf Null" sind nicht ersichtlich.

IV.

46

Zwar ist durch den angefochtenen Beschluss der vorausgegangene Beschluss vom 13.01.2011 lediglich um die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ergänzt worden, so dass sich der dort enthaltene Hinweis auf die Strafbarkeit der Verstöße gegen Weisungen der Führungsaufsicht auch auf diese ergänzend angeordnete Weisung bezieht. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die einem Verstoß gegen eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB n.F. zukommt (u.a. § 66 Abs. 1 Nr. 1 c StGB n.F.), weist der Senat den Beschwerdeführer ausdrücklich und klarstellend auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen diese Weisung nach § 145a StGB und die zugleich drohende Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 c StGB n.F. hin.

V.

47

Eine von der Verteidigung - mehrfach - angeregte mündliche Anhörung des Verurteilten war nicht angezeigt. Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht im schriftlichen Verfahren nach Aktenlage, § 309 Abs. 1 StPO. Eine mündliche Verhandlung ist, abgesehen von den Fällen der §§ 118 Abs. 2, 124 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage § 309 Rz. 1 m.w.N.). Anlass dazu, aus besonderen Gründen ausnahmsweise mündliche Erklärungen des Beschwerdeführers entgegenzunehmen, bestand für den Senat nicht.

VI.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der nur geringe und zudem wohl nur zeitlich begrenzte Teilerfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Verurteilten mit den gesamten Kosten und seinen notwendigen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

VII.

49

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar, § 310 Abs. 2 StPO.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Verurteilten M. D. B. wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 18.11.2013 aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur neuen Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing zurückverwiesen.

Gründe

9 Ws 793/13 Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg

StVK 670/2006 Landgericht Regensburg

32 VRs 27456/03 Staatsanwaltschaft München II

I.

Mit Urteil des Landgerichts München II vom 31.1.2005, rechtskräftig seit 16.6.2005 (Az.: 1 Ks 32 Js 27456/03), wurde der M. D. B. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Dem Kerngeschehen lag zugrunde, dass der erheblich unter anderem wegen versuchten Mordes vorbestrafte Verurteilte in der Nacht des 20.3.2003 nach Besuch mehrerer Lokale, in denen er Alkohol und Kokain zu sich genommen hatte, auf die erheblich betrunkene Geschädigte Y. S. traf und diese im weiteren Verlauf aus bloßer Verärgerung über ihr Schreien und ihre andauernde Gegenwehr rücklings auf die Stufen eines Holzstegs in der Nähe von Berg drückte, wobei er sich auf sie legte und sie mit seinem rechten Unterarm, den er auf ihrer Brust aufstützte, in dieser Lage fixierte. Während er mit rechten Hand zugleich versuchte, ihr den Mund zuzuhalten, um sie am Schreien zu hindern, umfasste er mit der linken Hand ihren Hals und drückte für kurze Zeit so kräftig zu, dass sie keine Luft mehr bekam und fürchtete, zu ersticken. Dabei wusste der Verurteilte, dass er sowohl durch das Zuhalten ihres Mundes als auch durch sein Aufstützen auf ihre Brust, insbesondere jedoch durch das kurzzeitige, kräftige Zusammendrücken ihres Halses Y. S. nachhaltig in ihrer Atmung behinderte und sie dadurch in die Gefahr brachte, zu ersticken. Ohne sie letztlich töten zu wollen, nahm er diese Gefahr jedoch in Kauf, um ihre andauernde Gegenwehr, insbesondere ihr Schreien, in diesem Moment nachhaltig zu unterbinden. Y. S. versuchte zwar, sich dagegen zur Wehr zu setzen, hatte aber gegen den auf ihr liegenden körperlich weit überlegenen Verurteilten keine Chance, sich zu befreien. Sie dachte in diesem Moment, dass sie nun sterben müsse, weil sie wegen der Hand des Verurteilten über ihrem Mund und ihrer Nase und wegen des festen Griffs um ihren Hals keine Luft mehr bekam. In diesem Moment näherte sich ein Zeuge, worauf der Verurteilte von der Geschädigten abließ. Die Geschädigte erlitt diverse Hämatome. Das Schwurgericht hat bei dem damals Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht für gegeben erachtet und sein Verhalten rechtlich als gefährliche Körperverletzung, begangen mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Satz 1 Nr. 5 StGB, gewertet.

Nach vollständiger Verbüßung der achtjährigen Freiheitsstrafe bis zum 24.10.2011 untersteht der Verurteilte der Führungsaufsicht. Dies hatte die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing [im Folgenden: Strafvollstreckungskammer] mit Beschluss vom 27.7.2011 angeordnet und dem Verurteilten unter Nr. 4 verschiedene Weisungen erteilt, unter anderem folgende:

f) Er hat jeglichen Konsum von Alkohol zu unterlassen und die Abstinenz durch die Abgabe von bis zu 10 Atem- oder Blutproben pro Jahr nach näherer Weisung des Bewährungshelfers für Suchtmittelkontrollen, die auf Kosten des Verurteilten durchzuführen sind, nachzuweisen;

g) Er hat sich nach näherer Weisung des Bewährungshelfers in regelmäßigen Abständen von maximal einem Monat der ambulanten Betreuung durch eine anerkannte Suchtberatungsstelle zu unterziehen.

Mit Beschluss vom 4.1.2012 hat die Kammer ihren Führungsaufsichtsbeschluss in Bezug auf Nummer 4. ergänzt und dem Verurteilten weiter folgende Weisungen erteilt:

h) Er hat sich für die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel anlegen zu lassen, diese ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen (§ 68 b Abs. 1 Nr. 12 StGB);

i) er hat sich binnen 7 Tagen nach Aufforderung und näherer Weisung der Führungsaufsichtsstelle persönlich bei der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht München I zum Anlegen der Überwachungsgeräte der elektronischen Aufenthaltsüberwachung vorzustellen (§ 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB);

j) der Verurteilte wird angewiesen, die Home-Unit in seiner Wohnung aufstellen zu lassen und an der Beseitigung von Störungen durch den Vor-Ort-Service der Firma S. GmbH M., B., M. (Tel.: …), mitzuwirken;

k) er hat sich zu bestimmten Zeiten in Abständen von höchstens 1 Monat bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle nach dem Länderkonzept zur Überwachung rückfallgefährdeter Straftäter (HEADS) nach näherer Weisung des zuständigen HEADS-Beamten persönlich zu melden (§ 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB).

Eine gegen den Ergänzungsbeschluss vom 4.1.2012 gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 16.2.2012 (2 Ws 63/12) mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zur Klarstellung in Nummer 4 j) die Rechtsgrundlage (§ 68 Abs. 2 StGB) aufgenommen wird.

Hierzu hat der Senat u. a. ausgeführt:

„Die von der Strafvollstreckungskammer unter (h) und (i) erteilten Weisungen, die elektronische Aufenthaltsüberwachung sich anlegen zu lassen und zu dulden, haben ihre Rechtsgrundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Nr. 7 StGB. Eine fehlerhafte Ermessensausübung der Strafvollstreckungskammer ist nicht ersichtlich. Sie wird auch von der Beschwerde nicht aufgezeigt. Auf welche Rechtsprechung des BVerfG sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang stützen will, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Das Landgericht hat nämlich die formellen (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2) und materiellen (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 4) Voraussetzungen der Weisung bezüglich der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB geprüft und zutreffend bejaht. Insoweit teilt der Senat die von der Kammer vertretene Auffassung und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug. Die ergänzende Vorstellungsweisung zum Anlegen der Überwachungsgeräte kann auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. Nr. 12 StGB gestützt werden. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen, zuletzt im Beschluss vom 24.1.2012 (Az. 2 Ws 606/11) die Auffassung vertreten hat, dass § 68b Abs.1 Satz 1 Nr. 7 StGB nur eine Meldung, jedoch keine persönliche Vorstellung vorsieht, wird hieran nicht mehr festgehalten.

Um die Wirksamkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu gewährleisten, war es auch erforderlich, die Weisung zu erteilen die Home-Unit in der Wohnung des Verurteilten aufstellen zu lassen und an der Beseitigung von Störungen durch den Vor-Ort-Service mitzuwirken. Die unter Buchstabe j) erteilte Weisung beruht auf § 68b Abs. 2 StGB. Sie ist nicht strafbewehrt. Zur Klarstellung hat der Senat den Beschluss daher durch Angabe der Rechtsgrundlage ergänzt.“

Einen Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs hat der Senat mit Beschluss vom 24.5.2012 (2 Ws 63/12) als unbegründet verworfen.

Mit weiterem Beschluss vom 24.7.2012 hat die Strafvollstreckungskammer den Führungsaufsichtsbeschluss vom 27.7.2011 dahingehend ergänzt, dass der Verurteilte das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht - auch nicht kurzfristig - ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle verlassen darf. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 5.9.2012 (2 Ws 464/12) als unbegründet verworfen.

Die Staatsanwaltschaft München II hat am 4.10.2013 den Antrag gestellt, die elektronische Aufenthaltsüberwachung aufrecht zu erhalten, weil die Risikofaktoren überwiegen würden.

Unter dem 29.10.2013 hat die Bewährungshelferin einen Bericht erstellt. Danach bestehe wegen der positiven Lebensführung des Führungsaufsichtsprobanden aus ihrer Sicht kein Anlass zur Sorge, dass er ohne die elektronische Aufenthaltsüberwachung wieder kriminelles Verhalten aufnehme.

Der Leiter der Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht München I hat mit Vermerk vom 28.10.2013, gerichtet an die Strafvollstreckungskammer, dringend die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage angeregt, mit welcher Wahrscheinlichkeit aus heutiger Sicht innerhalb welchen Zeitraums von dem Verurteilten welche Straftaten zu erwarten seien, mit welchen Weisungen ein gegebenenfalls bestehendes Risiko verringert werden könne und ob gegebenenfalls eine „EAÜ“ [elektronische Aufenthaltsüberwachung] weiter erforderlich sei.

Mit Beschluss vom 18.11.2013 hat die Strafvollstreckungskammer die mit Ergänzungsbeschluss vom 4.1.2012 auferlegten Weisungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung aufrecht erhalten und nicht aufgehoben sowie eine Sperrfrist für einen neuen Antrag auf Aufhebung dieser Weisung von zwei Jahren bestimmt. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Gründe des Beschlusses vom 4.1.2012 Bezug genommen. Nach Ansicht des Gerichts sei die Tatsache, dass „sich der Verurteilte bisher im Wesentlichen als zuverlässig erwiesen hat, indem er den ihm im Übrigen auferlegten Weisungen weitestgehend nachgekommen ist, noch nicht derart erheblich, dass von einer gravierend verringerten Gefährlichkeit auszugehen“ sei, „da auch dieses Verhalten im Wesentlichen gerade auf die Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zurückzuführen“ sei. Die Fortdauer der elektronischen Überwachung sei verhältnismäßig. Insoweit überwiege der Schutz der Allgemeinheit vor der Begehung neuerlicher erheblicher Straftaten. Die sonstigen, dem Verurteilten auferlegten Weisungen im Rahmen der Führungsaussicht würden „trotz des bisher positiven Verlaufs der Führungsaufsicht“ zur ausreichenden Reduzierung der vor Verurteilten ausgehenden Gefahr nicht ausreichen.

Gegen diesen, dem Verurteilten am 23.11.2013 zugestellten Beschluss hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 26.11.2013, eingegangen am selben Tag, „sofortige“ Beschwerde eingelegt und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 9.12.2013 ausgeführt, es werde die Zuständigkeit gerügt (Art. 101 GG), die Fortdauer der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung sei mangels Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht (mehr) geboten und im Übrigen unverhältnismäßig.

Die Strafvollstreckungskammer hat mit Verfügungen vom 5.12.2013 und 20.12.2013 der (einfachen) Beschwerde nicht abgeholfen.

Mit Schreiben vom 21.1.2014 hat die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg den Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen und den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. A. als Pflichtverteidiger zurückzuweisen.

Hierauf hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 18.2.2014 erwidert und die Beschwerde weiter damit begründet, dem angefochtenen Beschluss fehle die für den Eingriff in das Freiheitsgrundrecht seines Mandanten erforderliche Begründungstiefe. Insbesondere setze sich der Beschluss nicht mit der Stellungnahme der Bewährungshelferin auseinander.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zitierte Urteil und die genannten Beschlüsse und Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Das als „sofortige“ Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel richtet sich gegen die Anordnung der Fortdauer der gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB angeordneten elektronischen Aufenthaltsüberwachung anlässlich der zweijährigen Überprüfungsfrist (§ 68d Abs. 2 Satz 1 StGB) und die im Zusammenhang mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erteilten Weisungen sowie gegen die Anordnung einer zweijährigen Antragssperrfrist gemäß §§ 68d Abs. 2 Satz 2, 67e Abs. 3 StGB. Da die Beschwerde die Ausgestaltung der Führungsaufsicht betrifft, ist sie als einfache Beschwerde zulässig (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1, §§ 304 ff StPO). Die Beschwerde hat in der Sache vorläufigen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht kann nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO die nach § 68b StGB im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Weisungen nur auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüfen. Dazu gehört auch, ob das der Strafvollstreckungskammer eingeräumte Ermessen sachgerecht ausgeübt wurde und der Verhältnismäßigkeits- sowie der Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten worden sind (Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 453 Rdn. 12 m. w. N.).

Jede erteilte Weisung bedarf grundsätzlich einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung, denn deren Anordnung belastet den Verurteilten. Der Grundsatz der Zumutbarkeit (§ 68b Abs. 3 StGB) und der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind zu beachten. Die Beschlussgründe müssen es deshalb dem Beschwerdegericht im Rahmen der nach §§ 463 Abs. 3, 453 Abs. 2 Satz 2 StGB vorzunehmenden Würdigung ermöglichen, die Gesetzmäßigkeit der Weisung und auch die Ausübung und Einhaltung des Ermessens zu prüfen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.1.2011, Az. 2 Ws 611/10; OLG Bamberg, Beschluss vom 6.11.2012, Az. 1 Ws 678/12, juris). Fehlen ausreichende Darlegungen im Beschluss, kann das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht überprüfen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.11.2013, Az. 1 Ws 333/13, juris).

Diese Grundsätze haben auch für die Anordnung der Fortdauer bzw. Aufrechterhaltung einer Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach zweijähriger Dauer gemäß §§ 68b Abs. 1 Nr. 12, 68d Abs. 2 StGB zu gelten.

Eine rechtliche Überprüfung im genannten Sinn ist vorliegend - wie noch ausgeführt wird - nicht möglich.

2. Mit dem seit 1.1.2011 durch das Gesetz zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung (BGBl. I 2010, 2300) eingeführten § 68d Abs. 2 StGB wurde eine Höchstfrist für eine regelmäßige gerichtliche Überprüfung der elektronischen Überwachung angeordnet. Diese gerichtliche Kontrolle soll der - im Vergleich zu sonstigen Weisungen nach § 68b Absatz 1 Satz 1 StGB - größeren Eingriffsintensität der elektronischen Aufenthaltsüberwachung Rechnung tragen. Sie soll sicherstellen, dass spätestens nach zwei Jahren das Gericht prüft, ob es der Fortsetzung dieser Überwachungsmaßnahme noch bedarf oder ob sie aufzuheben ist, weil deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. [BT-Drs. 17/3402 S. 39, 40].

Die Aufrechterhaltung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist deshalb nur noch dann rechtmäßig, wenn neben den (hier fortbestehenden) formellen Voraussetzungen (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 StGB) nach jetzt zweijährigem Tragen der „elektronischen Fußfessel“ (noch) die Gefahr besteht, dass der Verurteilte weiterhin Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begehen wird (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB), die Weisung (weiterhin) erforderlich erscheint, um den Verurteilten durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art abzuhalten (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB) und der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Mit dem in § 68b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB verwendeten Gefahrenbegriff knüpft das Gesetz an die Gefährlichkeitsschwelle an, wie sie auch für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel nach § 64 StGB und - dem Grunde nach - § 66 StGB sowie im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB für die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht gilt. Es muss also eine Gefahr bestehen, die als begründete Wahrscheinlichkeit bezeichnet werden kann (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2.10.2013, 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 Zitat juris Rdn. 39 mit Hinweis auf die Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP: BT-Drucks. 17/3403, S. 37). Für die Gefährlichkeitsprognose kommt es demnach auf das Ergebnis der Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse im Vollzug [und hier auch während der Führungsaufsicht] an. Eine bloß abstrakte, auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützte Gefahrprognose reicht nicht aus; andererseits ist auch keine nahe liegende konkrete Gefahr erforderlich (OLG Saarbrücken a. a. O. mit Hinweis auf OLG Rostock NStZ 2011, 521 ff. - Rdn. 23 nach juris; OLG Hamm, Beschl. v. 21.6.2012 - 2 Ws 190+191/12 - Rdn. 68 nach juris). Erst recht ist nicht der erheblich strengere Prognosemaßstab, der bei der Prüfung der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung des Verurteilten sowie seiner Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz zugrunde zu legen war („hochgradige Gefahr“), maßgebend (OLG Saarbrücken a. a. O. mit Hinweis auf OLG Rostock, a. a. O., Rdn. 27, 29 nach juris).

3. Bei Anordnung der Fortdauer bzw. Aufrechterhaltung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 68d Abs. 2 StGB nach zweijähriger Dauer sind höhere Anforderungen an die Begründungstiefe zu stellen als bei der Erstanordnung. Zwar wird in der Rechtsprechung (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 5.11.2013, 2 Ws 190/13, Zitat juris) wegen der gesetzlichen Regelung in § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB, wonach die Weisung nur „erforderlich erscheinen“ muss, vertreten, dass keine überspannten Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt werden dürfen. Die Eingriffsintensität der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist jedoch nach zweijähriger Dauer wegen der in dieser Zeit bestehenden und hinzunehmenden Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit des Führungsaufsichtsprobanden eine stärkere als zu Beginn der Anordnung. Schon im Hinblick auf die prognostisch neu zu bewertenden aktuellen Verhältnisse des Verurteilten und die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat die Strafvollstreckungskammer bei Anordnung der Fortdauer der elektronischen Aufenthaltsüberwachung konkret im Beschluss darzulegen, von welchen Erwägungen sie sich hat leiten lassen. Die Strafvollstreckungskammer hat sich bei der gemäß § 68d Abs. 2 Satz 1, § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB vorzunehmenden Prognoseentscheidung im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit der Persönlichkeit des Verurteilten, seinem Vorleben, der Anlasstat, seinem Verhalten im Strafvollzug und insbesondere seiner Entwicklung während des bisherigen Verlaufs der Führungsaufsicht (im Positiven wie im Negativen) sowie zu eventuellen zwischenzeitlich veränderten kriminalprognostischen Umständen auseinanderzusetzen. Es sind einerseits die protektiven andererseits die kriminogenen Faktoren konkret zu benennen und deren Gewichtung im Rahmen der prognostischen Beurteilung für das Beschwerdegericht nachvollziehbar darzustellen, so dass die Plausibilität des eigentlichen Abwägungsvorgangs - ohne dass das Beschwerdegericht eine eigene Prognoseentscheidung treffen darf - überprüfbar ist.

Kommt die Strafvollstreckungskammer wie hier zu der Überzeugung, dass die bisherige Führungsaufsicht bisher einen „positiven Verlauf“, genommen hat (Beschluss Seite 4), bedarf es einer noch eingehenderen Begründung, warum trotzdem eine weitere Gefahr der Begehung von Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 Satz 1 StGB genannten Art besteht und deshalb weiterhin eine elektronische Aufenthaltsüberwachung erforderlich ist. Nur so ist es dem Senat möglich zu prüfen, ob sich die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung noch innerhalb der Grenze der „Erforderlichkeit“ der Weisung im Sinne der §§ 68d Abs. 2, 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB bewegt.

Der Grundsatz, dass alle staatlichen Maßnahmen verhältnismäßig zu sein haben, folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 70, 297). In § 62 StGB hat ihn der Gesetzgeber noch einmal einfachgesetzlich festgeschrieben, um seine Bedeutung für das Maßregelrecht zu betonen (vgl. BT-Drs. V/4094, S. 17). Er beherrscht auch die Anordnung der Fortdauer der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach zweijähriger Dauer, was durch die spezielle Überprüfungsnorm des § 68d Abs. 2 StGB zum Ausdruck kommt. Ins Verhältnis zu setzen und gegeneinander abzuwägen sind einerseits die mit dem Tragen der „elektronischen Fußfessel“ verbundene Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Führungsaufsichtsprobanden aus Art. 2 Abs. 1 GG und andererseits das schutzwürdige Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit, das mit der Überwachung gewährleistet werden soll.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bereits in die genannte Prüfung der Erforderlichkeit der Fortdauer der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß §§ 68d Abs. 2, 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB einzubeziehen [integrative Betrachtung] (vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.08.2013, Az. 2 BvR 371/12, Rdn. 43 - zitiert nach juris zur Unterbringungsprüfung gemäß § 67d Abs. 2 StGB). Die dem Richter auferlegte Prognose erfordert eine wertende Entscheidung. Für die Anordnung der Fortdauer der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist zumindest zu fordern, dass sich der Richter bei seiner Prognoseentscheidung ausgehend vom Anlassdelikt damit auseinandersetzt, ob eine begründete Wahrscheinlichkeit der Begehung von Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 Satz 1 StGB besteht und ob das Maß der hiervon ausgehenden Gefährdung die Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Verurteilten durch Aufrechterhaltung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung über zwei Jahre hinaus noch rechtfertigt und das Risiko für die Allgemeinheit hierdurch minimiert werden kann.

Vorliegend kann von Bedeutung sein, dass der Verurteilte als Anlassdelikt zwar ein schweres Gewaltdelikt begangen hat, das jedoch nach dem Tatbild, insbesondere den vorübergehenden Verletzungsfolgen, auf einer Schwereskala bis hin zu schwersten Gewalt- und/oder Sexualdelikten auf einer im Vergleich dazu „niedrigeren“ Ebene einzustufen ist, und dass dem Verurteilten von der Strafvollstreckungskammer bereits im angefochtenen Beschluss ein positiver Verlauf der Führungsaufsicht bescheinigt wurde.

4. Den genannten an die Begründung zu stellenden Anforderungen wird der angefochtene Beschluss, der pauschale Ausführungen enthält, nicht gerecht. Er lässt Abwägungsdefizite erkennen, die eine Zurückverweisung des Verfahrens an die Strafvollstreckungskammer erforderlich machen.

4.1. Die Strafvollstreckungskammer führt aus, die elektronische Aufenthaltsüberwachung sei weiterhin erforderlich, um den Verurteilten von der Begehung weiterer schwerer Straftaten abzuhalten, indem seine Überwachung sichergestellt wird. Bis dato hätten sich „keine so erheblichen neuerlichen Umstände oder Tatsachen aufgetan“, die eine andere Wertung im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Verurteilten ergeben würde. Allein die Tatsache, dass in der bisherigen Führungsaufsicht keine neuen einschlägigen Straftaten zutage getreten seien, indiziere nicht die für eine Gefahrreduzierung erforderliche Nachreifung des Verurteilten, sondern sei nach Ansicht des Gerichts vielmehr Ausdruck der Effektivität der angeordneten aufenthaltsüberwachenden Maßnahmen, welche somit geeignet sind und waren, den Verurteilten von neuerlichen einschlägigen Straftaten abzuhalten. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung wirke sich im Fall des Verurteilten insofern spezialpräventiv aus, als er damit rechnen müsse, dass mögliche Weisungsverstöße oder gar mögliche Straftaten durch die Verwendung der Daten aus der elektronischen Aufenthaltsüberwachung aufgedeckt würden, so dass der Verurteilte im Bewusstsein der elektronischen Aufenthaltsüberwachung bisher von der Begehung weiterer Straftaten Abstand genommen habe und deswegen auch in Zukunft Abstand nehmen werde. Auch wirke sich nach Ansicht des Gerichts die Tatsache, dass sich der Verurteilte bisher im Wesentlichen als zuverlässig erwiesen habe, indem er den ihm im Übrigen auferlegten „Weisungen weitestgehend nachgekommen“ sei, „noch nicht derart erheblich aus“, dass von „einer gravierend verringerten Gefährlichkeit“ auszugehen sei, da auch dieses Verhalten im Wesentlichen gerade auf die Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zurückzuführen sei. Aus der Tatsache, dass es bisher kaum zu Weisungsverstößen gekommen sei und weitere Straftaten nicht bekannt geworden seien, könne noch nicht der Schluss gezogen werden, dass sich der Verurteilte auch ohne elektronische Aufenthaltsüberwachung straffrei halten werde. Wegen der derzeit „noch nicht entscheidend reduzierten Gefahr für weitere schwere Straftaten“ habe die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht aufgehoben werden können. Die Fortdauer dieser Aufenthaltsüberwachung sei verhältnismäßig, weil der Schutz der Allgemeinheit vor der Begehung neuerlicher erheblicher Straftaten überwiege. Die sonstigen ihm auferlegten Führungsaufsichtsweisungen würden zur Reduzierung der vom Verurteilten ausgehenden Gefahr „trotz des bisher positiven Verlaufs der Führungsaufsicht“ nicht ausreichen.

Bei dieser Begründung ist zu besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer einem Zirkelschluss unterlegen ist, wenn sie die weitere Erforderlichkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung mit deren bisherigen Effektivität begründet. Dem angefochtenen Beschluss, der sich mit dem Anlassdelikt nicht auseinandersetzt, kann auch nicht entnommen werden, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Strafvollstreckungskammer von der Begehung welcher künftiger Gewaltstraftaten ausgeht, weil sie zu eventuellen kriminogenen Faktoren und deren Bewertung keine Aussage trifft, sondern die Gefährlichkeit des Führungsaufsichtsprobanden ausschließlich mit dem „Fehlen erheblicher neuerlicher Umstände“ (also negativ) begründet. Wenn dem Verurteilten andererseits ein „positiver Verlauf der Führungsaufsicht“ attestiert wird, weil er sich „im Wesentlichen als zuverlässig erwiesen hat“ und er seinen „übrigen Weisungen weitestgehend nachgekommen“ ist, kann der Senat die negative prognostische Einschätzung der Strafvollstreckungskammer nicht überprüfen, weil sie konkrete Gründe, die für eine geringere Gewichtung dieser günstigen Umstände sprechen, nicht benennt. Es hätte einer eingehenden Begründung bedurft, warum dem Verurteilten trotz positiven Verlaufs der Führungsaufsicht dennoch eine negative Prognose zu stellen ist.

4.2. Insbesondere hätte es sich aufgedrängt, sich mit der positiven Stellungnahme der Bewährungshelferin vom 29.10.2013, die eine Aufhebung der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung befürwortet, auseinanderzusetzen. Die Bewährungshelferin hatte bereits am 12.7.2013 berichtet, dass sich der Verurteilte seit Beginn der Betreuung sehr zuverlässig zeigt und allen Auflagen ohne Aufforderung nachkommt. Im letzten Bericht vom 29.10.2013 bestätigt die Bewährungshelferin, dass er sich (auch weiterhin) gewissenhaft an alle seine Auflagen hält, seine Entwicklung von Anfang an positiv verläuft, was nicht nur durch seine zuverlässige Kontakthaltung, sondern auch durch die regelmäßig erbrachten Alkoholkontrollen und die Bestätigungen über die ambulante Therapie belegt ist. Die therapeutische Aufarbeitung der Alkoholkrankheit dauere zwar an, zeige aber sichtlich dahingehend Erfolg, dass Herr B. nachweislich keinen Alkohol mehr zu sich genommen habe. Auch im persönlichen Gespräch werde die bisherige positive Aufarbeitung deutlich. Er habe gegenüber der Bewährungshelferin glaubhaft geäußert, nicht mehr mit dem Trinken zu beginnen. Er komme gut ohne Alkohol aus. Des Weiteren berichtet die Bewährungshelferin über die partnerschaftliche Verbindung des Verurteilten zu seiner Freundin (Frau G.), die nach Einschätzung der Bewährungshelferin deeskalierend auf den Verurteilten wirke. Trotz Spannungen im familiären Umfeld (Einschüchterungsversuche des Schwagers des Verurteilten) halte die Lebensgefährtin Frau G. zu ihm. Die Beziehung zu dem Verurteilten sei ihr so wichtig, dass sie alle negativen Auswirkungen bisher mitgetragen habe. Der Verurteilte, der nur für kurze Zeit in der Erotikbranche tätig gewesen sei, arbeite als Lkw-Fahrer während der Woche für ein Bauunternehmen. Am Wochenende gehe er zusätzlich einer Nebenbeschäftigung nach und arbeite an der Rezeption eines Hotels in M… . Wegen der positiven Lebensführung bestehe nach Einschätzung der Bewährungshelferin kein Anlass zu der Sorge, dass der Verurteilte ohne die elektronische Aufenthaltsüberwachung wieder kriminelles Verhalten aufnehme.

Soweit der Sachverständigen Dr. med. N. in dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 31.3.2011, das der Senat aus den Strafvollstreckungsakten beigezogen hat, noch ein mittleres bis hohes Risiko mit einer Wahrscheinlichkeit von etwa 57% für ein delinquentes Rezidiv „errechnet“ (Gutachten Seite 49) und die negative Legalprognose nicht nur auf die erheblichen Vorstrafen und seine dissoziale Persönlichkeit des Verurteilten stützt sondern unter anderem auch mit einer ungünstigen beruflichen und finanziellen Situation, mit dem Fehlen einer echten Partnerschaft (sowie Freundschaften und Bekanntschaften), sowie seiner damals ungeklärten Wohnsituation und seiner Alkoholproblematik begründet, bietet der Bericht der Bewährungshelferin Anlass, eine neue, für den Senat nachvollziehbare prognostische Bewertung vorzunehmen. Die Strafvollstreckungskammer setzt sich allerdings mit dem mitgeteilten Therapiefortschritt (nachgewiesene Alkoholabstinenz) und den übrigen günstigen prognostischen Umständen (feste familiäre und soziale Einbindung, ordentliches Arbeitsverhältnis) nicht auseinander und führt sie in eine vorzunehmende Gesamtabwägung nicht ein. Ausgehend von der Anlasstat, die durch Alkoholkonsum zumindest mitbedingt war, wird die Gefährlichkeit des Verurteilten aufgrund des Therapiefortschritts neu zu bewerten sein.

Auch vermag der Senat Anhaltspunkte für die Relativierungen der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich des Führungsaufsichtsverhaltens des Verurteilten [nur „im Wesentlichen“ zuverlässig; den übrigen Weisungen sei „weitestgehend“ nachgekommen worden] in dem Bericht der Bewährungshelferin nicht zu erkennen.

4.3. Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat:

4.3.1. Soweit der Leiter der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht München I mit Vermerk vom 28.10.2013 dringend die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage einer fortbestehenden Gefährlichkeit anregt, ist eine Gutachtenerholung möglich, aber grundsätzlich nicht zwingend erforderlich (vgl. BT-Drs. 17/3403 S. 37; OLG Saarbrücken Beschluss vom 2.10.2013, Rn.45 Zitat juris). Kann sich die Strafvollstreckungskammer jedoch keine hinreichende Überzeugung von der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB verschaffen, kann es nach dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (BVerfG NJW 2000, 502 m. w. N.) erforderlich werden, ein Sachverständigengutachten zu erholen und auch eine weitere Sachaufklärung (vgl. Beweisangebote im Beschwerdeschriftsatz vom 18.2.2014 Seite 3) in Erwägung zu ziehen.

4.3.2. Wenn die Staatsanwaltschaft München II in ihrem Antrag vom 4.10.2013 eine Rückfallgefahr des Verurteilten unter anderem damit begründet, dass er seine Persönlichkeits- und Suchtmittelproblematik therapeutisch weiterhin nicht aufgearbeitet hat, wird zu beachten sein, dass ihm eine Therapieweisung gemäß § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB nicht erteilt war, sondern sich die Weisung (zu oben 4 g) nur auf die Durchführung einer ambulanten Suchtberatung bezog und weiter bezieht.

5. Ohne dass es noch darauf ankäme, ist anzumerken, dass mit der Entscheidung durch den Einzelrichter der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg nicht gegen die Garantie des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen wurde, da senatsbekannt spätestens ab 1.6.2013 aufgrund Beschlusses vom 28.5.2013 eine wirksame kammerinterne Geschäftsverteilung für das Jahr 2013 vorlag. Die Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft München II auf Verlängerung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erfolgte unter dem 4.10.2013.

III.

Weil in der Zurückverweisung nur ein vorläufiger Erfolg liegt, war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. § 473 Rn. 7).

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Verurteilten M. D. B. wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 18.11.2013 aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur neuen Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing zurückverwiesen.

Gründe

9 Ws 793/13 Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg

StVK 670/2006 Landgericht Regensburg

32 VRs 27456/03 Staatsanwaltschaft München II

I.

Mit Urteil des Landgerichts München II vom 31.1.2005, rechtskräftig seit 16.6.2005 (Az.: 1 Ks 32 Js 27456/03), wurde der M. D. B. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Dem Kerngeschehen lag zugrunde, dass der erheblich unter anderem wegen versuchten Mordes vorbestrafte Verurteilte in der Nacht des 20.3.2003 nach Besuch mehrerer Lokale, in denen er Alkohol und Kokain zu sich genommen hatte, auf die erheblich betrunkene Geschädigte Y. S. traf und diese im weiteren Verlauf aus bloßer Verärgerung über ihr Schreien und ihre andauernde Gegenwehr rücklings auf die Stufen eines Holzstegs in der Nähe von Berg drückte, wobei er sich auf sie legte und sie mit seinem rechten Unterarm, den er auf ihrer Brust aufstützte, in dieser Lage fixierte. Während er mit rechten Hand zugleich versuchte, ihr den Mund zuzuhalten, um sie am Schreien zu hindern, umfasste er mit der linken Hand ihren Hals und drückte für kurze Zeit so kräftig zu, dass sie keine Luft mehr bekam und fürchtete, zu ersticken. Dabei wusste der Verurteilte, dass er sowohl durch das Zuhalten ihres Mundes als auch durch sein Aufstützen auf ihre Brust, insbesondere jedoch durch das kurzzeitige, kräftige Zusammendrücken ihres Halses Y. S. nachhaltig in ihrer Atmung behinderte und sie dadurch in die Gefahr brachte, zu ersticken. Ohne sie letztlich töten zu wollen, nahm er diese Gefahr jedoch in Kauf, um ihre andauernde Gegenwehr, insbesondere ihr Schreien, in diesem Moment nachhaltig zu unterbinden. Y. S. versuchte zwar, sich dagegen zur Wehr zu setzen, hatte aber gegen den auf ihr liegenden körperlich weit überlegenen Verurteilten keine Chance, sich zu befreien. Sie dachte in diesem Moment, dass sie nun sterben müsse, weil sie wegen der Hand des Verurteilten über ihrem Mund und ihrer Nase und wegen des festen Griffs um ihren Hals keine Luft mehr bekam. In diesem Moment näherte sich ein Zeuge, worauf der Verurteilte von der Geschädigten abließ. Die Geschädigte erlitt diverse Hämatome. Das Schwurgericht hat bei dem damals Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht für gegeben erachtet und sein Verhalten rechtlich als gefährliche Körperverletzung, begangen mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Satz 1 Nr. 5 StGB, gewertet.

Nach vollständiger Verbüßung der achtjährigen Freiheitsstrafe bis zum 24.10.2011 untersteht der Verurteilte der Führungsaufsicht. Dies hatte die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing [im Folgenden: Strafvollstreckungskammer] mit Beschluss vom 27.7.2011 angeordnet und dem Verurteilten unter Nr. 4 verschiedene Weisungen erteilt, unter anderem folgende:

f) Er hat jeglichen Konsum von Alkohol zu unterlassen und die Abstinenz durch die Abgabe von bis zu 10 Atem- oder Blutproben pro Jahr nach näherer Weisung des Bewährungshelfers für Suchtmittelkontrollen, die auf Kosten des Verurteilten durchzuführen sind, nachzuweisen;

g) Er hat sich nach näherer Weisung des Bewährungshelfers in regelmäßigen Abständen von maximal einem Monat der ambulanten Betreuung durch eine anerkannte Suchtberatungsstelle zu unterziehen.

Mit Beschluss vom 4.1.2012 hat die Kammer ihren Führungsaufsichtsbeschluss in Bezug auf Nummer 4. ergänzt und dem Verurteilten weiter folgende Weisungen erteilt:

h) Er hat sich für die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel anlegen zu lassen, diese ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen (§ 68 b Abs. 1 Nr. 12 StGB);

i) er hat sich binnen 7 Tagen nach Aufforderung und näherer Weisung der Führungsaufsichtsstelle persönlich bei der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht München I zum Anlegen der Überwachungsgeräte der elektronischen Aufenthaltsüberwachung vorzustellen (§ 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB);

j) der Verurteilte wird angewiesen, die Home-Unit in seiner Wohnung aufstellen zu lassen und an der Beseitigung von Störungen durch den Vor-Ort-Service der Firma S. GmbH M., B., M. (Tel.: …), mitzuwirken;

k) er hat sich zu bestimmten Zeiten in Abständen von höchstens 1 Monat bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle nach dem Länderkonzept zur Überwachung rückfallgefährdeter Straftäter (HEADS) nach näherer Weisung des zuständigen HEADS-Beamten persönlich zu melden (§ 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB).

Eine gegen den Ergänzungsbeschluss vom 4.1.2012 gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 16.2.2012 (2 Ws 63/12) mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zur Klarstellung in Nummer 4 j) die Rechtsgrundlage (§ 68 Abs. 2 StGB) aufgenommen wird.

Hierzu hat der Senat u. a. ausgeführt:

„Die von der Strafvollstreckungskammer unter (h) und (i) erteilten Weisungen, die elektronische Aufenthaltsüberwachung sich anlegen zu lassen und zu dulden, haben ihre Rechtsgrundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Nr. 7 StGB. Eine fehlerhafte Ermessensausübung der Strafvollstreckungskammer ist nicht ersichtlich. Sie wird auch von der Beschwerde nicht aufgezeigt. Auf welche Rechtsprechung des BVerfG sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang stützen will, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Das Landgericht hat nämlich die formellen (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2) und materiellen (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 4) Voraussetzungen der Weisung bezüglich der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB geprüft und zutreffend bejaht. Insoweit teilt der Senat die von der Kammer vertretene Auffassung und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug. Die ergänzende Vorstellungsweisung zum Anlegen der Überwachungsgeräte kann auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. Nr. 12 StGB gestützt werden. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen, zuletzt im Beschluss vom 24.1.2012 (Az. 2 Ws 606/11) die Auffassung vertreten hat, dass § 68b Abs.1 Satz 1 Nr. 7 StGB nur eine Meldung, jedoch keine persönliche Vorstellung vorsieht, wird hieran nicht mehr festgehalten.

Um die Wirksamkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu gewährleisten, war es auch erforderlich, die Weisung zu erteilen die Home-Unit in der Wohnung des Verurteilten aufstellen zu lassen und an der Beseitigung von Störungen durch den Vor-Ort-Service mitzuwirken. Die unter Buchstabe j) erteilte Weisung beruht auf § 68b Abs. 2 StGB. Sie ist nicht strafbewehrt. Zur Klarstellung hat der Senat den Beschluss daher durch Angabe der Rechtsgrundlage ergänzt.“

Einen Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs hat der Senat mit Beschluss vom 24.5.2012 (2 Ws 63/12) als unbegründet verworfen.

Mit weiterem Beschluss vom 24.7.2012 hat die Strafvollstreckungskammer den Führungsaufsichtsbeschluss vom 27.7.2011 dahingehend ergänzt, dass der Verurteilte das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht - auch nicht kurzfristig - ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle verlassen darf. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 5.9.2012 (2 Ws 464/12) als unbegründet verworfen.

Die Staatsanwaltschaft München II hat am 4.10.2013 den Antrag gestellt, die elektronische Aufenthaltsüberwachung aufrecht zu erhalten, weil die Risikofaktoren überwiegen würden.

Unter dem 29.10.2013 hat die Bewährungshelferin einen Bericht erstellt. Danach bestehe wegen der positiven Lebensführung des Führungsaufsichtsprobanden aus ihrer Sicht kein Anlass zur Sorge, dass er ohne die elektronische Aufenthaltsüberwachung wieder kriminelles Verhalten aufnehme.

Der Leiter der Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht München I hat mit Vermerk vom 28.10.2013, gerichtet an die Strafvollstreckungskammer, dringend die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage angeregt, mit welcher Wahrscheinlichkeit aus heutiger Sicht innerhalb welchen Zeitraums von dem Verurteilten welche Straftaten zu erwarten seien, mit welchen Weisungen ein gegebenenfalls bestehendes Risiko verringert werden könne und ob gegebenenfalls eine „EAÜ“ [elektronische Aufenthaltsüberwachung] weiter erforderlich sei.

Mit Beschluss vom 18.11.2013 hat die Strafvollstreckungskammer die mit Ergänzungsbeschluss vom 4.1.2012 auferlegten Weisungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung aufrecht erhalten und nicht aufgehoben sowie eine Sperrfrist für einen neuen Antrag auf Aufhebung dieser Weisung von zwei Jahren bestimmt. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Gründe des Beschlusses vom 4.1.2012 Bezug genommen. Nach Ansicht des Gerichts sei die Tatsache, dass „sich der Verurteilte bisher im Wesentlichen als zuverlässig erwiesen hat, indem er den ihm im Übrigen auferlegten Weisungen weitestgehend nachgekommen ist, noch nicht derart erheblich, dass von einer gravierend verringerten Gefährlichkeit auszugehen“ sei, „da auch dieses Verhalten im Wesentlichen gerade auf die Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zurückzuführen“ sei. Die Fortdauer der elektronischen Überwachung sei verhältnismäßig. Insoweit überwiege der Schutz der Allgemeinheit vor der Begehung neuerlicher erheblicher Straftaten. Die sonstigen, dem Verurteilten auferlegten Weisungen im Rahmen der Führungsaussicht würden „trotz des bisher positiven Verlaufs der Führungsaufsicht“ zur ausreichenden Reduzierung der vor Verurteilten ausgehenden Gefahr nicht ausreichen.

Gegen diesen, dem Verurteilten am 23.11.2013 zugestellten Beschluss hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 26.11.2013, eingegangen am selben Tag, „sofortige“ Beschwerde eingelegt und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 9.12.2013 ausgeführt, es werde die Zuständigkeit gerügt (Art. 101 GG), die Fortdauer der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung sei mangels Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht (mehr) geboten und im Übrigen unverhältnismäßig.

Die Strafvollstreckungskammer hat mit Verfügungen vom 5.12.2013 und 20.12.2013 der (einfachen) Beschwerde nicht abgeholfen.

Mit Schreiben vom 21.1.2014 hat die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg den Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen und den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. A. als Pflichtverteidiger zurückzuweisen.

Hierauf hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 18.2.2014 erwidert und die Beschwerde weiter damit begründet, dem angefochtenen Beschluss fehle die für den Eingriff in das Freiheitsgrundrecht seines Mandanten erforderliche Begründungstiefe. Insbesondere setze sich der Beschluss nicht mit der Stellungnahme der Bewährungshelferin auseinander.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zitierte Urteil und die genannten Beschlüsse und Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Das als „sofortige“ Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel richtet sich gegen die Anordnung der Fortdauer der gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB angeordneten elektronischen Aufenthaltsüberwachung anlässlich der zweijährigen Überprüfungsfrist (§ 68d Abs. 2 Satz 1 StGB) und die im Zusammenhang mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erteilten Weisungen sowie gegen die Anordnung einer zweijährigen Antragssperrfrist gemäß §§ 68d Abs. 2 Satz 2, 67e Abs. 3 StGB. Da die Beschwerde die Ausgestaltung der Führungsaufsicht betrifft, ist sie als einfache Beschwerde zulässig (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1, §§ 304 ff StPO). Die Beschwerde hat in der Sache vorläufigen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht kann nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO die nach § 68b StGB im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Weisungen nur auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüfen. Dazu gehört auch, ob das der Strafvollstreckungskammer eingeräumte Ermessen sachgerecht ausgeübt wurde und der Verhältnismäßigkeits- sowie der Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten worden sind (Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 453 Rdn. 12 m. w. N.).

Jede erteilte Weisung bedarf grundsätzlich einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung, denn deren Anordnung belastet den Verurteilten. Der Grundsatz der Zumutbarkeit (§ 68b Abs. 3 StGB) und der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind zu beachten. Die Beschlussgründe müssen es deshalb dem Beschwerdegericht im Rahmen der nach §§ 463 Abs. 3, 453 Abs. 2 Satz 2 StGB vorzunehmenden Würdigung ermöglichen, die Gesetzmäßigkeit der Weisung und auch die Ausübung und Einhaltung des Ermessens zu prüfen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.1.2011, Az. 2 Ws 611/10; OLG Bamberg, Beschluss vom 6.11.2012, Az. 1 Ws 678/12, juris). Fehlen ausreichende Darlegungen im Beschluss, kann das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht überprüfen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.11.2013, Az. 1 Ws 333/13, juris).

Diese Grundsätze haben auch für die Anordnung der Fortdauer bzw. Aufrechterhaltung einer Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach zweijähriger Dauer gemäß §§ 68b Abs. 1 Nr. 12, 68d Abs. 2 StGB zu gelten.

Eine rechtliche Überprüfung im genannten Sinn ist vorliegend - wie noch ausgeführt wird - nicht möglich.

2. Mit dem seit 1.1.2011 durch das Gesetz zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung (BGBl. I 2010, 2300) eingeführten § 68d Abs. 2 StGB wurde eine Höchstfrist für eine regelmäßige gerichtliche Überprüfung der elektronischen Überwachung angeordnet. Diese gerichtliche Kontrolle soll der - im Vergleich zu sonstigen Weisungen nach § 68b Absatz 1 Satz 1 StGB - größeren Eingriffsintensität der elektronischen Aufenthaltsüberwachung Rechnung tragen. Sie soll sicherstellen, dass spätestens nach zwei Jahren das Gericht prüft, ob es der Fortsetzung dieser Überwachungsmaßnahme noch bedarf oder ob sie aufzuheben ist, weil deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. [BT-Drs. 17/3402 S. 39, 40].

Die Aufrechterhaltung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist deshalb nur noch dann rechtmäßig, wenn neben den (hier fortbestehenden) formellen Voraussetzungen (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 StGB) nach jetzt zweijährigem Tragen der „elektronischen Fußfessel“ (noch) die Gefahr besteht, dass der Verurteilte weiterhin Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begehen wird (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB), die Weisung (weiterhin) erforderlich erscheint, um den Verurteilten durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art abzuhalten (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB) und der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Mit dem in § 68b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB verwendeten Gefahrenbegriff knüpft das Gesetz an die Gefährlichkeitsschwelle an, wie sie auch für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel nach § 64 StGB und - dem Grunde nach - § 66 StGB sowie im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB für die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht gilt. Es muss also eine Gefahr bestehen, die als begründete Wahrscheinlichkeit bezeichnet werden kann (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2.10.2013, 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 Zitat juris Rdn. 39 mit Hinweis auf die Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP: BT-Drucks. 17/3403, S. 37). Für die Gefährlichkeitsprognose kommt es demnach auf das Ergebnis der Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse im Vollzug [und hier auch während der Führungsaufsicht] an. Eine bloß abstrakte, auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützte Gefahrprognose reicht nicht aus; andererseits ist auch keine nahe liegende konkrete Gefahr erforderlich (OLG Saarbrücken a. a. O. mit Hinweis auf OLG Rostock NStZ 2011, 521 ff. - Rdn. 23 nach juris; OLG Hamm, Beschl. v. 21.6.2012 - 2 Ws 190+191/12 - Rdn. 68 nach juris). Erst recht ist nicht der erheblich strengere Prognosemaßstab, der bei der Prüfung der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung des Verurteilten sowie seiner Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz zugrunde zu legen war („hochgradige Gefahr“), maßgebend (OLG Saarbrücken a. a. O. mit Hinweis auf OLG Rostock, a. a. O., Rdn. 27, 29 nach juris).

3. Bei Anordnung der Fortdauer bzw. Aufrechterhaltung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 68d Abs. 2 StGB nach zweijähriger Dauer sind höhere Anforderungen an die Begründungstiefe zu stellen als bei der Erstanordnung. Zwar wird in der Rechtsprechung (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 5.11.2013, 2 Ws 190/13, Zitat juris) wegen der gesetzlichen Regelung in § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB, wonach die Weisung nur „erforderlich erscheinen“ muss, vertreten, dass keine überspannten Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt werden dürfen. Die Eingriffsintensität der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist jedoch nach zweijähriger Dauer wegen der in dieser Zeit bestehenden und hinzunehmenden Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit des Führungsaufsichtsprobanden eine stärkere als zu Beginn der Anordnung. Schon im Hinblick auf die prognostisch neu zu bewertenden aktuellen Verhältnisse des Verurteilten und die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat die Strafvollstreckungskammer bei Anordnung der Fortdauer der elektronischen Aufenthaltsüberwachung konkret im Beschluss darzulegen, von welchen Erwägungen sie sich hat leiten lassen. Die Strafvollstreckungskammer hat sich bei der gemäß § 68d Abs. 2 Satz 1, § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB vorzunehmenden Prognoseentscheidung im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit der Persönlichkeit des Verurteilten, seinem Vorleben, der Anlasstat, seinem Verhalten im Strafvollzug und insbesondere seiner Entwicklung während des bisherigen Verlaufs der Führungsaufsicht (im Positiven wie im Negativen) sowie zu eventuellen zwischenzeitlich veränderten kriminalprognostischen Umständen auseinanderzusetzen. Es sind einerseits die protektiven andererseits die kriminogenen Faktoren konkret zu benennen und deren Gewichtung im Rahmen der prognostischen Beurteilung für das Beschwerdegericht nachvollziehbar darzustellen, so dass die Plausibilität des eigentlichen Abwägungsvorgangs - ohne dass das Beschwerdegericht eine eigene Prognoseentscheidung treffen darf - überprüfbar ist.

Kommt die Strafvollstreckungskammer wie hier zu der Überzeugung, dass die bisherige Führungsaufsicht bisher einen „positiven Verlauf“, genommen hat (Beschluss Seite 4), bedarf es einer noch eingehenderen Begründung, warum trotzdem eine weitere Gefahr der Begehung von Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 Satz 1 StGB genannten Art besteht und deshalb weiterhin eine elektronische Aufenthaltsüberwachung erforderlich ist. Nur so ist es dem Senat möglich zu prüfen, ob sich die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung noch innerhalb der Grenze der „Erforderlichkeit“ der Weisung im Sinne der §§ 68d Abs. 2, 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB bewegt.

Der Grundsatz, dass alle staatlichen Maßnahmen verhältnismäßig zu sein haben, folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 70, 297). In § 62 StGB hat ihn der Gesetzgeber noch einmal einfachgesetzlich festgeschrieben, um seine Bedeutung für das Maßregelrecht zu betonen (vgl. BT-Drs. V/4094, S. 17). Er beherrscht auch die Anordnung der Fortdauer der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach zweijähriger Dauer, was durch die spezielle Überprüfungsnorm des § 68d Abs. 2 StGB zum Ausdruck kommt. Ins Verhältnis zu setzen und gegeneinander abzuwägen sind einerseits die mit dem Tragen der „elektronischen Fußfessel“ verbundene Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Führungsaufsichtsprobanden aus Art. 2 Abs. 1 GG und andererseits das schutzwürdige Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit, das mit der Überwachung gewährleistet werden soll.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bereits in die genannte Prüfung der Erforderlichkeit der Fortdauer der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß §§ 68d Abs. 2, 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB einzubeziehen [integrative Betrachtung] (vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.08.2013, Az. 2 BvR 371/12, Rdn. 43 - zitiert nach juris zur Unterbringungsprüfung gemäß § 67d Abs. 2 StGB). Die dem Richter auferlegte Prognose erfordert eine wertende Entscheidung. Für die Anordnung der Fortdauer der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist zumindest zu fordern, dass sich der Richter bei seiner Prognoseentscheidung ausgehend vom Anlassdelikt damit auseinandersetzt, ob eine begründete Wahrscheinlichkeit der Begehung von Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 Satz 1 StGB besteht und ob das Maß der hiervon ausgehenden Gefährdung die Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Verurteilten durch Aufrechterhaltung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung über zwei Jahre hinaus noch rechtfertigt und das Risiko für die Allgemeinheit hierdurch minimiert werden kann.

Vorliegend kann von Bedeutung sein, dass der Verurteilte als Anlassdelikt zwar ein schweres Gewaltdelikt begangen hat, das jedoch nach dem Tatbild, insbesondere den vorübergehenden Verletzungsfolgen, auf einer Schwereskala bis hin zu schwersten Gewalt- und/oder Sexualdelikten auf einer im Vergleich dazu „niedrigeren“ Ebene einzustufen ist, und dass dem Verurteilten von der Strafvollstreckungskammer bereits im angefochtenen Beschluss ein positiver Verlauf der Führungsaufsicht bescheinigt wurde.

4. Den genannten an die Begründung zu stellenden Anforderungen wird der angefochtene Beschluss, der pauschale Ausführungen enthält, nicht gerecht. Er lässt Abwägungsdefizite erkennen, die eine Zurückverweisung des Verfahrens an die Strafvollstreckungskammer erforderlich machen.

4.1. Die Strafvollstreckungskammer führt aus, die elektronische Aufenthaltsüberwachung sei weiterhin erforderlich, um den Verurteilten von der Begehung weiterer schwerer Straftaten abzuhalten, indem seine Überwachung sichergestellt wird. Bis dato hätten sich „keine so erheblichen neuerlichen Umstände oder Tatsachen aufgetan“, die eine andere Wertung im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Verurteilten ergeben würde. Allein die Tatsache, dass in der bisherigen Führungsaufsicht keine neuen einschlägigen Straftaten zutage getreten seien, indiziere nicht die für eine Gefahrreduzierung erforderliche Nachreifung des Verurteilten, sondern sei nach Ansicht des Gerichts vielmehr Ausdruck der Effektivität der angeordneten aufenthaltsüberwachenden Maßnahmen, welche somit geeignet sind und waren, den Verurteilten von neuerlichen einschlägigen Straftaten abzuhalten. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung wirke sich im Fall des Verurteilten insofern spezialpräventiv aus, als er damit rechnen müsse, dass mögliche Weisungsverstöße oder gar mögliche Straftaten durch die Verwendung der Daten aus der elektronischen Aufenthaltsüberwachung aufgedeckt würden, so dass der Verurteilte im Bewusstsein der elektronischen Aufenthaltsüberwachung bisher von der Begehung weiterer Straftaten Abstand genommen habe und deswegen auch in Zukunft Abstand nehmen werde. Auch wirke sich nach Ansicht des Gerichts die Tatsache, dass sich der Verurteilte bisher im Wesentlichen als zuverlässig erwiesen habe, indem er den ihm im Übrigen auferlegten „Weisungen weitestgehend nachgekommen“ sei, „noch nicht derart erheblich aus“, dass von „einer gravierend verringerten Gefährlichkeit“ auszugehen sei, da auch dieses Verhalten im Wesentlichen gerade auf die Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zurückzuführen sei. Aus der Tatsache, dass es bisher kaum zu Weisungsverstößen gekommen sei und weitere Straftaten nicht bekannt geworden seien, könne noch nicht der Schluss gezogen werden, dass sich der Verurteilte auch ohne elektronische Aufenthaltsüberwachung straffrei halten werde. Wegen der derzeit „noch nicht entscheidend reduzierten Gefahr für weitere schwere Straftaten“ habe die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht aufgehoben werden können. Die Fortdauer dieser Aufenthaltsüberwachung sei verhältnismäßig, weil der Schutz der Allgemeinheit vor der Begehung neuerlicher erheblicher Straftaten überwiege. Die sonstigen ihm auferlegten Führungsaufsichtsweisungen würden zur Reduzierung der vom Verurteilten ausgehenden Gefahr „trotz des bisher positiven Verlaufs der Führungsaufsicht“ nicht ausreichen.

Bei dieser Begründung ist zu besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer einem Zirkelschluss unterlegen ist, wenn sie die weitere Erforderlichkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung mit deren bisherigen Effektivität begründet. Dem angefochtenen Beschluss, der sich mit dem Anlassdelikt nicht auseinandersetzt, kann auch nicht entnommen werden, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Strafvollstreckungskammer von der Begehung welcher künftiger Gewaltstraftaten ausgeht, weil sie zu eventuellen kriminogenen Faktoren und deren Bewertung keine Aussage trifft, sondern die Gefährlichkeit des Führungsaufsichtsprobanden ausschließlich mit dem „Fehlen erheblicher neuerlicher Umstände“ (also negativ) begründet. Wenn dem Verurteilten andererseits ein „positiver Verlauf der Führungsaufsicht“ attestiert wird, weil er sich „im Wesentlichen als zuverlässig erwiesen hat“ und er seinen „übrigen Weisungen weitestgehend nachgekommen“ ist, kann der Senat die negative prognostische Einschätzung der Strafvollstreckungskammer nicht überprüfen, weil sie konkrete Gründe, die für eine geringere Gewichtung dieser günstigen Umstände sprechen, nicht benennt. Es hätte einer eingehenden Begründung bedurft, warum dem Verurteilten trotz positiven Verlaufs der Führungsaufsicht dennoch eine negative Prognose zu stellen ist.

4.2. Insbesondere hätte es sich aufgedrängt, sich mit der positiven Stellungnahme der Bewährungshelferin vom 29.10.2013, die eine Aufhebung der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung befürwortet, auseinanderzusetzen. Die Bewährungshelferin hatte bereits am 12.7.2013 berichtet, dass sich der Verurteilte seit Beginn der Betreuung sehr zuverlässig zeigt und allen Auflagen ohne Aufforderung nachkommt. Im letzten Bericht vom 29.10.2013 bestätigt die Bewährungshelferin, dass er sich (auch weiterhin) gewissenhaft an alle seine Auflagen hält, seine Entwicklung von Anfang an positiv verläuft, was nicht nur durch seine zuverlässige Kontakthaltung, sondern auch durch die regelmäßig erbrachten Alkoholkontrollen und die Bestätigungen über die ambulante Therapie belegt ist. Die therapeutische Aufarbeitung der Alkoholkrankheit dauere zwar an, zeige aber sichtlich dahingehend Erfolg, dass Herr B. nachweislich keinen Alkohol mehr zu sich genommen habe. Auch im persönlichen Gespräch werde die bisherige positive Aufarbeitung deutlich. Er habe gegenüber der Bewährungshelferin glaubhaft geäußert, nicht mehr mit dem Trinken zu beginnen. Er komme gut ohne Alkohol aus. Des Weiteren berichtet die Bewährungshelferin über die partnerschaftliche Verbindung des Verurteilten zu seiner Freundin (Frau G.), die nach Einschätzung der Bewährungshelferin deeskalierend auf den Verurteilten wirke. Trotz Spannungen im familiären Umfeld (Einschüchterungsversuche des Schwagers des Verurteilten) halte die Lebensgefährtin Frau G. zu ihm. Die Beziehung zu dem Verurteilten sei ihr so wichtig, dass sie alle negativen Auswirkungen bisher mitgetragen habe. Der Verurteilte, der nur für kurze Zeit in der Erotikbranche tätig gewesen sei, arbeite als Lkw-Fahrer während der Woche für ein Bauunternehmen. Am Wochenende gehe er zusätzlich einer Nebenbeschäftigung nach und arbeite an der Rezeption eines Hotels in M… . Wegen der positiven Lebensführung bestehe nach Einschätzung der Bewährungshelferin kein Anlass zu der Sorge, dass der Verurteilte ohne die elektronische Aufenthaltsüberwachung wieder kriminelles Verhalten aufnehme.

Soweit der Sachverständigen Dr. med. N. in dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 31.3.2011, das der Senat aus den Strafvollstreckungsakten beigezogen hat, noch ein mittleres bis hohes Risiko mit einer Wahrscheinlichkeit von etwa 57% für ein delinquentes Rezidiv „errechnet“ (Gutachten Seite 49) und die negative Legalprognose nicht nur auf die erheblichen Vorstrafen und seine dissoziale Persönlichkeit des Verurteilten stützt sondern unter anderem auch mit einer ungünstigen beruflichen und finanziellen Situation, mit dem Fehlen einer echten Partnerschaft (sowie Freundschaften und Bekanntschaften), sowie seiner damals ungeklärten Wohnsituation und seiner Alkoholproblematik begründet, bietet der Bericht der Bewährungshelferin Anlass, eine neue, für den Senat nachvollziehbare prognostische Bewertung vorzunehmen. Die Strafvollstreckungskammer setzt sich allerdings mit dem mitgeteilten Therapiefortschritt (nachgewiesene Alkoholabstinenz) und den übrigen günstigen prognostischen Umständen (feste familiäre und soziale Einbindung, ordentliches Arbeitsverhältnis) nicht auseinander und führt sie in eine vorzunehmende Gesamtabwägung nicht ein. Ausgehend von der Anlasstat, die durch Alkoholkonsum zumindest mitbedingt war, wird die Gefährlichkeit des Verurteilten aufgrund des Therapiefortschritts neu zu bewerten sein.

Auch vermag der Senat Anhaltspunkte für die Relativierungen der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich des Führungsaufsichtsverhaltens des Verurteilten [nur „im Wesentlichen“ zuverlässig; den übrigen Weisungen sei „weitestgehend“ nachgekommen worden] in dem Bericht der Bewährungshelferin nicht zu erkennen.

4.3. Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat:

4.3.1. Soweit der Leiter der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht München I mit Vermerk vom 28.10.2013 dringend die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage einer fortbestehenden Gefährlichkeit anregt, ist eine Gutachtenerholung möglich, aber grundsätzlich nicht zwingend erforderlich (vgl. BT-Drs. 17/3403 S. 37; OLG Saarbrücken Beschluss vom 2.10.2013, Rn.45 Zitat juris). Kann sich die Strafvollstreckungskammer jedoch keine hinreichende Überzeugung von der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB verschaffen, kann es nach dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (BVerfG NJW 2000, 502 m. w. N.) erforderlich werden, ein Sachverständigengutachten zu erholen und auch eine weitere Sachaufklärung (vgl. Beweisangebote im Beschwerdeschriftsatz vom 18.2.2014 Seite 3) in Erwägung zu ziehen.

4.3.2. Wenn die Staatsanwaltschaft München II in ihrem Antrag vom 4.10.2013 eine Rückfallgefahr des Verurteilten unter anderem damit begründet, dass er seine Persönlichkeits- und Suchtmittelproblematik therapeutisch weiterhin nicht aufgearbeitet hat, wird zu beachten sein, dass ihm eine Therapieweisung gemäß § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB nicht erteilt war, sondern sich die Weisung (zu oben 4 g) nur auf die Durchführung einer ambulanten Suchtberatung bezog und weiter bezieht.

5. Ohne dass es noch darauf ankäme, ist anzumerken, dass mit der Entscheidung durch den Einzelrichter der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg nicht gegen die Garantie des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen wurde, da senatsbekannt spätestens ab 1.6.2013 aufgrund Beschlusses vom 28.5.2013 eine wirksame kammerinterne Geschäftsverteilung für das Jahr 2013 vorlag. Die Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft München II auf Verlängerung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erfolgte unter dem 4.10.2013.

III.

Weil in der Zurückverweisung nur ein vorläufiger Erfolg liegt, war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. § 473 Rn. 7).

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der Dauer der erteilten Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und seine dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des damaligen Bezirksgerichts Neubrandenburg vom 24.02.1992 - 1 Ks 18/91 - wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 14 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Wegen einer in der Untersuchungshaft begangenen Gefangenenmeuterei verhängte das Landgericht Neubrandenburg mit Urteil vom 28.07.1993 - II KLs 4/93 - gegen den Beschwerdeführer unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem vorgenannten Urteil und Auflösung der aus diesen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer wegen seiner Beteiligung an einer im Oktober 1995 begangenen, mit mehrfacher Geiselnahme verbundenen Gefangenenmeuterei durch Urteil des Landgerichts Rostock vom 28.10.1996 - III KLs 27/95 - zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Beide Freiheitsstrafen waren am 27.01.2011 vollständig vollstreckt. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer an diesem Tag aus der JVA Waldeck entlassen worden.

2

Zuvor hatte das Landgericht Neubrandenburg mit Beschluss vom 27.10.2010 - 6 NSV 01/09 - im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17.12.2009 und der bisherigen Rechtsprechung des 4. Strafsenates des Bundesgerichtshofes hierzu (u.a. Beschluss vom 12.05.2010 - 4 StR 577/09 -) "die Eröffnung des Verfahrens zur Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung" aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Über die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft wird der Bundesgerichtshof erst nach einer für Mitte dieses Jahres zu erwartenden Entscheidung des dortigen Großen Senates für Strafsachen entscheiden, die sich wiederum an der bevorstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur nachträglichen Sicherungsverwahrung orientieren dürfte. Bemühungen der Staatsanwaltschaft, gegen den Beschwerdeführer vor seiner Haftentlassung einen Unterbringungsbefehl nach § 275a Abs. 6 StPO n.F. zu erwirken, sind ohne Erfolg geblieben.

3

Mit Beschluss vom 13.01.2011 hat die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock entschieden, dass die nach § 68f Abs. 1 StGB kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt, und die Dauer der Führungsaufsicht auf 5 Jahre festgesetzt. Zugleich hat sie den Beschwerdeführer für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung der für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshilfe unterstellt und ihm umfangreiche Weisungen erteilt.

4

Im Hinblick auf die zum 01.01.2011 in Kraft getretene Neufassung des § 68b Abs. 1 StGB, der nunmehr unter Ziffer 12 als Weisung auch die elektronische Überwachung des Aufenthaltsortes vorsieht, hat die Staatsanwaltschaft Neubrandenburg unter dem 14.01.2011 eine entsprechende Ergänzung des vorgenannten Beschlusses beantragt. Auf diesen Antrag hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 26.01.2011 den Beschwerdeführer angewiesen, "für die Dauer der seitens der forensischen Ambulanz für notwendig erachteten Behandlungs-/Gesprächstermine, längstens jedoch für die Dauer der Führungsaufsicht, die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen".

5

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde vom 03.02.2011, der die Strafvollstreckungskammer nicht abgeholfen hat. Mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 10.03.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 307 Abs. 2 StPO, was der Senat mit Beschluss vom 21.03.2011 abgelehnt hat.

II.

6

Das gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel ist in der Sache im Wesentlichen unbegründet.

1.

7

Gemäß § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Beschwerde im vorliegenden Fall nur darauf gestützt werden, dass die getroffene Anordnung gesetzeswidrig sei.

8

Eine - im Rahmen des Beschwerdeverfahrens allein überprüfbare - Gesetzeswidrigkeit einer Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht liegt nur vor, wenn eine solche im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist. Hingegen findet eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit im Beschwerdeverfahren nicht statt (vgl. OLG Karlsruhe StV 2010, 643).

9

Ein derartiger Gesetzesverstoß ist nicht ersichtlich.

2.

10

Im Rahmen der Führungsaufsicht kann einem Verurteilten mittlerweile gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB i.d.F. des am 01.01.2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22.12.2010 (BGBl. I S. 2300) unabhängig von seiner Einwilligung aufgegeben werden, die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel (nachfolgend als elektronische Fußfessel bezeichnet) ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und ihre Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.

11

Nach § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr.1 - Nr. 4 StGB n.F. ist eine solche Weisung nur dann zulässig, wenn

12

- die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren ... eingetreten ist (Nr. 1) -

13

- die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe ... wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art verhängt... wurde (Nr. 2),

14

- die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten dieser Art begehen wird (Nr. 3)

15

und

16

- die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 StGB auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art abzuhalten (Nr. 4).

17

Überdies ist gemäß § 68b Abs. 3 StGB zu beachten, dass

18

- bei den Weisungen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen.

3.

19

Sämtliche Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

a)

20

Die Führungsaufsicht ist - wie ausgeführt - kraft Gesetzes eingetreten, nachdem die beiden gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafen bzw. Gesamtfreiheitsstrafen vollständig vollstreckt worden sind.

b)

21

Der Beschwerdeführer ist seinerzeit u.a. wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Geiselnahme verurteilt worden, mithin wegen Verbrechen gegen das Leben und die persönliche Freiheit sowie wegen einer Straftat nach § 224 StGB. Dabei handelt es sich um Straftaten der in §§ 66 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 1 a StGB n.F. genannten Art. Die mit der Beschwerde vertretene Auffassung, der Gesetzgeber habe die Fußfessel vornehmlich für eine besondere Gruppe von Sexualstraftätern vorgesehen, findet weder im Gesetzestext noch in den Gesetzgebungsmaterialien eine Stütze; sie trifft nicht zu.

c)

22

Es besteht nach wie vor die Gefahr, dass der Beschwerdeführer weitere einschlägige Straftaten begehen wird. Diese ergibt sich aus den Umständen der von ihm in der Vergangenheit begangenen Straftaten und aus seinem späteren Verhalten im Strafvollzug.

aa)

23

Der Begriff der Gefahr in § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB entspricht - wie in § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB - dem der Gefährlichkeit in § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB n.F.. Für die Gefährlichkeitsprognose kommt es auf das Ergebnis einer Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse im Vollzug an. Eine bloß abstrakte, auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützte Gefahrprognose reicht nicht aus; andererseits ist auch keine nahe liegende, konkrete Gefahr erforderlich. Dass in der Vergangenheit ggf. Lockerungen zu Unrecht unterblieben sind, hat grds. keine Auswirkungen auf den Prognosemaßstab (vgl. dazu Fischer, StGB, 58. Auflage § 67d Rz. 15, § 66 Rz. 37 ff., jeweils m.w.N.).

bb)

24

An Vorstehendem gemessen erschließen sich hinreichende vom Verurteilten ausgehende Gefahren:

25

... (wird ausgeführt)

26

Dementsprechend ist der Beschwerdeführer vom Landeskriminalamt des Freistaates Thüringen, wo er nach seiner Haftentlassung zunächst Wohnsitz genommen hatte, in das dortige HEADS-Programm aufgenommen und wegen der angenommenen hohen deliktstypischen Rückfallwahrscheinlichkeit der höchsten Gefährlichkeitsstufe I zugeordnet worden. Damit dürfte der Beschwerdeführer zu denjenigen Verurteilten gehören, für die nach der bisherigen Rechtsprechung des 5. Strafsenates des Bundesgerichteshofes die nachträgliche Sicherungsverwahrung in Betracht kommen kann.

cc)

27

Unter Würdigung aller Umstände, die sich aus den begangenen Straftaten, dem späteren, ebenfalls von Gewalttätigkeiten geprägten Vollzugsverhalten und der seinerzeit diagnostizierten, bis heute unbehandelten Persönlichkeitsstruktur ergeben, besteht bei dem Beschwerdeführer jedenfalls in dem Maße die Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer schwerer Straftaten, wie sie § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB n.F. - der einen gänzlich anderen Maßstab als der der Senatsentscheidung vom 20.01.2011 - I Ws 6/11 - zugrunde liegende § 275a Abs. 5 Satz 1 StPO a.F. (dringende Gründe für die Annahme der Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung) anlegt - voraussetzt.

28

Hiervon ist die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgegangen.

29

Etwas anderes folgt auch nicht etwa daraus, dass eine Unterbringung des Beschwerdeführers nach dem PsychKG M-V nicht angeordnet worden ist. Denn eine solche Maßnahme wäre nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 PsychKG M-V (u.a.) nur zulässig, wenn eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegen würde. Auch dies bedeutet wiederum einen erheblich strengeren Maßstab an eine Gefahrenprognose als bei der Prüfung von § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB n.F..

dd)

30

Der Einholung eines aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachtens, das im Verfahren zur Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, nach dem Willen des Gesetzgebers aber zulässig wäre (vgl. BT-Drucksache 17/3403 S. 37 rechte Spalte unten), bedurfte es nicht, da sich aus den vorliegenden Erkenntnissen eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die Gefährlichkeitsprognose ergibt.

d)

31

Die mit der Beschwerde angegriffene Weisung ist auch erforderlich im Sinne von § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB n.F.

aa)

32

Dem Beschwerdeführer sind in mehrfacher Hinsicht seinen Wohn-, Aufenthalts- und Tätigkeitsort betreffende Weisungen erteilt worden. Er muss jede Änderung seines Wohnsitzes seinem Bewährungshelfer sowie der Führungsaufsichtsstelle mitteilen. Gleiches gilt im Falle der Arbeitsaufnahme für den Wechsel seines Arbeitsplatzes. Zudem darf er bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben und zu bestimmten, im Beschluss vom 13.01.2011 namentlich genannten Personen keinen Kontakt aufnehmen. Deren Aufenthaltsorte werden in diesem Beschluss aus nahe liegenden Gründen zwar nicht mitgeteilt, sie sind jedoch der Polizei bekannt. Dementsprechend ist die elektronische Fußfessel dazu bestimmt und zugleich geeignet, die Erfüllung dieser Weisungen zu überwachen und den Beschwerdeführer von weiteren einschlägigen Straftaten abzuhalten.

bb)

33

Bei den vorbezeichneten Weisungen handelt es sich um Weisungen nach § 68b Abs. 1 Nr. 3 und 8 StGB, nicht aber um solche nach Abs. 1 Nr. 1 und 2. Dies steht der Anordnung der elektronischen Fußfessel indes nicht entgegen. Das Gesetz nennt die letztgenannten Weisungen nur beispielhaft, wie sich aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ergibt. Diese Formulierung ist im übrigen aufgrund kontroverser Diskussion hierüber (vgl. BT-Drucksache 17/4062 S. 12) im - wovon auszugehen ist - unmittelbaren Bewusstsein ihrer Tragweite Gesetzesbestandteil geworden.

34

Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll die elektronische Fußfessel neben der hiermit geschaffenen Kontrollmöglichkeit aufenthaltsbezogener Weisungen der Führungsaufsicht vor allem auch eine Unterstützung der für erforderlich gehaltenen Eigenkontrolle des Straftäters darstellen bzw. den Anreiz für den Betroffenen erhöhen, psychologisch vermittelte, nachhaltig wirkende Verhaltenskontrollen zu erlernen und zu verfestigen (vgl. BT-Drucksache 17/3403 S. 17 f., S. 35 ff.). Im Übrigen kann das Gericht nach dem Zweck des Gesetzes und dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch unabhängig von aufenthaltsbezogenen Vorgaben die Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erteilen, wenn es davon überzeugt ist, dass auch und allein die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 und 5 StPO n.F. den Betroffenen von der erneuten Begehung schwerer Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. abhalten kann (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung der Bundesregierung; vgl. BT-Drucksache 17/3403 S. 38 rechte Spalte). Die elektronische Aufenthaltsüberwachung verfolgt damit nicht nur das Ziel der Überwachung aufenthaltsbezogener Weisungen, sondern auch allgemein spezialpräventive Zwecke. Bereits das Bewusstsein, im Falle der erneuten Begehung einer schweren Straftat einem deutlich erhöhten Entdeckungsrisiko zu unterliegen, stärkt die Eigenkontrolle des Betroffenen. Zudem kann eine derartige Überwachung es den zuständigen Behörden erleichtern, im Fall einer akuten und erheblichen Gefährdungslage für Dritte rechtzeitig einzuschreiten (vgl. BT-Drucksache 17/3403 S. 17 rechte Spalte, m.w.N.).

cc)

35

Von alledem ist die Strafvollstreckungskammer mit überzeugender Begründung ausgegangen (BA S. 4 bis 6). Sowohl die genannten aufenthalts- und tätigkeitsbezogenen Weisungen aus dem Beschluss vom 13.01.2011 als auch die diese begleitende Weisung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in dem nunmehr angefochtenen Beschluss halten sich im Rahmen des der Strafvollstreckungskammer insoweit eingeräumten Ermessens. Die Strafvollstreckungskammer hat darüber hinaus die elektronische Überwachung sinnfälligerweise auch und gerade an die erst anlaufende Behandlung des Verurteilten in der forensischen Ambulanz geknüpft, mithin an diejenige Weisung, die ggf. näheren Aufschluss über das Ausmaß des aktuellen Problem- und Gefährdungspotentials des Verurteilten verspricht.

36

Anhaltspunkte für eine Ermessensüberschreitung oder einen Ermessensfehlgebrauch sind nicht ersichtlich und werden mit der Beschwerde auch nicht mit Erfolg aufgezeigt.

e)

37

Entgegen der Auffassung der Beschwerde stellt die elektronische Aufenthaltsüberwachung auch keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Beschwerdeführers im Sinne von § 68b Abs. 3 StGB.

aa)

38

Ob die Grenze der Zumutbarkeit beachtet ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sowie der besonderen Verhältnisse der verurteilten Person und deren Interessen zu beurteilen. Die Weisungen müssen in einem Mindestmaß stützend wirken und dürfen die Resozialisierungspotentiale der verurteilten Person nicht aus reinen Überwachungsinteressen heraus überfordern oder gefährden. Wie bei § 56c Abs. 1 Satz 2 StGB darf die Weisung in keinen Lebensbereich eingreifen, der nach dem Willen des Gesetzgebers frei von staatlichem Zwang sein soll. Dem Verurteilten dürfen - unter besonderer Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - keine Weisungen gegeben werden, die seine ganze Lebensführung beeinträchtigen, wenn er lediglich von unbedeutenden Straftaten abgehalten werden soll oder er nur eine geringfügige Straftat begangen hat (vgl. zu vorstehendem Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 28. Auflage, § 68b Rz. 25, § 56c Rz. 7 ff., jeweils m.w.N.).

bb)

39

Gemessen an Vorstehendem stellt die beschwerdegegenständliche Weisung auch unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Ausprägungen, wie sie sich aus den Schriftsätzen der Verteidigung und dem vom Senat angeforderten Bericht des Polizeipräsidenten in Rostock vom 21.03.2011 ergibt, keine Unzumutbarkeit für den Verurteilten dar.

40

Es mag sein, dass die elektronische Fußfessel den davon Betroffenen bei "intimeren Kontakten", beim Sport oder bei vergleichbaren Tätigkeiten behindert. Die Beschwerdebegründung verkennt indes, dass der Beschwerdeführer schwerste Straftaten begangen hat, seine diagnostizierte Psychopathie aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, bislang nicht behandelt worden ist und durch ihn - wie ausgeführt - nach wie vor erhebliche Straftaten drohen. Unter diesen Umständen ergibt die gebotene Abwägung seiner persönlichen Interessen mit den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, dass der Beschwerdeführer die mit der Fußfessel zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigungen hinnehmen muss. Dies sollte ihm schon deshalb möglich sein, weil - wovon auch die Beschwerdebegründung ausgeht - Fußfesseln im normalen sozialen Umgang nicht ohne Weiteres erkennbar sind.

41

Die bislang bekannten Störungen im Betrieb der elektronischen Überwachung erachtet der Senat für hinnehmbar. Sie beeinträchtigen - was entscheidend ist - jedenfalls nicht die technische Umsetzung der mit der Weisung verfolgten Ziele.

cc)

42

Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass dem Verurteilten ohne die elektronische Aufenthaltsüberwachung wohl eine neuerliche polizeirechtliche Überwachung, ähnlich wie anlässlich seines Aufenthaltes in Thüringen, bevorstehen würde (vgl. § 33 Abs. 1 Nr. 1 SOG M-V), was offenbar auch nach seiner eigenen Einschätzung eine insgesamt stärker belastende Maßnahme darstellt.

4.

43

Der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung steht schließlich nicht entgegen, dass dies nicht bereits mit Beschluss vom 13.01.2011 geschehen ist. Nach § 68d StGB können derartige Entscheidungen auch nachträglich getroffen werden.

III.

1.

44

Zu Recht weist die Beschwerde darauf hin, dass die Strafvollstreckungskammer die Bestimmung der Dauer der elektronischen Überwachung letztlich der forensischen Ambulanz überlassen hat, soweit sie zunächst nur für die Dauer der von dieser für notwendig erachteten Behandlungs- und Gesprächstermine vorgesehen ist. Das ist rechtlich bedenklich. Ebenso wie die nähere Ausgestaltung einer Bewährungsweisung allein dem Gericht vorbehalten ist und deshalb nicht dem Bewährungshelfer überlassen werden darf (vgl. Schönke/Schröder-Stree/Kinzig a.a.O. § 56d Rz. 4 m.w.N.), kann auch die Dauer einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB n.F. nicht der forensischen Ambulanz überlassen werden. Dies widerspräche nicht nur dem Richtervorbehalt, sondern auch dem Grundsatz, dass das verbotene oder verlangte Verhalten und damit auch die Dauer der Weisung genau zu bestimmen ist (§ 68b Abs. 1 Satz 2 StGB). Insoweit unterlag der angefochtene Beschluss der (Teil)Aufhebung.

2.

45

Die Sache war entgegen der im Antrag der Generalstaatsanwaltschaft zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung, die den Senat zur Festlegung der Dauer der Weisung für befugt erachtet, insoweit an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen. Dem Senat als Beschwerdegericht ist es in Abweichung vom Grundsatz des § 309 Abs. 2 StPO wegen des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des nach § 462a Abs. 1, 463 Abs. 7 StPO zur Entscheidung berufenen Gerichts zu setzen (vgl. KK-Fischer, StPO, 6. Auflage § 453 Rn. 12 m.w.N; OLG München NStZ 2011, 94; Senatsbeschluss vom 14.03.2011 - I Ws 66/11 - ). Anhaltspunkte für eine "Ermessensreduzierung auf Null" sind nicht ersichtlich.

IV.

46

Zwar ist durch den angefochtenen Beschluss der vorausgegangene Beschluss vom 13.01.2011 lediglich um die Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ergänzt worden, so dass sich der dort enthaltene Hinweis auf die Strafbarkeit der Verstöße gegen Weisungen der Führungsaufsicht auch auf diese ergänzend angeordnete Weisung bezieht. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die einem Verstoß gegen eine Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB n.F. zukommt (u.a. § 66 Abs. 1 Nr. 1 c StGB n.F.), weist der Senat den Beschwerdeführer ausdrücklich und klarstellend auf die Strafbarkeit eines Verstoßes gegen diese Weisung nach § 145a StGB und die zugleich drohende Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 c StGB n.F. hin.

V.

47

Eine von der Verteidigung - mehrfach - angeregte mündliche Anhörung des Verurteilten war nicht angezeigt. Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht im schriftlichen Verfahren nach Aktenlage, § 309 Abs. 1 StPO. Eine mündliche Verhandlung ist, abgesehen von den Fällen der §§ 118 Abs. 2, 124 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage § 309 Rz. 1 m.w.N.). Anlass dazu, aus besonderen Gründen ausnahmsweise mündliche Erklärungen des Beschwerdeführers entgegenzunehmen, bestand für den Senat nicht.

VI.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Der nur geringe und zudem wohl nur zeitlich begrenzte Teilerfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Verurteilten mit den gesamten Kosten und seinen notwendigen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

VII.

49

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar, § 310 Abs. 2 StPO.

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

(1) Die Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuches) können zur Überwachung des Verhaltens des Verurteilten und der Erfüllung von Weisungen von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder durch andere Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit vornehmen lassen. Ist der Aufenthalt des Verurteilten nicht bekannt, kann der Leiter der Führungsaufsichtsstelle seine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (§ 131a Abs. 1) anordnen.

(2) Die Aufsichtsstelle kann für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anordnen, daß der Verurteilte zur Beobachtung anläßlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, ausgeschrieben wird. § 163e Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anordnung trifft der Leiter der Führungsaufsichtsstelle. Die Erforderlichkeit der Fortdauer der Maßnahme ist mindestens jährlich zu überprüfen.

(3) Auf Antrag der Aufsichtsstelle kann das Gericht einen Vorführungsbefehl erlassen, wenn der Verurteilte einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder Nr. 11 des Strafgesetzbuchs ohne genügende Entschuldigung nicht nachgekommen ist und er in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in diesem Fall seine Vorführung zulässig ist. Soweit das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, entscheidet der Vorsitzende.

(4) Die Aufsichtsstelle erhebt und speichert bei einer Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Strafgesetzbuches mit Hilfe der von der verurteilten Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung; soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der verurteilten Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verwendet werden, soweit dies erforderlich ist für die folgenden Zwecke:

1.
zur Feststellung des Verstoßes gegen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches,
2.
zur Ergreifung von Maßnahmen der Führungsaufsicht, die sich an einen Verstoß gegen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches anschließen können,
3.
zur Ahndung eines Verstoßes gegen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches,
4.
zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter oder
5.
zur Verfolgung einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art oder einer Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches.
Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 2 hat die Verarbeitung der Daten zur Feststellung von Verstößen nach Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Strafgesetzbuches automatisiert zu erfolgen und sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. Die Aufsichtsstelle kann die Erhebung und Verarbeitung der Daten durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen; diese sind verpflichtet, dem Ersuchen der Aufsichtsstelle zu genügen. Die in Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Satz 2 genannten Zwecke verwendet werden. Bei jedem Abruf der Daten sind zumindest der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokollieren; § 488 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Werden innerhalb der Wohnung der verurteilten Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verwertet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren.

(5) Örtlich zuständig ist die Aufsichtsstelle, in deren Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Aufsichtsstelle örtlich zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.

(1) Das Gericht ordnet neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1.
jemand zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt wird, die
a)
sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet,
b)
unter den Ersten, Siebenten, Zwanzigsten oder Achtundzwanzigsten Abschnitt des Besonderen Teils oder unter das Völkerstrafgesetzbuch oder das Betäubungsmittelgesetz fällt und im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist oder
c)
den Tatbestand des § 145a erfüllt, soweit die Führungsaufsicht auf Grund einer Straftat der in den Buchstaben a oder b genannten Art eingetreten ist, oder den Tatbestand des § 323a, soweit die im Rausch begangene rechtswidrige Tat eine solche der in den Buchstaben a oder b genannten Art ist,
2.
der Täter wegen Straftaten der in Nummer 1 genannten Art, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
3.
er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
4.
die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Für die Einordnung als Straftat im Sinne von Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt § 12 Absatz 3 entsprechend, für die Beendigung der in Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c genannten Führungsaufsicht § 68b Absatz 1 Satz 4.

(2) Hat jemand drei Straftaten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b erfüllenden Verbrechens oder wegen einer Straftat nach § 89a Absatz 1 bis 3, § 89c Absatz 1 bis 3, § 129a Absatz 5 Satz 1 erste Alternative, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 174 bis 174c, 176a, 176b, 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 und 6, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder wegen einer vorsätzlichen Straftat nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind; bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung beträgt die Frist fünfzehn Jahre. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine Straftat der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, in den Fällen des Absatzes 3 der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

(1) Die Aufsichtsstellen (§ 68a des Strafgesetzbuches) können zur Überwachung des Verhaltens des Verurteilten und der Erfüllung von Weisungen von allen öffentlichen Behörden Auskunft verlangen und Ermittlungen jeder Art, mit Ausschluß eidlicher Vernehmungen, entweder selbst vornehmen oder durch andere Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit vornehmen lassen. Ist der Aufenthalt des Verurteilten nicht bekannt, kann der Leiter der Führungsaufsichtsstelle seine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung (§ 131a Abs. 1) anordnen.

(2) Die Aufsichtsstelle kann für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anordnen, daß der Verurteilte zur Beobachtung anläßlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, ausgeschrieben wird. § 163e Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anordnung trifft der Leiter der Führungsaufsichtsstelle. Die Erforderlichkeit der Fortdauer der Maßnahme ist mindestens jährlich zu überprüfen.

(3) Auf Antrag der Aufsichtsstelle kann das Gericht einen Vorführungsbefehl erlassen, wenn der Verurteilte einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 oder Nr. 11 des Strafgesetzbuchs ohne genügende Entschuldigung nicht nachgekommen ist und er in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass in diesem Fall seine Vorführung zulässig ist. Soweit das Gericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, entscheidet der Vorsitzende.

(4) Die Aufsichtsstelle erhebt und speichert bei einer Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 des Strafgesetzbuches mit Hilfe der von der verurteilten Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung; soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der verurteilten Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verwendet werden, soweit dies erforderlich ist für die folgenden Zwecke:

1.
zur Feststellung des Verstoßes gegen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches,
2.
zur Ergreifung von Maßnahmen der Führungsaufsicht, die sich an einen Verstoß gegen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches anschließen können,
3.
zur Ahndung eines Verstoßes gegen eine Weisung nach § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 12 des Strafgesetzbuches,
4.
zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter oder
5.
zur Verfolgung einer Straftat der in § 66 Absatz 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches genannten Art oder einer Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches.
Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 2 hat die Verarbeitung der Daten zur Feststellung von Verstößen nach Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 des Strafgesetzbuches automatisiert zu erfolgen und sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. Die Aufsichtsstelle kann die Erhebung und Verarbeitung der Daten durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen lassen; diese sind verpflichtet, dem Ersuchen der Aufsichtsstelle zu genügen. Die in Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Satz 2 genannten Zwecke verwendet werden. Bei jedem Abruf der Daten sind zumindest der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten und der Bearbeiter zu protokollieren; § 488 Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Werden innerhalb der Wohnung der verurteilten Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verwertet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren.

(5) Örtlich zuständig ist die Aufsichtsstelle, in deren Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Aufsichtsstelle örtlich zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte.

Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Verurteilten M. D. B. wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 18.11.2013 aufgehoben.

2. Das Verfahren wird zur neuen Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing zurückverwiesen.

Gründe

9 Ws 793/13 Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg

StVK 670/2006 Landgericht Regensburg

32 VRs 27456/03 Staatsanwaltschaft München II

I.

Mit Urteil des Landgerichts München II vom 31.1.2005, rechtskräftig seit 16.6.2005 (Az.: 1 Ks 32 Js 27456/03), wurde der M. D. B. wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Dem Kerngeschehen lag zugrunde, dass der erheblich unter anderem wegen versuchten Mordes vorbestrafte Verurteilte in der Nacht des 20.3.2003 nach Besuch mehrerer Lokale, in denen er Alkohol und Kokain zu sich genommen hatte, auf die erheblich betrunkene Geschädigte Y. S. traf und diese im weiteren Verlauf aus bloßer Verärgerung über ihr Schreien und ihre andauernde Gegenwehr rücklings auf die Stufen eines Holzstegs in der Nähe von Berg drückte, wobei er sich auf sie legte und sie mit seinem rechten Unterarm, den er auf ihrer Brust aufstützte, in dieser Lage fixierte. Während er mit rechten Hand zugleich versuchte, ihr den Mund zuzuhalten, um sie am Schreien zu hindern, umfasste er mit der linken Hand ihren Hals und drückte für kurze Zeit so kräftig zu, dass sie keine Luft mehr bekam und fürchtete, zu ersticken. Dabei wusste der Verurteilte, dass er sowohl durch das Zuhalten ihres Mundes als auch durch sein Aufstützen auf ihre Brust, insbesondere jedoch durch das kurzzeitige, kräftige Zusammendrücken ihres Halses Y. S. nachhaltig in ihrer Atmung behinderte und sie dadurch in die Gefahr brachte, zu ersticken. Ohne sie letztlich töten zu wollen, nahm er diese Gefahr jedoch in Kauf, um ihre andauernde Gegenwehr, insbesondere ihr Schreien, in diesem Moment nachhaltig zu unterbinden. Y. S. versuchte zwar, sich dagegen zur Wehr zu setzen, hatte aber gegen den auf ihr liegenden körperlich weit überlegenen Verurteilten keine Chance, sich zu befreien. Sie dachte in diesem Moment, dass sie nun sterben müsse, weil sie wegen der Hand des Verurteilten über ihrem Mund und ihrer Nase und wegen des festen Griffs um ihren Hals keine Luft mehr bekam. In diesem Moment näherte sich ein Zeuge, worauf der Verurteilte von der Geschädigten abließ. Die Geschädigte erlitt diverse Hämatome. Das Schwurgericht hat bei dem damals Angeklagten die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht für gegeben erachtet und sein Verhalten rechtlich als gefährliche Körperverletzung, begangen mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Satz 1 Nr. 5 StGB, gewertet.

Nach vollständiger Verbüßung der achtjährigen Freiheitsstrafe bis zum 24.10.2011 untersteht der Verurteilte der Führungsaufsicht. Dies hatte die auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing [im Folgenden: Strafvollstreckungskammer] mit Beschluss vom 27.7.2011 angeordnet und dem Verurteilten unter Nr. 4 verschiedene Weisungen erteilt, unter anderem folgende:

f) Er hat jeglichen Konsum von Alkohol zu unterlassen und die Abstinenz durch die Abgabe von bis zu 10 Atem- oder Blutproben pro Jahr nach näherer Weisung des Bewährungshelfers für Suchtmittelkontrollen, die auf Kosten des Verurteilten durchzuführen sind, nachzuweisen;

g) Er hat sich nach näherer Weisung des Bewährungshelfers in regelmäßigen Abständen von maximal einem Monat der ambulanten Betreuung durch eine anerkannte Suchtberatungsstelle zu unterziehen.

Mit Beschluss vom 4.1.2012 hat die Kammer ihren Führungsaufsichtsbeschluss in Bezug auf Nummer 4. ergänzt und dem Verurteilten weiter folgende Weisungen erteilt:

h) Er hat sich für die für eine elektronische Überwachung seines Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel anlegen zu lassen, diese ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen (§ 68 b Abs. 1 Nr. 12 StGB);

i) er hat sich binnen 7 Tagen nach Aufforderung und näherer Weisung der Führungsaufsichtsstelle persönlich bei der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht München I zum Anlegen der Überwachungsgeräte der elektronischen Aufenthaltsüberwachung vorzustellen (§ 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB);

j) der Verurteilte wird angewiesen, die Home-Unit in seiner Wohnung aufstellen zu lassen und an der Beseitigung von Störungen durch den Vor-Ort-Service der Firma S. GmbH M., B., M. (Tel.: …), mitzuwirken;

k) er hat sich zu bestimmten Zeiten in Abständen von höchstens 1 Monat bei der örtlich zuständigen Polizeidienststelle nach dem Länderkonzept zur Überwachung rückfallgefährdeter Straftäter (HEADS) nach näherer Weisung des zuständigen HEADS-Beamten persönlich zu melden (§ 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 7 StGB).

Eine gegen den Ergänzungsbeschluss vom 4.1.2012 gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 16.2.2012 (2 Ws 63/12) mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass zur Klarstellung in Nummer 4 j) die Rechtsgrundlage (§ 68 Abs. 2 StGB) aufgenommen wird.

Hierzu hat der Senat u. a. ausgeführt:

„Die von der Strafvollstreckungskammer unter (h) und (i) erteilten Weisungen, die elektronische Aufenthaltsüberwachung sich anlegen zu lassen und zu dulden, haben ihre Rechtsgrundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12, Nr. 7 StGB. Eine fehlerhafte Ermessensausübung der Strafvollstreckungskammer ist nicht ersichtlich. Sie wird auch von der Beschwerde nicht aufgezeigt. Auf welche Rechtsprechung des BVerfG sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang stützen will, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Das Landgericht hat nämlich die formellen (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2) und materiellen (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 und 4) Voraussetzungen der Weisung bezüglich der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB geprüft und zutreffend bejaht. Insoweit teilt der Senat die von der Kammer vertretene Auffassung und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug. Die ergänzende Vorstellungsweisung zum Anlegen der Überwachungsgeräte kann auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. Nr. 12 StGB gestützt werden. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen, zuletzt im Beschluss vom 24.1.2012 (Az. 2 Ws 606/11) die Auffassung vertreten hat, dass § 68b Abs.1 Satz 1 Nr. 7 StGB nur eine Meldung, jedoch keine persönliche Vorstellung vorsieht, wird hieran nicht mehr festgehalten.

Um die Wirksamkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zu gewährleisten, war es auch erforderlich, die Weisung zu erteilen die Home-Unit in der Wohnung des Verurteilten aufstellen zu lassen und an der Beseitigung von Störungen durch den Vor-Ort-Service mitzuwirken. Die unter Buchstabe j) erteilte Weisung beruht auf § 68b Abs. 2 StGB. Sie ist nicht strafbewehrt. Zur Klarstellung hat der Senat den Beschluss daher durch Angabe der Rechtsgrundlage ergänzt.“

Einen Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs hat der Senat mit Beschluss vom 24.5.2012 (2 Ws 63/12) als unbegründet verworfen.

Mit weiterem Beschluss vom 24.7.2012 hat die Strafvollstreckungskammer den Führungsaufsichtsbeschluss vom 27.7.2011 dahingehend ergänzt, dass der Verurteilte das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht - auch nicht kurzfristig - ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle verlassen darf. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 5.9.2012 (2 Ws 464/12) als unbegründet verworfen.

Die Staatsanwaltschaft München II hat am 4.10.2013 den Antrag gestellt, die elektronische Aufenthaltsüberwachung aufrecht zu erhalten, weil die Risikofaktoren überwiegen würden.

Unter dem 29.10.2013 hat die Bewährungshelferin einen Bericht erstellt. Danach bestehe wegen der positiven Lebensführung des Führungsaufsichtsprobanden aus ihrer Sicht kein Anlass zur Sorge, dass er ohne die elektronische Aufenthaltsüberwachung wieder kriminelles Verhalten aufnehme.

Der Leiter der Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht München I hat mit Vermerk vom 28.10.2013, gerichtet an die Strafvollstreckungskammer, dringend die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage angeregt, mit welcher Wahrscheinlichkeit aus heutiger Sicht innerhalb welchen Zeitraums von dem Verurteilten welche Straftaten zu erwarten seien, mit welchen Weisungen ein gegebenenfalls bestehendes Risiko verringert werden könne und ob gegebenenfalls eine „EAÜ“ [elektronische Aufenthaltsüberwachung] weiter erforderlich sei.

Mit Beschluss vom 18.11.2013 hat die Strafvollstreckungskammer die mit Ergänzungsbeschluss vom 4.1.2012 auferlegten Weisungen zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung aufrecht erhalten und nicht aufgehoben sowie eine Sperrfrist für einen neuen Antrag auf Aufhebung dieser Weisung von zwei Jahren bestimmt. Zur Begründung wird im Wesentlichen auf die Gründe des Beschlusses vom 4.1.2012 Bezug genommen. Nach Ansicht des Gerichts sei die Tatsache, dass „sich der Verurteilte bisher im Wesentlichen als zuverlässig erwiesen hat, indem er den ihm im Übrigen auferlegten Weisungen weitestgehend nachgekommen ist, noch nicht derart erheblich, dass von einer gravierend verringerten Gefährlichkeit auszugehen“ sei, „da auch dieses Verhalten im Wesentlichen gerade auf die Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zurückzuführen“ sei. Die Fortdauer der elektronischen Überwachung sei verhältnismäßig. Insoweit überwiege der Schutz der Allgemeinheit vor der Begehung neuerlicher erheblicher Straftaten. Die sonstigen, dem Verurteilten auferlegten Weisungen im Rahmen der Führungsaussicht würden „trotz des bisher positiven Verlaufs der Führungsaufsicht“ zur ausreichenden Reduzierung der vor Verurteilten ausgehenden Gefahr nicht ausreichen.

Gegen diesen, dem Verurteilten am 23.11.2013 zugestellten Beschluss hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 26.11.2013, eingegangen am selben Tag, „sofortige“ Beschwerde eingelegt und seine Beiordnung als Pflichtverteidiger beantragt. Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 9.12.2013 ausgeführt, es werde die Zuständigkeit gerügt (Art. 101 GG), die Fortdauer der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung sei mangels Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht (mehr) geboten und im Übrigen unverhältnismäßig.

Die Strafvollstreckungskammer hat mit Verfügungen vom 5.12.2013 und 20.12.2013 der (einfachen) Beschwerde nicht abgeholfen.

Mit Schreiben vom 21.1.2014 hat die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg den Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen und den Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. A. als Pflichtverteidiger zurückzuweisen.

Hierauf hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 18.2.2014 erwidert und die Beschwerde weiter damit begründet, dem angefochtenen Beschluss fehle die für den Eingriff in das Freiheitsgrundrecht seines Mandanten erforderliche Begründungstiefe. Insbesondere setze sich der Beschluss nicht mit der Stellungnahme der Bewährungshelferin auseinander.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zitierte Urteil und die genannten Beschlüsse und Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Das als „sofortige“ Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel richtet sich gegen die Anordnung der Fortdauer der gemäß § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB angeordneten elektronischen Aufenthaltsüberwachung anlässlich der zweijährigen Überprüfungsfrist (§ 68d Abs. 2 Satz 1 StGB) und die im Zusammenhang mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erteilten Weisungen sowie gegen die Anordnung einer zweijährigen Antragssperrfrist gemäß §§ 68d Abs. 2 Satz 2, 67e Abs. 3 StGB. Da die Beschwerde die Ausgestaltung der Führungsaufsicht betrifft, ist sie als einfache Beschwerde zulässig (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1, §§ 304 ff StPO). Die Beschwerde hat in der Sache vorläufigen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht kann nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StPO die nach § 68b StGB im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Weisungen nur auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüfen. Dazu gehört auch, ob das der Strafvollstreckungskammer eingeräumte Ermessen sachgerecht ausgeübt wurde und der Verhältnismäßigkeits- sowie der Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten worden sind (Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 453 Rdn. 12 m. w. N.).

Jede erteilte Weisung bedarf grundsätzlich einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung, denn deren Anordnung belastet den Verurteilten. Der Grundsatz der Zumutbarkeit (§ 68b Abs. 3 StGB) und der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind zu beachten. Die Beschlussgründe müssen es deshalb dem Beschwerdegericht im Rahmen der nach §§ 463 Abs. 3, 453 Abs. 2 Satz 2 StGB vorzunehmenden Würdigung ermöglichen, die Gesetzmäßigkeit der Weisung und auch die Ausübung und Einhaltung des Ermessens zu prüfen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.1.2011, Az. 2 Ws 611/10; OLG Bamberg, Beschluss vom 6.11.2012, Az. 1 Ws 678/12, juris). Fehlen ausreichende Darlegungen im Beschluss, kann das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht überprüfen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.11.2013, Az. 1 Ws 333/13, juris).

Diese Grundsätze haben auch für die Anordnung der Fortdauer bzw. Aufrechterhaltung einer Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach zweijähriger Dauer gemäß §§ 68b Abs. 1 Nr. 12, 68d Abs. 2 StGB zu gelten.

Eine rechtliche Überprüfung im genannten Sinn ist vorliegend - wie noch ausgeführt wird - nicht möglich.

2. Mit dem seit 1.1.2011 durch das Gesetz zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung (BGBl. I 2010, 2300) eingeführten § 68d Abs. 2 StGB wurde eine Höchstfrist für eine regelmäßige gerichtliche Überprüfung der elektronischen Überwachung angeordnet. Diese gerichtliche Kontrolle soll der - im Vergleich zu sonstigen Weisungen nach § 68b Absatz 1 Satz 1 StGB - größeren Eingriffsintensität der elektronischen Aufenthaltsüberwachung Rechnung tragen. Sie soll sicherstellen, dass spätestens nach zwei Jahren das Gericht prüft, ob es der Fortsetzung dieser Überwachungsmaßnahme noch bedarf oder ob sie aufzuheben ist, weil deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. [BT-Drs. 17/3402 S. 39, 40].

Die Aufrechterhaltung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist deshalb nur noch dann rechtmäßig, wenn neben den (hier fortbestehenden) formellen Voraussetzungen (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 und 2 StGB) nach jetzt zweijährigem Tragen der „elektronischen Fußfessel“ (noch) die Gefahr besteht, dass der Verurteilte weiterhin Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art begehen wird (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB), die Weisung (weiterhin) erforderlich erscheint, um den Verurteilten durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Abs. 4 Satz 2 StPO, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art abzuhalten (§ 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB) und der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.

Mit dem in § 68b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB verwendeten Gefahrenbegriff knüpft das Gesetz an die Gefährlichkeitsschwelle an, wie sie auch für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel nach § 64 StGB und - dem Grunde nach - § 66 StGB sowie im Rahmen der Führungsaufsicht gemäß § 68c Abs. 3 Nr. 2 StGB für die Anordnung der unbefristeten Führungsaufsicht gilt. Es muss also eine Gefahr bestehen, die als begründete Wahrscheinlichkeit bezeichnet werden kann (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2.10.2013, 1 Ws 160/13, 1 Ws 194/13 Zitat juris Rdn. 39 mit Hinweis auf die Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP: BT-Drucks. 17/3403, S. 37). Für die Gefährlichkeitsprognose kommt es demnach auf das Ergebnis der Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten unter Berücksichtigung der Erkenntnisse im Vollzug [und hier auch während der Führungsaufsicht] an. Eine bloß abstrakte, auf die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit gestützte Gefahrprognose reicht nicht aus; andererseits ist auch keine nahe liegende konkrete Gefahr erforderlich (OLG Saarbrücken a. a. O. mit Hinweis auf OLG Rostock NStZ 2011, 521 ff. - Rdn. 23 nach juris; OLG Hamm, Beschl. v. 21.6.2012 - 2 Ws 190+191/12 - Rdn. 68 nach juris). Erst recht ist nicht der erheblich strengere Prognosemaßstab, der bei der Prüfung der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung des Verurteilten sowie seiner Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz zugrunde zu legen war („hochgradige Gefahr“), maßgebend (OLG Saarbrücken a. a. O. mit Hinweis auf OLG Rostock, a. a. O., Rdn. 27, 29 nach juris).

3. Bei Anordnung der Fortdauer bzw. Aufrechterhaltung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß § 68d Abs. 2 StGB nach zweijähriger Dauer sind höhere Anforderungen an die Begründungstiefe zu stellen als bei der Erstanordnung. Zwar wird in der Rechtsprechung (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 5.11.2013, 2 Ws 190/13, Zitat juris) wegen der gesetzlichen Regelung in § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB, wonach die Weisung nur „erforderlich erscheinen“ muss, vertreten, dass keine überspannten Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt werden dürfen. Die Eingriffsintensität der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist jedoch nach zweijähriger Dauer wegen der in dieser Zeit bestehenden und hinzunehmenden Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit des Führungsaufsichtsprobanden eine stärkere als zu Beginn der Anordnung. Schon im Hinblick auf die prognostisch neu zu bewertenden aktuellen Verhältnisse des Verurteilten und die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hat die Strafvollstreckungskammer bei Anordnung der Fortdauer der elektronischen Aufenthaltsüberwachung konkret im Beschluss darzulegen, von welchen Erwägungen sie sich hat leiten lassen. Die Strafvollstreckungskammer hat sich bei der gemäß § 68d Abs. 2 Satz 1, § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB vorzunehmenden Prognoseentscheidung im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit der Persönlichkeit des Verurteilten, seinem Vorleben, der Anlasstat, seinem Verhalten im Strafvollzug und insbesondere seiner Entwicklung während des bisherigen Verlaufs der Führungsaufsicht (im Positiven wie im Negativen) sowie zu eventuellen zwischenzeitlich veränderten kriminalprognostischen Umständen auseinanderzusetzen. Es sind einerseits die protektiven andererseits die kriminogenen Faktoren konkret zu benennen und deren Gewichtung im Rahmen der prognostischen Beurteilung für das Beschwerdegericht nachvollziehbar darzustellen, so dass die Plausibilität des eigentlichen Abwägungsvorgangs - ohne dass das Beschwerdegericht eine eigene Prognoseentscheidung treffen darf - überprüfbar ist.

Kommt die Strafvollstreckungskammer wie hier zu der Überzeugung, dass die bisherige Führungsaufsicht bisher einen „positiven Verlauf“, genommen hat (Beschluss Seite 4), bedarf es einer noch eingehenderen Begründung, warum trotzdem eine weitere Gefahr der Begehung von Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 Satz 1 StGB genannten Art besteht und deshalb weiterhin eine elektronische Aufenthaltsüberwachung erforderlich ist. Nur so ist es dem Senat möglich zu prüfen, ob sich die Strafvollstreckungskammer bei ihrer Entscheidung noch innerhalb der Grenze der „Erforderlichkeit“ der Weisung im Sinne der §§ 68d Abs. 2, 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB bewegt.

Der Grundsatz, dass alle staatlichen Maßnahmen verhältnismäßig zu sein haben, folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 70, 297). In § 62 StGB hat ihn der Gesetzgeber noch einmal einfachgesetzlich festgeschrieben, um seine Bedeutung für das Maßregelrecht zu betonen (vgl. BT-Drs. V/4094, S. 17). Er beherrscht auch die Anordnung der Fortdauer der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach zweijähriger Dauer, was durch die spezielle Überprüfungsnorm des § 68d Abs. 2 StGB zum Ausdruck kommt. Ins Verhältnis zu setzen und gegeneinander abzuwägen sind einerseits die mit dem Tragen der „elektronischen Fußfessel“ verbundene Beeinträchtigung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Führungsaufsichtsprobanden aus Art. 2 Abs. 1 GG und andererseits das schutzwürdige Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit, das mit der Überwachung gewährleistet werden soll.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bereits in die genannte Prüfung der Erforderlichkeit der Fortdauer der elektronischen Aufenthaltsüberwachung gemäß §§ 68d Abs. 2, 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 StGB einzubeziehen [integrative Betrachtung] (vgl. BVerfGE 70, 297; BVerfG, Kammerbeschluss vom 26.08.2013, Az. 2 BvR 371/12, Rdn. 43 - zitiert nach juris zur Unterbringungsprüfung gemäß § 67d Abs. 2 StGB). Die dem Richter auferlegte Prognose erfordert eine wertende Entscheidung. Für die Anordnung der Fortdauer der elektronischen Aufenthaltsüberwachung ist zumindest zu fordern, dass sich der Richter bei seiner Prognoseentscheidung ausgehend vom Anlassdelikt damit auseinandersetzt, ob eine begründete Wahrscheinlichkeit der Begehung von Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 Satz 1 StGB besteht und ob das Maß der hiervon ausgehenden Gefährdung die Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit des Verurteilten durch Aufrechterhaltung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung über zwei Jahre hinaus noch rechtfertigt und das Risiko für die Allgemeinheit hierdurch minimiert werden kann.

Vorliegend kann von Bedeutung sein, dass der Verurteilte als Anlassdelikt zwar ein schweres Gewaltdelikt begangen hat, das jedoch nach dem Tatbild, insbesondere den vorübergehenden Verletzungsfolgen, auf einer Schwereskala bis hin zu schwersten Gewalt- und/oder Sexualdelikten auf einer im Vergleich dazu „niedrigeren“ Ebene einzustufen ist, und dass dem Verurteilten von der Strafvollstreckungskammer bereits im angefochtenen Beschluss ein positiver Verlauf der Führungsaufsicht bescheinigt wurde.

4. Den genannten an die Begründung zu stellenden Anforderungen wird der angefochtene Beschluss, der pauschale Ausführungen enthält, nicht gerecht. Er lässt Abwägungsdefizite erkennen, die eine Zurückverweisung des Verfahrens an die Strafvollstreckungskammer erforderlich machen.

4.1. Die Strafvollstreckungskammer führt aus, die elektronische Aufenthaltsüberwachung sei weiterhin erforderlich, um den Verurteilten von der Begehung weiterer schwerer Straftaten abzuhalten, indem seine Überwachung sichergestellt wird. Bis dato hätten sich „keine so erheblichen neuerlichen Umstände oder Tatsachen aufgetan“, die eine andere Wertung im Hinblick auf die Gefährlichkeit des Verurteilten ergeben würde. Allein die Tatsache, dass in der bisherigen Führungsaufsicht keine neuen einschlägigen Straftaten zutage getreten seien, indiziere nicht die für eine Gefahrreduzierung erforderliche Nachreifung des Verurteilten, sondern sei nach Ansicht des Gerichts vielmehr Ausdruck der Effektivität der angeordneten aufenthaltsüberwachenden Maßnahmen, welche somit geeignet sind und waren, den Verurteilten von neuerlichen einschlägigen Straftaten abzuhalten. Die elektronische Aufenthaltsüberwachung wirke sich im Fall des Verurteilten insofern spezialpräventiv aus, als er damit rechnen müsse, dass mögliche Weisungsverstöße oder gar mögliche Straftaten durch die Verwendung der Daten aus der elektronischen Aufenthaltsüberwachung aufgedeckt würden, so dass der Verurteilte im Bewusstsein der elektronischen Aufenthaltsüberwachung bisher von der Begehung weiterer Straftaten Abstand genommen habe und deswegen auch in Zukunft Abstand nehmen werde. Auch wirke sich nach Ansicht des Gerichts die Tatsache, dass sich der Verurteilte bisher im Wesentlichen als zuverlässig erwiesen habe, indem er den ihm im Übrigen auferlegten „Weisungen weitestgehend nachgekommen“ sei, „noch nicht derart erheblich aus“, dass von „einer gravierend verringerten Gefährlichkeit“ auszugehen sei, da auch dieses Verhalten im Wesentlichen gerade auf die Durchführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung zurückzuführen sei. Aus der Tatsache, dass es bisher kaum zu Weisungsverstößen gekommen sei und weitere Straftaten nicht bekannt geworden seien, könne noch nicht der Schluss gezogen werden, dass sich der Verurteilte auch ohne elektronische Aufenthaltsüberwachung straffrei halten werde. Wegen der derzeit „noch nicht entscheidend reduzierten Gefahr für weitere schwere Straftaten“ habe die elektronische Aufenthaltsüberwachung nicht aufgehoben werden können. Die Fortdauer dieser Aufenthaltsüberwachung sei verhältnismäßig, weil der Schutz der Allgemeinheit vor der Begehung neuerlicher erheblicher Straftaten überwiege. Die sonstigen ihm auferlegten Führungsaufsichtsweisungen würden zur Reduzierung der vom Verurteilten ausgehenden Gefahr „trotz des bisher positiven Verlaufs der Führungsaufsicht“ nicht ausreichen.

Bei dieser Begründung ist zu besorgen, dass die Strafvollstreckungskammer einem Zirkelschluss unterlegen ist, wenn sie die weitere Erforderlichkeit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung mit deren bisherigen Effektivität begründet. Dem angefochtenen Beschluss, der sich mit dem Anlassdelikt nicht auseinandersetzt, kann auch nicht entnommen werden, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Strafvollstreckungskammer von der Begehung welcher künftiger Gewaltstraftaten ausgeht, weil sie zu eventuellen kriminogenen Faktoren und deren Bewertung keine Aussage trifft, sondern die Gefährlichkeit des Führungsaufsichtsprobanden ausschließlich mit dem „Fehlen erheblicher neuerlicher Umstände“ (also negativ) begründet. Wenn dem Verurteilten andererseits ein „positiver Verlauf der Führungsaufsicht“ attestiert wird, weil er sich „im Wesentlichen als zuverlässig erwiesen hat“ und er seinen „übrigen Weisungen weitestgehend nachgekommen“ ist, kann der Senat die negative prognostische Einschätzung der Strafvollstreckungskammer nicht überprüfen, weil sie konkrete Gründe, die für eine geringere Gewichtung dieser günstigen Umstände sprechen, nicht benennt. Es hätte einer eingehenden Begründung bedurft, warum dem Verurteilten trotz positiven Verlaufs der Führungsaufsicht dennoch eine negative Prognose zu stellen ist.

4.2. Insbesondere hätte es sich aufgedrängt, sich mit der positiven Stellungnahme der Bewährungshelferin vom 29.10.2013, die eine Aufhebung der Anordnung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung befürwortet, auseinanderzusetzen. Die Bewährungshelferin hatte bereits am 12.7.2013 berichtet, dass sich der Verurteilte seit Beginn der Betreuung sehr zuverlässig zeigt und allen Auflagen ohne Aufforderung nachkommt. Im letzten Bericht vom 29.10.2013 bestätigt die Bewährungshelferin, dass er sich (auch weiterhin) gewissenhaft an alle seine Auflagen hält, seine Entwicklung von Anfang an positiv verläuft, was nicht nur durch seine zuverlässige Kontakthaltung, sondern auch durch die regelmäßig erbrachten Alkoholkontrollen und die Bestätigungen über die ambulante Therapie belegt ist. Die therapeutische Aufarbeitung der Alkoholkrankheit dauere zwar an, zeige aber sichtlich dahingehend Erfolg, dass Herr B. nachweislich keinen Alkohol mehr zu sich genommen habe. Auch im persönlichen Gespräch werde die bisherige positive Aufarbeitung deutlich. Er habe gegenüber der Bewährungshelferin glaubhaft geäußert, nicht mehr mit dem Trinken zu beginnen. Er komme gut ohne Alkohol aus. Des Weiteren berichtet die Bewährungshelferin über die partnerschaftliche Verbindung des Verurteilten zu seiner Freundin (Frau G.), die nach Einschätzung der Bewährungshelferin deeskalierend auf den Verurteilten wirke. Trotz Spannungen im familiären Umfeld (Einschüchterungsversuche des Schwagers des Verurteilten) halte die Lebensgefährtin Frau G. zu ihm. Die Beziehung zu dem Verurteilten sei ihr so wichtig, dass sie alle negativen Auswirkungen bisher mitgetragen habe. Der Verurteilte, der nur für kurze Zeit in der Erotikbranche tätig gewesen sei, arbeite als Lkw-Fahrer während der Woche für ein Bauunternehmen. Am Wochenende gehe er zusätzlich einer Nebenbeschäftigung nach und arbeite an der Rezeption eines Hotels in M… . Wegen der positiven Lebensführung bestehe nach Einschätzung der Bewährungshelferin kein Anlass zu der Sorge, dass der Verurteilte ohne die elektronische Aufenthaltsüberwachung wieder kriminelles Verhalten aufnehme.

Soweit der Sachverständigen Dr. med. N. in dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 31.3.2011, das der Senat aus den Strafvollstreckungsakten beigezogen hat, noch ein mittleres bis hohes Risiko mit einer Wahrscheinlichkeit von etwa 57% für ein delinquentes Rezidiv „errechnet“ (Gutachten Seite 49) und die negative Legalprognose nicht nur auf die erheblichen Vorstrafen und seine dissoziale Persönlichkeit des Verurteilten stützt sondern unter anderem auch mit einer ungünstigen beruflichen und finanziellen Situation, mit dem Fehlen einer echten Partnerschaft (sowie Freundschaften und Bekanntschaften), sowie seiner damals ungeklärten Wohnsituation und seiner Alkoholproblematik begründet, bietet der Bericht der Bewährungshelferin Anlass, eine neue, für den Senat nachvollziehbare prognostische Bewertung vorzunehmen. Die Strafvollstreckungskammer setzt sich allerdings mit dem mitgeteilten Therapiefortschritt (nachgewiesene Alkoholabstinenz) und den übrigen günstigen prognostischen Umständen (feste familiäre und soziale Einbindung, ordentliches Arbeitsverhältnis) nicht auseinander und führt sie in eine vorzunehmende Gesamtabwägung nicht ein. Ausgehend von der Anlasstat, die durch Alkoholkonsum zumindest mitbedingt war, wird die Gefährlichkeit des Verurteilten aufgrund des Therapiefortschritts neu zu bewerten sein.

Auch vermag der Senat Anhaltspunkte für die Relativierungen der Strafvollstreckungskammer hinsichtlich des Führungsaufsichtsverhaltens des Verurteilten [nur „im Wesentlichen“ zuverlässig; den übrigen Weisungen sei „weitestgehend“ nachgekommen worden] in dem Bericht der Bewährungshelferin nicht zu erkennen.

4.3. Für das weitere Verfahren bemerkt der Senat:

4.3.1. Soweit der Leiter der Führungsaufsichtsstelle bei dem Landgericht München I mit Vermerk vom 28.10.2013 dringend die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage einer fortbestehenden Gefährlichkeit anregt, ist eine Gutachtenerholung möglich, aber grundsätzlich nicht zwingend erforderlich (vgl. BT-Drs. 17/3403 S. 37; OLG Saarbrücken Beschluss vom 2.10.2013, Rn.45 Zitat juris). Kann sich die Strafvollstreckungskammer jedoch keine hinreichende Überzeugung von der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr gemäß § 68b Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 StGB verschaffen, kann es nach dem Gebot bestmöglicher Sachaufklärung (BVerfG NJW 2000, 502 m. w. N.) erforderlich werden, ein Sachverständigengutachten zu erholen und auch eine weitere Sachaufklärung (vgl. Beweisangebote im Beschwerdeschriftsatz vom 18.2.2014 Seite 3) in Erwägung zu ziehen.

4.3.2. Wenn die Staatsanwaltschaft München II in ihrem Antrag vom 4.10.2013 eine Rückfallgefahr des Verurteilten unter anderem damit begründet, dass er seine Persönlichkeits- und Suchtmittelproblematik therapeutisch weiterhin nicht aufgearbeitet hat, wird zu beachten sein, dass ihm eine Therapieweisung gemäß § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB nicht erteilt war, sondern sich die Weisung (zu oben 4 g) nur auf die Durchführung einer ambulanten Suchtberatung bezog und weiter bezieht.

5. Ohne dass es noch darauf ankäme, ist anzumerken, dass mit der Entscheidung durch den Einzelrichter der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg nicht gegen die Garantie des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen wurde, da senatsbekannt spätestens ab 1.6.2013 aufgrund Beschlusses vom 28.5.2013 eine wirksame kammerinterne Geschäftsverteilung für das Jahr 2013 vorlag. Die Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft München II auf Verlängerung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung erfolgte unter dem 4.10.2013.

III.

Weil in der Zurückverweisung nur ein vorläufiger Erfolg liegt, war eine Kostenentscheidung nicht zu treffen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl. § 473 Rn. 7).

(1) Das Gericht kann Entscheidungen nach § 68a Abs. 1 und 5, den §§ 68b und 68c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.

(2) Bei einer Weisung gemäß § 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 prüft das Gericht spätestens vor Ablauf von zwei Jahren, ob sie aufzuheben ist. § 67e Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

(1) Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.

(2) Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn die verurteilte Person

1.
in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder
2.
einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, oder einer Therapieweisung nicht nachkommt
und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist. Erklärt die verurteilte Person in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nachträglich ihre Einwilligung, setzt das Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht fest. Im Übrigen gilt § 68e Abs. 3.

(3) Das Gericht kann die Führungsaufsicht über die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 hinaus unbefristet verlängern, wenn

1.
in Fällen der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 2 aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass die verurteilte Person andernfalls alsbald in einen Zustand nach § 20 oder § 21 geraten wird, infolge dessen eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zu befürchten ist, oder
2.
sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Absatz 1 oder 2 oder auf Grund anderer bestimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist, und
a)
gegen die verurteilte Person wegen Straftaten der in § 181b genannten Art eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde oder
b)
die Führungsaufsicht unter den Voraussetzungen des § 68b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 eingetreten ist und die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verhängt oder angeordnet wurde.
Für die Beendigung der Führungsaufsicht gilt § 68b Absatz 1 Satz 4 entsprechend.

(4) In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anordnung, in den Fällen des § 67b Abs. 2, des § 67c Absatz 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 4 und des § 67d Absatz 2 Satz 3 mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung oder zu einem gerichtlich angeordneten späteren Zeitpunkt. In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die verurteilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.