Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 01. März 2011 - 11 UF 286/10

01.03.2011

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3 und 4 wird der Beschluss des Amtsgerichts Aalen - Familiengericht - vom 18.10.2010 (2 F 135/10) im Kostenpunkt

abgeändert:

Von der Erhebung der im ersten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten wird abgesehen.

Im Übrigen trägt jeder Beteiligte die ihm entstandenen notwendigen Auslagen selbst.

2. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Eine Erstattung der den Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt.

Beschwerdewert: bis 1.200,00 EUR

Gründe

 
1.
Auf den Antrag des Beteiligten Ziff. 1 hat das Familiengericht in seinem Beschluss vom 18.10.2010 festgestellt, dass der am 08.09.2008 verstorbene G. W. der Vater des Beteiligten Ziff. 1 ist (Satz 1 des Beschlusstenors). In Satz 2 des Beschlusstenors hat das Familiengericht bestimmt, dass die Kosten des Rechtsstreits die Beteiligten Ziff. 2 (Mutter des Beteiligten Ziff. 1), die Großmutter des Beteiligten Ziff. 1 und der Bruder des Verstorbenen (Beteiligte Ziff. 3 und 4) als Gesamtschuldner tragen.
Gegen diese Kostenentscheidung haben die Beteiligten Ziff. 3 und 4 Beschwerde eingelegt, mit der sie erstreben, dass die ihnen auferlegte Kostentragungspflicht aufgehoben wird. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Schriftsatz des Beteiligten Ziff. 4 vom 04.11.2010 (Bl. 50/52) und der Beteiligten Ziff. 3 vom 16.11.2010 (Bl. 53/64) verwiesen. Die Beteiligte Ziff. 2 und der durch das Jugendamt vertretene Beteiligte Ziff. 1 haben sich zu den Beschwerden nicht geäußert.
2.
Die Beschwerden der Beteiligten Ziff. 3 und 4 sind gemäß §§ 58 ff FamFG zulässig; sie sind insbesondere rechtzeitig eingelegt worden. Die Beschwerdeführer sind auch beschwerdeberechtigt (§ 59 FamFG), da sie durch die Entscheidung, die ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt, beschwert sind. Dabei kann die Kostenentscheidung isoliert (unabhängig von der Entscheidung über die Feststellung der Vaterschaft) angefochten werden (Thomas/Putzo/Hüßtege, 30. Aufl., Vorbemerkung zu § 80 FamFG, Rn. 4; Schindler in MüKo, §. Auflage, § 81 FamFG, Rn. 78).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes überschreitet auch den Zulässigkeitswert der Beschwerde (600,00 EUR; § 61 Abs. 1 FamFG), da für die Einholung des Sachverständigengutachtens 982,00 EUR an Kosten sowie an Gerichtsgebühren 73,00 EUR entstanden sind (ohne Berücksichtigung von Auslagen für postalische Zustellungen).
3.
Die zulässigen Beschwerden sind auch in der Sache begründet. In Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft nach § 1600 d BGB gelten die allgemeinen Kostenbestimmungen nach §§ 80 ff FamFG (Schulte-Bunert/Weinreich/Keske, § 183 FamFG, Rn. 2). Nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen denBeteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Kosten des Verfahrens sind nach § 80 FamFG die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens entstandenen notwendigen Auslagen der Beteiligten.
Beteiligter im Sinne des § 81 FamFG kann nur sein, wer nach § 7 FamFG formell am Verfahren beteiligt ist (KG FamRZ 1968, 472 zu § 13 a FGG; Feskorn in Prütting / Helms, § 81 FamFG Rn. 3). Dies trifft im vorliegenden Fall gemäß § 172 Abs. 1 FamFG nur auf die Beteiligten Ziff. 1 (Kind) und 2 (Mutter) zu, wobei streitig ist, ob nach § 81 Abs. 3 FamFG dem Kind auch in Abstammungsverfahren keine Kosten auferlegt werden dürfen (vgl. Rechtsgutachten des DIJuF vom 01.04.2010, JAmt 2010, 284). Wessen Recht dagegen durch das Verfahren nur materiell betroffen sein kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG), dem können grundsätzlich keine Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn er sich nicht selbst am Verfahren beteiligt hat oder vom Gericht nicht als Beteiligter hinzugezogen worden ist (Keidel/Zimmermann, 16. Aufl., § 81 FamFG, Rn. 30). Hiernach kommt eine Kostenbelastung der Beteiligten Ziff. 3 und 4 nicht in Betracht. Beide Beschwerdeführer wurden vom Familiengericht nicht als formell Beteiligte behandelt; sie wurden lediglich durch den vom Gericht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragten Sachverständigen zur Entnahme von Blutproben im Rahmen der Feststellung der Abstammung (nach § 178 FamFG) herangezogen. Während der Bruder des Verstorbenen seine Mitwirkung an einer Abstammungsfeststellung abgelehnt hat, hat sich die Mutter des Verstorbenen bereit erklärt, beim Gesundheitsamt ihres Wohnorts eine Blutabnahme vornehmen zu lassen, ohne eine verfahrensrechtliche Stellung einzunehmen.
Ist der Vater - wie vorliegend - bereits verstorben, so waren im sog. postmortalen Abstammungsverfahren nach § 55 b FGG (in Kraft bis einschließlich 31.08.2009) anstelle des verstorbenen Vaters weitere Personen (soweit vorhanden) anzuhören bzw. am Verfahren zu beteiligen, nämlich dessen Ehefrau, Lebenspartner, Eltern und Kinder. Ob darüber hinaus weitere Personen im Verfahren anzuhören oder zu beteiligen sind, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.04.2005 (FamRZ 2005, 1067) zur Beschwerdeberechtigung nach § 55 b Abs. 3 FGG ausdrücklich offen gelassen. In dem zum 01.09.2009 in Kraft getretenen Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) fehlt es insoweit an einer speziellen Regelung. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG wird man jedoch weiterhin die oben genannten Personen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen sein kann, hinzuziehen (Stößer in Prütting / Helms, § 172 FamFG Rn. 11; Schulte-Bunert/Weinreich/Schwonberg, § 172 FamFG, Rn. 27; Löhnig, FamRZ 2009, 1798).
Selbst wenn hiernach zumindest die Mutter des Verstorbenen als Beteiligte im Sinne des § 81 FamFG anzusehen sein sollte, wäre ihre Belastung mit den Kosten des Verfahrens unbillig. Zwar mag es auch in ihrem Interesse sein, dass die väterliche Abstammung des Kindes geklärt wird. Dieser Gesichtspunkt ist jedoch für sich allein nicht ausreichend, sie mit den durch das Verfahren entstandenen Kosten zu belasten. Eine andere Beurteilung könnte sich nur dann ergeben, wenn die Beschwerdeführerin (Mit-) Erbin nach dem verstorbenen Vater des Beteiligten Ziff. 1 geworden wäre und aus der Erbmasse die Kosten des Verfahrens ohne weiteres erstattet werden könnten. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Nachlass des verstorbenen Vaters des Beteiligten Ziff. 1 war, wie die vorgelegten Unterlagen des Bezirksgerichts Villach belegen, überschuldet, im Übrigen war aufgrund einer letztwilligen Anordnung des Verstorbenen eine andere Person als die Beschwerdeführerin testamentarische Erbin, die im Übrigen im Hinblick auf die Überschuldung des Nachlasses keine Erbantrittserklärung abgegeben hat.
Auf die Beschwerden war die vom Familiengericht ausgesprochene Belastung der Beschwerdeführer mit den Verfahrenskosten aufzuheben. Allerdings findet keine Erstattung der den Beschwerdeführern entstandenen Auslagen statt, sondern diese sind von ihnen selbst zu tragen.
4.
10 
Nach dem Wegfall der Kostentragungspflicht der Beschwerdeführer ist auch die vom Familiengericht getroffene Kostenbelastung der Beteiligten Ziff. 2, die hiernach allein die gesamten Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen hätte, von Amts wegen zu ändern; eine Bindung besteht insoweit nicht (BGH MDR 1981, 928). Die Regelbeispiele des § 81 Abs. 2 FamFG, bei deren Vorliegen es der Billigkeit entspricht, einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise aufzuerlegen, liegen in der Person der Beteiligten Ziff. 2 nicht vor. Nach dem Tod des Vaters des Kindes stand der Mutter keine andere Möglichkeit zur Verfügung, als im Wege des postmortalen Abstammungsverfahrens nach §§ 169 ff. FamFG die Vaterschaft des Kindes zu klären. Da sie hiermit in erster Linie das Interesse ihres Kindes an der Kenntnis seiner Abstammung wahrgenommen hat, entspricht es nicht billigem Ermessen, ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen; gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist daher ihr gegenüber von der Erhebung der Kosten abzusehen (insoweit übereinstimmend Finke, Die Kostenentscheidung in Familiensachen nach dem FamFG im Überblick, FPR 2010, 331, 333; Anmerkung Knittel zu einer Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 11.10.2010, Jugendamt 2010, 497, 499).
5.
11 
Von der Erhebung der im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten wird gemäß § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abgesehen.
12 
Dagegen entspricht es nicht billigem Ermessen, die den Beschwerdeführern im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Beteiligten Ziff. 2 aufzuerlegen; sie sind vielmehr von den Beschwerdeführern selbst zu tragen.

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 01. März 2011 - 11 UF 286/10 zitiert 11 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 7 Beteiligte


(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter. (2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen: 1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,2. diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts w

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 80 Umfang der Kostenpflicht


Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 172 Beteiligte


(1) Zu beteiligen sind1.das Kind,2.die Mutter,3.der Vater. (2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft


Hat ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, tragen die Beteiligten, mit Ausnahme des minderjährigen Kindes, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung


(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann. (2) Die §§ 386 bis 390 der Zi

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(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Hat ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft Erfolg, tragen die Beteiligten, mit Ausnahme des minderjährigen Kindes, die Gerichtskosten zu gleichen Teilen; die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. § 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Zu beteiligen sind

1.
das Kind,
2.
die Mutter,
3.
der Vater.

(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass ihr die Untersuchung nicht zugemutet werden kann.

(2) Die §§ 386 bis 390 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden.

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1.
diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

(1) Zu beteiligen sind

1.
das Kind,
2.
die Mutter,
3.
der Vater.

(2) Das Jugendamt ist in den Fällen des § 176 Abs. 1 Satz 1 auf seinen Antrag zu beteiligen.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.