Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 11. Nov. 2009 - 3 U 122/09

published on 11/11/2009 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 11. Nov. 2009 - 3 U 122/09
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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 16.06.2009 - Az. 4 O 76/08 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: EUR 6.282,63

Gründe

 
I.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 07.08.2008 gegen 22.15 Uhr auf der A … in Fahrtrichtung S… ereignete.
Die Beklagte Ziffer 1 fuhr zum Unfallzeitpunkt mit ihrem Pkw, versichert bei der Beklagten Ziffer 2, von der Raststätte N… auf die A … ein. Gleichzeitig näherte sich von hinten der Kläger mit seinem Pkw mit einer Geschwindigkeit von mindestens 170 km/h auf der linken Fahrspur. Als die Beklagte Ziffer 1 von der Beschleunigungsspur kommend auf direktem Weg, also ohne größeres Verharren auf der rechten Fahrspur, auf die linke Fahrspur wechselte, kam es zum Auffahren des klägerischen Fahrzeuges auf das Fahrzeug der Beklagten Ziffer 1.
Der Kläger hat seinen gesamten materiellen Schaden in Höhe von EUR 31.413,14 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.307,81 geltend gemacht. Nach Rechtshängigkeit hat die Beklagte Ziffer 2 hierauf während des erstinstanzlichen Verfahrens EUR 20.942,10 sowie auf die außergerichtlichen Anwaltskosten EUR 1.176,91 gezahlt. Insoweit haben beiden Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. In der Hauptsache hat der Kläger daraufhin die verbleibenden EUR 10.471,04 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 130,90 geltend gemacht.
Wegen des übrigen Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Rottweil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht ist nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. P… zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger stünden 80% seines materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall als Schadensersatz zu und hat dem Kläger vor diesem Hintergrund über die bereits bezahlten Beträge hinaus weitere EUR 4.188,41 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 19,52 zuerkannt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte Ziffer 1 treffe ein erhebliches Verschulden gemäß § 7 Abs. 5 StVO, nachdem sie mit ihrem Fahrzeug auf die linke Fahrspur gewechselt habe, obwohl das Fahrzeug des Klägers für sie erkennbar gewesen sei. Hinzu komme der Wechsel auf die linke Fahrspur ohne größeres Verharren auf der rechten Spur. Ein solches Verhalten sei zwar nach der StVO grundsätzlich nicht verboten. Die Beklagte Ziffer 1 habe sich aber bewusst sein müssen, dass ein solch riskantes Verhalten durch eine weiter gesteigerte Sorgfalt auszugleichen sei. Dieser Anforderung sei die Beklagte Ziffer 1 in keiner Weise nachgekommen.
Ein Verschulden des Klägers sei hingegen nicht feststellbar. Mangels einer Geschwindigkeitsbeschränkung sei die von ihm gefahrene Geschwindigkeit von mindestens 170 km/h nicht verboten gewesen. Bei dieser Geschwindigkeit sei der Unfall für den Kläger auch unvermeidbar gewesen.
Auf ein unabwendbares Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 StVG könne sich der Kläger jedoch nicht berufen, weil er nicht den Nachweis geführt habe, dass der Unfall auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h unvermeidbar gewesen wäre. Der Kläger müsse sich daher die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges zurechnen lassen.
Es sei nicht angezeigt, die Betriebsgefahr auf der Seite des Klägers gänzlich zurücktreten zu lassen, da der Kläger die Richtgeschwindigkeit erheblich überschritten habe. Vielmehr sei eine Haftungsverteilung von 80% zu 20% zugunsten des Klägers angemessen.
10 
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger, der mit seiner Berufung die übrigen 20% seines materiellen Schadens geltend macht.
11 
Zur Begründung führt der Kläger aus, dass das Landgericht zu Unrecht den Unfall nicht als ein für den Kläger unabwendbares Ereignis angesehen habe. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass unter Zugrundelegung einer gefahrenen Geschwindigkeit von 170 km/h der Unfall für den Kläger selbst bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h nicht vermeidbar gewesen sei.
12 
Aber selbst wenn man nicht von einer Unvermeidbarkeit des Unfalles für den Kläger ausgehe, sei die vom Landgericht vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile rechtsfehlerhaft und daher zu beanstanden. Bei Berücksichtigung aller relevanten Aspekte des Unfalles habe die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges im Hinblick auf das alleinige gravierende Verschulden der Beklagten Ziffer 1 vollständig zurücktreten müssen. Dieses ergebe sich u.a. daraus, dass die Beklagte Ziffer 1 sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhalten habe und sich somit wegen einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung strafbar gemacht habe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei es nach der StVO auch verboten, nach wenigen Metern auf direktem Weg von der Beschleunigungsspur auf die linke Fahrspur einer Autobahn zu wechseln.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 16.06.2009 – 4 O 76/08 – abzuändern mit der Maßgabe, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger weitere EUR 6.282,63 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2008 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von weiteren EUR 111,38 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2008 zu bezahlen.
15 
Die Beklagten beantragen,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und führen aus, dass das Landgericht zu Recht eine Unvermeidbarkeit des Unfalles für den Kläger verneint habe.
18 
Im Rahmen der Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge habe die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges auch keinesfalls vollständig zurücktreten können, da der Kläger die Richtgeschwindigkeit erheblich überschritten habe, es zum Unfallzeitpunkt bereits dunkel gewesen sei und der Kläger im Bereich der Autobahnauffahrt, in welchem sich mehrere Fahrzeuge befunden hätten, mit einem unvorhergesehenen Fahrmanöver eines Beteiligten habe rechnen müssen.
19 
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
20 
Die Verkehrsunfallanzeige der Polizeidirektion R…, Tagebuch-Nr. …/…/..-…, wurde beigezogen.
II.
21 
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
22 
Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger nur insgesamt 80% seines materiellen Schadens zugesprochen und die Klage hinsichtlich der verbleibenden 20% abgewiesen.
23 
Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagten auf Ersatz von 80% des entstandenen Schadens, mithin auf Zahlung von ursprünglich EUR 25.130,51, ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.
24 
Sowohl für den Kläger als auch für die Beklagte Ziffer 1 war das Unfallgeschehen nicht unvermeidbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG, sodass eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmen war. Die hierbei vom Landgericht ermittelte Haftungsquote ist sachgerecht.
1.
25 
Auf der Seite der Beklagten Ziffer 1 liegt ein erhebliches Verschulden vor. Der Beklagte Ziffer 1 hat sowohl gegen die Pflicht gemäß § 5 Abs.4 StVO, wonach der zum Überholen Ausscherende sich so verhalten muss, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist, als auch gegen das Gebot des § 7 Abs. 5 StVO, nach welchem ein Fahrstreifenwechsel nur dann erlaubt ist, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, verstoßen. Die Beklagte Ziffer 1 ist mit ihrem Fahrzeug auf die linke Fahrspur gefahren, obwohl sie nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen das dort herannahende Fahrzeug des Klägers hätte erkennen können.
26 
Daneben hat die Beklagte Ziffer 1 gegen die Sorgfaltspflichten beim Einfahren auf eine Autobahn verstoßen. Wer von der Beschleunigungsspur auf eine befahrene Autobahn auffährt, darf nicht „in einem Zug“ auf die Überholspur fahren. Er muss sich vielmehr zunächst in den Verkehrsfluss auf der Normalspur einfügen, um sich selbst in die konkrete Verkehrssituation auf der Autobahn einzufühlen und sich zu vergewissern, dass er durch das beabsichtigte Überholen andere Fahrzeuge, die sich von hinten nähern, nicht gefährdet oder behindert (BGH NJW 1986, 1044). Die Beklagte Ziffer 1 hat sich nach den Ausführungen des Sachverständigen mit ihrem Fahrzeug ohne nennenswerte Unterbrechung auf direktem Weg von der Beschleunigungsspur auf die äußerste linke Spur bewegt. Sie hat also ihre Pflicht, zunächst solange auf der rechten Spur zu fahren, dass sie die Gesamtsituation auf der Autobahn überblicken konnte, nicht wahrgenommen und somit eine erhebliche Gefahrensituation für den nachfolgenden Verkehr hervorgerufen.
2.
27 
Ein Verschulden des Klägers kann hingegen nicht festgestellt werden. Zwar hat der Sachverständige festgestellt, dass der Kläger unmittelbar vor der Kollision mindestens mit einer Geschwindigkeit von 170 km/h gefahren ist. Dieses war jedoch mangels einer Geschwindigkeitsbeschränkung nicht verboten. Bei der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit war das Unfallgeschehen für den Kläger auch unvermeidbar, sodass ihm ein Fehlverhalten in der konkreten Unfallsituation nicht vorgeworfen werden kann. Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, dass der Kläger nicht bereits wegen des Einfahrens von Fahrzeugen auf die Autobahn seine Geschwindigkeit drastisch hätte reduzieren müssen. Der Kläger durfte auf der Grundlage der § 18 Abs. 3 StVO und § 7 Abs. 5 StVO darauf vertrauen, dass sein Vorrecht auf der linken Fahrspur berücksichtigt werden würde.
3.
28 
Der Nachweis, dass der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG war, ist vom Kläger jedoch nicht geführt worden.
29 
Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit eines Unfalles geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer“ verhalten haben. Dabei darf sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein „Idealfahrer“ reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre. Der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage ergebende Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, dass sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) „ideal“ verhält. Damit verlangt § 17 Abs. 3 StVG, dass der „Idealfahrer“ in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden. Solche Erkenntnisse haben in der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung Ausdruck gefunden, in der die Empfehlung ausgesprochen wird, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h zu fahren. Die Nichtbeachtung dieser Empfehlung allein begründet zwar keinen Schuldvorwurf. Bei der Auslegung des Begriffs des unabwendbares Ereignisses ist das dieser Verordnung zugrunde liegende Erfahrungswissen, dass sich durch eine höhere Geschwindigkeit als 130 km/h die Unfallgefahren auf der Autobahn merkbar erhöhen, jedoch zu berücksichtigen. Auf die Unabwendbarkeit eines Unfalles kann sich ein Kraftfahrer, der die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, daher regelmäßig nicht berufen, es sei denn, er weist nach, dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden war und es somit auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre (BGH NJW 1992, 1684).
30 
Der Sachverständige P… hat überzeugend dargelegt, dass der Kläger mindestens 170 km/h gefahren ist, aber auch eine Geschwindigkeit von 190 km/h nicht ausgeschlossen werden kann. Weiter hat er ausgeführt, dass zwar bei einer unterstellten tatsächlichen Geschwindigkeit von 170 km/h der Unfall auch bei der Einhaltung der Richtgeschwindigkeit für den Kläger unvermeidbar war, nicht jedoch bei einer unterstellten tatsächlichen Geschwindigkeit von 190 km/h. Die Möglichkeit, dass der Kläger tatsächlich mit 190 km/h gefahren ist und in dieser Konstellation bei einer um 60 km/h reduzierten Geschwindigkeit den Unfall hätte verhindern können, kann somit vom Kläger nicht ausgeschlossen werden, sodass der Unabwendbarkeitsnachweis nicht erbracht ist.
4.
31 
Bei der nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge hat das Landgericht zu Recht die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges nicht vollständig hinter das erhebliche Verschulden der Beklagten Ziffer 1 zurücktreten lassen.
32 
In der Rechtsprechung wird bei Konstellationen, in denen ein Fahrzeug auf der Autobahn auf die Überholspur wechselt, auf der von hinten ein anderes Fahrzeug mit einer höheren Geschwindigkeit als der Richtgeschwindigkeit folgt und es dann zum Auffahrunfall kommt, in der Regel eine Mithaftung des Auffahrenden in Höhe der normalen Betriebsgefahr angenommen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 27.06.1974, Az. 5 U 184/73; OLG Hamm MDR 2000, 518; OLG Hamm RuS 2003, 342; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 11. Auflage, 2008, Rn. 147 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dieses gilt insbesondere dann, wenn sich der Unfall bei Dunkelheit ereignet hat (vgl. OLG Düsseldorf, ZfS 1981, 161 und 168).
33 
Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und hält vor diesem Hintergrund mit dem Landgericht eine Mithaftung des Klägers in Höhe von 20% für angemessen. Ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges wäre u.U. dann in Betracht gekommen, wenn die Betriebsgefahr durch ein nur geringfügiges Überschreiten der Richtgeschwindigkeit nur unbedeutend erhöht gewesen wäre. Das war aber bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 170 km/h nicht der Fall. Vielmehr führte die deutliche Geschwindigkeitsdifferenz dazu, dass die Gefahrensituation für den Kläger erheblich schwerer zu beherrschen war. Außerdem ist das erhebliche Überschreiten der Richtgeschwindigkeit gerade bei Dunkelheit stark Gefahr erhöhend, da die Geschwindigkeit und der Abstand eines von hinten herannahenden Fahrzeuges im Dunkeln wesentlich schwieriger eingeschätzt werden können als im Hellen.
34 
Der Umstand, dass das Verhalten der Beklagten Ziffer 1 in einem Strafverfahren als grob verkehrswidrig und rücksichtslos und somit als strafbar gemäß § 315 c StGB angesehen wurde, ändert an der Angemessenheit der Haftungsquote von 80% zu 20% nichts. Gerade auf Grund ihres erheblichen Verschuldens haftet die Beklagtenseite zu 80% und somit ganz überwiegend. Die strafrechtliche Relevanz dieses erheblichen Verschuldens der Beklagten Ziffer 1 kann dem Kläger keinen „Freibrief“ geben, zur Nachtzeit mit einer erheblich über der Richtgeschwindigkeit liegenden Geschwindigkeit auf der Autobahn zu fahren und bei einem dann erfolgten Unfall jede Haftung von sich zu weisen.
35 
Auch die Tatsache, dass die Beklagte nicht „nur“ pflichtwidrig die Fahrspur gewechselt hat, sondern ohne nennenswerte Unterbrechung auf direktem Weg von der Beschleunigungsspur auf die linke Spur gefahren ist, ändert an der Mithaftung des Klägers nichts. Die durch die sehr hohe Geschwindigkeit von mindestens 170 km/h erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges wirkt sich gegenüber einem von der Beschleunigungsspur direkt auf die linke Fahrbahn ziehenden Fahrzeug nicht anders oder zumindest nicht wesentlich anders aus als gegenüber einem Fahrzeug, dass überraschend und unvorhersehbar „nur“ von der rechten Fahrspur nach links zieht. Auch die vom Kläger in der Berufungsbegründung genannten Urteile, bei denen es jeweils um ein Auffahren auf Fahrzeuge ging, die in einem Zug von der Beschleunigungsspur auf die Überholspur einer Autobahn fuhren, ändern an dieser Bewertung nichts, da die entsprechende Urteile jeweils keine vergleichbaren Fälle betrafen. Im dem dem Urteil des OLG Koblenz vom 28.06.2004, Az. 12 U 748/01, zugrundeliegenden Fall wäre der Unfall für den von hinten mit hoher Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeuglenker anders als im vorliegenden Fall auch bei der Einhaltung der Richtgeschwindigkeit unvermeidbar gewesen (vgl. Juris-Ausgabe dieses Urteils, dort, Rn. 32). Im Fall des OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.06.2008, Az. 10 U 72/07, wiederum war die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit durch das auffahrende Fahrzeug zwar möglich, jedoch nicht bewiesen (vgl. Juris-Ausgabe dieses Urteils, Rn. 66 und 67).
5.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.
37 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Es ist links zu überholen.

(2) Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.

(3) Das Überholen ist unzulässig:

1.
bei unklarer Verkehrslage oder
2.
wenn es durch ein angeordnetes Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist.

(3a) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t führt, darf unbeschadet sonstiger Überholverbote nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m beträgt.

(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind. Wer überholt, muss sich so bald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Wer überholt, darf dabei denjenigen, der überholt wird, nicht behindern.

(4a) Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird mit Fernlicht geblinkt, dürfen entgegenkommende Fahrzeugführende nicht geblendet werden.

(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Wer ein langsameres Fahrzeug führt, muss die Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.

(7) Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt werden.

(8) Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.

(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

1.
für
a)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
b)
Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie
c)
Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger
80 km/h,
2.
für
a)
Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
b)
Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie
c)
Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
3.
für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die
a)
nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von100 km/hzugelassen sind,
b)
hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,
c)
auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,
d)
mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,
e)
den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und97/27/EG(ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und
f)
auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder
g)
für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann,
100 km/h.

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1.
die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
2.
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

(9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.

(11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.

(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.

(2) Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, darf rechts schneller als links gefahren werden.

(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.

(3) Innerhalb geschlossener Ortschaften – ausgenommen auf Autobahnen (Zeichen 330.1) – dürfen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen 296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller als links gefahren werden.

(3a) Sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt drei Fahrstreifen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert, dann dürfen der linke, dem Gegenverkehr vorbehaltene, und der mittlere Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt für Fahrbahnen, wenn insgesamt fünf Fahrstreifen für beide Richtungen durch Leitlinien (Zeichen 340) markiert sind, für die zwei linken, dem Gegenverkehr vorbehaltenen, und den mittleren Fahrstreifen. Wer nach links abbiegen will, darf sich bei insgesamt drei oder fünf Fahrstreifen für beide Richtungen auf dem jeweils mittleren Fahrstreifen in Fahrtrichtung einordnen.

(3b) Auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit vier durch Leitlinien (Zeichen 340) markierten Fahrstreifen sind die beiden in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf sechsstreifigen Fahrbahnen für die drei in Fahrtrichtung linken Fahrstreifen.

(3c) Sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen mit Zeichen 340 gekennzeichnet, dürfen Kraftfahrzeuge, abweichend von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren, den mittleren Fahrstreifen dort durchgängig befahren, wo – auch nur hin und wieder – rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen.

(4) Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).

(5) In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.