Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 07. Dez. 2016 - 3 U 108/16

bei uns veröffentlicht am07.12.2016

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten und der Nebenintervenientin wird das Urteil des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 18.04.2016 abgeändert, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Nebenintervention.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Nebenintervenientin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 29.310 EUR

Gründe

 
A.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen des Verlusts von Transportgut aus einem Frachtvertrag in Anspruch. Das vertragsgemäß am 03.02.2014 - spätestens am 04.02.2014 - abzuliefernde Transportgut wurde der Firma S... F... in W... (G...) am 21.03.2014 und damit mehr als 30 Tage nach dem vereinbarten Liefertermin zugestellt. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Landgericht hat ausgeführt, es liege gemäß Art. 20 Abs. 1 CMR ein Verlust des Transportguts vor, für welchen die Beklagte nach Art. 17 Abs. 1 CMR eintrittspflichtig sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz, der dort gestellten Anträge sowie der Entscheidung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Die Berufung bringt vor, bei der Verlustvermutung des Art. 20 Abs. 1 CMR handele es sich um ein Wahlrecht des Anspruchsberechtigten, von welchem die Klägerin nicht in wirksamer Weise Gebrauch gemacht habe. Durch ihre Mitteilung vom 19.02.2014, mit der Neufertigung der verlorenen Ware begonnen zu haben (Anlage K 5), habe die Klägerin ihr Wahlrecht nicht wirksam ausüben können, weil zu diesem Zeitpunkt - in tatsächlicher Hinsicht unstreitig - die 30-Tages-Frist noch nicht abgelaufen gewesen sei und damit die Voraussetzungen des Wahlrechts noch nicht vorgelegen hätten. Umstände, weshalb die Klägerin ausnahmsweise bereits vor Ablauf von 30 Tagen das Transportgut als verlustig hätte ansehen dürfen, hätten nicht vorgelegen, weil die Beklagte den Verlust der Sendung nicht als definitiv kommuniziert habe. In der Folgezeit habe die Klägerin ihr Wahlrecht nicht mehr zu Gunsten der Verlustvermutung des Art. 20 Abs. 1 CMR ausüben können, nachdem die Empfängerin die Ware entgegen genommen habe, wodurch die Empfängerin das Wahlrecht im Sinne eines Ablieferungsverlangen nach Art. 20 Abs. 3 CMR ausgeübt habe. Dabei sei gemäß Art. 13 CMR auch die Empfängerin verfügungsberechtigt. Jedenfalls stelle es ein unzulässiges venire contra factum proprium dar, wenn die Empfängerin einerseits das Transportgut entgegennehme und in Absprache mit der Klägerin zerstöre, andererseits aber die Kosten für eine erneute Herstellung desselben Guts als Schadensersatz fordere, zumal die Klägerin nun nicht mehr im Stande sei, gegen die Leistung von Schadensersatz das Transportgut herauszugeben. Der allein bestehende Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen verzögerter Lieferung sei nicht streitgegenständlich, weshalb die Klage vollumfänglich abzuweisen sei.
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin ist der Auffassung, aus ihrem Vorbringen in dem Schreiben vom 19.02.2014, wonach sie mit der Neufertigung der verschollenen Ware begonnen habe (Anlage K 5), sei für die Beklagte eindeutig zu ersehen gewesen, dass die Klägerin an dem Erhalt der Ware kein Interesse mehr gehabt habe. Hierdurch habe die Klägerin ihr Wahlrecht nach Art. 20 CMR wirksam ausgeübt. Die Tatsache, dass am 19.02.2014 die 30-Tages-Frist noch nicht verstrichen gewesen sei, hindere eine wirksame Ausübung des Wahlrechts nicht, nachdem - in tatsächlicher Hinsicht unstreitig - innerhalb der Frist von 30 Tagen die Ware nicht wieder aufgefunden worden sei. Die Beklagte habe nach Ablauf der 30-Tages-Frist den Transportvertrag daher nicht mehr durch Ablieferung der Ware erfüllen können.
Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
B.
I.
Die zulässige Berufung ist begründet. Der Klägerin stehen keine Ansprüche wegen des Verlusts der streitgegenständlichen Sendung, sondern nur Ansprüche wegen des Überschreitens des vereinbarten Liefertermins zu, welche aber nicht streitgegenständlich sind. Die Klage ist daher abzuweisen.
10 
1. Gemäß Art. 20 Abs. 1 CMR kann der Verfügungsberechtigte das Transportgut, ohne weitere Beweise erbringen zu müssen, als verloren betrachten, wenn es nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist abgeliefert worden ist. Diese Regelung gewährt dem Verfügungsberechtigten ein Wahlrecht, ob er sich auf die Verlustvermutung berufen und die an den Verlust geknüpften Schadensersatzansprüche geltend machen will oder ob er das Wiederauffinden abwartet und dann Herausgabe und Schadensersatz wegen Lieferfristüberschreitung verlangt (BGH, Urteil vom 15.10.1998 - I ZR 111/98, NJW 1999, 1110, 1111). Die Verlustvermutung des Art. 20 Abs. 1 CMR findet zu Gunsten des Anspruchsberechtigten zwar erst Anwendung, wenn er deutlich zu erkennen gegeben hat, das Gut als abhandengekommen zu betrachten (BGH, Urteil vom 15.10.1998, aaO). Dies bedeutet aber nicht, dass der Anspruchsberechtigte die Annahme des wiederaufgefundenen Guts nur verweigern könnte, wenn er sich bereits zuvor auf die Verlustvermutung berufen hat. Denn die Verlustvermutung des Art. 20 Abs. 1 CMR ist unwiderleglich. Der Anspruchsberechtigte soll nach dem festgelegten Zeitpunkt disponieren können, ohne Gefahr zu laufen, das Gut später doch annehmen zu müssen (BGH, Urteil vom 25.10.2001 - I ZR 187/99, WM 2002, 932, 934; vom 09.09.2010 - I ZR 152/09, VersR 2012, 337 Rn. 14). Der Ersatzberechtigte kann sich auf die Verlustfiktion daher auch dann berufen, wenn das Gut nach Ablauf der in Art. 20 Abs. 1 CMR bezeichneten Fristen wieder aufgefunden wird (BGH, Urteil vom 09.09.2010, aaO Rn. 15 Demuth in Thume, CMR, 3. Aufl., Art. 20 Rn. 6 Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., Art. 20 CMR Rn. 2). Folglich kann der Empfänger die ihm nach Fristablauf angediente Annahme mit der Begründung zurückweisen, dass er das Gut gemäß Art. 20 Abs. 1 CMR als verloren betrachte (Demuth in Thume, aaO Art. 20 Rn. 4; MünchKomm-HGB/Jesser-Huß, 3. Aufl., Art. 20 CMR Rn. 6).
11 
2. Die Firma S... F... als Empfängerin hätte folglich die Entgegennahme des Transportguts am 21.03.2014 verweigern können. Tatsächlich ist dies aber nicht geschehen, sondern das Transportgut entgegen genommen worden. Die Berufung macht zu Recht geltend, dass sich die Klägerin aus diesem Grunde nicht mehr auf die Verlustfiktion nach Art. 20 Abs. 1 CMR berufen kann.
12 
a) Das Wahlrecht des Art. 20 Abs. 1 CMR steht nicht allein dem Vertragspartner des Beförderungsvertrags zu, sondern dem „Verfügungsberechtigten“ (im englischen Text:the person entitled to make a claim), was gleichbedeutend mit dem Ersatzberechtigten ist (Demuth in Thume, aaO Art. 20 Rn. 7; MünchKomm-HGB/Jesser-Huß, aaO Art. 20 CMR Rn. 5). Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 CMR kann der Empfänger die Rechte wegen eines festgestellten Verlusts in eigenem Namen gegen den Frachtführer geltend machen kann, wobei die Feststellung des Verlusts auf der Grundlage des Fristablaufs gemäß Art. 20 CMR erfolgen kann (MünchKomm-HGB/Jesser-Huß, aaO Art. 13 CMR Rn. 9). Damit ist neben dem Absender auch der Empfänger Verfügungsberechtigter im Sinne des Art. 20 CMR (MünchKomm-HGB/Jesser-Huß, aaO Art. 20 CMR Rn. 5), so dass die Empfängerin in E... befugt war, das Wahlrecht des Art. 20 CMR auszuüben.
13 
Dass die S... F... ausdrücklich erklärt hätte, sich nicht auf die Vermutung des Verlusts nach Art. 20 Abs. 1 CMR berufen zu wollen, ist zwar weder von der Beklagten noch von der Streithelferin behauptet worden. Da die Ablieferung den Willen des Empfängers voraussetzt, das Gut in seine Verfügungsgewalt zu übernehmen, kann aber die vorbehaltlose Entgegennahme einer verspäteten Lieferung als konkludente Ausübung des Wahlrechts gedeutet werden (Demuth in Thume, aaO Art. 20 Rn. 4).
14 
Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs zu Art. 20 Abs. 4 CMR dürfen keine zu strengen Anforderungen an die konkludente Ausübung des Wahlrechts durch Entgegennahme des Transportguts gestellt werden. Denn nach Art. 20 Abs. 4 CMR erlangt der Frachtführer die Verfügungsbefugnis über das Gut, wenn der Verfügungsberechtigte sich auf die Verlustvermutung des Art. 20 Abs. 1 CMR beruft und der Verfügungsberechtigte entweder von vornherein nicht die Benachrichtigung verlangt hat, sofern das Gut wieder aufgefunden werden sollte (Art. 20 Abs. 2 CMR), oder aber eine solche Benachrichtigung zwar verlangt, aber nach Erhalt einer solchen Benachrichtigung keine Anweisung zur Ablieferung gegen Rückzahlung einer erhaltenen Entschädigung (Art. 20 Abs. 3 CMR) gegeben hat. Ist das Gut wiederaufgefunden worden und nimmt der Verfügungsberechtigte dieses entgegen, so wird die Verfügungsbefugnis des Frachtführers über das Gut nach Art. 20 Abs. 4 CMR gegenstandslos. Der Verfügungsberechtigte kann aber nicht zugleich Entschädigung wegen Verlusts fordern und das wiederaufgefundene Gut behalten.
15 
Wenn der Empfänger das verloren geglaubte Gut annimmt, obwohl er sich auf die Verlustvermutung berufen könnte, so wird dies nach dem Empfängerhorizont des Frachtführers daher regelmäßig als Erklärung zu verstehen sein, sich nicht auf die Verlustvermutung berufen zu wollen. Der Umstand, dass ein dahingehendes Erklärungsbewusstsein der Verantwortlichen der Firma S... F... im Streitfall nicht festgestellt werden kann, steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Denn ergänzend zur CMR kommt hier gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Rom-I-VO deutsches Recht zur Anwendung, weil beide Vertragsparteien in Deutschland ansässig sind. Nach deutschem Recht ist ein Verhalten, das sich für den Empfänger als Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillens darstellt, dem Erklärenden auch dann als Willenserklärung zuzurechnen, wenn er kein Erklärungsbewusstsein hatte, sofern der Handelnde bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden konnte, und der Empfänger das Verhalten auch tatsächlich so verstanden und auf den Erklärungsinhalt vertraut hat (BGH, Urteil vom 29.11.1994 - XI ZR 175/93, NJW 1995, 953). Die Nachunternehmer der Beklagten haben hier darauf vertraut, dass mit der körperlichen Entgegennahme des Transportguts dieses von der Empfängerin auch verwendet werden soll, was die Geltendmachung der Verlustfiktion ausschließt. Denn ohne dieses Verständnis hätte kein Anlass bestanden, der Empfängerin das Transportgut überhaupt zu überlassen, weil durch die Auslieferung das Recht der Frachtführerin an dem Gut gemäß Art. 20 Abs. 4 CMR gefährdet wurde.
16 
b) Der Annahme, wonach die Empfängerin mit der Entgegennahme des Guts konkludent ihr Wahlrecht ausgeübt habe, steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin bereits zuvor per Email mitgeteilt hatte, mit der Neufertigung der verlorenen Ware begonnen zu haben (Anlage K 5). Aus den Mitteilungen, welche die Klägerin vor Auffinden des Guts an die Beklagte sandte, ergibt sich nicht, dass die Klägerin ihr Wahlrecht im Sinne der Verlustvermutung ausüben wolle.
17 
Zum einen stand der Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Mitteilungen, wegen des Termindrucks mit einer Nachfertigung nicht länger warten zu können (Anlagen K 3, K 5), noch gar kein Wahlrecht zu, weil die 30-Tage-Frist des Art. 20 Abs. 1 CMR noch gar nicht verstrichen war. Aus der Mitteilung der Beklagten durch E-Mail vom 19.02.2014, „die Wahrscheinlichkeit einer Auffindung der Ware ist leider nicht mehr sehr hoch“ (Anlage K 4), konnte die Klägerin nicht schließen, der Verlust sei definitiv.
18 
Zum anderen ergibt sich aus den Mitteilungen der Klägerin auch nicht, sie habe im Falle eines Wiederauffindens kein Interesse mehr am Erhalt der Ware.
19 
Dies folgt bereits daraus, dass die von der Klägerin begonnene Neuherstellung notwendig einen gewissen Zeitraum in Anspruch nehmen musste, deren Länge der Beklagten nicht bekannt sein konnte; so lange die Neuherstellung lediglich begonnen, aber noch nicht fertiggestellt war, erschien es im Interesse der Klägerin, die ursprüngliche Sendung im Falle des Wiederauffindens zuzustellen, weil dies zur Beschleunigung des terminkritischen Yachtprojekts beigetragen hätte. Zu welchem Zeitpunkt die Verwendung der ursprünglichen Paneele im Hinblick auf den Termindruck der Klägerin keinen Vorteil mehr bot, weil die Neufertigung bereits abgeschlossen und ausgeliefert war, konnte die Beklagte nicht wissen. Auch aus der E-Mail der Klägerin vom 05.03.2014, wonach die Beklagte die Ware verloren habe und die Klägerin dadurch zu einer kostenaufwendigen Ersatzlieferung veranlasst habe, ergab sich dies für die Beklagte nicht eindeutig (Anlage K 6).
20 
Selbst wenn die Beklagte aber gewusst hätte, dass die ursprüngliche Sendung für ihre vorgesehene Verwendung in dem Yachtprojekt der Klägerin keinen Einsatz mehr finden konnte, weil die Neufertigung bereits abgeschlossen war, so folgte hieraus nicht notwendig, dass die Klägerin an einer Zustellung im Falle des Wiederauffindens kein Interesse mehr hatte. Aus den Mitteilungen der Klägerin konnte die Beklagte lediglich die Information entnehmen, dass es sich bei der Sendung um hochwertige Wandpaneelen für ein Yachtprojekt handelte (Anlage K 3, K 5). Dass diese Paneele außer für ein einziges Yachtprojekt ohne jeglichen Verwendungszweck waren, ergab sich daraus nicht. Aus Sicht der Beklagten konnte es für die Klägerin möglicherweise vorzugswürdig sein, die Paneele zu erhalten, als eine Entschädigung für den Verlust in Höhe der Grundhaftung nach Art. 23 Abs. 3 CMR zu bekommen. Ob der Klägerin im Falle einer Verlusthaftung wegen qualifizierten Verschuldens ein Anspruch auf vollen Schadensersatz zustehen würde, war im Februar/März 2014 völlig unklar und auch überhaupt nicht Gegenstand der Kommunikation der Parteien. Indem die Klägerin der Beklagten mitteilte, zur Abwendung größerer Schäden mit der Neufertigung begonnen zu haben, zugleich aber eine gründliche Recherche nach dem Verbleib der Ware verlangte (Anlage K 5), legte dies zudem die Annahme nahe, die Klägerin wolle sich eine Entscheidung über die Entgegennahme der Sendung im Falle des Wiederauffindens zumindest offen halten.
21 
Aus dem Rechtssatz, dass der Frachtführer das ausgeübte Wahlrecht des Absenders nicht dadurch unterlaufen darf, dass er die Ware gleichwohl andient (BGH, Urteil vom 25.10.2001 - I ZR 187/99, WM 2002, 932, 934), kann die Klägerin nichts für sich ableiten, weil es im Streitfall gerade an einer Ausübung des Wahlrechts vor der Auslieferung am 21.03.2014 fehlt.
22 
3. Eine Ausübung des Wahlrechts nach der Auslieferung - etwa durch die Klageschrift, wie die Klägerin geltend macht - kommt jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls nicht in Betracht.
23 
Zwar wird es im Ausgangspunkt für möglich gehalten, dass sich der Empfänger auch noch nach Annahme des Guts auf die Verlustfiktion beruft, hierin kann aber ein rechtsmissbräuchliches venire contra factum proprium vorliegen (MünchKomm-HGB/Jesser-Huß, aaO Art. 20 CMR Rn. 6). Ein solcher Fall des Rechtsmissbrauchs liegt hier deshalb vor, weil die Empfängerin das Transportgut in Absprache mit der Klägerin vernichtet hat. Es stellt ein unzulässiges selbstwidersprüchliches Verhalten dar, einerseits das Transportgut zu vernichten und sich andererseits auf die Verlustfiktion zu berufen, was gemäß Art. 20 Abs. 4 CMR zur Verfügungsbefugnis des Frachtführers über das - gerade vernichtete - Transportgut führte.
II.
24 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 101 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 2 ZPO.
25 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die maßgeblichen Rechtsfragen geklärt sind und lediglich die Rechtsanwendung im Einzelfall in Frage steht.

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2001 - I ZR 187/99

bei uns veröffentlicht am 25.10.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 187/99 Verkündet am: 25. Oktober 2001 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Sept. 2010 - I ZR 152/09

bei uns veröffentlicht am 09.09.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 152/09 Verkündet am: 9. September 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 187/99 Verkündet am:
25. Oktober 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
CMR Art. 20, 23 Abs. 2;
Bei der Berechnung des im Falle der Nichteinhaltung der Lieferfrist des Art. 20
Abs. 1 CMR zu leistenden Schadensersatzes ist der Umstand, daß das Transportgut
seinen Adressaten letztlich doch noch erreicht hat, auch dann nicht im
Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, wenn es sich bei dem
Transportgut zwar nicht um Handelsware, sondern um gespendete Hilfsgüter
gehandelt hat, der Absender aber sein Wahlrecht nach Art. 20 Abs. 2 CMR
nicht dahin ausgeübt hat, die Sendung im Fall ihres Wiederauffindens zurückzuerhalten.
BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 - I ZR 187/99 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der T. T. e.V. - TT. (im folgenden: TT.) beschafft medizinische Geräte, um sie als humanitäre Hilfe an medizinische Einrichtungen in der Dritten Welt weiterzugeben.
Im Dezember 1996 erteilte der TT. der T. GmbH D. (im folgenden: T. ) den Auftrag, medizinische Geräte und andere Hilfsgüter, die er gegen Übernahme der Demontagekosten als karitative Spende erhalten hatte, nach Bosnien und Herzegowina zu transportieren. Die T. übertrug die Durchführung des Transports ihrerseits auf die Beklagte. Diese
übernahm die Güter am 9. Juli 1997, konnte sie aber nicht innerhalb von 60 Tagen bei den Empfängern abliefern, weil die Sendung unterwegs verlorengegangen war. Der TT. nahm daraufhin die T. auf Schadensersatz in Anspruch. Die N. Versicherungs-Gesellschaft zahlte als CMR-Versicherer der T. am 15. September 1997 an den TT. den von diesem wegen des Verlusts der Güter geforderten Betrag von 82.668 DM.
Ende September 1997 wurde die Sendung aufgrund einer vom Speditionsversicherer der Beklagten veranlaßten Suchaktion in einem Zollager in Slowenien aufgefunden und im November 1997 an die Empfänger in Bosnien und Herzegowina ausgehändigt.
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der N. VersicherungsGesellschaft. Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Ersatz der an den TT. gezahlten Entschädigung in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 82.668 DM nebst Zinsen verurteilt.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen zunächst gemäß § 67 VVG auf den Transportversicherer der T. und anschließend im Wege der Rechtsnachfolge auf die Klägerin übergegangenen Anspruch der T. gegen die Beklagte aus Art. 37 CMR oder aus Art. 17, 27 CMR - je nachdem, ob diese nachfolgende Frachtführerin oder Unterfrachtführerin war - bejaht. Dazu hat es ausgeführt:
Die T. sei, da die Hilfsgüter nicht binnen 60 Tagen abgeliefert worden seien und daher ihr Verlust gemäß Art. 20 Abs. 1 CMR unwiderlegbar vermutet worden sei, dem TT. zum Schadensersatz verpflichtet gewesen. Für die Höhe dieses Anspruchs sei gemäß Art. 23 CMR der gemeine Wert der Hilfsgüter maßgebend gewesen, der, wie zwischen den Parteien mittlerweile unstreitig sei, 82.668 DM betragen habe.
Für den Schadensersatzanspruch des TT. sei es unerheblich gewesen, daß dieser die Hilfsgüter unentgeltlich erhalten habe und sie habe verschenken wollen. Ebensowenig ändere der Umstand, daß die Hilfsgüter letztendlich doch noch die im Frachtvertrag vorgesehenen Empfänger erreicht hätten, etwas daran, daß dem TT. i.S. der §§ 249 ff. BGB ein Schaden entstanden sei. Der wirtschaftliche Eintritt des Vertragserfolges aus dem Transportauftrag dürfe nicht berücksichtigt werden, weil er nicht auf einer Ablieferung im Sinne der CMR beruht habe und der Verlust der Transportgüter gemäß Art. 20 CMR gerade unwiderlegbar vermutet werde.
Eine Vorteilsausgleichung scheide aus, weil weder der Wert des Transportgutes vor dem Erhalt der Entschädigung gemäû der CMR wieder in das Vermögen des Absenders noch der Empfänger vor dem Erlöschen seiner Empfangsberechtigung aus dem Transportvertrag auch ohne eine Ablieferung im Sinne der CMR in den Besitz des Transportgutes gelangt sei. Der wirtschaftliche Erfolg des Transportauftrages sei allenfalls bei den Empfängern der Hilfsgüter eingetreten, nicht dagegen beim TT., der den Empfängern gegenüber nicht von einer Verbindlichkeit befreit worden sei.
Die T. habe durch die nachträgliche Lieferung ebenfalls keinen auf den klagegegenständlichen Regreûanspruch anrechenbaren Vermögensvorteil erlangt ; denn sie könne ihre Schadensersatzleistung an den TT. nicht wegen späteren Wegfalls des rechtlichen Grundes gemäû § 812 BGB zurückverlangen. Der Absender handele angesichts des ihm in Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 CMR eingeräumten Wahlrechts grundsätzlich nicht treuwidrig, wenn er sich für den Schadensersatzanspruch entscheide. Im konkreten Fall seien auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die insoweit zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Der Klägerin steht der zunächst gemäû § 67 VVG auf den Transportversicherer der T. und anschlieûend im Wege der Rechtsnachfolge auf sie übergegangene Anspruch der T. gegen die Beklagte aus Art. 37 CMR oder aus Art. 17, 27 CMR zu. Der Umstand, daû das zunächst unterwegs verlorengegangene Transportgut wiederaufgefunden und dann - nach dem Ablauf der Frist des § 20 Abs. 1 CMR - doch noch an die Empfänger in Bosnien und Herzegowina ausgehändigt worden ist, ist demgegenüber unerheblich.

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet angenommen, daû sich die Rechtsverhältnisse zwischen dem TT. und der T. sowie zwischen dieser und der Beklagten nach den Bestimmungen der CMR beurteilen. Es ist weiterhin mit Recht davon ausgegangen, daû die T. dem TT. wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Verlusts des Transportgutes , der dessen Ablieferung innerhalb der Frist des Art. 20 Abs. 1 CMR unmöglich gemacht hat, nach Art. 17 CMR zum Schadensersatz verpflichtet sei. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daû die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes nach Art. 23 CMR zu ermitteln und deshalb, da die Hilfsgüter weder einen Börsen- noch einen Marktpreis hatten, gemäû Art. 23 Abs. 2 CMR deren gemeiner Wert maûgebend sei, der unstreitig 82.668 DM betrug und damit unter der Haftungshöchstsumme des Art. 23 Abs. 3 CMR lag.
2. Das Berufungsgericht hat für die Frage der Haftung der T. gegenüber dem TT. mit Recht auch sowohl die Tatsache, daû dieser die Hilfsgüter geschenkt erhalten hatte (vgl. dazu RGZ 70, 15, 17 f.; 71, 140, 141 ff.; 105, 305, 308; Staudinger/Cremer, BGB, [1995] § 516 Rdn. 22 u. § 525 Rdn. 13), als auch den Umstand für unerheblich erachtet, daû der TT. diese Güter als Spende weitergeben wollte. Der vom Frachtführer gemäû der CMR für den Verlust von Transportgut zu leistende Schadensersatz ist nach Art. 23 Abs. 2 CMR grundsätzlich abstrakt zu berechnen. Dementsprechend ist hierbei, von den Ausnahmen der Art. 23 Abs. 4, Art. 26 CMR abgesehen, nicht auf die besonderen Verhältnisse beim Geschädigten und daher insbesondere nicht darauf abzustellen , ob es sich - wie im Streitfall - um den Transport geschenkter Güter handelt (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1992 - I ZR 260/90, TranspR 1993, 137, 138;
Herber/Piper, CMR, Art. 23 Rdn. 5; MünchKommHGB/Basedow, CMR, Art. 23 Rdn. 4; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 23 CMR Rdn. 5, jeweils m.w.N.).
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, für den auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin gemäû § 67 VVG übergegangenen Anspruch derT. sei es unerheblich, daû das Transportgut wieder aufgefunden und nachfolgend den Empfängern in Bosnien und Herzegowina ausgehändigt worden sei.

a) Das Berufungsgericht hat im Streitfall zu Recht die Verlustvermutung des Art. 20 Abs. 1 CMR eingreifen lassen. Danach kann der Verfügungsberechtigte das Gut, ohne weitere Beweise erbringen zu müssen, als verloren betrachten, wenn es nicht binnen sechzig Tagen nach der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer abgeliefert worden ist. Es handelt sich insoweit um eine unwiderlegbare Vermutung (BGH, Urt. v. 27.10.1978 - I ZR 30/77, NJW 1979, 2473 = VersR 1979, 276, 277; Herber/Piper aaO Art. 20 Rdn. 3; Thume/ Demuth, CMR, Art. 20 Rdn. 3). Der Anspruchsberechtigte soll nach dem festgelegten Zeitpunkt disponieren können, ohne Gefahr zu laufen, das Gut später doch annehmen zu müssen (Herber/Piper aaO Art. 20 Rdn. 3). Er kann daher auch aufgrund der bloûen Verlustfiktion den in Verlustfällen allgemein vorgesehenen Schadensersatzanspruch geltend machen. Es steht ihm allerdings frei, ob er sich auf die Verlustvermutung berufen und die an den Verlust des Gutes geknüpften Schadensersatzansprüche geltend machen oder ob er das Wiederauffinden des Gutes abwarten und dann Herausgabe sowie Schadensersatz wegen Lieferfristüberschreitung verlangen will. Entscheidet er sich - wie hier - für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verlu-
stes, so kann er von seinem Wahlrecht nach Art. 20 Abs. 2 CMR Gebrauch machen, d.h., er kann bei Empfang der Entschädigung für das verlorene Gut schriftlich verlangen, daû er sofort benachrichtigt wird, wenn das Gut binnen einem Jahr nach Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden wird. Binnen dreiûig Tagen nach Empfang einer solchen Benachrichtigung kann er fordern, daû ihm das Gut gegen Befriedigung der aus dem Frachtbrief hervorgehenden Ansprüche und gegen Rückzahlung der erhaltenen Entschädigung abgeliefert wird (Art. 20 Abs. 3 CMR). Macht der Anspruchsberechtigte - wie im Streitfall - von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, so kann der Frachtführer über das Gut nach dem Recht des Ortes verfügen, an dem es sich befindet (Art. 20 Abs. 4 CMR). Der Frachtführer erlangt in diesem Falle allerdings kein Eigentum , sondern nur ein dingliches Verfügungsrecht an dem wieder aufgefundenen Frachtgut. Das bedeutet indessen, daû er sich selbst das Eigentum übertragen kann (Herber/Piper aaO Art. 20 Rdn. 14), er kann das Frachtgut aber auch an jeden Beliebigen veräuûern, z.B. auch an den ursprünglichen Endempfänger. Der Umstand, daû das Gut an diesen Empfänger gelangt, würde auf die Schadensabwicklung grundsätzlich keinen Einfluû haben; denn die Leistung erfolgte nicht aufgrund des zwischen dem (entschädigten) Absender und dem Endempfänger bestehenden Vertrages, sondern aufgrund einer selbständigen Verfügung des Frachtführers, indem er z.B. einen neuen Vertrag mit dem Endempfänger schlieût oder diesem - wie hier - das Gut unentgeltlich überläût. Letzteres ist grundsätzlich seine alleinige, ihm zurechenbaren Entscheidung.

b) An dieser Rechtslage ändert auch die im Streitfall gegebene Besonderheit nichts, daû es sich bei dem zunächst verlorengegangenen und später wiederaufgefundenen Transportgut nicht um gewöhnliche Handelsware han-
delt, sondern um Hilfsgüter, d.h. um karitative Spenden, die letztlich die vorgesehenen Endempfänger erreicht haben.
Das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht angenommen, daû dieser Umstand nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen ist. Zwar kann der Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung durchaus auch im Rahmen der CMR Berücksichtigung finden (vgl. BGH NJW 1979, 2473). Voraussetzung hierfür ist jedoch, daû ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem Ereignis besteht, das den Vorteil gebracht hat, und die Anrechnung des Vorteils dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts entspricht; auch darf die Anrechnung den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig begünstigen (BGHZ 81, 271, 275 m.w.N.). Vorliegend fehlt es schon am Erfordernis, daû die Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck der zu berücksichtigenden Haftungsgrundlage übereinstimmen muû. Die CMR hat in Art. 20 Abs. 1 bis 4 eine verbindliche Regelung getroffen, wonach es allein der Wahl des Absenders überlassen bleibt, ob er sich wegen des (fingierten ) Verlustes des Frachtgutes endgültig mit einem Schadensersatzanspruch nach Art. 17 CMR abfinden will, selbst wenn die Sendung später wieder aufgefunden wird, oder ob er in diesem Falle die Sendung gegen Rückzahlung der Schadensersatzleistung zurückerhalten möchte. Hat sich der Absender für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verlustes - hier gegenüber ihrer Vertragspartnerin, der T. - entschieden, so darf das damit ausgeübte Wahlrecht nicht dadurch unterlaufen werden, daû der Frachtführer die wiederaufgefundene Sendung dem Endempfänger gleichwohl zuleitet, um der Schadensersatzpflicht zu entgehen. Wollte man dies anders sehen, so würde das - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - darauf hinauslaufen, daû der Frachtführer es dem Absender faktisch aufdrängen könnte, weiterhin
am Erfüllungsanspruch aus dem Frachtvertrag festzuhalten, obwohl dieser Anspruch wegen der Fiktion des Art. 20 Abs. 1 CMR erloschen ist und der Absender sein Wahlrecht nach Art. 20 Abs. 2 CMR gerade nicht dahin ausgeübt hat, die Sendung im Fall ihres Wiederauffindens zurückzuerhalten. Dies wäre mit der Wertentscheidung der Vertragsstaaten, die das CMR-Abkommen geschlossen haben, nicht vereinbar. Entgegen der Ansicht der Revision handelt der Absender daher auch nicht rechtsmiûbräuchlich (§ 242 BGB), wenn er an seiner ihm durch die CMR eingeräumten Entscheidung für einen Schadensersatz wegen Verlustes festhält.
Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daû die Senatsentscheidung vom 27. Oktober 1978 - I ZR 30/77 - (BGH NJW 1979, 2473) keine abweichende Beurteilung rechtfertigt. Im dort entschiedenen Fall ging es anders als hier nicht um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund der Verlustvermutung des Art. 20 Abs. 1 CMR. Überdies war zum Zeitpunkt des Auffindens der Ware und ihrer Ablieferung an den Empfänger noch keine Entschädigung gezahlt worden. Die Revision beruft sich auch ohne Erfolg auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 23. April 1993 - 23 U 6919/92 - (VersR 1994, 1328). Einer Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung bedarf es nicht. Das Berufungsgericht hat einen wesentlichen Unterschied zutreffend darin gesehen, daû hier der Empfänger die Warensendung erst erhalten hat, nachdem seine Empfangsberechtigung aus dem Transportvertrag bereits erloschen und der Absender inzwischen in bindender Weise zum Schadensersatz übergegangen war.

c) Ein Bereicherungsanspruch der T. gegen den TT. gem. § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Altern. BGB, der zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung der Beklagten
gegen Abtretung dieses Anspruchs führen könnte, scheidet vorliegend aus. Der rechtliche Grund für die Zahlung des Schadensersatzanspruchs ist nicht später weggefallen. Auf die CMR-Haftung der T. ist - wie oben ausgeführt - ohne Einfluû geblieben, daû die später aufgefundene Warensendung an die vorgesehenen Endempfänger weitergeleitet wurde. Denn diese Weiterleitung seitens der Versicherung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die alleinige dingliche Verfügungsbefugnis nach Art. 20 Abs. 4 CMR beim Frachtführer lag.
Auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB), auf den die Revision sich in der mündlichen Verhandlung ergänzend gestützt hat, ist nicht gegeben. Nachdem der TT. sich für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs mit der Folge des Verlustes der dinglichen Verfügungsbefugnis entschieden hatte, handelte es sich bei der Ablieferung der wieder aufgefundenen Sendung an die Empfänger nicht mehr um ein Geschäft des TT..
III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert
14
Nach dieser Vorschrift haftet die Beklagte als Frachtführerin grundsätzlich für den zwischen der Übernahme des Gutes und seiner Ablieferung eingetretenen Verlust. Die von der Beklagten beauftragte Unterfrachtführerin hat das Gut am 8. Februar 2006 auf dem Gelände der R. übernommen. Eine Ablieferung bei der bestimmungsgemäßen Empfängerin ist nicht erfolgt. Gemäß Art. 20 Abs. 1 CMR kann der Verfügungsberechtigte das Gut, ohne weitere Beweise erbringen zu müssen, als verloren betrachten, wenn es nicht binnen sechzig Tagen nach der Übernahme durch den Frachtführer abgeliefert worden ist. Es handelt sich insoweit um eine unwiderlegbare Vermutung (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - I ZR 187/99, TranspR 2002, 198, 199 = VersR 2002, 1580; Koller, Transportrecht, 7. Aufl., Art. 20 CMR Rn. 1; MünchKomm.HGB /Jesser-Huß, 2. Aufl., Art. 20 CMR Rn. 4; Boesche in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Art. 20 CMR Rn. 2). Der Anspruchsberechtigte soll nach dem festgelegten Zeitpunkt disponieren können, ohne Gefahr zu laufen, das Gut später doch annehmen zu müssen (Herber/Piper, CMR, Art. 20 Rn. 3). Er kann daher auch aufgrund der bloßen Verlustfiktion den im Verlustfall allgemein vorgesehenen Schadensersatzanspruch geltend machen (BGH, TranspR 2002, 198, 199).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 187/99 Verkündet am:
25. Oktober 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
CMR Art. 20, 23 Abs. 2;
Bei der Berechnung des im Falle der Nichteinhaltung der Lieferfrist des Art. 20
Abs. 1 CMR zu leistenden Schadensersatzes ist der Umstand, daß das Transportgut
seinen Adressaten letztlich doch noch erreicht hat, auch dann nicht im
Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, wenn es sich bei dem
Transportgut zwar nicht um Handelsware, sondern um gespendete Hilfsgüter
gehandelt hat, der Absender aber sein Wahlrecht nach Art. 20 Abs. 2 CMR
nicht dahin ausgeübt hat, die Sendung im Fall ihres Wiederauffindens zurückzuerhalten.
BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 - I ZR 187/99 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der T. T. e.V. - TT. (im folgenden: TT.) beschafft medizinische Geräte, um sie als humanitäre Hilfe an medizinische Einrichtungen in der Dritten Welt weiterzugeben.
Im Dezember 1996 erteilte der TT. der T. GmbH D. (im folgenden: T. ) den Auftrag, medizinische Geräte und andere Hilfsgüter, die er gegen Übernahme der Demontagekosten als karitative Spende erhalten hatte, nach Bosnien und Herzegowina zu transportieren. Die T. übertrug die Durchführung des Transports ihrerseits auf die Beklagte. Diese
übernahm die Güter am 9. Juli 1997, konnte sie aber nicht innerhalb von 60 Tagen bei den Empfängern abliefern, weil die Sendung unterwegs verlorengegangen war. Der TT. nahm daraufhin die T. auf Schadensersatz in Anspruch. Die N. Versicherungs-Gesellschaft zahlte als CMR-Versicherer der T. am 15. September 1997 an den TT. den von diesem wegen des Verlusts der Güter geforderten Betrag von 82.668 DM.
Ende September 1997 wurde die Sendung aufgrund einer vom Speditionsversicherer der Beklagten veranlaßten Suchaktion in einem Zollager in Slowenien aufgefunden und im November 1997 an die Empfänger in Bosnien und Herzegowina ausgehändigt.
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der N. VersicherungsGesellschaft. Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Ersatz der an den TT. gezahlten Entschädigung in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 82.668 DM nebst Zinsen verurteilt.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen zunächst gemäß § 67 VVG auf den Transportversicherer der T. und anschließend im Wege der Rechtsnachfolge auf die Klägerin übergegangenen Anspruch der T. gegen die Beklagte aus Art. 37 CMR oder aus Art. 17, 27 CMR - je nachdem, ob diese nachfolgende Frachtführerin oder Unterfrachtführerin war - bejaht. Dazu hat es ausgeführt:
Die T. sei, da die Hilfsgüter nicht binnen 60 Tagen abgeliefert worden seien und daher ihr Verlust gemäß Art. 20 Abs. 1 CMR unwiderlegbar vermutet worden sei, dem TT. zum Schadensersatz verpflichtet gewesen. Für die Höhe dieses Anspruchs sei gemäß Art. 23 CMR der gemeine Wert der Hilfsgüter maßgebend gewesen, der, wie zwischen den Parteien mittlerweile unstreitig sei, 82.668 DM betragen habe.
Für den Schadensersatzanspruch des TT. sei es unerheblich gewesen, daß dieser die Hilfsgüter unentgeltlich erhalten habe und sie habe verschenken wollen. Ebensowenig ändere der Umstand, daß die Hilfsgüter letztendlich doch noch die im Frachtvertrag vorgesehenen Empfänger erreicht hätten, etwas daran, daß dem TT. i.S. der §§ 249 ff. BGB ein Schaden entstanden sei. Der wirtschaftliche Eintritt des Vertragserfolges aus dem Transportauftrag dürfe nicht berücksichtigt werden, weil er nicht auf einer Ablieferung im Sinne der CMR beruht habe und der Verlust der Transportgüter gemäß Art. 20 CMR gerade unwiderlegbar vermutet werde.
Eine Vorteilsausgleichung scheide aus, weil weder der Wert des Transportgutes vor dem Erhalt der Entschädigung gemäû der CMR wieder in das Vermögen des Absenders noch der Empfänger vor dem Erlöschen seiner Empfangsberechtigung aus dem Transportvertrag auch ohne eine Ablieferung im Sinne der CMR in den Besitz des Transportgutes gelangt sei. Der wirtschaftliche Erfolg des Transportauftrages sei allenfalls bei den Empfängern der Hilfsgüter eingetreten, nicht dagegen beim TT., der den Empfängern gegenüber nicht von einer Verbindlichkeit befreit worden sei.
Die T. habe durch die nachträgliche Lieferung ebenfalls keinen auf den klagegegenständlichen Regreûanspruch anrechenbaren Vermögensvorteil erlangt ; denn sie könne ihre Schadensersatzleistung an den TT. nicht wegen späteren Wegfalls des rechtlichen Grundes gemäû § 812 BGB zurückverlangen. Der Absender handele angesichts des ihm in Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 CMR eingeräumten Wahlrechts grundsätzlich nicht treuwidrig, wenn er sich für den Schadensersatzanspruch entscheide. Im konkreten Fall seien auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die insoweit zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Der Klägerin steht der zunächst gemäû § 67 VVG auf den Transportversicherer der T. und anschlieûend im Wege der Rechtsnachfolge auf sie übergegangene Anspruch der T. gegen die Beklagte aus Art. 37 CMR oder aus Art. 17, 27 CMR zu. Der Umstand, daû das zunächst unterwegs verlorengegangene Transportgut wiederaufgefunden und dann - nach dem Ablauf der Frist des § 20 Abs. 1 CMR - doch noch an die Empfänger in Bosnien und Herzegowina ausgehändigt worden ist, ist demgegenüber unerheblich.

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet angenommen, daû sich die Rechtsverhältnisse zwischen dem TT. und der T. sowie zwischen dieser und der Beklagten nach den Bestimmungen der CMR beurteilen. Es ist weiterhin mit Recht davon ausgegangen, daû die T. dem TT. wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Verlusts des Transportgutes , der dessen Ablieferung innerhalb der Frist des Art. 20 Abs. 1 CMR unmöglich gemacht hat, nach Art. 17 CMR zum Schadensersatz verpflichtet sei. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daû die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes nach Art. 23 CMR zu ermitteln und deshalb, da die Hilfsgüter weder einen Börsen- noch einen Marktpreis hatten, gemäû Art. 23 Abs. 2 CMR deren gemeiner Wert maûgebend sei, der unstreitig 82.668 DM betrug und damit unter der Haftungshöchstsumme des Art. 23 Abs. 3 CMR lag.
2. Das Berufungsgericht hat für die Frage der Haftung der T. gegenüber dem TT. mit Recht auch sowohl die Tatsache, daû dieser die Hilfsgüter geschenkt erhalten hatte (vgl. dazu RGZ 70, 15, 17 f.; 71, 140, 141 ff.; 105, 305, 308; Staudinger/Cremer, BGB, [1995] § 516 Rdn. 22 u. § 525 Rdn. 13), als auch den Umstand für unerheblich erachtet, daû der TT. diese Güter als Spende weitergeben wollte. Der vom Frachtführer gemäû der CMR für den Verlust von Transportgut zu leistende Schadensersatz ist nach Art. 23 Abs. 2 CMR grundsätzlich abstrakt zu berechnen. Dementsprechend ist hierbei, von den Ausnahmen der Art. 23 Abs. 4, Art. 26 CMR abgesehen, nicht auf die besonderen Verhältnisse beim Geschädigten und daher insbesondere nicht darauf abzustellen , ob es sich - wie im Streitfall - um den Transport geschenkter Güter handelt (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1992 - I ZR 260/90, TranspR 1993, 137, 138;
Herber/Piper, CMR, Art. 23 Rdn. 5; MünchKommHGB/Basedow, CMR, Art. 23 Rdn. 4; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 23 CMR Rdn. 5, jeweils m.w.N.).
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, für den auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin gemäû § 67 VVG übergegangenen Anspruch derT. sei es unerheblich, daû das Transportgut wieder aufgefunden und nachfolgend den Empfängern in Bosnien und Herzegowina ausgehändigt worden sei.

a) Das Berufungsgericht hat im Streitfall zu Recht die Verlustvermutung des Art. 20 Abs. 1 CMR eingreifen lassen. Danach kann der Verfügungsberechtigte das Gut, ohne weitere Beweise erbringen zu müssen, als verloren betrachten, wenn es nicht binnen sechzig Tagen nach der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer abgeliefert worden ist. Es handelt sich insoweit um eine unwiderlegbare Vermutung (BGH, Urt. v. 27.10.1978 - I ZR 30/77, NJW 1979, 2473 = VersR 1979, 276, 277; Herber/Piper aaO Art. 20 Rdn. 3; Thume/ Demuth, CMR, Art. 20 Rdn. 3). Der Anspruchsberechtigte soll nach dem festgelegten Zeitpunkt disponieren können, ohne Gefahr zu laufen, das Gut später doch annehmen zu müssen (Herber/Piper aaO Art. 20 Rdn. 3). Er kann daher auch aufgrund der bloûen Verlustfiktion den in Verlustfällen allgemein vorgesehenen Schadensersatzanspruch geltend machen. Es steht ihm allerdings frei, ob er sich auf die Verlustvermutung berufen und die an den Verlust des Gutes geknüpften Schadensersatzansprüche geltend machen oder ob er das Wiederauffinden des Gutes abwarten und dann Herausgabe sowie Schadensersatz wegen Lieferfristüberschreitung verlangen will. Entscheidet er sich - wie hier - für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verlu-
stes, so kann er von seinem Wahlrecht nach Art. 20 Abs. 2 CMR Gebrauch machen, d.h., er kann bei Empfang der Entschädigung für das verlorene Gut schriftlich verlangen, daû er sofort benachrichtigt wird, wenn das Gut binnen einem Jahr nach Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden wird. Binnen dreiûig Tagen nach Empfang einer solchen Benachrichtigung kann er fordern, daû ihm das Gut gegen Befriedigung der aus dem Frachtbrief hervorgehenden Ansprüche und gegen Rückzahlung der erhaltenen Entschädigung abgeliefert wird (Art. 20 Abs. 3 CMR). Macht der Anspruchsberechtigte - wie im Streitfall - von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, so kann der Frachtführer über das Gut nach dem Recht des Ortes verfügen, an dem es sich befindet (Art. 20 Abs. 4 CMR). Der Frachtführer erlangt in diesem Falle allerdings kein Eigentum , sondern nur ein dingliches Verfügungsrecht an dem wieder aufgefundenen Frachtgut. Das bedeutet indessen, daû er sich selbst das Eigentum übertragen kann (Herber/Piper aaO Art. 20 Rdn. 14), er kann das Frachtgut aber auch an jeden Beliebigen veräuûern, z.B. auch an den ursprünglichen Endempfänger. Der Umstand, daû das Gut an diesen Empfänger gelangt, würde auf die Schadensabwicklung grundsätzlich keinen Einfluû haben; denn die Leistung erfolgte nicht aufgrund des zwischen dem (entschädigten) Absender und dem Endempfänger bestehenden Vertrages, sondern aufgrund einer selbständigen Verfügung des Frachtführers, indem er z.B. einen neuen Vertrag mit dem Endempfänger schlieût oder diesem - wie hier - das Gut unentgeltlich überläût. Letzteres ist grundsätzlich seine alleinige, ihm zurechenbaren Entscheidung.

b) An dieser Rechtslage ändert auch die im Streitfall gegebene Besonderheit nichts, daû es sich bei dem zunächst verlorengegangenen und später wiederaufgefundenen Transportgut nicht um gewöhnliche Handelsware han-
delt, sondern um Hilfsgüter, d.h. um karitative Spenden, die letztlich die vorgesehenen Endempfänger erreicht haben.
Das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht angenommen, daû dieser Umstand nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen ist. Zwar kann der Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung durchaus auch im Rahmen der CMR Berücksichtigung finden (vgl. BGH NJW 1979, 2473). Voraussetzung hierfür ist jedoch, daû ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem Ereignis besteht, das den Vorteil gebracht hat, und die Anrechnung des Vorteils dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts entspricht; auch darf die Anrechnung den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig begünstigen (BGHZ 81, 271, 275 m.w.N.). Vorliegend fehlt es schon am Erfordernis, daû die Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck der zu berücksichtigenden Haftungsgrundlage übereinstimmen muû. Die CMR hat in Art. 20 Abs. 1 bis 4 eine verbindliche Regelung getroffen, wonach es allein der Wahl des Absenders überlassen bleibt, ob er sich wegen des (fingierten ) Verlustes des Frachtgutes endgültig mit einem Schadensersatzanspruch nach Art. 17 CMR abfinden will, selbst wenn die Sendung später wieder aufgefunden wird, oder ob er in diesem Falle die Sendung gegen Rückzahlung der Schadensersatzleistung zurückerhalten möchte. Hat sich der Absender für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verlustes - hier gegenüber ihrer Vertragspartnerin, der T. - entschieden, so darf das damit ausgeübte Wahlrecht nicht dadurch unterlaufen werden, daû der Frachtführer die wiederaufgefundene Sendung dem Endempfänger gleichwohl zuleitet, um der Schadensersatzpflicht zu entgehen. Wollte man dies anders sehen, so würde das - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - darauf hinauslaufen, daû der Frachtführer es dem Absender faktisch aufdrängen könnte, weiterhin
am Erfüllungsanspruch aus dem Frachtvertrag festzuhalten, obwohl dieser Anspruch wegen der Fiktion des Art. 20 Abs. 1 CMR erloschen ist und der Absender sein Wahlrecht nach Art. 20 Abs. 2 CMR gerade nicht dahin ausgeübt hat, die Sendung im Fall ihres Wiederauffindens zurückzuerhalten. Dies wäre mit der Wertentscheidung der Vertragsstaaten, die das CMR-Abkommen geschlossen haben, nicht vereinbar. Entgegen der Ansicht der Revision handelt der Absender daher auch nicht rechtsmiûbräuchlich (§ 242 BGB), wenn er an seiner ihm durch die CMR eingeräumten Entscheidung für einen Schadensersatz wegen Verlustes festhält.
Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daû die Senatsentscheidung vom 27. Oktober 1978 - I ZR 30/77 - (BGH NJW 1979, 2473) keine abweichende Beurteilung rechtfertigt. Im dort entschiedenen Fall ging es anders als hier nicht um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund der Verlustvermutung des Art. 20 Abs. 1 CMR. Überdies war zum Zeitpunkt des Auffindens der Ware und ihrer Ablieferung an den Empfänger noch keine Entschädigung gezahlt worden. Die Revision beruft sich auch ohne Erfolg auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 23. April 1993 - 23 U 6919/92 - (VersR 1994, 1328). Einer Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung bedarf es nicht. Das Berufungsgericht hat einen wesentlichen Unterschied zutreffend darin gesehen, daû hier der Empfänger die Warensendung erst erhalten hat, nachdem seine Empfangsberechtigung aus dem Transportvertrag bereits erloschen und der Absender inzwischen in bindender Weise zum Schadensersatz übergegangen war.

c) Ein Bereicherungsanspruch der T. gegen den TT. gem. § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Altern. BGB, der zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung der Beklagten
gegen Abtretung dieses Anspruchs führen könnte, scheidet vorliegend aus. Der rechtliche Grund für die Zahlung des Schadensersatzanspruchs ist nicht später weggefallen. Auf die CMR-Haftung der T. ist - wie oben ausgeführt - ohne Einfluû geblieben, daû die später aufgefundene Warensendung an die vorgesehenen Endempfänger weitergeleitet wurde. Denn diese Weiterleitung seitens der Versicherung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die alleinige dingliche Verfügungsbefugnis nach Art. 20 Abs. 4 CMR beim Frachtführer lag.
Auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB), auf den die Revision sich in der mündlichen Verhandlung ergänzend gestützt hat, ist nicht gegeben. Nachdem der TT. sich für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs mit der Folge des Verlustes der dinglichen Verfügungsbefugnis entschieden hatte, handelte es sich bei der Ablieferung der wieder aufgefundenen Sendung an die Empfänger nicht mehr um ein Geschäft des TT..
III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.