Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Nov. 2011 - 17 UF 177/11

published on 15.11.2011 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Nov. 2011 - 17 UF 177/11
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Gericht

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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 19. April 2011 - 27 F 1154/09 - in dessen Ziff. 3 dahin

abgeändert,

dass der in Höhe von monatlich 565,- EUR zugesprochene Ehegattenunterhalt

a) der Antragsgegnerin erst mit Wirkung ab dem 1. November 2011 zusteht

b) auf den Ablauf des Monats Juli 2019 befristet wird.

Im Übrigen werden die Beschwerde und der weitergehende Folgesachenantrag

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Entscheidung ist sofort wirksam.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5. Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... bewilligt. Der Antragsgegnerin wird auferlegt, auf die Verfahrenskosten monatliche Raten in Höhe von 95,- EUR zu zahlen.

Beschwerdewert: 6.780,- EUR.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten waren Eheleute. Sie stammen aus der Türkei und sind seit dem Jahre 1996 deutsche Staatsangehörige. Aus der im Jahre 1972 geschlossenen Ehe sind vier inzwischen erwachsene Kinder hervorgegangen. Spätestens im Oktober 2008 haben sich die Eheleute getrennt. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Familiengericht die Ehe geschieden - insoweit rechtskräftig seit 16. August 2011 - und der Ehefrau nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 565,- EUR zugesprochen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Ehemannes, der einen Unterhaltsanspruch der Ehefrau verneint, hilfsweise Befristung erstrebt. Die Frau verteidigt die familiengerichtliche Entscheidung.
Der Ehemann, geboren am 20. November 1955, ist gelernter Schlosser (Schweißer) und war seit 1978 bei der - in der Folgezeit dahin umfirmierten - Fa. ... beschäftigt. Mit dreiseitigem Vertrag vom 17. November 2008 wurde er in ein (auf den Ablauf des 31. Januar 2010) befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Auffanggesellschaft ... übernommen. In diesem Vertrag ist ferner geregelt, dass er für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von brutto 100.725,06 EUR sowie durch die Fa. ... ein monatliches Bruttoentgelt von zuletzt 3.419,14 EUR erhält. Nach kurzzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld ist er seit dem Frühjahr 2010 mit einer Mietwerkstatt selbstständig erwerbstätig. Infolge zweier Darmoperationen ist ihm seit August 2006 ein Grad der Behinderung (GdB) von 80 % zuerkannt.
Die Ehefrau ist am 10. Juli 1954 geboren. Eine vormals als Küchenhilfe ausgeübte Arbeitstätigkeit hat sie im Jahre 1998 aufgegeben. Derzeit erhält sie laufende Leistungen nach dem SGB II.
In der angefochtenen Entscheidung ging das Familiengericht von vormaligen Einkünften in Höhe von monatsdurchschnittlich netto rund 1.900,- EUR aus, die der Antragsteller unstreitig bei der ... erzielt hat. Erwerbsbemühungen seien nach Beendigung des mit dieser Auffanggesellschaft bestehenden Beschäftigungsverhältnisses nicht erkennbar. Der Ehefrau hat es keine fiktiven Einkünfte zugerechnet, auf ihrer Seite etwa vorhandenes Vermögen unberücksichtigt gelassen und schließlich eine Unterhaltsbefristung abgelehnt, weil der Ehemann die Voraussetzungen des § 1578 b BGB nicht substantiiert vorgetragen habe.
Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, durch seine selbstständige Erwerbstätigkeit derzeit nur über Negativeinkünfte zu verfügen. Die ihm (in Höhe von netto 71.891,91 EUR) zugeflossene Abfindung habe er verbraucht, um ehebedingte Schulden zurückzuführen und seine Existenzgründung zu finanzieren. Vor allem aber sei die Ehefrau nicht als bedürftig anzusehen. Sie könne arbeiten, krankheitsbedingte Erwerbseinschränkungen würden bestritten. Verfüge sie derzeit über keine hinreichenden Deutschkenntnisse, sei das ihr selbst zuzuschreiben. Außerdem sei sie Eigentümerin mehrerer Immobilien in der Türkei (gewesen), einer vormaligen Ferienwohnung der Ehegatten in S., zweier Bauplätze sowie eines vermieteten Ladens in S.. Außerdem habe sie ihre Miteigentumshälfte an der vormaligen Ehewohnung in S.-B. auf den Sohn E. übertragen. Zur Finanzierung ihres Unterhalts habe sie ihr Vermögen einzusetzen. Jedenfalls könne sie Miete vereinnahmen und lebe auch mietfrei. Soweit sie Vermögen weggegeben habe, könne sie sich darauf nicht berufen. Zugleich sei durch derartige Handlungen der Unterhalt verwirkt. Das ergebe sich auch daraus, dass am 2. August 2008 eine Unterschrift des Antragstellers gefälscht worden sei, um hierdurch unberechtigt Geld von seinem Konto abzuheben. Das sei allerdings gescheitert.
Der Antragsteller beantragt:
Der Beschluss des Amtsgerichts, Familiengericht, Stuttgart vom 19.04.2011 zu Aktenzeichen 27 F 1154/09 wird bezüglich Ziff. 3 des Beschlusses abgeändert: Der Antrag der Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichen Ehegattenunterhalt wird zurückgewiesen.
hilfsweise
ist der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gemäß § 1578 b BGB zeitlich zu befristen und/oder herabzusetzen.
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Die Antragsgegnerin beantragt ihrerseits,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie bestreitet, dass der Antragsteller unterhaltsrechtlich leistungsunfähig sei. Bestritten werde auch sein Vortrag im Zusammenhang mit dem Verbrauch der arbeitgeberseits gezahlten Abfindung. Ehebedingte Schulden seien jedenfalls nicht zurückgeführt oder betroffen gewesen. Schließlich bestreitet sie, erwerbsfähig zu sein. Das beruhe auf verschiedenen Erkrankungen, unter anderem Depressionen und Einschränkungen des Bewegungsapparats. Dass sie einer Erwerbstätigkeit seit dem Jahre 1998 nicht mehr nachgehe und nicht gut deutsch spreche, sei nicht ihr alleine anzulasten. Da sie bereits jahrelang nicht mehr erwerbstätig sei, sei sie auch nicht berechtigt, Erwerbsminderungsrente zu beziehen. Die Liegenschaften in der Türkei habe sie an den Schwiegersohn A. O. K. veräußert, weil er mit seiner Ehefrau (der Tochter der Beteiligten), zeitweise für den Unterhalt der Antragsgegnerin gesorgt habe. Dabei seien Angaben weit übersetzt, die der Antragsteller im Hinblick auf den Verkehrswert und die Ertragskraft dieser Liegenschaften gemacht habe. Auch die empfangenen Verkaufserlöse habe sie zwischenzeitlich für ihren eigenen Unterhalt verbraucht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Der Senat hat mit den beteiligten Ehegatten am 18. Oktober 2011 mündlich verhandelt. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen. Den in der Sitzung geschlossenen Vergleich hat der Antragsteller (was ihm vorbehalten war) fristgerecht widerrufen. Zugleich hat er beantragt, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen und die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
II.
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1. Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff. FamFG statthaft und zulässig; sie hat in der Sache lediglich teilweise Erfolg. Dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht zu entsprechen, weil die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG) nicht vorliegen und der neu gehaltene Vortrag im Sinne von § 115 FamFG verspätet ist.
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2. Der laufende Bezug von Leistungen nach dem SGB II führt zum Übergang der Unterhaltsansprüche auf den zuständigen Träger (§ 33 SGB II Abs. 1). Rückübertragung ist weder vorgetragen noch nachgewiesen. Für die Vergangenheit fehlt der Antragsgegnerin deshalb die Aktivlegitimation. Erst für die Zukunft, das heißt dem dem Schluss der mündlichen Verhandlung folgenden Monatsersten (vgl. Gerhardt, in ders./von Heintschel-Heinegg, Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 8. Aufl., § 6 Rn. 28 m.w.N.), kann sie den Unterhalt in eigener Person geltend machen. Außerdem war der Unterhalt nach Maßgabe des § 1578 b Abs. 2 BGB zu befristen (s. dazu unten, 7.).
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3. Der Antragsteller ist der Antragsgegnerin dem Grunde nach gemäß §§ 1572, 1573 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Unterhalt nach der Scheidung verpflichtet. Soweit sie derzeit keine Erwerbstätigkeit ausübt, ist das nach der Überzeugung des Senats auf krankheitsbedingte Einschränkungen, im Übrigen auf ihre Vita sowie die langjährige Erwerbspause zurückzuführen (s. dazu unten, 4. b). Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
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4. a) aa) Auf Seiten des Ehemannes sind dessen früher erzielte Erwerbseinkünfte fiktiv fortzuschreiben. Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts sind das monatsdurchschnittlich netto rund 1.900,- EUR, bezogen auf das von der ... seinerzeit gezahlte Gehalt. Anlässlich seiner Befragung durch den Senat erklärte der Antragsteller, von 1978 bis 2003 bei der Fa. ... beschäftigt und in den Jahren 2004 bis 2008 durch das Unternehmen nach A. entsandt gewesen zu sein. Danach sei er nach Deutschland zurückgekehrt. Die S. Niederlassung habe das Unternehmen sodann geschlossen. Deshalb sei er nach P. gegangen, um nunmehr dort im Unternehmen weiter zu arbeiten. Vielleicht ein halbes Jahr später sei auch dieser Standort geschlossen worden. 150 Mitarbeiter seien nach M. gegangen, 150 weitere entlassen worden. Darunter auch er. M. habe allerdings allen Mitarbeitern angeboten, von P. nach M. zu gehen. Zum Teil habe man Leute entlassen; das habe sich jedoch insbesondere auf jüngere Mitarbeiter beschränkt. Andere, die - wie er - über 30 Jahre im Unternehmen tätig gewesen seien, hätten alle ein Angebot bekommen. Allerdings habe er schon immer den Wunsch gehegt, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Außerdem sei er von der anwaltlichen Vertretung der Ehefrau mit Unterhaltsforderungen konfrontiert worden. Dabei sei er aber der Auffassung gewesen, bereits genug bezahlt zu haben.
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Für den Senat lässt das nur den Schluss zu, dass der Antragsteller bei seinem vormaligen Arbeitgeber zu unveränderten Konditionen weiterbeschäftigt worden wäre, diese Möglichkeit jedoch eigenverantwortlich ausschlug, um in der Folge selbstständig erwerbstätig zu sein. Soweit er sich auf seine Schwerbehinderteneigenschaft beruft, gilt nichts anderes. Das ergibt sich zum einen aus den für Schwerbehinderte geltenden, besonderen Kündigungsvorschriften (§ 85 SGB IX), zum anderen aus dem Bekunden des Antragstellers selbst, wonach gerade jüngeren Arbeitnehmer(inne)n gekündigt worden sei. Das bedeutet, dass er sein Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. ... fortsetzen hätte können und bereits die Aufnahme in die Transfergesellschaft ... mit allen sich anschließenden Folgen weder erforderlich noch unterhaltsrechtlich gestattet war.
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Der (dreiseitige) Vertrag datiert vom 17. November 2008, wurde mithin geschlossen, als die Eheleute jedenfalls bereits getrennt lebten. Für die Ehefrau hätte deshalb kein Anlass bestanden, eine berufliche Umorientierung des Ehemannes mitzutragen. Konsequenz dessen ist die fiktive Zurechnung seiner vormals bei der Fa. ... erzielten Einkünfte (vgl. BGH, FamRZ 2011, 791, 794 m.w.N.). Dass lediglich die Einkünfte aus dem mit der ... bestehenden Beschäftigungsverhältnis zugerechnet wurden, ist allerdings unangegriffen und beschwert den Antragsteller nicht.
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bb) Nach alledem kann dahinstehen, in welcher Höhe der Antragsteller Einkünfte aus der nunmehr selbstständig ausgeübten Erwerbstätigkeit erzielt. Dahinstehen kann ebenfalls, wie und inwieweit er die für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlte Abfindung verwendet hat (vgl. hierzu: BGH, FamRZ 2010, 1311 m. Anm. Maier). Dass ihn aus der Ehezeit laufende Zahlungsverpflichtungen getroffen hätten oder träfen, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Verbindlichkeiten sind deshalb nicht zu berücksichtigen.
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b) aa) Die Ehefrau ihrerseits kann nach der durch den Senat gewonnenen Überzeugung Einkünfte erzielen, die monatlich in einer Größenordnung von netto 200,- EUR liegen, darüber hinausgehend jedoch nicht. Sie ist jetzt 57 Jahre alt. Die deutsche Sprache beherrscht sie nur schlecht, was entgegen antragstellerseitigem Vorbringen vor allem in der Ehegestaltung und Lebensführung während des ehelichen Zusammenlebens begründet ist und nicht in der demgegenüber relativ kurzen Zeit der Trennung. Ebenso liegt in der Ehe und der gemeinsamen Entscheidung der Eheleute begründet, dass die Ehefrau bereits im Jahre 1998 ihre damals ausgeübte Beschäftigung aufgegeben hat und seither einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachging (vgl. hierzu BGH, FamRZ 2011, 629, 630). Die lange „Erwerbsabstinenz“ und ihre schlechten Deutschkenntnisse führen dazu, dass die Antragsgegnerin nach der Einschätzung des Senats realistischer Weise jetzt allenfalls noch eine Arbeitsstelle auf Geringverdienerbasis erlangen könnte. Gesundheitliche Einschränkungen treten hinzu, auch wenn sie durch den Antragsteller bestritten sind. Denn die Antragsgegnerin hat unter anderem eine Entlassungsmitteilung der W.-Kliniken ... vom 11. November 2010 vorgelegt, von wo sie nach einer Heilbehandlung als arbeitsunfähig entlassen worden war.
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In dieser Mitteilung ist weiter dargestellt, bei gutem Heilungsverlauf seien leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Vollzeit möglich, ohne ständiges Heben, Tragen, Überkopfarbeiten, abhängig im Übrigen von der Psyche und entsprechender Zusatzbegutachtung. Zur psychologischen Behandlung hat sie dem Senat auf Befragen von dreiwöchentlichen Behandlungen für das letzte Jahr berichtet, welche im laufenden Jahr wieder erfolgten. Bereits im Hinblick auf die Entlassungsmitteilung und ungeachtet weiter vorgelegter Arztberichte ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin gesundheitlich angeschlagen ist. Auch wenn in der genannten Mitteilung von einer „leichten Vollzeittätigkeit“ die Rede ist, sind die entsprechenden Möglichkeiten an den realistischen Gegebenheiten zu messen (vgl. nur BGH, FamRZ 2009, 314; BGH, FamRZ 2008, 2104, 2105 m. Anm. Schürmann). Nach den persönlichen Voraussetzungen der Antragsgegnerin ist der Senat daher der Überzeugung, dass sie durch eine Aushilfstätigkeit monatliche Einkünfte in der Größenordnung von netto 200,- EUR verdienen kann. Dass sie keine Erwerbsminderungsrente beanspruchen kann, beruht auf dem Fehlen der hierfür erforderlichen Pflichtbeitragszeiten (§ 43 Abs. 1 und 2 SGB VI).
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bb) Der Antragsteller beruft sich auf Vermögenseinsatz. Wie § 1577 BGB bestimmt, kann der geschiedene Ehegatte den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann (§ 1577 Abs. 1 BGB). Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre (§ 1577 Abs. 3 BGB). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Antragsteller erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung und damit verspätet (§ 115 FamFG) vorgetragen, hat, er habe der damaligen Ehefrau Grundstücke in der Türkei zugewandt, auch damit ihr Lebensbedarf gedeckt sei. Diesem Vortrag kann allerdings auch aus anderen Gründen nicht gefolgt werden: Die Ferienwohnung in S. wurde der Antragsgegnerin offenbar durch den vormaligen Schwiegervater zugewandt, nicht durch den Antragsteller. Der Laden, ebenfalls in S., stand oder steht im Miteigentum der Antragsgegnerin mit ihrer Schwester.
24 
Zum baulichen Zustand dieses Gebäudes hat die Antragsgegnerin - insoweit unwidersprochen durch den Antragsteller - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, es seien lediglich Wände vorhanden, ein Dach gebe es nicht. Wiederum unwidersprochen durch den Antragsteller hat sie ferner ausgeführt, die angeblichen Baugrundstücke befänden sich tatsächlich an einem Berg; um Bauland handle es sich nicht. Nicht nur die Divergenz zu den Beschaffenheitsangaben der Grundstücke, sondern auch die völlig konträren Wertansätze machen es für den Senat unmöglich, eine Vermögensverwertung der ausländischen Liegenschaften in Betracht zu ziehen. Jedenfalls kann die durch § 1577 Abs. 3 BGB vorgeschriebene Billigkeitsabwägung nicht erfolgen. Der Senat ist deshalb nicht imstande, den Vermögenseinsatz als billig oder als unbillig zu werten. Der in der mündlichen Verhandlung gehaltene Vortrag spricht vielmehr gegen eine Verwertung des Vermögensstamms. Allerdings erwies sich in der mündlichen Verhandlung zugleich, dass auf Seiten der Antragsgegnerin keine Verpflichtung bestand, die Grundstücke an den Schwiegersohn A. O. K. zu übertragen. Auch wenn eine Obliegenheit zur Verwertung des Vermögensstamms nicht in Betracht zu ziehen ist, rechnet ihr der Senat deshalb die Erträge zu, die aus der jeweiligen Grundstücksnutzung zu ziehen sind. Diese Zurechnung von Erträgen steht für sich genommen der Verwertung des Vermögensstamms entgegen, aus welchem die Erträge gezogen werden. Nach eigenem (bestrittenem) Vortrag des Antragstellers belaufen sich diese Erträge auf (180,- EUR + 150,- EUR =) 330,- EUR im Monat (Schriftsatz vom 26. August 2009, dort. Seite 2, Bl. 16 d.A.; Vortrag der Ehefrau: umgerechnet 120,- EUR). Mit seinen anderslautenden, nämlich höheren, Wertangaben setzt er sich zu seinem eigenen anfänglichen Vortrag in Widerspruch. Außerdem sind jene erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt, verspätet und auch aus diesem Grunde nicht zu berücksichtigen.
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Aus der Übertragung der vormaligen Ehewohnung an den Sohn E. folgen allerdings weder ein anzusinnender Vermögenseinsatz noch zuzurechnende Erträge. Denn an dieser Übertragung hat der Antragsteller selbst, wenn auch lediglich über eine auf den Sohn lautende Vollmacht, mitgewirkt. Die Veräußerung von Grundstücken, die die Ehegatten gemeinsam übertragen (haben) und sie deshalb einen jeweiligen Erlösanteil zur freien Verfügung haben, führt nicht zum Vermögenseinsatz nach § 1577 BGB (vgl. Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 1 Rn. 612). Diese Sachlage ist hier jedenfalls vergleichbar.
26 
Sollte die Antragsgegnerin dem Sohn für den Erwerb einer weiteren Eigentumswohnung Mittel überlassen haben, so ist das unterhaltsrechtlich nicht zu beachten. Anderenfalls müssten auch diejenigen Vermögensübertragungen in Betracht gezogen werden, welche der Antragsteller selbst vorgenommen hat. Dessen ungeachtet ist kein Zuwendungsdatum vorgetragen, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, vielmehr sogar nahe liegt, dass die genannte Unterstützung mit Billigung des Ehemanns, des Antragstellers, erfolgt ist.
27 
Dass die Antragsgegnerin mietfrei im (nunmehrigen) Eigentum des Sohnes lebt, ist, wie sie zutreffend darlegt, als freiwillige Zuwendung eines Dritten zu erachten, welche den Unterhaltsschuldner regelmäßig nicht entlasten soll (vgl. SüdL, Stand Januar 2011, Nr. 8).
28 
5. Aus alledem errechnet sich zugunsten der Antragsgegnerin ein Unterhaltsanspruch in der Größenordnung, wie ihn auch das Familiengericht ermittelt hat. Dies selbst auf Grundlage der durch den Antragsteller vorgetragenen Miete. Ob die Mieteinkünfte tatsächlich geringer sind oder wären, kann deshalb dahinstehen. Auf die ledigliche Größenordnung darf abgestellt werden, weil das Familiengericht für den Antragsteller - wie bereits dargestellt - Einkünfte wiederum nur in einer Größenordnung von 1.900,- EUR zugrunde gelegt hat. Für die Antragsgegnerin ermittelt sich folgender Unterhalt:
29 
Einkommen Mann, netto monatlich (fiktiv)
1.900,00 EUR
Berufspauschale
-95,00 EUR
Erwerbstätigenbonus
-180,50 EUR
Summe:
1.624,50 EUR
        
        
Einkommen Frau, netto monatlich (fiktiv)
200,00 EUR
Berufspauschale
-10,00 EUR
Erwerbstätigenbonus
-19,00 EUR
Summe Einkünfte
1.795,50 EUR
auf Seiten der Frau: Miete Türkei fiktiv
330,00 EUR
Bedarfsbasis
2.125,50 EUR
Bedarf = 1/2
1.062,75 EUR
Elementarunterhalt (aufgerundet, SüdL Nr. 25)      
562,00 EUR
30 
6. Der Unterhalt ist nicht gemäß § 1579 BGB verwirkt. Der Umstand des (Mit-) Eigentums an Grundstücken in der Türkei war dem Antragsteller von Anfang an bekannt. Entsprechend hat er sich ab Anbeginn hierauf berufen. Ob die Grundstücke noch vorhanden sind oder nicht, ist eine Frage der unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit. Gleiches gilt für den Vortrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin verstoße gegen ihre Erwerbsobliegenheiten. Diese Fragestellung ist an anderer Stelle beantwortet (s. oben, 4. b) aa).
31 
Soweit sich der Antragsteller weiter darauf beruft, die Antragsgegnerin habe seine Unterschrift gefälscht und hierdurch versucht, 3.200,- EUR von seinem Konto abzuheben, ist dieser Vortrag wiederum erst verspätet konkretisiert worden. Mit Schriftsatz vom 16. September 2011 hatte der Antragsteller unter Vorlage eines fotokopierten Überweisungsträgers vom 2. August 2008 hierzu lediglich ausführen lassen: „Zur damaligen Zeit fiel eine Überweisung auf, die angebliche Unterhaltsansprüche der Beschwerdegegnerin für die Monate Januar bis April 2007 begleichen sollte. Diese Überweisung wurde nicht vom Beschwerdeführer unterschrieben, was glücklicher Weise von der ... Bank bemerkt wurde. Weiterer Vortrag hierzu bleibt vorsorglich vorbehalten.“ Aus diesem Vortrag, der offenbar nach eigenem Dafürhalten ergänzungsbedürftig war, lässt sich nicht einmal entnehmen, wer den Überweisungsträger anstelle des Antragstellers unterschrieben haben soll. Ein Vorwurf gegenüber der Antragsgegnerin erfolgt allenfalls indirekt. Zwar sind Verwirkungsgründe durch das Gericht von Amts wegen zu beachten; die hierzu erforderlichen Tatsachen sind jedoch beizubringen. Daran fehlt es bis zum Schriftsatz vom 31. Oktober 2011, welcher erst vorgelegt wurde, nachdem die mündliche Verhandlung geschlossen war. Noch in der mündlichen Verhandlung hatte der Antragsteller den Senat fragen lassen, ob nicht von einer Unterhaltsverwirkung auszugehen sei. Der Senat hat daraufhin geantwortet, der hierzu gehaltene Vortrag beziehe sich auf Fragen der Bedürftigkeit. Soweit der Antragsteller weiteren Vortrag in das Verfahren einführen wollte, hätte für ihn spätestens im genannten Zeitpunkt Anlass bestanden, ein Schriftsatzrecht zu beantragen. Das unterblieb.
32 
Dass die Umstände im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Überweisung nicht zu einer Unterhaltsverwirkung führen, ergibt sich aber auch daraus, dass die Ehegatten zur fraglichen Zeit, am 2. August 2008, wohl nicht mehr zusammenlebten, sich jedoch nach eigenem Vorbringen des Antragstellers erst später „offiziell“ trennten, nämlich im darauffolgenden Oktober. In Betracht kommt deshalb, dass die Antragsgegnerin bis dahin zu Verfügungen über das besagte Konto berechtigt war, Vollmacht erteilt oder zwischen den Eheleuten Abreden getroffen waren. So hatte die Antragsgegnerin nach eigenem Vortrag des Antragstellers auch Geld von einem (gemeinsamen) Konto abgehoben. Wie er im Schriftsatz vom 16. September 2011 (dort: Seite 3, Bl. 280 d.A.) darlegt, „flossen die Einkünfte des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Konto, auf welches die Beschwerdegegnerin zugriff.“ Welche Abhebungen bis zu welchem Zeitpunkt von einer dahingehenden Berechtigung umfasst gewesen sein mögen und welche nicht, ist weder vorgetragen noch erkennbar. Die Voraussetzungen einer Unterhaltsverwirkung sind deshalb nicht gegeben.
33 
7. Der der Antragsgegnerin nach alledem zustehende Unterhalt war gemäß § 1578 b Abs. 2 BGB zu befristen. Seit der Eheschließung im Jahre 1972 bis zur Zustellung des Scheidungsantrags im Juni 2009 sind 37 Jahre vergangen. Im Laufe der (jahrzehnte-) langen Ehe tritt unter den Eheleuten eine wirtschaftliche Verflechtung ein, die zu einem besonderen Maß an nachehelicher Solidarität führt (vgl. nur BGH, FamRZ 2010, 1971; s. auch Dose, FamRZ 2011, 1341, 1347). Diese nacheheliche Solidarität führt während einer Übergangszeit zu einem weiterhin nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bestimmenden Unterhalt.
34 
In die zur Bemessung dieser Übergangszeit durchzuführende Gesamtabwägung bezieht der Senat die Ehedauer ein, die Erziehung und Betreuung der vier Kinder durch die Ehefrau, daneben das jeweilige Lebensalter der Ehegatten (der Antragteller ist 56, die Antragsgegnerin 57 Jahre alt), die Vermögenssituation unter Einschluss der der Antragsgegnerin noch in der Türkei zugerechneten Vermögensbestandteile und ihres mietfreien Wohnens, ihre gesundheitlichen Einschränkungen und die Schwerbehinderteneigenschaft des Antragstellers, welcher außer über fiktiv zugerechnete Erwerbseinkünfte über keine realen positiven Einkünfte verfügt.
35 
Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin habe keine ehebedingten Nachteile erfahren, kann dem im Ansatz gefolgt werden. Einen Beruf hat sie nicht erlernt; krankheitsbedingte Erwerbseinschränkungen stellen für sich genommen keine ehebedingten Nachteile dar. Allerdings hatte die Antragstellerin bis ins Jahr 1998 eine Beschäftigung als Küchenhilfe ausgeübt, aus welcher sie seinerzeit nach dem Versicherungsverlauf im Sonderheft Versorgungsausgleich ein Jahresbruttoentgelt von (im letzten vollen Beschäftigungsjahr 1997) 35.835,- DM erwirtschaftet hat. Diese Tätigkeit hat die Antragstellerin in der Ehezeit aufgegeben. Ob die gesundheitlichen Einschränkungen, welche für sich genommen nicht zur Annahme eines ehebedingten Nachteils führen, eine weiterhin unveränderte Ausübung dieser Tätigkeit zugelassen hätten, kann dahinstehen. Jedenfalls müsste die Antragsgegnerin, was bei der Bemessung ihrer Erwerbsobliegenheiten berücksichtigt ist, jetzt „von null“ beginnen (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1311, 1315 m. Anm. Maier).
36 
In Würdigung all dieser Gesamtumstände steht der Antragsgegnerin ein nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessender Unterhalt bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze im Juli 2019 zu. Ab Rechtskraft der Ehescheidung am 16. August 2011 sind das noch knapp acht, gerechnet ab Verkündung der vorliegenden Entscheidung etwa siebeneinhalb Jahre. Auf den genannten Zeitpunkt war der Unterhalt nach § 1578 b Abs. 2 BGB zu befristen. Denn Einbußen in der eigenen Altersversorgung werden, bezogen auf die Ehezeit, durch den Versorgungsausgleich ausgeglichen (vgl. nur BGH, FamRZ 2010, 1633, 1635 m. Anm. Borth). Zugunsten der Antragsgegnerin wurden durch den Versorgungsausgleich 25,1138 EP, daneben ein Anrecht auf Betriebsrente ausgeglichen. Zusammen mit ihren eigenen verbleibenden Rentenanwartschaften von (insgesamt 23,0561 EP ./. 11,4793 EP =) 11,5768 EP wird sie nach derzeitigem Stand über eine gesetzliche Monatsrente von 1.007,89 EUR verfügen [27,47 EUR * (25,1138 EP + 11,5768 EP)], die außerdem ausgeglichene Betriebsrente tritt hinzu. Dadurch ist der angemessene Lebensbedarf im Sinne des § 1578 b Abs. 1 BGB gedeckt, ein weitergehender Ausgleich jedenfalls angesichts der bereits aufgeführten Gesamtumstände nicht geboten.
37 
Das gilt im Ergebnis auch wegen etwa (dann noch vorhandener) ehebedingter Nachteile, welche auf die in der Ehe gewählte Rollenverteilung zurückzuführen sind. Dazu rechnet der Umstand, dass die Antragsgegnerin wegen der Arbeitsplatzaufgabe nunmehr keine Erwerbsminderungsrente beanspruchen kann (s. bereits oben; zum genannten Aspekt vgl. BGH, FamRZ 2011, 713, 716 m. Anm. Holzwarth, FamRZ 2011, 795; BGH, FamRZ 2011, 188, 190). Dass ein Ausgleich insoweit unterbleibt, rechtfertigt sich zugleich aus der auf Seiten des Antragstellers ab Renteneintritt verschlechterten wirtschaftlichen Situation.
38 
Auch wenn zwischen den beteiligten Ehegatten noch eine güterrechtliche oder Vermögensauseinandersetzung ausstehen mag, war der Senat aus derzeitiger Sicht in der Lage, die maßgeblichen Prognosen zu treffen (vgl. BGH, FamRZ 2011, 192, 195 m. Anm. Schürmann).
III.
39 
1. Die Beschwerde hatte nach alledem Erfolg, soweit ein späterer Unterhaltsbeginn sowie eine Unterhaltsbefristung auszusprechen waren. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG. Das jeweilige Obsiegen und Unterliegen, auch im Hinblick auf die spätere Unterhaltsbefristung, erforderte nicht, vom Grundsatz des § 150 Abs. 1 FamFG abzuweichen.
40 
Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 70, 116 Abs. 3 FamFG. Die vorliegende Entscheidung betrifft einen Einzelfall, hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts; die Rechtsbeschwerde war deshalb nicht zuzulassen (§ 70 Abs. 2 FamFG).
41 
2. Der Antragsgegnerin war die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung zu gewähren. Die Ratenzahlungsanordnung erfolgt nach dem zugesprochenen Unterhalt, den durch sie selbst in Betracht gezogenen Mieterträgen (monatlich 120,- EUR, s. oben) sowie nach Abzug ihres persönlichen Freibetrags. Danach verbleibt ein einzusetzendes Einkommen von 285,- EUR, welches zu Monatsraten von 95,- EUR führt.
42 
3. Der Beschwerdewert ergibt sich aus dem Jahresbetrag der erstinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeträge (§§ 40, 51 Abs. 1 FamGKG).
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published on 28.02.2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger stand - zuletzt im
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Annotations

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

In Ehesachen und Familienstreitsachen können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

In Ehesachen und Familienstreitsachen können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen.

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.

(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.

(3) Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.