|
|
| Das Landgericht hat durch Beschluss vom 05. Dezember 2017 eine einstweilige Verfügung gegen die Beschwerdeführerin erlassen und dieser ein Verkaufsverbot für bestimmte Produkte auferlegt. Auf den Beschluss wird Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden. |
|
| Durch Beschluss vom 18. Dezember 2017 hat sich das Landgericht auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin nach mündlicher Verhandlung - soweit hier von Bedeutung - für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf Antrag der Antragstellerin C... GmbH für die Verfügungsanträge 1 a) und 1 b) an das Landgericht Hamburg verwiesen. Dem Antrag der Antragsgegnerin, den Verfügungsbeschluss vom 05. Dezember 2017 aufzuheben, soweit zugunsten der Antragstellerin C... GmbH ergangen, hat es nicht stattgegeben. Es führt hierzu unter Angabe widerstreitender Literaturmeinungen hierzu aus: |
|
| Es sehe davon ab, vor der Verweisung die einstweilige Verfügung vom 05.12.2017 aufzuheben. Die Antragsgegnerin habe in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt, ihren Standpunkt darzustellen. Ob der Verfügungsbeschluss zurecht ergangen sei, sei nach Verweisung nicht mehr vom Landgericht Stuttgart, sondern vom aufnehmenden Gericht zu entscheiden. Die damit einhergehende Verzögerung habe die Antragsgegnerin bewusst in Kauf genommen, weil sie sich vor dem Landgericht Stuttgart, ihrem Wohnsitzgericht, nicht zur Sache habe einlassen wollen. |
|
| Das örtlich zuständige Landgericht Hamburg entscheide auch über die beantragte, aber nur ganz ausnahmsweise zu bewilligende einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 936, 924 Abs. 3 S.2, 707 Abs. 1 ZPO). |
|
| Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, welche beantragt, |
|
| den Beschluss vom 18.12.2017 (Az.: 41 0 94/17 KfH) abzuändern und die von dem unzuständigen Landgericht Stuttgart bereits am 05.12.2017 erlassene einstweilige Verfügung aufzuheben. |
|
| Hilfsweise beantragt sie: |
|
| Die Zwangsvollstreckung aus der einstweiligen Verfügung vom 05.12.2017 einstweilen einzustellen. |
|
|
|
| Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart sei unter schwerer Verletzung von Verfahrensvorschriften ergangen. Es bestehe offensichtlich eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg aufgrund der Gerichtsstandsvereinbarung (Ziffer X Nr. 2 des streitgegenständlichen Vertrages). Zudem griffen die §§ 937, 943 und 802 ZPO. |
|
| Die durch das unzuständige Gericht erlassene einstweilige Verfügung hätte antragsgemäß aufgehoben werden müssen. Das fortdauernde Verkaufsverbot sei für die Beschwerdeführerin existenzbedrohend. |
|
| Die Beschwerde richte sich nicht gegen den Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO und sei nicht durch dessen Unanfechtbarkeit gehindert. Sie beschränke sich auf die Entscheidung des Landgerichts: „Das Gericht sieht vorliegend davon ab, vor der Verweisung die einstweilige Verfügung vom 05.12.2017 aufzuheben." |
|
| Das Landgericht habe eine gebotene Gesamtabwägung unterlassen und von den beim Schutzschriftenregister am 02.11.2017 zu Reg. Nr.: ZSSR...5/2017 und am 29.11.2017 (AG 12) zu Reg. Nr.: ZSSR...4/2017 (AG 13) hinterlegten Schutzschriften vor Erlass einer einstweiligen Verfügung keine Kenntnis genommen (ferner AG 14 und AG 15). Es könne ausgeschlossen werden, dass das Landgericht in Kenntnis jener Schutzschriften die einstweilige Verfügung erlassen hätte. Dies hätte es im Weiteren nicht einfach übergehen dürfen. |
|
| Es habe auch kein Verfügungsgrund bestanden. Mit dem Verbot des Verkaufs von „C... B... “ drohe der Beschwerdeführerin ein Umsatzverlust von 15%, bezogen auf den festtagsbedingten Mehrfachumsatz im Dezember. Das Verkaufsverbot sei außerdem wegen der „Promotion“ der neuen Marke 'C... G...' besonders beeinträchtigend. Schließlich drohten der Antragsgegnerin neben dem Umsatz- und Ertragsausfall mit C...-Erzeugnissen gerade in der Vorweihnachtszeit Kundenverlust und Imageschaden. |
|
| Das Landgericht Stuttgart habe erkennen müssen, dass es für den Verfügungsantrag, bei welchem die Antragstellerin die fehlende Zuständigkeit genau gekannt habe, gezielt ausgenutzt worden sei. |
|
| Der Hilfsantrag gründe darin, dass im Falle der Aufrechterhaltung des Verfügungsbeschlusses die Einstellung der Zwangsvollstreckung ein Korrektiv für die fortwirkende Benachteiligung der Antragsgegnerin sein könne. Das Landgericht verschließe sich seiner „Wiedergutmachungsaufgabe“. |
|
| Die Beschwerdegegnerin tritt der Beschwerde entgegen: |
|
| Die Sache sei beim Landgericht Hamburg anhängig und werde dort mittlerweile unter dem Aktenzeichen 408 HKO 1/18 geführt. Damit sei inzwischen allein das Landgericht Hamburg zuständig, über die Aufhebung der einstweiligen Verfügung oder die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung zu entscheiden. |
|
| Die sofortige Beschwerde sei offensichtlich nicht statthaft. |
|
| Die Antragsgegnerin sei durch die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart nicht beschwert. Sie hätte sich rügelos einlassen und dann ggf. im Berufungsverfahren vor dem OLG Stuttgart die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragen können. |
|
| Vor dem Landgericht Hamburg sei zum Aktenzeichen HKO 21/17 keine Hauptsache zum hiesigen Verfügungsverfahren anhängig, sondern die Klage der Antragsgegnerin auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung. Das dortige Verfahren begründe keine Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg. |
|
| Die Antragstellerin habe den Vertragshändlervertrag ordentlich gekündigt und nicht außerordentlich nach Ziffer V.2.. Zuvor habe es Gespräche zwischen den Parteien gegeben. |
|
| Die Antragsgegnerin hätte ihrerseits einstweiligen Rechtsschutz gegen die Kündigung suchen können. Stattdessen habe sie zum „Faustrecht“ gegriffen und die Kündigung ignoriert. |
|
| Das Landgericht Stuttgart sei angegangen worden, da auch Markenverletzungen gerügt würden und hier eine Sachnähe zu den Filialen der Antragsgegnerin gegeben sei. |
|
| Die Parteien hätten die Frage einer rügelosen Einlassung vor dem Landgericht Stuttgart eingehend diskutiert. Als deutlich geworden sei, dass die Erfolgsaussichten des Widerspruchs eher beschränkt wären, habe die Antragsgegnerin nochmals erklärt, auf ihrer Zuständigkeitsrüge zu beharren. |
|
| Die Antragsgegnerin sei vom Verkauf von C... Produkten nicht abhängig und auch kein KMU. Sie gehöre inzwischen zur N...-Gruppe mit einem Jahresumsatz von über 300 Mio. EUR. Die N...-Gruppe trete insbesondere für die Antragsgegnerin auf (BG 2). |
|
| Die angegriffene Entscheidung sei auch nicht willkürlich, sondern entspreche der herrschenden Meinung. Das Landgericht Stuttgart sei das Wohnsitzgericht und Kartellgericht. |
|
| Der Vortrag der Beschwerdeführerin, sie habe vor Beschlusserlass kein rechtliches Gehör erhalten, treffe angesichts der vorgerichtlichen Gespräche und Kontakte so nicht zu (vgl. AS 2, AS 8, AS 10, AS 11, AS 19, AS 28, AS 29, AS 30, AS 31, AS 32, AS 33). Eine weitere Abmahnung sei entbehrlich gewesen. |
|
| Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 03. Januar 2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. Es führt aus: |
|
| Die sofortige Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss dürfte bereits unstatthaft sein. Gem. § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO sei der Verweisungsbeschluss unanfechtbar. Die Entscheidung, den Verfügungsbeschluss nicht aufzuheben, sei im Rahmen des nicht anfechtbaren Verweisungsbeschlusses ergangen und Bestandteil hiervon. |
|
| Eine gesetzliche Regelung zur Aufhebung eines Verfügungsbeschlusses bei Verweisung im Widerspruchsverfahren bestehe nicht. Bei dem „Antrag“, die einstweilige Verfügung bei Verweisung an das örtlich zuständige Gericht aufzuheben, dürfte es sich nur um eine „Anregung“ an das Gericht und damit um keinen förmlichen Antrag handeln. Daher dürfte eine Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht statthaft sein. |
|
| Die Antragsgegnerin habe ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme und damit rechtliches Gehör gehabt. Aus der Schutzschrift (GA 75 ff.) ergebe sich kein Hinweis auf die unter X. des Vertrags vereinbarte ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg für Streitigkeiten zwischen den Parteien aus diesem Vertrag; sie befasse sich mit Ansprüchen aus dem GWB (K 13, S. 12). Der dort unter 3. angekündigte Leistungsantrag bleibe hinter dem hiesigen Verfügungsantrag zurück. |
|
| Die Antragsgegnerin habe kein berechtigtes Interesse daran, dass ein Verbot erst nach mündlicher Verhandlung ausgesprochen werde. Sie habe kein berechtigtes Interesse daran, auf Zeit zu spielen, wie sie es offensichtlich versuche. Sie sei über § 945 ZPO hinreichend geschützt, sofern die Antragstellerin die Vollziehung betreiben sollte. Die durch die Verweisung entstandenen Verzögerungen habe sie sich selbst zuzuschreiben. |
|
| Die Unzuständigkeit führe nach der herrschenden Meinung in der Literatur wie auch nach OLG Stuttgart, MDR 1958, 171 (zitiert in der Entscheidung LG Arnsberg, AG 17) nicht zur Aufhebung des Verfügungsbeschlusses. |
|
| Einen schwerwiegenden, nicht zu kompensierenden weiteren Nachteil habe die Antragsgegnerin nicht dargelegt. |
|
| Die Antragstellerin Ziff. 1 habe ein überwiegendes Interesse daran, dass der Antragsgegnerin vorläufig bis zur Entscheidung über einen eventuellen Belieferungsanspruch zu unveränderten Bedingungen ein weiterer Abverkauf derzeit infolge der ordentlichen Kündigung untersagt werde. Der Empfänger einer ordentlichen Kündigung dürfe sich nicht einfach auf den Standpunkt stellen, er brauche sie nicht zu beachten (LG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2017 - 41 O 94/17 KfH, dort S. 8). Bei summarischer Prüfung dürfte die Kündigung, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, durchgreifen. |
|
| Replizierend vertieft die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen gegenüber dem Senat und trägt auch zum Nichtabhilfebeschluss vom 03. Januar 2018 weiter vor: |
|
| Das Rechtsmittel wende sich dagegen, dass dem Antrag nicht stattgegeben worden sei, die als unzulässig erkannte einstweilige Verfügung vor Verweisung des Rechtsstreits über den Verfügungsantrag an das ausschließlich zuständige Landgericht Hamburg aufzuheben. Dies sei selbstständig beschwerdefähig. Die Ablehnung sei insbesondere nicht Bestandteil des Verweisungsbeschlusses und der Vorschrift des § 281 Abs. 2 ZPO nicht unterworfen. Dies habe ausweislich seiner Formulierung im Beschluss vom 18. Dezember 2017 auch das Landgericht offenbar so gesehen (s. S. 6, Ziffer 3). Auch wenn dies im Beschlusstenor nicht zum Ausdruck komme, liege darin eine eigenständige Beschwer. |
|
| Da das Landgericht - zulässigerweise - durch Beschluss gegen die Antragsgegnerin entschieden habe, stehe dieser die Beschwerde offen. |
|
| Weitere Ausführungen zur Sache oder zu Motiven der Beschwerdeführerin stünden dem unzuständigen Gericht nicht zu. Eine Heilung des Gehörsverstoßes sei nicht eingetreten. Sie erfolge erst wenn die beschwerende Entscheidung aufgehoben werde. |
|
| Die Beschwerdeführerin wäre, entgegen den Ausführungen des Landgerichts, nicht gehalten gewesen, sich rügelos vor dem Landgericht Stuttgart einzulassen. Sie habe den Verzögerungsschaden daher nicht selbst verschuldet. Sie auf den Weg der rügelosen Einlassung zu verweisen, damit sie so schneller zu einem Berufungsurteil gelange, sei unstatthaft. |
|
| Die Antragstellerin habe bewusst den Weg zum unzuständigen Gericht in Stuttgart gesucht, da - wie gerichtsbekannt sei - das Hamburger Gericht in derartigen Verfügungssachen Bearbeitungszeiten von bis zu sechs Monaten habe. |
|
| Die Verweisung helfe der Rüge der Antragsgegnerin nicht ab, noch heile sie den dem Verfügungsbeschluss zugrunde liegenden Verfahrensfehler. |
|
| Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages nimmt der Senat Bezug auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze. |
|
| Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2017 ist zulässig, aber unbegründet. |
|
| Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. |
|
| Die Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Anders als vom Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss angetönt, stellt der Beschluss vom 18. Dezember 2017, soweit er dem Antrag der Antragsgegnerin, die einstweilige Verfügung aufzuheben, nicht stattgegeben hat, eine Entscheidung über ein das Verfahren betreffendes Gesuch dar. |
|
| Der Antrag der Antragstellerin, die Beschlussverfügung vom 05. Dezember 2017 aufzuheben, stellt weder nach seiner Form, noch nach seinem Inhalt lediglich eine Anregung dar, sondern ist als förmlicher Antrag formuliert und auf eine Sachentscheidung gerichtet. Mit der Aufhebung der Beschlussverfügung wäre das Verfügungsverfahren zwar noch nicht beendet, aber doch in den Stand vor Erlass des Verfügungsbeschlusses zurückversetzt; ein Vollstreckungstitel würde irreversibel beseitigt, und das Gericht hätte dann zu entscheiden, ob es eine neue einstweilige Verfügung erlasse oder den Antrag zurückweise. |
|
| Das Landgericht hat den Antrag der Antragsgegnerin auf Aufhebung der Beschlussverfügung vom 05. Dezember 2017 in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2017 abschlägig verbeschieden und damit eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen. Zwar ergibt sich dies nicht aus dem Tenor der angegriffenen Entscheidung, aber das Landgericht hat in den Gründen des Beschlusses ausgeführt, dass es dem ausdrücklichen Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin nicht stattgebe. Damit hat es abschließend über ihn entschieden. |
|
| Die Verweisung der Sache an das Landgericht Hamburg steht der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. |
|
| Die Sperrwirkung des § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO greift hier nicht. Denn die Beschwerde richtet sich nicht gegen die Verweisung der Sache an das Landgericht Hamburg, sondern gegen die Weigerung des Landgerichts Stuttgart, vorgängig seine Beschlussverfügung aufzuheben. |
|
| Auch entfällt durch die Verweisung nicht das Rechtsschutzbedürfnis für das Rechtsmittel. Das Interesse der Antragsgegnerin, ihr Rechtsschutzziel, die Aufhebung der Beschlussverfügung, zu erlangen, bleibt durch die Verweisung der Sache unberührt. |
|
| Die Beschwerde ist aber unbegründet. Die Parteien haben zum Streitstand in der Literatur und zur Rechtsprechung vorgetragen. Der Senat sieht von einer referierenden Wiedergabe ab. Tragend für die Entscheidung ist, was folgt: |
|
| Es kann dahinstehen, ob die Aufhebung einer Beschlussverfügung ohne gleichzeitige abschließende Sachentscheidung überhaupt in Betracht kommt und ob das Landgericht bejahendenfalls gehalten gewesen wäre, sie auszusprechen. |
|
| Denn der Senat ist nicht mehr zur Entscheidung berufen. Durch den - nicht angegriffenen und nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbaren - Verweisungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2017 ist die Entscheidungskompetenz vollständig auf das aufnehmende Gericht übergegangen. Nur dieses ist, wie in anderem Zusammenhang auch die Beschwerdeführerin ausführt, noch befugt, Sachentscheidungen zu treffen. Eine gespaltene Zuständigkeit kann der Zivilprozessordnung nicht entnommen werden. Sie wäre auch nicht sachgerecht, da sie die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen mit sich brächte. |
|
| Die daraus resultierende Entscheidungssperre kann auch nicht unter Verweis auf die von der Beschwerde in den Vordergrund gerückte allgemeine Gerechtigkeitsüberlegung, dass ein rechtswidriger Zustand auch nicht vorübergehend aufrecht erhalten werden dürfe, überwunden werden. |
|
| Zwar ist der Antragsgegnerin zuzugeben, dass im Ausgangspunkt die Antragstellerin das unzuständige Gericht angerufen hat, weshalb die daraus resultierenden Folgen grundsätzlich in ihre Sphäre fallen. Gleichwohl können allgemeine Gerechtigkeitsüberlegungen nicht dazu herangezogen werden, die den Gerichten im Rahmen der Gewaltenteilung vorgegebenen gesetzlichen Zuständigkeitsgrenzen außer Kraft zu setzen. Sofern eine Partei infolge dessen eine fehlerhaft ergangene einstweilige Verfügung gegen sich stehen hat, verwirklicht sich darin lediglich das allgemeine Prozessrisiko. Dieses trifft grundsätzlich jeden Verfügungsbeklagten, ebenso wie den Verfügungskläger das Risiko einer zu Unrecht erfolgten Zurückweisung seines Verfügungsantrages. Der vermögensrechtliche Schutz des Antragsgegners (Verfügungsbeklagten) erfolgt in Fällen des Verfügungsverfahrens, wie vom Landgericht erkannt, über und nur nach Maßgabe des § 945 ZPO. |
|
| Aus einer Eilbedürftigkeit aus der Sicht des Antragsgegners kann kein abweichendes Ergebnis hergeleitet werden. Dem Antragsgegner ist es unbenommen, darauf zielende Anträge nunmehr beim aufnehmenden Gericht zu stellen. |
|
| Darauf ob der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten ist, sich nicht rügelos vor einem unzuständigen Gericht zur Sache eingelassen zu haben, kommt es von daher nicht an. |
|
| Aus denselben Gründen kommt auch die - hilfsweise beantragte - einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht in Betracht, so dass es nicht darauf ankommt, ob der allgemein gehaltene, auf das Weihnachtsgeschäft 2017 zugeschnittene Vortrag der Beschwerdeführerin eine Grundlage für eine im Verfügungsverfahren nur ganz ausnahmsweise zu gewährende Vollstreckungseinstellung bieten könnte. |
|
|
|
| Die Rechtsbeschwerde zuzulassen, kommt nach dem Rechtsgedanken des § 542 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
|