Landgericht Stuttgart Beschluss, 20. Okt. 2014 - 7 Qs 52/14

bei uns veröffentlicht am20.10.2014

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Gründe

 
1. Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 02.10.2014 (Az. 16 Ds 71 Js 55354/14) hat in der Sache - auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens - keinen Erfolg.
a) Die Voraussetzungen des § 111a StPO liegen vor. Es liegt der dringende Tatverdacht, dass der Angeklagte zum Vorfallzeitpunkt das Kraftfahrzeug …, amtliches Kennzeichen …, gesteuert hat, obwohl er infolge vorausgegangenen Alkoholgenusses - wie er bei zumutbarer und selbstkritischer Prüfung vor Fahrantritt hätte erkennen können und müssen - fahruntüchtig war, und damit auch einer Anlasstat nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor. Beim derzeitigen Ermittlungsstand ist auch davon auszugehen, dass das Gericht im Hauptverfahren dem Angeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Ungeeignetheit entziehen und den Führerschein einziehen wird.
b) Hieran ändert sich auch nichts aufgrund des Umstands, dass die Ehefrau des Angeklagten als Zeugin mittlerweile von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO Gebrauch gemacht hat. Die von ihr im Rahmen des am 11.06.2014 gegen 20.15 Uhr getätigten Notrufs getätigten Angaben bleiben zumindest teilweise verwertbar.
(1) Zwar darf nach § § 252 StPO die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, nicht verlesen werden. Die Vorschrift ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung über ihren Wortlaut hinaus auch dahingehend auszulegen, dass jede andere Verwertung der bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Angaben einer zeugnisverweigerungsberechtigten Person, insbesondere die Vernehmung nichtrichterlicher Verhörpersonen zum Inhalt der früheren Angaben unzulässig ist (BGHSt 2, 99; 46, 189).
Das Verwertungsverbot gilt aber nur für frühere Äußerungen eines Zeugen im Rahmen einer Vernehmung. Als „Vernehmung” in diesem Sinne ist dabei nicht nur eine förmlich durchgeführte Vernehmung anzusehen. Der Begriff der Vernehmung ist vielmehr weit auszulegen und umfasst alle früheren Bekundungen auf Grund einer amtlichen Befragung, also auch Angaben bei einer informatorischen Befragung durch die Polizei. Entscheidend ist, dass die Auskunftsperson von einem Staatsorgan in amtlicher Eigenschaft zu dem den Gegenstand des Strafverfahrens bildenden Sachverhalt gehört worden ist (so OLG Saarbrücken, NJW 2008, 1396 mwN).
Von den Beschränkungen des § 252 StPO ausgenommen sind Äußerungen, die ein zur Zeugnisverweigerung berechtigter Zeuge unabhängig von einer Vernehmung gemacht hat. Verwertbar und einer Beweiserhebung zugänglich sind daher Bekundungen gegenüber Privatpersonen, aber auch Erklärungen gegenüber Amtspersonen, die ein Zeuge von sich aus außerhalb einer Vernehmung, etwa bei der Bitte um polizeiliche Hilfe, bei einer nicht mit einer Vernehmung verbundenen Strafanzeige oder sonst ungefragt, „spontan” und „aus freien Stücken” abgegeben hat (vgl. BGH NJW 1998, 2229 mwN). Als spontane Bekundungen aus freien Stücken kommen demnach auch Mitteilungen im Rahmen von Notrufen in Betracht (BGH NStZ 1986, 232; OLG Hamm NStZ 2012, 53).
In diesem Zusammenhang sind Fallkonstellationen problematisch, in denen Erklärungen eines Zeugen - wie vorliegend durch Nachfragen - in eine förmliche Vernehmung übergehen oder mit einer Vernehmung in engem sachlichem und zeitlichen Zusammenhang stehen. Maßgeblich ist in diesen Konstellationen, ab welchem Zeitpunkt eine informatorische Befragung oder die (bloße) Entgegennahme von spontanen Äußerungen einer Person zu einer Vernehmung wird. Die Tatsache, dass der Zeuge von sich aus Kontakt zu einer Behörde aufnimmt, reicht jedenfalls in den Fällen, in denen die stattliche Stelle von Amts wegen tätig werden muss, für sich allein nicht ohne Weiteres aus, die Verwertbarkeit der entsprechenden Angaben zu begründen. Denn die Eigeninitiative des Zeugen kann lediglich Anlass und Grund für die Verfahrenseinleitung mit anschließender Vernehmung sein, die dann dem Schutz des § 252 StPO unterliegt (BGH NJW 1998, 2229; Sander/Cirener in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage (2009), § 252 Rn. 39). Bezüglich der Bestimmung des Zeitpunkts sind vielmehr objektive und subjektive Kriterien heranzuziehen. Demnach muss neben dem Moment, in welchem der Beamte subjektiv von einem Anfangsverdacht ausgeht, auch berücksichtigt werden, wie sich das Verhalten des Beamten nach Außen in der Wahrnehmung des Befragten darstellt bzw. ob aus dem Verhalten des Beamten für den Befragten auf das Vorliegen eines Anfangsverdachts geschlossen werden kann (BGH NJW 1992, 1663, 1666; siehe auch BGH NJW 2007, 2706, 2708 sowie OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.04.2009 - Az. 2 Ss 747/08 - Rn. 14 - zitiert nach Juris). Würde man demgegenüber allein auf die Eigenschaft des Notrufs abstellen, bestünde die Gefahr, dass der Schutz der §§ 52, 252 StPO durch stetiges Nachfragen entwertet werden könnte.
(2) Gemessen hieran sind die Äußerungen der Ehefrau des Angeklagten jedenfalls teilweise verwertbar.
Die Zeugin hatte sich mit einem telefonischen Notruf am 11.06.2014 gegen 20.15 Uhr an das Führungs- und Lagezentrum des Polizeipräsidiums [Stadt] gewandt; die Dauer des aufgezeichneten Gesprächs beträgt insgesamt 3:54 Min. Nachdem sich die dortige Polizeibeamtin mit den Worten „Polizeinotruf [Stadt]“ gemeldet hatte, entwickelte sich folgendes Gespräch:
10 
Zeugin: „Ja, guten Tag, … [Nachname] hier. Und zwar ähm: Ich hab, ich war, wir ziehen gerade um und ich war in unserer neuen Wohnung und in der Zeit sollte mein Mann auf unser Baby aufpassen, … Monate alt. Kam ich nach Hause - also er ist bekannt dafür, dass er trinkt - jetzt hat er während dessen er auf sie aufpassen sollte, wie er sagt, zwei Weißweinschorle getrunken - sah aber nicht danach aus. Und dann ist er jetzt gegangen, hat mir des den Schlüssel von meinem Auto - ist zwar auf ihn gemeldet, aber ist mein Auto - hat er mir genommen. Da ist der Kinderwagenaufsatz drin, alle meine Sachen und ist einfach abgeschwirrt ins Café, also sein Café.“
11 
Polizei: „Ja, und um was geht es Ihnen jetzt?“
12 
Zeugin: „Äh, mir geht‘s darum, das es erstens äh Beweis ist, weil wenn jetzt die Scheidung kommt, ich möchte nicht, dass er mit meiner Tochter ohne Aufsicht ist, weil jetzt hat man gesehen, er passt auf sie auf und trinkt. - So.“
13 
Polizei: „Ja und wie wollen sie das jetzt nachweisen, dass er aufgepasst hat und getrunken hat. Weil sie jetzt hier angerufen haben, oder was? Oder wie jetzt - versteh jetzt net? Also, ist er jetzt betrunken mit dem Auto unterwegs oder was?“ (Min. 1:14) …
14 
Unter Zugrundelegung der oben genannten Grundsätze sind jedenfalls diese bis zu Min. 1:14 getätigten Aussagen der Zeugin verwertbar. Diese erfolgten außerhalb einer förmlichen Vernehmung oder informatorischen Befragung spontan und aus freien Stücken und unterliegen daher nicht dem Verwertungsverbot des § 252 StPO. Die Zeugin schilderte zunächst von sich aus und ungefragt den wesentlichen Sachverhalt, ohne dass zu diesem Zeitpunkt ein Anfangsverdacht gegen ihren Ehemann bestanden hätte. Ein Anfangsverdacht und somit eine Pflicht zur Belehrung der Zeugin nach § 52 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 StPO bestand frühestens nach diesen Angaben. Trotz überschreiten der „Belehrungsschwelle“ wurde die Zeugin im weiteren Verlauf des Gesprächs unbelehrt gezielt bezüglich der Trunkenheitsfahrt befragt, weshalb die nachfolgenden Angaben nicht mehr verwertbar sind (so auch Sander/Cirener in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Auflage (2009), § 252 Rn. 39).
15 
c) Nach alledem ist derzeit davon auszugehen, dass dem Angeklagten die angeklagte Trunkenheitsfahrt nachgewiesen werden kann. Die angeklagte Fahrt im alkoholisierten Zustand ergibt sich schon aufgrund der Angaben der Zeugin bis zu Min. 1:14 des Notrufs. Auch konnte aufgrund der insoweit verwertbaren Angaben der Zeugin - entgegen der Behauptung des Angeklagten vor Ort - der Autoschlüssel in dessen rechten Hosentasche aufgefunden werden. Darüber hinaus besteht eine Fernwirkung bezüglich der Beweismittel, deren Erlangung auf eine unverwertbare Aussage zurückzuführen ist, in der Regel nicht. Unabhängig davon wäre es für die Polizei bereits aufgrund der bis zu Min. 1:14 gemachten Angaben ohne Weiteres möglich gewesen, die Person des Angeklagten sowie dessen Aufenthalt zügig zu ermitteln. So werden etwa bei Eingabe der Wörter „[Nachname]“ „Café“ und „[Stadt]“ in die Internet-Suchmaschine Google auf Anhieb mehrere Ergebnisse angezeigt, die auf den Angeklagten sowie das „Café …“ in [Adresse] in [Stadt] hinweisen.
16 
Die nach Feststellung des Angeklagten bei diesem um 21.55 Uhr sowie um 22.25 Uhr entnommenen Blutproben ergaben im Mittelwert Blutalkoholkonzentrationen von 1,32 und 1,25 Promille.
17 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


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Strafgesetzbuch - StGB | § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine

Strafprozeßordnung - StPO | § 52 Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten


(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt 1. der Verlobte des Beschuldigten;2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteh

Strafprozeßordnung - StPO | § 111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung k

Strafprozeßordnung - StPO | § 252 Verbot der Protokollverlesung nach Zeugnisverweigerung


Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 28. Apr. 2009 - 2 Ss 747/08

bei uns veröffentlicht am 28.04.2009

Tenor Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts … vom 29. Oktober 2008 wird als unbegründet v e r w o r f e n ,

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(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts … vom 29. Oktober 2008 wird als unbegründet

v e r w o r f e n ,

mit der Maßgabe, dass die Strafliste wie folgt lautet:

§§ 316 Abs. 1, 21, 69, 69 a StGB.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht … verurteilte den Angeklagten am 29. Oktober 2008 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25,00 Euro. Ferner wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 12 Monaten festgesetzt.
Das Amtsgericht hat zur abgeurteilten Tat unter II. folgende Feststellungen getroffen:
"Am 14. Juni 2008 gegen 17.52 Uhr fuhr der Angeklagte mit seinem LKW Daimler- Chrysler (einem Kastenwagen), a. K. … auf der … in Biberach, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses absolut fahruntüchtig war. Dies nahm der Angeklagte auch wahr und zumindest billigend in Kauf, nachdem er in deutlichen Schlangenlinien fuhr und wiederholt seine Fahrtrichtung korrigieren musste, um wieder auf den rechten Fahrstreifen zu gelangen. Bei einem dieser Fahrmanöver kam es auch fast zu einer Streifkollision mit dem überholenden PKW des Zeugen …, der seinerseits stark abbremsen musste, um einen Zusammenprall zwischen beiden Fahrzeugen zu verhindern.
Nachdem der Zeuge …, der erkannt hatte, dass ein vermutlich betrunkener Fahrzeuglenker vor ihm unterwegs war und zudem befürchtete, dass sein PKW bei dem abgebrochenen Überholvorgang möglicherweise doch beschädigt worden sein konnte (was nicht der Fall war) über sein Handy die Polizei verständigt hatte, wurde die Streife POM …/POM … mit der Überprüfung der Halteranschrift beauftragt.
Als die Beamten gegen 18.21 Uhr am Wohnhaus des Angeklagten ankamen, stand der vorgenannte Klein-LKW im Bereich der Einfahrt und es wurde den Beamten von der Ehefrau des Angeklagten geöffnet, wobei die Beamten zu diesem Zeitpunkt weder nähere Erkenntnisse hinsichtlich der Person des Halters hatten, noch ihnen bekannt war, dass die Dame, die die Tür öffnete, die Ehefrau des Fahrzeughalters war. Dies wurde erst klar, als die Zeugin … auf die Mitteilung seitens der Beamten, man wolle mit dem Fahrer des Fahrzeugs sprechen, erklärte, dies sei wahrscheinlich ihr Ehemann, der in der Regel mit dem Fahrzeug fahre; dieser sei bereits zu Hause gewesen, als die Zeugin ebenfalls nach Hause gekommen sei, und halte sich nunmehr im Schlafzimmer auf. Als die beiden Beamten daraufhin (mit Einwilligung der Zeugin …) ins Schlafzimmer gelangten, stellten sie fest, dass dort der Angeklagte schlief und es im Zimmer deutlich nach Alkohol roch. Als der Angeklagte anschließend geweckt wurde, war er zunächst benommen und auch nicht in der Lage, sich selbst anzukleiden. Die Beamten teilten ihm im Schlafzimmer zunächst lediglich mit, dass sie mit ihm ein Gespräch führen wollen. Nachdem sich der Angeklagte (mit Hilfe seiner Ehefrau) angekleidet hatte, begab er sich mit den Polizeibeamten ins Wohn-/Esszimmer. Bereits auf dem Weg dorthin äußerte er, dass er den ganzen Tag schwer gearbeitet, nichts gegessen und mit seinem LKW dann nach Hause gefahren sei. Auf die Frage der Beamten, wo sich der Schlüssel für den LKW befinde, gab der Angeklagt an, dass dieser noch im Fahrzeug sei. Im Wohnzimmer wurde der Angeklagt sodann mündlich als Beschuldigter belehrt und darauf hingewiesen, dass er keine Angaben zu machen brauche. Hierauf äußerte der Angeklagte, dass es nichts zu verheimlichen gebe und räumte ein, mit seinem LKW gefahren zu sein…
…Die Auswertung der dem Angeklagten am Tattag um 19.00 Uhr im Krankenhaus entnommenen Blutprobe hat eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 2,35 Promille ergeben…"
Das Amtsgericht hat seine Überzeugung vom festgestellten Sachverhalt u.a. wie folgt begründet:
"Entgegen der Auffassung des Angeklagten bzw. der Verteidigung sieht das Gericht auch keine Notwendigkeit, den Halter als Beschuldigten hinsichtlich eines zuvor mit seinem Fahrzeug begangenen Delikts zu belehren, da keineswegs eine zwingende Vermutung dahingehend angenommen werden kann, dass ein Halter eines Kraftfahrzeuges dieses auch selbst gelenkt hat…
…Im vorliegenden Fall kam zwar noch hinzu, dass die Ehefrau des Angeklagten diesen als Halter des Fahrzeugs bezeichnet und angegeben hatte, dass dieses Fahrzeug meist oder in der Regel von ihrem Ehemann selbst gelenkt wird, sie indes weiter angegeben hatte, selbst erst nach dessen Erscheinen zu Hause eingetroffen zu sein. Hieraus folgt, dass eine Pflicht zur Belehrung des Angeklagten nicht bereits beim Erstkontakt der Beamten mit ihm im Schlafzimmer bestanden hat, vielmehr erst nachdem der Beschuldigte von sich aus seine Fahrereigenschaft eingeräumt hatte. Die mündliche Belehrung ist unmittelbar danach erfolgt und war somit nach Überzeugung des Gerichts rechtzeitig. Eine Belehrung des Beschuldigten zu einem früheren Zeitpunkt (im Schlafzimmer) schied zudem auch deshalb aus, da der Angeklagte zunächst alkohol- und müdigkeitsbedingt praktisch nicht ansprechbar war. Es begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken, wenn die ermittelnden Beamten mit dem Hinweis, man wolle ein Gespräch mit ihm führen, dem Angeklagten zunächst Gelegenheit gegeben haben, sich anzukleiden, um anschließend die Beschuldigtenbelehrung und -vernehmung an einem geeigneten Ort außerhalb des Schlafzimmers durchzuführen…
10 
… Auf dem Weg dorthin und somit vor der eigentlichen Vernehmung hat der Angeklagte indes von sich aus seine Fahrereigenschaft zum Tatzeitpunkt eingeräumt…"
11 
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit den Verfahrensrügen wird geltend gemacht, dass die Beschuldigtenvernehmung mangels rechtzeitiger Belehrung unter Verstoß gegen §§ 163a Abs. 4 S. 2, 136 Abs. 1 StPO zustande gekommen sei und bereits deshalb einem Verwertungsverbot unterliegen würde. Ferner sei der Angeklagte aufgrund massiver Alkoholisierung und Müdigkeit nicht vernehmungsfähig gewesen, weshalb auch insoweit ein Verwertungsverbot gemäß 136a StPO bestehen würde.
12 
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
II.
13 
Die Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
14 
Zwar wird mit der zulässig ausgeführten Verfahrensrüge zu Recht darauf hingewiesen, dass die auf Frage der Polizeibeamten von dem Angeklagten gemachte Äußerung, der Fahrzeugschlüssel befinde sich noch im Fahrzeug, sowie seine Angaben bei der sich an diese Frage anschließenden Vernehmung - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - einem Verwertungsverbot unterliegen. Denn der Frage der Polizeibeamten nach dem Schlüssel ist nicht der Hinweis vorausgegangen, dass es dem (damals) Beschuldigten frei steht, sich zu dem Tatvorwurf zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen (§§ 136 Abs. 1 S. 2 i. V. m. 163 a Abs. 4 S. 2 StPO). Entscheidend für die Frage, zu welchem Zeitpunkt eine im Hinblick auf § 136 StPO indifferente Informationssammlung (sog. informatorische Befragung) durch den Polizeibeamten in eine Beschuldigtenvernehmung übergeht, welche die Hinweispflicht nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO auslöst, ist die Stärke des Tatverdachts, den der Polizeibeamte gegenüber dem Befragten hegt (BGH, NJW 1992, 1463, 1466). Hierbei hat der Beamte einen Beurteilungsspielraum, den er freilich nicht mit dem Ziel missbrauchen darf, den Zeitpunkt der Belehrung nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO möglichst weit hinauszuschieben. Neben der Stärke des Tatverdachts ist auch von Bedeutung, wie sich das Verhalten des Beamten nach Außen in der Wahrnehmung des Befragten darstellt (BGH a. a. O.). Es gibt polizeiliche Verhaltensweisen, die schon nach ihrem äußeren Befund belegen, dass der Polizeibeamte dem Befragten als Beschuldigten begegnet, mag er dies auch nicht zum Ausdruck bringen.
15 
Vorliegend spricht vieles dafür, dass die beiden Polizeibeamten bereits beim Erreichen der Halteranschrift davon ausgegangen sind, der Halter des Fahrzeugs käme als Beschuldigter in Betracht. Spätestens ab dem Zeitpunkt, als die Ehefrau des Angeklagten auf Frage mitteilte, Fahrer des Fahrzeugs sei wahrscheinlich ihr Ehemann, musste sich den Beamten nachgerade der Verdacht aufdrängen, der Ehemann sei der von ihnen gesuchte Täter. Da es für die Frage, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, auf den Standpunkt eines objektiven Betrachters ankommt, war nicht entscheidend, dass aus der Sicht der beiden Polizeibeamten die Vernehmung "erst im Wohnzimmer" begonnen hat, weshalb sie den Angeklagten erst dort - allerdings unvollständig - belehrten. Sobald sich der Tatverdacht gegenüber der Auskunftsperson so verdichtet hat, dass er ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt, besteht die Verpflichtung zur vorherigen Belehrung (BGH, NJW 2007, 2706, 2708 RN 19). Dies bedeutet zwar nicht, dass das Aufsuchen des Angeklagten im Schlafzimmer, verbunden mit dem Hinweis, man wolle mit ihm ein Gespräch führen, die Belehrungspflicht ausgelöst hat. Nach den Urteilsfeststellungen wollten die Beamten dem Angeklagten vielmehr die Möglichkeit geben, sich anzukleiden, ohne ihn bereits zu diesem Zeitpunkt vernehmen zu wollen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass beim Antreffen des Angeklagten im Schlafzimmer noch keine Beschuldigtenbelehrung erfolgt ist. Vor der Befragung des Angeklagten nach dem Verbleib des Fahrzeugschlüssels hätte dieser jedoch sowohl über sein Schweigerecht als auch über sein Recht, einen Verteidiger konsultieren zu können, belehrt werden müssen. Da vorliegend die Belehrung erst danach und zudem unvollständig erfolgt ist, sind die von dem Angeklagten ab diesem Zeitpunkt gemachten Angaben unverwertbar, nachdem der Angeklagte der Verwertung in der Hauptverhandlung rechtzeitig widersprochen hat (BGH, NJW 2002, 975 ff).
16 
Ebenso rügt die Revision zu Recht, dass die im Rahmen einer Vernehmung gewonnene Aussage eines Beschuldigten, die unter Verletzung der Freiheit seiner Willensentschließung und -betätigung entstanden ist, gem. § 136 a StPO unverwertbar ist. § 136 a Abs. 1 S. 1 verbietet insbesondere die Beeinträchtigung der Willensfreiheit durch Verabreichung von Mitteln, wie bspw. Alkohol. Die Vernehmung eines Beschuldigten, welcher so erheblich unter Alkoholeinfluss steht, dass seine Verhandlungsfähigkeit ausgeschlossen ist, ist demnach unzulässig. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beschuldigte die zur Verhandlungsunfähigkeit führende Trunkenheit selbst verursacht hat. Insoweit ist allein der objektive Zustand maßgebend, mit der Folge, dass die Aussage eines in diesem Zustand vernommenen Beschuldigten unverwertbar ist (OLG Köln, Beschluss vom 25. Oktober 1988, Ss 567/88 -juris-), wobei allerdings bloße Zweifel an der Verhandlungsunfähigkeit nicht zur Unverwertbarkeit der Angaben des Beschuldigten bei der polizeilichen Vernehmung führen.
17 
Somit hat das Amtsgericht aus den vorgenannten Gründen zwar zu Unrecht eine Verwertbarkeit des (späteren) Geständnisses angenommen, jedoch gilt dies nicht für die Mitteilung des Angeklagten auf dem Weg vom Schlafzimmer in das Wohnzimmer. Soweit er dabei von sich aus, ohne befragt oder bedrängt worden zu sein, erklärte, er sei mit dem LKW gefahren, handelt es sich um eine sog. Spontanäußerung. Diese unterfällt keinem Verwertungsverbot, da der Angeklagte die Äußerung tätigte, ohne hierzu von den Polizeibeamten im Rahmen einer Vernehmung veranlasst worden zu sein (BayObLG, NStZ-RR 2001, 49, 51). Aus eigener Initiative, außerhalb einer amtlichen Vernehmung, erfolgte Mitteilungen unterliegen weder dem Schutzbereich der Belehrung gem. § 136 Abs. 1 S. 2 StPO noch jenem von § 136a StPO (Diemer in Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage,  § 136 a, RN 6 m. w. N.).
18 
Diese Spontanäußerung trägt die Überzeugung des Amtsgerichts von der Täterschaft des Angeklagten, weshalb der Senat ausschließen kann, dass das Urteil auf der unzulässigen Verwertung des (späteren) Geständnisses beruht.
19 
Entgegen dem Vortrag der Revisionsbegründung tragen die Urteilsfeststellungen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr auch hinsichtlich der subjektiven Tatseite. Hierbei hat das Amtsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass dem Angeklagten massive Fahrfehler, welche ihm nicht entgangen sein konnten, unterlaufen sind.
20 
Die durch das angefochtene Urteil verhängten Rechtsfolgen sind angemessen im Sinne von § 354 Abs.1a StPO. Zwar hat das Gericht keine Strafrahmenverschiebung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB erwogen, obwohl es unter V. festgestellt hat, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Hinblick auf seine erhebliche Alkoholisierung gem. § 21 StGB erheblich vermindert war. Mit der Erörterung dieser Frage hätte sich das Amtsgericht, unabhängig davon, dass bei selbst zu verantwortender Trunkenheit eine Strafrahmenverschiebung in der Regel zu versagen ist, auseinandersetzten müssen (Fischer, StGB, 55. Auflage, § 21 RN 25 a). Hierzu verhält sich das angefochtene Urteil jedoch nicht. Dennoch bedarf es vorliegend keiner Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch (§ 354 Abs. 1 a StPO). Der Senat legt zugunsten des Angeklagten eine Strafrahmenverschiebung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zugrunde, weshalb der Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 9 Monaten beträgt. Auch innerhalb dieses Strafrahmens sind die durch das angefochtene Urteil verhängten Rechtsfolgen angemessen.
21 
Trotz der dargelegten Rechtsfehler, auf welchen das Urteil jedoch nicht beruht, ist die Revision daher gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

Die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, darf nicht verlesen werden.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

1.
der Verlobte des Beschuldigten;
2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.

(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.