Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 28. Apr. 2009 - 2 Ss 747/08

bei uns veröffentlicht am28.04.2009

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts … vom 29. Oktober 2008 wird als unbegründet

v e r w o r f e n ,

mit der Maßgabe, dass die Strafliste wie folgt lautet:

§§ 316 Abs. 1, 21, 69, 69 a StGB.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht … verurteilte den Angeklagten am 29. Oktober 2008 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25,00 Euro. Ferner wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 12 Monaten festgesetzt.
Das Amtsgericht hat zur abgeurteilten Tat unter II. folgende Feststellungen getroffen:
"Am 14. Juni 2008 gegen 17.52 Uhr fuhr der Angeklagte mit seinem LKW Daimler- Chrysler (einem Kastenwagen), a. K. … auf der … in Biberach, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses absolut fahruntüchtig war. Dies nahm der Angeklagte auch wahr und zumindest billigend in Kauf, nachdem er in deutlichen Schlangenlinien fuhr und wiederholt seine Fahrtrichtung korrigieren musste, um wieder auf den rechten Fahrstreifen zu gelangen. Bei einem dieser Fahrmanöver kam es auch fast zu einer Streifkollision mit dem überholenden PKW des Zeugen …, der seinerseits stark abbremsen musste, um einen Zusammenprall zwischen beiden Fahrzeugen zu verhindern.
Nachdem der Zeuge …, der erkannt hatte, dass ein vermutlich betrunkener Fahrzeuglenker vor ihm unterwegs war und zudem befürchtete, dass sein PKW bei dem abgebrochenen Überholvorgang möglicherweise doch beschädigt worden sein konnte (was nicht der Fall war) über sein Handy die Polizei verständigt hatte, wurde die Streife POM …/POM … mit der Überprüfung der Halteranschrift beauftragt.
Als die Beamten gegen 18.21 Uhr am Wohnhaus des Angeklagten ankamen, stand der vorgenannte Klein-LKW im Bereich der Einfahrt und es wurde den Beamten von der Ehefrau des Angeklagten geöffnet, wobei die Beamten zu diesem Zeitpunkt weder nähere Erkenntnisse hinsichtlich der Person des Halters hatten, noch ihnen bekannt war, dass die Dame, die die Tür öffnete, die Ehefrau des Fahrzeughalters war. Dies wurde erst klar, als die Zeugin … auf die Mitteilung seitens der Beamten, man wolle mit dem Fahrer des Fahrzeugs sprechen, erklärte, dies sei wahrscheinlich ihr Ehemann, der in der Regel mit dem Fahrzeug fahre; dieser sei bereits zu Hause gewesen, als die Zeugin ebenfalls nach Hause gekommen sei, und halte sich nunmehr im Schlafzimmer auf. Als die beiden Beamten daraufhin (mit Einwilligung der Zeugin …) ins Schlafzimmer gelangten, stellten sie fest, dass dort der Angeklagte schlief und es im Zimmer deutlich nach Alkohol roch. Als der Angeklagte anschließend geweckt wurde, war er zunächst benommen und auch nicht in der Lage, sich selbst anzukleiden. Die Beamten teilten ihm im Schlafzimmer zunächst lediglich mit, dass sie mit ihm ein Gespräch führen wollen. Nachdem sich der Angeklagte (mit Hilfe seiner Ehefrau) angekleidet hatte, begab er sich mit den Polizeibeamten ins Wohn-/Esszimmer. Bereits auf dem Weg dorthin äußerte er, dass er den ganzen Tag schwer gearbeitet, nichts gegessen und mit seinem LKW dann nach Hause gefahren sei. Auf die Frage der Beamten, wo sich der Schlüssel für den LKW befinde, gab der Angeklagt an, dass dieser noch im Fahrzeug sei. Im Wohnzimmer wurde der Angeklagt sodann mündlich als Beschuldigter belehrt und darauf hingewiesen, dass er keine Angaben zu machen brauche. Hierauf äußerte der Angeklagte, dass es nichts zu verheimlichen gebe und räumte ein, mit seinem LKW gefahren zu sein…
…Die Auswertung der dem Angeklagten am Tattag um 19.00 Uhr im Krankenhaus entnommenen Blutprobe hat eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 2,35 Promille ergeben…"
Das Amtsgericht hat seine Überzeugung vom festgestellten Sachverhalt u.a. wie folgt begründet:
"Entgegen der Auffassung des Angeklagten bzw. der Verteidigung sieht das Gericht auch keine Notwendigkeit, den Halter als Beschuldigten hinsichtlich eines zuvor mit seinem Fahrzeug begangenen Delikts zu belehren, da keineswegs eine zwingende Vermutung dahingehend angenommen werden kann, dass ein Halter eines Kraftfahrzeuges dieses auch selbst gelenkt hat…
…Im vorliegenden Fall kam zwar noch hinzu, dass die Ehefrau des Angeklagten diesen als Halter des Fahrzeugs bezeichnet und angegeben hatte, dass dieses Fahrzeug meist oder in der Regel von ihrem Ehemann selbst gelenkt wird, sie indes weiter angegeben hatte, selbst erst nach dessen Erscheinen zu Hause eingetroffen zu sein. Hieraus folgt, dass eine Pflicht zur Belehrung des Angeklagten nicht bereits beim Erstkontakt der Beamten mit ihm im Schlafzimmer bestanden hat, vielmehr erst nachdem der Beschuldigte von sich aus seine Fahrereigenschaft eingeräumt hatte. Die mündliche Belehrung ist unmittelbar danach erfolgt und war somit nach Überzeugung des Gerichts rechtzeitig. Eine Belehrung des Beschuldigten zu einem früheren Zeitpunkt (im Schlafzimmer) schied zudem auch deshalb aus, da der Angeklagte zunächst alkohol- und müdigkeitsbedingt praktisch nicht ansprechbar war. Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn die ermittelnden Beamten mit dem Hinweis, man wolle ein Gespräch mit ihm führen, dem Angeklagten zunächst Gelegenheit gegeben haben, sich anzukleiden, um anschließend die Beschuldigtenbelehrung und -vernehmung an einem geeigneten Ort außerhalb des Schlafzimmers durchzuführen…
10 
… Auf dem Weg dorthin und somit vor der eigentlichen Vernehmung hat der Angeklagte indes von sich aus seine Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt eingeräumt…"
11 
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit den Verfahrensrügen wird geltend gemacht, dass die Beschuldigtenvernehmung mangels rechtzeitiger Belehrung unter Verstoß gegen §§ 163a Abs. 4 S. 2, 136 Abs. 1 StPO zustande gekommen sei und bereits deshalb einem Verwertungsverbot unterliegen würde. Ferner sei der Angeklagte aufgrund massiver Alkoholisierung und Müdigkeit nicht vernehmungsfähig gewesen, weshalb auch insoweit ein Verwertungsverbot gemäß 136a StPO bestehen würde.
12 
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
II.
13 
Die Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
14 
Zwar wird mit der zulässig ausgeführten Verfahrensrüge zu Recht darauf hingewiesen, dass die auf Frage der Polizeibeamten von dem Angeklagten gemachte Äußerung, der Fahrzeugschlüssel befinde sich noch im Fahrzeug, sowie seine Angaben bei der sich an diese Frage anschließenden Vernehmung - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - einem Verwertungsverbot unterliegen. Denn der Frage der Polizeibeamten nach dem Schlüssel ist nicht der Hinweis vorausgegangen, dass es dem (damals) Beschuldigten frei steht, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§§ 136 Abs. 1 S. 2 i. V. m. 163 a Abs. 4 S. 2 StPO). Entscheidend für die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine im Hinblick auf § 136 StPO indifferente Informationssammlung (sog. informatorische Befragung) durch den Polizeibeamten in eine Beschuldigtenvernehmung übergeht, welche die Hinweispflicht nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO auslöst, ist die Stärke des Tatverdachts, den der Polizeibeamte gegenüber dem Befragten hegt (BGH, NJW 1992, 1463, 1466). Hierbei hat der Beamte einen Beurteilungsspielraum, den er freilich nicht mit dem Ziel missbrauchen darf, den Zeitpunkt der Belehrung nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO möglichst weit hinauszuschieben. Neben der Stärke des Tatverdachts ist auch von Bedeutung, wie sich das Verhalten des Beamten nach Außen in der Wahrnehmung des Befragten darstellt (BGH a. a. O.). Es gibt polizeiliche Verhaltensweisen, die schon nach ihrem äußeren Befund belegen, dass der Polizeibeamte dem Befragten als Beschuldigten begegnet, mag er dies auch nicht zum Ausdruck bringen.
15 
Vorliegend spricht vieles dafür, dass die beiden Polizeibeamten bereits beim Erreichen der Halteranschrift davon ausgegangen sind, der Halter des Fahrzeugs käme als Beschuldigter in Betracht. Spätestens ab dem Zeitpunkt, als die Ehefrau des Angeklagten auf Frage mitteilte, Fahrer des Fahrzeugs sei wahrscheinlich ihr Ehemann, musste sich den Beamten nachgerade der Verdacht aufdrängen, der Ehemann sei der von ihnen gesuchte Täter. Da es für die Frage, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, auf den Standpunkt eines objektiven Betrachters ankommt, war nicht entscheidend, dass aus der Sicht der beiden Polizeibeamten die Vernehmung "erst im Wohnzimmer" begonnen hat, weshalb sie den Angeklagten erst dort - allerdings unvollständig - belehrten. Sobald sich der Tatverdacht gegenüber der Auskunftsperson so verdichtet hat, dass er ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt, besteht die Verpflichtung zur vorherigen Belehrung (BGH, NJW 2007, 2706, 2708 RN 19). Dies bedeutet zwar nicht, dass das Aufsuchen des Angeklagten im Schlafzimmer, verbunden mit dem Hinweis, man wolle mit ihm ein Gespräch führen, die Belehrungspflicht ausgelöst hat. Nach den Urteilsfeststellungen wollten die Beamten dem Angeklagten vielmehr die Möglichkeit geben, sich anzukleiden, ohne ihn bereits zu diesem Zeitpunkt vernehmen zu wollen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass beim Antreffen des Angeklagten im Schlafzimmer noch keine Beschuldigtenbelehrung erfolgt ist. Vor der Befragung des Angeklagten nach dem Verbleib des Fahrzeugschlüssels hätte dieser jedoch sowohl über sein Schweigerecht als auch über sein Recht, einen Verteidiger konsultieren zu können, belehrt werden müssen. Da vorliegend die Belehrung erst danach und zudem unvollständig erfolgt ist, sind die von dem Angeklagten ab diesem Zeitpunkt gemachten Angaben unverwertbar, nachdem der Angeklagte der Verwertung in der Hauptverhandlung rechtzeitig widersprochen hat (BGH, NJW 2002, 975 ff).
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Ebenso rügt die Revision zu Recht, dass die im Rahmen einer Vernehmung gewonnene Aussage eines Beschuldigten, die unter Verletzung der Freiheit seiner Willensentschließung und -betätigung entstanden ist, gem. § 136 a StPO unverwertbar ist. § 136 a Abs. 1 S. 1 verbietet insbesondere die Beeinträchtigung der Willensfreiheit durch Verabreichung von Mitteln, wie bspw. Alkohol. Die Vernehmung eines Beschuldigten, welcher so erheblich unter Alkoholeinfluss steht, dass seine Verhandlungsfähigkeit ausgeschlossen ist, ist demnach unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beschuldigte die zur Verhandlungsunfähigkeit führende Trunkenheit selbst verursacht hat. Insoweit ist allein der objektive Zustand maßgebend, mit der Folge, dass die Aussage eines in diesem Zustand vernommenen Beschuldigten unverwertbar ist (OLG Köln, Beschluss vom 25. Oktober 1988, Ss 567/88 -juris-), wobei allerdings bloße Zweifel an der Verhandlungsunfähigkeit nicht zur Unverwertbarkeit der Angaben des Beschuldigten bei der polizeilichen Vernehmung führen.
17 
Somit hat das Amtsgericht aus den vorgenannten Gründen zwar zu Unrecht eine Verwertbarkeit des (späteren) Geständnisses angenommen, jedoch gilt dies nicht für die Mitteilung des Angeklagten auf dem Weg vom Schlafzimmer in das Wohnzimmer. Soweit er dabei von sich aus, ohne befragt oder bedrängt worden zu sein, erklärte, er sei mit dem LKW gefahren, handelt es sich um eine sog. Spontanäußerung. Diese unterfällt keinem Verwertungsverbot, da der Angeklagte die Äußerung tätigte, ohne hierzu von den Polizeibeamten im Rahmen einer Vernehmung veranlasst worden zu sein (BayObLG, NStZ-RR 2001, 49, 51). Aus eigener Initiative, außerhalb einer amtlichen Vernehmung, erfolgte Mitteilungen unterliegen weder dem Schutzbereich der Belehrung gem. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO noch jenem von § 136a StPO (Diemer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage,  § 136 a, RN 6 m. w. N.).
18 
Diese Spontanäußerung trägt die Überzeugung des Amtsgerichts von der Täterschaft des Angeklagten, weshalb der Senat ausschließen kann, dass das Urteil auf der unzulässigen Verwertung des (späteren) Geständnisses beruht.
19 
Entgegen dem Vortrag der Revisionsbegründung tragen die Urteilsfeststellungen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite. Hierbei hat das Amtsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass dem Angeklagten massive Fahrfehler, welche ihm nicht entgangen sein konnten, unterlaufen sind.
20 
Die durch das angefochtene Urteil verhängten Rechtsfolgen sind angemessen im Sinne von § 354 Abs.1a StPO. Zwar hat das Gericht keine Strafrahmenverschiebung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB erwogen, obwohl es unter V. festgestellt hat, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Hinblick auf seine erhebliche Alkoholisierung gem. § 21 StGB erheblich vermindert war. Mit der Erörterung dieser Frage hätte sich das Amtsgericht, unabhängig davon, dass bei selbst zu verantwortender Trunkenheit eine Strafrahmenverschiebung in der Regel zu versagen ist, auseinandersetzten müssen (Fischer, StGB, 55. Auflage, § 21 RN 25 a). Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil jedoch nicht. Dennoch bedarf es vorliegend keiner Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch (§ 354 Abs. 1 a StPO). Der Senat legt zugunsten des Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zugrunde, weshalb der Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 9 Monaten beträgt. Auch innerhalb dieses Strafrahmens sind die durch das angefochtene Urteil verhängten Rechtsfolgen angemessen.
21 
Trotz der dargelegten Rechtsfehler, auf welchen das Urteil jedoch nicht beruht, ist die Revision daher gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Strafprozeßordnung - StPO | § 136 Vernehmung


(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern

Strafprozeßordnung - StPO | § 136a Verbotene Vernehmungsmethoden; Beweisverwertungsverbote


(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung od

Strafprozeßordnung - StPO | § 163a Vernehmung des Beschuldigten


(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern. (2) Beantragt d

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(1) Der Beschuldigte ist spätestens vor dem Abschluß der Ermittlungen zu vernehmen, es sei denn, daß das Verfahren zur Einstellung führt. In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.

(2) Beantragt der Beschuldigte zu seiner Entlastung die Aufnahme von Beweisen, so sind sie zu erheben, wenn sie von Bedeutung sind.

(3) Der Beschuldigte ist verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen. Die §§ 133 bis 136a und 168c Abs. 1 und 5 gelten entsprechend. Über die Rechtmäßigkeit der Vorführung entscheidet auf Antrag des Beschuldigten das nach § 162 zuständige Gericht. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

(4) Bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Im übrigen sind bei der Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes § 136 Absatz 1 Satz 2 bis 6, Absatz 2 bis 5 und § 136a anzuwenden. § 168c Absatz 1 und 5 gilt für den Verteidiger entsprechend.

(5) Die §§ 186 und 187 Absatz 1 bis 3 sowie § 189 Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Bei Beginn der Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zu Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Möchte der Beschuldigte vor seiner Vernehmung einen Verteidiger befragen, sind ihm Informationen zur Verfügung zu stellen, die es ihm erleichtern, einen Verteidiger zu kontaktieren. Auf bestehende anwaltliche Notdienste ist dabei hinzuweisen. Er ist ferner darüber zu belehren, daß er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen und unter den Voraussetzungen des § 140 die Bestellung eines Pflichtverteidigers nach Maßgabe des § 141 Absatz 1 und des § 142 Absatz 1 beantragen kann; zu Letzterem ist er dabei auf die Kostenfolge des § 465 hinzuweisen. In geeigneten Fällen soll der Beschuldigte auch darauf, dass er sich schriftlich äußern kann, sowie auf die Möglichkeit eines Täter-Opfer-Ausgleichs hingewiesen werden.

(2) Die Vernehmung soll dem Beschuldigten Gelegenheit geben, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen geltend zu machen.

(3) Bei der Vernehmung des Beschuldigten ist zugleich auf die Ermittlung seiner persönlichen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(4) Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1.
dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen oder
2.
die schutzwürdigen Interessen von Beschuldigten, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.
§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) § 58b gilt entsprechend.

(1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.

(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.

(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.