Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Apr. 2009 - 19 U 29/09

published on 23.04.2009 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Apr. 2009 - 19 U 29/09
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Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 03.12.2008 (Az: 21 O 324/07)

abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.992,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.08.2007 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag Nr. ... gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. G..., freizustellen.

3. Die Verurteilungen zu Ziff. 1 u. Ziff. 2 erfolgen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche, die dem Kläger gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. G... und die Fa. M... AG & Co. KG, wegen Forderungsanmeldungen und aus dem Treuhandvertrag Nr. ... zustehen.

4. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretungserklärungen gemäß Ziff. 3 in Annahmeverzug befindet.

5. Im übrigen wird die Klage abgewiesen

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger macht gegen den Beklagten deliktische Ansprüche wegen einer (fehlgeschlagenen) Kapitalanlage geltend.
Der Kläger hat am 06.04.2005 ein Angebot unterzeichnet, sich über die Fa. G... (im folgenden Fa. G... GmbH) als Treuhandkommanditistin an der Fa. M... AG & Co. KG (im Folgenden: Fa. M... KG) mit einer Kombi-Einlage von 39.690,00 EUR (einschl. Agio) zzgl. einer Einmaleinlage von 15.750,00 EUR (einschl. Agio) zu beteiligen. Die Einmaleinlage war am 05.05.2005, die monatlichen Raten in Höhe von 157,50 EUR auf die Kombieinlage waren ab 01.05.2005 zu entrichten (vgl. Treuhandangebot/Beitrittserklärung zur Zeichnung einer treuhänderischen Beteiligung, Anl. KI 1/Bl. 26 d. A.). Der Beklagte war (Allein-) Geschäftsführer der Fa. G... GmbH; außerdem war er auch alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Alleingesellschafterin der Fa. G... GmbH, der Fa. R... GmbH. Das Treuhandvertragsangebot wurde am 06.04.2005 von der Fa. D... AG (im Folgenden: Fa. D... AG) als Bevollmächtigte und Beauftragte der Fa. G... GmbH (vgl. Vereinbarung vom 10.03.2004, Anl. KS 51 = Bl. 196 a d. A.) angenommen (vgl. Anl. KI 1/Bl. 26 d. A.), wobei die Vertragsannahme dem Kläger am 14.04.2005 durch die Fa. G... GmbH mitgeteilt wurde (Anl. KI 6 = Bl. 196 b d. A.).
Das Anlagekonzept der Fa. M... KG war im Emissionsprospekt vom 17.03.2004 (Anl. KS 1/Bl. 26 d. A.) dargestellt. Da seitens der Fa. M... KG die Befürchtung bestand, dass das Anlagekonzept ein erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG darstellt, wurden auf einer Gesellschafterversammlung vom 27.10.2004, an der der Beklagte als Geschäftsführer der Fa. G... GmbH teilgenommen hat, Änderung des Gesellschaftsvertrages der Fa. M... KG beschlossen (vgl. Protokoll der Gesellschafterversammlung Bl. 364 d. A.). Außerdem wurde ein neuer Emissionsprospekt mit Prospektaufstellungsdatum vom 27.10.2004, der die Änderungen umfasst hat, aufgelegt (Bl. 363 d. A.).
Am 28.10.2004 ging der Fa. M... KG ein Schreiben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) vom 26.10.2004 (abgedruckt auf S. 16 - 18 der Untersagungsverfügung der BaFin vom 15.06.2005 (Anl. KS 12/Bl. 26 d. A.) zu, in welchem der Fa. M... KG u. a. mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei, ihr das Betreiben eines Finanzkommissionsgeschäfts (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) gemäß § 37 KWG zu untersagen. Ebenfalls am 28.10.2004 war der Fa. G... GmbH ein Schreiben der BaFin vom 26.10.2004 zugegangen, in welchem der Fa. G... GmbH mitgeteilt wurde, dass die Annahme gerechtfertigt sei, dass das Beteiligungsangebot der Fa. M... KG das unerlaubte Betreiben eines Finanzkommissionsgeschäfts beinhalte und sie als Treuhandkommanditistin gemäß § 37 Abs. 1 KWG in die Abwicklung der unerlaubten Bankgeschäfte mit einbezogen sei, weshalb sie gemäß § 44 c Abs. 1 u. 6 KWG zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen aufgefordert werde (vgl. Anl. KS 48 = Bl. 139/1 d. A.). Die Fa. G... GmbH beantwortete durch den Beklagten das Auskunftsersuchen am 10.11.2004 (Anl. KS 49 = Bl. 139/2 d. A.).
Mit Schreiben vom 29.10.2004 und 05.11.2004 hatte auch die Fa. M... KG die Anfrage der BaFin beantwortet und darauf hingewiesen, dass die Änderungen vom 27.10.2004, nämlich die vorgesehene Beauftragung einer Depot-Bank, die ausschließliche Einschaltung zugelassener Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis zum Erbringen der Finanzportfolioverwaltung, des Erwerbs von Investmentanteilsscheinen als ausschließliche Finanzinstrumente, der Beteiligung der Komplementärin, der Fa. D... AG, mit einer Einlage an der Gesellschaft und der Ermittlung des Auseinandersetzungsanspruchs ausscheidender Gesellschafter einer Einstufung der Geschäftstätigkeit als Finanzkommissionsgeschäft entgegenstünden (zitiert aus der Untersagung der BaFin vom 15.06.2005, Anl. KS 12/Bl. 26 d. A., S. 18 ff).
Am 30.11.2004 fand ein Gespräch bei der BaFin statt, an dem den teilnehmenden Rechtsvertretern der Fa. M... KG mitgeteilt wurde, dass die Geschäftstätigkeit weiterhin als Betreiben eines Finanzkommissionsgeschäfts eingestuft werde. Gleichzeitig erhielt die Fa. M... KG Gelegenheit, bis 11.12.2004 eine Umgestaltung der bisherigen Tätigkeit in eine erlaubnisfreie Tätigkeit vorzunehmen unter Ankündigung, andernfalls die Geschäftstätigkeit nach § 37 KWG zu untersagen und die Abwicklung der Geschäfte anzuordnen (vgl. hierzu S. 39 u. 40 der Untersagungsverfügung der BaFin vom 15.06.2005, Anl. KS 12/Bl. 26 d. A.).
Im Folgenden wurde zwischen der BaFin und der Fa. M... KG bzw. deren Bevollmächtigten mündlich und schriftlich erörtert, unter welchen Voraussetzungen eine Überführung in ein anderes - nicht erlaubnispflichtiges - Geschäftsmodell möglich ist (vgl. hierzu Schriftsätze der BaFin vom 30.12.2004, zitiert S. 41-43 der Untersagungsverfügung vom 15.06.2005, Anl. KS 12/Bl. 26 d. A. und vom 04.04.2005, Anl. KI 9 = Bl. 210 d. A.).
Durch Telefax der BaFin vom 27.05.2005 wurde der Fa. G... GmbH angekündigt, ihre Geschäftstätigkeit zu untersagen, soweit sie als Treuhandkommanditistin der Fa. M... KG in deren unerlaubtes Betreiben des Finanzkommissionsgeschäfts einbezogen sei.
Am 15.06.2005 ergingen sowohl Untersagungsverfügungen der BaFin gegen die Fa. M... KG (Anl. KS 12/Bl. 26 d. A.), als auch gegen die Fa. G... GmbH wegen des unerlaubten Betreibens eines Finanzkommissionsgeschäfts.
10 
Nachdem der Antrag der Fa. M... KG, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung anzuordnen bzw. wiederherzustellen, durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 25.07.2005 zurückgewiesen worden war (vgl. Anl. G 5 = Bl. 102/5 d. A.), fielen sowohl die Fa. M... KG, als auch die Fa. G... GmbH in Insolvenz. Der Kläger meldete Ansprüche beim Insolvenzverwalter an.
11 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Stuttgart Bezug genommen.
12 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten, weil der Beklagte als Geschäftsführer der Fa. G... GmbH Anleger nicht auf das von der BaFin eingeleitete Überprüfungsverfahren hingewiesen habe, nicht festgestellt werden könne, nachdem die Fa. G... GmbH weder nach § 7 Abs. 2 noch nach § 4 des Treuhandvertrages entsprechende Aufklärungspflichten gegenüber den Treugebern gehabt habe. Auch lasse sich dem Schreiben der BaFin an die Fa. G... GmbH vom 26.10.2004 nicht entnehmen, dass bei der BaFin schon eine verfestigte Meinung und die Absicht bestanden habe, eine Untersagungsverfügung zu erlassen, zumal der Beklagte als Geschäftsführer der Fa. G... GmbH auch die Auswirkungen habe bedenken müssen, die eine sofortige Beendigung weiterer Werbung von Beteiligungen für das Gesamtkonzept haben würde. Auch sei die Fa. G... GmbH nach § 2 des Treuhandvertrages zur Weiterleitung der Anlagegelder verpflichtet gewesen. Aus diesen Gründen würden auch Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen ausscheiden.
13 
Gegen dieses Urteil, dem Kläger zugestellt am 08.12.2008, hat er am 05.01.2009 Berufung eingelegt und die Berufung am (Montag) 09.02.2009 begründet.
14 
Der Kläger trägt vor, dass die Treuhandkommanditistin die beitrittswilligen Anleger über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände, wozu auch das Einschreiten der BaFin vom 26.10.2004 gehört habe, hätte aufklären und bis zur Aufklärung einen Vertragsabschluss, ggf. durch Widerruf der Vollmacht für die Fa. D... AG, hätte verhindern müssen. Es habe allein in seiner (Kläger) Verantwortung gelegen, ob er das Risiko des Scheiterns des Anlagekonzeptes aus rechtlichen Gründen habe eingehen wollen.
15 
Unberücksichtigt sei im Urteil geblieben, dass im Beitrittszeitpunkt bereits festgestanden habe, dass das angebotene Vertragsmodell gescheitert sei, nachdem die Verhandlungen zwischen der Fa. M... KG und der BaFin ab Dezember 2004 ein völlig anderes Anlagekonzept beinhaltet haben.
16 
Die Treuhandkommanditistin habe die nach dem 28.10.2004 auf ihrem Treuhandkonto eingegangenen Anlagegelder nicht mehr an die Fa. M... KG weiterleiten dürfen. Durch dieses Verhalten der Treuhandkommanditistin sei er um die erbrachte Einlage in Höhe von 16.065,00 EUR, die er bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht getätigt hätte, abzüglich Ausschüttungen in Höhe von 72,92 EUR, geschädigt worden.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.12.2008 (Az: 21 O 324/07) abzuändern und
19 
I. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 15.992,08 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
20 
II. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Treuhandvertrag Nr. ... gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der G..., freizustellen,
21 
III. die Verurteilungen zu Ziff. I. und Ziff. II. erfolgen Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche, die dem Kläger gegen den Insolvenzverwalter über das Vermögen der G... und die M... AG & Co. KG, wegen Forderungsanmeldungen aus dem Treuhandvertrag Nr. ... zustehen,
22 
IV. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme der Abtretungserklärung gemäß Ziff. III in Annahmeverzug befindet.
23 
Der Beklagte beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil, wobei auch darauf abhebt, dass er davon ausgegangen sei, dass durch die Änderungen des Gesellschaftsvertrags vom 27.10.2004 evtl. Bedenken der BaFin vorab Rechnung getragen worden sei, so dass er ein Schließen des Fonds durch die BaFin nicht für möglich gehalten habe und er zwischen dem 28.10.2004 (Zugang des Schreibens der BaFin vom 26.10.2004 an die Fa. G... GmbH) und dem Zugang des weiteren Telefaxschreibens der BaFin an die Fa. G... GmbH vom 27.05.2005 weder vom Vorstand der Komplementärin der Fa. M... KG, WR..., noch von der BaFin über den Gang des eingeleiteten Verfahrens unterrichtet worden sei. Im Übrigen hätte eine Warnung der nach dem 28.10.2004 beigetretenen Neuanleger, wenn sie daraufhin die Leistung der Einlage verweigert und ihre Beteiligung gekündigt hätten, den Interessen der „Altanleger“ geschadet, da ihre bereits erbrachten Einlagen gefährdet gewesen wären.
26 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Urkunden, insbesondere den Emissionsprospekt vom 27.10.2004 (Bl. 363 d. A.) und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
II.
27 
Die Berufung ist zulässig und begründet.
1.
28 
Die Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit obliegt nicht dem Berufungsgericht. Im Übrigen sind die Ausführungen unter Ziff. I. der Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils zutreffend.
2.
29 
Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus § 826 BGB zu, da dieser als alleiniges Organ der Treuhandkommanditistin bewusst und in sittenwidriger Weise verhindert hat, dass die von ihm vertretene Gesellschaft vor Abschluss des Treuhandvertrages mit dem Kläger ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen ist und der Kläger sich daher an der Fa. M... KG beteiligt und seine Einlage verloren hat.
30 
a) Der Beklagte hat sittenwidrig gehandelt.
31 
aa) Die Fa. G... GmbH und damit der Beklagte als deren Geschäftsführer hatte als Treuhandkommanditistin, da ohne Abschluss des Treuhandvertrags zwischen ihm und dem Treugeber der Beitritt des Treugebers zur Fa. M... KG nicht möglich war (§ 4 Abs. 2 u. 3 des Gesellschaftsvertrages; Präambel des Treuhandvertrages [S. 88 - 101 des Emissionsprospektes, Bl. 363 d. A.]), die Pflicht, die künftigen Treugeber über wesentliche Punkte, insbesondere auch regelwidrige Umstände der Anlage, die ihr bekannt und die für die von den Anlegern zu übernehmenden mittelbaren Beteiligungen von Bedeutung waren, aufzuklären (BGH, Urteil vom 14.01.2002, II ZR 40/00, Rz. 13 = BGH NJW 2002, 1711; BGH, Urteil vom 29.05.2008, III ZR 59/07, Rz. 8 = WM 2008, 1205). Dass die Fa. G... GmbH die Mittelverwendungskontrolle und die inhaltliche Prüfung des Anlagekonzepts nicht übernommen hatte (§ 2 Satz 2 u. 3 sowie § 7 Abs. 2 des Treuhandvertrages [S. 99 - 101 des Emissionsprospektes, Bl. 363 d. A.]), lässt die Aufklärungspflicht nicht entfallen, sondern berührt nur deren Umfang.
32 
bb) Das Auskunftsersuchen der BaFin vom 26.10.2004 (KS 48 = Bl. 139/1 d. A.), der Fa. G... GmbH zugegangen am 28.10.2004, war von essentieller Bedeutung für die Anlageinteressenten und für deren Entscheidung für oder gegen den Beitritt zur Fa. M... KG. Aus ihm ging hervor, dass für die BaFin ein durch Tatsachen belegter Verdacht bestanden hat (vgl. dazu Boos/Fischer/Schulte-Mattler, Kreditwesengesetz, 2. Aufl., § 44 c Rn. 13 ff), dass die Fa. M... KG unerlaubte Bankgeschäfte erbringt und die Fa. G... GmbH selbst in die Abwicklung dieser unerlaubten Bankgeschäfte einbezogen ist. Das Auskunftsersuchen diente erkennbar der erforderlichen weiteren verwaltungsrechtlichen Überprüfung betreffend die Erlaubnispflichtigkeit der von der Fa. M... KG, aber auch der von der Fa. G... GmbH betriebenen Geschäfte, um nach einer etwaigen Feststellung von deren Erlaubnispflicht gegen diese Geschäfte nach § 37 KWG einzuschreiten, wozu nach dem in dem Schreiben ausdrücklich genannten § 37 Abs. 1 KWG auch die Einstellung des Geschäftsbetriebs und die Abwicklung der Geschäfte gehört hat.
33 
cc) Die Tatsache eines von der BaFin eingeleiteten Verfahrens aus hinreichend konkretem Verdacht des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften war für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung. Für die Interessenten war es wichtig zu wissen, ob das Anlagemodell rechtlich abgesichert war oder ob mit bankaufsichtsrechtlichen Maßnahmen und damit verbundenen Prozessrisiken gerechnet werden musste. Über diese, auch die Treuhandkommanditistin selbst einbeziehende Maßnahme, war daher ihr Geschäftsführer, der Beklagte, verpflichtet, die (künftigen) Treugeber zu unterrichten, und dazu Maßnahmen zu ergreifen, die den (künftigen) Treugebern die Kenntnis vom erfolgten Einschreiten der BaFin verschafft (vgl. dazu auch Ziff. c aa), damit sie selbst entscheiden können, ob sie trotz des Einschreitens der BaFin die Beteiligung eingehen wollen. Indem der Beklagte als Geschäftsführer der Fa. G... GmbH diese Aufklärung/diese Maßnahmen unterlassen hat, hat er (künftige) Treugeber in einem falschen Glauben gelassen. Der Verweis auf den geänderten Emissionsprospekt vom 27.10.2004, S. 68 ff - „Die Risikohinweise“ - mit dem (neuen) Abschnitt „Risiko regulatorischer Eingriffe“ (S. 69 des Emissionsprospektes, Bl. 363 d. A.) entlastet ihn nicht. Dort ist lediglich abstrakt auf die Gefahr/das Risiko des Einschreitens der Aufsichtsbehörde hingewiesen. Dass bereits ein Prüfvorgang von der Aufsichtsbehörde eingeleitet worden ist, steht hierzu im Gegensatz, so dass der Hinweis die tatsächlich eingetretene Sachlage verschleiert, zumal die dann anschließende Prüfung der BaFin, mitgeteilt den Rechtsvertretern der Fa. M... KG am 30.11.2004, ergeben hat, dass weiterhin von einer Einstufung als Finanzkommissionsgeschäft ausgegangen werde (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 31.03.2005, II ZR 149/03, Rn. 17 = ZIP 2005, 763; BGH, Urteil vom 03.12.2007, II ZR 21/06, Rz. 9 = ZIP 2008, 412). Ob letztendlich eine Erlaubnispflicht für das betriebene Geschäft, wie der Beklagte pauschal unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerwG vom 27.02.2008 behauptet (6 C 11.07 [ZIP 2008, 911 ff]), nicht bestanden hat, ist ohne Belang, da es dem Risiko des Anlegers überlassen bleiben muss, ob er bei dem hinreichenden Verdacht das Risiko des Scheiterns aus rechtlichen Gründen auf sich nimmt.
34 
dd) Eine Aufklärung der künftigen Treugeber über die Tatsache, dass eine Prüfung des Anlagekonzepts durch die BaFin stattfindet, hätte auch nicht gegen ein behördliches Verbot verstoßen. Das Verbot der BaFin, über eine beabsichtigte Umwandlung der KG in eine GbR (vorzeitig) zu informieren (vgl. S. 50/51 der Untersagungsverfügung der BaFin vom 15.06.2005, Anl. KS 12/Bl. 26 d. A. i.V.m der Aussage des angebotenen Zeugen R... im Verfahren 191 C 17737/07 des Amtsgerichts München, Anl. B 1 = Bl. 253/1 d. A.), hinderte die gebotene Aufklärung über die Tatsache der Prüfung und das vorläufige Ergebnis der Prüfung durch die BaFin nicht.
35 
ee) Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, er habe wegen der Verpflichtung zur Wahrnehmung der Interessen der „Altanleger“, also derjenigen, die bereits vor dem 28.10.2004 sich an der Fa. M... KG beteiligt hatten, nicht die künftigen Anleger vom Vorgehen der BaFin informieren dürfen. Insoweit verkennt der Beklagte bereits, dass die Fa. G... GmbH auch gegenüber den „Altanlegern“, insbesondere denjenigen mit Kombi-Einlagen, zu einer entsprechenden Unterrichtung verpflichtet war.
36 
ff) Zwar begründet allein die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen noch keine Verletzung der guten Sitten. Hinzu kommen muss noch eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (BGH NJW 2001, 3702 unter Ziff. II. 3. a; BGH, Urteil vom 19.07.2004, II ZR 217/03, Rn. 48-50 = NJW 2004, 2668; BGH, Urteil vom 19.07.2004, II ZR 402/02, Rz. 48-50 = NJW 2004, 2971). Da dem Beklagten als Geschäftsführer der Fa. G... GmbH aufgrund des Zugangs des Schreibens der BaFin vom 26.10.2004 seit 28.10.2004 bekannt war, dass das Anlagemodell möglicherweise rechtlich nicht abgesichert ist und damit, falls sich dieser Verdacht - wie geschehen - bestätigt, Neukunden ihr Anlagegeld verlieren werden, weil das Anlagemodell - wie dann geschehen - zusammenbricht (vgl. auch S. 44 des Emissionsprospektes vom 27.10.2004, wonach die für das Jahr 2004 veranschlagten Einzahlungen von 43.808.496,-- EUR gerade einmal zu rd. 1/3, nämlich in Höhe von 14.471.088,-- EUR in Investitionen fließen sollten), stellt das Zurückhalten eines solchen „Herrschaftswissens“, das im Übrigen auch die von ihm geleitete Treuhandkommanditistin selbst betrifft, also das Unterlassen der Aufklärung/das Nichtergreifen von Maßnahmen (vgl. dazu Ziff. c aa) in Anbetracht der Bedeutung der Information und ihrer möglichen Folgen, sich als sittlich besonders verwerflich dar.
37 
b) Der Beklagte hat auch vorsätzlich gehandelt.
38 
aa) Ein Vorsatz i.S.v. § 826 BGB setzt keine Schädigungsabsicht i.S. eines Beweggrundes oder Zieles voraus. Es genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der für möglich gehaltenen Schadensfolgen, wobei jener nicht den konkreten Kausalverlauf und den genauen Umfang des Schadens, sondern nur Art und Richtung des Schadens erfassen muss (BGH, Urteil vom 13.09.2004, II ZR 276/02, Rn. 37 = BGH WM 2004, 2150). Dabei kann sich auch aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns die Schlussfolgerung ergeben, dass mit Schädigungsvorsatz gehandelt worden ist. Von vorsätzlichem Handeln ist auszugehen, wenn der Schädiger so leichtfertig gehandelt hat, dass er eine Schädigung des anderen Teils in Kauf genommen haben muss (BGH, Urteil vom 06.05.2008, XI ZR 56/07, Rz. 46 = BGHZ 176, 281).
39 
Da dem Beklagten bewusst war, dass der Verlust der Einlagen von Neukunden zu erwarten ist, sollte sich der Tatverdacht der BaFin bestätigen und eine Untersagungsverfügung ergehen, hat er, indem er die Kunden nicht aufgeklärt bzw. die Neukundenaufnahme nicht gestoppt hat, eine Schädigung der Anleger bewusst und billigend in Kauf genommen. Inwieweit der Beklagte auch der von ihm vertretenen Gesellschaft sowie sich selbst als Gesellschafter und Geschäftsführer der Alleingesellschafterin der Fa. G... GmbH die Vergütung in Höhe von 0,1 % der von den Treugebern gezeichneten Kommanditeinlage (ohne Agio) weiterhin sichern wollte (vgl. § 22 des Gesellschaftsvertrages der Fa. M... KG = S. 95 des Emissionsprospekts, Bl. 363 d. A.), kann dahingestellt bleiben.
40 
bb) Die Kenntnis der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 27.10.2004 (Anl. Bl. 364 d. A.), an der er als Vertreter der Treuhandkommanditistin teilgenommen hat, sowie die ihm am 27.10.2004 vom Vorstand der Komplementär-AG der Fa. M... KG, WR..., erteilte Auskunft, die Änderungen des Gesellschaftsvertrages seien vorsorglich vorgenommen worden i.V.m. den in dem Emissionsprospekt vom 27.10.2004 unter „Die Risikohinweise“ neu aufgenommenen/ergänzten Abschnitt „Risiko regulatorischer Eingriffe“ (vgl. S. 69 des Emissionsprospekts vom 27.10.2004 [Bl. 363 d. A.] im Gegensatz zu den Risikohinweisen im Emissionsprospekt vom 17.03.2004, S. 69-83, Anl. KS I/Bl. 26 d. A.), steht einem vorsätzlichen Verhalten nicht entgegen. Der Beklagte konnte überhaupt nicht beurteilen, ob damit den Bedenken der BaFin - wie nicht - ausreichend Rechnung getragen wird und das Konzept in erlaubnisfreier Weise umgesetzt werden kann, zumal er sich bereits nach seinem eigenen Sachvortrag in der Folgezeit, also ab dem 28.10.2004 bis Ende Mai 2005, als der Fa. G... GmbH das Telefax der BaFin vom 27.05.2005 zuging, von WR... als Vorstand der Komplementär-AG der Fa. M... KG überhaupt nicht mehr über die Angelegenheit hat informieren lassen, so dass ihm auch verborgen bleiben musste, dass die BaFin ab 30.11.2004 auch bezüglich des modifizierten Anlagemodells von einem Finanzkommissionsgeschäft ausging.
41 
Dem Beklagten war auch bewusst, dass er sich mit einer jederzeit möglichen Anfrage bei der Fa. M... KG Gewissheit über die dargestellte Rechtsauffassung der BaFin - wie sie auch in dem Schreiben der M...-Vertreter vom 06.12.2004 (zitiert auf Seite 206 d. A.) dokumentiert ist - hätte verschaffen können und unternahm dennoch nichts.
42 
Dieses Gesamtverhalten lässt den sicheren Schluss zu, dass der Beklagte eine Schädigung von neu beitretenden Anlegern in Kauf genommen hat.
43 
Für eine Anhörung oder gar Parteivernehmung des Beklagten sah der Senat vor diesem Hintergrund deshalb keinen Anlass.
44 
c) Das Unterlassen des Beklagten ist auch kausal für den Schaden des Klägers durch den Verlust seiner Anlage bei der Fa. M... KG infolge von deren Insolvenz.
45 
aa) Zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Beklagte Kenntnis von dem Verdacht der BaFin von dem unerlaubten Betreiben eines Bankgeschäftes erhielt (28.10.2004), war der Kläger der Fa. M... KG noch nicht beigetreten. Dies geschah erst am 06.04.2005 (vgl. Anl. KI 1/Bl. 26 d. A.). Der Beklagte als Geschäftsführer der Fa. G... GmbH hätte deshalb nicht nur für die Aufklärung über die Bedenken der BaFin bei den beitrittswilligen Anlegern vor Abgabe des Angebots sorgen müssen, bzw., sofern dies nicht sichergestellt war, die von der Fa. G... GmbH bevollmächtigte Vertreterin, Fa. D... AG, anweisen müssen, dass keine neu eingehenden Angebote angenommen werden, bevor nicht die potentiellen Neukunden über das von der BaFin eingeleitete Verfahren unterrichtet sind, so dass es ihrer Entscheidung obliegt, ob sie sich trotz des Verdachtes der BaFin/Einstufung der BaFin als erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft zur Anlage entschließen (vgl. zu den zu treffenden Maßnahmen auch BGH NJW 1995, 1025, 1027).
46 
bb) Die Aufklärungspflichtverletzung war auch kausal für den entstandenen Schaden durch die Erbringung der Einlage ab 01.05.2005/05.05.2005 (vgl. dazu auch Ziff. d).
47 
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein Anleger bei gehöriger Aufklärung das verlustreiche Geschäft nicht abgeschlossen hätte. Umstände, die diese Vermutung entkräften könnten, sind von dem Beklagten nicht dargetan worden. Insoweit ist auch unerheblich, ob dem Kläger der aktuelle Prospekt vom 27.10.2004 (Bl. 363 d. A.) vor Zeichnung ausgehändigt worden ist, nachdem dieser Prospekt in der Rubrik über das Risiko völlig unzureichend aufklärt, indem er keinen Hinweis auf das bereits erfolgte Einschreiten der BaFin mit Schreiben vom 26.10.2004 und deren Einschätzung vom 30.11.2004 (Festhalten an der Einstufung als Finanzkommissionsgeschäft) enthält und damit die tatsächlich eingetretene Sachlage verschleiert.
48 
d) Dem Kläger ist durch den Verlust des eingebrachten Kapitals infolge der Insolvenz der Fa. M... KG und der Fa. G... GmbH auch ein Schaden in Höhe von 15.992,08 EUR nebst Zinsen entstanden; daneben hat er Anspruch auf Ausgleich des weiteren Anlageschadens durch Freistellung von den laufenden Verpflichtungen gegenüber dem Insolvenzverwalter, jeweils Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus der Beteiligung, sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten.
49 
aa) Die Zahlung der Einmaleinlage von 15.750,00 EUR (Fälligkeit: 05.05.2005) und von zwei Monatsraten zu je 157,50 EUR (fällig zum 1. eines Monats, erstmalig am 01.05.2005), ergibt sich aus der Bestätigung des Insolvenzverwalters vom 14.05.2008 (Anl. KI 7 = Bl. 198 d. A.). Hiervon ist allerdings die vom Insolvenzverwalter bestätigte Ausschüttung in Höhe von 72,92 EUR (vgl. Schreiben vom 14.05.2008, Anl. K I 7 = Bl. 198 d. A.), in Abzug zu bringen.
50 
bb) Dass dem Kläger bei Auszahlung des Schadensbetrages Steuervorteile verbleiben könnten, die im Wege des Vorteilsausgleichs auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen wären, ist nicht ersichtlich (BGH, Urteil vom 21.03.2005, II ZR 149/03, Rz. 20 = ZIP 2005, 763), da angesichts der Einkommensart, der die Beteiligung unterfällt, nämlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb (vgl. S. 6 des Emissionsprospektes, Bl. 363 d. A.), auch der auf dem Schadensersatzanspruch beruhende Zufluss steuerpflichtig ist (BGH, Urteil vom 30.11.2007, V ZR 284/06, Rz. 11 = NJW 2008, 649).
51 
Im Übrigen ist der Kläger nicht gehalten, Steuervorteile aus der Versteuerung der Ersatzleistung näher darzulegen und rechnerisch gegenüberzustellen. Feststellungen dazu, in welcher Höhe sich die Versteuerung auswirkt, müssen in der Regel nicht getroffen werden. Etwas anders gilt nur, wenn der Schädiger Umstände dargelegt, auf deren Grundlage dem Geschädigten auch nach einer Anrechnung der aus der Ersatzleistung resultierenden Steuerlast außergewöhnlich hohe Steuervorteile verbleiben (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.2008, VII ZR 215/06 = NJW 2008, 2773). Dies ist nicht der Fall.
52 
cc) Dem Kläger stehen Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 15.08.2007 zu (§§ 291, 288, 187 BGB).
53 
dd) Zum Schadensausgleich gehört auch der Anspruch auf Freistellung von den laufenden Verpflichtungen gegenüber dem Insolvenzverwalter.
54 
ee) Der Kläger hat auch ein Interesse festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme der angebotenen Abtretungen in Annahmeverzug (§ 293 BGB) befindet (§ 256 ZPO i.V.m. § 756 ZPO). Spätestens mit der Klagerhebung ist dem Beklagten die Abtretung aller Rechte aus der Beteiligung des Klägers in der erforderlichen Weise angeboten worden, was der Beklagte jedoch abgelehnt hat.
55 
e) Dem Schadensersatzanspruch stehen auch nicht die in § 7 Abs. 4 u. 5 des Treuhandvertrages (S. 99-101 des Emissionsprospektes, Bl. 363 d. A.) enthaltenen Subsidiaritäts-, Ausschluss- und Verjährungsvorschriften entgegen. Diese Vorschriften, die einen Schadensersatzanspruch der Treuhänderin auf eine vorrangige Inanspruchnahme Dritter unter Beschränkung auf die jeweilige Höhe des gezeichneten Kommanditkapitals beschränken und eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von sechs Monaten ab Kenntnisnahme und eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Entstehung des Anspruchs vorsehen, sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam. Sie sind allesamt geeignet, die Haftung für das hier vorliegende grobe Verschulden aufgrund vorsätzlichen Verhaltens zu begrenzen oder auszuschließen (BGH, Urteil vom 29.05.2008, III ZR 59/07, Rz. 31-35 = WM 2008, 1205).
3.
56 
Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO oder § 149 ZPO kommt nicht in Betracht. Die bei anderen Gerichten anhängigen Parallelverfahren sind nicht vorgreiflich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits (BGHZ 162, 373; Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 148 Rn. 5); die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen den Beklagten sind auf die Entscheidung ohne Einfluss.
4.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
5.
58 
Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten vor verschiedenen Zivilgerichten in Deutschland nehmen Anleger den Beklagten aus Delikt in Anspruch, wobei es von den Zivilgerichten unterschiedlich beurteilt wird, ob aufgrund der Aufforderung der BaFin vom 26.10.2004 für den Beklagten als Geschäftsführer der Fa. G... GmbH eine Verpflichtung bestanden hat, Anlegern von dem Verdacht der BaFin zu unterrichten.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
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published on 03.12.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil- und Versäumnisurteil II ZR 21/06 Verkündet am: 3. Dezember 2007 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja
published on 30.11.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 284/06 Verkündet am: 30. November 2007 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 14.01.2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILURTEIL II ZR 40/00 Verkündet am: 14. Januar 2002 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 19.07.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 402/02 Verkündet am: 19. Juli 2004 Vondrasek Justizangstellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (nur zu
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Annotations

(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind

1.
die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft),
1a.
die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Pfandbriefgesetzes bezeichneten Geschäfte (Pfandbriefgeschäft),
2.
die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten (Kreditgeschäft);
3.
der Ankauf von Wechseln und Schecks (Diskontgeschäft),
4.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft),
5.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere (Depotgeschäft),
6.
die Tätigkeit als Zentralverwahrer im Sinne des Absatzes 6,
7.
die Eingehung der Verpflichtung, zuvor veräußerte Darlehensforderungen vor Fälligkeit zurückzuerwerben,
8.
die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere (Garantiegeschäft),
9.
die Durchführung des bargeldlosen Scheckeinzugs (Scheckeinzugsgeschäft), des Wechseleinzugs (Wechseleinzugsgeschäft) und die Ausgabe von Reiseschecks (Reisescheckgeschäft),
10.
die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien (Emissionsgeschäft),
11.
(weggefallen)
12.
die Tätigkeit als zentrale Gegenpartei im Sinne von Absatz 31.

(1a) Finanzdienstleistungsinstitute sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. Finanzdienstleistungen sind

1.
die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung),
1a.
die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird (Anlageberatung),
1b.
der Betrieb eines multilateralen Systems, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach festgelegten Bestimmungen in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems),
1c.
das Platzieren von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Platzierungsgeschäft),
1d.
der Betrieb eines multilateralen Systems, bei dem es sich nicht um einen organisierten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems auf eine Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines organisierten Handelssystems),
2.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im fremden Namen für fremde Rechnung (Abschlußvermittlung),
3.
die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung),
4.
der Eigenhandel durch das
a)
kontinuierliche Anbieten des An- und Verkaufs von Finanzinstrumenten zu selbst gestellten Preisen für eigene Rechnung unter Einsatz des eigenen Kapitals,
b)
häufige organisierte und systematische Betreiben von Handel für eigene Rechnung in erheblichem Umfang außerhalb eines organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, wenn Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems ausgeführt werden, ohne dass ein multilaterales Handelssystem betrieben wird (systematische Internalisierung),
c)
Anschaffen oder Veräußern von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als Dienstleistung für andere oder
d)
Kaufen oder Verkaufen von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung als unmittelbarer oder mittelbarer Teilnehmer eines inländischen organisierten Marktes oder eines multilateralen oder organisierten Handelssystems mittels einer hochfrequenten algorithmischen Handelstechnik, die gekennzeichnet ist durch
aa)
eine Infrastruktur zur Minimierung von Netzwerklatenzen und anderen Verzögerungen bei der Orderübertragung (Latenzen), die mindestens eine der folgenden Vorrichtungen für die Eingabe algorithmischer Aufträge aufweist: Kollokation, Proximity Hosting oder direkter elektronischer Hochgeschwindigkeitszugang,
bb)
die Fähigkeit des Systems, einen Auftrag ohne menschliche Intervention im Sinne des Artikels 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einzuleiten, zu erzeugen, weiterzuleiten oder auszuführen und
cc)
ein hohes untertägiges Mitteilungsaufkommen im Sinne des Artikels 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 in Form von Aufträgen, Kursangaben oder Stornierungen
auch ohne dass eine Dienstleistung für andere vorliegt (Hochfrequenzhandel),
5.
die Vermittlung von Einlagengeschäften mit Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaateneinlagenvermittlung),
6.
die Verwahrung, die Verwaltung und die Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowerte für andere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen, sowie die Sicherung von privaten kryptografischen Schlüsseln, die dazu dienen, Kryptowertpapiere für andere nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere zu halten, zu speichern oder darüber zu verfügen (Kryptoverwahrgeschäft),
7.
der Handel mit Sorten (Sortengeschäft),
8.
die Führung eines Kryptowertpapierregisters nach § 16 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (Kryptowertpapierregisterführung),
9.
der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff (Factoring),
10.
der Abschluss von Finanzierungsleasingverträgen als Leasinggeber und die Verwaltung von Objektgesellschaften im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 17 außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs (Finanzierungsleasing),
11.
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten außerhalb der Verwaltung eines Investmentvermögens im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs für eine Gemeinschaft von Anlegern, die natürliche Personen sind, mit Entscheidungsspielraum bei der Auswahl der Finanzinstrumente, sofern dies ein Schwerpunkt des angebotenen Produktes ist und zu dem Zweck erfolgt, dass diese Anleger an der Wertentwicklung der erworbenen Finanzinstrumente teilnehmen (Anlageverwaltung),
12.
die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs (eingeschränktes Verwahrgeschäft).
Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die nicht Eigenhandel im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 ist (Eigengeschäft), gilt als Finanzdienstleistung, wenn das Eigengeschäft von einem Unternehmen betrieben wird, das
1.
dieses Geschäft, ohne bereits aus anderem Grunde Institut oder Wertpapierinstitut zu sein, gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und
2.
einer Instituts-, einer Finanzholding- oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder einem Finanzkonglomerat angehört, der oder dem ein CRR-Kreditinstitut angehört.
Ein Unternehmen, das als Finanzdienstleistung geltendes Eigengeschäft nach Satz 3 betreibt, gilt als Finanzdienstleistungsinstitut. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Abwicklungsanstalten nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes. Ob ein häufiger systematischer Handel im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich nach der Zahl der Geschäfte außerhalb eines Handelsplatzes im Sinne des § 2 Absatz 22 des Wertpapierhandelsgesetzes (OTC-Handel) mit einem Finanzinstrument zur Ausführung von Kundenaufträgen, die für eigene Rechnung durchgeführt werden. Ob ein Handel in erheblichem Umfang im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 Buchstabe b vorliegt, bemisst sich entweder nach dem Anteil des OTC-Handels an dem Gesamthandelsvolumen des Unternehmens in einem bestimmten Finanzinstrument oder nach dem Verhältnis des OTC-Handels des Unternehmens zum Gesamthandelsvolumen in einem bestimmten Finanzinstrument in der Europäischen Union. Die Voraussetzungen der systematischen Internalisierung sind erst dann erfüllt, wenn sowohl die in den Artikeln 12 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 bestimmte Obergrenze für häufigen systematischen Handel als auch die in der vorgenannten Delegierten Verordnung bestimmte einschlägige Obergrenze für den Handel in erheblichem Umfang überschritten werden oder wenn ein Unternehmen sich freiwillig den für die systematische Internalisierung geltenden Regelungen unterworfen und einen entsprechenden Erlaubnisantrag bei der Bundesanstalt gestellt hat.

(1b) Institute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.

(2) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung eines Instituts oder eines Unternehmens in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft berufen sind.

(3) Finanzunternehmen sind Unternehmen, die keine Institute und keine Kapitalverwaltungsgesellschaften oder extern verwaltete Investmentgesellschaften sind und deren Haupttätigkeit darin besteht,

1.
Beteiligungen zu erwerben und zu halten,
2.
Geldforderungen entgeltlich zu erwerben,
3.
Leasing-Objektgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 17 zu sein,
4.
(weggefallen)
5.
mit Finanzinstrumenten für eigene Rechnung zu handeln,
6.
andere bei der Anlage in Finanzinstrumenten zu beraten,
7.
Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und die damit verbundenen Fragen zu beraten sowie bei Zusammenschlüssen und Übernahmen von Unternehmen diese zu beraten und ihnen Dienstleistungen anzubieten oder
8.
Darlehen zwischen Kreditinstituten zu vermitteln (Geldmaklergeschäfte).
Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weitere Unternehmen als Finanzunternehmen bezeichnen, deren Haupttätigkeit in einer Tätigkeit besteht, um welche die Liste in Anhang I zu der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338; L 208 vom 2.8.2013, S. 73; L 20 vom 25.1.2017, S. 1; L 203 vom 26.6.2020, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2034 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64) geändert worden ist.

(3a) Datenbereitstellungsdienste im Sinne dieses Gesetzes sind genehmigte Veröffentlichungssysteme und genehmigte Meldemechanismen im Sinne des § 2 Absatz 37 und 39 des Wertpapierhandelsgesetzes.

(3b) (weggefallen)

(3c) Ein Institut ist bedeutend, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten vier abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro überschritten hat. Als bedeutende Institute gelten stets

1.
Institute, die eine der Bedingungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom 19.8.2015, S. 82) erfüllen,
2.
Institute, die als potentiell systemrelevant im Sinne des § 12 eingestuft wurden, und
3.
Finanzhandelsinstitute gemäß § 25f Absatz 1.

(3d) CRR-Kreditinstitute im Sinne dieses Gesetzes sind Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist; ein Unternehmen, das CRR-Kreditinstitut ist, ist auch Kreditinstitut im Sinne dieses Gesetzes. Wertpapierinstitute sind Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes. E-Geld-Institute sind Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes.

(3e) Wertpapier- oder Terminbörsen im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapier- oder Terminmärkte, die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden, regelmäßig stattfinden und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich sind, einschließlich

1.
ihrer Betreiber, wenn deren Haupttätigkeit im Betreiben von Wertpapier- oder Terminmärkten besteht, und
2.
ihrer Systeme zur Sicherung der Erfüllung der Geschäfte an diesen Märkten (Clearingstellen), die von den zuständigen staatlichen Stellen geregelt und überwacht werden.

(4) Herkunftsstaat ist der Staat, in dem die Hauptniederlassung eines Instituts zugelassen ist.

(5) Als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt

1.
die Europäische Zentralbank, soweit sie in Ausübung ihrer gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis i und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) übertragenen Aufgaben handelt und diese Aufgaben nicht gemäß Artikel 6 Absatz 6 dieser Verordnung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) wahrgenommen werden,
2.
die Bundesanstalt, soweit nicht die Europäische Zentralbank nach Nummer 1 als Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Gesetzes gilt.

(5a) Der Europäische Wirtschaftsraum im Sinne dieses Gesetzes umfaßt die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle anderen Staaten.

(5b) (weggefallen)

(6) Ein Zentralverwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).

(7) Schwesterunternehmen sind Unternehmen, die ein gemeinsames Mutterunternehmen haben.

(7a) (weggefallen)

(7b) (weggefallen)

(7c) (weggefallen)

(7d) (weggefallen)

(7e) (weggefallen)

(7f) (weggefallen)

(8) (weggefallen)

(9) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine qualifizierte Beteiligung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 33 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Institute oder Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 10 oder nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

(10) Auslagerungsunternehmen sind Unternehmen, auf die ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen Aktivitäten und Prozesse zur Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen ausgelagert hat, sowie deren Subunternehmen bei Weiterverlagerungen von Aktivitäten und Prozessen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind.

(11) Finanzinstrumente im Sinne der Absätze 1 bis 3 und 17 sowie im Sinne des § 2 Absatz 1 und 6 sind

1.
Aktien und andere Anteile an in- oder ausländischen juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Unternehmen, soweit sie Aktien vergleichbar sind, sowie Hinterlegungsscheine, die Aktien oder Aktien vergleichbare Anteile vertreten,
2.
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes mit Ausnahme von Anteilen an einer Genossenschaft im Sinne des § 1 des Genossenschaftsgesetzes,
3.
Schuldtitel, insbesondere Genussscheine, Inhaberschuldverschreibungen, Orderschuldverschreibungen und diesen Schuldtiteln vergleichbare Rechte, die ihrer Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar sind, mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten, sowie Hinterlegungsscheine, die diese Schuldtitel vertreten,
4.
sonstige Rechte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Rechten nach den Nummern 1 und 3 berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die in Abhängigkeit von solchen Rechten, von Währungen, Zinssätzen oder anderen Erträgen, von Waren, Indices oder Messgrößen bestimmt wird,
5.
Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
6.
Geldmarktinstrumente,
7.
Devisen oder Rechnungseinheiten,
8.
Derivate,
9.
Berechtigungen nach § 3 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes, Emissionsreduktionseinheiten nach § 2 Nummer 20 des Projekt- Mechanismen-Gesetzes und zertifizierte Emissionsreduktionen nach § 2 Nummer 21 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes, soweit diese jeweils im Emissionshandelsregister gehalten werden dürfen (Emissionszertifikate),
10.
Kryptowerte sowie
11.
für Schwarmfinanzierungszwecke nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, zugelassene Instrumente (Schwarmfinanzierungsinstrumente).
Hinterlegungsscheine im Sinne dieses Gesetzes sind Wertpapiere, die auf dem Kapitalmarkt handelbar sind, ein Eigentumsrecht an Wertpapieren von Emittenten mit Sitz im Ausland verbriefen, zum Handel auf einem organisierten Markt zugelassen sind und unabhängig von den Wertpapieren des jeweiligen gebietsfremden Emittenten gehandelt werden können. Geldmarktinstrumente sind Instrumente im Sinne des Artikels 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 mit Ausnahme von Zahlungsinstrumenten. Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient und der auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann. Keine Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder
2.
ein monetärer Wert, der die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllt oder nur für Zahlungsvorgänge nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eingesetzt wird.
Derivate sind
1.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines Basiswertes ableitet (Termingeschäfte) mit Bezug auf die folgenden Basiswerte:
a)
Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
b)
Devisen, soweit das Geschäft nicht die Voraussetzungen des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erfüllt, oder Rechnungseinheiten,
c)
Zinssätze oder andere Erträge,
d)
Indices der Basiswerte des Buchstaben a, b, c oder f andere Finanzindices oder Finanzmessgrößen,
e)
Derivate oder
f)
Emissionszertifikate;
2.
Termingeschäfte mit Bezug auf Waren, Frachtsätze, Klima- oder andere physikalische Variablen, Inflationsraten oder andere volkswirtschaftliche Variablen oder sonstige Vermögenswerte, Indices oder Messwerte als Basiswerte, sofern sie
a)
durch Barausgleich zu erfüllen sind oder einer Vertragspartei das Recht geben, einen Barausgleich zu verlangen, ohne dass dieses Recht durch Ausfall oder ein anderes Beendigungsereignis begründet ist,
b)
auf einem organisierten Markt oder in einem multilateralen oder organisierten Handelssystem geschlossen werden, soweit es sich nicht um über ein organisiertes Handelssystem gehandelte Energiegroßhandelsprodukte handelt, die effektiv geliefert werden müssen, oder
c)
die Merkmale anderer Derivatekontrakte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 aufweisen und nichtkommerziellen Zwecken dienen,
und sofern sie keine Kassageschäfte im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sind;
3.
finanzielle Differenzgeschäfte;
4.
als Kauf, Tausch oder anderweitig ausgestaltete Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und dem Transfer von Kreditrisiken dienen (Kreditderivate);
5.
Termingeschäfte mit Bezug auf die in Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Basiswerte, sofern sie die Bedingungen der Nummer 2 erfüllen.

(12) (weggefallen)

(13) (weggefallen)

(14) (weggefallen)

(15) (weggefallen)

(16) Ein System im Sinne von § 24b ist eine schriftliche Vereinbarung nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, einschließlich der Vereinbarung zwischen einem Teilnehmer und einem indirekt teilnehmenden Kreditinstitut, die von der Deutschen Bundesbank oder der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemeldet wurde. Systeme aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Systemen gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 98/26/EG angeführten Voraussetzungen entsprechen. System im Sinne des Satzes 1 ist auch ein System, dessen Betreiber eine Vereinbarung mit dem Betreiber eines anderen Systems oder den Betreibern anderer Systeme geschlossen hat, die eine Ausführung von Zahlungs- oder Übertragungsaufträgen zwischen den betroffenen Systemen zum Gegenstand hat (interoperables System); auch die anderen an der Vereinbarung beteiligten Systeme sind interoperable Systeme.

(16a) Systembetreiber im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der für den Betrieb des Systems rechtlich verantwortlich ist.

(16b) Der Geschäftstag eines Systems umfasst Tag- und Nachtabrechnungen und beinhaltet alle Ereignisse innerhalb des üblichen Geschäftszyklus eines Systems.

(16c) Teilnehmer eines Systems im Sinne dieses Gesetzes sind die zur Teilnahme an diesem System berechtigten zentralen Gegenparteien, Systembetreiber, Clearingmitglieder einer zentralen Gegenpartei mit Zulassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Verrechnungsstellen, Clearingstellen und Institute im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b, d oder e der Richtlinie 98/26/EG.

(17) Finanzsicherheiten im Sinne dieses Gesetzes sind Barguthaben, Geldbeträge, Wertpapiere, Geldmarktinstrumente sowie Kreditforderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe o der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (ABl. L 168 vom 27.6.2002, S. 43), die durch die Richtlinie 2009/44/EG (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 37) geändert worden ist, und Geldforderungen aus einer Vereinbarung, auf Grund derer ein Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt hat, jeweils einschließlich jeglicher damit in Zusammenhang stehender Rechte oder Ansprüche, die als Sicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts oder im Wege der Überweisung oder Vollrechtsübertragung auf Grund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber, die einer der in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e der Richtlinie 2002/47/EG, die durch die Richtlinie 2009/44/EG geändert worden ist, aufgeführten Kategorien angehören, bereitgestellt werden; bei von Versicherungsunternehmen gewährten Kreditforderungen gilt dies nur, wenn der Sicherungsgeber seinen Sitz im Inland hat. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so liegt eine Finanzsicherheit nur vor, wenn die Sicherheit der Besicherung von Verbindlichkeiten aus Verträgen oder aus der Vermittlung von Verträgen über

a)
die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten,
b)
Pensions-, Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Finanzinstrumente oder
c)
Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs von Finanzinstrumenten
dient. Gehört der Sicherungsgeber zu den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2002/47/EG genannten Personen oder Gesellschaften, so sind eigene Anteile des Sicherungsgebers oder Anteile an verbundenen Unternehmen im Sinne von § 290 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches keine Finanzsicherheiten; maßgebend ist der Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit. Sicherungsgeber aus Drittstaaten stehen den in Satz 1 genannten Sicherungsgebern gleich, sofern sie im Wesentlichen den in Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a bis e aufgeführten Körperschaften, Finanzinstituten und Einrichtungen entsprechen.

(18) Branchenvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich der Finanzaufsicht, insbesondere die Richtlinien 73/239/EWG, 98/78/EG, 2004/39/EG, 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2009/65/EG sowie Anhang V Teil A der Richtlinie 2002/83/EG, die darauf beruhenden inländischen Gesetze, insbesondere dieses Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapierhandelsgesetz, das Kapitalanlagegesetzbuch, das Pfandbriefgesetz, das Gesetz über Bausparkassen, das Geldwäschegesetz einschließlich der dazu ergangenen Rechtsverordnungen sowie der sonstigen im Bereich der Finanzaufsicht erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(19) Finanzbranche im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Branchen:

1.
die Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; dieser gehören Kreditinstitute im Sinne des Absatzes 1, Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des Absatzes 1a, Wertpapierinstitute im Sinne des Absatzes 3d Satz 2, Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs, extern verwaltete Investmentgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 13 des Kapitalanlagegesetzbuchs, Finanzunternehmen im Sinne des Absatzes 3, Anbieter von Nebendienstleistungen oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie E-Geld-Institute im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie Zahlungsinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an;
2.
die Versicherungsbranche; dieser gehören Erst- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne des § 7 Nummer 33 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des § 7 Nummer 31 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder entsprechende Unternehmen mit Sitz im Ausland an; zu den Versicherungsunternehmen im Sinne des ersten Halbsatzes gehören weder die Sterbekassen noch die in § 1 Absatz 4 und § 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Unternehmen und Einrichtungen.

(20) Finanzkonglomerat ist eine Gruppe oder Untergruppe von Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes.

(21) Risikoträger sind Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil eines Instituts auswirkt. Als Risikoträger gelten zudem die Geschäftsleiter nach Absatz 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans im Sinne des § 25d.

(22) (weggefallen)

(23) (weggefallen)

(24) Refinanzierungsunternehmen sind Unternehmen, die Gegenstände oder Ansprüche auf deren Übertragung aus ihrem Geschäftsbetrieb an folgende Unternehmen zum Zwecke der eigenen Refinanzierung oder der Refinanzierung des Übertragungsberechtigten veräußern oder für diese treuhänderisch verwalten:

1.
Zweckgesellschaften,
2.
Refinanzierungsmittler,
3.
Kreditinstitute mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
4.
Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,
5.
Pensionsfonds oder Pensionskassen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) oder
6.
eine in § 2 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3a genannte Einrichtung.
Unschädlich ist, wenn die Refinanzierungsunternehmen daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(25) Refinanzierungsmittler sind Kreditinstitute, die von Refinanzierungsunternehmen oder anderen Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung erwerben, um diese an Zweckgesellschaften oder Refinanzierungsmittler zu veräußern; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken weitergeben, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(26) Zweckgesellschaften sind Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darin besteht, durch Emission von Finanzinstrumenten oder auf sonstige Weise Gelder aufzunehmen oder andere vermögenswerte Vorteile zu erlangen, um von Refinanzierungsunternehmen oder Refinanzierungsmittlern Gegenstände aus dem Geschäftsbetrieb eines Refinanzierungsunternehmens oder Ansprüche auf deren Übertragung zu erwerben; unschädlich ist, wenn sie daneben wirtschaftliche Risiken übernehmen, ohne dass damit ein Rechtsübergang einhergeht.

(27) Interne Ansätze im Sinne dieses Gesetzes sind die Ansätze nach Artikel 143 Absatz 1, Artikel 221, 225 und 265 Absatz 2, Artikel 283, 312 Absatz 2 und Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

(28) Hartes Kernkapital im Sinne dieses Gesetzes ist das harte Kernkapital gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung.

(29) Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft,

1.
die keine CRR-Institute oder Finanzdienstleistungsinstitute sind und keine Beteiligung an einem Institut oder Finanzunternehmen besitzen,
2.
deren Unternehmensgegenstand überwiegend darin besteht, den eigenen Wohnungsbestand zu bewirtschaften,
3.
die daneben als Bankgeschäft ausschließlich das Einlagengeschäft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 betreiben, jedoch beschränkt auf
a)
die Entgegennahme von Spareinlagen,
b)
die Ausgabe von Namensschuldverschreibungen und
c)
die Begründung von Bankguthaben mit Zinsansammlung zu Zwecken des § 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322) in der jeweils geltenden Fassung, und
4.
die kein Handelsbuch führen, es sei denn,
a)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht 5 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte,
b)
die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs überschreitet in der Regel nicht den Gegenwert von 15 Millionen Euro und
c)
der Anteil des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit 6 Prozent der Gesamtsumme der bilanz- und außerbilanzmäßigen Geschäfte und die Gesamtsumme aller Positionen des Handelsbuchs überschreitet zu keiner Zeit den Gegenwert von 20 Millionen Euro.
Spareinlagen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe a sind
1.
unbefristete Gelder, die
a)
durch Ausfertigung einer Urkunde, insbesondere eines Sparbuchs, als Spareinlagen gekennzeichnet sind,
b)
nicht für den Zahlungsverkehr bestimmt sind,
c)
nicht von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, wirtschaftlichen Vereinen, Personenhandelsgesellschaften oder von Unternehmen mit Sitz im Ausland mit vergleichbarer Rechtsform angenommen werden, es sei denn, diese Unternehmen dienen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken oder bei den von diesen Unternehmen angenommenen Geldern handelt es sich um Sicherheiten gemäß § 551 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, und
d)
eine Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten aufweisen;
2.
Einlagen, deren Sparbedingungen dem Kunden das Recht einräumen, über seine Einlagen mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten bis zu einem bestimmten Betrag, der je Sparkonto und Kalendermonat 2 000 Euro nicht überschreiten darf, ohne Kündigung zu verfügen;
3.
Geldbeträge, die auf Grund von Vermögensbildungsgesetzen geleistet werden.

(30) (weggefallen)

(31) Eine zentrale Gegenpartei ist ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(32) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.

(33) Systemisches Risiko ist das Risiko einer Störung im Finanzsystem, die schwerwiegende negative Auswirkungen für das Finanzsystem und die Realwirtschaft haben kann.

(34) Modellrisiko ist der mögliche Verlust, den ein Institut als Folge von im Wesentlichen auf der Grundlage von Ergebnissen interner Modelle getroffenen Entscheidungen erleiden kann, die in der Entwicklung, Umsetzung oder Anwendung fehlerhaft sind.

(35) Im Übrigen gelten für die Zwecke dieses Gesetzes die Definitionen aus Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5, 6, 8, 13 bis 18, 20 bis 22, 26, 29 bis 33, 35, 37, 38, 43, 44, 48, 49, 51, 54, 57, 61 bis 63, 66, 67, 73, 74, 82, 86 und 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(1) Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen, wenn

1.
ohne die nach § 32 oder die nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht werden,
2.
ohne die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderliche Zulassung als zentrale Gegenpartei Clearingdienstleistungen erbracht werden,
3.
ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Zulassung die Tätigkeit als Zentralverwahrer ausgeübt wird,
4.
ohne die nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Anerkennung die in Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Kerndienstleistungen erbracht werden,
5.
ohne die nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 erforderliche Zulassung Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne dieser Verordnung erbracht werden oder
6.
nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben werden.
Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntmachen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist.

(1a) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften auch die in § 38 Absatz 1 und 2 genannten Rechte zu; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt.

(3) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.

(4) Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubt Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über diesen Verdacht oder diese Feststellung informieren. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen zwar die unerlaubten Bankgeschäfte nicht betreibt oder die unerlaubten Finanzdienstleistungen nicht erbringt, aber in der Öffentlichkeit den Anschein erweckt, dass es diese Bankgeschäfte betreibt oder diese Finanzdienstleistungen erbringt. Vor der Entscheidung über die Veröffentlichung der Information ist das Unternehmen anzuhören. Stellen sich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen als falsch oder die zugrundeliegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, wie sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Bundesanstalt kann die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen, wenn

1.
ohne die nach § 32 oder die nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes erforderliche Erlaubnis Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht werden,
2.
ohne die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderliche Zulassung als zentrale Gegenpartei Clearingdienstleistungen erbracht werden,
3.
ohne die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Zulassung die Tätigkeit als Zentralverwahrer ausgeübt wird,
4.
ohne die nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erforderliche Anerkennung die in Abschnitt A des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 genannten Kerndienstleistungen erbracht werden,
5.
ohne die nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 erforderliche Zulassung Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im Sinne dieser Verordnung erbracht werden oder
6.
nach § 3 verbotene Geschäfte betrieben werden.
Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntmachen. Die Befugnisse der Bundesanstalt nach den Sätzen 1 bis 3 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist.

(1a) Ordnet die Bundesanstalt die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder die Abwicklung der unerlaubten Geschäfte an, so stehen ihr bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften auch die in § 38 Absatz 1 und 2 genannten Rechte zu; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt.

(3) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und den Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist.

(4) Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen oder feststeht, dass ein Unternehmen unerlaubt Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, kann die Bundesanstalt die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über diesen Verdacht oder diese Feststellung informieren. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Unternehmen zwar die unerlaubten Bankgeschäfte nicht betreibt oder die unerlaubten Finanzdienstleistungen nicht erbringt, aber in der Öffentlichkeit den Anschein erweckt, dass es diese Bankgeschäfte betreibt oder diese Finanzdienstleistungen erbringt. Vor der Entscheidung über die Veröffentlichung der Information ist das Unternehmen anzuhören. Stellen sich die von der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen als falsch oder die zugrundeliegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die Bundesanstalt die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, wie sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(2) Das Gericht hat die Verhandlung auf Antrag einer Partei fortzusetzen, wenn seit der Aussetzung ein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn gewichtige Gründe für die Aufrechterhaltung der Aussetzung sprechen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.