Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 19. Okt. 2005 - 3 U 101/05

published on 19/10/2005 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 19. Okt. 2005 - 3 U 101/05
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 13. Januar 2005 - Az.: 3 O 539/04 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 21.353,27 EUR.

Gründe

 
I.
1. Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückzahlung erhaltener Sozialversicherungsbeiträge im Wege der Insolvenzanfechtung.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Ergänzend ist auszuführen, dass die beteiligte Bank über eine Globalzession (Anlage K 8) gesichert war.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und damit begründet, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch aus den §§ 143, 133 InsO auf Zahlung von insgesamt 21.353,27 EUR zustehe.
Die streitgegenständlichen Scheckzahlungen seien Rechtshandlungen der Schuldnerin im Sinne des § 133 InsO. Diese hätten zu einer Gläubigerbenachteiligung i. S. d. § 129 InsO geführt. Die Zahlungen seien innerhalb der 10-Jahres-Frist des § 133 InsO erfolgt.
Gläubigerbenachteiligungsvorsatz habe vorgelegen.
Der Kläger habe bewiesen, dass die Beklagte die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gekannt habe.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
2. Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten.
10 
Die Angriffe der Berufung richten sich gegen zwei Punkte im landgerichtlichen Urteil, nämlich die festgestellte Gläubigerbenachteiligung i. S. v. § 129 Abs. 1 InsO und die Annahme einer Rechtshandlung nach § 133 Abs. 1 InsO wegen der Hingabe der drei Schecks.
11 
Die Beklagte trägt vor:
12 
a. Das Landgericht Ellwangen komme rechtsirrig zu dem Ergebnis, die fraglichen Zahlungen hätten zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt. Ob eine Gläubigerbenachteiligung vorliege, sei in zwei Stufen zu prüfen. Auf der ersten Stufe sei lediglich danach zu fragen, ob ein Insolvenzgläubiger auf die zur Zahlung verwendeten Mittel im Wege der Pfändung hätte zugreifen können. Könne dies zugunsten des Insolvenzverwalters bejaht werden, sei auf der zweiten Stufe zu prüfen, ob eine Gläubigerbenachteiligung im eigentlichen Sinne kausal durch die fragliche Rechtshandlung eingetreten sei, und ob die übrigen Insolvenzgläubiger ohne die fragliche Rechtshandlung im Verteilungsverfahren eine höhere Quote erhalten hätten.
13 
Der Insolvenzverwalter habe darzulegen und zu beweisen, dass der Gegenstand der Anfechtung ohne die Rechtshandlung zum haftenden Vermögen des Insolvenzschuldners gehöre und damit dem Zugriff der Insolvenzgläubiger offen gestanden hätte. Wegen § 136 InsO könne die Weggabe solcher Gegenstände oder Zahlungsmittel nicht anfechtbar sein, die im Moment der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zum Vermögen des Schuldners gehört hätten. Werde eine Zahlung über eine Bankverbindung außerhalb einer eingeräumten Kreditlinie abgewickelt, so bestehe seitens des Kontoinhabers kein Anspruch auf Zurverfügungstellung weiterer Kredite.
14 
Anhaltspunkte dafür, dass zwischen der Schuldnerin und der kontoführenden Bank im Hinblick auf eine weitere Überziehung der überzogenen Kreditlinie eine Vereinbarung getroffen worden sei, die der Schuldnerin einen Anspruch auf Zurverfügungstellung der entsprechenden Mittel gegeben hätte, seien nicht ersichtlich. Dies hätte der Kläger vortragen müssen. Der Kläger habe nicht vortragen und unter Beweis stellen können, dass es eine ausdrückliche mündliche oder schriftliche Vereinbarung zwischen der jeweiligen Schuldnerin und der jeweiligen Bank gegeben habe, wonach über die zunächst eingeräumte Kreditlinie hinaus eine Überziehungsmöglichkeit eingeräumt worden sei. Das OLG Köln (ZIP, 04,2152) verneine in einem vergleichbaren Fall auch eine stillschweigend zustande gekommene entsprechende Abrede.
15 
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13.01.2005 - 2 U 164 - gehe fehlerhaft davon aus, dass es vergleichbar sei, wenn die Bank vorgelegte Schecks einlöse oder dem Kunden Bargeld aushändige und der Kontoinhaber dies sodann beim späteren Anfechtungsschuldner einzahle. Das OLG Stuttgart habe sich mit einem hypothetischen Kausalverlauf beschäftigt, der mit dem vorliegenden Fall einer bargeldlosen Zahlungsabwicklung nicht identisch sei.
16 
b. Es fehle an einer unmittelbaren Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger. Es sei auch nicht möglich, eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung anzunehmen.
17 
Es fehle jeglicher Vortrag des Klägers dazu, dass die Bank überhaupt im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Zahlungen über Sicherheiten verfügt habe, und dass die übrigen Gläubiger der Schuldnerin auf Sicherheiten hätten zugreifen können.
18 
Es fehle an einer Rechtshandlung i. S. d. § 133 Abs. 1 InsO. Die Schuldnerin habe sich außerhalb des Zeitraums nach § 131 Abs. 1 InsO einem nicht minderstarken Druck ausgesetzt gesehen, als er bestehen würde, wenn eine Vollzugsperson die Schuldnerin aufgesucht und vor die Alternative gestellt hätte, vorhandenes Barvermögen auszuzahlen oder die Zwangsvollstreckung zu dulden. Es könne in der Wahrnehmung eines Schuldners keinen Unterschied machen, ob er lediglich vor die Alternative gestellt werde, eine Vollstreckungsmaßnahme zu dulden oder einen zulässigen und begründeten Insolvenzantrag gegen sich gestellt zu sehen.
19 
In der Entscheidung vom 10.02.2005 habe der BGH deutlich gemacht, dass ein Gläubiger außerhalb des für § 131 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitfensters keinerlei Rücksicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz der Gläubiger im Übrigen nehmen müsse. Im vorliegenden Fall sei die Beklagte kraft Gesetzes verpflichtet gewesen, rückständige Beitragsforderungen gegenüber der Schuldnerin beizutreiben. Da die Beklagte keine entsprechende Verpflichtung zur Rücksichtnahme auf andere Gläubiger habe, stehe ihm kein Ermessen und nicht lediglich die Inanspruchnahme einer Befugnis zur Zwangsvollstreckung zu. Dies könne einen Fall wie den vorliegenden nicht mehr erfassen.
20 
Die Beklagte hält zudem die Bestimmungen in den §§ 129, 133 InsO für verfassungswidrig.
21 
Die Beklagte beantragt:
22 
Das Urteil des Landgerichts Ellwangen (3 O 539/04) wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
23 
Die Revision wird zugelassen.
24 
Das Verfahren wird ausgesetzt und nach Art. 100 des Grundgesetzes dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
25 
Der Kläger beantragt,
26 
die Berufung zurückzuweisen.
II.
27 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 21.353,27 EUR nebst Zinsen zu bezahlen.
28 
Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht dem Kläger einen Anspruch nach den §§ 143, 133 InsO zugesprochen.
29 
1. Die streitgegenständlichen Scheckzahlungen vom 16.11., 11.12. und 28.12.2001 stellen Rechtshandlungen der Schuldnerin i. S. d. § 133 InsO dar. Leistungen, die ein Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbringt, sind eigene Rechtshandlungen des Schuldners (BGHZ 155,75 ff). Im Rahmen der Anfechtungsnorm des § 133 InsO ist zwischen freiwilligen Zahlungen des Schuldners zur Abwendung der Zwangsvollstreckung und Zwangsvollstreckungshandlungen des Gläubigers zu unterscheiden. Eine Rechtshandlung des Schuldners ist nicht mehr gegeben, wenn er nur noch die Wahl hat, die geforderte Zahlung sofort zu leisten oder die Zwangsvollstreckung durch die anwesende Vollziehungsperson zu dulden.
30 
Zu Recht hat das Landgericht den Sachverhalt in der Weise gewürdigt, dass nach getroffener Zahlungsvereinbarung zwischen der Schuldnerin und der Beklagten die Schuldnerin die vereinbarten Ratenzahlungen erbracht habe, ohne dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Zeitpunkt der Zahlungen keine Handlungsalternativen gegeben gewesen seien.
31 
2. Eine Gläubigerbenachteiligung i. S. d. § 129 InsO liegt vor. Eine solche besteht dann, wenn die Insolvenzmasse durch die anfechtbare Handlung verkürzt wurde. Die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger muss sich ohne die fragliche Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise verschlechtert haben (BGH a.a.O.).
32 
Dabei ist es unbeachtlich, ob die konkrete Zahlung auch im Wege der Pfändung hätte erwirkt werden können (OLG Stuttgart, Urteil v. 13.01.2005, 2 U 164/04). Die Scheckzahlungen der Schuldnerin, die auf ein außerhalb der eingeräumten Kreditlinie im Soll befindliches Girokonto bezogen waren, wurden vom Kreditinstitut eingelöst. Der Senat schließt sich der Meinung des 2. Zivilsenats (2 U 164/04) an. Zahlungen aus einer geduldeten Überziehung eines Kontos sind insolvenzrechtlich anfechtbar. Entscheidend ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es unerheblich ist, in welcher Weise Liquidität geschaffen wird. Die Einlösung eines Schecks bewegt sich nicht im rechtsfreien Raum, sondern stellt die Gewährung eines weiteren Kredites dar. Somit ist davon auszugehen, dass die weiteren Gläubiger jedenfalls eine „juristische“ Sekunde lang die Möglichkeit hatten, auf den weiter eingeräumten Kredit Zugriff zu nehmen. Hierin sieht der Senat eine Gläubigerbenachteiligung. Auch wären die Anfechtungsvorschriften, wie das Landgericht zu Recht annimmt, gerade in dem Zeitpunkt, in welchem sich die Krise manifestiert, im Ergebnis wirkungslos, wenn man auf die Pfändbarkeit der einzelnen Zahlungen abstellen würde.
33 
Der Senat verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des BGH vom 27.05.2003 (Az. IX ZR 169/02) hin. Im Übrigen war das Kreditinstitut auch durch eine Globalzession der Schuldnerin abgesichert.
34 
Wenn die Schuldnerin den streitgegenständlichen Betrag Ende 2001 nicht an die Beklagte abgeführt hätte, so ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einer um diesen Betrag geringeren Höhe verschuldet gewesen wäre. Auch damit ist die Gläubigergesamtheit in dieser Höhe benachteiligt (OLG Stuttgart, Urteil v. 11.11.2003, Az. 12 U 125/03).
35 
3. Die ausbezahlte Summe gehörte auch zum Schuldnervermögen und wies auch im Hinblick auf die Arbeitnehmeranteile keinen Bezug zu fremdem Vermögen auf. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02) begründet das Arbeitsverhältnis als solches weder kraft Rechtsgeschäfts noch kraft eines tatsächlichen Treueverhältnisses für die Arbeitgeber die Pflicht, die Vermögensinteressen seiner Arbeitnehmer wahrzunehmen. Ebenso wenig kann sich die Beklagte darauf berufen, die Insolvenzanfechtung wegen abgeführter Sozialversicherungsbeiträge führe zu einem Widerspruch gegenüber der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der eine Pflicht bestehe, die Arbeitnehmerbeiträge vorrangig gegenüber anderen Forderungen abzuführen. Ein Widerspruch liegt nicht vor (OLG Stuttgart, Urteil v. 11. November 2003 - Az. 12 U 125/03).
36 
4. Der Senat sieht keinerlei Veranlassung, auf den Antrag der Beklagten wegen Verfassungswidrigkeit der Vorschriften der Insolvenzordnung das Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
37 
5. Die weiteren vor dem Landgericht problematisierten Streitpunkte des Prozesses hat die Beklagte mit der Berufung nicht angegriffen.
38 
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
39 
7. Im Hinblick auf das nicht rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Januar 2005 - Az. 2 U 164/04 - lässt der Senat nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zu.
40 
8. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteivertreter veranlassen den Senat nicht, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
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published on 13/01/2005 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 20.08.2004 - Aktenzeichen 3 O 299/04 - abgeändert: Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an d
published on 11/11/2003 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 23. Mai 2003 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.086,17 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit
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Annotations

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, durch die einem stillen Gesellschafter die Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder sein Anteil an dem entstandenen Verlust ganz oder teilweise erlassen wird, wenn die zugrundeliegende Vereinbarung im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts oder nach diesem Antrag getroffen worden ist. Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit der Vereinbarung die stille Gesellschaft aufgelöst worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn ein Eröffnungsgrund erst nach der Vereinbarung eingetreten ist.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.