Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 15. Feb. 2018 - 2 U 96/17

published on 15/02/2018 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 15. Feb. 2018 - 2 U 96/17
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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 19.05.2017 (Az. 5 O 72/16) wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Streitwert in beiden Rechtszügen: 3.000,00 Euro

Gründe

 
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313a Absatz 1, § 540 Absatz 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe gemäß § 339 Satz 2 BGB. Demnach ist die versprochene Vertragsstrafe verwirkt, wenn der Schuldner dem Gläubiger eine Unterlassung schuldet und er hiergegen zuwiderhandelt.
1.
Der Beklagte hat sich mit Erklärung vom 14.11.2013 vertraglich verpflichtet, es „zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Fernabsatz auf der Handelsplattform eBay betreffend Dekorationstextilien Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, in denen in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung Waren in Fertigpackungen, und/oder in offenen Packungen und/oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Länge angeboten werden, ohne neben den Endpreis gleichzeitig auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben“ (Anlage K 1 = Bl. 8 d.A.). Die Klägerin hat diese Unterlassungsverpflichtungserklärung am 25.11.2013 angenommen (Bl. 9).
2.
Die nachfolgende Abbildung (wie in der Anlage K 3 S. 10) angebotener Artikel („Minigalerie“) in der Profilansicht des Beklagten stellt keine Verletzung dieser Unterlassungsverpflichtung dar.
Diese Galerie wird in einem automatisierten Verfahren durch die Handelsplattform mit kleinen Abbildungen aus dem Produktportfolio des Anbieters erzeugt, wobei der Anbieter zwar die Produktbeschreibung beeinflussen kann, nicht jedoch ihre Länge und auch nicht die Artikelauswahl. Diese Form des Feilbietens von Waren ist von dem Vertragsstrafeversprechen nicht umfasst.
a)
Die Auslegung einer Vertragsstrafeverpflichtungserklärung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB (BGH, Urteil vom 20. Juni 1991 - I ZR 277/89, juris Rn. 29; BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 37/07, juris Rn. 19). Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien, zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Abgabe der Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden soll (BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 - I ZR 59/92, juris Rn. 24). Eine in bestimmter Form begangene Verletzungshandlung lässt nicht nur die Wiederholung der genau identischen Verletzungsform vermuten, sondern auch die Begehung zwar leicht abgewandelter, aber in ihrem Kern gleicher Handlungen (BGH, Urteil vom 16. Februar 1989 - I ZR 76/87, Rn. 23). Vor diesem Hintergrund ist erfahrungsgemäß regelmäßig anzunehmender Zweck eines Unterlassungsvertrages, dass die Vertragsparteien durch ihn auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen wollten (BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - I ZR 40/95, juris Rn. 22, 24).
b)
Anlass der Abmahnung, die zu der Unterlassungsverpflichtung geführt hat, war ein Verstoß gegen § 2 PreisangabenVO. Nachdem sich der Wortlaut der Unterlassungsverpflichtung an der gesetzlichen Formulierung orientiert, ergibt die Auslegung, dass alle unter den gesetzlichen Begriff des Anbietens subsumierbaren Veröffentlichungen umfasst sind.
aa)
Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (BGH, Urteil vom 03. Juli 2003 - I ZR 211/01, juris Rn. 21). Ein Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung ist entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch immer dann anzunehmen, wenn mit ihm die Bereitschaft zum Ausdruck kommt, eine bestimmte Ware gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen (BGH, Urteil vom 16. Januar 1980 - I ZR 25/78, juris Rn. 16).
10 
Eine solch gezielte Werbung ist jede Form der Werbung, durch die der Verbraucher so viel über das Produkt und dessen Preis erfährt, dass er sich für den Kauf entscheiden kann, ohne dass er durch die Art der kommerziellen Kommunikation schon die tatsächliche Möglichkeit zum Kauf erlangt oder die Auswahl anderer Ausführungen des Produkts aufgegeben haben muss (BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 123/12, juris Rn. 8). Dabei ist der Begriff der Werbung in richtlinienkonformer Auslegung so zu verstehen, dass eine Werbung unter Nennung des Verbrauchspreises im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 RL 98/6 ein Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung darstellt, wenn die Besonderheiten des beworbenen Erzeugnisses genannt sind (EuGH, Urteil vom 07. Juli 2016 - C-476/14, juris Rn. 30). Bedarf es allerdings ergänzender Angaben und weiterer Verhandlungen, um das Geschäft zum Abschluss zu bringen, stellt dies kein Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung dar (BGH, Urteil vom 09. Juni 2004 - I ZR 187/02, juris Rn. 25). Ausreichend sind aber Ankündigungen, die so konkret gefasst sind, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulassen (BGH, Urteil vom 03. Juli 2003 - I ZR 211/01, juris Rn. 18).
bb)
11 
Nach diesen Maßstäben liegt im Streitfall kein Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung und damit auch nicht im Sinne der Unterlassungsverpflichtung vor.
12 
Die Minigalerie enthält nicht alle notwendigen Merkmale, um den Kunden in die Lage zu versetzen, eine Kaufentscheidung zu treffen. Schon wegen der sehr geringen Größe ist nicht anzunehmen, dass ein Käufer alleine schon bei Ansicht dieser Galerie eine Kaufentscheidung treffen kann, sondern sich allenfalls durch den Link angelockt fühlt, weitere Informationen abzurufen. Allerdings ist, wenngleich sehr klein, ein Produktbild wiedergegeben und beispielsweise mit der Angabe „5m S... 30 cm... EUR 6,25 bis 6,25“ die Menge und der Preis erkennbar. Für den Adressaten ist jedoch nicht - schon gar nicht auf dem sehr kleinen Bild - ersichtlich, aus welchem Material das Produkt hergestellt ist oder welches Einsatzgebiet das Produkt (hier: das Dekorationsband) hat. Diese Informationen sind für ihn jedoch wesentlich und preisbestimmend. Damit bedarf es ergänzender Angaben, um das Geschäft zum Abschluss zu bringen.
c)
13 
Die Vereinbarung ist auch nicht dahingehend auslegungsfähig, dass der Beklagte über die gesetzlichen Anforderungen hinaus verpflichtet ist, diese Form der Anpreisung ohne Angabe der Grundpreise zu unterlassen. Dabei kann für die Auslegung entscheidend sein, mit welchen Erwägungen die Abmahnung begründet wurde, wenn der Schuldner nach den Umständen des Falles zu erkennen gab, die rechtliche Würdigung des Gläubigers anzuerkennen, etwa weil er die Unterlassungserklärung ohne einschränkende Erläuterung abgegeben hat.
14 
In dem Abmahnschreiben (Anlage K 4, S. 2) begründete der Kläger den Wettbewerbsverstoß wie folgt: „Die Grundpreisangabe muss bei gleichzeitiger Angabe des Endpreises in jeder Form der Internetpräsentation vorhanden sein, d.h. im konkreten Angebot, in der Artikelübersicht sowohl im Format der Listenansicht als auch der Galerieansicht. In Ihrem Fall wird der Grundpreis u.a. in der Galerieansicht (Artikelübersicht) nicht gleichzeitig mit dem Endpreis angezeigt. Dass dies mit dem Mouse-Over-Effekt (MOE) möglich ist, reicht nach der Rechtsprechung nicht aus... Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass der Grundpreis gleichzeitig in unmittelbarer Nähe zum Endpreis vorhanden sein muss. Es reicht also nicht aus, dass sich eine Grundpreisangabe z.B. innerhalb der Artikelbeschreibung findet...“
15 
Für den Empfänger erkennbar beziehen sich diese Ausführungen auf eine „Galerieansicht“, die im Ausdruck dem Abmahnschreiben beigefügt war (Bl. 137 f.). Auch diese Galerieansicht wird von der Handelsplattform automatisiert erzeugt. Sie unterscheidet sich allerdings von der „Minigalerie“ in zweifacher Hinsicht. Zum einen erscheinen darin auch Angaben des Verkäufers über den Grundpreis, so er solche gemacht hat. Zum anderen liegt eine erkennbar vollständige Werbung vor, die dem Adressaten auch aus seiner Sicht ausreichend Informationen gibt, um eine Kaufentscheidung treffen zu können.
16 
Nachdem das Abmahnschreiben jedoch nicht deutlich erkennen lässt, dass auch die Form der Präsentation in der „Minigalerie“ beanstandet wird, sind die abgegebenen Willenserklärungen nicht dahingehend auszulegen, dass eine über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehende Unterlassungsverpflichtung vereinbart werden sollte.
III.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Erklärung der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 543 Absatz 2 ZPO).
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
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published on 09/06/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 187/02 Verkündet am: 9. Juni 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
published on 10/06/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 37/07 Verkündet am: 10. Juni 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 12/09/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 123/12 Verkündet am: 12. September 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 03/07/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 211/01 Verkündet am: 3. Juli 2003 Führinger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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Annotations

(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.

(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.

(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.

(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.