Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Aug. 2009 - 12 W 42/09

published on 17/08/2009 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Aug. 2009 - 12 W 42/09
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers sowie die Anschlussbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 08.06.2009 - 15 O 214/08 - werden

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 13.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
1. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der O., die u.a. auf dem Gebiet der Vermittlung von Arbeitnehmern tätig war. Beklagt ist die B...
Die Insolvenzschuldnerin schloss mit der Beklagten am 23.01. bzw. 02.02.2004 einen Vertrag zur Beauftragung Dritter mit der Vermittlung nach § 37 SGB III (in der damals geltenden Fassung). Gegenstand des Vertrages war die Unterstützung der Beklagten bei ihren Vermittlungstätigkeiten durch Durchführung von Maßnahmen. Konkret wurde der Leistungsgegenstand in § 15 des Vertrages wie folgt umschrieben:
„(1) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer mit der Vermittlung der von ihm in der Größenordnung des als Anlage beigefügten Los- und Preisblattes zugewiesenen Bewerber der angeführten Zielgruppen in betriebliche Ausbildungsverhältnisse und/oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse im ersten Arbeitsmarkt.
(2) Die Beauftragung des Dritten umfasst alle Tätigkeiten, die zum Erfolg im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB III führen. Art und Umfang richten sich nach den individuellen Erfordernissen. Wie der Ermittlungserfolg herbeigeführt wird, bleibt dem Auftragnehmer überlassen. Die vom Auftragnehmer zu erreichende Eingliederungserwartung ist dem beigefügten Losblatt zu entnehmen.“
Als Vergütung war eine Aufwandspauschale sowie ein Erfolgshonorar vereinbart. Vertragsbestandteile waren nach § 2 des Vertrages in der genannten Reihenfolge die Bedingungen des Vertrages und dessen Anlagen, die Leistungsbeschreibung zur Ausschreibung, das Angebot der Insolvenzschuldnerin vom 20.11.2003 auf der Grundlage der Leistungsbeschreibung, die VOL/B in der jeweils aktuellen Fassung sowie im Übrigen die Bestimmungen des BGB.
Die Insolvenzschuldnerin war nach § 6 des Vertrages zur Einhaltung der bei der Vermittlungstätigkeit relevanten gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Im Einzelnen wurde hierzu im Vertrag u.a. Folgendes geregelt:
„(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die bei seiner Vermittlungstätigkeit relevanten gesetzlichen Bestimmungen zu beachten. Richten sich dabei gesetzliche Bestimmungen an den Auftraggeber, so gelten sie auch für den Auftragnehmer entsprechend. Dies gilt insbesondere für die §§ 35 Abs. 2 Satz 2 und 36 SGB III. Der Auftragnehmer darf für seine Tätigkeit weder vom Arbeitgeber noch vom zugewiesenen Bewerber eine Vergütung erheben.“
(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften zum Sozialdatenschutz, einzuhalten. …“
Der Kläger macht mit der Klage Honorarforderungen von insgesamt 62.176,52 EUR geltend. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
10 
Beide Parteien sind der Auffassung, dass der ordentliche Rechtsweg gegeben sei. Es handele sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Der zwischen ihnen geschlossene Vertrag sei privatrechtlicher Natur. Es liege kein Über- und Unterordnungsverhältnis vor. Unerheblich sei, dass hierdurch eine öffentliche Aufgabe erfüllt werde. Es handele sich um ein Beschaffungsgeschäft. Auch mit Blick auf die vorangegangene Ausschreibung sei daher zwingend von einem privatrechtlichen Vertrag auszugehen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Vertrag auf die Vorschriften des BGB verweise und - wie in privatrechtlichen Verträgen üblich - ein Gerichtsstand vereinbart worden sei.
11 
2. Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluss den Zivilrechtsweg für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Sozialgericht Düsseldorf verwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf die zum inhaltsgleichen Vertrag ergangene Entscheidung des OLG Celle vom 12.12.2008 - 11 W 43/08 (OLGR Celle 2009, 111) verwiesen.
12 
3. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers. Er vertritt weiterhin die Auffassung, dass der ordentliche Rechtsweg gegeben sei. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die mit der Klage geltend gemachten Honoraransprüche privatrechtlicher Natur seien. Daneben wird der erstinstanzliche Vortrag vertieft.
13 
Der Kläger beantragt,
14 
den Beschluss des Landgerichts Stuttgart aufzuheben.
15 
Die Beklagte hat Anschlussbeschwerde eingelegt mit dem Ziel, dass der Zivilrechtsweg für zulässig erklärt wird. Sie verweist zur Begründung auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
I.
17 
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft und wurde innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt. Die Anschlussbeschwerde der Beklagten ist ebenfalls zulässig. Die Beschwer der Beklagten folgt aus einer möglichen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (vgl. Münchener Kommentar/Zimmermann, ZPO, 3. Aufl., § 17a GVG Rn. 32).
II.
18 
Die Beschwerden sind jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der Rechtsweg zu den Sozialgerichten (§ 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG) gegeben ist. Anders als die Parteien meinen, liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor.
19 
1. Ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich, wenn - wie hier - eine ausdrückliche Rechtswegszuweisung des Gesetzgebers fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OBG NJW 1986, 2359; BVerwG NJW 2007, 2275). Insoweit kommt es darauf an, ob der streitgegenständliche Vertrag öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist. Daher ist - anders als der Kläger meint - nicht auf den Inhalt des streitgegenständlichen Anspruchs abzustellen.
20 
2. Bei der Frage der Einordnung eines Vertrages als öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich Vertrag ist der Vertragsgegenstand maßgeblich. Dieser bestimmt sich wiederum danach, ob die Vertragsabmachungen mit ihrem Schwerpunkt öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich ausgestaltet sind (BGH NJW 2003, 888, 889; BSG v. 12.05.1998 - B 11 SF 1/97 R). Im konkreten Fall liegt der Schwerpunkt im öffentlichen Recht.
21 
a) Der Umstand, dass die Parteien zueinander nicht in einem Subordinationsverhältnis stehen, schließt die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit nicht aus. Vielmehr kann auch in einem Gleichordnungsverhältnis ein öffentlich-rechtlicher Vertrag anzunehmen sein. Dies ist dann der Fall, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet (BVerwG NJW 2007, 2275; BSG vom 12.05.1998, B 11 SF 1/97 R) Dies ist vorliegend der Fall.
22 
Die Beklagte hat der Insolvenzschuldnerin durch den streitgegenständlichen Vertrag die ihr nach § 35 Abs. 1 SGB III a.F. obliegende öffentlich-rechtliche Pflicht der Arbeitsvermittlung übertragen. Zwar lässt die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nicht zwingend auf den öffentlich-rechtlichen Charakter der ergriffenen Maßnahmen schließen (GmS-OBG NJW 1986, 2359; BGH NJW 2003, 888, 889; BSG v. 12.05.1998 - B 11 SF 1/97 R). Das konkrete Vertragsverhältnis ist aber nicht darauf beschränkt, dass sich die öffentliche Hand - wie etwa bei der Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen (hierzu BSG v. 12.05.1998 - B 11 SF 1/97 R) - bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben Privater bedient. Vielmehr ist im vorliegenden Fall die Insolvenzschuldnerin als privates Unternehmen in die Aufgabenstellung der Beklagten eingetreten.
23 
Zwar oblag es zunächst der Entscheidung der Beklagten, welcher Arbeitsloser der Insolvenzschuldnerin zugewiesen wurde. Im Falle der Zuweisung trat dann aber die Insolvenzschuldnerin an die Stelle der Beklagten, während diese sich für die Dauer der Zuweisung aus der Vermittlung zurückgezogen hat (so auch OLG Celle, OLGR 2009, 111). Der Arbeitssuchende musste sich, wenn nicht ein wichtiger Grund i.S.v. § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB III a.F. vorlag, an die Insolvenzschuldnerin wenden. Er konnte den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Vermittlungsleistungen nach § 3 SGB III nicht mehr gegen die Beklagte geltend machen. Umgekehrt konnte auch die Insolvenzschuldnerin nicht wie ein Privater am Markt agieren. Zwar hatte sie keinerlei Hoheitsbefugnisse. Sie war aber nach § 6 Abs. 1 des Vertrages zur Beachtung sämtlicher für die Beklagte im Rahmen der Vermittlungstätigkeit geltenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen verpflichtet.
24 
b) Anders als die Parteien meinen, kann auch aus dem Umstand, dass die Leistungen zuvor ausgeschrieben wurden, nicht auf einen privatrechtlichen Vertrag geschlossen werden. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass ein Vertrag privatrechtlicher Natur ist, wenn zuvor ein Ausschreibungsverfahren stattgefunden hat (vgl. auch OLG Celle, OLGR 2009, 111). Wie dargelegt liegt im vorliegenden Fall gerade kein Beschaffungsgeschäft vor, in dem die Beklagte - vergleichbar einem Privaten - Leistungen auf dem Markt nachfragt.
25 
c) Dass in dem Vertrag ergänzend auf Vorschriften des BGB verwiesen wird, ist unerheblich, nachdem auch § 61 Satz 2 SGB X für den öffentlich-rechtlichen Vertrag die Bestimmungen des BGB für anwendbar erklärt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass in dem streitgegenständlichen Vertrag auch auf Vorschriften des SGB X Bezug genommen wird. So richtet sich etwa die Kündigung aufgrund § 5 des Vertrages nach §§ 92 ff. SGB X.
26 
d) Auch dass die Parteien in § 12 des streitgegenständlichen Vertrages eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben, steht dem öffentlich-rechtlichen Charakter nicht entgegen. Mit der Vereinbarung haben die Parteien nur die örtliche Zuständigkeit geregelt. Dass § 59 SGG eine solche Gerichtsstandsklausel nicht zulässt, ist unerheblich (vgl. BGH v. 20.05.2009 - XII ZB 166/08 Tz. 17).
III.
27 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Als Streitwert wurden 1/5 des Werts der Hauptsache angesetzt (vgl. BGH NJW-RR 2006, 286).
28 
Die Rechtsbeschwerde war nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zuzulassen. Die Frage der Einordnung von Verträgen nach § 37 SGB III a.F. wird obergerichtlich unterschiedlich beurteilt (für eine Zulässigkeit des Zivilrechtsweges OLG Schleswig vom 09.06.2009 - 16 W 61/09), so dass die Frage grundsätzliche Bedeutung hat. Aufgrund einer Vielzahl von noch anhängiger Verfahren ist die grundsätzliche Bedeutung auch nicht durch die Aufhebung der Vorschrift entfallen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

13 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 20/05/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 166/08 vom 20. Mai 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 13 a) Nach § 13 GVG ist der ordentliche Rechtsweg für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und Strafsache
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 19/08/2009 00:00

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin und die Anschlussbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 08.06.2009 - 15 O 375/07 - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). Die Potenzialanalyse erstreckt sich auch auf die Feststellung, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.

(2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt

1.
das Eingliederungsziel,
2.
die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit,
3.
welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese nachzuweisen sind,
4.
die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.
Die besonderen Bedürfnisse behinderter und schwerbehinderter Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden.

(3) Der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Ausbildungssuche oder Arbeitsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden jungen Menschen spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Die Agentur für Arbeit hat Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden und Arbeitgebern Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung (Vermittlung) anzubieten. Die Vermittlung umfasst alle Tätigkeiten, die darauf gerichtet sind, Ausbildungsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Ausbildungsverhältnisses und Arbeitsuchende mit Arbeitgebern zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zusammenzuführen. Die Agentur für Arbeit stellt sicher, dass Ausbildungsuchende und Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird, eine verstärkte vermittlerische Unterstützung erhalten.

(2) Die Agentur für Arbeit hat durch Vermittlung darauf hinzuwirken, dass Ausbildungsuchende eine Ausbildungsstelle, Arbeitsuchende eine Arbeitsstelle und Arbeitgeber geeignete Auszubildende sowie geeignete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten. Sie hat dabei die Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden sowie die Anforderungen der angebotenen Stellen zu berücksichtigen.

(3) Die Agentur für Arbeit hat Vermittlung auch über die Selbstinformationseinrichtungen nach § 40 Absatz 2 im Internet durchzuführen. Soweit es für diesen Zweck erforderlich ist, darf sie die Daten aus den Selbstinformationseinrichtungen nutzen und übermitteln.

(1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). Die Potenzialanalyse erstreckt sich auch auf die Feststellung, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.

(2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt

1.
das Eingliederungsziel,
2.
die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit,
3.
welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese nachzuweisen sind,
4.
die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.
Die besonderen Bedürfnisse behinderter und schwerbehinderter Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden.

(3) Der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Ausbildungssuche oder Arbeitsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden jungen Menschen spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches.

(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme

1.
des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7,
2.
der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
3.
der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
4.
der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,
5.
des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall,
6.
des Wintergeldes,
7.
der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen,
8.
der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
9.
des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung.

(4) Entgeltersatzleistungen sind

1.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,
2.
Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
3.
Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
4.
Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
5.
Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

Soweit sich aus den §§ 53 bis 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, daß die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Ausbildungsuchendmeldung oder Arbeitsuchendmeldung zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden die für die Vermittlung erforderlichen beruflichen und persönlichen Merkmale, beruflichen Fähigkeiten und die Eignung festzustellen (Potenzialanalyse). Die Potenzialanalyse erstreckt sich auch auf die Feststellung, ob und durch welche Umstände die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschwert sein wird.

(2) In einer Eingliederungsvereinbarung, die die Agentur für Arbeit zusammen mit der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden trifft, werden für einen zu bestimmenden Zeitraum festgelegt

1.
das Eingliederungsziel,
2.
die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit,
3.
welche Eigenbemühungen zur beruflichen Eingliederung die oder der Ausbildungsuchende oder die oder der Arbeitsuchende in welcher Häufigkeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form diese nachzuweisen sind,
4.
die vorgesehenen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung.
Die besonderen Bedürfnisse behinderter und schwerbehinderter Menschen sollen angemessen berücksichtigt werden.

(3) Der oder dem Ausbildungsuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. Die Eingliederungsvereinbarung ist sich ändernden Verhältnissen anzupassen; sie ist fortzuschreiben, wenn in dem Zeitraum, für den sie zunächst galt, die Ausbildungssuche oder Arbeitsuche nicht beendet wurde. Sie ist spätestens nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit, bei arbeitslosen und ausbildungsuchenden jungen Menschen spätestens nach drei Monaten, zu überprüfen. Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erforderlichen Eigenbemühungen durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.