Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 21. Juli 2008 - 2 Ss 346/08

bei uns veröffentlicht am21.07.2008

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 13. März 2008 im Rechtsfolgenausspruch dahingehend

a b g e ä n d e r t ,

dass die Tagessatzhöhe auf 5 Euro festgesetzt wird.

2. Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von je 40 Euro zu bezahlen.

3. Die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren trägt die Staatskasse.

Gründe

 
I.
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 13. März 2008 wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu der Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 7 Euro verurteilt.
Das Amtsgericht hat zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten u. a. festgestellt:
Der jetzt 25 Jahre alte Angeklagte ist kamerunischer Staatsangehöriger und kam am 20. März 2005 nach Deutschland. Nach erfolglosem Asylverfahren ist der Angeklagte im Besitz einer Duldung, die bis 27. März 2007 befristet war. Er kann nicht abgeschoben werden, da er nicht an der Passbeschaffung mitwirkt. Aus diesem Grund erhält der Angeklagte auch kein Taschengeld, sondern lediglich Sachleistungen in Form von Unterkunft und Nahrung. …
Bei der Strafzumessung unter V. führte das Amtsgericht u. a. Folgendes aus:
Unter Berücksichtigung des Wertes der dem Angeklagten gewährten Sachleistungen, auch wenn er aus eigenem Verschulden kein Taschengeld erhält, war ein Tagessatz auf 7 Euro festzusetzen.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte am 13. Mai 2008 Sprungrevision ein und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 13. März 2008 insoweit aufzuheben, als eine Tagessatzhöhe von 7 Euro festgesetzt wurde, und stattdessen den Tagessatz auf 5 Euro festzusetzen. Des Weiteren beantragt er zu gestatten, die verhängte Geldstrafe in monatlichen Raten von 20 Euro abzubezahlen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 13. März 2008 durch Beschluss gemäß §§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 1a S. 2 StPO im Rechtsfolgenausspruch dahingehend abzuändern, dass die Tagessatzhöhe auf 5 Euro festgesetzt wird.
II.
Die Revision ist begründet i. S. d. § 349 Abs. 4 StPO, da das Urteil der auf die Sachrüge gebotenen rechtlichen Überprüfung im Rechtsfolgenausspruch nicht standhält. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen die Festsetzung des Tagessatzes auf 7 Euro nicht.
1. Zu recht legte das Amtsgericht zunächst der Berechnung der Tagessatzhöhe das sog. Nettoeinkommensprinzip zu Grunde.
10 
Zwar wird vereinzelt in der Rechtsprechung zur Bestimmung der Tagessatzhöhe lediglich auf das dem Asylbewerber gewährte Taschengeld abgestellt und die dem Asylbewerber gewährten Sachbezüge werden außer Betracht gelassen (OLG Dresden 1 Ss 323/00; LG Karlsruhe 2 Qs 17/06, beide zitiert nach Juris). Begründet wird dies damit, dass der Empfänger von Sachleistungen gehindert sei, diese zu kapitalisieren und daran Einsparungen vorzunehmen, um nach Beschränkung der persönlichen Bedürfnisse davon Geldzahlungen zu leisten.
11 
Richtiger Weise sind bei der Berechnung der Tagessatzhöhe dagegen sämtliche dem Täter nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährten Leistungen zugrunde zulegen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Gewährung in Geld oder Sachbezügen erfolgt (OLG Oldenburg, NStZ-RR, 2008, 6; Münchener Kommentar zum StGB, § 40, Rdnr. 76 ff.; Fischer, StGB, 55. Aufl., § 40 Rdnr. 11). Das von der Gegenansicht angeführte Argument, Asylbewerber seien gehindert, die Sachleistungen zu kapitalisieren, findet nämlich bei anderen Personengruppen, die überwiegend Sachleistungen beziehen, auch keine Anwendung. So wird nach allgemeiner Ansicht etwa bei in einem Familienbetrieb mitarbeitenden Personen oder Arbeitslosen, die unentgeltlich im Haushalt der Eltern wohnen und daneben nur eine geringe Arbeitslosenunterstützung erhalten, der Wert der Unterkunft und Verpflegung bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe berücksichtigt, da diese Personen insoweit keinen Aufwand für Unterkunft oder Verpflegung zu tragen haben (OLG Oldenburg, a. a. O.). Die Einbeziehung von Sachleistungen rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass Sachbezüge in gleicher Weise die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beziehers bestimmen wie der Bezug von Geldleistungen. Im Übrigen bietet auch das EStG einen Anhalt für die Berücksichtigung von Sachbezügen, indem § 8 Abs. 1 EStG auch den Zufluss von "Gütern in Geldeswert" als Einnahme umfasst. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass dem Asylbewerber neben den gewährten Sachleistungen grundsätzlich auch ein Taschengeld gewährt wird, mit dem er Zahlungen auf die Geldstrafe vornehmen kann. Der von der Gegenansicht angeführten Gefahr einer entsozialisierenden Belastung durch die Geldstrafe bei Anwendung des Nettoeinkommensprinzips kann durch eine individuelle Absenkung des Tagessatzes bei sehr geringen Einkünften und der Gewährung von Zahlungserleichterungen begegnet werden (vgl. unten 2. und 3.).
12 
Der Wert der dem Angeklagten gewährten Unterkunft und Verpflegung ist zu schätzen, § 40 Abs. 3 StGB. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen durfte es zudem das dem Angeklagten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz grundsätzlich zustehende - ihm jedoch infolge eigenen Verschuldens nicht gewährte - Taschengeld als fiktives Einkommen bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe berücksichtigen. Somit wäre es grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht bei der Berechnung der Tagessatzhöhe von Einkünften des Angeklagten in Höhe von 210 Euro ausging, zumal die Berechnung der Tagessatzhöhe als Teil der tatrichterlichen Strafzumessung lediglich in dem allgemein bei der Strafzumessung zulässigen Umfang der revisionsgerichtlichen Kontrolle unterworfen ist.
13 
2. Allerdings hat das Amtsgericht bei der Festsetzung von 7 Euro als Tagessatzhöhe zwei Umstände nicht berücksichtigt.
14 
Zum einen entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass bei einer Geldstrafe, die 90 Tagessätze übersteigt, eine Absenkung der Tagessatzhöhe in Betracht zu ziehen ist, um einer progressiven Steigerung des Strafübels entgegen zu wirken (Fischer, a.a.O., § 40 Rdnr. 24 m. w. N.).
15 
Zum anderen ist bei besonders einkommensschwachen Personen eine Absenkung der Tagessatzhöhe angezeigt, weil sie bei strikter Einhaltung des Nettoeinkommensprinzips härter als normal Verdienende getroffen werden (OLG Oldenburg, a. a. O.; Fischer, a. a. O.).
16 
Aus diesem Grund ist das Urteil bzgl. der festgesetzten Tagessatzhöhe aufzuheben. Auf Grund der im amtsgerichtlichen Urteil getroffenen Feststellungen zu den Einkommensverhältnissen des Angeklagten setzt der Senat gemäß § 354 Abs. 1a S. 2 StPO auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten die Tagessatzhöhe auf 5 Euro fest.
17 
3. Gemäß § 42 Satz 1 StGB ist dem Verurteilten zwingend zu gestatten, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, wenn ihm eine sofortige Zahlung nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist (OLG Stuttgart, MDR 1993, 996). Der Senat erachtet eine Zahlung in Höhe von monatlich 40 Euro auf die Geldstrafe für zumutbar. So kann der Angeklagte diesen Betrag allein dadurch aufbringen, dass er seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Mitwirkung an der Passbeschaffung nachkommt, und so wieder ein monatliches Taschengeld in dieser Höhe erhält.
18 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 3 StPO.

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(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

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(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze. (2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der

Strafgesetzbuch - StGB | § 42 Zahlungserleichterungen


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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 2. Februar 2006 - 7 Cs 430 Js 55595//05 -

aufgehoben.

Die Höhe der Tagessatzes wird auf 1,20 Euro festgesetzt. Dem Angeklagten wird gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 10,- Euro zu tilgen.

2. Die Kosten der Beschwerde und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

 
Bei der Berechnung der Höhe des Tagessatzes einer Geldstrafe sind gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 StGB die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Angeklagten zu beachten. Dabei sind den anzurechnenden Einkünften die Gesamtheit der Leistungen inklusive etwaiger Sachbezüge zu Grunde zu legen (Tröndle/Fischer, § 40 Rn. 12).
Es entspricht jedoch allgemeiner Meinung, dass sich bei der Berechnung der Tagessatzhöhe bei einkommensschwachen Personen im Einzelfall die Notwendigkeit ergeben kann, die Höhe des sich bei strikter Anwendung des Nettoeinkommensprinzips unter Einrechnung etwaiger Sachbezüge ergebenden Tagessatzes zu korrigieren. Der Empfänger von Sachleistungen ist nämlich gehindert, diese zu kapitalisieren und daran Einsparungen vorzunehmen, um nach Beschränkung der persönlichen Bedürfnisse davon Geldzahlungen zu leisten. Bei einem vermögenslosen Asylbewerber sind deshalb bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe einer gegen diesen verhängten Geldstrafe die dem Asylbewerber gewährten Sachbezüge außer Acht zu lassen (OLG Dresden, Urteil vom 7. 8. 2000, 1 Ss 323/00) und die Höhe des Tagessatzes allein nach dem dem Asylbewerber zur Verfügung gestellten Bargeldbetrag zu bemessen. Unter Zugrundelegung eines monatlichen Taschengeldes von 40,- Euro ergibt sich danach eine Tagessatzhöhe von 1,20 Euro.
Die dem Angeklagten gewährten Zahlungserleichterungen in Form der Ratenzahlungen waren erneut zu gewähren, weil der Angeklagten zur sofortigen vollständigen Zahlung der Geldstrafe nicht in der Lage ist. Dass er sich auch bei Ratengewährung angesichts des ihm zur Verfügung stehenden nicht allzu großen Bargeldbetrages für drei Monate bei der Erfüllung seiner mit finanziellen Mittels stillbaren Bedürfnisse in gewisser Weise einschränken muss, ist bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe berücksichtigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.

(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.

(1) Die Geldstrafe wird in Tagessätzen verhängt. Sie beträgt mindestens fünf und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens dreihundertsechzig volle Tagessätze.

(2) Die Höhe eines Tagessatzes bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters. Dabei geht es in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, das der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Ein Tagessatz wird auf mindestens einen und höchstens dreißigtausend Euro festgesetzt.

(3) Die Einkünfte des Täters, sein Vermögen und andere Grundlagen für die Bemessung eines Tagessatzes können geschätzt werden.

(4) In der Entscheidung werden Zahl und Höhe der Tagessätze angegeben.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

Ist dem Verurteilten nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldstrafe sofort zu zahlen, so bewilligt ihm das Gericht eine Zahlungsfrist oder gestattet ihm, die Strafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Das Gericht kann dabei anordnen, daß die Vergünstigung, die Geldstrafe in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Verurteilte einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt. Das Gericht soll Zahlungserleichterungen auch gewähren, wenn ohne die Bewilligung die Wiedergutmachung des durch die Straftat verursachten Schadens durch den Verurteilten erheblich gefährdet wäre; dabei kann dem Verurteilten der Nachweis der Wiedergutmachung auferlegt werden.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.