Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 10. Mai 2005 - 2 W 12/05

bei uns veröffentlicht am10.05.2005

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 08. Februar 2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Beschwerdewert: 21.000 EUR

Gründe

 
I. Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 23.02.2005 wendet sich die Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 08.02.2005, mit dem dieses gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld von 21.000 EUR und und für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit Ordnungshaft von drei Tagen festgesetzt hat.
Durch Anerkenntnisurteil vom 12.10.2004 wurde die Schuldnerin verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Verkauf eines Werkzeug-Sets mit dem Hinweis auf eine Prüfung durch die Versuchs- und Prüfanstalt Remscheid und den TÜV Rheinland zu bewerben, ohne deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, welche der abgebildeten Teile genau Gegenstand der Prüfungen gewesen seien.
Mit einem Zeitungsinserat vom 25.11.2004 bewarb die Schuldnerin den Verkauf eines 125-teiligen Werkzeugkoffers. Wegen dieser Werbung hat das Landgericht den angefochtenen Ordnungsmittel-Beschluss vom 08.02.2005 erlassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Werbung verstoße insoweit gegen das ausgesprochene Verbot, als in der Annonce nur darauf hingewiesen werde, dass 89 der 125 Teile VPA-geprüft seien. Durch diesen Hinweis werde nicht klargestellt, welche der abgebildeten Teile Gegenstand der Prüfung gewesen seien. Dies gelte umso mehr, als der Hinweis, dass sich die VPA-Prüfung lediglich auf 89 Teile bezogen habe, nur kleingedruckt und kleiner als der weitere Hinweis „125-teilig“ dargestellt sei.
Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde trägt die Schuldnerin vor, sie habe nicht gegen das im Anerkenntnisurteil ausgesprochene Verbot verstoßen. Aufgrund der Auslegung des nur allgemein gefassten Urteilstenors sei davon auszugehen, dass die vorliegende Anzeige keinen Verstoß darstelle, weil sie den expliziten Hinweis enthalte, dass von 125 Teilen 89 Teile VPA-Güte-geprüft und der Stromprüfer TÜV-geprüft seien. Dieser Hinweis sei nicht irreführend. Selbst bei unterstellter Irreführungsgefahr sei keine Wettbewerbsrelevanz gegeben. Im Übrigen sei das vom Landgericht verhängte Ordnungsgeld unangemessen hoch.
II. Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 793, 567 ff ZPO zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, da das Landgericht gegen die Schuldnerin zu Recht ein Ordnungsgeld von 21.000 EUR festgesetzt hat.
1. Die Schuldnerin hat durch ihre Werbung vom 25.11.2004 dem im Anerkenntnisurteil vom 12.10.2004 ausgesprochenen Verbot zuwidergehandelt, § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Welchen Schutzumfang ein Unterlassungstitel hat, richtet sich nach dem Urteilstenor. Dieser legt Art und Umfang der Unterlassungsverpflichtung fest. Bei der Auslegung der Urteilsformel sind aber auch der Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils zu berücksichtigen (vgl. Baumbach/Hefermehl-Köhler, 23. Aufl., § 12 UWG Rdnr. 6.4; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 63 Rdnr. 5; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, vor § 12 Rdnr. 226; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 57 Rdnr. 5). Bei einem Anerkenntnisurteil ist mangels Urteilsbegründung zur Auslegung des Verbotes die Klagebegründung heranzuziehen (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, vor § 12 Rdnr. 227).
Nach dem eindeutigen Wortlaut des hinreichend bestimmt gefassten Urteilstenors ist der Schuldnerin verboten worden, für Werkzeug-Sets mit dem Hinweis auf eine Prüfung durch die Versuchs- und Prüfanstalt Remscheid und den TÜV Rheinland zu werben, ohne deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, welche der abgebildeten Teile genau Gegenstand der Prüfung gewesen sind. Eine Werbung mit Hinweisen auf diese Prüfungen verstößt daher nur dann nicht gegen dieses Verbot, wenn konkret angegeben wird, welche der abgebildeten Teile geprüft worden sind. Die bloße Angabe der Zahl der geprüften Gegenstände genügt diesen Anforderungen nicht. Die Schuldnerin hat daher durch die beanstandete Werbung vom 25.11.2004 insoweit gegen das Verbot verstoßen, als sie lediglich darauf hingewiesen hat, dass „89 Teile“ VPA-geprüft seien.
Eine andere Auslegung des eindeutig gefassten Urteilstenors ergibt sich auch nicht bei Heranziehung der Klagebegründung als Auslegungshilfe. Denn dieser lässt sich entnehmen, dass die Gläubigerin die Irreführung nach §§ 5, 3 UWG gerade darin gesehen hat, dass die Schuldnerin in der damals beanstandeten Zeitungswerbung für ein Bits- und Bohrer-Set ebenfalls nicht angegeben hatte, auf welche einzelnen Teile sich die VPA- und TÜV-Prüfungen bezogen hatten.
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Unerheblich ist, ob die Werbung vom 25.11.2004 irreführend i. S. von §§ 5, 3 UWG oder eine etwaige Irreführung wettbewerbsrelevant ist. Ebenso ist irrelevant, ob und in welchem Umfang der von der Schuldnerin im Erkenntnisverfahren anerkannte Unterlassungsanspruch tatsächlich bestand. All diese Fragen sind im Vollstreckungsverfahren nach § 890 ZPO nicht zu prüfen; allein maßgeblich ist, ob der der Schuldner gegen die bereits titulierte Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat.
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2. Die Schuldnerin hat auch schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig gehandelt. Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte sie ohne weiteres erkennen können, dass die Werbung in der Annonce vom 25.11.2004 gegen das im Anerkenntnisurteil ausgesprochene Verbot verstieß.
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3. Die Höhe des vom Landgericht festgesetzten Ordnungsgeldes ist angemessen.
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Die Bemessung hat sich zu orientieren an dem Zweck des Ordnungsmittels, das eine strafähnliche Sanktion für den begangenen Verstoß sein und das vor allem weiteren Verstößen des Schuldners vorbeugen soll. Es ist so zu bemessen, dass es sich für den Schuldner nicht lohnt, sich über das gerichtliche Verbot hinwegzusetzen. Maßgeblich für die Bemessung sind die Art, der Umfang und die Dauer des Verstoßes, der Verschuldensgrad des Verletzers, dessen Vorteile, die er aus dem Verstoß gezogen hat, und die Gefährlichkeit des Verstoßes für den Verletzten, ferner die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verletzers (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, vor § 12 Rdnr. 320, 321 m. w. N. zur Rspr.).
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Vorliegend war bei der Bemessung des Ordnungsgeldes zu berücksichtigen, dass es sich bei der Werbung vom 25.11.2004 um einen deutlichen Verstoß gegen das angeordnete Verbot handelt. Dieser wies erhebliche Gefährlichkeit auf, da die beanstandete Zeitungswerbung eine große Zahl von Verbrauchern erreicht hat und daher von einer beträchtlichen Werbewirkung auszugehen ist. Da es sich bei der Schuldnerin um ein Großunternehmen handelt, das erhebliche Gewinne erzielt, musste das Ordnungsgeld daher auch bei einem nur fahrlässigen Verschulden in einer Höhe festgesetzt werden, die angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin erwarten lässt, das diese in Zukunft weitere derartige Verstöße unterlassen wird. Unter Abwägung aller Umstände ist daher das vom Landgericht verhängte Ordnungsgeld von 21.000 EUR angemessen.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO.
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Die Rechtsbeschwerde war mangels Zulassungsgrund nicht zuzulassen, §§ 574 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO.

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Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 09. Mai 2017 - 2 BvR 335/17

bei uns veröffentlicht am 09.05.2017

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I.

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Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.