Bundesgerichtshof Urteil, 25. Okt. 2001 - I ZR 187/99

bei uns veröffentlicht am25.10.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 187/99 Verkündet am:
25. Oktober 2001
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
CMR Art. 20, 23 Abs. 2;
Bei der Berechnung des im Falle der Nichteinhaltung der Lieferfrist des Art. 20
Abs. 1 CMR zu leistenden Schadensersatzes ist der Umstand, daß das Transportgut
seinen Adressaten letztlich doch noch erreicht hat, auch dann nicht im
Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, wenn es sich bei dem
Transportgut zwar nicht um Handelsware, sondern um gespendete Hilfsgüter
gehandelt hat, der Absender aber sein Wahlrecht nach Art. 20 Abs. 2 CMR
nicht dahin ausgeübt hat, die Sendung im Fall ihres Wiederauffindens zurückzuerhalten.
BGH, Urt. v. 25. Oktober 2001 - I ZR 187/99 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der T. T. e.V. - TT. (im folgenden: TT.) beschafft medizinische Geräte, um sie als humanitäre Hilfe an medizinische Einrichtungen in der Dritten Welt weiterzugeben.
Im Dezember 1996 erteilte der TT. der T. GmbH D. (im folgenden: T. ) den Auftrag, medizinische Geräte und andere Hilfsgüter, die er gegen Übernahme der Demontagekosten als karitative Spende erhalten hatte, nach Bosnien und Herzegowina zu transportieren. Die T. übertrug die Durchführung des Transports ihrerseits auf die Beklagte. Diese
übernahm die Güter am 9. Juli 1997, konnte sie aber nicht innerhalb von 60 Tagen bei den Empfängern abliefern, weil die Sendung unterwegs verlorengegangen war. Der TT. nahm daraufhin die T. auf Schadensersatz in Anspruch. Die N. Versicherungs-Gesellschaft zahlte als CMR-Versicherer der T. am 15. September 1997 an den TT. den von diesem wegen des Verlusts der Güter geforderten Betrag von 82.668 DM.
Ende September 1997 wurde die Sendung aufgrund einer vom Speditionsversicherer der Beklagten veranlaßten Suchaktion in einem Zollager in Slowenien aufgefunden und im November 1997 an die Empfänger in Bosnien und Herzegowina ausgehändigt.
Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der N. VersicherungsGesellschaft. Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Ersatz der an den TT. gezahlten Entschädigung in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Beklagte zur Zahlung von 82.668 DM nebst Zinsen verurteilt.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat einen zunächst gemäß § 67 VVG auf den Transportversicherer der T. und anschließend im Wege der Rechtsnachfolge auf die Klägerin übergegangenen Anspruch der T. gegen die Beklagte aus Art. 37 CMR oder aus Art. 17, 27 CMR - je nachdem, ob diese nachfolgende Frachtführerin oder Unterfrachtführerin war - bejaht. Dazu hat es ausgeführt:
Die T. sei, da die Hilfsgüter nicht binnen 60 Tagen abgeliefert worden seien und daher ihr Verlust gemäß Art. 20 Abs. 1 CMR unwiderlegbar vermutet worden sei, dem TT. zum Schadensersatz verpflichtet gewesen. Für die Höhe dieses Anspruchs sei gemäß Art. 23 CMR der gemeine Wert der Hilfsgüter maßgebend gewesen, der, wie zwischen den Parteien mittlerweile unstreitig sei, 82.668 DM betragen habe.
Für den Schadensersatzanspruch des TT. sei es unerheblich gewesen, daß dieser die Hilfsgüter unentgeltlich erhalten habe und sie habe verschenken wollen. Ebensowenig ändere der Umstand, daß die Hilfsgüter letztendlich doch noch die im Frachtvertrag vorgesehenen Empfänger erreicht hätten, etwas daran, daß dem TT. i.S. der §§ 249 ff. BGB ein Schaden entstanden sei. Der wirtschaftliche Eintritt des Vertragserfolges aus dem Transportauftrag dürfe nicht berücksichtigt werden, weil er nicht auf einer Ablieferung im Sinne der CMR beruht habe und der Verlust der Transportgüter gemäß Art. 20 CMR gerade unwiderlegbar vermutet werde.
Eine Vorteilsausgleichung scheide aus, weil weder der Wert des Transportgutes vor dem Erhalt der Entschädigung gemäû der CMR wieder in das Vermögen des Absenders noch der Empfänger vor dem Erlöschen seiner Empfangsberechtigung aus dem Transportvertrag auch ohne eine Ablieferung im Sinne der CMR in den Besitz des Transportgutes gelangt sei. Der wirtschaftliche Erfolg des Transportauftrages sei allenfalls bei den Empfängern der Hilfsgüter eingetreten, nicht dagegen beim TT., der den Empfängern gegenüber nicht von einer Verbindlichkeit befreit worden sei.
Die T. habe durch die nachträgliche Lieferung ebenfalls keinen auf den klagegegenständlichen Regreûanspruch anrechenbaren Vermögensvorteil erlangt ; denn sie könne ihre Schadensersatzleistung an den TT. nicht wegen späteren Wegfalls des rechtlichen Grundes gemäû § 812 BGB zurückverlangen. Der Absender handele angesichts des ihm in Art. 20 Abs. 2 und Abs. 3 CMR eingeräumten Wahlrechts grundsätzlich nicht treuwidrig, wenn er sich für den Schadensersatzanspruch entscheide. Im konkreten Fall seien auch keine besonderen Umstände ersichtlich, die insoweit zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Der Klägerin steht der zunächst gemäû § 67 VVG auf den Transportversicherer der T. und anschlieûend im Wege der Rechtsnachfolge auf sie übergegangene Anspruch der T. gegen die Beklagte aus Art. 37 CMR oder aus Art. 17, 27 CMR zu. Der Umstand, daû das zunächst unterwegs verlorengegangene Transportgut wiederaufgefunden und dann - nach dem Ablauf der Frist des § 20 Abs. 1 CMR - doch noch an die Empfänger in Bosnien und Herzegowina ausgehändigt worden ist, ist demgegenüber unerheblich.

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet angenommen, daû sich die Rechtsverhältnisse zwischen dem TT. und der T. sowie zwischen dieser und der Beklagten nach den Bestimmungen der CMR beurteilen. Es ist weiterhin mit Recht davon ausgegangen, daû die T. dem TT. wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Verlusts des Transportgutes , der dessen Ablieferung innerhalb der Frist des Art. 20 Abs. 1 CMR unmöglich gemacht hat, nach Art. 17 CMR zum Schadensersatz verpflichtet sei. Das Berufungsgericht hat ferner zutreffend angenommen, daû die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes nach Art. 23 CMR zu ermitteln und deshalb, da die Hilfsgüter weder einen Börsen- noch einen Marktpreis hatten, gemäû Art. 23 Abs. 2 CMR deren gemeiner Wert maûgebend sei, der unstreitig 82.668 DM betrug und damit unter der Haftungshöchstsumme des Art. 23 Abs. 3 CMR lag.
2. Das Berufungsgericht hat für die Frage der Haftung der T. gegenüber dem TT. mit Recht auch sowohl die Tatsache, daû dieser die Hilfsgüter geschenkt erhalten hatte (vgl. dazu RGZ 70, 15, 17 f.; 71, 140, 141 ff.; 105, 305, 308; Staudinger/Cremer, BGB, [1995] § 516 Rdn. 22 u. § 525 Rdn. 13), als auch den Umstand für unerheblich erachtet, daû der TT. diese Güter als Spende weitergeben wollte. Der vom Frachtführer gemäû der CMR für den Verlust von Transportgut zu leistende Schadensersatz ist nach Art. 23 Abs. 2 CMR grundsätzlich abstrakt zu berechnen. Dementsprechend ist hierbei, von den Ausnahmen der Art. 23 Abs. 4, Art. 26 CMR abgesehen, nicht auf die besonderen Verhältnisse beim Geschädigten und daher insbesondere nicht darauf abzustellen , ob es sich - wie im Streitfall - um den Transport geschenkter Güter handelt (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1992 - I ZR 260/90, TranspR 1993, 137, 138;
Herber/Piper, CMR, Art. 23 Rdn. 5; MünchKommHGB/Basedow, CMR, Art. 23 Rdn. 4; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 23 CMR Rdn. 5, jeweils m.w.N.).
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, für den auf die Rechtsvorgängerin der Klägerin gemäû § 67 VVG übergegangenen Anspruch derT. sei es unerheblich, daû das Transportgut wieder aufgefunden und nachfolgend den Empfängern in Bosnien und Herzegowina ausgehändigt worden sei.

a) Das Berufungsgericht hat im Streitfall zu Recht die Verlustvermutung des Art. 20 Abs. 1 CMR eingreifen lassen. Danach kann der Verfügungsberechtigte das Gut, ohne weitere Beweise erbringen zu müssen, als verloren betrachten, wenn es nicht binnen sechzig Tagen nach der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer abgeliefert worden ist. Es handelt sich insoweit um eine unwiderlegbare Vermutung (BGH, Urt. v. 27.10.1978 - I ZR 30/77, NJW 1979, 2473 = VersR 1979, 276, 277; Herber/Piper aaO Art. 20 Rdn. 3; Thume/ Demuth, CMR, Art. 20 Rdn. 3). Der Anspruchsberechtigte soll nach dem festgelegten Zeitpunkt disponieren können, ohne Gefahr zu laufen, das Gut später doch annehmen zu müssen (Herber/Piper aaO Art. 20 Rdn. 3). Er kann daher auch aufgrund der bloûen Verlustfiktion den in Verlustfällen allgemein vorgesehenen Schadensersatzanspruch geltend machen. Es steht ihm allerdings frei, ob er sich auf die Verlustvermutung berufen und die an den Verlust des Gutes geknüpften Schadensersatzansprüche geltend machen oder ob er das Wiederauffinden des Gutes abwarten und dann Herausgabe sowie Schadensersatz wegen Lieferfristüberschreitung verlangen will. Entscheidet er sich - wie hier - für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verlu-
stes, so kann er von seinem Wahlrecht nach Art. 20 Abs. 2 CMR Gebrauch machen, d.h., er kann bei Empfang der Entschädigung für das verlorene Gut schriftlich verlangen, daû er sofort benachrichtigt wird, wenn das Gut binnen einem Jahr nach Zahlung der Entschädigung wieder aufgefunden wird. Binnen dreiûig Tagen nach Empfang einer solchen Benachrichtigung kann er fordern, daû ihm das Gut gegen Befriedigung der aus dem Frachtbrief hervorgehenden Ansprüche und gegen Rückzahlung der erhaltenen Entschädigung abgeliefert wird (Art. 20 Abs. 3 CMR). Macht der Anspruchsberechtigte - wie im Streitfall - von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, so kann der Frachtführer über das Gut nach dem Recht des Ortes verfügen, an dem es sich befindet (Art. 20 Abs. 4 CMR). Der Frachtführer erlangt in diesem Falle allerdings kein Eigentum , sondern nur ein dingliches Verfügungsrecht an dem wieder aufgefundenen Frachtgut. Das bedeutet indessen, daû er sich selbst das Eigentum übertragen kann (Herber/Piper aaO Art. 20 Rdn. 14), er kann das Frachtgut aber auch an jeden Beliebigen veräuûern, z.B. auch an den ursprünglichen Endempfänger. Der Umstand, daû das Gut an diesen Empfänger gelangt, würde auf die Schadensabwicklung grundsätzlich keinen Einfluû haben; denn die Leistung erfolgte nicht aufgrund des zwischen dem (entschädigten) Absender und dem Endempfänger bestehenden Vertrages, sondern aufgrund einer selbständigen Verfügung des Frachtführers, indem er z.B. einen neuen Vertrag mit dem Endempfänger schlieût oder diesem - wie hier - das Gut unentgeltlich überläût. Letzteres ist grundsätzlich seine alleinige, ihm zurechenbaren Entscheidung.

b) An dieser Rechtslage ändert auch die im Streitfall gegebene Besonderheit nichts, daû es sich bei dem zunächst verlorengegangenen und später wiederaufgefundenen Transportgut nicht um gewöhnliche Handelsware han-
delt, sondern um Hilfsgüter, d.h. um karitative Spenden, die letztlich die vorgesehenen Endempfänger erreicht haben.
Das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht angenommen, daû dieser Umstand nicht im Wege des Vorteilsausgleichs anzurechnen ist. Zwar kann der Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung durchaus auch im Rahmen der CMR Berücksichtigung finden (vgl. BGH NJW 1979, 2473). Voraussetzung hierfür ist jedoch, daû ein adäquater Zusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem Ereignis besteht, das den Vorteil gebracht hat, und die Anrechnung des Vorteils dem Sinn und Zweck des Schadensersatzrechts entspricht; auch darf die Anrechnung den Geschädigten nicht unzumutbar belasten und den Schädiger nicht unbillig begünstigen (BGHZ 81, 271, 275 m.w.N.). Vorliegend fehlt es schon am Erfordernis, daû die Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck der zu berücksichtigenden Haftungsgrundlage übereinstimmen muû. Die CMR hat in Art. 20 Abs. 1 bis 4 eine verbindliche Regelung getroffen, wonach es allein der Wahl des Absenders überlassen bleibt, ob er sich wegen des (fingierten ) Verlustes des Frachtgutes endgültig mit einem Schadensersatzanspruch nach Art. 17 CMR abfinden will, selbst wenn die Sendung später wieder aufgefunden wird, oder ob er in diesem Falle die Sendung gegen Rückzahlung der Schadensersatzleistung zurückerhalten möchte. Hat sich der Absender für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verlustes - hier gegenüber ihrer Vertragspartnerin, der T. - entschieden, so darf das damit ausgeübte Wahlrecht nicht dadurch unterlaufen werden, daû der Frachtführer die wiederaufgefundene Sendung dem Endempfänger gleichwohl zuleitet, um der Schadensersatzpflicht zu entgehen. Wollte man dies anders sehen, so würde das - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - darauf hinauslaufen, daû der Frachtführer es dem Absender faktisch aufdrängen könnte, weiterhin
am Erfüllungsanspruch aus dem Frachtvertrag festzuhalten, obwohl dieser Anspruch wegen der Fiktion des Art. 20 Abs. 1 CMR erloschen ist und der Absender sein Wahlrecht nach Art. 20 Abs. 2 CMR gerade nicht dahin ausgeübt hat, die Sendung im Fall ihres Wiederauffindens zurückzuerhalten. Dies wäre mit der Wertentscheidung der Vertragsstaaten, die das CMR-Abkommen geschlossen haben, nicht vereinbar. Entgegen der Ansicht der Revision handelt der Absender daher auch nicht rechtsmiûbräuchlich (§ 242 BGB), wenn er an seiner ihm durch die CMR eingeräumten Entscheidung für einen Schadensersatz wegen Verlustes festhält.
Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, daû die Senatsentscheidung vom 27. Oktober 1978 - I ZR 30/77 - (BGH NJW 1979, 2473) keine abweichende Beurteilung rechtfertigt. Im dort entschiedenen Fall ging es anders als hier nicht um die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund der Verlustvermutung des Art. 20 Abs. 1 CMR. Überdies war zum Zeitpunkt des Auffindens der Ware und ihrer Ablieferung an den Empfänger noch keine Entschädigung gezahlt worden. Die Revision beruft sich auch ohne Erfolg auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 23. April 1993 - 23 U 6919/92 - (VersR 1994, 1328). Einer Auseinandersetzung mit dieser Entscheidung bedarf es nicht. Das Berufungsgericht hat einen wesentlichen Unterschied zutreffend darin gesehen, daû hier der Empfänger die Warensendung erst erhalten hat, nachdem seine Empfangsberechtigung aus dem Transportvertrag bereits erloschen und der Absender inzwischen in bindender Weise zum Schadensersatz übergegangen war.

c) Ein Bereicherungsanspruch der T. gegen den TT. gem. § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Altern. BGB, der zu einer Zug-um-Zug-Verurteilung der Beklagten
gegen Abtretung dieses Anspruchs führen könnte, scheidet vorliegend aus. Der rechtliche Grund für die Zahlung des Schadensersatzanspruchs ist nicht später weggefallen. Auf die CMR-Haftung der T. ist - wie oben ausgeführt - ohne Einfluû geblieben, daû die später aufgefundene Warensendung an die vorgesehenen Endempfänger weitergeleitet wurde. Denn diese Weiterleitung seitens der Versicherung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die alleinige dingliche Verfügungsbefugnis nach Art. 20 Abs. 4 CMR beim Frachtführer lag.
Auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB), auf den die Revision sich in der mündlichen Verhandlung ergänzend gestützt hat, ist nicht gegeben. Nachdem der TT. sich für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs mit der Folge des Verlustes der dinglichen Verfügungsbefugnis entschieden hatte, handelte es sich bei der Ablieferung der wieder aufgefundenen Sendung an die Empfänger nicht mehr um ein Geschäft des TT..
III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Erdmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

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(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)