Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 28. März 2007 - 4 U 158/06

bei uns veröffentlicht am28.03.2007

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.07.2006 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 12.000,-- EUR

Gründe

Der Kläger war von 1981 bis Ende des Jahres 2000 Leiter eines Instituts I., das Weiterbildungsseminare im Rahmen der beruflichen Fortbildung veranstaltete. Der Beklagte ist Vorstandsmitglied eines Vereins A., der sich mit Sekten, Kulten und dem Psychomarkt beschäftigt. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Antrag des Klägers auf Unterlassung einer Reihe der in diesem Internetauftritt enthaltenen kritischen Äußerungen über den Kläger und sein damaliges Institut. Der Beklagte hat sich in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 18.05.2006 in einer Unterwerfungserklärung zur Unterlassung eines Teils der vom Kläger beanstandeten Äußerungen verpflichtet. Der Kläger hat dies jedoch nicht als Teilerfüllung seines Unterlassungsanspruchs angesehen, sondern an dem ursprünglich angekündigten Unterlassungsantrag festgehalten. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
I.
Die Berufung des Klägers richtet sich gegen die nach der Unterwerfungserklärung noch verbliebenen vier beanstandeten Äußerungen im Internetauftritt. Der Kläger hält die Äußerung, er führe einen Kleinkrieg bzw. Krieg gegen Kritiker, für eine überzogene, auf Gewaltbereitschaft und Krieg ausgerichtete Beschreibung seiner Haltung. Mit der Formulierung, der Kläger befinde sich auf dem Rückzug, bringe der Beklagte zum Ausdruck, jener gebe sich den gegen ihn erhobenen diffamierenden und unbegründeten Anschuldigungen geschlagen, weil diese stimmig und zutreffend seien. Unrichtig sei auch die in diesem Zusammenhang vermittelte Schlussfolgerung, der Kläger nehme von seinem Krieg gegen Kritiker keinen Abstand, weil er einen solchen Krieg nicht geführt habe. Soweit auf den Internetseiten auf Karlheinz Wolfgangs „hiesige Rechtsauffassung“ Bezug genommen werde, sei die Darstellung deshalb falsch, weil der Kläger lediglich die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs wiedergebe.
Der Kläger meint weiter, der Beklagte sei nicht berechtigt, ihn namentlich in die Öffentlichkeit zu „zerren“. Der Kläger habe zwar selbst in einer extremen Notwehrsituation gegenüber einer Diffamierungskampagne Streitschriften verfasst, die verunsicherten Kunden, Freunden und Mitgeschädigten zugänglich gemacht worden seien. Einen gegenwärtigen Meinungskampf des Klägers mit seinen Kritikern gebe es aber nicht. Der Kläger ist der Auffassung, die Nennung seines Namens ziele nicht auf eine Auseinandersetzung mit der Sache - hier Sektenverfolgung -, sondern auf seine Herabsetzung. Er werde zusammen mit Kinderschändern und Sex - Gurus als Sektenanbieter genannt. Eine Prangerwirkung ergebe sich insbesondere auch daraus, dass die betreffenden Äußerungen weltweit im Internet abrufbar seien.
Der Kläger beantragt:
1. Das Urteil des LG Stuttgart Az. 17 O 163/03 wird aufgehoben.
2. Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, den Kläger namentlich in der Öffentlichkeit zu nennen im Zusammenhang mit den nachstehenden Äußerungen und diese zu verbreiten,
  - „[der Kläger] und sein Institut I. führen einen Kleinkrieg gegen Kritiker“;
  - [der Kläger] führt einen „Krieg gegen Kritiker“;
  - [der Kläger] sei auf dem Rückzug
  - „[des Klägers] ´hiesige Rechtsauffassung´“
insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend auf den Internetseiten (…) wiedergegeben (es folgt ein verkleinerter Abdruck der den Kläger betreffenden Internetseiten, Stand: 10.03.2006, Bl. 209 f.).
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte meint, dass die namentliche Nennung des Klägers zulässig sei, da der Meinungskampf der Parteien andauere. Hintergrund dieses Meinungskampfes sei, dass der Kläger maßgeblich daran beteiligt gewesen sei, Verfahren der Behandlung Kranker - insbesondere die Individualpsychologie - in kommerziellem Umfang zu nutzen, um Arbeitnehmer zu beeinflussen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Beklagten kein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 analog i. V. m. § 823 Abs. 1, 2 BGB; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zusteht. Weder auf Grund der Namensnennung als solcher noch auf Grund ihres sonstigen Inhalts sind die beanstandeten Äußerungen als rechtswidrig einzustufen.
10 
1. Der Kläger kann sich gegenüber der namentlichen Berichterstattung im Internet über seine Person grundsätzlich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen, das unter anderem auch beinhaltet, in frei gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (BVerfGE 35, 202, 220 - Lebach; 54, 148, 155 - Eppler). Dieses Grundrecht wird jedoch auch in dieser Ausprägung nicht grenzenlos gewährt. Vielmehr kann im Einzelfall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Vorrang haben. Das ist hier der Fall.
11 
a) Es geht um eine namentliche Berichterstattung des Beklagten über die berufliche Tätigkeit des Klägers bis zum Jahr 2000 und über die Auseinandersetzung des Klägers mit seinen Kritikern über diese berufliche Tätigkeit, die noch mindestens bis in das Jahr 2005 angedauert hat. Bei der beruflichen Tätigkeit des Klägers handelt es sich um einen Vorgang aus seiner „Sozialsphäre“. Berührt die Berichterstattung über eine Person deren Sozialsphäre, so kommt einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein erheblicher Rang zu. Wer sich im Wirtschaftsleben oder in der Verbandspolitik betätigt, muss sich in weitem Umfang der Kritik aussetzen (BGH AfP 1995, 404, 407 f. - Dubioses Geschäftsgebaren). Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht. Der Persönlichkeitsschutz darf nicht dazu führen, dass Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb ausgesperrt werden, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten. Äußerungen zur Sozialsphäre einer Person dürfen daher nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen ist (BGH, Urteil vom 21.11.2006 - VI ZR 259/05 -).
12 
b) Im vorliegenden Fall besteht ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich der früheren beruflichen Tätigkeit des Klägers. Er war über einen Zeitraum von fast zwei Jahrzehnten (1981 - 2000) als Institutsleiter sowie in freier Beraterpraxis auf dem Seminarmarkt tätig. Dabei hat er nach seinen Angaben insgesamt etwa 600 Seminare mit je 40 - 150 Teilnehmern durchgeführt, und sein Institut war eine der größten Weiterbildungsorganisationen in Deutschland. Außerdem hat er im Jahr 1983 zusammen mit Partnern einen Berufsverband B. ins Leben gerufen.
13 
c) Es kann dahingestellt bleiben, ob der seit Beendigung der beruflichen Tätigkeit verstrichene Zeitraum von rund sieben Jahren es unter Umständen rechtfertigen könnte, das Anonymitätsinteresse des Klägers höher einzustufen als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Das Landgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger sich auch nach Aufgabe seiner Seminartätigkeit weiterhin aktiv am Meinungskampf mit seinen Kritikern beteiligt hat. Dies zeigt sich an zwei vom Kläger im Jahr 2003 erstellten Streitschriften, die auch heute noch vertrieben werden. An die entsprechende Feststellung im angefochtenen Urteil ist der Senat gebunden (§ 314 S. 1 ZPO), auch wenn der Kläger die Schriften in der Berufungsbegründung lediglich als interne Studien bezeichnet. Die streitbare Vorgehensweise des Klägers demonstriert auch ein „Offener Brief“ vom 28.01.2003 (unter dem Briefkopf „I.“ mit dem Zusatz „in Auflösung“), in dem er eine seiner Kritikerinnen als „pathologische Lügnerin“ bezeichnete. Schließlich attestierte der Kläger in einem Beschwerdeschreiben vom 03.02.2005 an den Deutschen Presserat (unter dem Briefkopf „Arbeitsgemeinschaft B., Sprecher [der Kläger], Ehemaliger Leiter des Instituts I.“) derselben Kritikerin fachliche und moralische „Verkommenheit“.
14 
d) Anhaltspunkte für eine Stigmatisierung oder soziale Ausgrenzung des Klägers durch die Namensnennung bestehen nicht. Eine Verbindung des Klägers zu Sex - Gurus und Kriminellen wird nicht hergestellt. Gegenstand des Internetauftritts sind zwar außer dem „Psychomarkt“ auch Sekten und Kulte. Es wird aber nicht - auch nicht stillschweigend - behauptet, der Kläger sei Mitglied oder Führer einer Sekte oder Kultgemeinschaft. Thematisiert wird ausschließlich die Tätigkeit des Klägers und seines Instituts auf dem „Psychomarkt“ im Rahmen der beruflichen Weiterbildung und die darauf bezogene Diskussion mit seinen Kritikern.
15 
Aus der weltweiten Verbreitung der Äußerungen über den Kläger im Internet lässt sich eine Prangerwirkung ebenfalls nicht herleiten. Das Medium Internet bringt es zwar mit sich, dass Äußerungen weltweit und permanent abrufbar und mit Suchmaschinen auch leicht zugänglich sind. Solange es sich jedoch - wie vorliegend - um eine sachbezogene Berichterstattung handelt, ist damit keine Bloßstellung des namentlich genannten Klägers verbunden.
16 
2. Auch aus dem sonstigen Inhalt der angegriffenen Äußerungen lässt sich ein Unterlassungsanspruch nicht herleiten.
17 
a) Die Äußerung, der Kläger und sein Institut I. führten einen Kleinkrieg gegen Kritiker, wird vom Kläger lediglich wegen der Formulierung „Kleinkrieg gegen Kritiker“ angegriffen. Dies ergibt sich aus der Berufungsbegründung (dort S. 8 = Bl. 215 d. A.). Der Unterlassungsanspruch wegen des Satzteils „sein Institut I.“ ist nicht mehr Streitgegenstand. Insoweit ist der Unterlassungsanspruch auch bereits durch die Unterwerfungserklärung vom 18.05.2006 erledigt.
18 
aa) Die Formulierung „Kleinkrieg gegen Kritiker“ beinhaltet einerseits die Tatsachenbehauptung, der Kläger führe eine kontroverse Auseinandersetzung mit seinen Kritikern. Diese Tatsachenbehauptung ist angesichts der oben (unter 1. c)) erwähnten Streitschriften und Äußerungen des Klägers erweislich wahr.
19 
bb) In dem vorliegenden Sinnzusammenhang liegt in der Äußerung aber auch die Meinungsäußerung, der Kläger verhalte sich gegenüber seinen Kritikern aggressiv. Diese Meinungsäußerung ist nicht zu beanstanden. Die Abwägung zwischen dem Grundrecht der Informationsfreiheit einerseits und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers andererseits führt zum Ergebnis, dass kein Unterlassungsanspruch des Klägers besteht.
20 
Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung einprägsame und auch starke Formulierungen hinzunehmen (BVerfGE 24, 278, 286). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, hat die Äußerung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (BVerfGE 82, 272, 283 f.). Eine solche auf die Person des Klägers abzielende, den Sachbezug verdrängende Schmähungsabsicht oder eine Formalbeleidigung kann der beanstandeten Äußerung, der Kläger führe einen „Kleinkrieg gegen Kritiker“ nicht entnommen werden. Der Bezug auf die Auseinandersetzung des Klägers mit seinen Kritikern, die tatsächlich stattgefunden hat, steht im Vordergrund.
21 
Bei der gebotenen Interessenabwägung zwischen der Äußerungsfreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers andererseits ist auf der Seite des Persönlichkeitsrechts zu beachten, dass es sich lediglich um einen Eingriff in die Sozialsphäre des Klägers handelt. Auf der Seite der Meinungsfreiheit fällt ins Gewicht, dass es sich bei der beruflichen Weiterbildung um ein Thema von erheblichem öffentlichem Interesse handelt. Die berufliche Tätigkeit des Klägers liegt zwar geraume Zeit zurück, das Informationsinteresse wird dadurch gemindert. Andererseits hat sich der Kläger selbst mindestens bis zum Jahr 2005 mit aktiven Beiträgen an der Diskussion über seine frühere Tätigkeit beteiligt (s. o. 1. c)). Bei der gebotenen Gesamtabwägung dieser Umstände stellt sich die Äußerung im konkreten Kontext noch als zulässig und nicht als rechtswidrig dar.
22 
b) Die Äußerung, der Kläger führe einen „Krieg gegen Kritiker“ ist nach dem oben unter 2. a) Gesagten ebenfalls zulässig.
23 
c) Die weiter beanstandete Äußerung, „Wolfgang sei auf dem Rückzug“, ist in dieser Form oder sinngemäß auf den Internetseiten nicht zu finden. Das Wort „Rückzug“ ist vielmehr in der Überschrift des betreffenden Abschnitts mit einem Fragezeichen versehen. Im anschließenden Text kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Kläger zwar eventuell geschäftlich auf dem Rückzug sei, mit seinen Kritikern aber kämpfe und sich vor diesen nicht zurückziehe.
24 
Die Äußerung über den Rückzug des Klägers enthält also ähnlich den oben genannten Äußerungen über den „Kleinkrieg / Krieg mit Kritikern“ den wahren Tatsachenkern, der Kläger habe eine Auseinandersetzung mit seinen Kritikern. Darüber hinaus enthält sie die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckte (s. o. 2. a) bb)) Meinungsäußerung, der Kläger bekämpfe seine Kritiker aggressiv.
25 
d) Die Formulierung „Wolfgangs hiesige Rechtsauffassung“ ist substanzarm und beinhaltet außer der Namensnennung lediglich die Tatsachenbehauptung, dass der Kläger eine Rechtsauffassung geäußert hat. Diese Tatsachenbehauptung ist erweislich wahr, denn der Kläger hat in der Mitteilung des Instituts I. wörtlich die Rechtsauffassung geäußert, dass „die in der Öffentlichkeit verbreiteten unsubstantiierten Meinungsäußerungen zurückgenommen“ werden müssten. Es handelt sich dabei nicht lediglich um die Wiedergabe einer Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs. Vielmehr hat der Kläger in dieser Institutsmitteilung den Standpunkt vertreten, die in einem anderen Rechtsstreit des Klägers (mit der katholischen Kirche) vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 20.02.2003 (NJW 2003, 1308) dargelegte Rechtsauffassung sei auch auf die Rechtsstreitigkeit des Klägers mit der Evangelischen Kirche übertragbar, und die Evangelische Kirche müsse deshalb die ihn betreffenden Meinungsäußerungen zurücknehmen.
III.
26 
Auch im Kostenpunkt hat es bei der im landgerichtlichen Urteil getroffenen Entscheidung zu bleiben, und zwar auch soweit der Beklagte erstinstanzlich eine Unterwerfungserklärung abgegeben hat. Durch die Abgabe dieser Erklärung erlosch die Wiederholungsgefahr, ohne dass es der Annahme durch den Kläger bedurfte (vgl. BGH GRUR 1984, 214, 216 - Copy - Charge). Spätestens zu diesem Zeitpunkt war die Klage auch insoweit unbegründet und war mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
27 
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

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Bundesgerichtshof Urteil, 21. Nov. 2006 - VI ZR 259/05

bei uns veröffentlicht am 21.11.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 259/05 Verkündet am: 21. November 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 259/05 Verkündet am:
21. November 2006
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 823 Ah, 1004; GG Art. 2 Abs. 1; Art. 5 Abs. 1
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Meldung einer Presseagentur unter
namentlicher Benennung des Betroffenen über dessen Abberufung als Geschäftsführer
wegen nachhaltiger Störung des Vertrauensverhältnisses mit einem
Großteil der Mitarbeiter berichtet werden darf.
BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 259/05 - Kammergericht
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. November 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. November 2005 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. August 2004 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, der seit dem 10. Juli 2000 Geschäftsführer der Klinikum N. GmbH war, die drei Krankenhäuser in Brandenburg mit ca. 900 Mitarbeitern betreibt, verlangt von der beklagten Presseagentur Unterlassung einer identifizierenden Berichterstattung unter Nennung seines Namens über die Tatsache und die Umstände seiner Abberufung im Juni 2002.
2
Am 18. Juni 2002 wurde der Vertrag mit dem Kläger ordentlich zum 31. Dezember 2002 gekündigt und der Kläger wurde gemäß der in seinem An- stellungsvertrag enthaltenen Regelung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Verpflichtung zur Dienstleistung freigestellt.
3
Am 20. Juni 2002 brachte die Beklagte über ihre Nachrichtenagentur im Landesspiegel Berlin-Brandenburg unter namentlicher Nennung des Klägers folgende Pressemeldung heraus:
4
"Klinik-Geschäftsführer abberufen Der Geschäftsführer der Klinikum N. GmbH in S., H.-W. I. [Anonymisierungen durch den Senat], ist mit sofortiger Wirkung beurlaubt worden. Die Gesellschafterversammlung fasste am Dienstag einen entsprechenden Beschluss, teilte Landrat H. B. (SPD) als Vorsitzender der Versammlung am Mittwoch mit. Das Vertrauensverhältnis zwischen I. und einem Großteil der Mitarbeiter im Klinikum sei nachhaltig gestört. Mitarbeiter werfen I. Beleidigungen, massive Bedrohungen, Lügen, Verleumdungen und Diffamierungen vor. Die Belegschaft hatte in einem offenen Brief die sofortige Entlassung I. gefordert."
5
Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, in identifizierender Weise im Zusammenhang mit der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Klinikum N. GmbH in S. die in ihrem Wortlaut wiedergegebene Pressemeldung wörtlich oder sinngemäß zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils der Klage stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Beru- fungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe:

I.

7
Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch des Klägers analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG im Sinne des Klagebegehrens als begründet erachtet, weil die angegriffene Agenturmeldung, mit der die Beklagte unter Nennung des Namens des Klägers über dessen Abberufung als Geschäftsführer der Klinikum N. GmbH im gesamten Raum Berlin-Brandenburg und damit überregional berichtet habe, den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Dass der Kläger ein öffentliches Informationsinteresse gerade auch in Bezug auf seine Person geweckt habe, das sein Recht auf Anonymität überrage und die Mitteilung der Abberufung als Geschäftsführer unter Hinweis auf eine angeblich nachhaltige Störung des Verhältnisses zu den Mitarbeitern, deren Forderung nach einer Entlassung und die sofortige Freistellung von der Dienstverpflichtung rechtfertige, könne für das Verbreitungsgebiet der angegriffenen Meldung nicht angenommen werden. Zwar sei der Kläger bereits vorher in den Medien in Erscheinung getreten. Die Presseveröffentlichungen aus dem Jahr 2000, in denen der Kläger erwähnt und teilweise auch zitiert werde, bezögen sich jedoch auf Probleme des Klinikbetriebes, insbesondere zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung durch den Kläger. In keinem der Artikel sei es in erster Linie um die Person des Klägers gegangen, insbesondere sei dieser nicht im Zusammenhang mit den angeblich der Kündigung vorausgegangenen Vorgängen an die Öffentlichkeit getreten. Ein überwiegendes Informationsinteresse an der Namensnennung des Klägers habe allenfalls in der Region Niederlausitz bestanden ; allenfalls dort sei der Kläger als relative Person der Zeitgeschichte anzusehen. Dies gelte jedoch nicht für die Region Berlin-Brandenburg. Dort habe das Informationsinteresse der Öffentlichkeit auch ohne Namensnennung des Klägers befriedigt werden können. Bei den in der Berichterstattung der Beklagten wiedergegebenen Vorwürfen, die von Falschinformationen über persönliche Beleidigung, massive Bedrohungen bis zu Lügen, Verleumdungen und sogar Diffamierungen reiche, handele es sich um einseitige Vorwürfe, die den Kläger in ein besonders schlechtes Licht rückten und die - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zur Verdachtsberichtserstattung bei Straftaten - eine einseitige Berichterstattung unter Namensnennung nicht rechtfertigen könnten.

II.

8
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
9
1. Entgegen der Auffassung der Revision scheitert die Zulässigkeit der vorliegenden Unterlassungsklage nicht daran, dass der Klageantrag zu unbestimmt wäre. Der Unterlassungsantrag umfasst durch den Zusatz "in identifizierender Weise" in Verbindung mit "wörtlich oder sinngemäß" lediglich auch sonstige leicht abgewandelte Verletzungshandlungen, die im Kern und Wesen der konkret genannten Verletzungshandlung entsprechen und deshalb ebenfalls von einem Unterlassungsanspruch aufgrund der konkreten Verletzungshandlung getragen werden können. Der Begriff der identifizierenden Berichterstattung ist ein durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs geprägter allgemeiner Rechtsbegriff (vgl. etwa BVerfGE 35, 202, 219 ff. - Lebach; Senatsurteil vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274, 275), dessen Sinngehalt jedenfalls im vorliegenden Kontext nicht zweifelhaft oder zwischen den Parteien streitig ist und deshalb als Verallgemeinerung der konkreten Verletzungsform im Interesse einer sachgerechten Titulierung unbedenklich ist (vgl. etwa Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht , 24. Aufl. 2006, § 12 Rn. 2.38 m.w.N.).
10
2. Die Angriffe der Revision haben jedoch in der Sache Erfolg. Das Berufungsgericht hat bei seiner Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und dem Grundrecht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der angegriffenen Berichterstattung.
11
a) Das Berufungsgericht ist zwar im Grundsatz zutreffend davon ausgegangen , dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht beinhaltet, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (vgl. BVerfGE 35, 202, 220 - Lebach; 54, 148, 155 - Eppler). Dieses Grundrecht wird jedoch auch in dieser Ausprägung nicht grenzenlos gewährt. Vielmehr können im Einzelfall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die Pressefreiheit Vorrang haben. Dies ist hier der Fall.
12
Es geht um eine namentliche Berichterstattung der Beklagten über die berufliche Tätigkeit des Klägers, an der die Öffentlichkeit nach Lage des Falles ein beträchtliches Interesse hat. Dass es sich bei der beruflichen Tätigkeit des Klägers um seine "Sozialsphäre" handelt, hat das Berufungsgericht im Ansatz zwar nicht verkannt. Es legt aber bei der auch hier erforderlichen Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und den Grundrechten aus Art. 5 GG Maßstäbe an, die dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht gerecht werden, zu- mal diese durch Vorgänge im Gesundheitswesen angesichts der aktuellen Diskussion über dieses Thema unmittelbar berührt wird.
13
Äußerungen zu der Sozialsphäre desjenigen, über den berichtet wird, dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind. Tritt der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen, wirkt er durch sein Verhalten auf andere ein und berührt er dadurch die persönliche Sphäre von Mitmenschen oder Belange des Gemeinschaftslebens , dann ergibt sich aufgrund des Sozialbezuges nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Einschränkung des Bestimmungsrechts desjenigen, über den berichtet wird (vgl. BVerfGE 35, 202, 220 - Lebach; 97, 391, 406; BVerfG, Beschluss vom 23. Februar 2000 - 1 BvR 1582/94 - NJW 2000, 2413, 2414; BVerfG Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 - 1 BvR 755/99 und 756/99 - AfP 2003, 43, 46).
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b) Der erkennende Senat hat für eine Berichterstattung über die berufliche Sphäre des Betroffenen klargestellt, dass der Einzelne sich in diesem Bereich von vornherein auf die Beobachtung seines Verhaltens durch eine breitere Öffentlichkeit wegen der Wirkungen, die seine Tätigkeit hier für andere hat, einstellen muss (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79 - VersR 1981, 384, 385). Wer sich im Wirtschaftsleben betätigt, setzt sich in erheblichem Umfang der Kritik an seinen Leistungen aus (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1994 - I ZR 216/92 - AfP 1995, 404, 407 f. - Dubioses Geschäftsgebaren - und Senatsurteil BGHZ 138, 311, 320 m.w.N.). Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht und die Presse könnte durch eine anonymisierte Berichterstattung ihre meinungsbildenden Aufgaben nicht erfüllen. Insoweit drückt sich die Sozialbindung des Individuums in Beschränkungen seines Persönlichkeitsschutzes aus. Denn dieser darf nicht dazu führen, Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb auszusperren, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1981 - VI ZR 163/79 - aaO).
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c) Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen war der Kläger Geschäftsführer einer landeseigenen GmbH, die ein Klinikum mit ca. 900 Mitarbeitern in einer strukturschwachen Region Brandenburgs unweit von Berlin betreibt. Er war nach einem medienwirksamen Skandal im Zusammenhang mit der Abberufung seines Vorgängers angetreten, um als neuer Geschäftsführer das Klinikum aus der Krise herauszuführen und ist damit über den lokalen Bereich hinaus auch mit Interviews an die Öffentlichkeit getreten. Wer im Wirtschaftsleben - noch dazu im Bereich der öffentlichen Hand - als Geschäftsführer eines großen Klinikums eine solch herausragende Position wie der Kläger innehat, muss es grundsätzlich hinnehmen, dass die Presse auch über seine Abberufung wegen einer nachhaltigen Störung des Vertrauensverhältnisses mit einem Großteil der Mitarbeiter als Vorgang von öffentlichem Interesse unter namentlicher Nennung des Betroffenen berichtet. Da der Kläger nicht in seiner Privat-, sondern in der Sozialsphäre betroffen ist, kann er, - wie oben ausgeführt - der Beklagten eine entsprechende Berichterstattung nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf sein Persönlichkeitsrecht verbieten, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen ist. Anhaltspunkte hierfür lassen sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Die in der Pressemitteilung des Landrats mitgeteilten Umstände der Abberufung des Klägers hat der Kläger ebenso wenig in Frage gestellt wie die Tatsache, dass Mitarbeiter in einem offenen Brief Vorwürfe gegen ihn erhoben haben.
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d) Auch kann es der Beklagten nicht verwehrt werden, die Pressemeldung über die Abberufung des Klägers im vorgenannten Umfang über den regionalen Bereich Niederlausitz hinaus in den Bundesländern Berlin und Brandenburg zu verbreiten. Ist eine Berichterstattung im Hinblick auf das Informationsinteresse der Öffentlichkeit grundsätzlich gerechtfertigt, so ist es in erster Linie Sache der Presse, zu entscheiden, in welchem geographischen Bereich sie ein öffentliches Interesse ihrer Leser an der Meldung erwartet. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als es sich bei der Beklagten um eine Presseagentur handelt, welche eine Meldung in den entsprechenden Landesdienst einstellt, um es den dort ansässigen Presseorganen zu überlassen, die von ihnen veröffentlichten Agenturmeldungen nach dem mutmaßlichen Interesse ihrer Leserschaft und ihrem Verbreitungsgebiet selbst auszuwählen. Darüber hinaus ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - wenn auch nur vereinzelt und im Zusammenhang mit der Übernahme der Geschäftsführung und sonstigen allgemeinen Problemen des Klinikbetriebs - überregional über die Medien an die Öffentlichkeit getreten ist. Schließlich vermag auch der Umstand, dass das Klinikum nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts von einer landeseigenen GmbH betrieben wird, ein überregionales Interesse zu begründen, welches unter den Umständen des Streitfalles dem geltend gemachten Interesse des Klägers, in der Pressemeldung der Beklagten nicht namentlich genannt zu werden, vorgeht.
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4. Da keine weiteren Feststellungen mehr erforderlich sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden.

III.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 ZPO.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 17.08.2004 - 27 O 343/04 -
KG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2005 - 10 U 218/04 -

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.