Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 25. Sept. 2003 - 2 U 3/03

published on 25.09.2003 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 25. Sept. 2003 - 2 U 3/03
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorsitzenden der 40. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 18.11.2002 wird

zurückgewiesen.

2. Die "Beschwerde" der Beklagten vom 12.09.2003 gegen die Verfügung des Vorsitzenden vom 11.09.2003, den Zeugen R abzuladen, wird als unzulässig, weil unstatthaft,

verworfen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: bis 13.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, der Sache nach ohne Erfolg.
A
Zum einen wird auf die Feststellungen der landgerichtlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Ergänzend:
Die Klägerin begehrt einen rechnerisch unstreitigen Kaufpreisrest aus abgetretenem Recht.
Die Beklagte wandte ein, entgegen einer nachträglichen mündlichen Abrede sei keine Anlage für eine sog. 5er-Telefonkonferenz (4 externe Teilnehmer), sondern, was unstreitig ist, (nur) eine solche für 3 interne und 2 externe Teilnehmer geliefert worden.
Das Landgericht nahm die Abnahme der Anlage mit der Übernahmeerklärung vom 14.02.2000 (Bl. 17) an; darauf bezogen sei die Rüge der unzulänglichen Teilnehmerauslegung der Anlage, angeblich am 19.05. und wiederum am 17.07.2000 ausgesprochen, selbst wenn entgegen dem Einwand der Klägerin nicht nachträglich erstellt, gemäß § 377 HGB verspätet gewesen, weshalb es auf die Vernehmung des Zeugen R für die behauptete Vereinbarung des Leistungsprogramms: 4 externe Teilnehmer gar nicht ankomme.
Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen festhält und hinsichtlich § 377 HGB einwendet, darauf habe die Klägerin selbst nicht abgestellt, im Übrigen sei eine Anlieferung gar nicht erfolgt, da eine gebotene Einweisung in die Bedienung der Telefonanlage – was unstreitig ist – bis heute gar nicht geschehen ist.
Die Beklagte beantragt:
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart, 40. Kammer für Handelssachen, vom 18.11.2002, AZ. 40 0 68/02 KfH, wird aufgehoben, soweit es die Klage zuspricht, und es wird die Klage insgesamt abgewiesen.
10 
Die Klägerin beantragt:
11 
Die Berufung wird zurückgewiesen.
12 
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig.
13 
Der Vorsitzende hat im Zuge der Terminsbestimmung einen Zeugen R geladen, der kurz vor der letzten mündlichen Verhandlung durch Verfügung vom 11.09.2003 (Bl. 125) wieder abgeladen worden ist.
B
14 
Die Gewährleistungseinrede (§§ 651, 478 BGB (a.F.)) bedarf der Aufklärung durch Vernehmung des Zeugen R nicht, da, ein Fehler hinsichtlich des Konferenzleistungsgrades der ausgelieferten Anlage auch zu Grunde gelegt, dieser im Hinblick auf die Verletzung der Rügeobliegenheit der Beklagten gemäß §§ 377 Abs. 2, 381 Abs. 2 HGB unbeachtlich ist.
1.
15 
Der Beachtlichkeit der §§ 377 Abs. 2, 381 Abs. 2 HGB steht allerdings nicht schon entgegen, dass die Klägerin in erster Instanz darauf selbst nicht abgehoben hat. Denn die Genehmigungsfiktion des § 377 Abs. 2 HGB ist von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH NJW 80, 782 (I, 3 c); Wagner in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 2. Aufl., § 377, 59). Jedenfalls aber hätte die Klägerin sich diese nun zu Eigen gemacht (vgl. hierzu etwa BGH NJW 99, 61, 62; 98, 303, 305).
2.
16 
Die Beklagte ist auch nicht im Hinblick auf § 377 Abs. 5 HGB (Arglist) von einer (rechtzeitigen) Rügepflicht freigestellt. Wäre jene besondere Kommunikationstauglichkeit vereinbart und dann (insoweit unstreitig) nicht ausgeliefert, so läge selbst in der Kenntnis des Verkäufers vom Fehler, hier also von einer Abweichung vom Leistungsprogramm, noch keine Arglist, da insoweit ein Element bewussten Übervorteilens hinzutreten müsste (vgl. Wagner a.a.O. 23), wofür weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich ist.
3.
17 
a) Die §§ 377 Abs. 2, 381 Abs. 2 HGB greifen allerdings nicht schon deshalb, weil auch nach Darstellung der Beklagten Teillieferungen erfolgt sind und eine Rüge hinsichtlich der Leistungsteile unstreitig nicht geschehen ist. Denn grundsätzlich darf der Käufer mit der Prüfung und dann ggf. mit der Rüge zuwarten, bis die Funktionseinheit vollständig ausgeliefert ist; es muss nicht in Teilprüfungen und darauf bezogen ggf. in Teilrügen eingetreten werden (Wagner a.a.O. 17; vgl. auch Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 378, 21).
b)
18 
aa) Die Prüfungs- und danach Rügeobliegenheit setzt die Ablieferung des Kaufgegenstandes voraus. Eine (vollständige) Ablieferung liegt nicht vor, wenn etwa ein Computersystem ohne Handbuch geliefert wird oder ein Kaufgegenstand ohne eine für den Einsatz notwendige Konstruktionsdokumentation (BGH NJW 93, 2436 (II 2 b, aa <{>2<}>); Wagner a.a.O. 15 und 16; Roth in Koller/Roth/Morck, HGB, 3. Aufl., § 377, 6; Baumbach/Hopt a.a.O. 20). Gleiches gilt bei einer der Funktion eines Handbuchs gleichkommenden vertraglich vereinbarten Einweisung. Für die Ablieferung ist der Verkäufer darlegungs- und beweispflichtig (BGHZ 93, 338, 347; NJW 93, 2436).
19 
bb) Dass eine Einweisung vereinbart war, ist unstreitig, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Protokoll (K 3 = Bl. 17):
20 
"Einweisung am Operator und an den eingesetzten ... Arbeitspl. erfolgt zum späteren Zeitpunkt ...".
21 
Diese Einweisung ist bis heute nicht geschehen. Sie ist aber auch nicht, wie ebenfalls unstreitig ist, abgerufen worden.
22 
cc) Die Vereinbarung einer 5er-Konferenztauglichkeit zu Grunde gelegt trat die Prüfungs- und Rügeobliegenheit, auch wenn die Einweisung nicht geschehen ist, im vorliegenden Falle nach Treu und Glauben doch nach einer gewissen Zeit ein. Darauf bezogen war die Rüge der Beklagten – worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen hat – verspätet. Die Beklagte, selbst ein Unternehmen im Bereich der EDV-Unternehmensberatung, trägt nämlich selbst vor, trotz ausgebliebener Einweisung sich selbst mit der Anlage nach Kräften vertraut gemacht und im Wege des Eigenstudiums dann herausgefunden zu haben, dass vier externe Teilnehmer nicht aufschaltbar sind. Dies will sie schon, wie ihre Schreiben vom 19.05.2000 (Bl. 36) und 17.07.2000 (Bl. 37) belegten, zu diesen Zeitpunkten gegenüber ihrer Vertragspartnerin gerügt haben. Damit nimmt die Beklagte für sich selbst etwas in Anspruch, was auch einem auf § 242 BGB gründenden Gerechtigkeitsgebot entspricht. Bemerkt nämlich ein Besteller, obwohl ihm eine Einweisung in die Benutzung einer technischen Vorrichtung nicht zuteil wird, im Zuge der Eigenbeschäftigung und des tatsächlichen Einsatzes einer Telefonanlage, dass ein für ihn ganz wesentliches Leistungsmerkmal nicht erfüllt ist, so ist er nach einer gewissen Zeit des Abwartens, ob die Einweisung nicht doch noch erfolgt, aufgerufen, zumal er diese Schulung seinerseits nicht abruft, dem Lieferanten der Anlage den von ihm nun erkannten Hauptmangel anzuzeigen. Dies hat die Beklagte im Übrigen selbst nicht anders gesehen, da sie trotz ausgebliebener Einweisung und Schulung für sich in Anspruch nimmt, bereits im Frühjahr 2000 eben diesen Mangel gerügt zu haben.
23 
dd) Die Beklagte ist aber beweispflichtig für den Ausspruch der Rüge und auch deren Zugang (BGHZ 101, 49 = NJW 87, 2235 (II 1, b, bb und cc); Wagner a.a.O. 60; Baumbach/Hopt a.a.O. § 378, 29). Ein solcher Nachweis ist aber für die Schreiben vom 19.05. und 17.07.2000 nicht geführt. Das Beweisangebot: Parteivernehmung des Beklagten (Bl. 59) für die bloße Absendung der Rügeschreiben ist unbeachtlich. Denn die Rüge muss zugegangen, also in den Herrschaftsbereich der Vertragspartnerin gelangt sein (BGH NJW 98, 3344). Dass die Beklagte die bezeichneten Schreiben abgesandt hat, mag unterstellt werden. Damit wird aber kein Nachweis, auch nicht im Sinne eines Anscheinsbeweises, dafür erbracht, dass die zur Post gegebene Sendung den Adressaten auch tatsächlich erreicht hat (herrschend, statt vieler: Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 130, 21 m.N.). Auch darauf hat der Senat in der letzten mündlichen Verhandlung hingewiesen.
24 
ee) Dann aber sind die behaupteten Rügeschreiben vom 19.05. und 17.07.2000 weg zu denken. Die (zugegangene) (Erst-)Rüge liegt danach nur in der Anspruchserwiderung vom 23.07.2002 (dort Bl. 34), mithin nahezu 2 1/2 Jahre nach Bemerken des Hauptmangels. Auch wenn die Rügepflicht im Hinblick auf die noch ausstehende Einweisung aufgeschoben ist und erst nach einer geraumen, nach § 242 BGB zu bestimmenden Zeit einsetzt, so ist diese Frist jedenfalls nach 2 1/2 Jahren bei weitem überschritten. Der Beklagten ist danach die Gewährleistungseinrede durch § 377 Abs. 2 HGB abgeschnitten. Die Beklagte ist danach, wie vom Landgericht bereits, allerdings mit anderer Begründung, ausgesprochen, zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Dies führt zur Unbegründetheit ihres Rechtsmittels.
4.
25 
Der Senat ist auch nicht im Hinblick auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Abladung des gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO geladenen Zeugen R an dieser Endentscheidung gehindert.
26 
a) § 355 Abs. 2 ZPO, der für Beweisbeschlüsse gilt, schließt die selbstständige Anfechtbarkeit solcher Beweiserhebungsanordnungen des Gerichtes aus (Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 355, 7; Stadler in Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 355, 11; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 355, 7). Eine Beanstandung kann allenfalls mit der Anfechtung des Urteils vorgebracht werden (Reichold a.a.O. 7; Stadler a.a.O. 11), welche vorliegend jedoch ebenfalls nicht eröffnet ist (vgl. § 544 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO).
27 
b) Eine vorbereitende Maßnahme gemäß § 273 Abs. 2 Nr. 4 ZPO stellt noch weniger eine Manifestation einer gerichtlichen Verfahrensbehandlung dar und ist mithin noch weniger einer isolierten Anfechtbarkeit unterworfen (OLG Düsseldorf MDR 61, 152; Foerste in Musielak a.a.O. § 273, 8).
28 
c) Zwar ist eine Beschwerde, der nicht abgeholfen wird, gemäß § 572 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ZPO unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Bei einer eindeutig unstatthaften Beschwerde entfällt aber die Vorlagepflicht (BGH LM § 567 ZPO Nr. 2; Reichold a.a.O. § 572, 7; Zöller/Gummer a.a.O. § 572, 6; MüKo/Braun, ZPO, 2. Aufl., § 571 (a.F.), 7; a.A. Ball in Musielak a.a.O. § 572, 7). Der Senat kann, wie auch im Tenor geschehen, diese unstatthafte Beschwerde selbst verwerfen (OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Zweibrücken FamRZ 84, 1031; Zöller/Gummer a.a.O. § 572, 6 m.w.N.).
II.
29 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713, 542, 540 i.V.m. § 3 ZPO.
30 
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

(1) Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474), findet § 477 in den Fällen des § 445a Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.

(2) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von Absatz 1 sowie von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 445b, 475b und 475c abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.

(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere

1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen;
5.
Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.

(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.

(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere

1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen;
5.
Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.

(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.