Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 06. März 2007 - 3 Ausl 52/06

published on 06/03/2007 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 06. März 2007 - 3 Ausl 52/06
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Tenor

[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.]

Gründe

 
[Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Der Sachverhalt wurde vom Gericht wie folgt mitgeteilt.]
Zum Sachverhalt:
Der Verfolgte ist deutscher und polnischer Staatsangehöriger, der in der Zeit von 1990 bis 1996 oder 1997 mit seiner Familie in der Bundesrepublik Deutschland gelebt hat und seit 2000 dort wieder lebt. Gegen ihn liegt ein Europäischer Haftbefehl des Landgerichts Z./Republik Polen wegen einer 1997 auf polnischem Gebiet begangenen Unterschlagung und eines 2000 dort begangenen schweren Raubes vor. Wegen dieser Taten leitete die Staatsanwaltschaft U. ein Ermittlungsverfahren ein, das sie am 19.09.2006 im Hinblick auf die nach ihrer Auffassung zu erwartende Auslieferung und polnische Strafverfolgung „gem. § 170 Abs. 2 StPO entsprechend § 206a StPO“ eingestellt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft S. hat mit Schreiben an den Beistand des Verfolgten vom 31.01.2007 erklärt, sie beabsichtige nicht, Bewilligungshindernisse gem. § 83b IRG geltend zu machen, und beantragt, die Auslieferung für zulässig zu erklären. Der Senat hat durch Zwischenbeschluss festgestellt, dass die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft über die beabsichtigte Bewilligung der Auslieferung des Verfolgten ermessensfehlerhaft ist.
Aus den Gründen:
II. 1. In seinem Urteil vom 18. Juli 2005 – 2 BvR 2236/04 (BVerfGE 113, 273) hat das Bundesverfassungsgericht tragend und mit Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG festgestellt, dass es gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstößt, wenn die Bewilligungsentscheidung in einem Verfahren betreffend die Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union gerichtlich unanfechtbar ist (a.a.O. S. 309 ff.). Der Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl (ABl. EG Nr. L 190 vom 18. Juli 2002 S. 1) habe in Art. 4 Ablehnungsgründe aufgezählt, bei deren Umsetzung sich der deutsche Gesetzgeber für eine Ermessenslösung in § 83b IRG entschieden habe (a.a.O. S. 313). Dies habe dazu geführt, dass die Bewilligungsbehörde
„in einen Abwägungsprozess eintreten muss, der insbesondere die Strafverfolgung im Heimatstaat zum Gegenstand haben muss. Folglich wird den zuständigen deutschen Behörden einerseits ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zugewiesen, während andererseits zugleich eine verfassungsrechtlich begründete Schutzpflicht gegenüber deutschen Staatsangehörigen besteht. […] Die bei der Bewilligung zu treffende Abwägungsentscheidung dient dem Schutz der Grundrechte des Verfolgten und darf richterlicher Überprüfung nicht entzogen werden“ (a.a.O. S. 313 f.).
2. Mit dem (zweiten) Europäischen Haftbefehlsgesetz vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1721) hat der Gesetzgeber diese verfassungsrechtlichen Vorgaben durch § 79 Abs. 2 IRG umgesetzt (s. hierzu BT-Drucks. 16/1024 S. 11 ff.). Hiernach entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG geltend zu machen (Satz 1). Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen (Satz 2). Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29 IRG; die Beteiligten sind zu hören (Satz 3).
3. Die zu II. 1. und 2. genannten verfassungsrechtlichen und einfach-gesetzlichen Vorgaben bedürfen der Konkretisierung und praktischen Implementierung nach folgenden Grundsätzen:
a) Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, und die gem. § 79 Abs. 2 Satz 2 IRG hierfür erforderliche Begründung müssen inSchriftform erfolgen und sind zu den Akten zu nehmen (ebenso KG NJW 2006, 3507; OLG Karlsruhe NJW 2007, 617; OLG Dresden, Beschluss vom 05. Oktober 2006 – 34 Ausl 46/06). Zwar enthält § 79 Abs. 2 IRG kein ausdrückliches Schriftformerfordernis, das sich auch nicht ausdrücklich aus § 77 Abs. 1 IRG in Verbindung mit Formvorschriften des GVG oder der StPO ergibt. Jedoch ergibt sich das Erfordernis der Schriftlichkeit und Aktenkundigkeit daraus, dass das Verfahren nach § 29 IRG auch ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (vgl. § 31 IRG) und nicht selten ohne sie erfolgt; dann aber kann das Oberlandesgericht nur auf der Grundlage einer schriftlichen, schriftlich begründeten und aktenkundigen Entscheidung wirksamen Rechtsschutz gewähren (Art. 19 Abs. 4 GG). Im Übrigen ergibt sich das Schriftform- und Aktenkundigkeitserfordernis aus dem Willen des Gesetzgebers, dass die Entscheidung „gemeinsam“ mit dem Antrag auf Zulässigerklärung der Auslieferung dem Oberlandesgericht vorzulegen ist (BT-Drucks. 16/1024 S. 13; KG a.a.O.).
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b) Die Entscheidung der Bewilligungsbehörde, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, und deren Begründung müssen dem Verfolgten durch Übersendung – nicht notwendigerweise Zustellung – einer Abschrift bekanntgegeben werden, weil nur so sein Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 79 Abs. 2 Satz 3 zweiter Halbsatz IRG) wirksam gewährleistet werden kann (ebenso KG a.a.O.). Im Hinblick auf die Fristvorschrift des § 83c IRG soll die Bekanntgabe durch die Bewilligungsbehörde bereits vor Stellung des Antrags auf Zulässigerklärung der Auslieferung erfolgen und mit einer angemessenen Fristsetzung verbunden sein, so dass dem Oberlandesgericht etwaige Einwendungen des Verfolgten und die Stellungnahme der Bewilligungsbehörde hierzu bereits mit dem Antrag auf Zulässigerklärung vorgelegt werden können. Hat der Verfolgte einen Beistand, so hält es der Senat gem. § 77 Abs. 1 IRG in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 145a Abs. 3 StPO für geboten, dass die Entscheidungsowohl dem Verfolgten als auch dem Beistand in der bezeichneten Art und Weise bekanntgegeben wird.
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c) Das Oberlandesgericht überprüft die Entscheidung der Bewilligungsbehörde lediglich darauf, ob sie ermessensfehlerhaft erfolgt ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers steht der Bewilligungsbehörde ein sehr weites Ermessen zu, das gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüft werden kann (BT-Drucks. 16/1024 S. 13). Allerdings müssen die verfassungsrechtlichen Vorgaben, wie sie oben II. 1. dargelegt worden sind, in vollem Umfange gewahrt werden. Das bedeutet, dass die Bewilligungsbehörde in einen umfassenden Abwägungsprozess eintreten muss, in dem nicht nur alle nach den Umständen in Betracht kommenden überindividuellen Gesichtspunkte, sondern auch und insbesondere alle nach den Umständen in Betracht kommenden individualrechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt werden müssen. Zu den überindividuellen Gesichtspunkten zählen insbesondere
12 
- die grundsätzliche Pflicht zur Erledigung Europäischer Haftbefehle (§ 79 IRG) und
13 
- die bereits im Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2006 angeführten Gesichtspunkte (Tatort, Wohnort der Verletzten, Verfügbarkeit der Beweismitteln, berechtigte Strafverfolgungsinteressen, effektive Nutzung der Strafverfolgungsressourcen).
14 
Zu den individualrechtlichen Gesichtspunkten zählen insbesondere
15 
- für den Verfolgten zu erwartende Vor- und Nachteile einer Strafverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland bzw. im ersuchenden Staat unter Berücksichtigung der Rechtshilfemöglichkeiten bzw. der Möglichkeit einer Rücküberstellung zum Strafvollzug (insbesondere zu erwartende Verfahrensdauer, zu erwartende Untersuchungshaft, Straferwartung, Möglichkeit einer Straf[rest]aussetzung zur Bewährung),
16 
- bei Verfolgten mit deutscher Staatsangehörigkeit die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts auf „Auslieferungsfreiheit“, d.h. Freiheit von Auslieferung, aus Art. 16 Abs. 2 GG (s. BVerfGE 113, 273 [292 ff.]) unter Berücksichtigung des tatsächlichen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und
17 
- bei Verfolgten mit Familie die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 6 GG.
18 
Die schriftliche Begründung der Entscheidung nach § 79 Abs. 2 Satz 1 IRG muss erkennen lassen, dass die Bewilligungsbehörde in einen diesen Anforderungen genügenden Abwägungsprozess eintreten ist, und dem Oberlandesgericht eine Nachprüfung der Ermessensausübung ermöglichen. Im Übrigen gilt nach allgemeinen Grundsätzen, dass sich gerichtlich zu beanstandende Ermessensfehler aus einer Ermessensüberschreitung, einem Ermessensnichtgebrauch oder einem Ermessensfehlgebrauch – sei es wegen Nichtberücksichtigung ermessensrelevanter tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte, sei es wegen Berücksichtigung ermessensirrelevanter, sachfremder Gesichtspunkte – ergeben können. Weiterhin gilt nach allgemeinen Grundsätzen, dass nur solche Ermessensfehler gerichtlich zu beanstanden sind, die den Betroffenen in seinen Rechten verletzen. Für Bewilligungsentscheidungen nach § 83b IRG, die – wie hier – Deutsche betreffen, ergibt sich die Rechtsverletzung freilich zwingend aus dem Grundrecht auf „Auslieferungsfreiheit“ nach Art. 16 Abs. 2 GG.
19 
d) Stellt das Oberlandesgericht einen gerichtlich zu beanstandenden Ermessensfehler fest, so darf es die Auslieferung nur dann für unzulässig erklären, wenn eine ermessensfehlerfreie Bewilligung nach den Umständen schlechterdings ausgeschlossen ist. Andernfalls stellt es durch Zwischenbeschluss (zur Möglichkeit, im Verfahren nach § 29 IRG Zwischenbeschlüsse zu erlassen, s. nur Vogler, in: Grützner/Pötz, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2. Aufl., Bd. I, § 32 IRG Rdn. 6 f. mit Nachw.) fest, dass die Entscheidung ermessensfehlerhaft ist (ähnlich OLG Karlsruhe a.a.O.). Dann obliegt es der Bewilligungsbehörde, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts eine erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung zu treffen, zu der der Verfolgte bzw. sein Beistand erneut zu hören ist. Daraufhin führt das Oberlandesgericht das Verfahren nach § 29 IRG weiter.
20 
4. Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung über die beabsichtigte Bewilligung der Auslieferung verfahrensfehlerhaft , da sie bislang nur dem Beistand des Verfolgten, nicht aber diesem selbst bekanntgegeben worden ist. Der Senat hat davon abgesehen, den Verfahrensfehler zu heilen, indem er die Bekanntgabe an den Verfolgten selbst veranlasst, da die Entscheidung auch in der Sache zu beanstanden ist.
21 
5. Denn die Entscheidung ist ermessensfehlerhaft .
22 
a) Die Generalstaatsanwaltschaft ist davon ausgegangen, dass sich das in Rede stehende Bewilligungshindernis aus § 83b Abs. 1lit. a IRG ergibt. Nach Einstellung des von der Staatsanwaltschaft U. geführten Ermittlungsverfahrens wegen der auch im Auslieferungsverfahren verfahrensgegenständlichen Taten wäre aber § 83b Abs. 1lit. b IRG (wenn „ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde“) zu erörtern gewesen. Insofern merkt der Senat freilich an, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft U. rechtsfehlerhaft erscheint. Die Staatsanwaltschaft U. scheint zu meinen, dass das polnische Strafverfahren in Verbindung mit dem – aus ihrer Sicht erfolgversprechenden – Auslieferungsverfahren ein Verfolgungshindernis („ne bis in idem“) bewirkt, weshalb sie das Verfahren zwingend „gem. § 170 Abs. 2 entsprechend § 206a StPO“ eingestellt hat. Die Einstellung mit Rücksicht auf ein Auslieferungsverfahren muss aber nach § 154b Abs. 1 StPO erfolgen und ist nur möglich, wenn die Auslieferung bereits für zulässig erklärt ist (s. OLG Karlsruhe a.a.O. mit Nachw.). Allerdings wäre, wenn – wie hier – eine Auslandstat vorliegt, auch eine Einstellung nach § 153c Abs. 1 Nr. 1 StPO möglich. Sie wäre aber eine Ermessensentscheidung, in die, wenn es um Deutsche geht, die Grundsätze aus BVerfGE 113, 273 einfließen müssen. Im Übrigen hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften klargestellt, dass Art. 54 SDÜ nicht anwendbar ist, wenn ein Mitgliedstaat die Strafverfolgung mit Rücksicht auf die in einem anderen Mitgliedstaat anhängige Strafverfolgung derselben Tat einstellt (EuGH, Urteil vom 10. März 2005 – Rs. C-469/03 „Miraglia“).
23 
b) Es ist zu besorgen, dass die Generalstaatsanwaltschaft sich für verpflichtet gehalten hat, die Auslieferung zu bewilligen; dann läge ein Ermessensnichtgebrauch vor. In dem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft heißt es, dass bestimmte im Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2006 (NJW 2007, 615) angeführte Gesichtspunkte (Tatort in der Republik Polen, Interessen der polnischen, in der Republik Polen wohnhaften Verletzten, effektive Verfügbarkeit der Beweismittel in der Republik Polen, deren öffentliches, durch den Europäischen Haftbefehl dokumentiertes Interesse an der bereits vorangeschrittenen Strafverfolgung, Grundsatz der Schonung der deutschen, aber auch polnischen Strafverfolgungsressourcen) der Geltendmachung eines Bewilligungshindernisses „entgegen[stehen]“. Der Senat hat in seinem genannten Beschluss aber nur in umgekehrter Richtung ausgeführt, dass im Hinblick auf die genannten Gesichtspunkte nicht ersichtlich sei, dass ein Bewilligungshindernis nach § 83b IRG geltend gemacht werden müsse.
24 
c) Vor allem liegt eine deutliche Ermessensunterschreitung vor. Denn es erschließt sich dem Senat nicht, dass die Generalstaatsanwaltschaft, wie es BVerfGE 113, 273 (309) verlangt, die Vor- und Nachteile einer möglichen Strafverfolgung im Heimatstaat – also in der Bundesrepublik Deutschland – hinreichend in die erforderliche Abwägung einbezogen hat. Vielmehr hat die Generalstaatsanwaltschaft ersichtlich die – rechtsfehlerhafte, s.o. II. 5. a) – Einstellung des deutschen Strafverfahrens zum Ausgangspunkt ihrer Abwägung gemacht und sich im Übrigen auf eine abstrakt-generelle Wiederholung der bereits im Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2006 genannten, im Schwerpunkt überindividuellen Gesichtspunkte beschränkt. Bislang fehlen sowohl eine ausreichende Konkretisierung dieser Gesichtspunkte wie auch eine konkret-individuelle Würdigung der oben II. 3. c) genannten individualrechtlichen Gesichtspunkte, namentlich der Ausstrahlungswirkung des Grundrechts Deutscher auf „Auslieferungsfreiheit“ aus Art. 16 Abs. 2 GG und des Grundrechts des Verfolgten und seiner Angehörigen aus Art. 6 GG. Zwar hält der Senat auch nach nunmehrigem Stand daran fest, dass es nicht ausgeschlossen ist, die Auslieferung ermessensfehlerfrei zu bewilligen. Eine Strafverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland durch Wiederaufnahme des von der Staatsanwaltschaft U. geführten Ermittlungsverfahrens über § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB bei Geltendmachung des Bewilligungshindernisses nach § 83b Abs. 1 lit. a IRG ist aber eine einfach-rechtlich gegebene und verfassungsrechtlich durchaus nicht fern liegende Möglichkeit. Die Generalstaatsanwaltschaft ist deshalb zu einer erneuten Entscheidung über die beabsichtigte Bewilligung der Auslieferung aufgerufen.
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn

1.
gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird,
2.
die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde,
3.
dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll,
4.
nicht aufgrund einer Pflicht zur Auslieferung nach dem Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl, aufgrund einer vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonstigen Gründen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.

(2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn

1.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 nicht zulässig wäre,
2.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn

1.
gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird,
2.
die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde,
3.
dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll,
4.
nicht aufgrund einer Pflicht zur Auslieferung nach dem Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl, aufgrund einer vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonstigen Gründen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.

(2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn

1.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 nicht zulässig wäre,
2.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

(2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.

(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.

(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn

1.
gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird,
2.
die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde,
3.
dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll,
4.
nicht aufgrund einer Pflicht zur Auslieferung nach dem Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl, aufgrund einer vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonstigen Gründen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.

(2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn

1.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 nicht zulässig wäre,
2.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41) einverstanden erklärt, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Auslieferung zulässig ist.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch dann beantragen, wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.

(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

(2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.

(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.

(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.

(2) Bei der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.

(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41) einverstanden erklärt, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Auslieferung zulässig ist.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch dann beantragen, wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.

(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, der Verfolgte und sein Rechtsbeistand (§ 40) zu benachrichtigen. Bei der mündlichen Verhandlung muß ein Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht anwesend sein.

(2) Befindet sich der Verfolgte in Haft, so ist er vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung weite Entfernung, Krankheit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. Wird der Verfolgte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt, so muß ein Rechtsbeistand (§ 40) seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen. In diesem Fall ist ihm für die mündliche Verhandlung ein Rechtsanwalt als Rechtsbeistand zu bestellen, wenn er noch keinen Rechtsbeistand hat.

(3) Befindet sich der Verfolgte auf freiem Fuß, so kann das Oberlandesgericht sein persönliches Erscheinen anordnen. Erscheint der ordnungsgemäß geladene Verfolgte nicht und ist sein Fernbleiben nicht genügend entschuldigt, so kann das Oberlandesgericht die Vorführung anordnen.

(4) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Über die Auslieferung soll spätestens innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme des Verfolgten entschieden werden.

(2) Der Verfolgte ist unverzüglich über das Recht zu unterrichten, im ersuchenden Mitgliedstaat einen Rechtsbeistand zu benennen.

(3) Erklärt sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden, soll eine Entscheidung über die Auslieferung spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung ergehen.

(4) Nach der Bewilligung der Auslieferung ist mit dem ersuchenden Mitgliedstaat ein Termin zur Übergabe des Verfolgten zu vereinbaren. Der Übergabetermin soll spätestens zehn Tage nach der Entscheidung über die Bewilligung liegen. Ist die Einhaltung des Termins aufgrund von Umständen unmöglich, die sich dem Einfluss der beteiligten Staaten entziehen, so ist ein neuer Termin zu vereinbaren, nach dem die Übergabe innerhalb von zehn Tagen zu erfolgen hat. Die Vereinbarung eines Übergabetermins kann im Hinblick auf eine gegen den Verfolgten im Geltungsbereich dieses Gesetzes laufende strafrechtliche Verfolgung oder Vollstreckung oder aus schwerwiegenden humanitären Gründen aufgeschoben werden.

(5) Können bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die in dieser Vorschrift enthaltenen Fristen nicht eingehalten werden, so setzt die Bundesregierung Eurojust von diesem Umstand und von den Gründen der Verzögerung in Kenntnis; personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.

(6) Über ein Ersuchen um Erweiterung der Auslieferungsbewilligung soll innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens entschieden werden.

(1) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.

(2) Bei der Leistung von Rechtshilfe für ein ausländisches Verfahren finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.

(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.

(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in seiner nachgewiesenen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.

(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

(2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.

(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen ist. Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.

(2) Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse nach § 83b geltend zu machen. Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, ist zu begründen. Sie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 29; die Beteiligten sind zu hören. Bei der Belehrung nach § 41 Abs. 4 ist der Verfolgte auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.

(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.

(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn

1.
gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird,
2.
die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde,
3.
dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll,
4.
nicht aufgrund einer Pflicht zur Auslieferung nach dem Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl, aufgrund einer vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonstigen Gründen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.

(2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn

1.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 nicht zulässig wäre,
2.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41) einverstanden erklärt, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Auslieferung zulässig ist.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch dann beantragen, wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.

(1) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann abgesehen werden, wenn der Beschuldigte wegen der Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert wird.

(2) Dasselbe gilt, wenn er wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert oder an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt wird und die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die inländische Verfolgung führen kann, neben der Strafe oder der Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen ihn im Ausland rechtskräftig verhängt worden ist oder die er im Ausland zu erwarten hat, nicht ins Gewicht fällt.

(3) Von der Erhebung der öffentlichen Klage kann auch abgesehen werden, wenn der Beschuldigte aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

(4) Ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die öffentliche Klage bereits erhoben, so stellt das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren vorläufig ein. § 154 Abs. 3 bis 5 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß die Frist in Absatz 4 ein Jahr beträgt.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung von Straftaten absehen,

1.
die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen sind oder die ein Teilnehmer an einer außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangenen Handlung in diesem Bereich begangen hat,
2.
die ein Ausländer im Inland auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat,
3.
wenn in den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches die Vereinigung nicht oder nicht überwiegend im Inland besteht und die im Inland begangenen Beteiligungshandlungen von untergeordneter Bedeutung sind oder sich auf die bloße Mitgliedschaft beschränken.
Für Taten, die nach dem Völkerstrafgesetzbuch strafbar sind, gilt § 153f.

(2) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht fiele oder der Beschuldigte wegen der Tat im Ausland rechtskräftig freigesprochen worden ist.

(3) Die Staatsanwaltschaft kann auch von der Verfolgung von Straftaten absehen, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine außerhalb dieses Bereichs ausgeübte Tätigkeit begangen sind, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

(4) Ist die Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und des Absatzes 3 die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.

(5) Hat das Verfahren Straftaten der in § 74a Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und § 120 Abs. 1 Nr. 2 bis 7 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand, so stehen diese Befugnisse dem Generalbundesanwalt zu.

(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn

1.
gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird,
2.
die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde,
3.
dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll,
4.
nicht aufgrund einer Pflicht zur Auslieferung nach dem Rahmenbeschluss Europäischer Haftbefehl, aufgrund einer vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonstigen Gründen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.

(2) Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn

1.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs. 1 und 2 nicht zulässig wäre,
2.
bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt; § 41 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1.
zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2.
zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.