Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 11. Nov. 2003 - 12 U 125/03

bei uns veröffentlicht am11.11.2003

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 23. Mai 2003

abgeändert

und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 7.086,17 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27. Juli 2002 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.086,17 EUR

Gründe

 
A.
Der Kläger macht als Insolvenzverwalter der B. GmbH (künftig: Schuldnerin) einen insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch hinsichtlich eines Betrages geltend, den die Schuldnerin drei Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Abwendung eines später wieder zurückgenommenen Gesamtvollstreckungsantrages der beklagten Krankenkasse an diese als Einzugsstelle bezahlt hat.
Die im August 1990 gegründete Schuldnerin mit Sitz in Dresden nahm ihre Geschäftstätigkeit im Oktober 1990 auf und hatte schon 1996 erhebliche Forderungsausfälle, wobei das Eigenkapital bereits vollständig aufgezehrt und die Schuldnerin bilanziell überschuldet war sowie massive Liquiditätsschwierigkeiten hatte. Der erste Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 24. April 1996 von der A. wegen einer Forderung von 119.978,17 DM gestellt. Dieser Antrag sowie drei weitere im Jahre 1996, zwei im Jahr 1997 und vier bis zum 16. Oktober 1998 gestellte Gesamtvollstreckungsanträge mit einem Forderungsvolumen von ca. 490.000 DM wurden jeweils nach Befriedigung, dem Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen oder der Stellung von Sicherheiten wieder zurückgenommen. Insbesondere wurde der Gesamtvollstreckungsantrag der T. GmbH vom 3. Februar 1998 (Anl. K 48, Bl. 62) über den Gesamtbetrag von 220.240,09 DM von der Antragstellerin unter dem 23. März 1998 im Hinblick darauf wieder zurückgenommen (Anl. K 49, Bl. 62), dass sich die Schuldnerin zur Übertragung einer Sicherungsgrundschuld in Höhe von 100.000 DM an einem Privatgrundstück - wohl an dem der Ehefrau des Geschäftsführers der Schuldnerin - sowie zu einer ratenweise Befriedigung der Forderung in Höhe von zunächst 5.000 DM und einer möglichen Erhöhung auf 10.000 DM ab Juni 1998 verpflichtet hatte, was am 24. März 1998 vertraglich vereinbart wurde (Anl. K 50, Bl. 62).
Auf den Antrag der Beklagten vom 16. Oktober 1998 (Anl. K 21, Bl. 17), wegen Beitragsrückständen für den Zeitraum von November 1997 bis September 1998 nebst Versäumniszuschlägen und Gebühren in Höhe von insgesamt 13.711,34 DM das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen, bezahlte diese am 26. Oktober 1998 an die Beklagte 13.859,34 DM, die daraufhin der mit der Zahlung verbundenen Bitte der Schuldnerin (vgl. Anl. K 23, Bl. 17) entsprach und den Gesamtvollstreckungsantrag mit Schreiben vom 5. November 1998 (Anl. K 24, Bl. 17) gegenüber dem Amtsgericht D. für erledigt erklärte.
Am 12. Februar 1999 gab die Geschäftsführerin der Schuldnerin vor dem Amtsgericht R. die eidesstattliche Versicherung ab und erklärte, die Schuldnerin sei zahlungsunfähig. Am 18. Juni 1999 kündigte die Geschäftsbank der Schuldnerin die Geschäftsverbindung und stellte einen Saldo von 185.598,70 DM zur Zahlung fällig.
Zwischen 1998 und 2001 wurden wegen nicht rechtzeitig bezahlter Forderungen zwischen 1.530,41 DM und 197.971,54 DM weitere 23 Gesamtvollstreckungs- bzw. Insolvenzanträge gestellt, die aber noch nicht zur Eröffnung des Gesamtvollstreckungs- bzw. Insolvenzverfahrens führten. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde erst aufgrund der Anträge der B GbR vom 12. September 2001, der D. vom 18. Oktober 2001, des R. T. vom 1. Oktober 2001 sowie der A. vom 26. Oktober 2001 durch Beschluss des Amtsgerichts D. vom 3. Dezember 2001 eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Überschuldung der Schuldnerin wurde mit 662.048,67 EUR ausgewiesen.
Mit einem nicht zu den Akten gereichten Schreiben vom 2. Juli 2002 forderte der Kläger unter Hinweis auf die Anfechtbarkeit der im Oktober 1998 von der Schuldnerin bezahlten 13.859,34 DM (= 7.086,17 EUR) die Beklagte gemäß §§ 133 Abs. 1, 143 InsO zur Rückzahlung auf.
Der Kläger vertrat die Ansicht,
eine Zahlung zur Abwendung eines Insolvenzverfahrens - wie hier - sei einer Zahlung zur Abwehr einer Zwangsvollstreckung vergleichbar. Deswegen sei die Bezahlung der 13.859,34 DM im Oktober 1998 als inkongruente Deckung anzusehen mit der Folge, dass ein Beweisanzeichen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorliege und die Zahlung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO anfechtbar sei. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung ergebe sich daraus, dass der Insolvenzantrag vom 5. Februar 1998 auf der 1995 titulierten Forderung der T. GmbH 1995 über 197.971,54 DM beruht habe, die im vorliegenden Insolvenzverfahren - unstreitig - zur Tabelle angemeldet worden sei. Der Anfechtbarkeit stehe auch nicht entgegen, dass die Beklagte ein Sozialversicherungsträger sei, weil diese insolvenzrechtlich keine Sonderstellung einnehme.
Der Kläger beantragte,
10 
die Beklagte zu verurteilen, 7.086,17 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27. Juli 2002 an den Kläger zu zahlen.
11 
Die Beklagte beantragte,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie meinte,
14 
einer Anfechtung stehe bereits entgegen, dass die streitgegenständliche Zahlung nicht aus eigenen Mitteln der Schuldnerin erfolgt sei. Auch sei keine Gläubigerbenachteiligung eingetreten. Eine solche läge lediglich dann vor, wenn die Entrichtung des Betrages 1998 zu einer Benachteiligung sämtlicher Gläubiger des jetzigen Insolvenzverfahrens geführt hätte, was nicht der Fall sei. An einer inkongruenten Deckung fehle es schon deswegen, weil die Zahlung nicht innerhalb der Dreimonatsgrenze von § 131 Abs. 1 InsO erfolgt sei.
15 
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat mit Urteil vom 23. Mai 2003 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar durch die Zahlung eine objektive Gläubigerbenachteiligung eingetreten sei, eine allein in Betracht kommende Insolvenzanfechtung wegen einer vorsätzlichen Benachteiligung (§ 133 InsO) aber daran scheitere, dass weder eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin, noch die Kenntnis der Beklagten hiervon positiv habe festgestellt werden können. Insbesondere stelle die streitgegenständliche Zahlung keine inkongruente Deckung dar, weil für die Bestimmung des Zeitraumes nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO der zur tatsächlichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens führende Antrag maßgebend sei. Die Frage, ob die Beklagte als Sozialversicherungsträger eine Sonderstellung einnehme, hat das Landgericht dahingestellt sein lassen.
16 
Mit am 2. Juli 2003 (Bl. 148) bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger gegen das ihm am 4. Juni 2003 zugestellte Urteil Berufung eingelegt und diese mit am 1. August 2003 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 155) begründet.
17 
Er hält weiterhin an seiner erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassung fest, nach der die Voraussetzungen für eine Absichtsanfechtung nach § 133 InsO vorliegend erfüllt seien.
18 
Er stellt den Antrag,
19 
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.086,17 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27. Juli 2002 zu zahlen.
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
die Berufung zurückzuweisen.
22 
Auch sie hält ihre erstinstanzlich geäußerte rechtliche Ansicht aufrecht. Ergänzend legt sie unter anderem dar,
23 
die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Insolvenzanfechtung von an Krankenkassen als Einzugsstellen abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen lasse verfassungsrechtliche Gesichtspunkte außer Betracht und berücksichtige insbesondere nicht, dass § 1 InsO keine ausreichende verfassungs-rechtliche Grundlage für einen Eingriff in den Haushalt der Träger der gesetzlichen Sozialversicherungen darstelle, wobei insbesondere zu berücksichtigen sei, dass eine Beitragsauskehrung nach einer erfolgreichen Insolvenzanfechtung zu einer zweckwidrigen, nicht beitragskonformen Mittelverwendung führe.
24 
Wegen des weiteren Sachvortrages wird auf die vorbereitenden Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat am 15. Oktober 2003 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 207) wird Bezug genommen.
B.
25 
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
26 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückgewähr des streitgegenständlichen Betrages nebst Zinsen zur Insolvenzmasse zu.
27 
I. Das angefochtene Urteil geht im Ansatz mit Recht davon aus, dass der vom Kläger als Insolvenzverwalter geltend gemachte Anspruch allein auf § 133 Abs. 1 InsO i.V.m. § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO gestützt werden kann. Dies wird in der Berufungsbegründung auch nicht in Frage gestellt. Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegen die Voraussetzungen für einen derartigen Rückgewähranspruch vor.
28 
1. § 133 Abs. 1 InsO ist vorliegend anwendbar.
29 
a) Da die neue Insolvenzordnung nach Art. 110 Abs. 1 EGInsO am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, die vom Kläger angefochtene Rechtshandlung aber am 26. Oktober 1998, und damit noch zum Zeitpunkt der Geltung des früheren Insolvenzrechtes vorgenommen worden ist, sind die im Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung enthaltenen Übergangsvorschriften maßgebend.
30 
b) Gemäß Art. 104 EGInsO gelten in einem nach dem 31. Dezember 1998 beantragten Insolvenzverfahren die Insolvenzordnung und das EGInsO auch für Rechtsverhältnisse und Rechte, die vor dem 1. Januar 1999 begründet worden sind. Nach Art. 106 EGInsO sind allerdings die Vorschriften der Insolvenzordnung über die Anfechtung von Rechtshandlungen auf die vor dem 1. Januar 1999 vorgenommenen Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind. Danach sind die neuen Vorschriften über die Insolvenzanfechtung auf vor dem 1. Januar 1999 vorgenommene Rechtshandlungen nur dann anzuwenden, wenn diese auch nach bisherigem Recht im selben Umfang anfechtbar waren. Dies ist vorliegend der Fall.
31 
c) Art. 106 EGInsO soll nach seinem Sinn und Zweck sicherstellen, dass eine vor dem 1. Januar 1999 vorgenommene Rechtshandlung, die nach neuem Recht anfechtbar wäre, nur dann angefochten werden kann, wenn sie schon nach altem Recht anfechtbar war.
32 
Da die Schuldnerin ihren Sitz in D., und damit im sog. Beitrittsgebiet hatte, ist die Frage, ob die Zahlung der 13.859,34 DM im Oktober 1998 nach altem Recht eine anfechtbare Rechtshandlung dargestellt hat und zu einer Anfechtung auf Grund eines im Jahre 2001 gestellten Insolvenzantrages berechtigt hätte, nach den Vorschriften der Gesamtvollstreckungsordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Mai 1991 (GesO, BGBl. I, 1185) zu beantworten. Hätte die Gesamtvollstreckungsordnung auch noch im Jahre 2002 fort gegolten, wäre die im Oktober 1998 vorgenommene Rechtshandlung noch anfechtbar gewesen.
33 
Auch die Gesamtvollstreckungsordnung kannte eine der § 133 InsO entsprechende Absichtsanfechtung. So war in § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO geregelt, dass der Verwalter Rechtshandlungen eines Schuldners anfechten kann, wenn sie in der Absicht vorgenommen wurden, die Gläubiger zu benachteiligen, und dem Dritten diese Absicht bekannt war. Da die Absichtsanfechtung nach der Gesamtvollstreckungsordnung - ebenso wie nach der früheren Konkursordnung - an keine zeitliche Frist gebunden war, hätte die im Oktober 1998 erfolgte Zahlung bei Fortgeltung der Gesamtvollstreckungsordnung auch noch aufgrund der am 3. Dezember 2001 vom Amtsgericht D. beschlossenen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin angefochten werden können.
34 
2. Die am 26. Oktober 1998 erfolgte Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 13.859,34 DM an die Beklagte als Einzugsstelle ist anfechtbar, weil diese vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung zum einen zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger geführt hat (a), § 129 InsO, und zum anderen den Anfechtungstatbestand der vorsätzlichen Benachteiligung erfüllt (b), § 133 Abs. 1 InsO.
35 
a) Eine Gläubigerbenachteiligung i.S. v. § 129 InsO liegt vor, wenn die Befriedigung der Insolvenzgläubiger verkürzt, vereitelt, erschwert, gefährdet oder verzögert wird. Dies setzt die Feststellung voraus, dass sich die Befriedigung der Gläubiger im Falle des Unterbleibens der angefochtenen Handlung günstiger gestaltet hätte (BGHZ 124, 76, 78 f.; 141, 96, 106; vgl. auch Hirte in Uhlenbruck, Kommentar zur InsO 12. Aufl. § 129 Rdn. 91 m.w.Nachw.), wobei nicht auf die Benachteiligung eines einzelnen Gläubigers, sondern auf die der Gläubigergesamtheit abzustellen ist (Hirte a.a.O. Rdn. 94 ff.). Die benachteiligende Handlung muss sich hierbei auf pfändbare und verwertbare Vermögensgegenstände beziehen, die bei Vornahme der beanstandeten Rechtshandlung zum Vermögen des späteren Schuldners gehört haben und mithin keinen Bezug zu fremdem Vermögen aufweisen.
36 
aa) Hätte die Schuldnerin den streitgegenständlichen Betrag im Oktober 1998 nicht an die Beklagte abgeführt, ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einer um diesen Betrag geringeren Höhe verschuldet gewesen wäre. Damit ist die Gläubigergesamtheit in dieser Höhe benachteiligt. Abgesehen davon, dass die T. GmbH schon 1995 - und damit bei Vornahme der anfechtbaren Handlung - einen Titel über eine Forderung von 197.971,54 DM erworben hatte, die sie im vorliegenden Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet hat, setzt eine Gläubigerbenachteiligung - anders als die Beklagte meint - nicht voraus, dass ein bei Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung vorhandener Gläubiger im Rahmen der späteren Insolvenz (teilweise) ausfällt. Entscheidend ist lediglich, ob die Gläubigergesamtheit bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund der früher vorgenommenen Rechtshandlung des Schuldners benachteiligt wäre; auch dies ist vorliegend der Fall.
37 
bb) Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht gehörte die an sie ausbezahlte Summe zum Schuldnervermögen und wies keinen Bezug zu fremdem Vermögen auf - insbesondere auch nicht hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile. Es kann dahinstehen, ob ein solcher Bezug zu fremdem Vermögen dann anzunehmen ist, wenn ein Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge treuhänderisch für die Arbeitnehmer verwaltet, weil hierfür weder etwas dargetan noch ersichtlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02, WM 2003, 1776) begründet das Arbeitsverhältnis als solches weder kraft Rechtsgeschäfts noch kraft eines tatsächlichen Treueverhältnisses für den Arbeitgeber die Pflicht, die Vermögensinteressen seiner Arbeitnehmer wahrzunehmen. Der Annahme eines Treuhandverhältnisses steht vorliegend schon entgegen, dass nicht dargetan ist, dass die Arbeitnehmeranteile auf den jeweiligen Arbeitnehmern konkret zuordenbaren Konten verbucht worden sind. Ohne eine solche buchhalterische Maßnahme, die auf eine organisatorische Ausgliederung des Fremdvermögens schließen lässt, fehlt es an der ein Treuhandverhältnis kennzeichnenden Unterscheidung zwischen dem eigenen Vermögen des Treuhänders und dem Treuhandvermögen.
38 
cc) Die Beklagte beruft sich ferner zu Unrecht darauf, eine Gläubigerbenachteiligung scheitere daran, dass das Vermögen der Schuldnerin deswegen nicht verkürzt worden sei, weil dieser die Arbeitsleistung bereits zugeflossen sei.
39 
Dieses Argument zielt erkennbar auf die Rechtslage bei Bargeschäften ab, die einer Anfechtung nur in eingeschränktem Maße unterliegen. Der Rechtsgrund für diese anfechtungsrechtliche Begünstigung von Bargeschäften, die nunmehr in § 142 InsO geregelt ist, wird darin gesehen, dass wegen des ausgleichenden Gegenwerts keine Vermögensverschiebung zu Lasten der Gemeinschuldnerin, sondern eine bloße Vermögensumschichtung vorliege (BGHZ 123, 320 ff. m.w.Nachw.).
40 
Abgesehen davon, dass die Erbringung der Arbeitsleistung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses schon begrifflich kein Bargeschäft darstellt, liegt auch keine bloße Vermögensumschichtung vor. Die erbrachte Arbeitsleistung stellt aus der Sicht der Insolvenzgläubiger keine äquivalente Gegenleistung zum ausbezahlten Arbeitsentgelt dar, weil die erbrachte Arbeitsleistung nicht dergestalt in das Schuldnervermögen gelangt, dass sie zur Befriedigung der Ansprüche der Gläubiger herangezogen werden könnte. Es ist auch weder dargetan noch erkennbar, dass die erbrachte Arbeitsleistung zu einer konkreten indirekten Vermehrung des Schuldnervermögens geführt hätte.
41 
b) Der Tatbestand der vorsätzlichen Benachteiligung i.S. v. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO ist vorliegend erfüllt.
42 
aa) Insoweit ist das Landgericht im Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Nachweis eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuldnerin nicht auf das Beweisanzeichen einer inkongruenten Deckung, § 131 InsO, gestützt werden kann.
43 
Der Bundesgerichtshof (Urteile vom 11. April 2002 - IX ZR 211/01, NJW 2002, 2568 und vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, WM 2003, 1690, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) hat in jüngerer Zeit entschieden, dass die Rechtshandlung eines Schuldners nur dann eine inkongruente Deckung darstelle, wenn diese innerhalb des von § 131 InsO erfassten Zeitraumes der letzten drei Monate vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen werde. Nur für diesen Zeitraum werde durch diese Vorschrift der die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsgrundsatz zu Gunsten der Gleichbehandlung der Gläubiger verdrängt. Ferner ist höchstrichterlich entschieden (BGHZ 149, 178), dass ein - wie hier - wirksam für erledigt erklärter Insolvenzantrag keine Grundlage für eine Anfechtung gem. §§ 130 bis 136 InsO sein kann. Damit kann die Überweisung des streitgegenständlichen Betrages am 26. Oktober 1998 nicht mit der Begründung als inkongruente Deckung i.S. v. § 131 Abs. 1 InsO angesehen werden, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt schon einen Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt hatte.
44 
bb) Unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Insolvenzanfechtung (Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, WM 2003, 1690, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) ist gleichwohl davon auszugehen, dass die Schuldnerin zum Zeitpunkt der als kongruente Deckung anzusehenden Überweisung des streitgegenständlichen Betrages an die Beklagte mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt hat (1) und dies der Beklagten auch bekannt war (2).
45 
(1) Bei Bezahlung des streitgegenständlichen Betrages an die Beklagte am 28. Oktober 1998 war dem Geschäftsführer der Schuldnerin bekannt, dass das Vermögen der Gesellschaft nicht ausreichen würde, um über Teilzahlungen an einzelne Gläubiger hinaus alle Gläubiger befriedigen zu können. Schon seit 1996 wusste der Geschäftsführer, dass das Eigenkapital vollständig aufgezehrt, die Gesellschaft bilanziell überschuldet war und sich in massiven Liquiditätsschwierigkeiten befand. Insbesondere stand aus der im März 1998 abgeschlossenen Vereinbarung mit der T. GmbH bei vereinbarungsgemäßer Bezahlung von je 5.000 DM für die Monate März bis Mai 1998 und bei einer unterstellten Anhebung der monatlichen Rate auf 10.000 DM für den Zeitraum von Juni bis Oktober 1998, was einen bezahlten Gesamtbetrag von 65.000 DM ergibt, Ende Oktober 1998 ohne Berücksichtigung der weiter aufgelaufenen Zinsen noch ein Betrag in Höhe von mindestens 155.000 DM offen. Daraus ergibt sich, dass die Schuldnerin in dieser Zeit stets die dringlichsten Forderungen erfüllte und hierbei einzig und allein darauf bedacht war, die Rücknahme bereits gestellter Gesamtvollstreckungsanträge herbeizuführen, um die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens abzuwenden. Damit nahm die Schuldnerin zu Gunsten der Gläubiger, die einen Gesamtvollstreckungsantrag gestellt hatten, die Benachteiligung der übrigen Gläubiger bewusst in Kauf.
46 
(2) Die Kenntnis des anderen Teiles vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wird gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO dann vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Dies ist vorliegend der Fall.
47 
Der Beklagten hat sich die drohende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin daraus erschlossen, dass letztere noch nicht einmal in der Lage war, die - verhältnismäßig geringen -, für die Existenz des Betriebes notwendigen Betriebskosten wie die Sozialversicherungsbeiträge für den langen Zeitraum von 11 Monaten, nämlich von November 1997 bis September 1998, in Höhe von insgesamt 13.711,34 DM abzuführen, weswegen die Beklagte am 16. Oktober 1998 die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beantragte. Zudem lag für die Beklagte auf der Hand, dass die gewerblich tätige Schuldnerin nicht nur ihr als Sozialversicherungsträger gegenüber, sondern auch gegenüber anderen Gläubigern Verbindlichkeiten haben wird, zumal die für die Arbeitnehmer abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge wegen der Strafandrohung von § 266 a StGB üblicherweise vorrangig bedient werden. Dass die Beklagte selbst mit der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gerechnet hat, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass sie nicht versucht hat, ihre Forderung im Wege der Einzelzwangsvollstreckung zu realisieren, sondern einen Gesamtvollstreckungsantrag gestellt hat. Diese Maßnahme setzt voraus, dass der Gläubiger mit der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung seines Schuldners rechnet und gerade im Hinblick auf das Vorhandensein weiterer Gläubiger befürchten muss, dass eine Durchsetzung seiner Forderung im Wege der Einzelzwangsvollstreckung keinen Erfolg bzw. im Hinblick auf die Anfechtungstatbestände zumindest keinen Bestand haben wird.
48 
Die Beklagte wusste auch, dass die Tilgung ihrer Forderung im Oktober 1998 andere Gläubiger benachteiligen würde. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil vom 27. Mai 2003 - IX ZR 169/02, WM 2003, 1690 mit Hinweis auf BGHZ 149, 100, 113; 149, 178, 191) muss sich einem Sozialversicherungs-träger aus dem Umstand der Strafbarkeit der vorsätzlichen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 266 a StGB die allgemeine Erfahrung aufdrängen, dass seine Ansprüche oft vorrangig vor anderen befriedigt werden, deren Nichterfüllung für den insolvenzreifen Schuldner weniger gefährlich ist.
49 
Dieser allgemeinen Erfahrung steht insbesondere nicht entgegen, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin bei Abführung der Sozialversicherungsbeiträge an die Beklagte im Oktober 1998 selbst keinen Insolvenzantrag gestellt hatte, zu dem er bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 GmbHG verpflichtet gewesen wäre. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Geschäftsführer einer GmbH auch dann zur Stellung eines Insolvenzantrages verpflichtet ist, wenn bereits ein Gläubiger einen solchen Antrag gestellt hat (bejahend: BGH, Urteil vom 5. Juli 1956 - 3 StR 140/56, BB 1957, 273; Nerlich in Michalski, GmbHG § 64 Rdn. 37 m.w.Nachw.; verneinend: Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG 9. Aufl. § 64 Rdn. 19), wobei der Senat zu der Ansicht tendiert, in diesem Fall eine Pflicht zur (erneuten) Antragstellung zu verneinen. Die Beklagte kann aus der unterbliebenen Antragstellung aber deswegen keine Rechte für sich ableiten, weil dem Geschäftsführer einer GmbH zur Stellung des Insolvenzantrages eine Überlegungsfrist von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit verbleibt. Daher kann aus dem Umstand, dass der Geschäftsführer noch keinen Insolvenzantrag gestellt hatte, nicht der sichere Schluss darauf gezogen werden, es liege noch keine Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft vor.
50 
Da der Beklagten der Beweis des Gegenteils nicht gelungen ist, verbleibt es gem. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO bei der Vermutung, dass die Beklagte Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners hatte.
51 
3. Die weiteren, von der Beklagten gegen eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung vorgebrachten Gründe führen zu keinem anderen Ergebnis.
52 
a) Entgegen der Ansicht der Beklagten scheitert die Insolvenzanfechtung nicht daran, dass der Kläger nicht dargelegt hat, dass der entrichtete Betrag aus dem freien und pfändbaren Vermögen der Schuldnerin erfolgt ist. Es ist davon auszugehen, dass ein Schuldner seine Gläubiger regelmäßig aus dem der Pfändung unterliegenden Anteil seines Vermögens befriedigt. Daher erweist sich der Einwand der Zugehörigkeit zum unpfändbaren Teil des Vermögens als ein Ausnahmesachverhalt, den derjenige vorzutragen und zu beweisen hat, der aus diesem eine für ihn günstige Rechtsfolge ableiten möchte. Dies ist im vorliegenden Fall die Beklagte. Der Umstand des Fehlens eines dahingehenden Vortrages führt somit nicht dazu, dass die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung nicht schlüssig dargelegt wären.
53 
b) Die Beklagte hält einer Insolvenzanfechtung bzgl. der an einen Sozialversicherungsträger als Einzugsstelle abgeführten Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Ergebnis ebenso ohne Erfolg entgegen, hierbei handele es sich um unter dem besonderen Schutz der Verfassung stehende Zwangsbeiträge, die ab dem Zeitpunkt des Eingangs beim Sozialversicherungsträger einer Zweckbindung unterliegen, was dazu führe, dass die Beiträge nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben verwendet werden dürften. Die Beitragsauskehrung nach erfolgreicher Insolvenzanfechtung stelle dagegen eine zweckwidrige, weil nicht beitragskonforme Mittelverwendung dar, für die die Insolvenzordnung keine ausreichende verfassungsrechtliche Eingriffsgrundlage darstelle.
54 
Diese Gesichtspunkte gehen nach Ansicht des Senates von der unzutreffenden Sichtweise aus, dass der Sozialversicherungsträger die Beiträge in gesetzmäßiger Art und Weise erlangt hat. Gerade dies ist bei Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes nach der Insolvenzordnung nicht der Fall. Um in der Krise eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger zu gewährleisten, führt die Insolvenzanfechtung zur Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn der Schuldner davon abgesehen hätte, die Gläubigergesamtheit zu Gunsten einzelner Gläubiger zu benachteiligen. Da vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. der Einschaltung eines vorläufigen Insolvenzverwalters die Verfügungsbefugnis des Schuldners nicht beschränkt ist, kann diese Rechtsfolge nur dadurch herbeigeführt werden, dass derjenige Gläubiger, der eine Leistung unter Verstoß gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung erlangt hat, diese zur Insolvenzmasse zurückzugewähren hat. Hierdurch wird einem Gläubiger, und damit auch einem Sozialversicherungsträger, lediglich dasjenige wieder genommen, was ihm nicht hätte zukommen dürfen (vgl. BGHZ 90, 207, 211 f; 104, 355, 357; 116, 222, 224). Die §§ 133 ff. InsO stellen nach Ansicht des Senats insoweit eine ausreichende Anspruchs- bzw. Ermächtigungsgrundlage dar, um diese Beträge zurückzufordern.
55 
c) Ferner beruft sich die Beklagte ebenso erfolglos darauf, die Insolvenzanfechtung bzgl. abgeführter Sozialversicherungsbeiträge führe zu einem Widerspruch gegenüber der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 134, 304 ff.), nach der eine Pflicht bestehe, die Arbeitnehmerbeiträge vorrangig gegenüber anderen Forderungen abzuführen. Einen solchen Widerspruch vermag der Senat nicht zu erkennen. Eine Pflicht zur vorrangigen Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen gegenüber anderen Forderungen gilt nur außerhalb der "kritischen Zeit". Kommt ein Schuldner dagegen in eine "Krise", gilt der Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung, dessen Durchsetzung die Tatbestände der Insolvenzanfechtung dienen. Hierbei spielt auch keine Rolle, ob der Schuldner in der Krise eine privatrechtliche Forderung oder einen öffentlichrechtlichen bzw. sozialversicherungsrechtlichen Anspruch erfüllt hat. Anknüpfungspunkt im einen wie im anderen Fall ist eine Verfügung über das Vermögen des Schuldners, die zu diesem Zeitpunkt so nicht mehr hätte getroffen werden dürfen.
56 
d) Gegen die vorliegende Insolvenzanfechtung kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg einwenden, sie sei nicht die richtige Adressatin des Rückgewähranspruches, weil sie die eingezogenen Beträge nach § 28 k SGB IV am jeweiligen Folgetag weiterleiten müsse und sich damit die jeweils eingezogenen Beträge zum Zeitpunkt der Insolvenzanfechtung gar nicht mehr in ihrem Vermögen befänden. Soweit die Beklagte damit einen Entreicherungseinwand erhebt, ist dieser zum einen nach der Gesetzessystematik der Regelungen über die Insolvenzanfechtung unbeachtlich. Zum anderen steht die Unbeachtlichkeit dieses Einwandes aber auch in Einklang mit der gesetzlichen Wertung von § 819 Abs. 1 BGB. Danach haftet der Empfänger einer Leistung unter anderem dann verschärft mit der Folge, dass er sich nicht mehr auf den Entreicherungseinwand stützen kann, wenn er beim Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kennt (vgl. Sprau in Palandt, BGB 62. Aufl. § 819 Rdn. 8). Die Absichtsanfechtung nach § 133 InsO setzt gerade die Kenntnis beim Gläubiger voraus, dass die Befriedigung seines Anspruches die Benachteiligung der übrigen Gläubiger zur Folge hat. Damit waren der Beklagten beim Empfang der Leistung die für eine Rückgewähr maßgebenden Gesichtspunkte bekannt.
57 
e) Die Beklagte macht ebenfalls erfolglos geltend, als Sozialversicherungsträger müsse sie notfalls die einzuziehenden Beiträge vollstrecken, deswegen habe sie angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren anfechtungsrechtlich korrekt zu verhalten. Auch dieser Einwand trifft nicht zu. Die Beklagte ist einer Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung gem. § 133 InsO schon dann nicht ausgesetzt, wenn sie im Besitz von Erkenntnissen ist, die gegen das Vorhandensein eines Benachteiligungsvorsatzes auf Seiten der Schuldnerin sprechen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn sie der einzige Gläubiger wäre oder aber Anhaltspunkte dafür vorhanden wären, aus denen sich ergibt, dass das Schuldnervermögen für eine gleichmäßige Befriedigung aller vorhandener Gläubiger ausgereicht hätte.
58 
f) Die Beklagte beruft sich schließlich ohne Erfolg darauf, dass Erwägungen des Vertrauensschutzes geböten, die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Insolvenzanfechtung wegen vorsätzlicher Benachteiligung erst auf künftige Rechtshandlungen anzuwenden. Anders als in dem von der Beklagten genannten Fall der Haftung eines neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eintretenden für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft (BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02, NJW 2003, 1803) bestand vorliegend kein vergleichbarer Vertrauenstatbestand. Insbesondere bestand keine ständige Rechtsprechung, auf die sich ein Sozialversicherungsträger mit der Folge hätte berufen können, dass er davon ausgehen durfte, wegen der Einziehung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht gemäß § 133 InsO in Anspruch genommen werden zu können.
59 
II. Auf die Berufung des Klägers war daher das Urteil abzuändern und die Beklagte mit der Kostenfolge von § 91 Abs. 1 ZPO antragsgemäß zu verurteilen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO.
60 
Die Revision wird nicht zugelassen, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung des Senats steht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes zur Insolvenzanfechtung. Dass die Beklagte den diesen Entscheidungen zugrunde liegenden dogmatischen Ansatz in Zweifel zieht, ändert nichts daran, dass die Voraussetzungen einer insolvenzrechtlichen Absichtsanfechtung bezüglich Zahlungen an Krankenkassen als Einzugsstellen erst jüngst höchstrichterlich geklärt worden sind.

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(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E

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(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechts

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, 1. wenn die Handlung im letzten Monat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß


(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit recht

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Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung - EGInsO | Art 104 Anwendung des neuen Rechts


In einem Insolvenzverfahren, das nach dem 31. Dezember 1998 beantragt wird, gelten die Insolvenzordnung und dieses Gesetz auch für Rechtsverhältnisse und Rechte, die vor dem 1. Januar 1999 begründet worden sind.

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 11. Nov. 2003 - 12 U 125/03 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 19. Okt. 2005 - 3 U 101/05

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Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 13. Januar 2005 - Az.: 3 O 539/04 - wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Da

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die Insolvenzordnung und dieses Gesetz treten, soweit nichts anderes bestimmt ist, am 1. Januar 1999 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 3 der Insolvenzordnung sowie die Ermächtigung der Länder in § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleiches gilt für § 65 der Insolvenzordnung und für § 21 Abs. 2 Nr. 1, § 73 Abs. 2, § 274 Abs. 1, § 293 Abs. 2 und § 313 der Insolvenzordnung, soweit sie § 65 der Insolvenzordnung für entsprechend anwendbar erklären.

(3) Artikel 2 Nr. 9 dieses Gesetzes, soweit darin die Aufhebung von § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften angeordnet wird, Artikel 22, Artikel 24 Nr. 2, Artikel 32 Nr. 3, Artikel 48 Nr. 4, Artikel 54 Nr. 4 und Artikel 85 Nr. 1 und 2 Buchstabe e, Artikel 87 Nr. 8 Buchstabe d und Artikel 105 dieses Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

In einem Insolvenzverfahren, das nach dem 31. Dezember 1998 beantragt wird, gelten die Insolvenzordnung und dieses Gesetz auch für Rechtsverhältnisse und Rechte, die vor dem 1. Januar 1999 begründet worden sind.

Die Vorschriften der Insolvenzordnung über die Anfechtung von Rechtshandlungen sind auf die vor dem 1. Januar 1999 vorgenommenen Rechtshandlungen nur anzuwenden, soweit diese nicht nach dem bisherigen Recht der Anfechtung entzogen oder in geringerem Umfang unterworfen sind.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 56/02 Verkündet am:
7. April 2003
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende
Gesellschafter hat für vor seinem Eintritt begründete Verbindlichkeiten
der Gesellschaft grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner
mit den Altgesellschaftern einzustehen.

b) Dieser Grundsatz gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen
Rechts, in denen sich Angehörige freier Berufe zu gemeinsamer
Berufsausübung zusammengeschlossen haben. Ob für Verbindlichkeiten
aus beruflichen Haftungsfällen dieser Gesellschaften eine
Ausnahme zu machen ist, bleibt offen.
BGH, Urteil vom 7. April 2003 - II ZR 56/02 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 7. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht
und die Richter Dr. Hesselberger, Kraemer, Münke und Dr. Graf

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. November 2001 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 15. November 2000 auch hinsichtlich der Haftung mit seinem Privatvermögen zurückgewiesen und die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt hat.
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Beklagten zu 2 wird das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Bielefeld wie folgt abgeändert: Die Klage gegen den Beklagten zu 2 wird abgewiesen, soweit sie auf Zahlung aus seinem Privatvermögen gerichtet ist.
Von den erstinstanzlichen Kosten haben zu tragen: die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner zwei Drittel der Gerichtskosten , ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; die Klägerin jeweils ein Drittel der Gerichtskosten und ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.
Von den Kosten der Berufungsinstanz haben zu tragen: die Beklagten zu 1 und 3 jeweils 12 % der Gerichtskosten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten; die Klägerin 76 % der Gerichtskosten, ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.
Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin hat den Beklagten zu 2 gemeinsam mit den am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten Beklagten zu 1 und 3 gesamtschuldnerisch auf Rückzahlung eines ohne Rechtsgrund geleisteten Honorarvorschusses von 172.500,00 DM in Anspruch genommen.
Die Beklagten sind Rechtsanwälte, die sich am 1. Juli 1998 zu einer Sozietät zusammengeschlossen haben. Die Klägerin hatte den Vorschuß Anfang Mai 1997 gezahlt. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte zu 2 noch nicht als Rechtsanwalt zugelassen. Das Landgericht hat der Klage gegen alle drei Beklagten stattgegeben. Die von den Beklagten gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung ist nur von dem Beklagten zu 2 begründet worden, die Beklagten zu 1 und 3 haben ihre Rechtsmittel zurückgenommen. Der Beklagte zu 1 zahlte Anfang April 2001 auf die Klagforderung 223.700,00 DM an die Klägerin , die daraufhin den Rechtsstreit im Berufungsverfahren für erledigt erklärt hat. Der Beklagte zu 2 hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen, weil er die Klage, soweit sie ihn betrifft, für von Anfang an unbegründet hält. Da er noch nicht Mitglied der Sozietät gewesen sei, als der auf die rechtsgrundlose Vorschußzahlung gegründete Bereicherungsanspruch der Klägerin entstanden sei, hafte er für diese Altverbindlichkeit der Sozietät nicht mit seinem Privatvermögen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zu 2 zurückgewiesen und die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte zu 2 sein Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Da die Klägerin im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Bekanntgabe nicht vertreten war, ist über die sie betreffende Revision des Beklagten zu 2 durch Versäumnisurteil zu entscheiden, §§ 557, 331 ZPO a.F.. Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).

Die Revision führt unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage, soweit sie die Verurteilung des Beklagten zu 2 zur Zahlung aus seinem Privatvermögen betrifft.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klage sei bis zur Zahlung der 223.700,00 DM durch den Beklagten zu 1 am 6. April 2001 gegenüber dem Beklagten zu 2 zulässig und begründet gewesen. Das Verhältnis zwischen der Gesellschafts- und der Gesellschafterhaftung bestimme sich nach der Entscheidung des Senats vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341, 358) analog §§ 128 f. HGB. Als Folge der Bejahung des Akzessorietätsprinzips sei der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch einer Haftung entsprechend § 130 HGB zu unterwerfen, da diese ein zentraler Bestandteil des auf dem Akzessorietätsprinzip beruhenden Haftungsregimes sei. Der Beklagte zu 2 habe deshalb bis zur Begleichung der Klagforderung für den vor seinem Eintritt in die Sozietät begründeten Rückforderungsanspruch der Klägerin auch mit seinem Privatvermögen gehaftet.
Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nur zum Teil stand. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zu folgen, daß als Konsequenz des akzessorischen Haftungsprinzips der in eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Gesellschafter für bereits begründete Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich entsprechend der Regelung des § 130 HGB für die offene Handelsgesellschaft gesamtschuldnerisch mit den Altgesellschaftern auch persönlich , also mit seinem Privatvermögen, haftet. Der Beklagte zu 2 hatte für die Forderung der Klägerin mit seinem Privatvermögen jedoch nicht einzustehen. Ihm ist mit Rücksicht auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , der zufolge der Eintretende für Altverbindlichkeiten lediglich mit dem bei
seinem Eintritt erworbenen Anteil am Gesellschaftsvermögen, nicht aber mit seinem Privatvermögen haftete, Vertrauensschutz zu gewähren.
II. 1. Entgegen der Auffassung der Revision haftet ein neu in eine schon bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter grundsätzlich auch für die bereits vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die sog. Altverbindlichkeiten.

a) Es kann dahinstehen, ob dies bereits daraus, daß der Gesellschafter im Grundsatz stets wie die Gesellschaft haftet, also dem sog. Akzessorietätsprinzip , folgt, das in der neueren Rechtsprechung (BGHZ 146, 341) an die Stelle der früher von ihr vertretenen Doppelverpflichtungslehre getreten ist. Im Schrifttum ist in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen worden, daß ausländische Rechtsordnungen, insbesondere die US-amerikanische, eine akzessorische Gesellschafterhaftung auch ohne Erstreckung auf Altschulden kennen (Wiedemann, JZ 2001, 661, 664).
Denn jedenfalls entspricht der Gedanke, daß ein neu in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretender Gesellschafter auch ohne dahingehende besondere Verpflichtungserklärungen gegenüber den Gläubigern mit dem Erwerb der Mitgliedschaft auch in die bestehenden Verbindlichkeiten der Gesellschaft eintritt und damit nicht anders als der Altgesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft ohne Unterscheidung nach dem Zeitpunkt ihrer Begründung haftet, sowohl dem Wesen der Personengesellschaft als auch - damit innerlich zusammenhängend - einer im Verkehrsschutzinteresse zu Ende gedachten Akzessorietät der Haftung (vgl. auch Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 130 Rdn. 1). Auch die Senatsentscheidung vom 30. April 1979 (BGHZ 74, 240, 242) bezeichnet es bereits als folgerichtig, den Gesellschafter einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts - ähnlich wie nach § 130 HGB den Handelsgesellschafter - bei Annahme einer akzessorischen Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft auch für die vor seinem Beitritt begründeten Gesamthandsverbindlichkeiten haften zu lassen. Der Weg dahin war für die Rechtsprechung jedoch damals noch verschlossen, weil sie bis zu der grundlegenden Entscheidung BGHZ 146, 341 der sog. Doppelverpflichtungslehre folgte.
Die persönliche Haftung aller Gesellschafter in ihrem jeweiligen personellen Bestand entspricht dem Wesen der Personengesellschaft und ihren Haftungsverhältnissen, weil die Gesellschaft kein eigenes, zu Gunsten ihrer Gläubiger gebundenes garantiertes Haftkapital besitzt. Ihr Gesellschaftsvermögen steht dem Zugriff der Gesellschafter jederzeit uneingeschränkt und sanktionslos offen. Bei dieser Sachlage ist die persönliche Haftung ihrer Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht nur die alleinige Grundlage für die Wertschätzung und Kreditwürdigkeit der Gesellschaft; sie ist vielmehr das notwendige Gegenstück zum Fehlen jeglicher Kapitalerhaltungsregeln. Dabei kann die Rechtsordnung konsequenterweise nicht bei einer Haftung nur der Altgesellschafter Halt machen. Denn mit dem Erwerb seiner Gesellschafterstellung erlangt auch ein neu eintretender Gesellschafter dieselben Zugriffsmöglichkeiten auf das Gesellschaftsvermögen wie die Altgesellschafter, was angesichts der Komplementarität von Entnahmefreiheit und persönlicher Haftung sinnvollerweise nur durch Einbeziehung der Neugesellschafter in dasselbe Haftungsregime, dem auch die Altgesellschafter unterliegen, kompensiert werden kann.
Zudem erwirbt der neu Eintretende mit seinem Eintritt in die Gesellschaft auch Anteil an dem Vermögen, der Marktstellung sowie den Kunden- bzw.
Mandantenbeziehungen, die die Gesellschaft durch ihre bisherige wirtschaftli- che Tätigkeit begründet hat. Es ist deshalb nicht unangemessen, wenn er im Gegenzug auch in die Verbindlichkeiten eintritt, die die Gesellschaft im Zuge ihrer auf Erwerb und Vermehrung dieser Vermögenswerte gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit begründet hat. Nicht selten wird die Altverbindlichkeit, für die der neu eingetretene Gesellschafter mithaften soll, exakt einem Aktivum der Gesellschaft als Gegenleistung (aus der Sicht der Gesellschaft Gegenverpflichtung ) zuzuordnen sein, an dem der Eintretende für sich eine Mitberechtigung reklamiert.
Bei der grundsätzlichen Mithaftung der Neugesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch für die bereits vor seinem Eintritt in die Gesellschaft begründeten Verbindlichkeiten handelt es sich damit keineswegs um ein überraschendes Geschenk an die Gläubiger, sondern um das wohlbegründete Ergebnis einer Abwägung der legitimen Interessen der Gläubiger und des Neueingetretenen. Die Gesetzeskonformität dieser Abwägung wird dadurch belegt, daß das kodifizierte deutsche Recht überall dort, wo es eine ausdrückliche Regelung getroffen hat, zumindest eine grundsätzliche Mithaftung neu eintretender Gesellschafter vorsieht, so außer in § 130 HGB auch in § 173 HGB, in § 8 Abs. 1 PartGG und in Art. 26 Abs. 2 EWIV-VO (dort allerdings mit der Möglichkeit des Ausschlusses durch Gesellschafts- oder Aufnahmevertrag und Eintragung im Handelsregister).
Die innere Berechtigung des damit gesicherten Gläubigerschutzes ist um so fundierter, als ohne ihn eine Haftung neu eintretender Gesellschafter für alle vor ihrem Eintritt "begründeten" Verbindlichkeiten ausgeschlossen wäre. "Begründet" ist eine Verbindlichkeit bzw. Forderung nach überkommenem Verständnis , sobald ihr Rechtsgrund gelegt ist. Ohne eine haftungsmäßige Gleich-
stellung von Alt- und Neugesellschaftern bräuchten letztere bei Dauerschuldverhältnissen oder langfristigen Vertragsverhältnissen auch für die nach ihrem Beitritt fällig werdenden Verpflichtungen nicht aufzukommen, sofern nur das Rechtsverhältnis selber davor begründet worden war. Im Extremfall könnte dies, wie etwa bei Aufnahme eines Kredits mit zehnjähriger Laufzeit für ein langfristiges Wirtschaftsgut, dazu führen, daß niemand mehr für die Rückzahlung der Kreditsumme haftet, weil alle bei Fälligkeit vorhandenen Gesellschafter erst nach der Aufnahme des Kredits in die Gesellschaft eingetreten waren und die Haftung der ausgeschiedenen Gesellschafter gemäß §§ 736 Abs. 2 BGB, 160 HGB beendet ist. Bei anderen Dauerschuldverhältnissen mit über den Beitrittszeitpunkt hinaus bestehenden Pflichten könnte es dazu kommen, daß der neu eingetretene Gesellschafter für eine Pflichtverletzung selbst dann nicht persönlich zu haften hätte, wenn er die Pflichtverletzung selber verschuldet hätte. Diesen unakzeptablen Ergebnissen könnte ohne Annahme einer auch auf neu eingetretene Gesellschafter erstreckten akzessorischen Gesellschafterhaftung weiterhin nur durch methodisch unaufrichtige (so zu Recht K. Schmidt, Gesellschaftsrecht 4. Aufl. § 60 III. 2. d), S. 1898) Konstruktionen wie etwa einer stillschweigenden Einbeziehung in den Vertrag oder eines konkludenten Vertragsbeitritts begegnet werden, zu denen sich die Rechtsprechung unter Geltung der Doppelverpflichtungslehre genötigt sah (s. etwa BGHZ 124, 47, 48 m.w.N.; Urt. v. 17. Oktober 1989 - XI ZR 158/88, NJW 1990, 827, 828 f.; s. ferner OLG Frankfurt a.M., NJW 1986, 3144; OLG Bamberg, NJW-RR 1989, 223).
Des weiteren kann die Mithaftung neu eingetretener Gesellschafter auch für die vor ihrem Beitritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten den Vorteil für sich in Anspruch nehmen, daß sich der Gläubiger nicht auf einen gerade in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Ermangelung jedweder Registerpublizität u.U. besonders heiklen Streit über die Zeitpunkte des Entstehens seiner
Forderung und der Mitgliedschaft des in Anspruch genommenen Gesellschaf- ters einlassen muß (Ulmer, ZIP 2001, 585, 598; K. Schmidt, NJW 2001, 993, 999; Habersack, BB 2001, 477, 482; Gesmann-Nuissl, WM 2001, 973, 978).
Die vorstehenden Erwägungen machen deutlich, daß der in § 130 Abs. 1 HGB kodifizierte Gedanke keineswegs auf Besonderheiten gerade des handelsrechtlichen Geschäftsverkehrs beruht. Er findet seine Begründung und Rechtfertigung vielmehr in den Eigenheiten rechtsfähiger Personengesellschaften mit auf dem Prinzip der Akzessorietät aufbauender Haftungsverfassung, wie auch seine Übernahme in die moderne Kodifikation der Partnerschaftsgesellschaft (§ 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG) bestätigt; s. dazu auch nachstehend unter b).
Die Annahme der Mithaftung auch des neu eingetretenen Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die bereits bei seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft ergänzt damit in rechtspraktischer und methodisch folgerichtiger Weise die Rechtsprechung des Senats, wonach bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts die persönliche Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft derjenigen bei der oHG entspricht (BHGZ 142, 315 und 146, 341).
Die Richtigkeit dieser Auffassung wird auch dadurch belegt, daß sich bei gewerblich tätigen Gesellschaften der Übergang von der Rechtsform der oHG zu derjenigen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und umgekehrt in Abhängigkeit von Art und vor allem Umfang der Geschäfte angesichts der Veränderlichkeit und Wertungsbedürftigkeit dieser Kriterien bei fehlender Handelsregistereintragung oft unmerklich vollzieht, was bei einer unterschiedlichen Haftungsverfassung zu erheblicher Unsicherheit führen würde (Westermann, NZG 2001, 289, 291).


b) Der Grundsatz der persönlichen Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die von Angehörigen freier Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung gegründet worden sind. Der Gesetzgeber hat in § 8 Abs. 1 PartGG die Haftung für Verbindlichkeiten der Partnerschaft dahin geregelt, daß neben deren Vermögen die Partner als Gesamtschuldner den Gläubigern haften (Satz 1 der Bestimmung) und insoweit die Vorschriften der §§ 129 und 130 HGB entsprechend anzuwenden sind (Satz 2), also ein neu in die Partnerschaft eintretender Gesellschafter auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten der Partnerschaft haftet. Da der Gesetzgeber mit dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz eine spezielle Rechtsform geschaffen hat, die gerade den besonderen Verhältnissen und legitimen Bedürfnissen der freien Berufe Rechnung tragen soll, kann diese Regelung nur dahin verstanden werden, daß aus der Sicht des Gesetzgebers keine Bedenken dagegen bestehen, die Angehörigen freier Berufe grundsätzlich einer Haftung zu unterwerfen, die hinsichtlich Altverbindlichkeiten derjenigen des Gesellschafters einer offenen Handelsgesellschaft gleicht. Für Verbindlichkeiten vertraglicher, quasi-vertraglicher und gesetzlicher Art steht danach der Annahme einer persönlichen Haftung der Neugesellschafter für Altverbindlichkeiten einer von Angehörigen freier Berufe gebildeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundsatz nichts im Wege. Eine Ausnahme könnte lediglich für Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen in Betracht kommen, da sie, wie die Bestimmung des § 8 Abs. 2 PartGG zeigt, eine Sonderstellung einnehmen. Ob der Grundsatz der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten auch insoweit Anwendung findet, kann, da dies für die hier zu treffende Entscheidung unerheblich ist, offen bleiben.
2. Erwägungen des Vertrauensschutzes gebieten es, den Grundsatz der persönlichen Haftung des in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eintretenden für Altverbindlichkeiten der Gesellschaft erst auf künftige Beitrittsfälle anzuwenden.
Die seit langem bestehende gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , wonach der Neugesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für deren Altverbindlichkeiten nicht mit seinem Privatvermögen haftet, hat auf seiten der Neugesellschafter schützenswertes Vertrauen dahin begründet , daß sie für Altverbindlichkeiten nicht mit ihrem Privatvermögen einzustehen haben. Neugesellschafter brauchten sich auf Grund jener Rechtsprechung vor ihrem Gesellschaftsbeitritt weder um Informationen über etwa bestehende Gesellschaftsschulden zu bemühen noch wirtschaftliche Vorkehrungen für eine eventuelle persönliche Haftung für solche Verbindlichkeiten zu treffen. Es träfe sie deshalb unverhältnismäßig hart, wenn sie nunmehr rückwirkend der persönlichen Haftung für Altverbindlichkeiten unterworfen würden, wie sie sich als Folge des geänderten Verständnisses von der Haftungsverfassung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergibt (vgl. Sen.Urt. v. 21. Januar 2002 - II ZR 2/00, ZIP 2002, 851, z.V. in BGHZ 150, 1 bestimmt). Aspekte, die der Gewährung von Vertrauensschutz entgegenstünden, sind nicht ersichtlich.
III. Nach dem Vorstehenden war die Klage gegen den Beklagten zu 2 von Anfang an unbegründet, soweit sie auf seine persönliche Haftung zielte.
Der Beklagte zu 2 ist zwar am 1. Juli 1998 in die zwischen den Beklagten zu 1 und 3 bestehende (Außen-)Sozietät eingetreten, die der Klägerin die Rückzahlung des im Mai 1997 ungerechtfertigt vereinnahmten Honorarvorschusses schuldete. Er haftete für dessen Rückzahlung jedoch nicht, da er in
seinem Vertrauen auf die eine persönliche Haftung des Neugesellschafters für Altverbindlichkeiten ablehnende bisherige Rechtsprechung geschützt wird.
Weitere Feststellungen kommen nicht in Betracht. Daher kann der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 ZPO a.F.) und dem Begehren des Beklagten zu 2, die Klage abzuweisen, stattgeben, soweit es seine persönliche Haftung betrifft.
Röhricht Dr. Hesselberger ist wegen Kraemer Erkrankung an der Unterschrift gehindert Röhricht Münke Graf

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.