Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Feb. 2004 - 2 U 59/03

bei uns veröffentlicht am12.02.2004

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 04.03.2003

geändert.

2. a) Die Klage des Klägers Ziff. 1 wird

abgewiesen.

b) Der Beklagten wird auf die Klage der Klägerinnen Ziff. 2 und 3 untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Farbtonbezeichnungen, die aus einer ein- oder zweistelligen Zahl und den Buchstaben "K", "N", "E" oder "Z" gebildet sind, wie beispielsweise "03 K", "04 K", "05 N" oder "13 E", für Druckfarben zu verwenden, die mit den entsprechenden Farbtonbezeichnungen der HKS-Farbtonskala für identische Farben übereinstimmen, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:

70-05 K

c) Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 2 b) als Zwangsvollstreckungsmaßnahme Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – zu vollstrecken am Vorstand – angedroht.

d) Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Ziff. 2 – 3 (Klägerinnen) Auskunft zu erteilen über die unter Verwendung der Farbtonbezeichnungen gemäß Ziff. 2 b 22.07.1999 getätigten Umsätze mit Druckfarben sowie über Dauer, Werbeträger und Auflagenhöhe der unter Verwendung dieser Farbtonbezeichnungen ab diesem Zeitpunkt getätigten Werbung.

e) Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern Ziff. 2-3 (Klägerinnen) allen aus den unter Ziff. 2 b) bezeichneten Verletzungshandlungen ab 22.07.1999 entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

f) Im Übrigen wird die Klage der Klägerinnen Ziff. 2 und 3 unter gleichzeitiger Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgewiesen.

3. Der Kläger Ziff. 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Er hat der Beklagten 1/3 ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Zudem trägt der Kläger Ziff. 1 1/3 der Gerichtskosten. Die übrigen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Parteien werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger Ziff. 1 kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerinnen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 100.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Berufung ist zulässig, der Sache nach teilweise von Erfolg.
A
Zum einen wird auf die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Kurz:
Die Kläger begehren Unterlassung einer angeblich anlehnenden Benutzung von Farbtonbezeichnungen und im Rahmen der Stufenklage darauf aufbauend Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.
Der Kläger Ziff. 1 ist ein Verein, der sich aus den Klägerinnen Ziff. 2 und 3 und einer Firma S & Co., jeweils u.a. Druckfarbenhersteller, zusammensetzt. Der Kläger ist seit 1983 für diesen Warenbereich kraft Verkehrsdurchsetzung Inhaber der Wortmarke (vgl. K 2 b = Bl. 15):
"HKS".
Er hat vor 30 Jahren spezielle Farbrezepturen entwickelt, die bei verschiedenen Papierqualitäten und Druckverfahren die bestmögliche Farbidentität gewährleisten. Damit zusammenhängend hat er ein Farbkennungssystem entwickelt, bei dem den Ziff. 1 bis 97 jeweils 88 Farbtöne zugeordnet sind (vgl. zu den noch nicht besetzten Ziffern Bl. 111/112), so etwa die Zahl 3 der Farbe Gelb oder die Zahl 13 einem bestimmten Rot-Ton (vgl. auch Farbfächer K 13 = Bl. 60 – Anl.). Zugleich erfolgt eine Zuordnung zu bestimmten Papiersorten; "K" steht für Kunstpapier, "N" für Naturpapier, "E" für Endlos- und "Z" für Zeitungspapier (vgl. auch K 2 a = Bl. 14). Die Klägerinnen Ziff. 2 und 3 verwenden als Verbandsmitglieder des Klägers in hervorgehobener Beschriftung auf ihren Farbbehältnissen (vgl. K 2 a = Bl. 14 – Anl.) dieses Kennungssystem. So bezeichnet etwa
"HKS 3 K"
einen kräftigen Gelbton in der für Kunstdruckpapier geeigneten Farbqualität. Die Klägerinnen Ziff. 2 und 3 erzielten in den vergangenen Jahren mit HKS-Druckfarben durchschnittlich einen Umsatz von 10 bis 13 Mio. EUR und sind mit einem Marktanteil von 65 % Marktführer in Deutschland. Zugestandenermaßen kennen 100 % der Druckfarben verarbeitenden Betriebe die Farbtonbezeichnungen der Kläger. Diese Bezeichnungen haben sich zumindest als Farbtonbezeichnungssystem, gleichsam als faktische Norm, am Markt durchgesetzt. So macht etwa die S Zeitung oder die F Zeitung für ihre Werbekunden zur Sicherung der gewünschten Farbtreue die Farbbezeichnung nach der HKS-Skala zur Pflichtangabe. Andere Druckfarbenhersteller treten mit einem eigenen Kennzeichnungssystem am Markt auf, so beispielhaft das S Druckfarben (vgl. K 14 = Bl. 70) etwa für Gelb mit
50-333210-8.
10 
Nur die Beklagte, Mitbewerberin der Klägerinnen Ziff. 2 und 3, hat in ihr Farbtonkennungssystem die durch die Kläger gesetzte faktische Norm jedenfalls integriert. So steht die Anfangszahl 70 für die Zugehörigkeit zum K-Fächer, die 71 für diejenige zum N-Fächer. Danach folgt in drucktechnischer Hervorhebung die Kennzahl aus der HKS-Skala, ein jeweiliger Großbuchstabe für die Papierqualität und ferner die Marke der Beklagten. Dieses Kennzeichnungsband ist zur guten Erkennbarkeit in Regalen groß gehalten und nimmt sich beispielhaft so aus (K 7 = Bl. 21):
11 
70-05 K
12 
SUPERLUX Gelb
13 
Offset
14 
kastenstabil
...
15 
Druckfarben
...
16 
Licht
Light
Lumière
Luz
Luce
5
Spirit
Spirit
Nitro
Akali
Trocknung:
by oxidation by absorbtion
17 
Made in Germany
18 
Die Kläger sehen darin eine Verletzung eines geschützten Immaterialgüterrechtes. Der Kläger selbst sieht sich gleich einem Lizenzgeber in Bezug auf die Klägerinnen Ziff. 2 und 3 und stützt seinen Anspruch auf das MarkenG, die anderen beiden Klägerinnen auf § 1 UWG (vgl. Bl. 52). Sie halten dafür, dass das Farbtonbezeichnungssystem, in der Ausprägung etwa als
19 
"HKS 3 K"
20 
, nicht bloß kraft Faktizität Farbnorm geworden sei, sondern kraft Verkehrsgeltung unter der Geltung des MarkenG Benutzungsmarke gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG, wobei in diesem Beispiel
21 
HKS die Hausmarke, 3 K die Zweitmarke
22 
sei. An diese Doppelfunktion, weil Farbnorm wie Herkunftskennzeichen darstellendes System, habe sich die Beklagte in unlauterer Weise angehängt, beute dessen Ruf aus und nehme teil an der sich darin verkörpernden schutzwürdigen unternehmerischen Leistung.
23 
Das Landgericht erachtete aufgrund der unstreitigen Marktstellung der Klägerinnen, der Verbreitung des originär phantasievollen Kennzeichensystems, der neben dem Namen der Hersteller einzigen Produktkennzeichnung durch dieses Bezeichnungssystem und der Kombination mit der kraft Verkehrsdurchsetzung zum Warenzeichen erstarkten und damit verbreitet bekannten Bezeichnung "HKS" den Nachweis einer Benutzungsmarke als erbracht an und wies der Beklagten die Beweislast dafür zu, dass die Marke sich im Laufe der Zeit in eine bloße Sachangabe zurückverwandelt habe. Da die für diese Rückumwandlung beweisbelastete Beklagte sich verweigert hat (Bl. 104), die ihr durch Beweisbeschluss (Bl. 101 bis 102) aufgegebene Vorschusszahlung für die Einholung eines demoskopischen Gutachtens insoweit zu bezahlen, sei sie beweisfällig geblieben. Das Landgericht schrieb allen Klägern markenrechtlichen Schutz zu und verurteilte, da Verwechslungsgefahr mit dem bewusst anlehnenden System der Beklagten bestehe, diese dazu:
24 
1. Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Farbtonbezeichnungen, die aus einer ein- oder zweistelligen Zahl und den Buchstaben "K", "N", "E" oder "Z" gebildet sind, wie beispielsweise "03 K", "04 K", "05 N" oder "13 E", für Druckfarben zu verwenden, die mit den entsprechenden Farbtonbezeichnungen der HKS-Farbtonskala für identische Farben übereinstimmen, insbesondere wenn dies wie folgt geschieht:
25 
70-05 K
26 
2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 1 als Zwangsvollstreckungsmaßnahme Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – zu vollstrecken am Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH – angedroht.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern Auskunft zu erteilen über die unter Verwendung der Farbtonbezeichnungen gem. Ziff. 1 getätigten Umsätze mit Druckfarben sowie über Dauer, Werbeträger und Auflagenhöhe der unter Verwendung dieser Farbtonbezeichnungen getätigten Werbung.
28 
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen aus den unter Ziff. 1 bezeichneten Verletzungshandlungen entstandenen und künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
29 
Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten,
30 
die – wie schon erstinstanzlich – bekämpft, dass aus einer zugestandenen bloßen Bekanntheit eines reinen Farbtonbezeichnungssystems, einer Produkteigenschaftsbeschreibung, auf die Funktion eines Herkunftshinweises geschlossen und der Beklagten die Beweislast für eine Wiederum rückläufige Entwicklung auferlegt worden sei. Da die Fachkreise nach der HKS-Skala vorgingen, sei eine teilweise Aufnahme dieser Farbnorm in die eigene Produktkennung gemäß § 23 MarkenG jedenfalls nicht zu beanstandende Hilfestellung für den nach diesem System vorgehenden Nachfrager. Die eigene Kennung, insbesondere die Hinzufügung der eigenen Marke, mache die bloße Hilfsfunktion der Teilübernahme des klägerischen Ordnungssystems für den angesprochenen Verkehr hinreichend erkennbar.
31 
Die Beklagte beantragt:
32 
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4.3.2003 wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
33 
Die Kläger beantragen,
34 
die Berufung zurückzuweisen.
35 
Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung als richtig.
36 
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen.
B
1.
37 
Der Senat vermag der sehr ausführlich begründeten und vertieft erwägenden Entscheidung des Landgerichtes nicht darin zu folgen, dass die Farbkennungen der Kläger als System oder in ihren Einzelbezeichnungen durch Verkehrsgeltung Markenqualität gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG erlangt hätten.
38 
a) Das für den Erwerb einer Benutzungsmarke im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG notwendige Maß an Verkehrsgeltung eines Zeichens kann nicht in der Weise festgelegt werden, dass einem prozentmäßig bestimmten Anteil der angesprochenen Verkehrskreise bekannt sein müsse, dass das Zeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinweist. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch die Umstände des Einzelfalls (BGH U. v. 04.09.2003 – I ZR 23/01 (B II 1 b, aa) – Farbmarkenverletzung I; vgl. auch EuGH GRUR 99, 723, 727 – Chiemsee (dort zur parallel gelagerten Frage der Verkehrsdurchsetzung)). Hierbei können auch der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung des Zeichens, der Werbeaufwand des Unternehmens für dieses Zeichen, der Teil der beteiligten Verkehrskreise, der die Ware aufgrund des Zeichens aus einem bestimmten Unternehmen stammend erkennt (EuGH a.a.O. 727 (Tz. 51) – Chiemsee, dort zur für die Verkehrsdurchsetzung maßgebliche Unterscheidungskraft; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 4, 19 und § 8, 336 f), berücksichtigt werden.
39 
b) Dass Buchstaben und Zahlen grundsätzlich Markenschutz genießen können, steht außer Frage (BGH WRP 03, 517 (III 1) – Buchstabe "Z"; Fezer, MarkenR, 3. Aufl., § 4 MarkenG, 207, 210 m.N.; Ingerl/Rohnke a.a.O. § 3, 28, 29; Gründig-Schnelle GRUR 03, 1002 f). Wenn etwa ein Zeichen auf eine bestimmte Beschaffenheit oder Qualität des Produkts hinweist, dann dient das Zeichen nicht ohne weiteres als ein identifizierendes Unterscheidungszeichen. Gütezeichen, Qualitätszeichen, Prüfzeichen oder Kontrollzeichen sind keine Unterscheidungszeichen zur Produktidentifikation. Notwendig ist, dass der Bezeichnung oder dem sonstigen Merkmal die kennzeichnende Funktion als solche zukommt. Es ist nicht ausreichend, wenn der Verkehr allein aufgrund der Warenart oder der Marktlage das Produkt eines Unternehmens von demjenigen anderer Unternehmen unterscheidet; diese Vorstellung des Verkehrs begründet keine kennzeichnende Wirkung des Zeichens als Marke. Die Entstehung des Markenrechts durch Benutzung verlangt eine kennzeichnende Wirkung des als Marke schutzfähigen Zeichens (Fezer a.a.O. § 4 MarkenG, 107, 108 m.N.).
40 
c) Der Umstand allein, dass 100 % aller Mitarbeiter von Druckbetrieben und Werbeagenturen die Farbangaben der Kläger kennen, der zugestanden ist (Bl. 38, 64), besagt zwingend nichts über das Erstarken dieses Codes zu einem herkunftshinweisenden Zeichen. Vorrangig ist damit nur eine Angabe über eine Farbtonbezeichnung, eine Farbtonklassifikation, verbunden, welche im Ansatz nur eine Aussage enthält über bestimmte Eigenschaften und Qualitätsmerkmale des so gekennzeichneten Produkts. Auch die massenweise Verbreitung und Akzeptanz dieser Klassifikation steht zunächst nur für die erfolgreiche Schaffung einer zur (faktischen) Norm gewordenen Sachbezeichnung, für die Durchsetzung eines Klassifikationssystems, aber nicht schon aus sich heraus für die Qualität des Zeichens, (auch) ein ganz bestimmtes Unternehmen zu repräsentieren. Auch wenn man mit dem Landgericht zu Grunde legt, dass der Kläger – was unstreitig ist – Initiator dieses Systems war und jahrzehntelang kein Druckfarbenwettbewerber existierte, der seine Farben in gleicher oder ähnlicher Weise bezeichnet hat, auch, dass die Kennung in hervorgehobener Weise auf der Produktverpackung erscheint, die Klägerinnen Marktführer sind, damit ein enormer Umfang der Kennzeichenverwendung verbunden ist, und dass diese Nennung auf der Produktumhüllung in engem Zusammenhang mit dem Verbandszeichen "HKS" steht (so Landgericht US 11), so kann daraus aber nicht mehr gefolgert werden, als dass in Fachkreisen bekannt ist, dass "HKS" eine technisch-funktionale Produktbezeichnung entwickelt hat, die für sich einmalig ist und leitbildgebende Funktion erlangt hat. Damit wird aber nicht der notwendige Beweis dafür erbracht, dass der Beschaffenheitscode für sich auf die Kläger als Unternehmen hinweist. Denn diese Schlussfolgerung wird schon nachhaltig geschwächt durch das – im Übrigen unstreitige – Vorbringen der Kläger selbst, dass sie dem Klassifizierungssystem die Marke "HKS" immer beistellten, die auf Grund Verkehrsdurchsetzung Warenzeichenqualität erlangt hat und sich danach bei den angesprochenen Verkehrskreisen als Kennzeichnungsstatthalter für das Unternehmen eingebrannt hatte, die zudem nach eigener und vom Landgericht übernommener Wertung Hausmarke sein soll, und damit nach allem dem Verkehr bereits einen ins Auge springenden Hinweis auf den Hersteller und Vertreiber an die Hand gibt und die Feststellung verstellt, dass der angesprochene Verkehr, sich die Marke "HKS" gleichsam wegdenkend, das technische Beiwerk der Farbtonklassifikation jenseits der technischen Findungs- und Einsatzhilfe für sich allein zum eigenständigen Hinweis auf den Unternehmensverbund der Kläger aufgewertet hat. Insoweit erschöpft sich auch das Vorbringen der Kläger in der bloßen Behauptung. Beweis dafür ist auch nicht angetreten. Der – einzige – Beweisantrag: demoskopisches Gutachten (Bl. 4, 5, 7, 8, 11, 159, 208) bezieht sich ausschließlich auf den Bekanntheitsgrad dieses Codes als Farbtonangabe bei den angesprochenen Verkehrskreisen, eine Tatsache, die durch Geständnis außer Streit ist, und nur etwas besagt über die Aufnahme des Produktcodes als Beschaffenheitssystem, nicht aber über seine isolierte Stärke, neben der stets präsenten Herkunftsmarke "HKS" eigenständig auf die Produktverantwortlichen zu verweisen. Zwar besitzt, wie ausgeführt, eine Buchstaben- und Zahlenkombination grundsätzlich Markenfähigkeit. Solche Kürzel müssen aber, um Verkehrsgeltung erlangt zu haben, (auch) Statthalterqualität für das Unternehmen erlangt haben. Vorliegend steht aber gerade nicht ein einziger Buchstaben- oder Zahlenblock für die Produktverantwortlichen, vielmehr sollen in einem System von – je nach Lesart und Kombinatorik – an die 400 (vgl. etwa Bl. 78, 222) originär Beschaffenheitsangaben bildende Benennungen je einzeln jeweils eine Marke verkörpern. Mithin 396 Farbtonbezeichnungen als 396 Marken. Dabei sind einzelne Ziffern innerhalb dieses Systems noch gar nicht besetzt. Mit jeder Kreation eines neuen Farbtons wäre dann nach dem Verständnis der Kläger kraft Verkehrsgeltung diese neue Bezeichnung sofort zur neuen Marke erstarkt. Dies veranschaulicht schlagend, dass die Markenschaffung aus der Systemkompatibilität erwachsen soll und damit letztlich das System Träger für einen Unternehmenshinweis wäre und nicht jede gewillkürte, sondern nur die folgerichtige, weil systemgetreue weitere Farbtonbenennung. Das Markenrecht erkennt aber solchen offenen und dynamischen Systemen Markenfähigkeit nicht zu (vgl. allgemein zu Markenformen Ingerl/Rohnke a.a.O. § 3, 38; zur Bewegungsmarke etwa Fezer a.a.O. § 3, 289 bis 291; OLG Frankfurt GRUR 2000, 1063, 1066; zur konturlosen Farbmarke BGH a.a.O. Farbmarkenverletzung I; Fezer a.a.O. § 3, 267 d; virtuelle Marke Fezer a.a.O. 294 c und d). Dies führt ferner schlagend vor Augen – was auch im Antrag aufscheint, der mit der bloßen Anführung von Beispielen das gesamte Kennzeichnungssystem erfasst haben will –, dass jenseits bloßer Produktangaben allenfalls das Farbtonklassifikationssystem den Klägern zugeordnet wird und werden kann. Dass der einzelne Produktcode jenseits seiner Zugehörigkeit zu diesem faktischen Farbtonraster für sich und zudem ohne "HKS"-Beistellung, wie er aber gar nicht in Erscheinung tritt, nicht nur eine Farbtonangabe bezeichnet, sondern das ganze Unternehmen der Kläger repräsentiert, ist danach nicht nachvollziehbar gemacht.
2.
41 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht nach dem WZG (§ 153 Abs. 2 MarkenG).
42 
a) Vor Inkrafttreten des MarkenG wurden Zeichen, die ausschließlich aus Zahlen oder Buchstaben bestehen, als eintragungsunfähig betrachtet (Fezer a.a.O. § 8 MarkenG, 114 m.N.; Baumbach/Hefermehl, WZG, 12. Aufl., § 4, 57; Busse/Starck, WZG, 6. Aufl., § 4, 36). Der Erwerb von Verkehrsdurchsetzung nach § 4 Abs. 3 WZG begründete allerdings die Eintragungsfähigkeit von Buchstaben und Zahlen (Fezer a.a.O. § 8, 114), wofür auch die Eintragung von "HKS" ein Beispiel ist. Zwar konnten Buchstaben und Zahlen als Ausstattung Schutz nach dem WZG erlangen (Busse/Starck a.a.O. § 25, 12). Das sachliche Zeichenrecht der Ausstattung nach § 25 WZG beruhte aber zunächst auf dem durch Benutzung entstandenen, tatsächlichen Zustand der Verkehrsgeltung. Voraussetzung der Entstehung des Ausstattungsschutzes war, dass die Ausstattung innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen gleicher oder gleichartiger Waren eines anderen galt. Aufgrund der zentralen Bedeutung, die der Herkunftsfunktion als der rechtlich geschützten Funktion im WZG zukam, wurde die Verkehrsgeltung dahin bestimmt, die Ausstattung müsse sich innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen der Waren ihrer Herkunft nach durchsetzen (Fezer a.a.O. § 4, 23; Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 25 WZG, 1; Busse/Starck a.a.O. § 25, 15).
43 
b) Da es beim Ausstattungsschutz noch in weit größerem Maße auf das Erfordernis des Herkunftshinweises ankam (vgl. Fezer a.a.O. § 4, 23) und die demgegenüber geringere Identifikationsfunktion im Markenrecht – wie aufgezeigt – vorliegend nicht erreicht wurde, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass ein unter der Geltung des MarkenG fortwirkender eigenständiger Schutz nach dem WZG erlangt worden wäre.
3.
44 
Schutz wird den Klägerinnen, und nur diesen und nur in einem eingeschränkten Umfang, gemäß § 1 UWG eröffnet.
45 
a) Dabei stellt sich schon nicht die Frage der Vorrangigkeit des MarkenG. Denn diese greift vorliegend nicht. Neben ihm ist ein Rückgriff auf § 1 UWG dort nicht verwehrt, wo zusätzliche Merkmale im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes eine vermeidbare Herkunftstäuschung begründen (BGHZ 153, 131 = WRP 2003, 521 B II 2) – Anschlussstück; vgl. auch BGH NJW 98, 3781 – MAC Dog; GRUR 2003, 973, 974 – Tupperwareparty; BGH U. v. 30.10.2003 – I ZR 236/97 (B I 4) – Davidoff II; Fezer a.a.O. § 2, 15; Ingerl/Rohnke a.a.O. § 2, 6; OLG Köln GRUR 2001, 26).
46 
b) Ein solcher wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz greift vorliegend Platz.
47 
aa) Der BGH hatte den Fall zu entscheiden, dass die (dortige) Klägerin die Farben der von ihr hergestellten Garne seit 1841 nach einem laufend fortentwickelten Kennnummernsystem, bei dem jeder Farbe eine bestimmte Zahl mit 2, 3 oder 4 Ziffern zugeordnet ist, kennzeichnete. Die Zahlen und ihre Zusammenstellung waren nicht nach Farbübergängen, sondern willkürlich gewählt. Die Klägerin verwendete die Kennnummern zusammen mit dem Herstellerhinweis auf Farbkarten, auf Modellentwürfen und auf den Verpackungen ihrer Garne. Sie benutzte die Kennnummern zudem bei den Materialangaben in ihren Handarbeitsanleitungen, die auch von Fachzeitschriften übernommen wurden. Die (dortige) Beklagte bezeichnete ihre Strickgarne und -twiste ebenfalls mit Kennnummern. Anders als in ihren Farbkatalogen verband sie auf den Verpackungen ihr Kennnummernsystem mit dem der Klägerin. Dem Aufdruck ihrer eigenen Kennnummer folgten dabei (nach einem Leerraum von einer Ziffernbreite) die 4-stelligen oder – unter Voranstellung einer Null – dreistelligen Kennnummern der Klägerin. Die zweistelligen Kennnummern der Klägerin verwendete die Beklagte nicht. Der BGH hatte die landgerichtliche Verurteilung nach Klagabweisung durch das Berufungsgericht wieder hergestellt und dabei die Übernahme der Farbnummern der Klägerin für wettbewerbsrechtlich unlauter eingestuft, weil sie sich dadurch beim Vertrieb ihrer Garne die Werbebemühungen der Klägerin auf deren Kosten zu Nutze gemacht hatte (BGH WRP 1998, 381 (II) – Farbkennnummern). Denn mit der Verwendung der Kennnummern der Klägerin neben ihrer eigenen setze die Beklagte ihre Garne, zumindest was die Farbe betrifft, in offen anlehnender Werbung mit denen der Klägerin gleich. Sie biete damit ihre Ware gegenüber den Abnehmern – neben den Verbrauchern vor allem Fachgeschäfte für Handarbeiten – ausdrücklich als Ersatz für die Ware der Klägerin an. Mit der Übernahme der Kennnummern der Klägerin ziele die Beklagte darauf ab, die durch die Werbeanstrengungen der Klägerin geschaffene Nachfrage nach Garnen auf ihre eigenen Waren umzulenken. Damit verschaffe sich die Beklagte die Möglichkeit, in Geschäftsbeziehungen zu (potenziellen) Kunden der Klägerin einzutreten. Die offene Anlehnung an die Farbkennung und die damit verbundene Ausnutzung der Werbebemühungen der Klägerin sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Beklagte sei nicht gezwungen, die Farbkennnummern der Klägerin zu verwenden, um den Verwendungszweck ihrer Garne zu bezeichnen, wie dies beim Vertrieb von Ersatzteilen und Zubehör für Waren anderer Hersteller der Fall sein könne. Die Gegenüberstellung der Farbkennnummern auf den Verpackungen der Beklagten erleichtere allerdings, auch im Interesse der Verbraucher, die Vergleichbarkeit des Angebots der Parteien. Dies sei bei der Abwägung mit in Betracht zu ziehen, könne aber angesichts der sonstigen Umstände die Wettbewerbswidrigkeit nicht ausschließen (BGH a.a.O. (II 1) – Farbkennnummern; vgl. auch BGH GRUR 1996, 781 (II 1 und 2 a) – Verbrauchsmaterialien; Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 22. Aufl., § 1 UWG, 547, 551).
48 
bb) Dem steht der vorliegende Fall in nichts nach. Die Kläger haben ein eigenes Farbtonkennzeichnungssystem entwickelt, das sich seinerseits nirgends anlehnt, sondern in innerer Geschlossenheit gewillkürte Ordnungsmittel greift. Dabei ist unstreitig, legen die insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts zudem fest und hat die mündliche Verhandlung vor dem Senat auch bestätigt, dass sich in dieser unternehmerischen Leistung nicht nur die Entwicklung eines Codierungssystems verkörpert, sondern dass jede in ihm klassifizierte Farbe ihrerseits einer originären Farbentwicklung der Kläger entspricht, weil der Farbton einer ganz bestimmten, von den Klägern definierten und in Produktionsvorgängen überwachten Pigmentierung folgt. Auch die Farbskala selbst ist danach Ausprägung eigener unternehmerischer Leistung der Kläger. Wenn die Beklagte in einem nicht nachgereichten Schriftsatz das Leistungsergebnis der Kläger auf eine bloße Idee verkürzen will (Bl. 238), so widerlegt sie sich im selben Satz selbst, wenn sie dort ausführt: "... ein Farbsystem zu schaffen, bei dem Druckfarben für einen bestimmten Farbton nach unterschiedlichen Rezepten zusammengemischt werden, um auf verschiedenen Papierkategorien den gleichen optischen Farbeindruck wiederzugeben ..." (Bl. 238). Danach besteht die Leistung in der durch bestimmte Pigmentierungen erstellten Farbtonskala, der Schaffung der Reproduzierbarkeit dieser Farbtöne, der Wiedergabetreue auf unterschiedlichen Druckunterlagen und deren Klassifizierung. Schon die letztgenannte Leistung ist nach der genannten BGH-Entscheidung Farbkennnummern gemäß § 1 UWG als unternehmerische Leistung geschützt. Die Beklagte hängt sich sowohl an die verfahrenstechnische Leistung (Farbgebung je nach Pigmentierungsart und -grad) als auch ganz besonders an die vertriebstechnische Leistung (Farbnummernsystem) der Kläger an, indem sie diese Kennung zu einem ganz maßgeblichen Bestandteil ihres Produktidentifizierungscodes macht, und zwar so, dass er erkennbar bleibt. Denn der Beklagten geht es darum, die Vergleichbarkeit oder Gleichheit ihrer Produktlinie mit der der Klägerin auszuweisen und damit die Substituierbarkeit der Klägerprodukte durch ihre Produktlinie den Nachfragern anzuzeigen. Diese beabsichtigte Erkennbarkeit der Anlehnung ist unstreitig und scheint in besonderer Weise wieder im Vergleichsvorschlag der Beklagten auf, der, um die Gleichwertigkeit und Ersetzbarkeit zu signalisieren, auf die Integration des Klägersystems in ihre Produktangabe nicht verzichten möchte. Dass die Beklagte nur auf dieses Kennungssystem der Kläger zurückgreift und nicht auch, wie sie zu ihrer Verteidigung vorbringt, "HKS" verwendet (Bl. 239), entlastet sie nicht, es bedeutet nur, dass sie nicht zugleich auch noch eine Markenrechtsverletzung begeht, nicht aber, dass sie mit diesem Verhalten schon außerhalb eines Verbotsbereichs stünde. Auch wenn ferner unstreitig ist, dass das Farbtonklassifizierungssystem der Kläger zu einer Art faktischen Norm geworden ist, welche Druckunternehmen veranlasst, es Kunden zur Farbbezeichnung vorzugeben, so ist andererseits ohne Widerspruch geblieben, dass eine integrierende Übernahme der unternehmerischen Leistung der Kläger für die Beklagte nicht unverzichtbar ist. Denn andere Wettbewerber setzen eigene Farbtonbezeichnungssysteme ein, die eine Anlehnung an dasjenige der Kläger nicht aufweisen. Damit kommt der Beklagten auch der Rechtsgedanke des § 23 Nr. 3 MarkenG nicht zugute. Ob die Beklagte angesichts des einen Standard bildenden Klägersystems einem eigenen Benennungscode einen Verweis auf das System der Kläger beifügen dürfte, wie vergleichsweise angedacht war (vgl. allgemein BGH WRP 2003, 637 – Ersetzt), bedarf hier keiner Entscheidung, da keine solche vergleichende Bezüglichkeit in der Art der Verwendung durch die Beklagte gegeben ist, sondern nur eine solche durch Integration.
49 
c) Folge des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist nicht nur ein Unterlassungsanspruch, sondern auch ein Schadensersatzanspruch (Piper in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1, 673, 676), dem der Hilfsanspruch der Auskunft zur Seite steht (Piper a.a.O. 691). Für die beiden letztgenannten Ansprüche ist leichte Fahrlässigkeit hinreichende, aber auch notwendige Voraussetzung. Die Verschuldensform ist gegeben. Denn die Beklagte hätte erkennen können, dass eine solche Anlehnung nicht gestattet ist.
50 
d) Gegen das Feststellungsbegehren in der Stufe des Schadensersatzes bestehen ebenso wenig Bedenken (BGH WRP 2001, 1164, 1166 – Feststellungsinteresse II).
51 
e) Der Tenor nimmt im Verbund mit den Entscheidungsgründen, § 253 Abs. 1 ZPO genügend, das geschützte Leistungsbild der Kläger und damit den Verbotsbereich hinreichend bestimmt auf (vgl. Piper a.a.O. 705).
52 
f) Anspruchsinhaber des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes sind allerdings nur die Kläger Ziff. 2 bis 3.
53 
aa) Nur der ist Gläubiger eines solchen Rechtes, dessen Leistungen nachgeahmt worden sind (BGH WRP 1998, 759, 763 – Wunderbaum; GRUR 1991, 223, 225 – Finnischer Schmuck; Piper a.a.O. § 1, 669; Sambuc, Der UWG-Nachahmungsschutz (1996), Rdn. 779 bis 783; Schmidt-Diemitz/Eck in Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 43, 123 bis 124). Dies folgt aus dem Wesen des Sonderschutzes der unternehmerischen Leistung. Der BGH hat diese Gläubigerstellung nur ausgeweitet für Vertriebsunternehmen, denen eine ausschließliche Vertriebsberechtigung zusteht (BGH WRP 1994, 519, 524 – Cartier-Armreif; Sambuc a.a.O. 781; Schmidt-Diemitz/Eck a.a.O. 123). Auch soll ein Händler aus eigenem Recht klagebefugt sein, wenn er durch Auswahl und Zusammenstellung einer Kollektion eine besonders schutzwürdige Leistung erbringt (BGH a.a.O. 224 – Finnischer Schmuck; Sambuc a.a.O. 782).
54 
bb) Der Kläger ist zwar Inhaber der Benutzungsmarke "HKS". Darauf wird der Anspruch aber nicht gestützt. Er war Entwickler des Systems und fungiert gegenüber seinen Mitgliedern, den Klägerinnen, auch in der Art eines Lizenzgebers. Dies ist für den Kläger Anlass, hinsichtlich seiner angegriffenen Aktivlegitimation auf das markenrechtliche Klagerecht des Lizenzgebers abzustellen (Bl. 8, 53). Markenrechtliche Ansprüche sind vorliegend zu verneinen. Eine Umkehr der Ausweitung der Anspruchsinhaberschaft vom Hersteller auf den Alleinvertriebsberechtigten nun vom Hersteller auf den Alleinentwickler ist nicht angängig. Denn dadurch käme der reinen Idee, der geistigen Leistung ohne ihre körperliche Ausgestaltung ein besonderer Rechtsschutz über § 1 UWG zu, der die speziellen Rechtsschutztatbestände für die schöpferische Idee in unzulässiger Weise aushöhlen würde. Es fände ein außergesetzlicher Entwickler- und Erfinderschutz statt. Da der Kläger nicht Gläubiger der genannten Ansprüche ist, ist seine Klage abzuweisen. Dies ist neben der Beachtlichkeit der Regelverjährung – wie auszuführen sein wird – der eine Berufungserfolg der Beklagten.
55 
g) Die den Klägerinnen zuzuerkennenden Ansprüche unterliegen nicht der eingewandten Verwirkung (vgl. Bl. 239), sind aber nach der Regelverjährung des § 21 Abs. 1 letzter Hs. UWG zu limitieren.
56 
aa) Der Einwand der Verwirkung (Bl. 239 i.V.m. dem Hinweis auf S. 4 im Schriftsatz vom 04.06.2003, Bl. 189 Ziff. 5) ist allerdings unbeachtlich.
57 
(1) Ihm stehen schon die § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO entgegen. Soweit im Hinblick auf die mündliche Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht wird, erst das landgerichtliche Urteil habe Anlass zu entsprechendem Vortrag gegeben, verfängt dieser Versuch, die schon durch leichte Fahrlässigkeit begründete Nachlässigkeit in § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO (vgl. etwa Gummer/Heßler in Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 531, 31) auszuräumen, nicht. Denn wie der eigene Hinweis auf § 21 Abs. 4 MarkenG zeigt (Bl. 239), verkörpert sich darin ein Einwand, der sich als Verteidigung gegen die von Anfang an geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche und im Hinblick auf die behauptete eigene lange Benutzung der streitbetroffenen Kennung geradezu aufgedrängt hat.
58 
(2) Zum anderen setzt die Verwirkung neben dem reinen Zeitablauf auch besondere Umstände voraus, die das Vertrauen des in Anspruch Genommenen rechtfertigen, der Berechtigte werde seinen Anspruch nicht geltend machen (BGH NJW 03, 824). Dazu verhält sich die Beklagte gar nicht.
59 
(3) Im Übrigen ist die Zeitangabe bestritten und ohne Beweisangebot geblieben (vgl. Bl. 189 und 212). Die Aufforderung im nicht nachgereichten Schriftsatz, der angebotene Beweis möge erhoben werden (Bl. 240), geht danach ins Leere.
60 
bb) Die zuzuerkennenden Ansprüche unterliegen aber der Regelverjährung nach § 21 Abs. 1 letzter Hs. UWG.
61 
(1) Zwar hat die Beklagte ihren ohnehin nur sehr rudimentär gehaltenen Verweis auf ihre eigene lange Benutzungsdauer selbst als Verwirkungseinwand gekennzeichnet. In der Berufung auf Verwirkung kann zugleich die Geltendmachung der Verjährungseinrede gesehen werden (BGH NJW 1996, 1894, 1895; Heinrichs in Palandt, BGB, 63. Aufl., § 214, 3; Peters in Staudinger, BGB (2001), § 222, 8).
62 
(2) Die Einrede der Verjährung nach § 21 Abs. 1 UWG erfordert aber grundsätzlich den Vortrag, ab wann die Klägerinnen positive Kenntnis von der Handlung der Beklagten erlangt haben. Auch einen solchen Vortrag lässt die Beklagte vermissen.
63 
(3) Gemäß § 21 Abs. 1 letzter Hs. UWG verjähren aber Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatzanspruch, auch solche aus ergänzendem Leistungsschutz (BGH GRUR 1999, 751, 754 – Güllepumpen; Teplitzky in Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 16, 15; Piper a.a.O. § 1, 702), nach diesem Gesetz ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Verletzten in 3 Jahren ab Begehung der Handlung (vgl. allgemein in Köhler/Piper a.a.O. § 21, 18; Messer in GK/UWG (1991), § 21, 17). Um diese Regelverjährung greifen zu lassen, ist danach mehr als die Erhebung der Verjährungseinrede nicht erforderlich. Vorliegend ist die Begehung der Handlung auch nach dem Vorbringen der Klägerin zu Grunde zu legen. Damit stehen die maßgeblichen Umstände für diese Regelverjährung fest. Dies hindert aber die Anwendung der Verspätungsvorschriften der §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Denn mit der Einrede ist zugleich ein feststehender Sachverhalt betroffen, der insoweit keiner weiteren Aufklärung mehr bedarf. Diese Verteidigung ist dann auch im Rahmen der genannten Verspätungsvorschriften beachtlich (OLG Hamm MDR 2003, 650; Gummer/Heßler a.a.O. § 531, 10; Gehrlein MDR 2003, 421, 428).
64 
cc) Dies führt dazu, dass die zuerkannten Ansprüche zeitlich zu beschränken sind. Da der Abmahnung keine hemmende Wirkung zukommt (Teplitzky a.a.O. Kap. 16, 36 a; Köhler a.a.O. § 21, 41), wird die Zeitschranke gemäß §§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, 167 ZPO gebildet (vgl. Heinrichs a.a.O. § 204, 7; Teplitzky a.a.O. Kap. 16, 37). Die Klageeinreichung geschah am 22.07.2002, die Zustellung am 30.07.2002, mithin alsbald. Danach reichen die geltend gemachten Ansprüche nicht weiter zurück als zum 22.07.1999.
II.
65 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 711, 542, 543 i.V.m. § 3 ZPO.
66 
Der Senat erachtet jenseits der Kostenlast des insgesamt unterliegenden Klägers das Obsiegen und Unterliegen der übrigen Parteien (uneingeschränktes Obsiegen der Klägerinnen beim Unterlassungsanspruch einerseits, eingeschränktes Obsiegen im Zuge des Auskunfts- und Schadensersatzbegehrens andererseits) als gleichgewichtig an.
67 
Der Senat folgt bei der Festsetzung des Gegenstandswertes der landgerichtlichen Wertbemessung, die im Übrigen auch keinen Widerspruch erfahren hat.
68 
Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Senat legt seiner Entscheidung anerkannte, auch höchstrichterlich gebilligte Rechtsgrundsätze zu Grunde. Die Fallbehandlung erschöpft sich danach einzig in deren Umsetzung auf den vorliegenden Fall. Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Anregung auf Zulassung der Revision auf Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 23, 17 verweist (Bl. 242), geht es dort um das Recht der Gleichnamigen, das vorliegend in keiner Weise berührt ist.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Feb. 2004 - 2 U 59/03

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Feb. 2004 - 2 U 59/03 zitiert 16 §§.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 1 Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. (2) Vorschri

Markengesetz - MarkenG | § 8 Absolute Schutzhindernisse


(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeut

Markengesetz - MarkenG | § 23 Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben; Ersatzteilgeschäft


(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen: 1. den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,2. ein mit der

Markengesetz - MarkenG | § 4 Entstehung des Markenschutzes


Der Markenschutz entsteht 1. durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,2. durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrs

Markengesetz - MarkenG | § 21 Verwirkung von Ansprüchen


(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutz

Markengesetz - MarkenG | § 153 Schranken für die Geltendmachung von Verletzungsansprüchen


(1) Standen dem Inhaber einer vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen oder durch Benutzung oder notorische Bekanntheit erworbenen Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nach den bis dahin geltenden Vorschriften gegen die Benutzung der Marke, der ge

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 12. Feb. 2004 - 2 U 59/03 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 30. Okt. 2003 - I ZR 236/97

bei uns veröffentlicht am 30.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 236/97 Verkündet am: 30. Oktober 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Sept. 2003 - I ZR 23/01

bei uns veröffentlicht am 04.09.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 23/01 Verkündet am: 4. September 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR :

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

Der Markenschutz entsteht

1.
durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,
2.
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3.
durch die im Sinne des Artikels6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

Der Markenschutz entsteht

1.
durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,
2.
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3.
durch die im Sinne des Artikels6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 23/01 Verkündet am:
4. September 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
Farbmarkenverletzung I
Ein Klageantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, eine als Marke geschützte
Farbe "als Kennzeichnung" zu benutzen, ist nicht hinreichend bestimmt.

a) Das für den Erwerb einer Benutzungsmarke im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG
notwendige Maß an Verkehrsgeltung eines Zeichens kann nicht in der Weise
festgelegt werden, daß einem prozentmäßig bestimmten Anteil der angesprochenen
Verkehrskreise bekannt sein müsse, daß das Zeichen für bestimmte
Waren oder Dienstleistungen auf die Herkunft aus einem bestimmten
Unternehmen hinweist. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch die Umstände
des Einzelfalls.

b) Für die Anerkennung einer Benutzungsmarke an einem Zeichen, das in einer
Farbe ohne räumliche Begrenzung besteht, ist ein hoher Grad an Verkehrsgeltung
zu fordern.
Bei einer Farbmarke kann eine Markenidentität nur bei völliger Farbidentität
angenommen werden.
Das Recht aus einer abstrakten Farbmarke kann durch die Verwendung der
Farbe in einer Werbeanzeige nur dann verletzt werden, wenn der Verkehr darin
auch unter Berücksichtigung der sonstigen Elemente der Anzeige einen Herkunftshinweis
sieht. Je höher der durch Benutzung erworbene Grad der Kennzeichnungskraft
der Farbmarke ist, um so eher wird die Verwendung der Farbe
in einer Anzeige als Herkunftshinweis verstanden und ihr auch eine selbständig
kennzeichnende Funktion beigemessen werden.
BGH, Urt. v. 4. September 2003 - I ZR 23/01 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2000 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im übrigen teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. April 2000 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen insoweit geändert, als die Beklagte nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags und den darauf bezogenen Anträgen auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Verurteilung zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist. Die Klage wird insoweit als unzulässig abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht hat die Klägerin 59,5 %, die Beklagte 40,5 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin 55 %, der Beklagten 45 % zur Last.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Parteien bieten als Wettbewerber Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation an.
Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, verwendet - wie (ab 1990) ihre Rechtsvorgängerin - die Farbe magenta (Farbton RAL 4010) zur Kennzeichnung ihrer Dienstleistungen und in ihrer Werbung. Sie ist seit 12. September 2000 Inhaberin der Farbmarke Nr. 395 52 630 "magenta" (RAL 4010), die am 27. Dezember 1995 angemeldet und aufgrund des Beschlusses des Bundespatentgerichts vom 19. April 2000 im Hinblick auf die nachgewiesene Verkehrsdurchsetzung (u.a. für Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikation ) eingetragen worden ist. Darüber hinaus ist die Klägerin Inhaberin einer am 3. August 2000 eingetragenen Gemeinschaftsfarbmarke "magenta".
Die Beklagte warb am 1., 5., 8. und 13. März 1999 mit Zeitungsanzeigen, die nachstehend im Klageantrag wiedergegeben sind, für ihre Dienstleistungen. In den Anzeigen sind die Werbeslogans (in der Anzeige vom 13.3.1999 statt dessen die Hauptaussage), die Preisangaben und die Netzbetreiberkennzahl 0 10 19 der Beklagten in einer magenta jedenfalls sehr ähnlichen Farbe, die
sonstigen Teile der Anzeigen (insbesondere die Bildbestandteile und die Texte) in schwarz/weiß oder weiß gehalten. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Rechte aus ihrer eingetragenen Marke Nr. 395 52 630 und für den Zeitraum vor deren Eintragung aus einer kraft Verkehrsgeltung erworbenen Farbmarke geltend.
Die Klägerin hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt ,
I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung der im einzelnen bezeichneten Ordnungsmittel zu unterlassen , im geschäftlichen Verkehr Telefondienstleistungen unter der Kennzeichnung Farbe "magenta" anzubieten, zu erbringen oder zu bewerben, insbesondere wenn dies geschieht wie in den nachfolgend in Farbe einkopierten Anzeigen:
2. Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte Handlungen gemäß vorstehend 1. begangen hat, und zwar jeweils unter Angabe der erzielten Umsätze und unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, letzteres unter Angabe der Werbeaufwendungen , aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungsgebiet und Verbreitungszeit; II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend unter I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entsteht. Die Beklagte hat dagegen u.a. vorgebracht, bei den angegriffenen Anzeigen stehe die Farbe magenta nicht im Vordergrund. Die Voraussetzungen für einen Markenschutz kraft Verkehrsgeltung lägen nicht vor. In der Zeit vor der Eintragung der Farbmarke habe sie jedenfalls schuldlos gehandelt.
Das Landgericht hat der Klage im Umfang des vorstehend wiedergegebenen Klageantrags - unter Einschränkung der Umsatzauskunft auf ein Jahr nach Erscheinen der Anzeigen - stattgegeben. Es hat die Klage abgewiesen, soweit sie auch gegen die Verwendung der Farbkombination grau/magenta gerichtet war.
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt.
Die Klägerin hat beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß im vorliegenden Verfahren nicht über die Ansprüche entschieden werde, die Gegenstand des Verfahrens 12 O 40/99 LG Düsseldorf (= 27 U 26/00 OLG Düsseldorf) seien, nämlich die Ansprüche auf Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihre Netzbetreiberkennzahl 0 10 19 in der Weise zu bewerben, daß die Ziffern blickfangartig in der Farbe magenta (mit oder ohne Rahmen um die einzelne Ziffer) dargestellt werden.
Das Berufungsgericht hat der Berufung der Beklagten insoweit stattgege- ben, als es den Antrag, sie zu verurteilen, Auskunft über die erzielten Umsätze zu erteilen, insgesamt abgewiesen hat. Die Berufung der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen , daß es von dem Unterlassungsgebot in Ausspruch zu I.1. des angefochtenen Urteils die Fälle ausgenommen hat, "in denen die Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ihre Netzbetreiberkennzahl 0 10 19 in der Weise bewirbt, daß die Ziffern blickfangartig in der Farbe 'magenta' (mit oder ohne Rahmen um die einzelne Ziffer) dargestellt werden".
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


A. Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags und die darauf Bezug nehmenden Nebenansprüche wendet, da die Klage insoweit unzulässig ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
I. Das Berufungsgericht hat den Hauptteil des Unterlassungsantrags als hinreichend bestimmt angesehen. Der Klageantrag richte sich entsprechend seinem Wortlaut und seiner Begründung nur gegen kennzeichenmäßige Benutzungen der Farbe magenta. Der Begriff "kennzeichenmäßig" möge zwar in Randbereichen unscharf sein, eine genauere Beschreibung sei der Klägerin jedoch nicht möglich. Der Streit der Parteien gehe auch nicht darüber, daß die
Beklagte die Farben, die Anlaß zu dem Rechtsstreit gegeben hätten, kennzeichenmäßig benutzt habe. Dem kann nicht zugestimmt werden. II. 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefaßt sein, daß der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungsund Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002, 1088, 1089 = WRP 2002, 1269 - Zugabenbündel; Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 143/00, WRP 2003, 1103, 1105 - Erbenermittler, jeweils m.w.N.). Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (BGHZ 144, 255, 263 - Abgasemissionen).
2. Mit dem Hauptteil ihres Unterlassungsantrags hat die Klägerin vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, "im geschäftlichen Verkehr Telefondienstleistungen unter der Kennzeichnung Farbe 'magenta' anzubieten, zu erbringen oder zu bewerben". Im Berufungsverfahren hat sie von diesem Antrag lediglich Fälle ausgenommen, in denen die Beklagte die Ziffern ihrer Netzbetreiberkennzahl in der Werbung blickfangartig in der Farbe magenta darstellt. Der gestellte Antrag ist unbestimmt, weil mit ihm nach seinem Wortlaut und nach der ausdrücklichen Erklärung der Klägerin im Berufungsverfahren jede kennzeichenmäßige Nutzung der durch RAL 4010 definierten Farbe magenta - auch unabhängig von den konkret angegriffenen Anzeigen - verboten werden soll.
Die Verwendung von Begriffen wie "markenmäßig" in einem Klageantrag zur Kennzeichnung der zu untersagenden Benutzungshandlung ist allerdings
vielfach nach den Umständen des Einzelfalls unbedenklich, wenn zum Verständnis der Begriffe auf die mit der Klage beanstandete konkrete Verletzungshandlung und die gegebene Klagebegründung zurückgegriffen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 12.7.1990 - I ZR 236/88, GRUR 1991, 138 - Flacon; Urt. v. 10.10.1991 - I ZR 136/89, GRUR 1992, 130, 131 = WRP 1992, 96 - Bally/ BALL). Es ist nicht grundsätzlich und generell unzulässig, in einem Klageantrag auslegungsbedürftige Begriffe zu verwenden. Es kommt vielmehr maßgeblich auch darauf an, ob sich der benutzte Begriff auf den Kern der mit dem begehrten Verbot zu treffenden Regelung bezieht oder nur auf mehr oder weniger theoretische Randfragen (vgl. BGH GRUR 2002, 1088, 1089 - Zugabenbündel, m.w.N.).
Im vorliegenden Fall bliebe aber bei einer Verurteilung nach dem Hauptteil des Unterlassungsantrags weitgehend offen, welche Formen der Verwendung der Farbe magenta als kennzeichenmäßig anzusehen sind. Die Klägerin stützt ihre Klage u.a. auf ihre Inhaberschaft an einer abstrakten Farbmarke, deren Schutzumfang eine unbestimmte Vielzahl konkreter Gestaltungen umfassen kann. Ein Markenschutz für eine Farbe ohne räumliche Begrenzung gibt keinen Schutz gegen deren Verwendung in jedweder Form. Eine rechtmäßige Farbverwendung bleibt in vielfältiger Art und Weise möglich. Die Abgrenzung zwischen einer in das Schutzrecht eingreifenden kennzeichenmäßigen Benutzung oder einer etwa nur dekorativen Verwendung der Farbe kann im Einzelfall schwierig sein. Sie darf nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 26.6.1997 - I ZR 14/95, GRUR 1998, 165, 167 = WRP 1998, 51 - RBB). Das schutzwürdige Interesse der Beklagten an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen überwiegt hier sehr deutlich das Interesse der Klägerin an einem wirksamen Rechtsschutz.
III. Aus den vorstehend dargelegten Gründen sind auch die auf den Hauptteil des Unterlassungsantrags bezogenen Anträge auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und auf Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht nicht hinreichend bestimmt.
B. Die Revision der Beklagten ist jedoch zurückzuweisen, soweit sie sich auch gegen die Verurteilung nach dem "Insbesondere"-Teil des Unterlassungsantrags und der darauf Bezug nehmenden Nebenansprüche wendet. Insoweit richtet sich der Unterlassungsantrag gegen die konkret beanstandeten Verletzungsformen.
I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag, soweit sich dieser auf die Verwendung der Farbe magenta in den konkret angegriffenen Werbeanzeigen der Beklagten bezieht, als begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt :
Die Klägerin sei nunmehr Inhaberin der eingetragenen Farbmarke "magenta". Werde die Farbe magenta von der Beklagten wie in den beanstandeten Anzeigen benutzt, um die eigenen Dienstleistungen zu kennzeichnen, werde die Klagemarke identisch verletzt. Dabei sei es unerheblich, ob die benutzte Farbe mit magenta identisch sei, weil sie dieser Farbe jedenfalls sehr ähnlich sei. Die Farbe magenta sei in den Anzeigen der Beklagten kennzeichenmäßig benutzt worden. Die großflächige, im Vordergrund stehende Gestaltung von Netzbetreiberkennzahl, Preisangaben und Werbeslogans in der Farbe magenta weise auf die eigenen Dienstleistungen der Beklagten hin.
Es bestehe Begehungsgefahr. Die Farbmarke der Klägerin sei zwar erst nach dem Erscheinen der Werbeanzeigen eingetragen worden; die Beklagte
habe jedoch eine Erstbegehungsgefahr begründet, weil sie ihre Anzeigen noch in der letzten mündlichen Verhandlung als rechtmäßig verteidigt habe.
Die Beklagte habe durch die angegriffenen Anzeigen zudem die Benutzungsmarke (§ 4 Nr. 2 MarkenG) verletzt, die der Klägerin schon vor der Eintragung der entsprechenden Farbmarke zugestanden habe. Durch Bezugnahme auf das landgerichtliche Urteil und ein eigenes, den Parteien bekanntes Urteil hat das Berufungsgericht dazu folgendes festgestellt: Eine im April/Mai 1998 durchgeführte Verkehrsbefragung habe ergeben, daß die Farbe magenta für 58 % der Bevölkerung bei Waren oder Dienstleistungen rund um das Telefon auf ein bestimmtes Unternehmen hinweise. Der Bekanntheitsgrad der Farbe als Kennzeichen der Klägerin sei bis zum Erscheinen der angegriffenen Werbung im März 1999 eher noch gewachsen. Nach einer Verkehrsbefragung im September 1999 hätten 68,4 % der Bevölkerung die Farbe magenta bei Waren und Dienstleistungen rund um das Telefon ausdrücklich der Klägerin zugeordnet. Die Verkehrsgeltung von magenta als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen habe damals 70,4 % betragen. Die kennzeichenmäßige Benutzung der Farbe magenta in den Anzeigen der Beklagten habe eine Wiederholungsgefahr begründet.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Die Klägerin kann von der Beklagten verlangen, es zu unterlassen, für Telefondienstleistungen unter Benutzung der Farbe magenta zu werben, wenn dies wie in den vier angegriffenen Anzeigen geschieht (§ 14 Abs. 5 MarkenG). Dieser Anspruch steht der Klägerin schon unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr zu, weil die Beklagte durch die Anzeigen das Recht der Klä-
gerin an einer Benutzungsmarke (§ 4 Nr. 2 MarkenG) verletzt hat, die denselben Gegenstand wie die später eingetragene Farbmarke "magenta" hatte.

a) An einem Zeichen, das in einer Farbe ohne räumliche Begrenzung besteht , können nach § 4 Nr. 2 MarkenG die Rechte einer Benutzungsmarke erworben werden, wenn die allgemeinen Kriterien der Markenfähigkeit (§ 3 MarkenG) gegeben sind und für das Zeichen durch Benutzung Verkehrsgeltung erlangt worden ist (vgl. BGHZ 140, 193, 195 - Farbmarke gelb/schwarz; BGH, Beschl. v. 19.9.2001 - I ZB 3/99, GRUR 2002, 427, 428 = WRP 2002, 450 - Farbmarke gelb/grün, m.w.N.; vgl. weiter EuGH, Urt. v. 6.5.2003 - Rs. C-104/01, GRUR 2003, 604, 607 Tz. 42 und 67 = WRP 2003, 735 - Libertel; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 4 Rdn. 18 f.; Ingerl/ Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 4 Rdn. 7). Dies ist bei der Farbe magenta bezogen auf Telekommunikationsdienstleistungen der Fall (BGH, Beschl. v. 25.3.1999 - I ZB 24/98, Umdruck S. 4).

b) Die Klägerin hatte bei Erscheinen der Anzeigen im März 1999 für die Farbe magenta als Kennzeichen ihrer Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation die erforderliche Verkehrsgeltung.
aa) Das für den Erwerb einer Benutzungsmarke im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG notwendige Maß an Verkehrsgeltung eines Zeichens kann nicht in der Weise festgelegt werden, daß einem prozentmäßig bestimmten Anteil der angesprochenen Verkehrskreise bekannt sein müsse, daß das Zeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen hinweist (vgl. Ströbele/Hacker aaO § 4 Rdn. 47 ff.; Ingerl/Rohnke aaO § 4 Rdn. 17 ff.). Zu berücksichtigen sind vielmehr auch die Umstände des Einzelfalls.
Bei Farbzeichen gehört dazu insbesondere der Umstand, daß die Allgemeinheit angesichts der geringen Zahl der tatsächlich verfügbaren Farben ein Interesse daran hat, daß der Bestand an verfügbaren Farben nicht mit wenigen Markenrechten erschöpft wird (vgl. - zur Registermarke - EuGH GRUR 2003, 604, 607 f. Tz. 54 f., 60 - Libertel). Für die Anerkennung einer Benutzungsmarke an einem Zeichen, das in einer Farbe ohne räumliche Begrenzung besteht, ist deshalb grundsätzlich ein höherer Grad an Verkehrsgeltung zu fordern als bei normal kennzeichnungskräftigen Zeichen, bei denen kein besonderes Freihalteinteresse gegeben ist (vgl. dazu auch - noch zu § 25 WZG - BGH, Urt. v. 20.3.1997 - I ZR 246/94, GRUR 1997, 754, 755 = WRP 1997, 748 - grau/ magenta, m.w.N.; vgl. weiter Ströbele/Hacker aaO § 4 Rdn. 51 f.; Ingerl/Rohnke aaO § 4 Rdn. 21; v. Schultz, Markenrecht, § 4 Rdn. 10 ff.; Caldarola, Farbenschutz in Deutschland, den Vereinigten Staaten und Japan, 2001, S. 57).
bb) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen dafür, daß die Klägerin eine Benutzungsmarke erworben hat, rechtsfehlerfrei bejaht. Nach den getroffenen Feststellungen ist die Farbe magenta auf dem Gebiet der Telekommunikation ungewöhnlich; sie wird im wesentlichen nur von der Klägerin benutzt. Unter diesen besonderen Umständen war der Grad der Verkehrsgeltung in der Bevölkerung von zumindest 58 %, der für den Kollisionszeitraum festgestellt worden ist, für die Entstehung einer Benutzungsmarke ausreichend.

c) Die Beklagte hat die Benutzungsmarke der Klägerin - abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts - nicht durch Benutzung eines identischen Zeichens verletzt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Bei einer Farbmarke kann eine Markenidentität nur bei völliger Farbidentität angenommen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 57/98, GRUR 2001, 1154, 1156 = WRP 2001, 1198 - Farbmarke violettfarben; Ströbele, Festschrift für Erdmann, 2002, S. 491, 507;
Sack, WRP 2001, 1022, 1025). Eine Farbidentität ist jedoch nicht festgestellt. Das Berufungsgericht hat lediglich dargelegt, daß die Beklagte in ihrer Werbung für identische Dienstleistungen eine Farbe kennzeichenmäßig verwendet hat, die der Farbe magenta (RAL 4010) jedenfalls sehr ähnlich ist.

d) Die Beklagte hat jedoch die von der Klägerin für Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation erworbene Benutzungsmarke "magenta" dadurch verletzt, daß sie in den vier Werbeanzeigen für identische Dienstleistungen eine Farbe als Kennzeichen benutzt hat, die mit der als Marke geschützten Farbe magenta verwechslungsfähig ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 5 MarkenG).
aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Beklagte in den angegriffenen Anzeigen die Farbe - einen magenta zumindest sehr ähnlichen Farbton - als solche kennzeichenmäßig benutzt hat.
(1) Das Recht aus einer abstrakten Farbmarke kann durch eine Werbeanzeige nur dann verletzt werden, wenn die Farbe darin als Herkunftshinweis verwendet wird. Für die Farbmarke gilt insoweit nichts anderes als für andere Markenformen (vgl. EuGH, Urt. v. 12.11.2002 - Rs. C-206/01, GRUR 2003, 55, 57 f. Tz. 51 ff. = WRP 2002, 1415 - Arsenal Football Club plc; BGH, Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 60/99, GRUR 2002, 809, 811 = WRP 2002, 982 - FRÜHSTÜCKS -DRINK I; Urt. v. 5.12.2002 - I ZR 91/00, GRUR 2003, 332, 333 f. = WRP 2003, 521 - Abschlußstück, zum Abdruck in BGHZ 153, 131 vorgesehen). Wird eine Farbe in einer Werbeanzeige verwendet, besteht allerdings besonderer Anlaß zu prüfen, ob dies herkunftshinweisend geschieht.
Bei dieser Prüfung ist auf das Verständnis des angesprochenen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 606, 608 Tz. 46, 63 - Libertel; BGH GRUR 2003, 332, 334 - Abschlußstück). Bei Dienstleistungen der Telekommunikation gehören alle Verbraucher zu den maßgeblichen Verkehrskreisen. Die Verbraucher sehen in einer Farbe nicht in erster Linie einen Herkunftshinweis. Sie sind es nicht gewohnt, der Verwendung einer Farbe in der Werbung ohne Hinzutreten von graphischen Elementen oder Wortelementen einen Herkunftshinweis zu entnehmen, da eine Farbe als solche - zumindest bisher - in der Regel nicht zur Kennzeichnung der Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verwendet wird (vgl. - zur Verwendung von Farben auf Waren oder deren Verpackungen - EuGH GRUR 2003, 604, 606, 608 Tz. 27, 65 f. - Libertel

).


Nur ausnahmsweise kann angenommen werden, daß der Verkehr eine Farbe in einer Anzeige nicht nur als Gestaltungsmittel, sondern als Herkunftshinweis auffaßt. Dazu ist es erforderlich, daß die Farbe als solche im Rahmen aller sonstigen Elemente in einer Weise hervortritt, daß sie als Kennzeichnungsmittel verstanden wird (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 175 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach; vgl. auch Ströbele aaO S. 503; Grabrucker, WRP 2000, 1331, 1341).
(2) Die Frage, ob eine kennzeichenmäßige Benutzung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, deren Beurteilung aber weitgehend von tatsächlichen Feststellungen über das Verkehrsverständnis abhängt, die vom Tatrichter zu treffen sind (vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 99).
Das Berufungsgericht hat - entgegen der Ansicht der Revision - dem Gesamtbild der angegriffenen Anzeigen zu Recht entnommen, daß der darin ver-
wendete, der Farbe magenta zumindest sehr ähnliche Farbton herkunftshinwei- send benutzt worden ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind insoweit allerdings knapp ausgefallen; sie können jedoch vom Senat auf der Grundlage des feststehenden Sachverhalts ohne weiteres ergänzt werden. Die Anzeigen unterscheiden sich in den hier maßgeblichen Gesichtspunkten nur unwesentlich voneinander. Eine Einzelbetrachtung ist daher ausnahmsweise entbehrlich.
Ein Verständnis, daß die Farbe in den angegriffenen Anzeigen zur Werbung für Telefondienstleistungen kennzeichenmäßig benutzt wurde, lag im Kollisionszeitraum ohnehin sehr nahe, weil magenta nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine ungewöhnliche Farbe ist, schon damals eine "Hausfarbe" der Klägerin mit einer Verkehrsgeltung von jedenfalls 58 % war und trotz der Eigenschaft als Signalfarbe auf dem Gebiet der Telekommunikation im wesentlichen nur von der Klägerin benutzt wurde. Die entsprechende Gewöhnung des Verkehrs, bei Telefondienstleistungen in der Farbe magenta einen Herkunftshinweis zu sehen, und die durch Benutzung erworbene Kennzeichnungskraft des Klagezeichens führen dazu, daß der Verkehr die Farbe auch bei einer Verwendung in einer Werbeanzeige für solche Dienstleistungen um so eher als Herkunftshinweis auffaßt und ihr eine selbständig kennzeichnende Funktion beimißt (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 6.7.2000 - I ZR 21/98, GRUR 2001, 158, 160 = WRP 2001, 41 - Drei-StreifenKennzeichnung ; BGH GRUR 2002, 171, 173 - Marlboro-Dach; BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 881 = WRP 2003, 1228 - City Plus).
In den Anzeigen ist die verwendete Farbe, die magenta sehr ähnlich ist, nicht nur die einzige Farbe, sondern auch das wichtigste - und signalhaft eingesetzte - Gestaltungsmittel. Nicht nur der Blickfang ist jeweils in dieser Farbe gehalten (in den Anzeigen vom 1., 5. und 8.3.1999 die Werbeslogans, in der Anzeige vom 13.3.1999 die Hauptaussage); auch die Netzbetreiberkennzahl
und die in großer Schrift gedruckten Hauptaussagen, aus denen zugleich unmittelbar erkennbar ist, daß Telefondienstleistungen beworben werden, sind in dieser Farbe herausgestellt. Die anderen Elemente, die beim Betrachten der Anzeigen unmittelbar in den Blick treten, nehmen ihr nicht die Wirkung als Herkunftshinweis.
Die Herausstellung der Netzbetreiberkennzahl der Beklagten kann an der Annahme, daß die verwendete Farbe auf ein bestimmtes Unternehmen als Werbetreibenden hinweist, schon deshalb nichts ändern, weil nicht ersichtlich ist, daß der Verkehr die Netzbetreiberkennzahl einem anderen Unternehmen als demjenigen zuordnet, mit dem es die Farbe magenta verbindet. Für ihre gegenteilige Ansicht hat die Revision nicht - wie erforderlich - auf Vorbringen in den Vorinstanzen verwiesen.
Der Abdruck des Firmenschlagworts der Beklagten "MOBILCOM" auf den angegriffenen Anzeigen steht der Annahme einer kennzeichenmäßigen Benutzung der magenta sehr ähnlichen Farbe nicht entgegen. Das Firmenschlagwort wird erst bei näherer Betrachtung wahrgenommen, da es in schwarz/weiß und am unteren Rand der Anzeigen wiedergegeben ist, nur ein wenig die blickfangartig herausgestellte Netzbetreiberkennzahl abdeckend. Es ist daher nicht geeignet , den Herkunftshinweis zu beseitigen, der mit der Verwendung des Farbtons magenta gegeben wird. Gleiches gilt für sonstige Elemente der Anzeigen.
bb) Die Farbgestaltung der angegriffenen Anzeigen, die - wie sich aus dem Vorstehenden ergibt - vom Verkehr als selbständiges Kennzeichnungsmittel aufgefaßt wird, war mit der damals bereits bestehenden Benutzungsmarke der Klägerin verwechslungsfähig (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Die Revision hat die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Farbton in den Anzeigen der Beklagten dem Farbton magenta jedenfalls sehr ähnlich ist, nicht angegrif-
fen. Die Verwechslungsgefahr wird dadurch erhöht, daß die angesprochenen Verbraucher, wenn sie - wie hier - auf ihr Erinnerungsvermögen angewiesen sind, geringe Unterschiede in den Farbtönen kaum feststellen können (vgl. dazu auch EuGH GRUR 2003, 604, 607 Tz. 47 - Libertel).
2. Das Berufungsgericht hat danach auch rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch die Verletzung ihrer Benutzungsmarke entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 14 Abs. 6 MarkenG). Die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Verschulden sind nicht angegriffen. Der Auskunftsanspruch ist als Hilfsanspruch zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs gegeben.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Schaffert Asendorf

Der Markenschutz entsteht

1.
durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,
2.
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3.
durch die im Sinne des Artikels6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.

(1) Standen dem Inhaber einer vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen oder durch Benutzung oder notorische Bekanntheit erworbenen Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung nach den bis dahin geltenden Vorschriften gegen die Benutzung der Marke, der geschäftlichen Bezeichnung oder eines übereinstimmenden Zeichens keine Ansprüche wegen Verletzung zu, so können die Rechte aus der Marke oder aus der geschäftlichen Bezeichnung nach diesem Gesetz nicht gegen die Weiterbenutzung dieser Marke, dieser geschäftlichen Bezeichnung oder dieses Zeichens geltend gemacht werden.

(2) Auf Ansprüche des Inhabers einer vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen oder durch Benutzung oder notorische Bekanntheit erworbenen Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung ist § 21 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in § 21 Abs. 1 und 2 vorgesehene Frist von fünf Jahren mit dem 1. Januar 1995 zu laufen beginnt.

(1) Von der Eintragung sind als Marke schutzfähige Zeichen im Sinne des § 3 ausgeschlossen, die nicht geeignet sind, in dem Register so dargestellt zu werden, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des Schutzes klar und eindeutig bestimmen können.

(2) Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken,

1.
denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
2.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können,
3.
die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind,
4.
die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
5.
die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
6.
die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
7.
die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten,
8.
die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten,
9.
die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
10.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
11.
die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind,
12.
die aus einer im Einklang mit deutschem Recht, mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder mit internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen,
13.
deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
14.
die bösgläubig angemeldet worden sind.

(3) Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 findet keine Anwendung, wenn die Marke sich vor dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung infolge ihrer Benutzung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie angemeldet worden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.

(4) Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist auch anzuwenden, wenn die Marke die Nachahmung eines dort aufgeführten Zeichens enthält. Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 ist nicht anzuwenden, wenn der Anmelder befugt ist, in der Marke eines der dort aufgeführten Zeichen zu führen, selbst wenn es mit einem anderen der dort aufgeführten Zeichen verwechselt werden kann. Absatz 2 Nr. 7 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit denen, für die das Prüf- oder Gewährzeichen eingeführt ist, weder identisch noch diesen ähnlich sind. Absatz 2 Nr. 8 ist ferner nicht anzuwenden, wenn die angemeldete Marke nicht geeignet ist, beim Publikum den unzutreffenden Eindruck einer Verbindung mit der internationalen zwischenstaatlichen Organisation hervorzurufen.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 236/97 Verkündet am:
30. Oktober 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Davidoff II
Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist entsprechend anzuwenden,
wenn ein mit der bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen innerhalb
des Ähnlichkeitsbereichs der Waren oder Dienstleistungen, für die sie
Schutz genießt, benutzt wird.
BGH, Urt. v. 30. Oktober 2003 - I ZR 236/97 - OLG Bremen
LG Bremen
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr.
Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 14. August 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin zu 2 ist Inhaberin der nachfolgend wiedergegebenen, am 28. Januar 1982 international - mit Schutzausdehnung auch für Deutschland - registrierten Marke Nr. 466 965:

Die Marke ist u.a. für Waren der Warenklassen 3, 14, 25 und 34 eingetragen.
Für die Klägerin zu 1 ist am 3. August 1989 derselbe Schriftzug als IRMarke Nr. 540 856 - mit Schutzausdehnung auch für Deutschland - für Waren der Warenklasse 34 eingetragen worden.
Die Klägerinnen vertreiben unter ihren Marken Herrenkosmetikartikel, Cognac, Krawatten, Brillengestelle, Zigarren, Zigarillos und Zigaretten nebst Zubehörartikeln, Pfeifen und Pfeifentabake nebst Zubehörartikeln sowie Lederwaren (vgl. den Katalog Anlage K 2).
Die Beklagte hat am 5. April 1991 bei dem Deutschen Patentamt die nachstehend als Teil des Klageantrags abgebildete Wort-/Bildmarke angemel-
det, die unter der Nr. G 39363/14 Wz eingetragen worden ist. Das Warenver- zeichnis dieser Marke umfaßt die im Klageantrag angeführten Waren der Warenklassen 14 und 34.
Die Klägerinnen haben behauptet, die von ihnen unter den Marken "Davidoff" vertriebenen Waren seien durchweg Luxusartikel mit hohem Prestigewert. Eine im Jahre 1990 im Inland durchgeführte Meinungsumfrage unter Zigarrenrauchern habe einen Bekanntheitsgrad der Marken "Davidoff" von 88 % ergeben. Das durch die Klagemarken geschützte Zeichen habe eine überragende Verkehrsgeltung. Es werde wesentlich durch seinen bekannten eigentümlichen Schriftzug geprägt. Zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe Verwechslungsgefahr. Die Marke der Beklagten verwende dieselbe Schrift und insbesondere die Buchstaben "D" und "ff" in der charakteristischen Gestaltung, die sie in den Marken der Klägerinnen aufwiesen. Die Beklagte habe ihre Marke absichtlich dem Zeichen "Davidoff" angenähert, um dessen hohen Prestigewert und dessen Werbekraft für ihre eigenen Produkte auszunutzen. Der gute Ruf der Marken der Klägerinnen werde gefährdet, wenn die Beklagte als ein in Hongkong ansässiges Unternehmen die angegriffene Marke benutze, weil der Verkehr aus dem chinesischen Raum keine exklusiven Spitzenprodukte erwarte, sondern eher Billigprodukte von minderer Qualität.
Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,
1. es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr die unter dem Aktenzeichen G 39363/14 Wz beim Deutschen Patentamt angemeldete Wort-/Bildmarke

für Edelmetalle und deren Legierungen sowie aus Edelmetallen oder deren Legierung hergestellte und damit plattierte Waren, nämlich kunstgewerbliche Gegenstände, Ziergegenstände, Tafelgeschirr (ausgenommen Bestecke), Tafelaufsätze, Aschenbecher , Zigarren- und Zigarettenetuis, Zigarren- und Zigarettenspitzen , Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine, Uhren und Zeitinstrumente zu benutzen; 2. in die Rücknahme der Markenanmeldung einzuwilligen oder für den Fall, daß die Marke bereits eingetragen sein sollte, in deren Löschung. Die Beklagte hat in Abrede gestellt, daß zwischen den Marken der Klägerinnen und ihrer Marke Verwechslungsgefahr bestehe; ebensowenig sei die Möglichkeit einer Rufübertragung gegeben. Die bei den Marken der Klägerinnen verwendete englische Schrift werde häufig benutzt, gerade auch zur Kennzeichnung von Waren für Raucher, aber auch bei Uhren, Juwelierwaren und Accessoires.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter.
Durch Beschluß vom 27. April 2000 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2000, 875 = WRP 2000, 1142 - Davidoff I):
1. Sind die Vorschriften der Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken vom 21. Dezember 1988 (ABl. 1989 Nr. L 40/1) dahin auszulegen (gegebenenfalls entsprechend anzuwenden), daß sie den Mitgliedstaaten die Befugnis geben, den weitergehenden Schutz bekannter Marken auch in Fällen vorzusehen, in denen die jüngere Marke für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird oder benutzt werden soll, die mit denen identisch oder ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist? 2. Regeln die Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 MarkenRL die Zulässigkeit eines weitergehenden Schutzes bekannter Marken nach nationalem Recht aus den Gründen, die in diesen Vorschriften genannt sind (unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund), abschließend oder lassen sie ergänzende nationale Bestimmungen zum Schutz bekannter Marken gegen jüngere Zeichen zu, die für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt werden oder benutzt werden sollen? Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat hierüber durch Urteil vom 9. Januar 2003 (Rs. C-292/00, Slg. 2003, I-389 = GRUR 2003, 240 = WRP 2003, 370 - Davidoff/Gofkid) wie folgt entschieden:
Die Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a und 5 Absatz 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sind dahin auszulegen, dass sie den Mitgliedstaaten die Befugnis geben, einen besonderen Schutz einer bekannten eingetragenen Marke vorzusehen, wenn die jüngere Marke oder das jüngere Zeichen mit der eingetragenen Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wer-
den soll oder benutzt wird, die mit den Waren oder Dienstleistungen , die von der eingetragenen Marke erfasst werden, identisch oder ihnen ähnlich sind.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerinnen führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Benutzung der angegriffenen Marke und auf Einwilligung in deren Löschung weder nach den Vorschriften des Warenzeichengesetzes noch denen des am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Markengesetzes begründet seien.
Zwischen den einander gegenüberstehenden Marken bestehe keine Verwechslungsgefahr. Die Marke der Beklagten unterscheide sich nach ihrem Gesamteindruck ausreichend von den "Davidoff"-Marken der Klägerinnen. Nach dem Klang der Markenwörter könnten die Marken nicht verwechselt werden. "Davidoff" sei ein dreisilbiger bulgarischer Name, "Durffee" ein zweisilbiges Phantasiewort, das verschieden ausgesprochen werden könne ("dafi", "dörfi", "durfi" oder "durfe"), dem aber in jedem Fall die markante Endsilbe des Namens "Davidoff" fehle.
Auch in bildlicher Hinsicht ergäben sich keine Ähnlichkeiten, die Verwechslungen erwarten ließen. Das Schriftbild der klägerischen Marken sei kei-
ne originelle Schöpfung der Klägerinnen, sondern sei - wie die Beklagte unter Hinweis auf den von ihr vorgelegten Schriftenkatalog (Anlage B 2) zu Recht geltend mache - der "englischen Schreibschrift" ("English 157") entnommen, deren Benutzung auch anderen Unternehmen offenstehen müsse. Der Umstand , daß das "D" in "Davidoff" durch Hinzufügen eines Punkts am Anfang des Aufstrichs leicht individualisiert sei, rechtfertige keine andere Beurteilung. Werde zudem berücksichtigt, daß in der angegriffenen Marke das graphisch auffällig gestaltete "DD" vor den Wortbestandteil gesetzt sei, könne eine Verwechslungsgefahr - trotz der teilweisen Identität der beiderseitigen Waren (etwa bei Zigarettenspitzen und Aschenbechern) - nicht als realistisch angesehen werden. Aufgrund der klanglichen Unterschiede der Markennamen könne der Verkehr auch nicht irrtümlich annehmen, es handele sich zwar um unterscheidbare, aber wegen ihrer Ähnlichkeit auf denselben Geschäftsbetrieb hindeutende Zeichen.
Auf markenrechtliche Ansprüche, die auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützt seien, könnten sich die Klägerinnen gemäß § 153 Abs. 1 MarkenG nicht berufen, weil die Marke der Beklagten vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes angemeldet worden sei.
Die Klageansprüche seien ebensowenig als Ansprüche gegen unlauteres Wettbewerbsverhalten begründet (§ 1 UWG). Derartige Ansprüche könnten neben markenrechtlichen Ansprüchen gegeben sein, wenn zu der Benutzung oder Beeinträchtigung einer fremden, besonders bekannten Kennzeichnung durch einen Wettbewerber besondere Umstände hinzuträten, die dieses Verhalten als unlauter erscheinen ließen. Solche Umstände lägen hier aber nicht vor. Eine Bekanntheit der Klagemarken, wie sie für den wettbewerbsrechtlichen Schutz erforderlich sei, komme nach dem eigenen (bestrittenen) Vorbringen der Kläge-
rinnen nur für Tabakwaren und Raucherbedarfsartikel in Betracht. Eine Übertragung insoweit mit den Klagemarken verbundener Qualitäts- und Prestigevorstellungen sei nur hinsichtlich der sowohl von den Klägerinnen als auch von der Beklagten als Raucherbedarfsartikel vertriebenen Aschenbecher, Zigarren- und Zigarettenetuis sowie Zigarren- und Zigarettenspitzen möglich, nicht jedoch bei den Warenarten Uhren, Juwelier- und Schmuckwaren, die jeweils zum Warenverzeichnis der einander gegenüberstehenden Marken gehörten. In diesen Bereichen scheide eine unlautere Ausnutzung des Rufs der Klagemarken aus, weil diese Waren zu verschieden von denjenigen Waren seien, für die - wie die Klägerinnen behaupteten - ihre Marken bekannt seien. Die Klägerinnen hätten nicht dargelegt, daß ihre Marken bereits im Zeitpunkt der Markenanmeldung der Beklagten für Herrenkosmetikartikel bekannt gewesen seien.
In dem verbleibenden Bereich der beiderseits vertriebenen Waren sei keine unlautere Ausnutzung des Rufs der Klagemarken anzunehmen. Die übereinstimmenden Elemente der einander gegenüberstehenden Marken genügten dazu nicht. Die graphische Gestaltung der angegriffenen Marke erwecke allenfalls Assoziationen an Waren der "feinen englischen Art" für gehobene Ansprüche. Es könne danach offenbleiben, ob die Beklagte mit der Wahl ihres Markennamens und seiner graphischen Gestaltung eine unlautere Annäherung an die Marke der Klägerinnen beabsichtigt habe, um deren guten Ruf auszubeuten.
Eine unlautere Behinderung der Klägerinnen durch Beeinträchtigung des guten Rufs ihrer Marken liege schon deshalb nicht vor, weil die Marke der Beklagten keine gerade auf die Klägerinnen bezogenen Verbrauchervorstellungen wecke.
B. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
I. Der Entscheidung des Berufungsgerichts, daß die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung der Benutzung der Wort-/Bildmarke G 39363/14 Wz unbegründet seien, kann auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts nicht zugestimmt werden.
1. Die nunmehr auf § 14 MarkenG gestützten Unterlassungsansprüche sind gemäß der Übergangsvorschrift des § 153 Abs. 1 MarkenG nur dann gegeben , wenn sie bereits vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 bestanden haben. Das Berufungsgericht hat zwar nicht festgestellt , daß das angegriffene Zeichen schon vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes benutzt worden ist, eine nach Sinn und Zweck des § 153 Abs. 1 MarkenG zu berücksichtigende Kollisionslage zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen wurde aber jedenfalls bereits durch die Anmeldung der angegriffenen Marke am 5. April 1991 begründet (vgl. BGH, Beschl. v. 27.4.2000 - I ZR 236/97, GRUR 2000, 875, 876 = WRP 2000, 1142 - Davidoff I, m.w.N.).
Zu den nach § 153 Abs. 1 MarkenG zu berücksichtigenden Anspruchsgrundlagen zählen nicht nur der zeichenrechtliche Unterlassungsanspruch gemäß den §§ 24, 31 WZG, sondern auch § 1 UWG und § 823 Abs. 1 BGB als Grundlagen für Ansprüche zum Schutz bekannter Marken (vgl. BGHZ 138, 349, 352 - MAC Dog, m.w.N.).
2. Das Berufungsgericht hat nicht rechtsfehlerfrei entschieden, daß den Klägerinnen keine Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG wegen
Verwechslungsgefahr zwischen den Klagemarken und der angegriffenen Marke zustehen.

a) Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei besteht eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. So kann insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren ausgeglichen werden und umgekehrt (vgl. BGH GRUR 2000, 875, 876 - Davidoff I; BGH, Urt. v. 28.8.2003 - I ZR 9/01, GRUR 2003, 1044, 1045 = WRP 2003, 1436 - Kelly, jeweils m.w.N.).

b) Im Revisionsverfahren ist mit dem Berufungsgericht zu unterstellen, daß die Klagemarken für Tabakwaren und Raucherbedarfsartikel bekannt sind, deshalb bezogen auf Waren dieser Art eine gesteigerte Kennzeichnungskraft besitzen und dementsprechend auch einen erweiterten Schutzumfang genießen (vgl. BGH, Urt. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 175 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-Dach). Die Revision verweist zudem auf die Behauptungen der Klägerinnen in den Vorinstanzen, wonach die "Davidoff"-Marke in ihrer charakteristischen Ausgestaltung gegenwärtig - wie schon Ende der achtziger Jahre - "eine weithin bekannte und berühmte Prestige-Marke im gesamten Bereich der Luxus-Artikel" sei. Die Klägerinnen werden im erneuten Berufungsverfahren Gelegenheit haben, dieses Vorbringen näher zu substantiieren. Dies ist erforderlich, weil die Frage, ob eine Marke durch Benutzung eine gesteigerte Kennzeichnungskraft erworben hat, in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen ist, für die die Marke eingetragen ist (vgl. EuGH, Urt. v.
18.6.2002 - Rs. C-299/99, Slg. 2002, I-5475 Tz. 59 = GRUR 2002, 804, 808 = WRP 2002, 924 - Philips; vgl. dazu auch Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 331 f.; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rdn. 308). Dabei kommt es auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der in Rede stehenden Art von Waren oder Dienstleistungen an (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 808 Tz. 63 ff. - Philips). Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 8.5.2002 - I ZB 4/00, GRUR 2002, 1067, 1069 = WRP 2002, 1152 - DKV/OKV, m.w.N.).

c) Zwischen den Marken der Klägerinnen und der angegriffenen Marke fehlt es jedenfalls nicht völlig an einer Markenähnlichkeit, so daß eine Verwechslungsgefahr nicht schon - ungeachtet der Kennzeichnungskraft der Klagemarken - wegen der Zeichenunterschiede ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.2002 - I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 546 = WRP 2002, 537 - BANK 24; Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 507).
aa) Bei der Prüfung der Markenähnlichkeit ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, daß es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, GRUR 2002, 167, 169 = WRP 2001, 1320 - Bit/Bud; BGH GRUR 2002, 1067, 1069 - DKV/OKV). Dabei ist auch der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, daß der Verkehr die jeweiligen Bezeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht und deshalb die übereinstimmenden Merkmale in einem undeutlichen Erinnerungseindruck stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede (vgl. BGH GRUR 2003, 1044, 1046 - Kelly, m.w.N.).
bb) Die angegriffene Marke ist den Klagemarken deutlich angenähert.
Die untereinander identischen Klagemarken werden als Namenszug in einer besonderen Schreibschrift aufgefaßt. Die angegriffene Marke wird im Schriftbild maßgeblich durch das zunächst in die Augen fallende Wort "Durffee" geprägt, das wegen seiner Wiedergabe in einer besonderen Schreibschrift und wegen des Fehlens eines erkennbaren Sinngehalts in erster Linie als Namenszug gesehen werden wird. Darauf deuten auch die monogrammähnlich ineinandergestellten Buchstaben "DD" hin, die vor dem Schriftzug stehen.
Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist danach bei der Frage der Markenähnlichkeit nicht nur die Verwendung der Buchstaben "D" und "ff" in derselben Gestaltung wie in "Davidoff" zu berücksichtigen. Bei dem maßgeblichen Vergleich des Gesamteindrucks der Marken als solcher (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, 880, 881 = WRP 2003, 1228 - City Plus; BGH GRUR 2003, 1044, 1046 - Kelly) ist vielmehr auch einzubeziehen , daß die Marke der Beklagten ebenfalls durch ein Markenwort geprägt wird, das nach dem Schriftbild in erster Linie als Namenszug zu verstehen ist, und zudem dieselbe englische Schreibschrift mit denselben charakteristischen Individualisierungen gerade des Anfangsbuchstabens und der auffallenden Doppelbuchstaben "ff" verwendet.
Das Berufungsurteil enthält jedoch keine für die Beurteilung des Grades der Markenähnlichkeit ausreichenden Feststellungen dazu, in welchem Umfang Übereinstimmungen zwischen den einander gegenüberstehenden Marken gerade in individuellen Merkmalen vorliegen. Das Berufungsgericht hat (nach den Entscheidungsgründen in deren berichtigter Fassung) angenommen, daß das Schriftbild der Klagemarken "einer bestimmten auch sonst im Verkehr verwen-
deten Schriftart (der englischen Schreibschrift)" entnommen sei. An anderer Stelle heißt es im Berufungsurteil, das Schriftbild sei keine originelle Schöpfung der Klägerinnen, sondern "der 'englischen Schreibschrift' ('English 157')" entnommen. Danach bleibt unklar, ob die verwendete Schriftart besonders gebräuchlich ist oder als eine in besonderer Weise ausgeformte Schreibschrift im Verkehr auch sonst - aber möglicherweise nur in untergeordnetem Umfang - Verwendung findet. Es ist auch ungeklärt, in welchem Umfang die Bestandteile der Klagemarken mit den Buchstaben der Schreibschrift "English 157" übereinstimmen. Während das Berufungsgericht an einer Stelle davon spricht, daß auch die Buchstaben "D" und "ff" in "Davidoff" Bestandteile der verwendeten englischen Schreibschrift seien, führt es an anderer Stelle aus, (nur) das "D" werde von den Klägerinnen in einer leicht individualisierend abgewandelten Form benutzt. Diese Ausführungen zum Umfang der Entnahme aus der Schriftart "English 157" widersprechen auch dem Schriftartenkatalog (Anlage B 2), auf den sich das Berufungsgericht gestützt hat. Aus diesem ergibt sich, daß die Buchstaben "D" und "ff", die als Anfangsbuchstabe und als Schlußbuchstaben in den Klagemarken gerade besonders charakteristisch sind, deutlich individualisiert sind. Weitere - weniger auffallende - Veränderungen sind bei den Buchstaben "v" und "i" (bei denen der i-Punkt in das "v" integriert ist) festzustellen. Auch diejenigen, denen die als Grundlage verwendete englische Schreibschrift nicht bekannt ist, werden in den Klagemarken "überzogen" gestaltete Buchstaben wie das initialartig geformte "D" und das - wegen der sich verbreiternden Unterlänge - besonders auffällige "f" nicht als unveränderte Bestandteile einer Gebrauchsschrift auffassen, sondern als Individualisierungen von Buchstaben, wie sie gerade bei Namenszügen zu finden sind.

d) Ob und gegebenenfalls inwieweit der Grad der Markenähnlichkeit ausreicht , um unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft eine Verwechs-
lungsgefahr hinsichtlich der einzelnen Waren zu bejahen, kann ohne weitere tatsächliche Feststellungen nicht beurteilt werden.
3. Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts kommen, falls die Klagemarken im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke (vgl. BGH GRUR 2000, 875, 876 - Davidoff I; BGH GRUR 2003, 1044, 1045 - Kelly) für bestimmte Waren (insbesondere Tabakwaren und Raucherbedarfsartikel ) bekannt waren (zu den Anforderungen vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2002 - I ZR 235/00, GRUR 2003, 428, 432 = WRP 2003, 647 - BIG BERTHA), auch Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG in Betracht.
Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG kann unmittelbar anzuwenden sein, soweit es um die Benutzung der angegriffenen Marke für Waren geht, die nicht denen ähnlich sind, für die die Klagemarken Schutz genießen.
Soweit die Beklagte die angegriffene Marke für Waren benutzt, die unter das Warenverzeichnis der Klagemarken fallen oder den dort aufgeführten Waren ähnlich sind, kann § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nach seinem Wortlaut nicht unmittelbar angewendet werden. Die Vorschrift ist jedoch nach ihrem Sinn und Zweck - in Einklang mit den Anforderungen des Art. 5 Abs. 2 der Markenrechtsrichtlinie (vgl. EuGH GRUR 2003, 240, 242 Tz. 30 - Davidoff/Gofkid; EuGH, Urt. v. 23.10.2003 - Rs. C-408/01, Tz. 13 ff., 22 - Adidas-Salomon/Fitnessworld Trading ) - entsprechend anzuwenden, wenn ein mit der bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen innerhalb des Ähnlichkeitsbereichs der Waren oder Dienstleistungen, für die sie Schutz genießt, benutzt wird, da der Markeninhaber in diesen Fällen noch schutzbedürftiger ist als in den vom Wortlaut der Vorschrift erfaßten Fällen.
Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob der nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG (in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung) gewährte Schutz eingreift (vgl. dazu auch EuGH, Urt. v. 23.10.2003 - Rs. C-408/01, Tz. 24 ff., 31 - Adidas-Salomon/Fitnessworld Trading). Nach dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerinnen kommen hier alle von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erfaßten Arten unlauterer Benutzung einer bekannten Marke in Betracht (vgl. dazu auch Schlußanträge des Generalanwalts Jacobs in der vorstehend genannten Rechtssache C-408/01 Tz. 36 ff.). Es wird jedoch im weiteren Verfahren zu prüfen sein, inwieweit entsprechende Benutzungshandlungen von dem Unterlassungsantrag der Klägerinnen, der nach seinem Wortlaut nicht auf besondere Benutzungsmodalitäten (wie z.B. den Vertrieb von Produkten aus fernöstlichen Ländern unter der angegriffenen Marke) abstellt, erfaßt werden.
4. Auf die Vorschrift des § 1 UWG können die Unterlassungsanträge der Klägerinnen nach geltendem Recht nicht gestützt werden. Neben Ansprüchen aus Markenrecht können Ansprüche aus § 1 UWG gegeben sein, wenn sie sich gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten richten, das als solches nicht Gegenstand der markenrechtlichen Regelung ist (vgl. BGH GRUR 2002, 167, 171 - Bit/Bud; Urt. v. 12.7.2001 - I ZR 100/99, GRUR 2002, 340, 342 = WRP 2002, 330 - Fabergé; Urt. v. 5.12.2002 - I ZR 91/00, GRUR 2003, 332, 335 f. = WRP 2003, 521 - Abschlußstück, zum Abdruck in BGHZ 153, 131 vorgesehen; vgl. dazu auch EuGH, Urt. v. 21.11.2002 - Rs. C-23/01, GRUR 2003, 143, 145 Tz. 30 ff. = WRP 2003, 66 - Robelco/Robeco). Auf solche Umstände stellen die Unterlassungsanträge jedoch nicht ab.
5. Die Frage, ob die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes begründet waren,
wird im neu eröffneten Berufungsverfahren gegebenenfalls erneut zu prüfen sein (vgl. BGH GRUR 2000, 875, 877 f. - Davidoff I). Die bisherige Verneinung von Ansprüchen nach altem Recht beruht ebenfalls auf den - wie dargelegt - unzureichenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts.
II. Im Hinblick auf die vorstehend dargelegten Erwägungen kann auch die Abweisung der Anträge, die auf Einwilligung in die Löschung der angegriffenen Marke gerichtet sind, keinen Bestand haben. 1. Die auf die Löschung der Eintragung der Wort-/Bildmarke G 39363/14 Wz gerichteten Klageanträge können nur Erfolg haben, wenn ihnen sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (§ 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 51 Abs. 1 i.V. mit § 9 MarkenG) stattgegeben werden kann. Die Übergangsvorschrift des § 163 Abs. 1 Satz 2 MarkenG ist insoweit auf die Löschungsklage der Klägerinnen gegen die vor dem 1. Januar 1995 angemeldete, aber erst danach eingetragene Marke der Beklagten entsprechend anzuwenden (vgl. BGH GRUR 2000, 875, 876 - Davidoff I, m.w.N.). Für das alte Recht ist dabei nicht nur auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 WZG, sondern auch auf die außerzeichenrechtlichen Löschungsansprüche abzustellen, die vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes aus § 1 UWG oder § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB (analog) hergeleitet werden konnten (vgl. BGHZ 138, 349, 353 - MAC Dog).
2. Ob ein Löschungsanspruch besteht, wird gegebenenfalls hinsichtlich der einzelnen Waren zu prüfen sein, die zum Warenverzeichnis der angegriffenen Marke gehören (§ 51 Abs. 5 MarkenG; vgl. Ingerl/Rohnke aaO § 51 Rdn. 11).
C. Auf die Revision der Klägerinnen war das Berufungsurteil danach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:

1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist,
2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder
3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.

(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu untersagen, soweit er die Benutzung der Marke während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß die Anmeldung der Marke mit jüngerem Zeitrang bösgläubig vorgenommen worden ist.

(2) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, die Benutzung einer Marke im Sinne des § 4 Nr. 2 oder 3, einer geschäftlichen Bezeichnung oder eines sonstigen Rechts im Sinne des § 13 mit jüngerem Zeitrang zu untersagen, soweit er die Benutzung dieses Rechts während eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, daß der Inhaber dieses Rechts im Zeitpunkt des Rechtserwerbs bösgläubig war.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Inhaber des Rechts mit jüngerem Zeitrang die Benutzung des Rechts mit älterem Zeitrang nicht untersagen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Anwendung allgemeiner Grundsätze über die Verwirkung von Ansprüchen unberührt.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.