| Der Kläger war von 1981 bis Ende des Jahres 2000 Leiter eines Instituts I., das Weiterbildungsseminare im Rahmen der beruflichen Fortbildung veranstaltete. Der Beklagte ist Vorstandsmitglied eines Vereins A., der sich mit Sekten, Kulten und dem Psychomarkt beschäftigt. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Antrag des Klägers auf Unterlassung einer Reihe der in diesem Internetauftritt enthaltenen kritischen Äußerungen über den Kläger und sein damaliges Institut. Der Beklagte hat sich in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung am 18.05.2006 in einer Unterwerfungserklärung zur Unterlassung eines Teils der vom Kläger beanstandeten Äußerungen verpflichtet. Der Kläger hat dies jedoch nicht als Teilerfüllung seines Unterlassungsanspruchs angesehen, sondern an dem ursprünglich angekündigten Unterlassungsantrag festgehalten. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). |
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| Die Berufung des Klägers richtet sich gegen die nach der Unterwerfungserklärung noch verbliebenen vier beanstandeten Äußerungen im Internetauftritt. Der Kläger hält die Äußerung, er führe einen Kleinkrieg bzw. Krieg gegen Kritiker, für eine überzogene, auf Gewaltbereitschaft und Krieg ausgerichtete Beschreibung seiner Haltung. Mit der Formulierung, der Kläger befinde sich auf dem Rückzug, bringe der Beklagte zum Ausdruck, jener gebe sich den gegen ihn erhobenen diffamierenden und unbegründeten Anschuldigungen geschlagen, weil diese stimmig und zutreffend seien. Unrichtig sei auch die in diesem Zusammenhang vermittelte Schlussfolgerung, der Kläger nehme von seinem Krieg gegen Kritiker keinen Abstand, weil er einen solchen Krieg nicht geführt habe. Soweit auf den Internetseiten auf Karlheinz Wolfgangs „hiesige Rechtsauffassung“ Bezug genommen werde, sei die Darstellung deshalb falsch, weil der Kläger lediglich die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs wiedergebe. |
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| Der Kläger meint weiter, der Beklagte sei nicht berechtigt, ihn namentlich in die Öffentlichkeit zu „zerren“. Der Kläger habe zwar selbst in einer extremen Notwehrsituation gegenüber einer Diffamierungskampagne Streitschriften verfasst, die verunsicherten Kunden, Freunden und Mitgeschädigten zugänglich gemacht worden seien. Einen gegenwärtigen Meinungskampf des Klägers mit seinen Kritikern gebe es aber nicht. Der Kläger ist der Auffassung, die Nennung seines Namens ziele nicht auf eine Auseinandersetzung mit der Sache - hier Sektenverfolgung -, sondern auf seine Herabsetzung. Er werde zusammen mit Kinderschändern und Sex - Gurus als Sektenanbieter genannt. Eine Prangerwirkung ergebe sich insbesondere auch daraus, dass die betreffenden Äußerungen weltweit im Internet abrufbar seien. |
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1. Das Urteil des LG Stuttgart Az. 17 O 163/03 wird aufgehoben. |
2. Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt, den Kläger namentlich in der Öffentlichkeit zu nennen im Zusammenhang mit den nachstehenden Äußerungen und diese zu verbreiten, |
- „[der Kläger] und sein Institut I. führen einen Kleinkrieg gegen Kritiker“; |
- [der Kläger] führt einen „Krieg gegen Kritiker“; |
- [der Kläger] sei auf dem Rückzug |
- „[des Klägers] ´hiesige Rechtsauffassung´“ |
insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend auf den Internetseiten (…) wiedergegeben (es folgt ein verkleinerter Abdruck der den Kläger betreffenden Internetseiten, Stand: 10.03.2006, Bl. 209 f.). |
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die Berufung zurückzuweisen. |
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| Der Beklagte meint, dass die namentliche Nennung des Klägers zulässig sei, da der Meinungskampf der Parteien andauere. Hintergrund dieses Meinungskampfes sei, dass der Kläger maßgeblich daran beteiligt gewesen sei, Verfahren der Behandlung Kranker - insbesondere die Individualpsychologie - in kommerziellem Umfang zu nutzen, um Arbeitnehmer zu beeinflussen. |
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| Die Berufung des Klägers ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Beklagten kein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 analog i. V. m. § 823 Abs. 1, 2 BGB; Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zusteht. Weder auf Grund der Namensnennung als solcher noch auf Grund ihres sonstigen Inhalts sind die beanstandeten Äußerungen als rechtswidrig einzustufen. |
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| 1. Der Kläger kann sich gegenüber der namentlichen Berichterstattung im Internet über seine Person grundsätzlich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen, das unter anderem auch beinhaltet, in frei gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (BVerfGE 35, 202, 220 - Lebach; 54, 148, 155 - Eppler). Dieses Grundrecht wird jedoch auch in dieser Ausprägung nicht grenzenlos gewährt. Vielmehr kann im Einzelfall das Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Vorrang haben. Das ist hier der Fall. | |
| a) Es geht um eine namentliche Berichterstattung des Beklagten über die berufliche Tätigkeit des Klägers bis zum Jahr 2000 und über die Auseinandersetzung des Klägers mit seinen Kritikern über diese berufliche Tätigkeit, die noch mindestens bis in das Jahr 2005 angedauert hat. Bei der beruflichen Tätigkeit des Klägers handelt es sich um einen Vorgang aus seiner „Sozialsphäre“. Berührt die Berichterstattung über eine Person deren Sozialsphäre, so kommt einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein erheblicher Rang zu. Wer sich im Wirtschaftsleben oder in der Verbandspolitik betätigt, muss sich in weitem Umfang der Kritik aussetzen (BGH AfP 1995, 404, 407 f. - Dubioses Geschäftsgebaren). Zu einer solchen Kritik gehört auch die Namensnennung. Die Öffentlichkeit hat in solchen Fällen ein legitimes Interesse daran zu erfahren, um wen es geht. Der Persönlichkeitsschutz darf nicht dazu führen, dass Bereiche des Gemeinschaftslebens von öffentlicher Kritik und Kommunikation allein deshalb ausgesperrt werden, weil damit beteiligte Personen gegen ihren Willen ins Licht der Öffentlichkeit geraten. Äußerungen zur Sozialsphäre einer Person dürfen daher nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen ist (BGH, Urteil vom 21.11.2006 - VI ZR 259/05 -). |
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| b) Im vorliegenden Fall besteht ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit hinsichtlich der früheren beruflichen Tätigkeit des Klägers. Er war über einen Zeitraum von fast zwei Jahrzehnten (1981 - 2000) als Institutsleiter sowie in freier Beraterpraxis auf dem Seminarmarkt tätig. Dabei hat er nach seinen Angaben insgesamt etwa 600 Seminare mit je 40 - 150 Teilnehmern durchgeführt, und sein Institut war eine der größten Weiterbildungsorganisationen in Deutschland. Außerdem hat er im Jahr 1983 zusammen mit Partnern einen Berufsverband B. ins Leben gerufen. |
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| c) Es kann dahingestellt bleiben, ob der seit Beendigung der beruflichen Tätigkeit verstrichene Zeitraum von rund sieben Jahren es unter Umständen rechtfertigen könnte, das Anonymitätsinteresse des Klägers höher einzustufen als das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Das Landgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass der Kläger sich auch nach Aufgabe seiner Seminartätigkeit weiterhin aktiv am Meinungskampf mit seinen Kritikern beteiligt hat. Dies zeigt sich an zwei vom Kläger im Jahr 2003 erstellten Streitschriften, die auch heute noch vertrieben werden. An die entsprechende Feststellung im angefochtenen Urteil ist der Senat gebunden (§ 314 S. 1 ZPO), auch wenn der Kläger die Schriften in der Berufungsbegründung lediglich als interne Studien bezeichnet. Die streitbare Vorgehensweise des Klägers demonstriert auch ein „Offener Brief“ vom 28.01.2003 (unter dem Briefkopf „I.“ mit dem Zusatz „in Auflösung“), in dem er eine seiner Kritikerinnen als „pathologische Lügnerin“ bezeichnete. Schließlich attestierte der Kläger in einem Beschwerdeschreiben vom 03.02.2005 an den Deutschen Presserat (unter dem Briefkopf „Arbeitsgemeinschaft B., Sprecher [der Kläger], Ehemaliger Leiter des Instituts I.“) derselben Kritikerin fachliche und moralische „Verkommenheit“. |
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| d) Anhaltspunkte für eine Stigmatisierung oder soziale Ausgrenzung des Klägers durch die Namensnennung bestehen nicht. Eine Verbindung des Klägers zu Sex - Gurus und Kriminellen wird nicht hergestellt. Gegenstand des Internetauftritts sind zwar außer dem „Psychomarkt“ auch Sekten und Kulte. Es wird aber nicht - auch nicht stillschweigend - behauptet, der Kläger sei Mitglied oder Führer einer Sekte oder Kultgemeinschaft. Thematisiert wird ausschließlich die Tätigkeit des Klägers und seines Instituts auf dem „Psychomarkt“ im Rahmen der beruflichen Weiterbildung und die darauf bezogene Diskussion mit seinen Kritikern. |
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| Aus der weltweiten Verbreitung der Äußerungen über den Kläger im Internet lässt sich eine Prangerwirkung ebenfalls nicht herleiten. Das Medium Internet bringt es zwar mit sich, dass Äußerungen weltweit und permanent abrufbar und mit Suchmaschinen auch leicht zugänglich sind. Solange es sich jedoch - wie vorliegend - um eine sachbezogene Berichterstattung handelt, ist damit keine Bloßstellung des namentlich genannten Klägers verbunden. |
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| 2. Auch aus dem sonstigen Inhalt der angegriffenen Äußerungen lässt sich ein Unterlassungsanspruch nicht herleiten. | |
| a) Die Äußerung, der Kläger und sein Institut I. führten einen Kleinkrieg gegen Kritiker, wird vom Kläger lediglich wegen der Formulierung „Kleinkrieg gegen Kritiker“ angegriffen. Dies ergibt sich aus der Berufungsbegründung (dort S. 8 = Bl. 215 d. A.). Der Unterlassungsanspruch wegen des Satzteils „sein Institut I.“ ist nicht mehr Streitgegenstand. Insoweit ist der Unterlassungsanspruch auch bereits durch die Unterwerfungserklärung vom 18.05.2006 erledigt. |
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| aa) Die Formulierung „Kleinkrieg gegen Kritiker“ beinhaltet einerseits die Tatsachenbehauptung, der Kläger führe eine kontroverse Auseinandersetzung mit seinen Kritikern. Diese Tatsachenbehauptung ist angesichts der oben (unter 1. c)) erwähnten Streitschriften und Äußerungen des Klägers erweislich wahr. |
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| bb) In dem vorliegenden Sinnzusammenhang liegt in der Äußerung aber auch die Meinungsäußerung, der Kläger verhalte sich gegenüber seinen Kritikern aggressiv. Diese Meinungsäußerung ist nicht zu beanstanden. Die Abwägung zwischen dem Grundrecht der Informationsfreiheit einerseits und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers andererseits führt zum Ergebnis, dass kein Unterlassungsanspruch des Klägers besteht. |
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| Da es der Sinn jeder zur Meinungsbildung beitragenden öffentlichen Äußerung ist, Aufmerksamkeit zu erregen, sind angesichts der heutigen Reizüberflutung einprägsame und auch starke Formulierungen hinzunehmen (BVerfGE 24, 278, 286). Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, hat die Äußerung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (BVerfGE 82, 272, 283 f.). Eine solche auf die Person des Klägers abzielende, den Sachbezug verdrängende Schmähungsabsicht oder eine Formalbeleidigung kann der beanstandeten Äußerung, der Kläger führe einen „Kleinkrieg gegen Kritiker“ nicht entnommen werden. Der Bezug auf die Auseinandersetzung des Klägers mit seinen Kritikern, die tatsächlich stattgefunden hat, steht im Vordergrund. |
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| Bei der gebotenen Interessenabwägung zwischen der Äußerungsfreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrecht des Klägers andererseits ist auf der Seite des Persönlichkeitsrechts zu beachten, dass es sich lediglich um einen Eingriff in die Sozialsphäre des Klägers handelt. Auf der Seite der Meinungsfreiheit fällt ins Gewicht, dass es sich bei der beruflichen Weiterbildung um ein Thema von erheblichem öffentlichem Interesse handelt. Die berufliche Tätigkeit des Klägers liegt zwar geraume Zeit zurück, das Informationsinteresse wird dadurch gemindert. Andererseits hat sich der Kläger selbst mindestens bis zum Jahr 2005 mit aktiven Beiträgen an der Diskussion über seine frühere Tätigkeit beteiligt (s. o. 1. c)). Bei der gebotenen Gesamtabwägung dieser Umstände stellt sich die Äußerung im konkreten Kontext noch als zulässig und nicht als rechtswidrig dar. |
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| b) Die Äußerung, der Kläger führe einen „Krieg gegen Kritiker“ ist nach dem oben unter 2. a) Gesagten ebenfalls zulässig. |
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| c) Die weiter beanstandete Äußerung, „Wolfgang sei auf dem Rückzug“, ist in dieser Form oder sinngemäß auf den Internetseiten nicht zu finden. Das Wort „Rückzug“ ist vielmehr in der Überschrift des betreffenden Abschnitts mit einem Fragezeichen versehen. Im anschließenden Text kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Kläger zwar eventuell geschäftlich auf dem Rückzug sei, mit seinen Kritikern aber kämpfe und sich vor diesen nicht zurückziehe. |
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| Die Äußerung über den Rückzug des Klägers enthält also ähnlich den oben genannten Äußerungen über den „Kleinkrieg / Krieg mit Kritikern“ den wahren Tatsachenkern, der Kläger habe eine Auseinandersetzung mit seinen Kritikern. Darüber hinaus enthält sie die vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckte (s. o. 2. a) bb)) Meinungsäußerung, der Kläger bekämpfe seine Kritiker aggressiv. |
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| d) Die Formulierung „Wolfgangs hiesige Rechtsauffassung“ ist substanzarm und beinhaltet außer der Namensnennung lediglich die Tatsachenbehauptung, dass der Kläger eine Rechtsauffassung geäußert hat. Diese Tatsachenbehauptung ist erweislich wahr, denn der Kläger hat in der Mitteilung des Instituts I. wörtlich die Rechtsauffassung geäußert, dass „die in der Öffentlichkeit verbreiteten unsubstantiierten Meinungsäußerungen zurückgenommen“ werden müssten. Es handelt sich dabei nicht lediglich um die Wiedergabe einer Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs. Vielmehr hat der Kläger in dieser Institutsmitteilung den Standpunkt vertreten, die in einem anderen Rechtsstreit des Klägers (mit der katholischen Kirche) vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 20.02.2003 (NJW 2003, 1308) dargelegte Rechtsauffassung sei auch auf die Rechtsstreitigkeit des Klägers mit der Evangelischen Kirche übertragbar, und die Evangelische Kirche müsse deshalb die ihn betreffenden Meinungsäußerungen zurücknehmen. |
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| Auch im Kostenpunkt hat es bei der im landgerichtlichen Urteil getroffenen Entscheidung zu bleiben, und zwar auch soweit der Beklagte erstinstanzlich eine Unterwerfungserklärung abgegeben hat. Durch die Abgabe dieser Erklärung erlosch die Wiederholungsgefahr, ohne dass es der Annahme durch den Kläger bedurfte (vgl. BGH GRUR 1984, 214, 216 - Copy - Charge). Spätestens zu diesem Zeitpunkt war die Klage auch insoweit unbegründet und war mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. |
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| Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. |
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