Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 30. Sept. 2010 - 16 WF 189/10

bei uns veröffentlicht am30.09.2010

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Familiengerichts Wangen vom 23.07.2010 wird auf seine Kosten als unbegründet

zurückgewiesen .

Beschwerdewert: bis 1.000 EUR

Gründe

 
I.
Mit Schriftsatz vom 24.09.2009 beantragte der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Antrag, ihm die elterlichen Sorge, hilfsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht, für seine sechs Jahre alte Tochter zu übertragen. Begründet wurde der Antrag vor allem mit Umgangsstreitigkeiten trotz einer Vereinbarung der Beteiligten vom 3.12.2008 über das Umgangsrecht im Jahr 2009 und den Aufenthalt des Kindes bei der Mutter. Die Mutter habe das Kind auch offensichtlich während ihrer Berufstätigkeit allein in der Wohnung gelassen.
Mit Beschluss vom 23.02.2010 hat das Familiengericht wegen des fehlenden Anordnungsgrundes den Antrag des Vaters zurückgewiesen und die Kosten gegeneinander aufgehoben. Gegen diese Kostenentscheidung legte der Antragsteller am 5.3.2010 Beschwerde ein. Das Familiengericht verfügte am 8.3.2010 unter dem Aktenzeichen des einstweiligen Anordnungsverfahrens Termin zur mündlichen Verhandlung - ausdrücklich in der Hauptsache - und forderte die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses an. Der Hauptsacheantrag ist am 11.3.2010 beim Familiengericht eingegangen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat durch Beschluss vom 8.4.2010 die Beschwerde des Vaters gegen die Kostenentscheidung des Familiengerichts als unzulässig verworfen, da die einstweilige Anordnung selbst vor mündlicher Verhandlung nicht anfechtbar ist und die Anfechtung der Kostenentscheidung nicht weiter gehen kann als die Anfechtbarkeit der Hauptsache.
In der mündlichen Verhandlung vom 25.6.2010 wies der Familienrichter darauf hin, dass bisher kein Antrag auf Verhandlung im einstweiligen Anordnungsverfahren gestellt und der Termin im Vorgriff auf den erwarteten, am 11.3.2010 auch eingegangenen Hauptsacheantrag bestimmt worden sei. Dennoch stellte die Antragstellervertreterin den im einstweiligen Anordnungsverfahren angekündigten Antrag, worauf das Familiengericht durch Beschluss vom 23.7.2010 seinen Beschluss vom 23.2.2010 bestätigte und nunmehr die vollen Kosten dem Antragsteller auferlegte. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Es sei inzwischen aufgrund der Kooperationsbereitschaft des Antragstellers zu einer einvernehmlichen Besuchsvereinbarung gekommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Kostenentscheidung einer Endentscheidung des Familiengerichts ist nach den allgemeinen Vorschriften angreifbar. Streit besteht derzeit lediglich darüber, ob in Familienstreitsachen, zu denen die vorliegende Angelegenheit allerdings nicht zählt, § 99 ZPO als Folge der Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG, die die Kostenvorschriften des FamFG ausdrücklich ausnimmt, Anwendung findet.
Über eine Beschwerde gegen eine Endentscheidung des Familiengerichts entscheidet der Senat in voller Besetzung, sofern die Sache nicht durch Senatsbeschluss einem Mitglied als Einzelrichter übertragen ist, § 68 Abs. 4 S. 1 FamFG.
Die Beschwerde ist auch zulässig, obwohl der beantragte Eingriff in die elterliche Sorge abgelehnt worden ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die bis 31.08.2009 geltenden Rechtslage geändert und die Beschwerde auch gegen ablehnende Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung zum Sorgerecht eröffnet werden.
Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet. Das Familiengericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht gegeben war. Es bestand zu keinem Zeitpunkt das in § 49 Abs. 1 FamFG geforderte dringende Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden.
10 
In Umgangs- und Sorgerechtsverfahren wird wegen der seit 1.9.2009 geltenden Rechtslage nur noch in Ausnahmefällen ein Anordnungsgrund vorliegen. Wegen des Vorrang- und Beschleunigungsgebotes des § 155 FamFG findet auch in der Hauptsache ein früher Termin statt. Zudem ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern, wenn in diesem Termin kein Einvernehmen erzielt wird, § 156 Abs. 3 S. 1 FamFG.
11 
Vorliegend hat der Antragsteller seinen Sorgerechtsantrag im Wesentlichen mit Streitigkeiten um den Kinderausweis und den Ferienumgang begründet. Soweit der Antragsteller behauptete, die Tochter befinde sich während der Arbeitszeiten der Mutter "offensichtlich" alleine in der Wohnung, weil die Antragsgegnerin sich zuerst geweigert hatte, die Adresse der Tagesmutter mitzuteilen, ist dieser Schluss nicht nachvollziehbar und als Anordnungsgrund nicht geeignet. Dies gilt umso mehr, als sich die Eltern erst am 3.12.2008 über den dauerhaften Aufenthalt des Kindes bei der Mutter in W. geeinigt hatten.
12 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 30. Sept. 2010 - 16 WF 189/10 zitiert 8 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens


(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Zivilprozessordnung - ZPO | § 99 Anfechtung von Kostenentscheidungen


(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt,

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot


(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen. (2) Das Gericht erörtert in Verfahren

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 156 Hinwirken auf Einvernehmen


(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hi

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 49 Einstweilige Anordnung


(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. (2)

Referenzen

(1) Die Anfechtung der Kostenentscheidung ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Kostenentscheidung die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(2) Das Gericht erörtert in Verfahren nach Absatz 1 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht hört in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.

(3) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen der verfahrensfähigen Beteiligten zu dem Termin anordnen.

(4) Hat das Gericht ein Verfahren nach Absatz 1 zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung ausgesetzt, nimmt es das Verfahren in der Regel nach drei Monaten wieder auf, wenn die Beteiligten keine einvernehmliche Regelung erzielen.

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.