Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Juli 2015 - 2 Ss 9/15

bei uns veröffentlicht am30.07.2015

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2014

a u f g e h o b e n .

Die getroffenen Feststellungen werden

a u f r e c h t e r h a l t e n.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Stuttgart

z u r ü c k v e r w i e s e n .

Gründe

 
I.
Der Angeklagte D. B. wurde mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2012 und der Angeklagte U. L. mit Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 26. November 2012 jeweils wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes wurde beim Angeklagten B. auf 40 EUR, beim Angeklagten L. auf 10 EUR festgesetzt.
Gegen diese Entscheidungen legten sowohl die beiden Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft Berufung ein. In der Berufungsinstanz wurden beide Verfahren wegen Sachzusammenhangs mit Beschluss vom 2. Mai 2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Oktober 2014 wurden die Urteile des Amtsgerichts Stuttgart vom 16. Oktober und 26. November 2012 aufgehoben. Beide Angeklagten wurden aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde jeweils verworfen.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit der Revision.
II.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Die Angeklagten B. und L. engagieren sich gegen das Bahnprojekt „Stuttgart 21“. In der Nacht vom 14. auf den 15. Februar 2012 fand in einem Teilbereich des Mittleren Schlossgartens in Stuttgart, der sich weitgehend mit dem zukünftigen Baufeld deckt, eine nicht angemeldete, „Lange Nacht der Bürgerbeteiligung“ genannte Versammlung von Personen statt, die gegen die beabsichtigte Fällung von Bäumen protestierten. An dieser Versammlung nahmen die beiden Angeklagten ab einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt teil.
Bereits am 22. Dezember 2011 hatte das Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart durch sofort vollziehbare Allgemeinverfügung ein Aufenthalts- und Betretungsverbot für Teile der Mittleren Schlossgartenanlage ab Beginn/Bekanntgabe der Einsatzmaßnahmen der Polizei angeordnet. Die Bekanntgabe erfolgte am selben Tag im Stuttgarter Amtsblatt. Mehrere Eilanträge gegen diese Entscheidung wurden mit Beschluss des VG Stuttgart vom 24. Januar 2012 unter der Maßgabe zurückgewiesen, dass durch Auflagen eine Präzisierung in zeitlicher Hinsicht erfolgte. Beschwerden gegen diesen Beschluss wurden am 1. Februar 2012 durch den VGH Baden-Württemberg verworfen. Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 wurde das Polizeipräsidium Stuttgart vom Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart als Ortspolizeibehörde angewiesen, den Einsatzbeginn zur Durchsetzung der vorgenannten Allgemeinverfügung durch vorgegebene ausführliche Lautsprecherdurchsagen bekannt zu geben. Der Einsatzbeginn wurde zugleich auf den 15. Februar 2012, 3.00 Uhr, festgelegt. Am 15. Februar 2012, 0.00 Uhr, erließ das Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart als Versammlungsbehörde eine sofort vollziehbare Allgemeinverfügung, mit der die Versammlung „in den Mittleren Anlagen in Stuttgart-Mitte“ aufgelöst wurde und deren Teilnehmer aufgefordert wurden, den Versammlungsort unverzüglich zu verlassen. Als alternativer Versammlungsort wurde ihnen der „Bereich auf der Wiese zwischen dem Planetarium und dem Biergarten in den Mittleren Anlagen“ zugewiesen und für den Fall, dass sie den Versammlungsort nach entsprechender Aufforderung durch den Polizeivollzugsdienst nicht räumen sollten, die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch den Polizeivollzugsdienst angedroht.
Ab 2.34 Uhr wandte sich die Polizei im Namen der Stadt mit vorgegebenen Lautsprecherdurchsagen an die in großer Zahl anwesenden Versammlungsteilnehmer. Die Kerninhalte der Durchsagen wurden mittels Lauflichtbändern an den bis zu fünf eingesetzten Lautsprecherkraftwagen visualisiert. Mit Durchsagen um 2.34 Uhr und um 2.42 Uhr wurden die Demonstranten unter Hinweis auf die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung über die Auflösung der Versammlung und einen alternativen Versammlungsplatz unterrichtet, wobei der Wortlaut vom schriftlich verfassten Text der Allgemeinverfügung der Versammlungsbehörde vom 15. Februar 2015 abwich. So wurde mitgeteilt, dass die Versammlung „im Mittleren Schlossgarten in einem durch die Straße Am Schlossgarten, die Schillerstraße, die Willy-Brandt-Straße sowie eine gedachte Linie zwischen der Südfassade des Gebäudes Willy-Brandt-Straße 41 und der Ausfahrt aus dem ehemaligen Zentralen Omnibusbahnhof umgrenzten Bereich“ aufgelöst ist und „im Mittleren Schlossgarten auf dem dahinter liegenden Areal zwischen dem Wullesteg und dem Biergarten“ fortgesetzt werden könne. Zugleich wurden die Demonstranten aufgefordert, den bisherigen Versammlungsort unverzüglich zu verlassen und widrigenfalls ein Platzverweis erteilt. Mit insgesamt 25 weiteren Durchsagen zwischen 3.05 Uhr und 7.12 Uhr - nunmehr unter Hinweis auf das mit Allgemeinverfügung vom 22. Dezember 2011 verhängte Aufenthalts- und Betretungsverbot - forderten die Polizeikräfte die Demonstranten weiter auf, den Versammlungsort, der im weiteren Verlauf abgesperrt wurde, zu verlassen. Dabei wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass Ausgänge über den Ferdinand-Leitner-Steg, durch die Klett-Passage und in Richtung der Haltestelle Staatsgalerie benutzt werden können.
Die beiden Angeklagten hatten sich als Teilnehmer der Versammlung entweder bereits im Verlauf des 14. Februar 2012 oder erst am 15. Februar 2012 zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 0.00 Uhr und 7.30 Uhr in das im zu räumenden Bereich gelegene Zelt Nr. 5.4. begeben, um der von ihnen erwarteten Räumungsaufforderung der Polizei entsprechend der Allgemeinverfügung vom 22. Dezember 2011 nicht zu folgen. Dort hatten sie sich nebeneinander mit der Vorderseite ihres Körpers auf den gefrorenen Boden gelegt und jeweils einen Arm in ein PVC-Rohr mit einem Durchmesser von 100 bis 120 mm, welches am unteren Ende mit einer Stahlkette und einem Bügelschloss einbetoniert war, gesteckt. An dem Bügelschloss fixierten sie sich mittels einer am Handgelenk angebrachten Manschette und einer Kette.
Gegen 7.30 Uhr - als das Versammlungsgelände zu einem guten Teil geräumt war - stellten Polizeikräfte fest, dass die angeketteten Angeklagten nicht aus dem Zelt Nr. 5.4. geführt werden konnten. Daraufhin wurde die technische Einsatzeinheit, die sich ab 0.00 Uhr in einem Raum im Stadtgebiet von Stuttgart und ab 4.00 Uhr im Mittleren Schlossgarten bereit gehalten hatte, hinzugezogen. Zwei Beamte trugen zunächst die hartgefrorene Erde mit einem Presslufthammer bis zu einer Tiefe von 0,5 m ab, schnitten die PVC-Rohre mit einem Trennschleifer auf und lösten die Stahlketten u.a. mit Zangen. Die Arbeiten dauerten beim Angeklagten B. von 08.17 Uhr bis 10.24 Uhr, beim Angeklagten L. von 08.17 Uhr bis 10.53 Uhr. Dabei wurden vier Pausen von jeweils bis zu fünf Minuten eingelegt, um Pressevertretern das Fotografieren und Filmen im Zelt zu ermöglichen. Eine weitere Pause entstand von 08.46 Uhr bis um 09.05 Uhr, weil ein Kompressor ausgetauscht werden musste. Nach Beendigung der Maßnahmen konnten die Angeklagten, die sich gegenüber den Einsatzkräften zu jeder Zeit kooperativ verhielten, weggeführt werden.
10 
Beide Angeklagten wussten von Anfang an, dass sie sich nicht ohne fremde Hilfe aus dieser Lage befreien konnten, sondern dass hierzu Polizeikräfte herangezogen werden mussten. Ihnen war die Allgemeinverfügung der Stadt Stuttgart vom 22. Dezember 2011 bekannt. Sie rechneten mit der Räumung des Baufeldes durch Einsatzkräfte. Hingegen konnte nicht festgestellt werden, dass sie am 15. Februar 2012 ab ca. 2.30 Uhr von der Verfügung zur Auflösung der Versammlung Kenntnis erlangt hatten.
11 
Die Angeklagten glaubten nicht daran, mit ihren Aktionen die zeitnahe Rodung von Bäumen im Mittleren Schlossgarten und/oder den Fortgang des Projekts „Stuttgart 21“ verhindern zu können. Vielmehr verfolgten sie einen an die Öffentlichkeit gerichteten Kommunikationszweck. Ein messbarer Schaden entstand durch ihre Aktion ebenso wenig, wie eine Verzögerung der Bauarbeiten oder des Rodens von Bäumen im Mittleren Schlossgarten. Die in der Folge erlassenen Gebührenbescheide des Polizeipräsidiums Stuttgart über jeweils 120 EUR wurden von den Angeklagten beglichen.
III.
12 
Das Landgericht hat die beiden Angeklagten aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen.
13 
Eine Strafbarkeit nach § 113 StGB scheide deshalb aus, weil sich die Amtsträger bei der zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt am 14. oder 15. Februar 2012 prophylaktisch erfolgten Widerstandshandlung nicht im „Kontaktbereich“ der Angeklagten befunden hätten. Das Verhalten sei auch nicht nach § 240 StGB strafbar, da es bei einzelfallbezogener Abwägung nicht rechtswidrig gewesen sei. Zwar lässt die Strafkammer dahinstehen, ob die vorliegenden, gegen die Angeklagten als Versammlungsteilnehmer gerichteten polizeilichen Maßnahmen die von § 113 Abs. 3 StGB bei verfassungsgemäßer Auslegung und Anwendung des sog. „strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffes“ vorausgesetzten Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung erfüllen, kommt im Hinblick auf eine mögliche Strafbarkeit nach § 240 StGB jedoch zu dem Ergebnis, diese sei mangels einer wirksamen Auflösung der Versammlung, an der die beiden Angeklagten teilnahmen, rechtswidrig gewesen. Die versammlungsrechtliche Auflösungsverfügung sei nicht ausreichend bestimmt gewesen und nur unvollständig und missverständlich bekannt gegeben worden. Außerdem sei deren Kenntnisnahme durch die beiden Angeklagten nicht nachweisbar. Ordnungswidrigkeiten nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VersG sowie nach § 113 Abs. 1 OWiG lägen ebenfalls nicht vor.
14 
Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, von der Generalstaatsanwaltschaft vertretenen Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts, insbesondere die Ablehnung einer Strafbarkeit nach § 113 StGB.
15 
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des Landgerichts Stuttgart mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Die Verteidiger beantragen jeweils, die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
IV.
16 
Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
17 
Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit Recht, dass das Landgericht mit nicht tragfähiger Begründung die Erfüllung des Tatbestands des § 113 StGB verneint hat und so bei beiden Angeklagten zu Freisprüchen gelangt ist.
18 
1) Das Anketten in den einbetonierten PVC-Rohren stellt ein „Widerstand leisten“ mit Gewalt dar.
19 
Unter Widerstand leisten i.S.d. § 113 StGB ist das – auch untaugliche oder erfolglose – Unternehmen zu verstehen, den Amtsträger durch ein aktives Vorgehen zur Unterlassung der Vollstreckungshandlung als solcher zu nötigen oder diese zu erschweren (Fischer, StGB, 62. Aufl., § 113 Rn. 22). Die gegen das Verbringen an einen anderen Ort gerichtete Ankettung der beiden Angeklagten erfüllt diese Voraussetzungen. Selbst wenn man unterstellt, dass die Angeklagten mit der Ankettungsaktion bezweckten, öffentliche Aufmerksamkeit für ihr Anliegen zu erzielen (Urteil S. 23), nahmen sie zumindest billigend in Kauf, dass dieser Zweck nur dadurch erreicht werden konnte, dass die Polizei die Ankettung jeweils mit technischem Gerät durchtrennen musste, um das Areal zu räumen. Diese Erschwerung der Räumung, die vom Eventualvorsatz der beiden Angeklagten umfasst war, genügt für die Annahme einer Widerstandsleistung.
20 
2) Zutreffend hat das Landgericht das Vorgehen auch – allerdings ausdrücklich nur im Rahmen der Ausführungen zu § 240 Abs. 1 StGB – als Ausübung von „Gewalt“ qualifiziert (Urteil S. 31). Diese Würdigung ist aufgrund desselben Begriffsgehalts auf den Tatbestand des § 113 StGB übertragbar. Unter Gewalt ist ein Einsatz materieller Zwangsmittel durch tätiges Handeln gegen die Person des Vollstreckenden zu verstehen, der geeignet ist, die Vollendung einer Diensthandlung zumindest zu erschweren (Fischer aaO, Rn. 23 mwN). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum strafrechtlichen Gewaltbegriff liegt auch in solchen Fällen Gewalt vor, in denen die Schwelle zum rein passiven Widerstand bzw. zivilen Ungehorsam überschritten wird und über eine rein psychische Zwangswirkung hinaus ein physisch wirkendes Hindernis zur Verhinderung einer bevorstehenden Vollstreckungshandlung errichtet wird; auf die Entfaltung körperlicher Kraft durch die Täter selbst kommt es insoweit nicht an (BGHSt 44, 34, 39 f.; OLG Celle, Urteil vom 12. August 2003 - 22 Ss 86/03 -, zit. nach juris). Dass auch das mit dem Ziel der Erschwerung von Vollstreckungsmaßnahmen vorgenommene Selbstanketten von Personen an Sachen Gewalt darstellt, hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich als eine mit Art. 103 Abs. 2 GG zu vereinbarende und damit verfassungsrechtlich zulässige Auslegung des Gewaltbegriffs angesehen (BVerfGE 104, 92, 102; BVerfG, Beschl. vom 7. Februar 2002 - 2 BvR 1262/01 -, zitiert nach juris; BVerfG NJW 2006, 136). Unerheblich ist dabei, dass die Angeklagten die polizeilichen Maßnahmen zur Freilegung und Entfernung der Fixierungsmittel ohne zusätzliche Widerstandshandlungen geschehen ließen.
21 
3) Dagegen hält die Annahme der Strafkammer, das Widerstandleisten sei nicht „bei der Vornahme einer Diensthandlung“ erfolgt, rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 22. Dezember 2014 (2 Ss 221/14) Folgendes ausgeführt:
22 
Das Tatbestandsmerkmal „bei der Vornahme einer Diensthandlung“ ist dahin gehend zu verstehen, dass sich der Täter einer bereits begonnenen oder unmittelbar bevorstehenden, aber noch nicht beendeten Vollstreckungshandlung widersetzt (Fahl in SSW-StGB, 2. Aufl. 2014, § 113 Rn. 5 mwN.). Dafür reicht es aus, dass sich die Tathandlung in dieser Zeitspanne auswirkt, mag auch die Tathandlung selbst vorher vorgenommen worden sein (BGHSt 18, 133, 135; LG Stuttgart, Urteil vom 25. April 2013, 102 Ns 1 Js 26695/12 Hw.; Rosenau in LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 113 Rn. 20 mwN.). Es genügt, wenn der Täter eine Widerstandshaltung einnimmt, die später auf den absehbaren Vollstreckungsakt trifft und auf diesen abzielt (Paeffgen in NK-StGB, 4. Aufl. 2013, § 113 Rn. 26). Dass sich der Amtsträger schon zum Zeitpunkt der vorweggenommenen Widerstandshandlung im „Kontaktbereich“ des von der Amtshandlung Betroffenen befinden muss, wird – anders als vom Landgericht angenommen – gerade nicht vorausgesetzt.
23 
Zu der Frage, wie weit die zeitliche Diskrepanz zwischen vorweggenommenem Widerstand und Vollstreckungsmaßnahme reichen darf, finden sich in der Rechtsprechung keine konkreten Vorgaben. Die Literatur verlangt – ebenfalls ohne nähere Konkretisierung – eine zeitlich-räumliche Nähe zum bevorstehenden Amtswalter-Handeln (Rosenau a.a.O. Rn. 20; Kühl/Heger, StGB, 28. Aufl. 2014, § 113 Rn. 4). Im Hinblick auf den Zweck des § 113 StGB, den rechtsförmlich zum Ausdruck gebrachten Staatswillen und die zu seiner Ausführung berufenen Organe wirksam zu schützen (Eser in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 113 Rn. 2), kommt nach Auffassung des Senats eine Tatbestandsverwirklichung bei einer voraussehbaren Vollstreckung auch dann in Betracht, wenn – wie vorliegend – die Zeitspanne bis zum Zusammentreffen von Widerstand und Vollstreckungsmaßnahme mehrere Stunden beträgt.
24 
Da die Strafkammer – rechtlich unzutreffend – von der Notwendigkeit einer zeitlichen Koinzidenz von Vornahme der Widerstandshandlung und Vollstreckungshandlung ausgegangen ist, hat sie die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „bei Vornahme der Vollstreckungshandlung“ für das Geschehen am 14./15. Februar 2012 und damit eine Strafbarkeit nach § 113 StGB zu Unrecht abgelehnt. Wie sich aus den Feststellungen zum Sachverhalt ergibt, befanden sich die Angeklagten in dem ab ca. 3.30 Uhr abgesperrten Bereich, der bis zu ihrer Entdeckung und der Hinzuziehung der technischen Einsatzeinheit gegen 7.30 Uhr „nahezu geräumt“ worden war (Urteil S. 22). Der durch das Anketten vorweggenommene Widerstand traf somit auf mehrere Stunden dauernde Vollstreckungsmaßnahmen zur Räumung des Geländes, die durch zahlreiche Lautsprecherdurchsagen mit der Aufforderung zum Verlassen des Versammlungsorts begleitet waren. Entgegen der von den Verteidigern auch in der Revisionshauptverhandlung vertretenen Auffassung ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts ausreichend konkret die Diensthandlung, die sich gerade gegen die Angeklagten richtete und gegen die Widerstand geleistet wurde. Dass sich die dabei eingesetzten Polizeibeamten im Hinblick auf das von den Angeklagten durch die Ankettung gebildete physische Hindernis an der Räumung gehindert sahen, wird hier dadurch verdeutlicht, dass zu deren Befreiung die technische Einsatzeinheit hinzugezogen werden musste (vgl. Urteil S. 22). Auch wenn nicht auszuschließen ist, dass sich die Angeklagten bereits vor Auflösung der Versammlung und Beginn der polizeilichen Räumungsmaßnahmen anketteten, war ihr Handeln nach den Gesamtumständen von vornherein von der Absicht getragen, eine von ihnen - ggfs. mehrere Stunden später - erwartete Räumung des Geländes zumindest zu erschweren. Dieser Erfolg ist wie beabsichtigt eingetreten.
25 
4) Eine Strafbarkeit nach § 113 StGB scheidet auch nicht aus, weil es an der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung fehlte. Zu der vom Landgericht wegen Ablehnung des objektiven Tatbestands des § 113 StGB zunächst offen gelassenen, bei Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 240 StGB letztlich aber verneinten Frage der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Diensthandlungen gem. § 113 Abs. 3 StGB bemerkt der Senat Folgendes:
26 
a) Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit gem. § 113 Abs. 3 StGB ist nach dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGK 11, 102, 109 ff.) ausdrücklich als verfassungsgemäß angesehenen sog. „strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff“ nicht darauf abzustellen, ob alle in dem jeweiligen in Bezug genommenen Rechtsgebiet normierten Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Diensthandlung erfüllt sind, sondern ob sie formell rechtmäßig war (Fischer, aaO, § 113 Rn. 11; Eser in Schönke/Schröder StGB, 29. Aufl., § 113, Rn. 21 mwN). Nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hängt die Rechtmäßigkeit von der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Beamten zum Eingreifen sowie von den zum Schutz des Betroffenen geltenden wesentlichen Förmlichkeiten ab, soweit solche vorgeschrieben sind. Bei der Konkretisierung dieser Anforderungen haben die Strafgerichte der Bedeutung der durch die Diensthandlung betroffenen Grundrechte Rechnung zu tragen. Werden dem Amtsträger ohne Weiteres erkennbare rechtliche Voraussetzungen seiner Befugnisse nicht beachtet, überwiegt das in einem Rechtsstaat wichtige Interesse des Bürgers, darauf vertrauen zu dürfen, dass die Amtsträger die allgemeinen Anforderungen an ein rechtmäßiges Verhalten kennen und beachten. Werden entsprechende grundlegende rechtliche Anforderungen an Grundrechtseingriffe verletzt, darf der auf die Möglichkeit zur Ausübung seines Grundrechts gerichtete Widerstand des Grundrechtsträgers gegen die Diensthandlung – für den kein Anlass bestanden hätte, wenn ein verständiger Amtsträger die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen eines solchen Grundrechtseingriffs beachtet und ihn deshalb unterlassen hätte – nicht nach § 113 Abs. 1 StGB mit einer strafrechtlichen Sanktion geahndet werden (BVerfGK 11, 102, Rn. 35 ff.).
27 
Erfolgt - wie im vorliegenden Fall - die Diensthandlung durch Beamte des Polizeivollzugsdienstes auf Weisung einer örtlich und sachlich zuständigen Behörde, so ist der Vollzugsakt auch bei materieller Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung rechtmäßig, wenn der jeweilige Vollzugsbeamte die Weisung im Vertrauen auf ihre Rechtmäßigkeit in gesetzlicher Form vollzieht, es sei denn, sie ist offensichtlich rechtswidrig oder der Beamte erkennt den Irrtum seines Weisungsgebers (vgl. hierzu u.a. BGHSt 4, 161; KG Berlin, StraFo 2005, 435; OLG Köln, NJW 1975, 889; Eser in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 113, Rn. 31 mwN). Dies entspricht der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
28 
b) Die polizeiliche Maßnahme, auf deren strafrechtliche Rechtmäßigkeit es vorliegend ankommt, war die gegenüber den Versammlungsteilnehmern am 15. Februar 2012 ergangene Anordnung, den bisherigen Versammlungsort zu verlassen. Dabei handelte es sich um einen Platzverweis gem. § 27a Abs. 1 PolG. Mit dieser gem. §§ 49 ff. PolG vollstreckbaren Verfügung konkretisierte der insoweit sachlich und örtlich zuständige Polizeivollzugsdienst die aus der sofort vollziehbaren Allgemeinverfügung des Amtes für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 15. Februar 2012 resultierende Pflicht der Teilnehmer, sich unverzüglich zu entfernen.
29 
Auf Grund der von der örtlich und sachlich zuständigen Behörde verfügten und vor Ort bekanntgegebenen Auflösung der Versammlung durften die mit der Durchsetzung des Platzverweises gegenüber den Angeklagten betrauten Polizeibeamten nach den Urteilsfeststellungen davon ausgehen, dass die Angeklagten nicht mehr unter dem Schutz des Versammlungsrechts standen.
30 
Neben der Bekanntgabe der Versammlungsauflösung ist grundsätzlich von dem ausführenden Beamten als weitere wesentliche Förmlichkeit dem jeweiligen Betroffenen der Platzverweis zu eröffnen und - für den Fall, dass dieser nicht befolgt wird - die Anwendung unmittelbaren Zwangs anzudrohen. Hierzu verhalten sich die Urteilsgründe hinsichtlich der beiden Angeklagten nicht. So wurden Feststellungen, ob der Polizeibeamte, der die Angeklagten gegen 7.30 Uhr im Zelt Nr. 5.4 entdeckte, oder die hinzugerufenen Beamten der technischen Einsatzeinheit den bereits im Rahmen der polizeilichen Lautsprecherdurchsagen verkündeten Platzverweis gegenüber den Angeklagten nochmals ausdrücklich erklärten und dessen Durchsetzung mittels unmittelbaren Zwangs androhten, nicht getroffen. Dies kann jedoch dahinstehen, da die ausdrückliche Bekanntgabe der Maßnahmen im konkreten Fall ausnahmsweise entbehrlich war. Die Angeklagten hatten sich durch ihre Selbstfixierung bewusst und in Erwartung einer polizeilichen Räumungsmaßnahme auch gezielt der Möglichkeit begeben, einen Platzverweis zu befolgen. In Anbetracht dessen war sowohl für die Angeklagten, als auch für die beteiligten Polizeibeamten von vornherein offensichtlich, dass in der konkreten Situation die Angeklagten nicht selbstständig in der Lage waren, sich zu entfernen und dass deren Fixierung nur mit technischen Mitteln zu überwinden war. Eine ausdrückliche Erklärung des Platzverweises wäre daher ebenso wie die Androhung unmittelbaren Zwangs sinnentleert gewesen.
31 
c) Entgegen der Auffassung der Strafkammer genügte die Auflösungsverfügung in der bekanntgegebenen Form den sich aus der Gewährleistung des Art. 8 GG ergebenden besonderen Anforderungen an ihre Bestimmtheit. Den Versammlungsteilnehmern wurde ausreichend bewusst gemacht, dass der versammlungsrechtliche Schutz der Teilnahme endet (vgl. BVerfGK 11, 102 Rn. 47).
32 
Bei der Auflösung handelt es sich um die Beendigung einer bereits durchgeführten Versammlung mit dem Ziel, die Personenansammlung zu zerstreuen. Da die Auflösungsverfügung als gestaltender Verwaltungsakt der Versammlung den im Versammlungsgesetz konkretisierten Schutz des Art. 8 GG nimmt und die Möglichkeit eröffnet, gegen Teilnehmer mit polizeilichen Maßnahmen vorzugehen, muss sie eindeutig und nicht missverständlich formuliert sein und für die Versammlungsbeteiligten als Betroffene klar zum Ausdruck bringen, dass die Versammlung aufgelöst ist (BVerfG, NJW 2005, 353; NVwZ 2007, 1180, 1182). Der die Auflösung erklärenden Behörde steht dabei jede Erklärungsform zur Verfügung, die nicht bereits den unmittelbaren polizeilichen Zwang zur Durchsetzung der Entfernungspflicht darstellt, weil die Auflösungsverfügung als Allgemeinverfügung am Veranstaltungsort – häufig in angespannter Atmosphäre – gegenüber einer Vielzahl von Personen ergeht. Soweit entsprechend den sich insoweit ergebenden praktischen Bedürfnissen eine mündliche Erklärung erfolgt, muss daraus für die Beteiligten bei verständiger Würdigung hinreichend deutlich werden, dass die Auflösung der Versammlung gewollt und erklärt ist (OVG Saarlouis, Beschluss vom 27. Oktober 1988 - 1 R 169/86 - zit. nach juris; OLG Celle, NVwZ-RR 2006, 254).
33 
Da es insoweit auf den Empfängerhorizont ankommt, ist vorliegend nicht auf den Text der schriftlichen Allgemeinverfügung vom 15. Februar 2012, sondern auf den im Rahmen der polizeilichen Lautsprecherdurchsagen gegenüber den Versammlungsteilnehmern bekanntgegebenen Wortlaut abzustellen. Der am 15. Februar 2012 um 02.34 Uhr und 02.42 Uhr erfolgten Lautsprechermitteilung, die Versammlung sei aufgelöst, wie auch den folgenden Durchsagen, mit denen auf das Aufenthalts- und Betretungsverbot hingewiesen wurde, lässt sich nach dem objektiven Erklärungsinhalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts der eindeutige behördliche Wille entnehmen, die bis dahin durchgeführte Versammlung mit dem Ziel zu beenden, die Personenansammlung zu zerstreuen. Vor allem dadurch, dass die Lautsprecherdurchsagen die weiteren Aussagen enthielten, dass der detailliert bezeichnete und in der Folge abgesperrte Bereich zu verlassen sei sowie, dass die Versammlung an anderer Stelle fortgesetzt werden könne, konnte bei den anwesenden Demonstranten am behördlichen Entschluss, die Fortführung der Versammlung am bisherigen Ort nicht zuzulassen, kein vernünftiger Zweifel bestehen. Die Teilnehmer konnten erkennen, dass sie sich nunmehr zu entfernen hatten, für die Weiterführung der Veranstaltung am bisherigen Ort den Schutz des Versammlungsrechts nicht für sich in Anspruch nehmen konnten und für den Fall der Nichtbefolgung mit polizeilichen Maßnahmen zu rechnen hatten.
34 
Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Allgemeinverfügung vom 15. Februar 2012 entsprechend deren Wortlaut tatsächlich um eine Auflösung der Versammlung handelte oder ob diese ihrem Regelungsgehalt nach lediglich eine (auch als „Auflage“ bezeichnete) beschränkende Verfügung der Versammlungsbehörde in Form einer örtlichen Verlagerung der Versammlung darstellte. Letztere findet ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in § 15 Abs. 3 VersG. Diese Vorschrift ermächtigt nicht alleine zur Auflösung einer Versammlung, welche regelmäßig nur das letzte, äußerste Mittel zur Gefahrenabwehr sein kann. Vielmehr ermöglicht sie der Behörde auch den Einsatz milderer und angesichts der konkreten Sachlage angemessener Mittel. So darf die Versammlungsbehörde auch während einer laufenden Versammlung anstelle der Auflösung von einer räumlichen Beschränkung Gebrauch machen, wie sich aus der in § 15 Abs. 3 VersG in Bezug genommenen Befugnis nach § 15 Abs. 1 VersG, die Versammlung von „bestimmten Auflagen“ abhängig zu machen, ergibt. Eine Durchsetzung beschränkender Verfügungen ist ebenso wie die Auflösung einer Versammlung mit Mitteln des Verwaltungszwangs möglich (BVerwG, NJW 1982, 1008; VGH Mannheim, NVwZ 1989, 163; Dietel/Gintzel/Kniesel Demonstrations- und Versammlungsfreiheit, 14. Aufl., § 15 Rn. 138f. mwN).
35 
d) Auch die eingesetzten Kräfte des Polizeivollzugsdienstes hatten in Anbetracht der im Auftrag der zuständigen Behörde unmissverständlich verkündeten Auflösung der Versammlung und des hiermit verbundenen Platzverweises keinen Anlass, die Rechtmäßigkeit ihrer Diensthandlung, d.h. die Räumung des genannten Bereichs, in Frage zu stellen.
36 
Insbesondere konnten die mit der Durchsetzung der Auflösungsverfügung gegenüber den Angeklagten befassten Polizeibeamten im Zeitpunkt der Diensthandlung auch davon ausgehen, dass diese Allgemeinverfügung gem. § 43 Abs. 1 VwVfG durch Bekanntgabe gegenüber den am Versammlungsort verbliebenen Angeklagten wirksam geworden war. Die Bekanntgabe der Versammlungsauflösung war durch die vor Ort eingesetzte Polizei mittels Lautsprecherdurchsagen erfolgt, der sich die für den Erlass der Verwaltungsakte gem. §§ 1, 2 VersGZuVO i.V.m. § 62 Abs. 3 PolG zuständige Landeshauptstadt Stuttgart zu diesem Zweck bedienen konnte (vgl. insoweit BVerwG, Buchholz 402.44 VersG Nr. 18). Da sich eine versammlungsrechtliche Auflösungsverfügung grundsätzlich sowohl an den Veranstalter als auch an die Teilnehmer der Versammlung richtet (Kniesel/Poscher in Denninger/Rachor, Handbuch des Polizeirechts, 5. Aufl. 2012, Kap. K Rn. 407), konnte (und musste) die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt Stuttgart mittels Lautsprecherdurchsage der Polizei am 15. Februar 2012 um 02.34 Uhr und 02.42 Uhr (auch) gegenüber den am Veranstaltungsort befindlichen Demonstranten bekanntgegeben werden.
37 
Für die strafrechtliche Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlungen gegenüber den beiden Angeklagten ist dabei ohne Belang, ob die Auflösungsverfügung in Anbetracht der inhaltlichen Abweichungen zwischen der schriftlichen Allgemeinverfügung der Stadt Stuttgart vom 15. Februar 2012 und dem in den polizeilichen Lautsprecherdurchsagen um 2.34 Uhr und 2.42 Uhr bekanntgemachten Text unter verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkten wirksam geworden ist. Insoweit bestehen weder Anhaltspunkte dafür, dass den mit der Räumung befassten Beamten der genaue Text der schriftlichen Auflösungsverfügung bekannt war noch, dass diese in der konkreten Situation Abweichungen erkennen mussten und im Rahmen einer verwaltungsrechtlichen Beurteilung von einer offensichtlichen Unwirksamkeit der Anordnung ausgehen mussten.
38 
Soweit das Landgericht zu der Feststellung gelangt ist, es sei nicht nachweisbar, dass die beiden Angeklagten die Bekanntgabe der Auflösung der Versammlung durch Lautsprecherdurchsagen und mittels Lichtlaufbändern um 2.34 Uhr und 2.42 Uhr am 15. Februar 2012 wahrgenommen haben, beeinträchtigt dies die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung nicht. So stellt die Erklärung der Auflösung einer Versammlung nach § 15 Abs. 3 Versammlungsgesetz - wie auch die einer beschränkenden Verfügung als milderer Maßnahme - mittels Lautsprecherdurchsage die öffentliche Bekanntgabe einer personenbezogenen Allgemeinverfügung dar, die nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar ist. Sie wirkt auch gegen solche Versammlungsteilnehmer, die die Allgemeinverfügung nicht tatsächlich wahrgenommen haben (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 35, Rn. 279a). Das gilt insbesondere dann, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - erkennbar mit einer solchen Anordnung gerechnet haben.
39 
e) Ungeachtet der (gegebenenfalls höheren) verwaltungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit waren vorliegend somit jedenfalls die Voraussetzungen von § 113 Abs. 3 StGB erfüllt.
V.
40 
Die Sache ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen, wobei die rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen aufrecht erhalten bleiben können (§§ 353, 354 Abs. 2 StPO). Dies ist hier ausnahmsweise möglich, da die Verteidiger in der Revisionshauptverhandlung ausdrücklich erklärt haben, dass sie einer Aufrechterhaltung der Feststellungen nicht entgegentreten. Ungeachtet dessen können ergänzende Feststellungen, insbesondere zur subjektiven Tatseite, getroffen werden.

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Juli 2015 - 2 Ss 9/15 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 8


(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Strafprozeßordnung - StPO | § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen


(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Strafgesetzbuch - StGB | § 240 Nötigung


(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die

Strafgesetzbuch - StGB | § 113 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte


(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 113 Unerlaubte Ansammlung


(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich einer öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal rechtmäßig aufgefordert hat, auseinanderzugehen. (2) Ordnungswidrig handelt au

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(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich einer öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal rechtmäßig aufgefordert hat, auseinanderzugehen.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Aufforderung rechtmäßig ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.
der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
3.
die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Die Tat ist nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

(4) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig an, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, und konnte er den Irrtum vermeiden, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder bei geringer Schuld von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen. Konnte der Täter den Irrtum nicht vermeiden und war ihm nach den ihm bekannten Umständen auch nicht zuzumuten, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Diensthandlung zu wehren, so ist die Tat nicht nach dieser Vorschrift strafbar; war ihm dies zuzumuten, so kann das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.