Tenor

1. Auf die Berufung der Klägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 22.04.2013 - Az. 20 O 48/12 - in Ziffer 1, 3 und 4 des Tenors abgeändert und der Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst:

(1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 52.860,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2012 aus einem Betrag von EUR 17.650,95, seit dem 01.06.2012 aus einem weiteren Betrag in Höhe von 17.604,68 sowie seit dem 02.07.2012 aus einem weiteren Betrag in Höhe von 17.604,68 zu bezahlen.

(2) Der Beklagte wird verurteilt, zur Insolvenztabelle festzustellen, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... AG (AG T. - ...), L-Straße ., ... R., eine Insolvenzforderung in Höhe von 38.510,40 EUR zusteht.

(3) Der Beklagte wird verurteilt, zur Insolvenztabelle festzustellen, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ... AG (AG T. - ...), L-Straße ., ... R., eine Insolvenzforderung in Höhe von 93.388,08 EUR zusteht.

(4) Es wird festgestellt, dass die am 15.03.2012 von dem Aufsichtsrat der ... AG beschlossene Herabsetzung der Vorstandsgehälter dem Kläger gegenüber unwirksam ist.

(5) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.641,96 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2012 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil für den Kläger insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 83.485,93 EUR

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um ausstehende Vergütungsansprüche aus einem Anstellungsvertrag als Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft, der ... AG (im Folgenden „Schuldnerin“), über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Die Schuldnerin war im Frühjahr des Jahres 2011 durch formwechselnde Umwandlung aus der ... GmbH entstanden, um durch den Rechtsformwechsel einen Börsengang vorzubereiten. Das Grundkapital der Gesellschaft betrug 3.000.000,00 EUR. Im Jahr 2009 betrug der Umsatz der ... GmbH ca. 46 Mio. Euro und im Jahr 2010 ca. 85 Mio. Euro bei einem Gewinn von ca. 2 Mio. bzw. 3,4 Mio. Euro. Der Kläger war seit dem 01.07.2010 Geschäftsführer der GmbH und dort vor allem für den Finanzbereich zuständig gewesen. Mit der Umwandlung wurde der Kläger am 14.04.2011 zum Vorstand der Schuldnerin als CFO (Chief Financial Officer) ernannt unter gleichzeitigem Abschluss eines Anstellungsvertrages.
In diesem Anstellungsvertrag vom 14.04.2011, der bis zum 31.12.2012 fest abgeschlossen war, war unter § 3 ein Jahresbruttogehalt von 188.000,00 EUR (monatlich 15.666,67 EUR) zuzüglich der Übernahme von Beiträgen zur betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von monatlich 1.000,00 EUR sowie Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung vereinbart (vgl. Anlage K1, Bl. 18 ff. d. A.). Zudem sollte der Kläger - neben einer unentgeltlichen Aktienoption für den Fall einer Kapitalerhöhung - eine jährliche variable Vergütung in Höhe von 1,5 Prozent des Betriebsergebnisses nach Steuern erhalten. Überdies war der Abschluss einer Unfall- und einer D & O-Versicherung durch die Schuldnerin sowie in § 7 Abs. 2 des Vertrages die Überlassung eines Dienstwagens vorgesehen. Entsprechend schloss die Schuldnerin (noch als GmbH) mit dem Kläger einen „Vertrag über die Kraftfahrzeugnutzung“, in dessen § 10 für den Fall der vorzeitigen Zurückforderung des Fahrzeuges durch die Schuldnerin eine Ersatzpflicht für die entgangene Nutzungsmöglichkeit vorgesehen war (vgl. Anlage K 2, Bl. 26 d. A.).
Nachdem die Schuldnerin im Laufe des Jahres 2011 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war und die finanzierenden Banken sich für eine Umbesetzung in der Position des Finanzvorstandes eingesetzt hatten, wurde der Kläger durch den Aufsichtsrat am 31.12.2011 als Vorstand der Schuldnerin abberufen und widerruflich unter Fortzahlung der vertragsgemäßen Bezüge von seinen Verpflichtungen aus dem Dienstvertrag freigestellt (vgl. Anlage K 3, Bl. 28 d. A., und K 4, Bl. 30 d. A.). Ab Januar 2012 leistete die Schuldnerin keine weiteren Gehaltszahlungen an den Kläger.
Unter dem 03.02.2012 stellte die Schuldnerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters (vgl. Anlage B 1, Bl. 56 ff. d. A.). Mit Beschluss vom 06.02.2012 bestellte das Amtsgericht T. den Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter.
Mit Schreiben vom 07.03.2012 forderte der Beklagte den Aufsichtsrat der Schuldnerin auf, die Vergütung der Vorstände ab Insolvenzeröffnung auf den „Maximalbetrag“ pro Vorstand von 2.500,00 EUR zu begrenzen (vgl. Anlage K 5, Bl. 31 d. A.). Am 15.03.2012 befasste sich der Aufsichtsrat der Schuldnerin unter TOP 1 mit dem Schreiben des Beklagten. Im Protokoll der außerordentlichen Sitzung heißt es dazu (vgl. Anlage K 6, Bl. 32 d. A.):
zu TOP 1
Der Aufsichtsrat erörterte den Inhalt des Schreibens des vorläufigen Insolvenzverwalters J. S. vom 7. März 2012 und fasste einstimmig den folgenden Beschluss:
Der Aufsichtsrat beschließt die Bezüge aller Vorstandsmitglieder auf EUR 2.500.- ab Insolvenzeröffnung herabzusetzen.“
10 
Mit Beschluss des Amtsgerichts T. vom 30.03.2012 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt (vgl. Anlage K 7, Bl. 33 f. d. A.). Mit Schreiben vom 30.03.2012, dem Kläger zugegangen am 31.03.2012, kündigte der Beklagte den Anstellungsvertrag zum 30.06.2012 (vgl. Anlage K 9, Bl. 36 d. A.). Daneben teilte er dem Kläger in einem weiteren Schreiben vom 10.04.2012 mit, dass er den Kläger „höchst vorsorglich“ unter Anrechnung etwaiger Urlaubsansprüche freistelle, und forderte diesen auf, sich arbeitslos zu melden (vgl. Anlage K 10, Bl. 37 d. A.).
11 
Am 10.04.2012 fasste der nunmehr neu zusammengesetzte Aufsichtsrat der Schuldnerin den Beschluss, den früheren Beschluss vom 15.03.2012 bezüglich der Reduzierung der Vorstandsvergütung rückwirkend aufzuheben (vgl. Anlage K 11, Bl. 38 d. A.).
12 
Auf Aufforderung des Beklagten gab der Kläger am 23.04.2012 den ihm überlassenen Dienstwagen zurück. In den Monaten Januar bis März 2012 bezog der Kläger Insolvenzgeld in Höhe von insgesamt 12.642,97 EUR.
13 
Der Beklagte verweigerte in der Folgezeit weitere Zahlungen an den Kläger unter Hinweis auf die reduzierten Vorstandsbezüge und fehlende Auskünfte des Klägers zu einer etwaigen anderweitigen Beschäftigung und dem Bezug von Arbeitslosengeld. Der Kläger meldete hierauf seine verbleibenden Gehaltsansprüche für die Monate Januar bis März 2012 sowie den Verfrühungsschaden für die Monate Juli bis Dezember 2012 zur Insolvenztabelle an. Der Beklagte erkannte diese Forderungen nicht an.
14 
Der Kläger hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass der Aufsichtsratsbeschluss vom 15.03.2012 bereits formell fehlerhaft und daher ihm gegenüber unwirksam sei, weil dem Beschluss die Ermessenserwägungen des Aufsichtsrates nicht entnommen werden könnten. Es seien auch keine Gründe für eine Reduzierung des Gehaltes des Klägers gegeben, da dieser zum Zeitpunkt des Beschlusses bereits abberufen und freigestellt gewesen sei. Überdies treffe den Kläger keine Verantwortung für die wirtschaftliche Schieflage der Schuldnerin. Da die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung über ausreichende Liquidität verfügt habe, sei die Reduzierung der Vorstandsgehälter auch nicht notwendig gewesen. Daneben sei der Beschluss nicht ausreichend bestimmt, da weder erkennbar sei, welche Vorstandsmitglieder von diesem betroffen seien, noch eine Klarstellung enthalten sei, ob es sich bei dem Betrag von 2.500,00 EUR um eine Brutto- oder Nettovergütung handele und wie dieser Betrag sich zu den übrigen Gehaltsbestandteilen verhalte. Insoweit hätten die beteiligten Aufsichtsratsmitglieder gegenüber dem Kläger angegeben, sie seien bei der Beschlussfassung davon ausgegangen, dass der Beschluss nur die amtierenden Vorstandsmitglieder betreffe. Schließlich sei der Beschluss durch den Aufsichtsrat am 10.04.2012 wieder aufgehoben worden. Neben dem Insolvenzgeld habe der Kläger an staatlichen Leistungen lediglich ab dem 01.07.2012 Arbeitslosengeld in Höhe von 2.040,00 EUR monatlich bezogen. Eine anderweitige Erwerbstätigkeit habe er im Jahr 2012 nicht ausgeübt.
15 
Der Beklagte hat vor dem Landgericht vorgebracht, dass infolge der Krise der Schuldnerin und der Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters die Voraussetzungen für einer Herabsetzung der Vorstandsbezüge ohne weiteres gegeben seien, ohne dass es auf deren detaillierte Darlegung im Aufsichtsratsbeschluss ankomme. Da in dem Beschluss auf „alle Vorstandsmitglieder“ Bezug genommen werde und dieser einen eindeutigen Bruttogesamtbetrag von 2.500,00 EUR benenne, sei der Beschluss auch ausreichend bestimmt. Der Kläger habe bei der Schuldnerin während der Krise keine Aufgaben mehr wahrgenommen, so dass eine Gehaltsreduzierung auf null, jedenfalls aber auf 2.500,00 EUR angemessen gewesen sei. Sämtliche operativen Vorstandsaufgaben bei der Schuldnerin seien ab Insolvenzeröffnung durch den Beklagten wahrgenommen worden. Da der Kläger den Bezug von Arbeitslosengeld und die Nichtaufnahme einer anderweitigen Erwerbstätigkeit nicht ausreichend nachgewiesen habe, stünde dem Beklagten zudem ein Zurückbehaltungsrecht zu.
16 
Soweit die Parteien zwischenzeitlich zudem über die Rechtmäßigkeit der Anmeldung der Klägers zur Sozialversicherung durch den Beklagten gestritten hatten, hat das Landgericht den Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien mit Beschluss vom 16.04.2013 an das Sozialgericht T. verwiesen (vgl. Bl. 205 f. d. A.).
17 
Mit Urteil vom 22.04.2013 hat das Landgericht der Klage im Umfang eines Zahlungsanspruchs in Höhe von 7.500,00 EUR sowie hinsichtlich der Feststellung von Insolvenzforderungen von 38.510,40 EUR und 2.760,00 EUR stattgegeben, die Klage im Übrigen jedoch abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger lediglich bis einschließlich März 2012 die ungekürzten Gehaltsansprüche (abzüglich des erhaltenen Insolvenzgeldes) als Insolvenzforderung zustünden. Danach hätte dem Kläger aufgrund des wirksamen und hinreichend bestimmten Aufsichtsratsbeschlusses lediglich ein Anspruch auf Zahlung von monatlich 2.500,00 EUR zugestanden. Bei Auslegung des Aufsichtsratsbeschlusses sei davon auszugehen, dass die Aufsichtsräte sowohl die ehemaligen als auch die noch amtierenden Vorstände hätten erfassen wollen, da nur eine derartige Auslegung zu einer notwendigen Gleichbehandlung sämtlicher Vorstandsmitglieder führe. Auf den Beweisantritt des Klägers zu den Vorstellungen der Aufsichtsratsmitglieder komme es deshalb nicht an. Da der Beklagte als Insolvenzverwalter dem weiteren Aufsichtsratsbeschluss vom 10.04.2014 nicht zugestimmt habe, bleibe dieser ohne Wirkungen.
18 
Gegen die teilweise Klageabweisung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er aus, dass die durch das Landgericht vorgenommene Auslegung des Aufsichtsratsbeschlusses vom 15.03.2012 anerkannten Auslegungsregeln widerspreche, wonach für die Erforschung des mutmaßlichen Willens kein Raum bleibe, soweit der tatsächliche Wille feststehe. Überdies fehle es auch an einem Interesse der Schuldnerin an der Reduzierung der Gehaltszahlungen im Insolvenzverfahren, da dem Beklagten aufgrund insolvenzrechtlicher Vorschriften die Möglichkeit offen gestanden habe, sich von dem Dienstvertrag mit dem Kläger zu lösen und damit überwiegend nur Insolvenzforderungen zu begründen. In jedem Fall hätten dem Kläger über die Gehaltsansprüche hinaus die nachgewiesenen Aufwendungen für den Dienstwagen in Höhe von 553,07 EUR für April 2012 sowie die Ansprüche auf Nutzungsersatz zugestanden, da es sich insoweit um Schadenersatzansprüche und nicht um Gehaltsansprüche handele.
19 
Der Kläger beantragt:
20 
Unter Abänderung des am 22.04.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Tübingen - Az. 20 O 48/12 - und Beibehaltung des dortigen Tenors Ziffer 2
21 
1. wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger über den Betrag von EUR 7.500,00 hinaus weitere EUR 45.360,31 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2012 aus einem Betrag von EUR 17.650,95, seit dem 01.06.2012 aus einem Betrag in Höhe von 17.604,68 sowie seit dem 02.07.2012 aus einem Betrag in Höhe von 17.604,68 zu zahlen.
22 
2. wird festgestellt, dass die am 15.03.2012 von dem Aufsichtsrat der ... AG beschlossene Herabsetzung der Vorstandsgehälter auf EUR 2.500,00 dem Kläger gegenüber unwirksam ist.
23 
3. wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere EUR 1.641,96 EUR nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
24 
4. wird der Beklagte verurteilt, zur Insolvenztabelle festzustellen, dass dem Kläger eine Insolvenzforderung über EUR 2.760,00 hinaus in Höhe von weiteren EUR 90.628,08 zusteht.
25 
Der Beklagte beantragt,
26 
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 22.04.2013 - 20 O 48/12 - kostenpflichtig zurückzuweisen.
27 
Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend legt er dar, dass nach der Rechtsprechung der Instanzgerichte eine Reduzierung der Vorstandsgehälter selbst dann möglich sei, wenn von den Vorständen zur Überwindung einer Krise erhebliche Zusatzanstrengungen zu erwarten seien. Da der Kläger jedoch bereits freigestellt gewesen sei, sei die Reduzierung auf 2.500,00 EUR in jedem Fall angemessen.
28 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien, das Urteil des Landgerichts vom 22.04.2013 und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 17.12.2012 und 10.09.2014 Bezug genommen.
II.
29 
Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg, weil der durch den Aufsichtsrat der ... AG am 15.03.2012 gefasste Beschluss über die Herabsetzung der Vorstandsvergütung dem Kläger gegenüber unwirksam ist.
30 
1. Nach § 3 des Vorstandsvertrags vom 14.04.2011 stehen dem Kläger neben den Zuschüssen zu seiner Altersvorsorge sowie seiner Kranken- und Pflegeversicherung monatliche Bruttogehaltsansprüche in Höhe von 15.666,67 EUR zu. Hinzu kommt ein Anspruch auf Überlassung eines Dienstwagens bzw. ein entsprechender in § 10 des - auch nach Ernennung des Klägers zum Vorstand fortgeltenden - Kraftfahrzeugnutzungsvertrages normierter Ersatzanspruch bei vorzeitiger Rückgabe des Dienstwagens.
31 
Entgegen dem landgerichtlichen Urteil ergibt sich aus dem Beschluss des Aufsichtsrates vom 15.03.2012 für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine dem Kläger gegenüber wirksame Herabsetzung seiner Vorstandsbezüge.
32 
a. Die Unbeachtlichkeit des Aufsichtsratsbeschlusses vom 15.03.2012 folgt allerdings - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - nicht bereits aus dem durch den neu besetzten Aufsichtsrat der Schuldnerin in seiner konstituierenden Sitzung am 10.04.2012 gefassten Beschluss, den vorherigen Beschluss zur Reduzierung der Vorstandsvergütungen wieder rückwirkend aufzuheben. Denn dieser zweite Beschluss bleibt mangels Zustimmung des Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin ohne Außenwirkung. Der Beklagte hat nämlich weder ausdrücklich noch durch schlüssiges Verhalten die Genehmigung des Beschlusses vom 10.04.2012 erklärt. Insbesondere hat der Beklagte auch nach der Beschlussfassung weiterhin jegliche Zahlungen, gerade auch im Hinblick auf den geltend gemachten Aufwendungsersatz für den Dienstwagen, verweigert, so dass der Kläger nicht davon ausgehen konnte, dass der Beklagte den Aufsichtsratsbeschluss vom 10.04.2012 gegen sich gelten lassen will.
33 
Dabei kann offen bleiben, ob für Entscheidungen nach § 87 Abs. 2 AktG (und für deren Aufhebung als actus contrarius) nach Insolvenzeröffnung weiterhin formal der Aufsichtsrat der Gesellschaft zuständig bleibt (vgl. Hirte in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, § 11 Rn. 185) oder ob diese Zuständigkeit als Teil des Verdrängungsbereichs ebenfalls auf den Insolvenzverwalter übergeht (vgl. Hüffer, AktG, 11. Aufl. 2014, § 87 Rn. 30). Denn selbst im Falle der fortwirkenden Zuständigkeit des Aufsichtsrates hätte ein entsprechender Beschluss wegen § 80 Abs. 1 InsO jedenfalls der Zustimmung des Insolvenzverwalters bedurft, weil die Auswirkungen des Beschlusses unmittelbar die Insolvenzmasse betreffen, so dass jedenfalls ein Fall der Kompetenzüberschneidung zwischen Aufsichtsrat und Insolvenzverwalter gegeben ist (vgl. Ott/Vuia in Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2013, § 80 Rn. 111 u. 112; Hüffer, AktG, 11. Aufl. 2014, § 264 Rn. 10 f.).
34 
b. Gleichwohl kann der Beklagte die geltend gemachte Reduzierung der Vorstandsbezüge nicht auf den Aufsichtsratsbeschluss vom 15.03.2012 stützen, weil dieser jedenfalls dem Kläger gegenüber unwirksam ist.
35 
aa. Zwar ist der Anwendungsbereich des § 87 Abs. 2 AktG vorliegend grundsätzlich eröffnet, weil sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung der Bezüge so verschlechtert hatte, dass die Weitergewährung der vereinbarten Bezüge unbillig für die Gesellschaft und eine Herabsetzung der Vorstandsgehälter auf „die angemessene Höhe“ somit möglich war. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 15.03.2012 war die ... AG bereits insolvenzreif. Insoweit hat das Insolvenzgericht zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 30.03.2012 sowohl das Vorliegen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin als auch deren Überschuldung angenommen, so dass diese Insolvenztatbestände auch zum 15.03.2012 bereits erfüllt waren. Ausweislich der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vom 31.07.2009, durch welches § 87 Abs. 2 AktG neu gefasst und inhaltlich verschärft wurde, ist bei Vorliegen eines Eröffnungsgrundes für das Insolvenzverfahren ohne weiteres von einer entsprechenden Verschlechterung der Lage der Gesellschaft und der daraus resultierenden Unbilligkeit der Fortzahlung der ungekürzten Bezüge des Vorstandes auszugehen (vgl. BT-Drs. 16/12278 S. 6; Hüffer, AktG, 11. Aufl. 2014, § 87 Rn. 25; Bürgers/Israel in Heidelberger Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2014, § 87 Rn. 14). Bei Abschluss des Vorstandsanstellungsvertrages am 14.04.2011 war die zukünftige negative wirtschaftliche Entwicklung der Schuldnerin zudem unstreitig noch nicht absehbar, so dass es sich auch um eine nachträgliche Veränderung im Sinne des § 87 Abs. 2 AktG handelt.
36 
bb. Nach der im Jahr 2009 erfolgten Neufassung des § 87 Abs. 2 AktG „soll“ der Aufsichtsrat bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen die Bezüge des Vorstandes auf das in der konkreten Situation angemessene Niveau herabsetzen. Bei Ausübung dieses gesetzlichen Sonderrechts zur einseitigen Vertragsanpassung hat der Aufsichtsrat damit sowohl hinsichtlich des „Ob“ der Herabsetzung als auch des „Wie“ der konkreten Absenkung das ihm insoweit zukommende Ermessen fehlerfrei auszuüben. Eine derartige nachvollziehbare und von sachfremden Erwägungen freie Ermessensausübung des Aufsichtsrats hat der Beklagte jedoch nicht dargetan, so dass der Beschluss vom 15.03.2012 bereits aus diesem Grund dem Kläger gegenüber unwirksam ist.
37 
(1) Zwar begegnet die grundsätzliche Entscheidung zur Herabsetzung der Vorstandsbezüge durch den Aufsichtsrat aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Lage der Schuldnerin im März 2012 keinen Bedenken, weil auch der Kläger durch seine Vorstandstätigkeit einen Verantwortungsbeitrag zur späteren Krise der Gesellschaft geleistet hat. Unter diesen Umständen gibt § 87 Abs. 2 AktG als Regelfall eine Verpflichtung zur Herabsetzung der Vergütung des entsprechenden Vorstandsmitglieds vor, von der bei pflichtgemäßer Ermessensausübung nur bei Vorliegen besonderer Umstände Abstand genommen werden kann (vgl. BT-Drs. 16/13433 S. 10; Mertens/Cahn in Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2010, § 87 Rn. 99; Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 87 Rn. 66). Die Ursachen des wirtschaftlichen Niedergangs der Schuldnerin, insbesondere die Vereinbarung langfristiger Abnahmeverpflichtungen zu später nicht mehr am Markt realisierbaren Preisen, fallen aber auch in die Amtszeit des Klägers und sind damit von diesem objektiv mitverursacht (vgl. BT-Drs. 16/12278 S. 6), obgleich zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Insolvenz der Schuldnerin nicht allein oder ganz überwiegend auf wirtschaftlichen Fehlentscheidungen des Klägers als Finanzvorstand beruht. Eine darüber hinausgehende Pflichtwidrigkeit des Handelns des betroffenen Vorstandes setzt § 87 Abs. 2 AktG hingegen nicht voraus (vgl. Koch WM 2010, 49, 55). Mithin erscheint es nicht unbillig, auch dem Kläger eine Finanzierungsverantwortung für die Schuldnerin durch anteiligen Verzicht auf seine Gehaltsansprüche aufzuerlegen.
38 
(2) Der Aufsichtsrat hätte bei seiner Entscheidung nach § 87 Abs. 2 AktG aber zugleich nachvollziehbare und von sachfremden Gesichtspunkten freie Erwägungen zur künftigen Höhe der abgesenkten Bezüge anstellen müssen, was der sich auf die wirksame Herabsetzung berufende Beklagte darzulegen und beweisen hat (vgl. Würdinger in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 315 Rn. 54 mwN).
39 
Dabei ist nach dem Vorbringen des Beklagten bereits nicht erkennbar, dass sich der Aufsichtsrat der Schuldnerin bei seiner Entscheidung am 15.03.2012 überhaupt des ihm eingeräumten Ermessens bewusst war und konkrete Ermessenserwägungen bei der Festlegung des Gehaltsniveaus von 2.500,00 EUR angestellt hätte. Vielmehr geht der Senat insoweit von einem Ermessensausfall aus, weil der Aufsichtsrat erkennbar allein die Aufforderung des Beklagten als vorläufigem Insolvenzverwalter vom 07.03.2012 umsetzen wollte, ohne eigene Erwägungen zur Angemessenheit der reduzierten Vergütung anzustellen. Dies folgt schon aus dem Aufsichtsratsprotokoll, in dem es zum Tagesordnungspunkt 1 wörtlich heißt: Der Aufsichtsrat erörterte den Inhalt des Schreibens des vorläufigen Insolvenzverwalters J. S. vom 7. März 2012 und fasste einstimmig den folgenden Beschluss: Der Aufsichtsrat beschließt die Bezüge aller Vorstandsmitglieder auf EUR 2.500.- ab Insolvenzeröffnung herabzusetzen.“
40 
Damit lassen sich weder dem Protokoll noch dem sonstigen Parteivorbringen Hinweise auf einen eigenen Abwägungsprozess des Aufsichtsrates entnehmen. Hiermit stimmt auch überein, dass die Gehaltsreduzierung auf 2.500,00 EUR gegenüber dem Kläger und den noch amtierenden Vorstandsmitgliedern inhaltlich zu keinem Zeitpunkt näher begründet wurde.
41 
(3) Im Übrigen fehlt es auch sonst an Anhaltspunkten dafür, dass der beschlossene Betrag von 2.500,00 EUR das Ergebnis eines vertretbaren Abwägungsprozesses gewesen sein könnte.
42 
Dies gilt ungeachtet der in der Literatur umstrittenen Frage, ob dem Aufsichtsrat hinsichtlich der angemessenen Höhe der neu festzusetzenden Bezüge ein gewisser Ermessenspielraum zukommt (vgl. Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 87 Rn. 74; Annuß/Theusinger BB 2009, 2434, 2438) oder ob man aufgrund der Eingriffstiefe für den betroffenen Vorstand lediglich eine ganz bestimmte Entscheidung als angemessen ansehen will (vgl. Hüffer, AktG, 11. Aufl. 2014, § 87 Rn. 27), wobei aus Sicht des Senats die Nähe des § 87 Abs. 2 AktG zur Vergütungsregelung des § 87 Abs. 1 AktG dafür spricht, dass auch im Falle der Herabsetzung nicht nur eine ganz bestimmte Vorstandsvergütung als angemessen anzusehen ist, sondern sich die „angemessene Höhe“ der Bezüge im Sinne des § 87 Abs. 2 AktG stets in einem nicht trennscharf abgrenzbaren Bereich noch angemessener Entscheidungen bewegt (vgl. BT-Drs. 16/13433 S. 10). Insoweit wäre auch - entgegen dem Landgericht - allein in der Tatsache einer etwaigen Ungleichbehandlung zwischen amtierenden und ausgeschiedenen Vorständen nicht per se eine pflichtwidrige Ermessensausübung zu sehen, soweit sich diese Differenzierung nachvollziehbar begründen lässt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2003 - 15 U 225/02 = NZG 2004, 141; Seibt in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. 2010, § 87 Rn. 19; Mertens/Cahn in Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2010, § 87 Rn. 98; Diller NZG 2009, 1006, 1008).
43 
In jedem Fall ist es nach Auffassung des Senats ermessensfehlerhaft, bei der Neufestsetzung der Vorstandsvergütung durch den Aufsichtsrat mit dem Beklagten ausschließlich auf die weiterhin durch den betroffenen Vorstand zu erbringende Tätigkeit und deren weiteren Nutzen für die Gesellschaft abzustellen. Zwar schließt die Neufassung des § 87 Abs. 2 AktG seit dem Jahr 2009 auch Eingriffe in die Rechtspositionen ausgeschiedener Vorstände nicht aus, was aus § 87 Abs. 2 S. 2 AktG folgt. Indes enthebt das bloße Ausscheiden - und damit die fehlende weitere Produktivität des früheren Vorstandes für die Gesellschaft - den Aufsichtsrat nicht von der Notwendigkeit einer Ermessensabwägung, in welcher Höhe die Bezüge für den ausgeschiedenen Vorstand weiterhin angemessen sind. Würde man hierbei mit dem Beklagten allein auf den weiteren Nutzen der Tätigkeit des jeweiligen Vorstandes für die Gesellschaft abstellen, könnten die Bezüge ausgeschiedener Vorstände im Falle einer ernsthaften Krise und insbesondere nach Insolvenzeröffnung stets ohne weiteres sogar bis auf null abgesenkt werden (vgl. aber offenbar in diese Richtung argumentierend Göcke/Greubel ZIP 2009, 2086, 2089). Ein solches Ergebnis würde im deutlichen Widerspruch zur Gesetzesbegründung stehen, wonach die amtierenden und ggf. früheren Vorstände aufgrund ihrer (nachwirkenden) Organpflichten einen eigenen Finanzierungsbeitrag zum Fortbestand der Gesellschaft leisten, nicht jedoch vollständig auf ihre Gehaltsansprüche zum Wohle der sonstigen Gläubiger verzichten sollen (vgl. BT-Drs. 16/12278 S. 6; Mertens/Cahn in Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2010, § 87 Rn. 97; Weller NZG 2010, 7, 10 f.). Zudem würden bei einer derartigen Abwägung die berechtigten Interessen des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes, welches regelmäßig auf die fortlaufenden Bezüge als Erwerbseinkommen angewiesen sein wird, vollkommen unberücksichtigt bleiben und einseitig auf die Interessenlage der übrigen Gesellschaftsgläubiger abgestellt.
44 
Aufgrund des mit der Neubestimmung der Vorstandsbezüge nach § 87 Abs. 2 AktG verbundenen erheblichen Eingriffs in den Anstellungsvertrag und damit in den Grundsatz der Vertragstreue („pacta sunt servanda“) ist diese Vorschrift insgesamt restriktiv unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen auch ausgeschiedener Vorstandsmitglieder auszulegen und darf nicht zu übermäßigen Kürzungen der Vorstandsgehälter herangezogen werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2003 - 15 U 225/02 = NZG 2004, 141; Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 87 Rn. 60; Mertens/Cahn in Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2010, § 87 Rn. 94 u. 104; Hüffer, AktG, 11. Aufl. 2014, § 87 Rn. 24; Diller NZG 2009, 1006, 1007; Dauner-Lieb/Friedrich NZG 2010, 688, 689). Insbesondere ist es nicht zu rechtfertigen, den Vorständen ein Sonderopfer abzuverlangen, welches diese im Ergebnis unter das Gehalt leitender Angestellter des Unternehmens - die keine Gehaltskürzung nach § 87 Abs. 2 AktG zu befürchten haben - absinken lassen würde (vgl. BT-Drs. 16/13433 S. 10; vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2003 - 15 U 225/02 = NZG 2004, 141; Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 87 Rn. 74; Koch WM 2010, 49, 57). Erwägenswert erscheint es demgegenüber, auf der Grundlage der konkreten Finanzsituation der Gesellschaft zu bestimmen, zu welchen Konditionen ein neu anzustellendes Vorstandsmitglied gewonnen werden bzw. ein neuer Anstellungsvertrag ausgehandelt werden könnte (vgl. Diller NZG 2009, 1006, 1007). Hierbei würde das angemessene Gehaltsniveau im Rahmen einer typisierten Vergleichsbetrachtung anhand der Kriterien des § 87 Abs. 1 AktG zu ermitteln sein (vgl. BT-Drs. 16/12278 S. 6; Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 87 Rn. 71; Dauner-Lieb/Friedrich NZG 2010, 688, 689; Annuß/Theusinger BB 2009, 2434, 2438).
45 
Vorliegend sind jedenfalls keine tragfähigen Erwägungen erkennbar, die eine Reduzierung des Vorstandsgehaltes des Klägers in dem durch den Aufsichtsratsbeschluss vom 15.03.2012 vorgenommenen Umfang - ungeachtet dessen unbestimmten Inhaltes - gerechtfertigt erscheinen ließe. Berücksichtigt man allein das Bruttogehalt ohne Zusatzvergütungen, so stellt die Reduzierung von 15.666,67 EUR auf 2.500,00 EUR eine Herabsetzung des vertraglich vereinbarten Grundgehaltes um ca. 84 Prozent dar. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass dem Kläger nach § 3 Abs. 2 des Vorstandsvertrages zusätzlich ein variabler Vergütungsanteil zustand, der durch die Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation der Schuldnerin nicht zum Tragen kam, so dass der Kläger hierdurch ohnehin bereits eine Gehaltseinbuße erlitten und einen Teil zur weiteren Finanzierung der Gesellschaft beigetragen hat (vgl. Hüffer, AktG, 11. Aufl. 2014, § 87 Rn. 27; Mertens/Cahn in Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2010, § 87 Rn. 94; Bürgers/Israel in Heidelberger Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2014, § 87 Rn. 14; Dauner-Lieb/Friedrich NZG 2010, 688, 689).
46 
(4) Daneben sprechen nach Auffassung des Senats auch systematische Gründe gegen eine Anwendung des § 87 Abs. 2 AktG nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedenfalls soweit der Insolvenzverwalter von der in § 113 InsO eingeräumten Möglichkeit der Kündigung des Anstellungsvertrages des Vorstandsmitglieds Gebrauch macht. Denn die Insolvenzordnung enthält bereits ein abgestuftes System, um einen Interessenausgleich zwischen den Organmitgliedern und den übrigen Gesellschaftsgläubigern herbeizuführen, indem § 113 InsO es dem Insolvenzverwalter gestattet, den bestehenden Anstellungsvertrag mit einer Frist von maximal drei Monaten ordentlich zu kündigen. Dem verbleibenden Verfrühungsschaden, der nach § 87 Abs. 3 AktG ohnehin auf zwei Jahre begrenzt ist, kommt dabei ebenso wie rückständigen Gehaltsansprüchen lediglich der Rang einer einfachen Insolvenzforderung zu. Somit wird die Insolvenzmasse allein mit den Gehaltsansprüchen aus der Zeit zwischen Insolvenzeröffnung und Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung, mithin mit maximal drei Monatsgehältern, als Masseforderungen belastet. Weitergehende Begrenzungen der Vorstandsvergütung werden von der Insolvenzordnung dagegen nicht für notwendig erachtet. Es erscheint daher nicht interessengerecht, eine darüber hinausgehende umfassende Gehaltskürzung nunmehr über den Umweg des § 87 Abs. 2 AktG zuzulassen (vgl. Hirte in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, § 11 Rn. 185; Göcke/Greubel ZIP 2009, 2086, 2087). Zudem bliebe bei einem derartigen Verständnis der Vorschrift ungeklärt, weshalb im Falle der Insolvenz allein der (ausgeschiedene) Vorstand einer Aktiengesellschaft und nicht zugleich der Geschäftsführer einer insolventen GmbH ein derartiges Sonderopfer erbringen müsste, weil die Vorschrift des § 87 Abs. 2 AktG als Sonderrecht der Aktiengesellschaft nicht analog auf andere Körperschaften angewendet werden kann (vgl. BT-Drs. 16/13433 S. 10; Rieble in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 315 Rn. 219; Würdinger in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, 315 Rn. 86; Hirte in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010, § 11 Rn. 127; Annuß/Theusinger BB 2009, 2434, 2438; aA OLG Köln, Beschluss vom 06.11.2007 - 18 U 131/07, zitiert nach BeckOnline).
47 
cc. Neben dem Ermessensausfall des Aufsichtsrates ist der Beschluss vom 15.03.2012 gegenüber dem Kläger auch deswegen unwirksam, weil der Beschluss nicht ausreichend bestimmt ist, da er weder den betroffenen Personenkreis noch die Höhe der herabgesetzten Vorstandsbezüge erkennen lässt (vgl. Mertens/Cahn in Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2010, § 87 Rn. 102; Rieble in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 315 Rn. 296; Busche in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 133 Rn. 39).
48 
Der Berufung ist beizupflichten, dass der Beschluss bereits nicht hinreichend deutlich macht, ob er sich allein auf die noch amtierenden Vorstandsmitglieder oder auch auf den Kläger als ausgeschiedenen und freigestellten Vorstand bezieht. Die verwendete Formulierung „alle Vorstandsmitglieder“ lässt ihrem Wortlaut nach beide Deutungen zu. Während das Wort „alle“ für eine Einbeziehung auch ausgeschiedener Vorstände spricht, deutet die Verwendung des Wortes „Vorstandsmitglieder“ eher auf die amtierenden Vorstände hin, da nur diese zum Zeitpunkt des Beschlusses Mitglieder des Vorstandes waren. Dementsprechend liegt es nahe, dass auch der neu konstituierte Aufsichtsrat der Schuldnerin in seiner Sitzung vom 10.04.2012 davon ausging, dass der Beschluss vom 15.03.2012 nur die Vorstandsmitglieder B. und G. betreffe. So enthält das Protokoll über die Sitzung des Aufsichtsrates vom 10.04.2012 neben der Feststellung, dass der Aufsichtsrat den ursprünglichen Beschluss für unklar halte, weiter unter TOP 2 lediglich den Passus, dass der Vorsitzende im Vorfeld der Beschlussfassung über die vertraglich vereinbarte Höhe der Vorstandsgehälter B. und G. informiert habe, das heißt über die damals noch amtierenden Vorstandsmitglieder und nicht den Kläger. Diese Unklarheiten lassen sich auch nicht durch Auslegung beseitigen. Jedenfalls hätte das Landgericht insoweit nicht das Beweisangebot des Klägers zur der Behauptung, die beteiligten Aufsichtsräte hätten sämtlich die Vorstellung besessen, der Beschluss beziehe sich ausschließlich auf den amtierenden Vorstand, übergehen und stattdessen auf den mutmaßlichen Willen der Aufsichtsräte - der im Zweifel auf einen wirksamen Beschluss gerichtet sei - abstellen dürfen. Denn soweit der wirkliche Wille der Beteiligten unzweifelhaft feststeht, ist für eine Auslegung der abgegebenen Erklärungen anhand des mutmaßlichen Parteiwillens kein Raum (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 133 Rn. 8).
49 
Bezüglich der konkreten Absenkung der Vorstandsbezüge kann dem Beschluss vom 15.03.2012 ebenfalls kein eindeutiger Sinngehalt entnommen werden. Denn angesichts der zahlreichen in dem Vorstandsvertrag vom 14.04.2011 enthaltenen Gehaltskomponenten, die neben dem Bruttogrundgehalt einen variablen Vergütungsanteil nebst Aktienoption, Zuschüsse zur Altersvorsorge und Kranken- bzw. Pflegeversicherung, den Abschluss von Versicherungsschutz sowie die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens umfassten, ist nicht erkennbar, ob die Neufestsetzung der Vorstandsbezüge auf 2.500,00 EUR lediglich das Grundgehalt erfassen oder zugleich sämtliche Gehaltskomponenten abdecken sollte.
50 
c. Der Senat vermag auch keine eigene Entscheidung über die angemessene Reduzierung der Vorstandsbezüge zu treffen, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob die Regelung des § 87 Abs. 2 AktG ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB beinhaltet (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.11.2003 - 15 U 225/02 = NZG 2004, 141; Seibt in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. 2010, § 87 Rn. 20; Würdinger in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 315 Rn. 51; Diller NZG 2009, 1006, 1007) oder die Vorschrift wertungsmäßig eher als typisierter Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzusehen ist (Mertens/Cahn in Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl. 2010, § 87 Rn. 94; Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl. 2010, § 87 Rn. 60; Rieble in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 315 Rn. 218; Dauner-Lieb/Friedrich NZG 2010, 688, 691; Weller NZG 2010, 7, 8).
51 
Denn eine Bestimmung der angemessenen Höhe der Vorstandsbezüge im Sinne des § 87 Abs. 2 AktG durch den Senat würde eine nachprüfbare Ermessensentscheidung des Aufsichtsrates voraussetzen, an der es aus den dargelegten Gründen fehlt. Unter diesen Umständen müsste der Senat aber nicht nur eine bereits bestehende Abwägungsentscheidung überprüfen und gegebenenfalls auf das angemessene Niveau korrigieren, sondern eine eigene Erstentscheidung vornehmen, was der eindeutigen Zuweisung dieser Aufgabe an den Aufsichtsrat in § 87 Abs. 2 AktG widerspricht.
52 
Im Übrigen fehlt es in Anbetracht des Beklagtenvorbingens auch an hinreichenden Anknüpfungstatsachen, um eine eigene Herabsetzungsentscheidung im Sinne des § 87 Abs. 2 AktG treffen zu können. Wie bereits ausgeführt, kann die angemessene Vergütung nämlich im Regelfall nur anhand einer wertenden Vergleichsbetrachtung im Sinne des § 87 Abs. 1 AktG vorgenommen werden. Dies setzt jedoch nähere Informationen zur Finanzkraft des Unternehmens, dem Lohnniveau und den Lohnsummen sowie der Mitarbeiterzahl und dem Gehaltsgefüge zwischen den einzelnen Hierarchieebenen voraus, ebenso wie Informationen zu den Vorstandsgehältern vergleichbarer Unternehmen. Derartige Umstände, die allein eine eigene Bewertung der Angemessenheit einer Reduzierung der Vorstandsbezüge des Klägers durch den Senat zuließen, hat die Beklagte indes nicht vorgetragen.
53 
2. Mithin berechnen sich die Vergütungsansprüche des Klägers auch nach Insolvenzeröffnung aus dem unveränderten Anstellungsvertrag vom 14.04.2011, so dass ihm weiterhin das ungekürzte Bruttomonatsgehalt in Höhe von 15.666,67 EUR nebst Dienstwagen und Aufwendungsersatzanspruch zustand.
54 
a. Bei den Gehaltsansprüchen ab Insolvenzeröffnung für die Monate April bis Juni 2012 handelt es sich nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO um Masseverbindlichkeiten, so dass der Kläger unmittelbar Zahlung von insgesamt 52.860,31 EUR vom Beklagten verlangen kann (vgl. Hefermehl in Münchener Kommentar zur InsO, 3. Aufl. 2013, § 55 Rn. 171; Seibt in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. 2010, § 87 Rn. 23). Der durch den Kläger vorgelegten Gehaltsberechnung (vgl. Bl. 9 d. A.) ist der Beklagte inhaltlich nicht entgegengetreten. Soweit der Beklagte in der Berufungsinstanz die für den Monat April 2012 bis zur Rückgabe des Fahrzeugs am 23.04.2012 geltend gemachten Aufwendungen für den Dienstwagen inhaltlich bestritten hat, hat der Kläger diese - ungeachtet der Frage der Zulässigkeit dieses nachträglichen Bestreitens in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 ZPO - durch Vorlage von Quittungskopien hinreichend nachgewiesen (vgl. Anlage K 23, Bl. 261 ff. d. A.). Nach dem Kraftfahrzeugnutzungsvertrag stand dem Kläger zudem ein Entschädigungsanspruch für den vorenthaltenen Dienstwagen zu, dessen Höhe der Beklagte nicht im Einzelnen bestritten hat.
55 
Durch Vorlage des Arbeitslosengeldbescheides hat der Kläger nachgewiesen, dass er erst ab dem 01.07.2012 Lohnersatzleistungen bezogen hat. Indes ist der Anstellungsvertrag des Klägers aufgrund der ordentlichen Kündigung des Beklagten erst zum 30.06.2012 beendet worden (vgl. Anlage K 9, Bl. 36 d. A.). Entsprechend war der Kläger durch den Beklagten im Schreiben vom 10.04.2012 unter Anrechnung noch bestehender Urlaubsansprüche erneut freigestellt worden. Unter diesen Umständen standen dem Kläger vor dem 01.07.2012 ohnehin keine Lohnersatzansprüche zu, weil er sich bis 30.06.2012 in einem Dienstverhältnis befand.
56 
Da nach § 3 Abs. 1 des Vorstandsvertrages die Vergütungsansprüche jeweils zum Ende des Monats fällig wurden, kann der Beklagte ab 02.05.2012, 01.06.2012 und 02.07.2012 nach den §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen in geltend gemachter Höhe verlangen. Aus den genannten Gründen kam dem Beklagten hinsichtlich der Bezüge für die Monate April bis Juni 2012 auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Insoweit musste sich der Beklagte mit der Auskunft des Klägers begnügen, keine anderweitigen Einkünfte erzielt zu haben (vgl. Richardi/Fischinger in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 615 Rn. 179).
57 
b. Überdies kann der Kläger infolge der ordentlichen Kündigung des Vorstandsvertrages zum 30.06.2012 gemäß § 113 InsO die ausstehenden Gehaltsansprüche vom 01.07.2012 bis zum vereinbarten Vertragsende am 31.12.2012 in Höhe von insgesamt 93.388,08 EUR als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden. Dem Ansatz eines monatlichen Schadens von 17.604,68 EUR ist der Beklagte im Einzelnen nicht entgegengetreten. Unter Abzug des monatlich bezogenen Arbeitslosengelds in Höhe von 2.040,00 EUR verbleiben damit pro Monat 15.564,68 EUR, insgesamt also 93.388,08 EUR.
58 
c. Schließlich kann der Kläger als weiteren Verzugsschaden Ersatz der ihm entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.641,96 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen verlangen. Zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Korrespondenz befand sich der Beklagte zuletzt mit Gehaltsansprüchen in Höhe von 52.860,31 EUR in Verzug, so dass dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren jedenfalls in der beantragten Höhe entstanden sind. Zudem steht die spätere anteilige Verrechnung des Gebührenanspruchs mit den gerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der vollständigen Geltendmachung des Anspruchs nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2008 - VIII ZB 57/07 = NJW 2008, 1323). Da diese Kosten für die Verfolgung einer Masseforderung angefallen sind, handelt es sich bei dem entsprechenden Verzugsschaden ebenfalls um eine Masseverbindlichkeit.
59 
Die Klageschrift ist dem Beklagten am 27.07.2012 zugestellt worden, so dass der Kläger ab 28.07.2012 Prozesszinsen nach § 291 BGB verlangen kann (vgl. BGH, Urteil vom 24.01.1990 - VII ZR 296/88 = NJW-RR 1990, 518).
60 
3. Aufgrund der Unwirksamkeit des Aufsichtsratsbeschlusses vom 15.03.2012 hat der Kläger auch einen Anspruch auf die diesbezüglich begehrte Feststellung der Unwirksamkeit. Die Zulässigkeit des Feststellungsantrages ergibt sich - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - daraus, dass der Kläger aufgrund der weiteren Streitigkeiten zwischen den Parteien, insbesondere über die Rechtmäßigkeit der Anmeldung des Klägers zur Sozialversicherung, ein rechtliches Interesse an der durch die Zahlungsanträge nicht in Rechtskraft erwachsenden Feststellung der Unwirksamkeit vorweisen kann.
III.
61 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
62 
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist den §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO entnommen.
63 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die zu entscheidenden Fragen haben keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Zwar sind einzelne Fragen der Auslegung der Vorschrift des § 87 Abs. 2 AktG in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht geklärt. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtstreits beruht aber allein auf den Besonderheiten des konkreten Falles, so dass dem Verfahren keine über den Einzelfall hinausweisende Bedeutung zukommt.
64 
Bei der Bestimmung des Streitwertes war für die Anträge auf Feststellung zur Insolvenztabelle gemäß § 182 InsO entsprechend der Einschätzung des Beklagten zur voraussichtlichen Befriedigungsquote im Insolvenzverfahren ein Wert von 20 Prozent der festzustellenden Forderungen anzusetzen.

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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

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(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezug

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2008 - VIII ZB 57/07

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 57/07 vom 22. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 RVG-VV, Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 a) Es wird daran festgehalten, dass sich durch die ant

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(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 57/07
vom
22. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 91 RVG-VV, Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4

a) Es wird daran festgehalten, dass sich durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich
entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (Nr. 2400 VV RVG aF) auf die
Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4
VV RVG nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden
gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG anfallende Verfahrensgebühr
vermindert (Senatsurteile vom 7. März 2007 – VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049; vom
14. März 2007 – VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050; vom 11. Juli 2007 – VIII ZR 310/06,
NJW 2007, 3500).

b) Für die Anrechnung ist es ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiellrechtlicher
Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht
, tituliert oder bereits beglichen ist.

c) Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Gegenstand
einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Beschluss
vom 27. April 2006 – VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 f.).
BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - LG Magdeburg
AG Quedlinburg
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns
und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 18. Juni 2007 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 10. Juli 2006 aufgehoben. Die von dem Kläger aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Quedlinburg vom 1. März 2006 an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 733,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. März 2006. Der weitergehende Festsetzungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstandes: Wertstufe bis 300 €

Gründe:

I.

1
Die Parteien haben um die Rückabwicklung eines PKW-Kaufvertrages gestritten. Die auf Kaufpreisrückzahlung und Erstattung von Versicherungsaufwendungen gerichtete Klage ist durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts auf Kosten des Klägers abgewiesen worden. Bereits vorprozessual hatten die Parteien über die anschließend rechtshängig gemachten Ansprüche korrespondiert , wobei die Beklagte die erhobenen Ansprüche durch ihren späteren Prozessbevollmächtigten zurückweisen ließ. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat das Amtsgericht auf Antrag der Beklagten neben einer 1,3Verfahrens - und einer 1,2-Terminsgebühr (Nrn. 3100, 3104 VV RVG), die nach dem festgesetzten Streitwert von 3.535 € bemessen waren, antragsgemäß noch eine 1,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2400 VV RVG) festgesetzt, die nach einem vorprozessual noch über der Klageforderung liegenden Forderungsbetrag bemessen war, und hierauf eine 0,65-Verfahrensgebühr nach dem gerichtlich festgesetzten Streitwert angerechnet. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers, der sich gegen den Ansatz einer Geschäftsgebühr gewandt hat, hat das Beschwerdegericht an diesem Ansatz festgehalten, die 13/10-Geschäftsgebühr jedoch lediglich unter Zugrundelegung des gerichtlich festgesetzten Streitwerts festgesetzt und hierauf eine 0,65-Verfahrensgebühr angerechnet. Hiergegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde, die in den Grenzen des mit der sofortigen Beschwerde gestellten Antrages einen vollständigen Fortfall des Ansatzes einer Geschäftsgebühr erstrebt sowie auf die Verfahrensgebühr eine 0,65-Geschäftsgebühr angerechnet wissen will.

II.

2
Die zulässig erhobene Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
3
1. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, dass die vom Prozessbevollmächtigten der Beklagten vorprozessual zu Zwecken der Anspruchsabwehr entfaltete Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG (ab 1. Juli 2006: Nr. 2300 VV RVG) ausgelöst habe und dass diese angesichts ihres eindeutigen Bezuges zum späteren Rechtsstreit im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemacht werden könne, zumal hierdurch der Beklagten ein im Vergleich zu einem Hauptsacheverfahren einfacherer Weg zur Durchsetzung ihres Kostenerstattungsanspruchs eröffnet werde. Jedoch stehe ihr ein solcher Anspruch nur in Höhe der Hälfte der Geschäftsgebühr nach dem gerichtlich festgesetzten Streitwert zu.
4
2. Diese Sichtweise rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht als fehlerhaft, weil das Beschwerdegericht mit der vorprozessual angefallenen Geschäftsgebühr unzulässig Kosten in die Kostenerstattung einbezogen hat, die keine Prozesskosten sind. Darüber hinaus wird die Festsetzung der Vorinstanzen der in Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG (im Folgenden: Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG) geregelten Gebührenanrechnung nicht gerecht.
5
a) Die Rechtsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Beschwerdegericht die durch den vorprozessualen Versuch einer Anspruchsabwehr entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG als festsetzungsfähig angesehen hat. Denn ebenso wie die Aufwendungen für ein anwaltliches Mahnschreiben nicht zu den Prozesskosten gehören, können die vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallenen Gebühren nicht im Rahmen einer Kostenerstattung nach § 91 ZPO angesetzt werden und somit nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2006 – VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 f.).
6
b) Die Rüge der Rechtsbeschwerde greift weiter durch, soweit das Beschwerdegericht die angemeldete Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ohne Anwendung der Anrechnungsvorschrift gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG ungekürzt in Ansatz gebracht hat. Diese Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 7. März 2007 – VIII ZR 86/06, NJW 2007, 2049, unter II 2 a; Urteil vom 14. März 2007 – VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050, unter II 2 d; Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007 – VIII ZR 310/06, NJW 2007, 3500, unter II 2) so zu verstehen, dass eine entstandene Geschäftsgebühr unter der Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand handelt, teilweise auf die spätere Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen ist. Durch diese Anrechnung verringert sich die erst später nach Nr. 3100 VV RVG angefallene Verfahrensgebühr, während die zuvor bereits entstandene Geschäftsgebühr von der Anrechnung unangetastet bleibt. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut der genannten Anrechnungsvorschrift erfolgt die Anrechnung auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens und nicht umgekehrt, so dass sich nicht die vorgerichtliche Geschäftsgebühr , sondern die im gerichtlichen Verfahren angefallene Verfahrensgebühr im Umfang der Anrechnung reduziert.
7
Der Senat hält an dieser Sichtweise, die in erster Linie auf den klaren Wortlaut der Anrechnungsbestimmung gestützt ist, trotz der namentlich in der Instanzrechtsprechung (z.B. KG, AGS 2007, 439; OLG München, Rpfleger 2007, 686; OLG Karlsruhe, AGS 2007, 494; OLG Koblenz, AnwBl 2007, 873; OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Oktober 2007 – 8 W 442/07; wie der Senat etwa VGH München, NJW 2006, 1990; OLG Hamburg, MDR 2007, 1224) geäußerten Kritik fest.
8
aa) Die teilweise vertretene Auffassung, der Gesetzgeber habe bei der Anrechnungsbestimmung gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG an der unter der Geltung des § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO entwickelten Praxis nichts ändern wollen, wonach die schon dort vorgeschriebene Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren angefallene Prozess- oder Verkehrsgebühr bei der späteren Kostenfestsetzung nicht zu berücksichtigen sei (vgl. OLG München, aaO), wird durch die Gesetzesbegründung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drs. 15/1971, S. 209) nicht gestützt. Aus den dort wiedergegebenen Erwägungen geht nicht hervor, dass der Gesetzgeber sich überhaupt mit diesen im rechnerischen Ergebnis ohnehin als wenig bedeutsam angesehenen Praxisdetails befasst hat oder gar eine Festsetzungspraxis hat bestätigen wollen, die am Gesetzeswortlaut vorbei von der hierin vorgesehenen Anrechnung Abstand genommen hatte. Das Anrechnungserfordernis ist vielmehr nur vor dem Hintergrund der neu vorgesehenen Teilanrechnung erörtert worden, und zwar in dem Sinne, dass der Umfang derjenigen Tätigkeit, den die in Vorbemerkung 3 Absatz 2 VV RVG umschriebene Verfahrensgebühr abdecken sollte, entscheidend davon beeinflusst werde, ob der Rechtsanwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst gewesen sei. Denn eine Gleichbehandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhalte, mit dem Rechtsanwalt, der zunächst außergerichtlich tätig gewesen sei, sei nicht zu rechtfertigen, wobei in diesem Zusammenhang unter anderem noch das Bestreben nach einer aufwandsbezogenen Vergütung hervorgehoben worden ist. Der Gesetzgeber hat also mit Blick auf einen erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand des schon vorprozessual mit der Sache befassten und hierfür nach Nrn. 2400 ff. VV RVG vergüteten Prozessbevollmächtigten dessen gerichtliche Verfahrensgebühr bereits in ihrer Entstehung um den in Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG beschriebenen Teil der vorprozessual verdienten Gebühren kürzen wollen.
9
Erst recht ist kein Grund ersichtlich, eine unter der Geltung von § 118 Abs. 2 Satz 1 BRAGO nicht selten gegen den klaren Gesetzeswortlaut praktizierte Anrechnung der Prozess- auf die Geschäftsgebühr in die Anwendung der Anrechnungsklausel gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG fortzuschreiben und zu diesem Zweck den unzweideutig in umgekehrte Richtung gehenden Gesetzeswortlaut als auslegungsfähig und auslegungsbedürftig anzusehen (so aber OVG Münster, NJW 2006,1991, 1992). Ebenso wenig besteht nach den im Gesetzgebungsverfahren anzutreffenden Äußerungen Anlass, von einem kor- rekturbedürftigen Redaktionsversehen des Gesetzgebers bei Abfassung der genannten Anrechnungsbestimmung auszugehen (so zutreffend Streppel, MDR 2007, 929, 930).
10
bb) Kein entscheidendes Gewicht kommt der häufig angeführten Überlegung zu, wie schon § 118 Abs. 2 BRAGO betreffe die Anrechnungsbestimmung in Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG nur das Rechtsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, nicht jedoch das für eine etwaige Kostenerstattung maßgebliche Außenverhältnis zwischen dem Mandanten und seinem Prozessgegner (vgl. KG, OLG München, OLG Stuttgart und OLG Karlsruhe, aaO). Hierbei wird – worauf auch Streppel, aaO, zutreffend hinweist – übersehen, dass § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für eine Kostenerstattung an die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts und darüber unmittelbar an die genannte Anrechnungsbestimmung anknüpft. Entsteht die Verfahrensgebühr wegen der in Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG vorgesehenen Anrechnung eines Teils der bereits vorher entstandenen Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG von vornherein nur in gekürzter Höhe, kommt im Rahmen der Kostenfestsetzung auch keine darüber hinausgehende Erstattung in Betracht. Ob die vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstattende Geschäftsgebühr unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder sogar schon beglichen ist, ist bereits nach dem Wortlaut der Anrechnungsbestimmung ohne Bedeutung. Für die Anrechnung und damit die von selbst einsetzende Kürzung ist nach dieser Vorschrift vielmehr entscheidend, ob und in welcher Höhe eine Geschäftsgebühr bei vorausgesetzter Identität des Streitgegenstandes entstanden ist, der Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgebühr also schon einen Anspruch auf eine Geschäftsgebühr aus seinem vorprozessualen Tätigwerden erlangt hatte.
11
cc) Soweit eingewandt wird, es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich , dass die unterlegene Partei nur deshalb niedrigere Kosten zu erstatten habe , weil der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite bereits vorprozessual das Geschäft seines Mandanten betrieben habe, greift dies ebenso wenig durch wie die Überlegung, die vom Senat vertretene Auslegung der Anrechnungsvorschrift begünstige diejenige Partei sinnwidrig, die davon abgesehen habe, bereits vorprozessual einen Rechtsanwalt einzuschalten (vgl. KG und OVG Münster , aaO; ferner VGH München, NJW 2007, 170). Es trifft zwar zu, dass durch diese Auslegung ein Beklagter gegenüber der unter der Geltung von § 118 Abs. 2 BRAGO praktizierten Anwendung der Anrechnungsvorschrift benachteiligt wird, wenn ihm für eine bereits vorprozessual eingeleitete Rechtsverteidigung kein Erstattungsanspruch zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 – VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458). Dass ein von ihm aufzubringender, materiellrechtlich nicht auf den Prozessgegner abwälzbarer Gebührenanspruch zur Kürzung eines ihm im Falle des Obsiegens zustehenden prozessualen Kostenerstattungsanspruchs nach §§ 91 ff. ZPO führt, hat seinen Grund jedoch allein darin, dass durch die Anrechnungsvorschrift in Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG ein seinem Prozessbevollmächtigten nach Nrn. 3100 ff. VV RVG zustehender Gebührenanspruch unter einem aufwandsbezogenen Gesichtspunkt gekürzt wird, nämlich weil er aufgrund seiner vorprozessualen Befassung in der Regel nur einen geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand hat. Dieser geringere Aufwand im Rahmen der von § 91 ZPO erfassten Prozessführung wiederum war nach der Gesetzesbegründung (aaO) einer der entscheidenden und durch die Anknüpfung am voraussichtlichen Tätigkeitsumfang sachlich auch tragfähigen Beweggründe des Gesetzgebers, dem Prozessbevollmächtigten nur eine insoweit gekürzte Vergütung zuzubilligen. Dies anschließend im prozessualen Erstattungsrechtsverhältnis der Parteien durch eine abweichende Erstattungspraxis wieder zu korrigieren, ist zudem rechtlich nicht geboten. In- soweit konnte es der Gesetzgeber vielmehr bei der bestehenden Rollen- und Risikoverteilung und den hiernach nur eingeschränkt bestehenden materiellrechtlichen Erstattungsansprüchen belassen.
12
dd) Für nicht durchgreifend erachtet der Senat schließlich die Bedenken, das Kostenfestsetzungsverfahren eigne sich nach seinen verfahrensrechtlichen Möglichkeiten nicht, die für eine Anrechnung erforderlichen Voraussetzungen festzustellen (vgl. OLG München und KG, aaO). Abgesehen davon, dass ein anrechnungserhebliches vorprozessuales Tätigwerden in der Regel durch entsprechenden und häufig schon bei den Gerichtsakten befindlichen Schriftwechsel dokumentiert ist und dass die Bemessung der Höhe einer Geschäftsgebühr durch die in Nr. 2400 VV RVG vorgesehene Regelgebühr sowie durch die in der Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG vorgesehene Anrechnungskappung zumeist ebenfalls keinen übermäßigen Feststellungs- und Wertungsaufwand erfordert, ist das Kostenfestsetzungsverfahren durchaus darauf angelegt, auch streitigen Sachvortrag zu verarbeiten und zu klären (§ 104 Abs. 2, § 294 ZPO; dazu näher etwa Musielak/Wolst, ZPO, 5. Auflage, § 104 Rdnr. 18 m.w.N.). Zudem ist eine Anrechnung nicht von Amts wegen, sondern erst auf substantiierten, über eine Äußerung bloßer Vermutungen hinausgehenden Einwand des Festsetzungsgegners zu beachten. Im Übrigen bleibt bei Unaufklärbarkeit der Anrechnungsvoraussetzungen immer noch die Beweislastentscheidung zu Lasten dessen, der sich abweichend vom gesetzlichen Regelfall einer 1,3Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG auf die Anwendbarkeit der als Ausnahmebestimmung zu wertenden Anrechnungsvorschrift nach Vorbemerkung 3 Absatz 4 VV RVG beruft.
13
Dass die sonst unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie angeführten Erwägungen nicht geeignet sind, ein vom klaren Wortlaut dieser Anrechnungsbestimmung abweichendes Auslegungsergebnis zu rechtfertigen, hat der Senat bereits früher hervorgehoben (Urteil vom 7. März 2007, aaO, unter II 2 a; Versäumnisurteil vom 11. Juli 2007, aaO, unter II 2). Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die Anlass gäben, hiervon abzurücken.
14
3. Die Rechtsbeschwerde rügt hiernach zu Recht, dass das Beschwerdegericht zum einen die angemeldete Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG ungekürzt in Ansatz gebracht und zum anderen die durch den vorprozessualen Versuch einer Anspruchsabwehr entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG als ebenfalls erstattungsfähig angesehen hat. Vielmehr muss die angemeldete 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG wegen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG, die nach dem aus der Anlage B 3 ersichtlichen vorprozessualen Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten unstreitig angefallen ist, auf eine 0,65-Gebühr gekürzt werden. Die Beklagte kann deshalb, wie von der Rechtsbeschwerde vorgerechnet, jeweils eine Gebühr nach Nrn. 3100 (allerdings gekürzt auf 0,65) und 3104 VV RVG, Auslagen nach Nr. 7002 VV RVG sowie die nach Nr. 7008 VV RVG anzusetzende Mehrwertsteuer in Höhe von an sich insgesamt nur 548,97 € erstattet verlangen.
15
Infolge der Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den mit der sofortigen Beschwerde gestellten Antrag (Begrenzung des zu erstattenden Betrages auf 733,70 € nebst Zinsen) ist allerdings nur eine Abänderung der Kostenfestsetzung in diesem Umfang möglich. Da in der Sache keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern der Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO nach Maßgabe vorstehender Beschlussformel in der Sache selbst zu entscheiden. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Quedlinburg, Entscheidung vom 10.07.2006 - 3 C 306/05 (IV) -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 18.06.2007 - 3 T 325/07 *288* -

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.

Der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden ist, bestimmt sich nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.