Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 29. Juli 2010 - 11 UF 243/09

bei uns veröffentlicht am29.07.2010

Tenor

I.

Auf die Erstberufung des Antragstellers und die Zweitanschlussberufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts Böblingen - Familiengericht - vom 30.10.2009 (16 F 1390/06) in Ziff. 3 (nachehelicher Unterhalt)

a b g e ä n d e r t :

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab dem Beginn des 5. Monats nach Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen jeweils monatlich im Voraus fälligen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 668,-- EUR, befristet bis 31.12.2012, zu bezahlen.

Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

II.

Auf die Zweitberufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Amtsgerichts Böblingen - Familiengericht - vom 30.10.2009 (16 F 1390/06) in Ziff. 4 (Zugewinnausgleich)

a b g e ä n d e r t :

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin 71.890,43 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab 11.03.2010 zu bezahlen.

III.

Die Erstanschlussberufung des Antragstellers, seine weitergehende Erstberufung sowie die weitergehende Zweitanschlussberufung der Antragsgegnerin werden

z u r ü c k g e w i e s e n .

IV.

Die Kosten des Verfahrens im 1. Rechtszug werden gegeneinander aufgehoben.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller 95%, die Antragsgegnerin 5%.

V.

Die Revision in der Scheidungsfolgesache Zugewinnausgleich wird zugelassen.

VI.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens:

- Erstberufung des Antragstellers:

631,-- EUR x 12 =

7.572,00 EUR

- Zweitberufung der Antragsgegnerin:

71.890,43 EUR - 16.337,04 EUR =

55.553,39 EUR

- Anschlussberufung des Antragstellers:

        

16.337,04 EUR

- Anschlussberufung d. Antragsgegnerin:    

12 x (764,-- EUR - 631,-- EUR) =    

  1.596,00 EUR

        

        

81.058,43 EUR

Gründe

 
I.
Durch das angefochtene Urteil hat das Familiengericht
- die Ehe der Parteien geschieden
- den Versorgungsausgleich durchgeführt
- den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von 631,-- EUR monatlich zu bezahlen (Urteilstenor Ziff. III)
- den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin als Zugewinnausgleich 16.337,04 EUR (nebst Zinsen ab Rechtskraft der Ehescheidung) zu bezahlen (Urteilstenor Ziff. 4).
Hinsichtlich der Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Ehescheidung der Parteien sowie die Entscheidung zum Versorgungsausgleich sind seit 10.03.2010 rechtskräftig.
Mit seiner Erstberufung erstrebt der Antragsteller die Abweisung des Antrags der geschiedenen Ehefrau auf Zahlung nachehelichen Unterhalts, hilfsweise dessen Befristung. Der Antragsteller hält sich für nicht leistungsfähig. Fiktive Einkünfte aus Erwerbstätigkeit dürften ihm nicht zugerechnet werden, da er unter Berücksichtigung seines Alters, seines gesundheitlichen Zustandes und der konkreten Situation am Arbeitsmarkt keine Arbeitsstelle erhalte; nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten könne er aufgrund seiner Depression 3 bis maximal 6 Stunden täglich erwerbstätig sein. Mit Bescheid vom 01.06.2010 wurde dem Antragsteller von der gesetzlichen Rentenversicherung rückwirkend zum 01.08.2008 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 585,12 EUR monatlich bewilligt. Der Antragsteller hält darüber hinaus die Zurechnung eines objektiven Wohnvorteils für das von ihm genutzte Hausgrundstück mit 900,-- EUR monatlich für rechtsfehlerhaft, da er nicht gezwungen werden dürfe, ein Hausgrundstück, in das er sein Leben lang sein gesamtes Vermögen gesteckt habe, zu veräußern oder zu vermieten; es sei lediglich die Zurechnung eines Wohnwerts von 525,-- EUR monatlich angemessen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Antragstellers wird auf seine Berufungsbegründungsschrift vom 28.12.2009 (Bl. 375/391) verwiesen. Mit ihrer Anschlussberufung erstrebt die Antragsgegnerin einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 764,-- EUR monatlich, insoweit wird Bezug genommen auf die Anschlussberufungsschrift vom 22.06.2010 (Bl. 463/465).
Mit der Zweitberufung verlangt die Antragsgegnerin Verurteilung des Antragstellers zur Zahlung eines Zugewinnausgleichsbetrages in Höhe von 71.890,43 EUR. In erster Linie hält sie die Bewertung des Familiengerichts zum privilegierten Erwerb der Eigentumswohnung des Antragstellers unter Berücksichtigung der an seine Mutter zugesagten Gegenleistung unter Beachtung der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sog. gleitenden Vermögenserwerb für unrichtig; bei zutreffender Bewertung belaufe sich die privilegierte Zuwendung durch die Mutter des Antragstellers indexiert lediglich auf 44.533,43 EUR (statt auf 133.526,71 EUR). Rechtsfehlerhaft habe ihr das Familiengericht schließlich im Endvermögen einen Betrag von 22.292,33 EUR zugerechnet; der Abfindungsbetrag von 66.600,-- DM brutto (rund 50.000,-- DM netto), den sie Ende 1995 erhalten habe, sei im Laufe der Jahre in den allgemeinen Lebensunterhalt der Parteien geflossen und dementsprechend nicht mehr vorhanden. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 04.02.2010 (Bl. 402/406) verwiesen. Der Antragsteller begehrt mit seiner Anschlussberufung eine vollständige Abweisung des von der Antragsgegnerin geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung des Zugewinnausgleichs; insoweit wird Bezug genommen auf die Anschlussberufungsschrift vom 01.03.2010 (Bl. 427/232).
II.
In der Scheidungsfolgesache nachehelicher Unterhalt hat die zulässige Berufung des Antragstellers insoweit Erfolg, als der nacheheliche Unterhalt bis zum 31.12.2012 zu befristen ist. Das ebenfalls zulässige Anschlussrechtsmittel der Antragsgegnerin hat ebenfalls teilweise Erfolg; ihr steht gegen den geschiedenen Ehemann ein nachehelicher Unterhalt in Höhe von 668,-- EUR monatlich zu, der weitergehende Anspruch ist unbegründet.
1.
Der Antragsgegnerin steht gemäß §§ 1572 Nr. 1, 1573 Abs. 2 BGB gegen den Antragsteller ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu, da von ihr infolge einer schwerwiegenden Erkrankung keine oder allenfalls eine geringfügige Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Die Antragsgegnerin erlitt am 27.11.2006 eine schwere Hirnblutung, die zu Lähmungen und Gedächtnisstörungen führte. Der Genesungsprozess gestaltet sich sehr langwierig; wiederholt musste sich die Antragsgegnerin stationären Rehabilitationen und strahlentherapeutischen Behandlungen unterziehen. Nach den vorliegenden ärztlichen Attesten (zuletzt von Dr. Re. vom 03.02.2009, Bl. 234 und von Dr. Pa. von der Klinik für Radioonkologie in T. vom 01.07.2010) ist die Antragsgegnerin nicht arbeitsfähig. Seit 01.03.2010 erhält sie gem. §§ 8 ff. SGB XII Hilfe zum Lebensunterhalt.
2.
Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien waren bis zur Erkrankung der Antragsgegnerin neben ihren Einkünften aus einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit in erster Linie geprägt durch Einkünfte des Antragstellers aus einer vollschichtigen Tätigkeit als Offsetdrucker. Zum 31.12.2004 hat der Antragsteller allerdings seine Arbeitsstelle verloren und es ist ihm seither trotz hinreichender Erwerbsbemühungen nicht gelungen, eine Anstellung in einem vergleichbaren Arbeitsverhältnis zu finden. Nach dem im sozialgerichtlichen Rechtsstreit eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. Bi. (Bl. 452/476) ist der Antragsteller auf der Grundlage der bei ihm bestehenden Depression aktuell lediglich in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 3 bis maximal 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Demzufolge hat die Deutsche Rentenversicherung ... dem jetzt knapp 58 Jahre alten Antragsteller eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt. Soweit die Antragsgegnerin eine weitergehende Erwerbsfähigkeit des Antragstellers behauptet, ist ihr Vortrag angesichts der bewilligten Rente unsubstantiiert (BGH FamRZ 2005, 1897).
Zur Unterhaltsbemessung sind hiernach aufseiten des Antragstellers außer der Rentenleistung Erwerbseinkünfte zu berücksichtigen, die der Antragsteller nach Einschätzung des Gutachters noch erzielen könnte und die ihm rechtlich gestattet sind. Nach § 96a SGB VI darf der Antragsteller neben seiner Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung monatlich 881,48 EUR brutto hinzuverdienen. Der Senat geht davon aus, dass es dem Antragsteller derzeit möglich ist, monatlich 400,-- EUR hinzuzuverdienen. Dies entspricht bei einem erzielbaren Stundenlohn von 6,15 EUR einer täglichen Arbeitsleistung von 3 Stunden.
10 
Aufseiten der Antragsgegnerin geht der Senat ebenfalls davon aus, dass diese Erwerbseinkünfte aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit in geringfügigem Umfang bis zu 400,-- EUR monatlich verdienen kann. Nach den vorgelegten ärztlichen Attesten kann eine weitergehende Tätigkeit der Antragsgegnerin ausgeschlossen werden. Die Anspruchsberechtigung der Antragsgegnerin auf Leistungen der Grundsicherung gem. § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII i. V. m. § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI schließen eine Erwerbsfähigkeit bis zu 3 Stunden täglich nicht aus. Nachdem kein substantiierter Vortrag zum Ausmaß der heute noch bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren konkrete Auswirkungen auf mögliche Arbeitstätigkeiten erfolgt ist, ist für die Unterhaltsbemessung auch aufseiten der Antragsgegnerin ein erzielbares Einkommen aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit einzustellen.
3.
11 
Zu den ehelichen Lebensverhältnissen gehört auch die Nutzung eines dem Antragsteller gehörenden im Jahr 1988 erbauten Hauses (ca. 115 m² Wohnfläche). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (etwa BGH FamRZ 2008, 963 Rn. 15) ist dem Wohnungsnutzer, der alleiniger Eigentümer ist, der objektive Wohnwert zuzurechnen, wenn nicht mehr mit einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu rechnen ist, was mit Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung offensichtlich ist. Der Umstand, dass der Antragsteller das Hausgrundstück in die Ehe eingebracht hat und es sein „Lebenswerk“ darstellt, rechtfertigt es nicht, lediglich einen angemessenen Wohnwert zugrunde zu legen.
12 
Allerdings erscheint dem Senat der vom Familiengericht zugrunde gelegte Wohnwert mit 900,-- EUR monatlich zu hoch. In dem vor dem Senat im Trennungsunterhaltsprozess (11 UF 155/09) abgeschlossenen Vergleich haben die Parteien für die Berechnung des Trennungsunterhalts als objektiven Mietwert 750,-- EUR zugrunde gelegt; hierbei handelt es sich um einen Betrag, der angesichts des Verkehrswerts des Hausgrundstücks (250.000,-- EUR im Oktober 2006 nach dem vom Familiengericht eingeholten Sachverständigengutachten vom 18.12.2008, Bl. 208) im langfristigen Mittel bei einer Vermietung erzielt werden kann.
4.
13 
Hiernach ergibt sich, nachdem Unterhalt für die gemeinsame Tochter N. nicht mehr zu bezahlen ist, folgende Unterhaltsberechnung:
14 
Erwerbsunfähigkeitsrente des Antragstellers
585,12 EUR
Erzielbare Erwerbseinkünfte
400,00 EUR
./. 14,5% berufsbedingter Aufwand und Erwerbstätigenbonus    
58,00 EUR
zzgl. Wohnwert
   750,00 EUR
anrechenbar
1.677,12 EUR
erzielbare Erwerbseinkünfte der Antragsgegnerin
400,00 EUR
./. 14,5% berufsbedingter Aufwand und Erwerbstätigenbonus
     58,00 EUR
anrechenbar
342,00 EUR
Summe der anrechenbaren Einkünfte
2.019,12 EUR
Bedarf (: 2)
1.009,56 EUR
./. Eigeneinkünfte
   342,00 EUR
Unterhaltsanspruch (gerundet)
668,00 EUR
15 
Zur Zahlung dieses Betrages ist der Antragsteller in der Lage, da der ihm zuzubilligende Selbstbehalt von 1.000,-- EUR (, bei dessen Berechnung der Erwerbstätigenbonus, der sich mit 38,-- EUR auswirkt, nicht zu berücksichtigen ist,) gewahrt bleibt. Die Zuerkennung des Unterhalts scheitert auch nicht an den fehlenden Barmitteln, da sich der Antragsteller unterhaltsrechtlich nicht darauf berufen kann, zur Verwertung des Haugrundstücks nicht verpflichtet zu sein. Bei einer Veräußerung oder einer Vermietung des Hausgrundstücks würde der Antragsteller über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
16 
Der nacheheliche Unterhalt wird ab Rechtskraft der Ehescheidung (11.03.2010) geschuldet; infolge der Bindung an den Antrag der Antragsgegnerin ist er jedoch erst für die Zeit ab dem Beginn des 5. Monats (August 2010) nach Rechtskraft der Scheidung zuzusprechen.
5.
17 
Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist gemäß § 1578b Abs. 2 BGB zu befristen bis einschließlich 31.12.2012. Allerdings dürften - entgegen der nicht substantiierten Darstellung des Antragstellers - aufseiten der Antragsgegnerin ehebedingte Nachteile vorliegen. Denn sie hat anlässlich der Geburt der gemeinsamen Tochter ihre vollschichtige Tätigkeit als Fernmeldehandwerkerin bei der T. aufgegeben und sich Ende 1995 ihr endgültiges Ausscheiden bei T. abfinden lassen. Während des ehelichen Zusammenlebens hat die Antragsgegnerin die gemeinsame Tochter betreut, den Haushalt geführt und war daneben im geringfügigen Umfang erwerbstätig. Mit Sicherheit würde die Antragsgegnerin, hätte sie ihre Tätigkeit bei T. fortgesetzt, heute über ein höheres Einkommen als bei Neuaufnahme einer vergleichbaren Tätigkeit verfügen. Die Höhe des finanziellen Nachteils ist nicht feststellbar, da Angaben der Parteien zu den entscheidungserheblichen Kriterien, nämlich was die Antragsgegnerin bei fortgesetzten Arbeitsverhältnis heute bei der T. verdienen würde und was sie als Neueinsteigerin bei einer vergleichbaren Tätigkeit erzielen könnte, nichts vorgetragen haben.
18 
Der Senat ist allerdings der Auffassung, dass es nicht der Billigkeit entspricht, den an den ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichteten Unterhalt, der sich angesichts der gesunkenen Einkünfte des unterhaltspflichtigen Antragstellers aufgrund seiner eigenen erheblich eingeschränkten Erwerbsfähigkeit ohnehin lediglich im Bereich des angemessenen Unterhalts bewegt, zeitlich unbefristet zuzusprechen. Hierfür sind ausschlaggebend die Umstände einer rund 17-jährigen Ehedauer, ferner dass der Antragsteller bereits seit Dezember 2005 Unterhalt an die Antragsgegnerin bezahlt und dass die schwerwiegende Erkrankung der Antragsgegnerin erst nach Trennung der Eheleute erfolgt ist. Bei der Billigkeitsabwägung ist weiter zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin auch über 3 Jahre nach ihrer Hirnblutung noch nicht in der Lage ist, ihren angemessenen Unterhalt selbst zu verdienen; dies kann allerdings nicht dem Antragsteller angelastet werden, da es sich hierbei um ein schicksalhaftes Ereignis handelt. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung ist daher darauf abzustellen, was die Antragsgegnerin bei Nichtvorhandensein ihrer Erkrankung realistischer Weise in einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit verdienen könnte. Mit Sicherheit wäre sie aufgrund ihres erlernten Berufs in der Lage, ein oberhalb des angemessenen Unterhalts (1.000,-- EUR) liegendes Einkommen zu erzielen. Schließlich kann bei der Abwägung auch nicht unberücksichtigt bleiben das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung, wonach der Antragsgegnerin gegen den Antragsgegner ein Zugewinnausgleichsanspruch über 71.000,-- EUR zusteht (dazu unter III.).
19 
Hiernach erscheint es unbillig den Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen für die Zeit nach Dezember 2012 fortzusetzen. Für die Zeit ab Januar 2013 entspricht es der Billigkeit, den nachehelichen Unterhalt auf den angemessenen Betrag zu begrenzen. Diesen Betrag kann die Antragsgegnerin (bei Außerachtlassung ihrer dem Antragsteller nicht zuzurechnenden Erkrankung) aufgrund eigener Erwerbstätigkeit sicherstellen, so dass ihr ab diesem Zeitpunkt kein Unterhalt mehr gegen den Antragsteller zusteht.
III.
20 
In der Scheidungsfolgesache Zugewinnausgleich ist die Berufung der Antragsgegnerin begründet, die Anschlussberufung des Antragstellers ist unbegründet.
21 
Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller gemäß § 1378 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 71.890,43 EUR - wie beantragt - zu.
1.
22 
Die Antragsgegnerin hat keinen Zugewinn erzielt. In ihrem Endvermögen kann kein Betrag über 22.292,33 EUR eingestellt werden. Unstreitig hat die Antragsgegnerin Ende 1995 aus der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Telekom einen Abfindungsbetrag von rund 50.000,-- DM netto erhalten. Nach ihrem Vortrag ist dieser Betrag im Laufe der Ehe in den allgemeinen Lebensunterhalt der Familie geflossen. Sie hat dem entsprechend im Auskunftsverfahren die Auskunft erteilt, dass sich in ihrem Endvermögen keine (Spar)guthaben befinden. Der Vortrag des Antragstellers, der Abfindungsbetrag sei seinerzeit bei der K.-kasse angelegt worden, mag richtig sein; entscheidend ist jedoch, in wie weit beim Endstichtag noch Vermögen vorhanden ist. Ist ein Abfindungsbetrag, der normalerweise dem Lebensunterhalt und nicht der Vermögensbildung dient, rund 11 Jahre vor dem Endstichtag zugeflossen, spricht in der Regel wenig dafür, dass dieser Betrag noch vorhanden ist. Von der entsprechenden Auskunftserteilung der Antragsgegnerin ist daher auszugehen, zumal sie nicht verpflichtet ist, gemäß § 242 BGB Auskunft über den konkreten Verbrauch des Abfindungsbetrages zu geben, da der Antragsteller keinen Tatbestand nach § 1375 Abs. 2 BGB vorgetragen hat. Im Übrigen hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er nicht die Behauptung aufgestellt habe, die Antragsgegnerin verfüge in ihrem Endvermögen über ein entsprechendes Guthaben.
2.
23 
Das Endvermögen des Antragstellers zum Stichtag des 27.10.2006 ist mit 321.722,15 EUR unstreitig.
24 
Im Anfangsvermögen des Antragstellers ist streitig die Höhe der Verbindlichkeiten aus zwei Darlehensverträgen bei der K.-kasse sowie die Bewertung der mit der Zuwendung einer Eigentumswohnung durch die Mutter des Antragstellers verbundenen Gegenleistung.
a)
25 
Die Darlehenssummen der beiden Darlehensverträge bei der K.-kasse vom 13.04.1987 beliefen sich auf 180.000,-- DM bzw. 21.000,-- DM (Verträge Anlage Bl. 93, A 4 und A 5). Neben den Zinsen waren ab 30.04.1988 monatlich 2% Tilgung v.H. jährlich des ursprünglichen Darlehensbetrages zzgl. der durch die Rückzahlung ersparten Zinsen zu erbringen. Das Familiengericht hat damit zu Recht erkannt, dass bis zum Stichtag der Eheschließung (20.04.1989) sich die Darlehensschuld um mindestens 3.600,-- DM und die andere um mindestens 420,-- DM verringert hatte. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin war es nicht erforderlich, dass das Familiengericht den genauen Stand der Darlehenssumme feststellt, da die 2%ige Tilgung p.a. aus der vertraglich vereinbarten Darlehenssumme zu bezahlen war. Demzufolge bleibt es bei den vom Familiengericht festgestellten Darlehensverbindlichkeiten am Stichtag in Höhe von 90.191,89 EUR (= 176.400,-- DM; Vertrag Nr. ...) und über 10.522,39 EUR (= 20.580,-- EUR; Vertrag Nr. ...).
b)
26 
Zu Recht hat das Familiengericht die Übertragung des Eigentums an der Eigentumswohnung durch die Mutter des Antragstellers an ihren Sohn (durch notariellen Vertrag vom 04.09.1992; auszugsweise Bl. 184/186), in welchem er sich verpflichtete, an seine Mutter eine monatliche Rente von 2.000,-- DM auf Lebenszeit ab 01.10.1992 zu bezahlen, als einen Vermögensübergang mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht - vorweggenommene Erbfolge - bewertet (§ 1374 Abs. 2 BGB); insoweit wird auf die rechtlichen Ausführungen des Familiengerichts (auf S. 13 des erstinstanzlichen Urteil) verwiesen. Soweit der Wert des schenkweise übertragenen Wohnungseigentums von vornherein um den Wert der Gegenleistung gemindert ist, ist die Zuwendung nicht unentgeltlich erfolgt; vielmehr liegt, soweit der Wert der Gegenleistung reicht, eine gemischte Schenkung vor, die nur hinsichtlich des unentgeltlich zugewandten Teils - also nur hinsichtlich der Differenz zwischen dem Wert des Wohnungseigentums und dem der zugesagten Leibrente - als privilegiertes Anfangsvermögen in Ansatz gebracht werden kann (Urteil des BGH vom 07.09.2005, FamRZ 2005, 1974, Rn. 34 und 36). Der Wert der am 04.09.1992 zugewendeten Eigentumswohnung, die noch im gleichen Monat vom Antragsteller weiter veräußert worden ist, ist mit 290.000,-- DM unstreitig. Dagegen ist die Bewertung der vom Antragsteller übernommenen Gegenleistung im erstinstanzlichen Urteil unzutreffend ermittelt. Das Familiengericht hat hier lediglich die Beträge in Abzug gebracht, die der Antragsteller als Gegenleistung für den Eigentumserwerb an seine Mutter tatsächlich erbracht hat (41 Monate zu je 2.000,-- DM = 82.000,-- DM). Bei der Bewertung der Gegenleistung ist jedoch abzustellen auf den Zeitpunkt der Übertragung des Wohnungseigentums, welcher zu kapitalisieren und vom Wert der Zuwendung in Abzug zu bringen ist (BGH a.a.O.; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl., 2010, Kap. VII, Rn. 137-140). Zugesagt hatte der Antragsteller eine lebenslange Leistung an seine Mutter. Da der Umfang dieser finanziellen Belastung im Zeitpunkt der Vermögenszuwendung noch nicht feststand, kann nicht auf die tatsächlich erfolgten Bezahlungen, die sich erst im Nachhinein feststellen lassen, abgestellt werden, sondern auf die durchschnittliche Lebenserwartung anhand der damaligen Sterbetafel.
27 
Die Mutter des Antragstellers hatte im Zeitpunkt der Zuwendung noch eine durchschnittliche Lebenserwartung von 12,72 Jahren. Nach Anlage 9a zu § 13 des Bewertungsgesetzes ist der Jahreswert der Rente (24.000,-- DM) mit dem Faktor 9,225 zu kapitalisieren, so dass der Kapitalwert der vom Antragsteller seiner Mutter zugesagten Rentenleistung mit 221.400,-- DM (24.000,-- DM x 9, 225) zu bewerten ist. Der privilegierte Erwerb nach § 1374 Abs. 2 BGB beträgt damit lediglich 68.600,-- DM (290.000,-- ./. 221.400,-- DM) = 35.074,62 EUR bzw. indexiert (x 101,7 : 81,0) 44.038,14 EUR.
28 
Nicht zu folgen ist der Rechtsauffassung der Anschlussberufung, die die aufgrund der Weiterveräußerung der Eigentumswohnung durch den Antragsteller und der verzinslichen Anlegung des Kaufpreiserlöses erzielten Zinsen ebenfalls als eine privilegierte Zuwendung behandelt wissen will. Privilegiert ist nach § 1374 Abs. 2 BGB nur die zugewendete Vermögensposition, nicht deren vom Zuwendungsempfänger gezogenen Früchte, die den Einkünften zuzurechnen sind.
c)
29 
Privilegiert ist schließlich noch ein Sparguthaben über 8.552,72 DM (= 4.372,94 EUR), welches der Antragsteller nach dem Tod seiner Mutter am 18.02.1996 im Wege der Erbfolge erlangt hat. Indexiert beläuft sich die privilegierte Zuwendung auf 5.047,99 EUR (4.372,94 EUR x 101,7 : 88,1).
3.
30 
Hiernach ergibt sich folgende Berechnung:
31 
Endvermögen
321.722,15 EUR
./. Anfangsvermögen (wie S. 11/12 des Urteils 1. Instanz)    
        
91.629,91 EUR indexiert (x 101,7 : 72,7)
128.181,04 EUR
./. privilegierte Zuwendung (Eigentumswohnung)
44.038,14 EUR
./. privilegierte Zuwendung (Sparbuch)
    5.047,99 EUR
Zugewinn des Antragstellers
144.454,98 EUR
Ausgleichsanspruch der Antragsgegnerin (: 2)
72.227,49 EUR
IV.
32 
Die Kostenentscheidung zu den in 1. Instanz entstandenen Kosten beruht auf § 93a Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. ZPO, für das Berufungsverfahren auf § 92 Abs. 1 ZPO.
33 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
34 
Die Revision wird in der Scheidungsfolgesache Zugewinnausgleich zugelassen.

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der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
3.
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
4.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.

(1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

(1b) (weggefallen)

(1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt

1.
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße,
3.
bei einer Rente für Bergleute das 10,68fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3, mindestens jedoch das 0,824fache der 14fachen monatlichen Bezugsgröße.

(2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,

1.
das eine Pflegeperson von der pflegebedürftigen Person erhält, wenn es das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld im Sinne des § 37 des Elften Buches nicht übersteigt, oder
2.
das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Einrichtung erhält.

(3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:

1.
Krankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das aufgrund einer stationären Behandlung geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente begonnen worden ist,
2.
Versorgungskrankengeld,
a)
das aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit geleistet wird, die nach dem Beginn der Rente eingetreten ist, oder
b)
das während einer stationären Behandlungsmaßnahme geleistet wird, wenn diesem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt,
3.
Übergangsgeld,
a)
dem ein nach Beginn der Rente erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde liegt oder
b)
das aus der gesetzlichen Unfallversicherung geleistet wird und
4.
die weiteren in § 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches genannten Sozialleistungen.
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
1.
Verletztengeld und
2.
Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Als Hinzuverdienst ist die der Sozialleistung zugrunde liegende beitragspflichtige Einnahme zu berücksichtigen.

(4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.

(5) Als Hinzuverdienst ist der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dieser ist einmal im Kalenderjahr neu zu bestimmen, wenn sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft.

(6) Von dem Kalenderjahr an, das dem folgt, in dem erstmals Hinzuverdienst berücksichtigt wurde, ist jeweils für das vorige Kalenderjahr der tatsächliche Hinzuverdienst statt des bisher berücksichtigten Hinzuverdienstes zu berücksichtigen, wenn sich dadurch rückwirkend eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. In dem Kalenderjahr, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, ist dies nach Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde; dabei ist der tatsächliche Hinzuverdienst bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Kann der tatsächliche Hinzuverdienst noch nicht nachgewiesen werden, ist er zu berücksichtigen, sobald der Nachweis vorliegt.

(7) Änderungen des nach Absatz 5 berücksichtigten Hinzuverdienstes sind auf Antrag zu berücksichtigen, wenn der voraussichtliche kalenderjährliche Hinzuverdienst um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht und sich dadurch eine Änderung ergibt, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft. Eine Änderung im Sinne von Satz 1 ist auch der Hinzutritt oder der Wegfall von Hinzuverdienst. Ein Hinzutritt von Hinzuverdienst oder ein höherer als der bisher berücksichtigte Hinzuverdienst wird dabei mit Wirkung für die Zukunft berücksichtigt.

(8) Ergibt sich nach den Absätzen 5 bis 7 eine Änderung, die die Höhe des Rentenanspruchs betrifft, sind die bisherigen Bescheide von dem sich nach diesen Absätzen ergebenden Zeitpunkt an aufzuheben. Soweit Bescheide aufgehoben wurden, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten; § 50 Absatz 3 und 4 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Nicht anzuwenden sind die Vorschriften zur Anhörung Beteiligter (§ 24 des Zehnten Buches), zur Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (§ 45 des Zehnten Buches) und zur Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse (§ 48 des Zehnten Buches).

(9) Ein nach Absatz 8 Satz 2 zu erstattender Betrag in Höhe von bis zu 300 Euro ist von der laufenden Rente bis zu deren Hälfte einzubehalten, wenn das Einverständnis dazu vorliegt. Der Aufhebungsbescheid ist mit dem Hinweis zu versehen, dass das Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.

(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.

(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:


für den Geburtsjahrgangerfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.

(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands

1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.

(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(1) Der Kapitalwert von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind, ist mit dem aus Anlage 9a zu entnehmenden Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Ist die Dauer des Rechts außerdem durch das Leben einer oder mehrerer Personen bedingt, darf der nach § 14 zu berechnende Kapitalwert nicht überschritten werden.

(2) Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem 18,6fachen des Jahreswerts, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 14 mit dem 9,3fachen des Jahreswerts zu bewerten.

(3) Ist der gemeine Wert der gesamten Nutzungen oder Leistungen nachweislich geringer oder höher, so ist der nachgewiesene gemeine Wert zugrunde zu legen. Der Ansatz eines geringeren oder höheren Werts kann jedoch nicht darauf gestützt werden, daß mit einem anderen Zinssatz als 5,5 Prozent oder mit einer anderen als mittelschüssigen Zahlungsweise zu rechnen ist.

(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.

(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

(3) Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.