Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Apr. 2006 - 3 Ausl 23/2004; 3 Ausl 23/04

07.04.2006

Tenor

I. Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Peru zur Strafverfolgung ist

z u l ä s s i g   u n t e r    d e m    V o r b e h a l t,

dass die Vollstreckung einer in der Republik Peru gegen den Verfolgten verhängten Freiheitsstrafe ausschließlich in der Haftanstalt Cañete erfolgen darf.

II. Der Verfolgte ist

i n   A u s l i e f e r u n g s h a f t

zu nehmen.

Für diese ist, solange deutsche Haft vollzogen wird, Überhaft vorzumerken.

Gründe

 
I.
1. Mit Verbalnoten an das Auswärtige Amt vom 11. Mai und vom 20. Juli 2004 ersucht die Botschaft der Republik Peru in Berlin für die peruanischen Justizbehörden um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke dortiger Strafverfolgung. Dem Ersuchen liegt der Haftbefehl des Strafrichters beim 3. Spezialgericht für Straftaten des gesetzwidrigen Drogenhandels (Juez Penal del Tercer Juzgado Especializado en Delitos de Tráfico ilicito de Droga ) vom 24. Dezember 1998 (02140-98) zugrunde, der zunächst am 22. März 1999 unter Freilassung des Verfolgten aufgehoben und sodann durch Beschluss vom 05. Juli 1999 (02140-98-09) wieder in Kraft gesetzt wurde. Der Haftbefehl hat folgenden Tatvorwurf zum Gegenstand:
Der Verfolgte soll Anfang Dezember 1998 in Lima mit dem US-Staatsangehörigen S. und weiteren Mittätern, darunter die peruanischen Staatsangehörigen P. und C., einen Kokaintransport aus Peru in das ehemalige Jugoslawien abgesprochen haben. Zu diesem Zweck sollen die Beteiligten Kokain im Gesamtgewicht von brutto 1,868 Kilogramm - Nettogehalt an Kokainchlorhydrat 1,222 Kilogramm - in vier Spraydosen abgefüllt haben, um es getarnt als Haarspray durch den Kurierdienst P. S.A. über Miami/Florida an einen D. in Belgrad ausliefern zu lassen. Ein in den Tatplan nicht eingeweihter Angestellter der P. S.A. soll die Dosen am 07. Dezember 1998 im Flughafen „Jorge Chávez“ in Lima zum Zwecke ihrer Versendung auf dem Luftwege nach Miami der Zollabfertigung zugeführt haben. Dort habe man aber eine Abweichung des tatsächlichen vom deklarierten Gewicht festgestellt und so die Tat entdeckt.
Mit Urteil vom 11. Oktober 2000 hat eine Strafkammer (Sala Penal Superior) des Gerichtshofs von Lima (Corte Superior de Justicia de Lima) das Verfahren gegen den abwesenden Verfolgten ausgesetzt und S., C. und P. sowie einen weiteren Mitangeklagten zu Freiheitsstrafen verurteilt. Der Oberste Gerichtshof der Republik Peru (Corte Suprema de Justicia de la República) sprach am 27. April 2001 in zweiter Instanz den weiteren Mitangeklagten frei und änderte das Urteil gegen S., C. und P. zu deren Nachteil ab. Gegen S. verhängte er eine Freiheitsstrafe von 18 Jahren, gegen C. und P. je eine Freiheitsstrafe von je 25 Jahren.
2. In einem deutschen Strafverfahren wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln aus den Niederlanden nach Deutschland wurde der Verfolgte am 07. Juni 2004 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er verbüßt diese Strafe derzeit in der Justizvollzugsanstalt R. Zwei Drittel werden am 09. April 2006 verbüßt sein, das Strafende ist auf 09. Juni 2007 notiert. Bei seiner Anhörung zu dem Auslieferungsersuchen (§ 28 IRG) durch das Amtsgericht R. am 31. Januar 2006 hat der Verfolgte sich mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt und auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet. Die Tatvorwürfe hat er in Abrede gestellt. Gegen die Zulässigkeit der Auslieferung und die Auslieferungshaft wendet er ein, die Verhältnisse in den peruanischen Haftanstalten seien mit der Menschenwürde nicht vereinbar. Für die Zuweisung eines Schlafplatzes müsse ein Inhaftierter 1.000 bis 1.500 US-Dollar bezahlen, andernfalls müsse er ungeschützt auf dem Flur übernachten. Auch Hofgang werde nur gegen Bezahlung gewährt. Ebenso könnten Misshandlungen durch das Gefängnispersonal nur durch Geldzahlungen abgewendet werden. Für Verpflegung, ärztliche Behandlung und Medikamente müsse ein Inhaftierter selbst aufkommen. Er, der Verfolgte, sei mittellos. Zudem habe er in Peru eine unverhältnismäßig hohe Strafe zu erwarten. Soweit die Auslieferungsunterlagen eine Höchststrafe von vier Jahren nennen, erscheine dies angesichts der gegen die Mitangeklagten verhängten Haftstrafen nicht glaubhaft, zumal man ihn für den Drahtzieher halte.
II.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung des Verfolgten gemäß § 29 Abs. 1 IRG gerichtlich für zulässig zu erklären, ist zu entsprechen.
1. Der Auslieferungsverkehr der Bundesrepublik Deutschland mit der Republik Peru findet auf vertragloser Grundlage statt. Ein auf diplomatischem Wege übermitteltes Auslieferungsersuchen, das nach Form und Inhalt den Anforderungen des danach zur Anwendung kommenden § 10 Abs. 1 Satz 1 IRG genügt, liegt vor.
2. Die Auslieferung des Verfolgten ist zulässig.
a) Auslieferungsfähigkeit ist gegeben (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 und 2 IRG). Die peruanischen Behörden werten das dem Verfolgten vorgeworfene Tatgeschehen nachvollziehbar als Besitz zum Zwecke des Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, wofür schon der Grundtatbestand, Art. 296 Abs. 2 des peruanischen Strafgesetzbuchs in der hier nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 anwendbaren milderen Fassung vom 17. Juni 2003, Freiheitsstrafe nicht unter sechs bis zu zwölf Jahren androht (vgl. Erklärung des Gerichtshofs von Lima vom 17. Mai 2004). Nach deutschem Recht läge jedenfalls ein Verbrechen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG vor, bedroht mit Freiheitsstrafe nicht unter einem bis zu 15 Jahren.
b) Nach peruanischem Recht ist Strafverfolgungsverjährung bislang nicht eingetreten. Die Dauer der Verjährungsfrist entspricht der für das Delikt angedrohten Höchststrafe, ihr Lauf beginnt mit der Beendigung der Tat (Art. 80 Abs. 1, 82 peruanisches Strafgesetzbuch). Damit endet sie vorliegend nicht vor Ablauf des Monats November 2010; auf mögliche Unterbrechungen (Art. 83) kommt es nicht an. Soweit das Tatgeschehen einen unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln darstellt und deshalb konkurrierende deutsche Gerichtsbarkeit nach § 6 Nr. 5 StGB besteht - diese schiede nur aus bei bloßer Einfuhr aus einem ausländischen Staatsgebiet in ein anderes (BGH NStZ 2000, 150) - wäre auch nach Maßgabe der deutschen Bestimmungen Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten (§ 9 Nr. 2 IRG). Für Verbrechen, die wie hier im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren bedroht sind, sieht § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB eine Verjährungsfrist von 20 Jahren vor.
10 
c) Die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität durch die peruanischen Behörden (§ 11 IRG) ist gewährleistet, wie sich insbesondere aus den Stellungnahmen des „Ausschusses für Aktive Auslieferung“ vom 03. Mai und vom 03. Juni 2004 (Nr. 3.2 bzw. Nr. 2b) an das peruanische Justizministerium ergibt.
11 
d) Anlass, ausnahmsweise zu überprüfen, ob der Verfolgte des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens hinreichend verdächtig ist (§ 10 Abs. 2 IRG), besteht auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Verfolgten nicht. Die von den peruanischen Behörden übermittelten umfangreichen Darstellungen des Sachverhalts und des Verfahrensgangs lassen ohne Weiteres den Schluss zu, dass das gegen den Verfolgten betriebene Strafverfahren rechtsstaatlichen Anforderungen genügt, dass eine objektive Würdigung der Beweise gewährleistet ist und dass der Verfolgte die tatsächliche Möglichkeit haben wird, auf das Verfahren Einfluss zu nehmen und Beweisanträge zu seiner Entlastung zu stellen.
12 
e) Auch soweit der Verfolgte mit einer Verurteilung wegen eines besonders schweren Falls des Drogenhandels nach Art. 297 Abs. 1 Nr. 6 des peruanischen Strafgesetzbuchs - Begehung der Tat durch drei oder mehr Personen - in der hier nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 anwendbaren milderen Fassung vom 17. Juni 2003 zu rechnen hat (vgl. Erklärung des Gerichtshofs von Lima vom 17. Mai 2004; auf dem im Tatbestand gleichlautenden Art. 297 Nr. 7 a. F. beruht das Urteil des Oberste Gerichtshof vom 27. April 2001), steht die Straferwartung einer Auslieferung nicht entgegen. Um ein Auslieferungshindernis wegen übermäßiger Strafhöhe anzunehmen, genügt es nicht, dass die Strafe lediglich als in hohem Maße hart bzw. unter Anlegung der Maßstäbe der deutschen Rechtsordnung als zu hart anzusehen ist. Sie muss vielmehr als unerträglich hart und als unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheinen (BVerfG NJW 1994, 2884 m. w. N.; Senat Justiz 2003, 454; NStZ-RR 2002, 180). Dabei kommt es stets auf den Einzelfall an (BGH NStZ 1993, 547). Lange oder auch lebenslange Freiheitsstrafen sind bei Betäubungsmittelstraftaten nicht zu beanstanden, wenn es um große Mengen „harter“ Betäubungsmittel geht (BVerfG aaO.: drohende lebenslange Freiheitsstrafe wegen Einfuhr von 3 kg Kokain bei Möglichkeit bedingter Entlassung nach 20 Jahren). Anders kann es bei wenn auch erheblichen Mengen „weicher“ Betäubungsmittel liegen (OLG Karlsruhe MDR 1997, 188: 10 Jahre Freiheitsstrafe wegen Abgabe von 2,5 kg Haschisch; OLG Köln, in: Eser/Lagodny/Wilkitzki, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2. Aufl. 1993, U 187: 30 Jahre Freiheitsstrafe wegen Ausfuhr von 20 kg Haschisch). Auch bei „harten“ Betäubungsmitteln darf der unerlaubte Umgang mit kleinen Mengen nicht lange Freiheitsstrafen nach sich ziehen (OLG Zweibrücken StV 1996, 105: drohende Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren wegen Verkaufs von 0,05 g Heroin-Kokain-Gemisch). Danach kann bei dem sich für die vorliegende Tat nunmehr ergebenden Strafrahmen von 15 bis 25 Jahren Freiheitsstrafe, innerhalb dessen der Richter nach Maßgabe von Art. 45, 46 des peruanischen Strafgesetzbuchs die angemessene Strafe zu finden hat, kein Auslieferungshindernis angenommen werden. Hinzu kommen die weitgehenden Möglichkeiten des Gerichts, für den Fall eines Geständnisses den Strafrahmen zu unterschreiten (Art. 136 Abs. 2 der peruanischen Strafprozessordnung), wovon der Oberste Gerichtshof im Urteil gegen S. angesichts der damals noch bestimmten Mindeststrafe von 25 Jahren Gebrauch gemacht hat.
13 
f) Unzulässig wäre die Auslieferung des Verfolgten, wenn die in Peru herrschenden Haftbedingungen nicht den völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards für die Behandlung von Gefangenen entsprächen, wie sie sich aus Art. 3 EMRK in Verbindung mit dem Europäischen Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vom 26. 11. 1987 (vgl. Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., § 73 IRG Rn. 99a) sowie aus den „Standard Minimum Rules for the Treatment of Prisoners“ (Resolutionen des UN-Wirtschafts- und Sozialrats vom 31. 07. 1957 und 13. 05. 1977; http://www.unhchr.ch ) und den hierauf Bezug nehmenden „Basic Principles for the Treatment of Prisoners“ (Resolution der UN-Generalversammlung vom 14. 12. 1990; http://www.un.org/documents ) ergeben. Die Einhaltung dieser Mindeststandards hält der Senat für den Fall einer Auslieferung und einer Verurteilung des Verfolgten in Peru aber für gewährleistet (vgl. zu Peru bereits BVerfG -K- NStZ-RR 2004, 179; OLG München Ausl. 144/02 [49/02]).
14 
aa) Mit Verbalnote vom 10. Februar 2006 hat die Botschaft der Republik Peru eine schriftliche Zusicherung des Präsidenten des Nationalen Instituts für Strafvollzug von Peru vom 25. Januar 2006 übermittelt, wonach im Falle der Auslieferung des Verfolgten die Haft in der Anstalt Cañete vollzogen werde ( „... la administración penitenciaria asume el compromiso de garantizar la reclusión del procesado ... en el Establecimiento Penitenciario de Cañete, una vez que se ejecute su extradición ...“ ). Wie die Verbalnote ergänzend ausführt, ist der Präsident des Nationalen Instituts für Strafvollzug in dieser Frage zur abschließenden Entscheidung befugt ( „... en su calidad de máxima autoridad en el Perú para decidir sobre este tema ...“ ); seine Zusicherung wird als eine solche der Regierung Perus betrachtet ( „... con esta garantía del Gobierno del Perú ...“ ). Das Auswärtige Amt hat dem Bundesministerium der Justiz im Übersendungsschreiben vom 13. Februar 2006 mitgeteilt, dass hiernach unter dem Aspekt der Haftbedingungen nichts mehr gegen eine Auslieferung nach Peru spricht. Auch der Senat sieht keinen Anlass, an der Verlässlichkeit der Zusicherung zu zweifeln.
15 
bb) Der Haftvollzug in der Anstalt Cañete wahrt die für die Behandlung von Gefangenen verbindlichen internationalen Mindeststandards. Der Senat stützt sich bei dieser Einschätzung auf den vom Auswärtigen Amt mit Schreiben vom 06. Dezember 2005 an das Bundesministerium der Justiz übermittelten Bericht über den Besuch einer deutschen Delegation in Peru vom 05. bis 09. September 2005 mit dem Ziel der Klärung der Haftbedingungen in peruanischen Gefängnissen. Er bietet der Auffassung des Verfolgten entgegen eine hinreichende Entscheidungsgrundlage. Die Delegation hat u. a. die Haftanstalten Santa Monica, San Jorge und Cañete besichtigt. Sie unterlag dabei keinen Restriktionen und konnte mit insgesamt 20 deutschen Gefangenen sprechen. Für Cañete stellt sie fest, dass die Unterbringung der Gefangenen mit eigenem Bett und eigener Matratze in 3- oder 4-Mann-Zellen gewährleistet ist. Die Gefangenen verfügen über eigene Dusch- und WC-Räume. Sie können sich uneingeschränkt außerhalb ihrer Zellen und im Freien aufhalten. Arbeitsmöglichkeiten sind vorhanden. Die Verpflegung erscheint in Bezug auf Qualität und Quantität auch ohne Zukauf oder Versorgung durch Dritte befriedigend. Die Anstalt bemüht sich auch, eine medizinische Minimalversorgung aufrecht zu erhalten; notwendige Krankenhausaufenthalte werden in Kooperation mit dem örtlichen Krankenhaussystem ermöglicht. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Jahresbericht 2005 von Amnesty International Deutschland ( http://www2.amnesty.de ). Dieser bezeichnet die Bedingungen in den Hafteinrichtungen zwar als unverändert hart, stellt sie aber nur für die Hochsicherheitsgefängnisse unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gleich.
III.
16 
Auch dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, den Verfolgten gemäß § 15 IRG in Auslieferungshaft zu nehmen, ist zu entsprechen...

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 07. Apr. 2006 - 3 Ausl 23/2004; 3 Ausl 23/04 zitiert 12 §§.

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 29a Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer1.als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder2.

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(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt. (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht. (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjäh

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 15 Auslieferungshaft


(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn 1. die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder2. auf G

Strafgesetzbuch - StGB | § 6 Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter


Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:1.(weggefallen)2.Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Ab

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 10 Auslieferungsunterlagen


(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und ein

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 29 Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung


(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41) einverstanden erklärt, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Auslieferung zulässig ist. (2) Di

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 9 Konkurrierende Gerichtsbarkeit


Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn 1. ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit ent

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 11 Spezialität


(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß der Verfolgte 1. in dem ersuchenden Staat ohne deutsche Zustimmung aus keinem vor seiner Überstellung eingetretenen Grund mit Ausnahme der Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 2 Grundsatz


(1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann diesem Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen

Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen - IRG | § 28 Vernehmung des Verfolgten


(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Vernehmung des Verfolgten bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er sich befindet. (2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten

Referenzen

(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Vernehmung des Verfolgten bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er sich befindet.

(2) Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit. Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen. Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Auslieferung erheben will. Zu dem Gegenstand der Beschuldigung ist der Verfolgte nur zu vernehmen, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies beantragt; in den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen.

(3) Erhebt der Verfolgte gegen die Auslieferung keine Einwendungen, so belehrt ihn der Richter beim Amtsgericht über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen (§ 41) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll.

(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41) einverstanden erklärt, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Auslieferung zulässig ist.

(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Entscheidung des Oberlandesgerichts auch dann beantragen, wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt worden sind. Wird um Auslieferung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.

(2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu der Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslieferung ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat verhängt wurde, ist nur zulässig, wenn

1.
das vollstreckbare, eine Freiheitsentziehung anordnende Erkenntnis und eine Urkunde des dritten Staates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung durch den Staat ergibt, der die Vollstreckung übernommen hat,
2.
eine Urkunde einer zuständigen Stelle des Staates, der die Vollstreckung übernommen hat, nach der die Strafe oder sonstige Sanktion dort vollstreckbar ist,
3.
eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie
4.
im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne dieser Vorschrift
vorgelegt worden sind.

(1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann diesem Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.

(2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt worden ist, kann einem anderen ausländischen Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.

(3) Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 JahreBetäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Das deutsche Strafrecht gilt weiter, unabhängig vom Recht des Tatorts, für folgende Taten, die im Ausland begangen werden:

1.
(weggefallen)
2.
Kernenergie-, Sprengstoff- und Strahlungsverbrechen in den Fällen der §§ 307 und 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 2 und des § 310;
3.
Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr (§ 316c);
4.
Menschenhandel (§ 232);
5.
unbefugter Vertrieb von Betäubungsmitteln;
6.
Verbreitung pornographischer Inhalte in den Fällen der §§ 184a, 184b Absatz 1 und 2 und § 184c Absatz 1 und 2;
7.
Geld- und Wertpapierfälschung (§§ 146, 151 und 152), Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b Abs. 1 bis 4) sowie deren Vorbereitung (§§ 149, 151, 152 und 152b Abs. 5);
8.
Subventionsbetrug (§ 264);
9.
Taten, die auf Grund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen sind, wenn sie im Ausland begangen werden.

Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn

1.
ein Gericht oder eine Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (§ 204 der Strafprozeßordnung), einen Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage verworfen (§ 174 der Strafprozeßordnung), das Verfahren nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen eingestellt (§ 153a der Strafprozeßordnung) oder nach Jugendstrafrecht von der Verfolgung abgesehen oder das Verfahren eingestellt hat (§§ 45, 47 des Jugendgerichtsgesetzes) oder
2.
die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt oder auf Grund eines deutschen Straffreiheitsgesetzes ausgeschlossen ist.

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1.
dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.
zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.
zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.
fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.
drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß der Verfolgte

1.
in dem ersuchenden Staat ohne deutsche Zustimmung aus keinem vor seiner Überstellung eingetretenen Grund mit Ausnahme der Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, bestraft, einer Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen oder durch Maßnahmen, die nicht auch in seiner Abwesenheit getroffen werden können, verfolgt werden wird,
2.
nicht ohne deutsche Zustimmung an einen dritten Staat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten Staat abgeschoben werden wird und
3.
den ersuchenden Staat nach dem endgültigen Abschluß des Verfahrens, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden ist, verlassen darf.

(2) Die Bindung des ersuchenden Staates an die Spezialität darf nur entfallen, wenn

1.
die deutsche Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion hinsichtlich einer weiteren Tat (§ 35) oder zur Weiterlieferung, Überstellung oder Abschiebung an einen anderen ausländischen Staat (§ 36) erteilt worden ist,
2.
der Verfolgte den ersuchenden Staat innerhalb eines Monats nach dem endgültigen Abschluß des Verfahrens, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden ist, nicht verlassen hat, obwohl er dazu das Recht und die Möglichkeit hatte, oder
3.
der Verfolgte, nachdem er den ersuchenden Staat verlassen hatte, dorthin zurückgekehrt ist oder von einem dritten Staat zurücküberstellt worden ist. Das Recht des ersuchenden Staates, den Verfolgten zur Vorbereitung eines Ersuchens nach § 35 zu vernehmen, bleibt unberührt.

(3) Eine bedingte Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit des Verfolgten einschränkende Anordnung steht dem endgültigen Abschluß des Verfahrens nach Absatz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gleich.

(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt worden sind. Wird um Auslieferung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.

(2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu der Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslieferung ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt.

(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat verhängt wurde, ist nur zulässig, wenn

1.
das vollstreckbare, eine Freiheitsentziehung anordnende Erkenntnis und eine Urkunde des dritten Staates, aus der sich sein Einverständnis mit der Vollstreckung durch den Staat ergibt, der die Vollstreckung übernommen hat,
2.
eine Urkunde einer zuständigen Stelle des Staates, der die Vollstreckung übernommen hat, nach der die Strafe oder sonstige Sanktion dort vollstreckbar ist,
3.
eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie
4.
im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne dieser Vorschrift
vorgelegt worden sind.

(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn

1.
die Gefahr besteht, daß er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder
2.
auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, daß der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.