| Auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts wird Bezug genommen. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 26.894,44 EUR. Die Klägerin begehrt in Erweiterung des erstinstanzlichen Antrags die Verurteilung der Beklagten auch zur Zahlung von 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 20.12.2004. |
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| Die Beklagte trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, das Landgericht habe aufgrund falscher rechtlicher und tatsächlicher Würdigung des Sachverhalts der Klägerin die Aktivlegitimation zu Unrecht alternativ aufgrund der Sicherungsabtretung oder der Pfändung zugesprochen. Die Pfändung sei aufgrund der früher erfolgten Sicherungsabtretung nichtig. Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 03.05.2005 - XI ZR 287/04 (BGHZ 163, 59) ausgesprochen, dass im Falle einer verdeckten Abtretung der Zessionar bei einem obsiegenden Urteil des Zedenten seine Gläubigerrechte nicht wieder verliere. Die früher erfolgte Abtretung gehe also vor, was zur Nichtigkeit der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 11. und 17.02.2003 führe. Die Nichtigkeit der Beschlüsse ergebe sich auch aus Mängeln des Vollstreckungsverfahrens. Dem Grundsatz der Bestimmtheit der Pfändung nach § 829 ZPO sei nicht genügt. Die zu pfändende Forderung sei im Pfändungsbeschluss hinsichtlich des Rechtsgrundes nicht so genau bezeichnet, dass der Gegenstand der Zwangsvollstreckung eindeutig feststehe. Aufgrund der fehlerhaften Einschätzung des Vollstreckungsverfahrens beurteile das Landgericht auch die Frage der Verjährung falsch. Da die Klägerin wegen der Nichtigkeit der Pfändung nicht zur Geltendmachung der Forderung im Einziehungsprozess ermächtigt gewesen sei, habe die vorliegende Klage die Verjährung nicht vor deren Ablauf am 31.12.2004 gehemmt. Hinsichtlich des abgetretenen Anspruchs sei Verjährung eingetreten, weil die Abtretung erstmals im Schriftsatz vom 01.06.2005 und damit nach Eintritt der Verjährung geltend gemacht worden sei. Die Klage aufgrund der Pfändung habe die Verjährung insoweit nicht unterbrochen, weil es sich um verschiedene Streitgegenstände im Sinne von § 263 ZPO handele. Auch wenn der Antrag derselbe geblieben sei, habe sich der Sachverhalt geändert. Die Verjährungshemmung trete nur in der Gestalt und im Umfang der klageweise erhobenen Ansprüche ein und erstrecke sich nicht auf solche Ansprüche, welche nicht Gegenstand der Klagerhebung gewesen seien (BGH NJW 1999, 2110). Hilfsweise begehrt die Beklagte die Zulassung der Revision. |
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| Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, | |
| 1. das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen, |
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| 2. die erweiterte Klage (Anschlussberufung) ab- bzw. zurückzuweisen. |
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| das Urteil des Landgerichts Stuttgart mit der Maßgabe aufrecht zu erhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 26.894,44 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz Zug-um-Zug gegen Herausgabe der Prozessbürgschaft Nr. ... vom 29.07.1999 zu bezahlen. |
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| Berufung wie Anschlussberufung sind zulässig. Erfolg hat jedoch nur die klagerweiternde Anschlussberufung der Klägerin. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. |
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| Die Klägerin ist aufgrund der Sicherungsabtretung vom 10.09.1999 aktivlegitimiert. Im Ergebnis kommt es aber tatsächlich nicht darauf an, ob dies aufgrund der Sicherungsabtretung oder aufgrund der Pfändung der Fall ist. Da in beiden Fällen die Klägerin die Berechtigte bzw. Begünstigte ist, stellen sich Kollisionsfragen nicht. Vielmehr erbrachte die Pfändung die Zusammenführung der widersprüchlich erscheinenden formellen und materiellen Rechtslage. Vorliegend geht es nicht um die Pfändung durch einen Dritten. Gepfändet hat die Klägerin, der die geltend gemachte Bürgschaftsforderung bereits aufgrund der Abtretung zustand. In der Abtretungsvereinbarung vom 10.09.1999 wurde der Klägerin die beim Landgericht Ellwangen im Urkundenprozess titulierte und damals im Nachverfahren noch anhängige Hauptforderung abgetreten, für welche sich die Beklagte mit der hier streitgegenständlichen Prozessbürgschaft vom 29.07.1999 verbürgt hatte, sodass diese Bürgschaft gemäß § 401 BGB auf die Klägerin überging. Die Parteien der Abtretungsvereinbarung vom 10.09.1999 haben darüber hinaus ausdrücklich vereinbart, dass die zur Abwehr der Zwangsvollstreckung übergebenen Bürgschaften an die Klägerin gehen bzw. die Forderungen gegen die Sicherungsgeber an die Klägerin abgetreten werden. Damit stand die streitgegenständliche Forderung der Klägerin zu. In der Abtretungsurkunde wurde außerdem vereinbart, dass die abtretende Firma ... den beim Landgericht anhängigen Prozess um die Hauptforderung weiterführt und die Abtretung nicht offen gelegt wird. Daraus ergibt sich, dass die Firma ... die Forderung wie geschehen weiterhin im eigenen Namen geltend machen und Leistung an sich verlangen sollte, was das Prozessrecht zulässt. Trotz der Sicherungsabtretung hat die Firma ... damit zu Recht im Nachverfahren vor dem Landgericht Ellwangen und dem Oberlandesgericht Stuttgart auf Leistung an sich geklagt und die Forderung als eine eigene im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma ..., der Prozessgegnerin der Firma ..., angemeldet und zur Insolvenztabelle feststellen lassen. Das Vorbehaltsurteil lautete ohnehin auf die Firma ..., weil das Verfahren vor der Abtretung durchgeführt wurde. Wäre diese titulierte Forderung von einem Dritten gepfändet worden, könnten die von der Beklagten angestellten Überlegungen relevant werden. Hier geht es jedoch nicht um eine Kollision. Die Klägerin war Rechtsinhaberin aufgrund der Abtretung. Die Titel lauten auf die abtretende Firma .... Da die Firma ... sich der Klägerin gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, konnte die Klägerin, auch wenn sie bereits materielle Rechtsinhaberin war, pfänden, um so Inhaberin der formell titulierten Rechtsposition zu werden. Tatsächlich hätte es dem nicht bedurft. Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Klägerin deswegen die Bürgschaftsforderung nicht zusteht oder dass die Pfändung nichtig wäre. |
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| Zwar ist eine Forderungspfändung nichtig, wenn im Zeitpunkt der Pfändung in der Person des Schuldners kein Anspruch gegen den Drittschuldner besteht (BGH, Urteil vom 12.12.2001 - IV ZR 47/01, NJW 2002, 755). Hier liegen die Dinge jedoch aufgrund der Sondersituation, dass Rechtsinhaber statt des Schuldners nicht ein Dritter, sondern die pfändende Gläubigerin ist, anders. Die Pfändung geht nicht gänzlich ins Leere, sondern erfasst die formelle Rechtsposition, die die Firma ... trotz der Abtretung aufgrund der Titulierung der abgetretenen Ansprüche durch das Landgericht Ellwangen innehat. |
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| Die Pfändungen sind auch nicht aufgrund formeller Gründe nichtig. Die gepfändete Forderung ist im Beschluss vom 11.02.2003 (K 7, Bl. 8) ausreichend genau bezeichnet. Übermäßige Anforderungen sind an die Bezeichnung der Forderung, die gepfändet werden soll, nicht zu stellen, solange die Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Forderung nicht Anlass zu Zweifeln geben, welche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner bei der Pfändung gemeint ist (Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 829 Rn. 9 mit Rechtsprechungsnachweisen). Im Beschluss vom 11.02.2003 heißt es auf der dritten Seite: „Gepfändet wird die Forderung der Schuldnerin ... gegen die Firma ..., ..., aus Miete ..., ..., und Schadensersatzforderung aus Verlust der Spielhalle ....“ Damit ist die vom Landgericht Ellwangen titulierte (und in der Sicherungsabtretung vom 10.09.1999 abgetretene) Hauptforderung ausreichend genau bezeichnet. In den Urteilen des Landgerichts Ellwangen ist zwar von Pachtzinsansprüchen die Rede. Aus dem Urteil im Nachverfahren vom 12.11.1999 (K 3, Bl. 8) ergibt sich aber, dass es um das Objekt ... in ... geht (S. 3), außerdem, dass die Pachtzinsforderungen der Klägerin ... unstreitig waren (S. 6) und nur Aufrechnungsforderungen der Beklagten ... im Streit standen. Für die Drittschuldnerin Immo ergibt sich aus der Bezeichnung „Miete ..., ...“ im Pfändungsbeschluss vom 11.02.2003 ausreichend klar, worum es geht, nämlich um die titulierten Pachtzinsforderungen. Dass es daneben im selben Objekt ein weiteres Vertragsverhältnis der Beteiligten gab, das Miete und nicht Pacht war, wird seitens der Beklagten nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Die Bezeichnung „Miete“ statt „Pacht“ führt vor dem Hintergrund, dass es im Objekt ... in ... nur ein Vertragsverhältnis über eine Gaststätte gab, nicht zu Unklarheiten. Um Schadensersatzforderungen ... geht es ausweislich der Urteile nicht, weshalb es auf diese im Beschluss vom 11.02.2003 enthaltene Bezeichnung nicht ankommt. |
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| Noch weniger berechtigt ist das Vorbringen der Beklagten, auch im Pfändungsbeschluss vom 17.02.2003 betreffend die Prozessbürgschaft (K 8) sei die gepfändete Bürgschaft nicht ausreichend bezeichnet. Auf S. 3 des Beschlusses heißt es, dass die Ansprüche der Firma ... gegen die ... aus der von Frau ... (Streithelferin) „für die Firma ..., ..., gestellten Prozessbürgschaft vom 29.07.1999 über DM 52.600,95“ gepfändet seien. Genauer geht es kaum. |
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| Die Pfändung ist auch nicht unwirksam wegen der Löschung der Firma ... am 06.05.2002 und der deswegen nicht erfolgten Zustellung der Pfändungen. Die insoweit in erster Instanz erhobenen Einwendungen (Bl. 19 ff) hat die Beklagte in der Berufung nicht mehr ausdrücklich geltend gemacht, und zwar zu Recht nicht. Die Klägerin konnte die aufgrund der Titulierung der Firma ... zustehenden Ansprüche trotz der Löschung pfänden. Der Bestellung eines Nachtragsliquidators oder dergleichen bedurfte es hierfür nicht, weil es nicht um die aktive Geltendmachung von Rechten der gelöschten Firma ... ging. Diese wurde nur passiv im Wege der Forderungspfändung in Anspruch genommen, was ohne ihre aktive Mitwirkung möglich ist. Die an die Firma ... unterbliebene Zustellung der Pfändung ist unschädlich, weil diese Zustellung keine konstitutive Wirkung hat. |
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| Selbst wenn man mit der Beklagten der Auffassung sein wollte, die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse seien nichtig, ändert das nichts daran, dass die Klägerin Inhaberin der gegen die Beklagte geltend gemachten Bürgschaftsforderung bereits aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 10.09.1999 ist. Daraus ergibt sich auch, dass die Klägerin berechtigt war, die Bürgschaftsforderung klageweise geltend zu machen. |
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| Die Bürgschaftsforderung ist nicht verjährt. Die hier vorliegende Prozessbürgschaft verjährt erst in 30 Jahren, eben in der Frist, in der die zugrunde liegenden titulierte Forderung verjährt. Grundsätzlich verjährt eine Bürgschaft unabhängig von der Hauptforderung und seit dem 01.01.2002 gemäß § 195 BGB n. F. nicht mehr wie früher in 30 Jahren, sondern in 3 Jahren (Palandt, BGB, 65. Aufl., § 765 Rn. 26). Für eine Prozessbürgschaft, wie sie hier vorliegt, gilt jedoch die 30-jährige Verjährung der titulierten Hauptforderung. Dies ergibt sich aus § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft oder durch Hinterlegung bewirkt werden kann, wenn nichts anderes bestimmt ist. Daraus ergibt sich eine vom Gesetzgeber gewollte Gleichwertigkeit von Bürgschaft und Hinterlegung. Der Anspruch aus Letzterer kann 30 Jahre geltend gemacht werden. In § 21 Abs. 1 Hinterlegungsordnung ist bestimmt, dass der Anspruch auf Herausgabe mit dem Ablauf von 30 Jahren nach der Hinterlegung, wenn nicht zu diesem Zeitpunkt ein begründeter Antrag auf Herausgabe vorliegt, erlischt. Daneben gibt es Sonderregelungen für einen noch längeren Anspruchsfortbestand in bestimmten Fällen. Dabei geht es zwar um den Anspruch gegen die Hinterlegungsstelle, also das Land, und nicht um den Anspruch gegen den Hinterleger. Hinterlegungsstelle in diesem Sinne im Fall der Bürgschaft ist jedoch der Bürge. Generell gilt, wenn wie im Falle der Gewährleistungsbürgschaft für den gesicherten Anspruch eine längere Verjährungsfrist besteht, dass in der Regel im Wege der Auslegung aus dem Zweck der Bürgschaft sich ergeben wird, dass eine längere Frist auch für den Bürgschaftsanspruch gelten soll (Palandt a.a.O. § 195 Rn. 3). Für die Prozessbürgschaft gilt nach ihrem Sinn und Zweck damit nicht die neue Regelverjährung von nur 3 Jahren, sondern die von 30 Jahren für die titulierte Forderung. |
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| Verjährung wäre aber auch nicht eingetreten, wenn man von einer nur 3-jährigen Verjährungsfrist ausgehen würde. Diese würde nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB mit dem 01.01.2002 zu laufen beginnen, weil bis dahin die 30-jährige Verjährung nach altem Recht galt und diese Frist noch nicht abgelaufen war. Fällig im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB n. F. wurde die Prozessbürgschaft mit Rechtskraft des Vorbehaltsurteils des Landgerichts Ellwangen vom 23.12.1998, die eintrat mit der Rücknahme der eingelegten Berufung im Jahr 1999. Es wird zwar auch vertreten, dass die Verjährung erst beginnt mit der Inanspruchnahme des Bürgen. Es käme dann darauf an, wann die Klägerin von der Beklagten erstmals Zahlung verlangt hat (Gay, NJW 2005, 2585). Dem ist jedoch nicht zu folgen. Die Autorin bezieht sich auf die Entscheidung BGH NJW-RR 2004, 1190. Der BGH schreibt dort (unter II. 1. a) aber ausdrücklich, dass mit der Fälligstellung des Darlehens die Bürgschaftsschuld ebenfalls fällig geworden sei, was für den vorliegenden Fall Fälligwerden mit Rechtskraft des Vorbehaltsurteils, die 1999 eintrat, bedeutet. |
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| Vor dem 31.12.2004 trat mit Zustellung der vorliegenden Klage am 15.12.2004 Verjährungshemmung hinsichtlich der Bürgschaftsforderung ein. Stellt man auf die Pfändung ab, ist dies eindeutig, weil die gepfändete Forderung von Anfang an Gegenstand der Klage war. Aber auch wenn man auf die Abtretung als Grund für den Erwerb der Bürgschaftsforderung abstellt, gilt nichts anderes. Gegenstand der Klage war von Anfang an die Bürgschaftsforderung. Irrelevant ist entgegen der Auffassung der Beklagten, dass die Klägerin ihre Ansprüche zunächst auf die Pfändung und erstmals mit Schriftsatz vom 01.06.2005 und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist von 3 Jahren auf die Sicherungsabtretung stützte. Entscheidend ist, dass die Klägerin die ihr zustehende Bürgschaftsforderung der Firma ... gegen die Beklagte vor dem 31.12.2004 geltend machte. Auf die Begründung der Klage hinsichtlich des Umstandes, demzufolge die Klägerin das fremde Recht innehat, kommt es nicht an. Deshalb hat die Klägerin den Streitgegenstand durch den Vortrag zur Abtretung nicht ausgewechselt, sondern allenfalls die Begründung, wobei aber festzuhalten bleibt, dass die Abtretung am 10.09.1999 und damit in unverjährter Zeit stattfand, sodass die Klägerin von Anfang an als Berechtigte aus abgetretenem Recht klagte. Streitgegenstand war immer ein und dieselbe Bürgschaftsforderung, die die vom Landgericht Ellwangen titulierte Hauptforderung sichert. Ob die Klägerin insoweit Rechtsinhaberin durch Abtretung oder durch Pfändung wurde, hat auf den Streitgegenstand der Bürgschaftsklage keinen Einfluss. Es war immer klar, dass die Klägerin aus fremdem Recht vorging. |
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| Der BGH hat zwar entschieden (Urteil vom 04.05.2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004), dass es unterschiedliche Streitgegenstände sind und die Verjährung damit nicht rückwirkend gehemmt wird, wenn der Kläger seinen Schadensersatzanspruch aus einem Mietvertrag zunächst - allerdings zu Unrecht, weil er noch nicht als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen und damit noch nicht in den Mietvertrag eingetreten war - aus eigenem Recht geltend macht und erst später zutreffenderweise nach § 398 BGB aus abgetretenem Recht des noch ins Grundbuch eingetragenen Verkäufers, weil in dem Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht wegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts ein Wechsel des Streitgegenstands im Sinne einer Klagänderung nach § 263 ZPO liege. |
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| Der BGH wies aber unter Bezugnahme auf das Urteil vom 23. März 1999 (VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110) auch ausdrücklich darauf hin, dass es anders sei im Fall einer stillen Sicherungszession, bei der der Zedent aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungsermächtigung grundsätzlich die an den Sicherungszessionar abgetretene Forderung geltend mache, auch wenn er Zahlung an sich verlange. In jener Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass im Übergang von der anfänglichen Geltendmachung eigener Ansprüche des Gemeinschuldners zu einer solchen von Ansprüchen seiner Ehefrau aufgrund vorprozessualer Abtretung kein Wechsel des Streitgegenstandes im Sinne einer Klageänderung liege. Der an die Ehefrau des Gemeinschuldners abgetretene und von dieser auf den Kläger weiter übertragene Anspruch sei von Anfang an Gegenstand des Verfahrens gewesen. Bei einer stillen Zession mache der Zedent aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungsermächtigung, auch wenn er Zahlung an sich verlange, grundsätzlich die an den Sicherungszessionar abgetretene Forderung geltend. In einer etwaigen späteren Umstellung des Klagantrags auf Zahlung an den Zessionar nach Offenlegung der Zession liege daher keine Änderung des Streitgegenstandes, sondern lediglich eine notwendige Anpassung an die nach Offenlegung der Abtretung veränderte prozessuale Lage. Nach Aufdeckung der Sicherungsabtretung könne der Zedent nämlich nur noch Zahlung an den Abtretungsempfänger verlangen. |
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| Zwar ist der vorliegende Fall nicht direkt vergleichbar, weil die streitgegenständliche Bürgschaft nicht vom Zedenten geltend gemacht wurde, sondern dieser lediglich die Hauptforderung titulieren ließ, sodass die Verjährung der Bürgschaft durch die Klage der Firma ... nicht gehemmt wurde. Doch handelt es sich auch vorliegend um eine notwendige Anpassung an die nach Offenlegung der Abtretung veränderte prozessuale Lage. Nach Aufdeckung der Sicherungsabtretung, die aufgrund der zeitlichen Priorität der Pfändung vorgeht, musste die Klägerin ihre Ansprüche hierauf stützen. Dass sie das hätte bereits von Anfang an tun können und nicht hätte aufgrund der Pfändung vorgehen müssen, ändert nichts. Das führt nicht dazu, dass mit der Berufung auf die Sicherungsabtretung ein neuer Streitgegenstand im Sinne einer Klagänderung gemäß § 263 ZPO geltend gemacht wird, weil es immer um die Geltendmachung einer Bürgschaft aus fremdem Recht ging. |
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| Die Erweiterung der Klage um die Zinsen ist nach § 264 Nr. 2 ZPO ohne weiteres zulässig, nachdem die Klägerin die Formalien einer Anschlussberufung eingehalten hat. Dass die Zinsen in erster Instanz nicht verlangt wurden, steht der jetzigen Geltendmachung nicht entgegen. Begründet ist die Forderung nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. |
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