Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Mai 2010 - 2 Ws 48/10

bei uns veröffentlicht am17.05.2010

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Stuttgart - 36. Kleine Strafkammer - vom 01. März 2010 wird

aufgehoben.

Die Sache wird dem Landgericht Stuttgart - 36. Kleine Strafkammer - zur Zustellung des Urteils vom 04. Februar 2010

zurückgegeben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

 
Der Angeklagte wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts - 36. Kleine Strafkammer - Stuttgart vom 01.03.2010, mit dem sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsverhandlung vom 04.02.2010 als unzulässig verworfen wurde.
I.
Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 04.11.2009 wegen Diebstahls zu der Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Berufung verwarf das Landgericht Stuttgart am 04.02.2010, nachdem der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung bis ca. 09.20 Uhr nicht zu der auf 09.00 Uhr terminierten Berufungsverhandlung erscheinen war. Sein Ausbleiben war nach Ansicht des Gerichts nicht entschuldigt, obwohl an diesem Tag die öffentlichen Verkehrsmittel flächendeckend bestreikt wurden und der Angeklagte kurz vor der Sitzung noch angerufen und mitgeteilt hatte, dass er an der Straßenbahnhaltstelle stehe, keine Straßenbahn komme und er sich verspäten werde.
Einen Tag nach Urteilverkündung ging beim Landgericht ein Schriftsatz vom 26.01.2010 ein, mit dem sich Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Angeklagten legitimierte. Mit Verfügung vom 05.02.2010 ordnete der Vorsitzende die Zustellung des schriftlichen Urteils gegen Empfangsbekenntnis an den Verteidiger an. Der Angeklagte wurde hierüber unterrichtet. Das dem Gericht zurück übersandte Empfangsbekenntnis des Rechtsanwalts trägt das Datum des 17.02.2010. Über dem Feld „ Unterschrift des Empfängers “ ist ein Kanzleistempel mit dem Namen und der (ehemaligen) Adresse des Verteidigers angebracht. Unterschrieben wurde das Empfangsbekenntnis nicht vom Rechtsanwalt persönlich, sondern von „ Ass. ... “. In der Folgezeit stellte der Verteidiger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsverhandlung. Zeitgleich legte er gegen das Urteil des Landgerichts Revision ein, ohne diese allerdings innerhalb der durch den Wiedereinsetzungsantrag nicht gehemmten Frist des § 345 Abs. 2 StPO weiter zu begründen.
Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lehnte das Landgericht mit Beschluss vom 01.03.2010 als unzulässig ab. Es führt zur Begründung aus, dass der Angeklagte für ein unverschuldetes Nichterscheinen weder eine schlüssige Begründung vorgebracht habe, noch habe er Mittel der Glaubhaftmachung vorgelegt. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten legte das Landgericht die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.
Auf Nachfrage des Senats bestätigte der Verteidiger, dass das Empfangsbekenntnis nicht von ihm persönlich, sondern von einem Assessor („ Ass .“) unterschrieben wurde, der weder Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 30 BRAO noch der allgemein bestellte Vertreter im Sinne des § 53 BRAO ist.
II.
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts vom 01.03.2010 ist aufzuheben, weil die Strafkammer noch nicht befugt war, über das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten zu dessen Nachteil zu entscheiden.
Der Angeklagte kann im Falle der Verwerfung seiner Berufung wegen nicht genügend entschuldigtem Ausbleiben gemäß § 329 Abs. 3 StPO binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 StPO bezeichneten Voraussetzungen beantragen. Diese Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags hat vorliegend noch nicht zu laufen begonnen, da das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.02.2010 noch nicht wirksam zugestellt ist. Die Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung darf erst nach Ablauf einer Woche nach Zustellung des Urteils erfolgen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.1998, 2 Ws 385/98).
Den Akten, insbesondere dem unter dem Datum des 17.02.2010 ausgefüllten Empfangsbekenntnis ist nicht zu entnehmen, ob und wann der Verteidiger des Angeklagten das Urteil des Landgerichts vom 04.02.2010 persönlich als zugestellt entgegen genommen hat. Das von dem Assessor unterzeichnete Empfangsbekenntnis genügt nicht den Anforderungen (an den Nachweis) einer wirksamen Zustellung an den Adressaten nach §§ 37 Abs. 1 StPO i.V.m. 174 Abs. 1 ZPO. Für eine wirksame Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ist entscheidend, dass (neben der Übermittlung des Schriftstücks in Zustellungsabsicht) eine Empfangsbereitschaft des Empfängers vorliegt. Anders als die Zustellung durch einen Gerichtswachtmeister oder durch die Post setzt eine Zustellung nach dieser Vorschrift die persönliche Beteiligung des Rechtsanwalts voraus. Das bedeutet, dass das gemäß §§ 37 Abs. 1 StPO i.V.m. 174 Abs. 1 ZPO zuzustellende Schriftstück grundsätzlich von dem als Zustellungsadressat bezeichneten Rechtsanwalt persönlich als zugestellt entgegen genommen werden muss. § 174 Abs. 4 S. 1 ZPO verlangt infolgedessen für denNachweis der Zustellung auch eine Unterschrift " des Adressaten " (zur persönlichen Beteiligung des Zustellungsadressaten: BSG, Beschluss vom 23.04.2009, B 9 VG 22/08 B; Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage 2004, § 174, Rz 12; Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 174, Rz 6; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Auflage 2006, § 174, Rz 17, 21).
Der Verteidiger konnte den Assessor weder ganz noch teilweise zur Vertretung bei der Zustellung des Urteils vom 04.02.2010 gegen Empfangsbekenntnis ermächtigen. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob und insbesondere durch wen in welchem Umfang eine Vertretung bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 174 Abs. 1 ZPO und/oder bei der Unterschriftsleistung nach § 174 Abs. 4 S. 1 ZPO überhaupt zulässig ist. Ein Rechtsanwalt als Adressat einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann jedenfalls einen Assessor weder für den Einzelfall noch allgemein hierzu ermächtigten. Die Befugnis, eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis zu beurkunden, steht gemäß § 174 Abs. 1 ZPO nur einem besonders privilegierten Personenkreis zu, zu denen aufgrund ausdrücklicher Aufzählung neben dem Anwalt auch der Notar, der Gerichtsvollzieher, der Steuerberater oder eine sonstige Person zählt, „bei der auf Grund ihres Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann “. Die Befugnis beim Anwalt ist Bestandteil der privilegierten Stellung, die er als Organ der Rechtspflege inne hat. Einem Rechtsanwalt stehen kraft Gesetzes nur der Zustellungsbevollmächtigte im Sinne des § 30 BRAO, der allgemein bestellte Vertreter im Sinne des § 53 BRAO oder der Abwickler im Sinne des § 55 BRAO gleich. Der Anwalt ist, wie auch die anderen ausdrücklich genannten privilegierten Personen und Berufsgruppen, in besonderem Maße standesrechtlichen Verpflichtungen unterworfen, die das ihm von Gesetzes wegen zugesprochene Maß an Zuverlässigkeit rechtfertigen (speziell für Zustellungen, vgl. § 14 der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)). An andere Personen kann ein Schriftstück nicht gegen Empfangsbekenntnis wirksam zugestellt werden. Hierzu heißt es in der Gesetzesbegründung: „ An alle Personen die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis zuzulassen, ist … nicht möglich, da eine Mitwirkung bei der Zustellung nicht generell von allen erwartet werden kann. Damit bestünde die Gefahr, dass der Zustellungsempfänger aus Nachlässigkeit oder böswillig das Empfangsbekenntnis nicht zurücksendet. …. Dies bedeutete Verzögerungen und erheblichen Mehraufwand bei der Zustellung “ (Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz – ZustRG), BT-Drs. 14/4554, S. 18). Sowenig an eine nicht zum privilegierten Personenkreis gehörende Person ein Schriftstück gegen Empfangsbekenntnis wirksam zugestellt werden kann, so wenig kann ein Anwalt nach Sinn und Zweck der Vorschrift andere als die genannten Personen ganz oder teilweise mit seiner Vertretung ermächtigten. Jedenfalls bei einem Assessor kann nicht generell auf Grund seines Berufes von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden, der Assessor unterliegt keinen vergleichbaren standesrechtlichen Verpflichtungen (zur Unzulässigkeit der Vertretung eines Anwalts durch Büroangestellte: BSG, Beschluss vom 23.04.2009, B 9 VG 22/08 B; zur (Un-)Zulässigkeit der Vertretung allgemein: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage 2004, § 174, Rz 10, 12, 19; Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2008, § 174 Rz 4, 11; Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, § 174, Rz 2, 3, 15; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Auflage 2006, § 174, Rz 5, 9, 10, 51).
10 
Aus alledem folgt, dass der Verteidiger ausweislich des Empfangsbekenntnisses das ihm als Adressat zuzustellende Schriftstück noch nicht persönlich als zugestellt entgegen genommen hat. Die Befugnis zur Entgegennahme von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis i.S.d § 174 Abs. 1 ZPO oder auch nur zur Leistung der Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis gemäß § 174 Abs. 4 S. 1 ZPO konnte vom Verteidiger des Angeklagtenjedenfalls nicht auf einen Assessor übertragen werden. Der Assessor war weder Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des § 30 BRAO, noch allgemein bestellter Vertreter im Sinne des § 53 BRAO. Da auch im Übrigen kein Nachweis in den Akten vorhanden ist, ob und wann der Verteidiger das Urteil persönlich als zugestellt angenommen hat, ist die Zustellung des Berufungsurteils vom Landgericht (erneut) vorzunehmen.
11 
Der Angeklagte wird danach zu entscheiden haben, ob er binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsverhandlung ergänzt. Maßgeblich für die Wiedereinsetzung ist, ob neue Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die dem Berufungsgericht bei Erlass des Urteils noch nicht bekannt waren und die zur Entschuldigung des Angeklagten geeignet sind (Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage 2009, § 329, Rz 42). Soll die Fehlerhaftigkeit des Verwerfungsurteils des Landgerichts wegen Ausbleibens des Angeklagten beanstandet werden, etwa weil das Gericht angesichts der besonderen Umstände des Streiks und des kurz vor der Verhandlung erfolgten Anrufs des Angeklagten länger als die üblichen 15 bis 20 Minuten hätte zuwarten müssen, muss dies mit der Revision geschehen. Diese wäre dann innerhalb der mit der Zustellung des Berufungsurteils beginnenden Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 2 StPO mit einer insoweit erforderlichen Verfahrensrüge zu begründen.
12 
Bei dem Verfahrensstand ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung verwehrt. Die Zustellung seines Urteils obliegt ausschließlich dem Landgericht, das erst nach Ablauf der Antragsfrist über den Wiedereinsetzungsantrag befinden kann (OLG Düsseldorf, a.a.O.).

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Mai 2010 - 2 Ws 48/10 zitiert 11 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

Strafprozeßordnung - StPO | § 345 Revisionsbegründungsfrist


(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn d

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

Zivilprozessordnung - ZPO | § 174 Zustellung durch Aushändigung an der Amtsstelle


Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke de

Strafprozeßordnung - StPO | § 329 Ausbleiben des Angeklagten; Vertretung in der Berufungshauptverhandlung


(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verha

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 53 Bestellung einer Vertretung


(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er 1. länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder2. sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will. (2) Die Vertretung soll einem anderen Recht

Strafprozeßordnung - StPO | § 37 Zustellungsverfahren


(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der z

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei


(1) Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein andere

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 30 Zustellungsbevollmächtigter


(1) Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Der Rechtsanwalt hat dem Zustellung

Referenzen

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.

(1) Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Der Rechtsanwalt hat dem Zustellungsbevollmächtigten einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. Der Zustellungsbevollmächtigte muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.

(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175, 195 der Zivilprozessordnung).

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht benannt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist.

(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

1.
länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.

(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

(1) Ist bei Beginn eines Hauptverhandlungstermins weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Fortführung der Hauptverhandlung in dem Termin dadurch verhindert wird, dass

1.
sich der Verteidiger ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und eine Abwesenheit des Angeklagten nicht genügend entschuldigt ist oder der Verteidiger den ohne genügende Entschuldigung nicht anwesenden Angeklagten nicht weiter vertritt,
2.
sich der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung entfernt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist oder
3.
sich der Angeklagte vorsätzlich und schuldhaft in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt hat und kein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend ist.
Über eine Verwerfung wegen Verhandlungsunfähigkeit nach diesem Absatz entscheidet das Gericht nach Anhörung eines Arztes als Sachverständigen. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn das Berufungsgericht erneut verhandelt, nachdem die Sache vom Revisionsgericht zurückverwiesen worden ist.

(2) Soweit die Anwesenheit des Angeklagten nicht erforderlich ist, findet die Hauptverhandlung auch ohne ihn statt, wenn er durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten wird oder seine Abwesenheit im Fall der Verhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft nicht genügend entschuldigt ist. § 231b bleibt unberührt.

(3) Kann die Hauptverhandlung auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nicht ohne den Angeklagten abgeschlossen werden oder ist eine Verwerfung der Berufung nach Absatz 1 Satz 4 nicht zulässig, ist die Vorführung oder Verhaftung des Angeklagten anzuordnen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.

(4) Ist die Anwesenheit des Angeklagten in der auf seine Berufung hin durchgeführten Hauptverhandlung trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich, hat das Gericht den Angeklagten zur Fortsetzung der Hauptverhandlung zu laden und sein persönliches Erscheinen anzuordnen. Erscheint der Angeklagte zu diesem Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht und bleibt seine Anwesenheit weiterhin erforderlich, hat das Gericht die Berufung zu verwerfen. Über die Möglichkeit der Verwerfung ist der Angeklagte mit der Ladung zu belehren.

(5) Wurde auf eine Berufung der Staatsanwaltschaft hin nach Absatz 2 verfahren, ohne dass ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, hat der Vorsitzende, solange mit der Verkündung des Urteils noch nicht begonnen worden ist, einen erscheinenden Angeklagten oder Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht von dem wesentlichen Inhalt dessen zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Eine Berufung der Staatsanwaltschaft kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auch ohne Zustimmung des Angeklagten zurückgenommen werden, es sei denn, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 4 vorliegen.

(6) Ist die Verurteilung wegen einzelner von mehreren Taten weggefallen, so ist bei der Verwerfung der Berufung der Inhalt des aufrechterhaltenen Urteils klarzustellen; die erkannten Strafen können vom Berufungsgericht auf eine neue Gesamtstrafe zurückgeführt werden.

(7) Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach der Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den in den §§ 44 und 45 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. Hierüber ist er bei der Zustellung des Urteils zu belehren.

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.

(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

(1) Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Der Rechtsanwalt hat dem Zustellungsbevollmächtigten einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. Der Zustellungsbevollmächtigte muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.

(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175, 195 der Zivilprozessordnung).

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht benannt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist.

(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

1.
länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.

(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

(1) Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden. § 7 gilt entsprechend. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(3) § 53 Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.

(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.

(5) Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien eines früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

Ein Schriftstück kann dem Adressaten oder seinem rechtsgeschäftlich bestellten Vertreter durch Aushändigung an der Amtsstelle zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung ist auf dem Schriftstück und in den Akten zu vermerken, dass es zum Zwecke der Zustellung ausgehändigt wurde und wann das geschehen ist; bei Aushändigung an den Vertreter ist dies mit dem Zusatz zu vermerken, an wen das Schriftstück ausgehändigt wurde und dass die Vollmacht nach § 171 Satz 2 vorgelegt wurde. Der Vermerk ist von dem Bediensteten zu unterschreiben, der die Aushändigung vorgenommen hat.

(1) Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Der Rechtsanwalt hat dem Zustellungsbevollmächtigten einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. Der Zustellungsbevollmächtigte muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.

(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175, 195 der Zivilprozessordnung).

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht benannt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist.

(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

1.
länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.

(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.

(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.