Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Ravensburg vom 03.11.2010 (XV 2/10) abgeändert.

Der notarielle Kaufvertrag vom 22.03.2010 (Notariat X, UR ...) wird nach dem Grundstückverkehrsgesetz genehmigt.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 110.000 EUR

Gründe

 
I.
Die Antragsteller begehren die Genehmigung des am 22.03.2010 geschlossenen Kaufvertrags mit dem Beteiligten Ziff. 3 über ein Grundstück in K mit einer Fläche von 10.275 qm zu einem Kaufpreis von 110.000 EUR. Das Landratsamt C hat die Genehmigung durch Bescheid vom 31.05.2010 wegen ungesunder Verteilung von Grund und Boden nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagt.
Das Grundstück liegt im Außenbereich. Es ist mit einem Eindachhof mit Wohn-, Lager- und Scheuerteil sowie einer Garage bebaut. In dem dem Kaufvertrag zu Grunde liegenden Verkehrswertgutachten des Sachverständigen Y vom 01.09.2009 wird die Gebäudeumgriffsfläche mit 2.238 m2, die Grünlandfläche mit 6.853 m2, hiervon 1.500 m2 nutzbar mit gutem Ertrag und 5.353 m2 nutzbar mit nur mittlerem Ertrag, und die Unlandfläche mit 1.184 m2 angegeben. Der Hof ist nicht bewirtschaftet und steht leer. Der Gutachter hielt den Bauzustand für sehr vernachlässigt und den Modernisierungsbedarf für sehr hoch. Auf dem Grundstück wurde früher Landwirtschaft betrieben, wobei damals weitere Nutzflächen zu dem Betrieb gehörten, die bereits vor Jahren verkauft worden sind.
Die Antragsteller sind Nichtlandwirte. Die Antragstellerin Ziff. 1 ist von Beruf Bäckereiverkäuferin, der Antragsteller Ziff. 2 Service-Mechaniker. Die Antragsteller möchten das Gebäude wieder herrichten, dort wohnen und das Grundstück auf Hobbybasis landwirtschaftlich nutzen.
Nach Abschluss des Kaufvertrags schrieb das Landratsamt C das verkaufte Grundstück öffentlich aus, woraufhin sich Frau F als Kaufinteressentin meldete. Frau F und ihr Ehemann hatten bereits vor dem Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags gegenüber dem Verkäufer Interesse an dem Grundstück bekundet, den Zuschlag aber nicht erhalten. Frau F betreibt in S als Pächterin eine Pensionstierhaltung mit derzeit 8 Pensionspferden auf einer Fläche von 8 Hektar. Es handelt sich dabei um den Hof ihrer Eltern, von denen sie diesen im Jahr 1999 übernommen und gepachtet hat. Nachdem früher auch Schweine und Kühe gehalten wurden, werden derzeit nur Pensionspferde gehalten. Frau F hat selbst erstellte Einnahmen- und Ausgabenauflistungen vorgelegt, aus denen sich für 2009 Einnahmen von 24.261,18 EUR ergeben, denen Ausgaben von 6.212,04 EUR gegenüberstehen. Für 2008 sind Ausgaben von 6.407,53 EUR aufgeführt, für 2007 Ausgaben von 6.172,64 EUR. Steuerbescheide liegen nicht vor. Frau F bezieht Arbeitslosengeld. Aus privaten Gründen hat sie ihren Hauptwohnsitz nach K verlegt und wohnt dort mit ihrem Ehemann. Nach eigenen Angaben betreibt sie den Hof in S von K aus weiter, wobei sie einmal wöchentlich dort hinfährt. Die Entfernung zwischen beiden Orten beträgt ca. 74 km.
Das Landratsamt hat mit Bescheid vom 31.05.2010 die Genehmigung des Kaufvertrags wegen ungesunder Verteilung von Grund und Boden nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagt unter Hinweis auf das Interesse von Frau F. Hiergegen haben die Antragsteller am 10.06.2010 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 22 GrdstVG gestellt. Das Amtsgericht Ravensburg hat in dem Verfahren das Landratsamt C als Genehmigungsbehörde und den Landesbauernverband als landwirtschaftliche Berufsvertretung schriftlich sowie die Kaufinteressentin F in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört.
Das Landratsamt erklärte, dass Frau F als Nebenerwerbslandwirtin einzustufen sei, weil sie in S einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb mit Fruchtanbau und einer kleinen Pferdezucht sowie Pensionspferden bewirtschafte und mehr als 50 % ihrer Einkünfte aus nichtlandwirtschaftlicher Berufstätigkeit beziehe, aber zur Sicherung ihrer Existenz einem landwirtschaftlichen Betrieb nachgehe. Landwirten müsse die Möglichkeit gegeben werden, Boden als Produktionsfaktor zu erwerben, um die betriebswirtschaftliche Basis des Betriebs zu stabilisieren, wobei auch ausbaufähige landwirtschaftliche Kleinbetriebe zu ausreichender Besitzgröße aufgestockt werden könnten.
Der Landesbauernverband erklärte, die Vorstellungen der Kaufinteressentin über die Entwicklung ihres Betriebes klängen plausibel. Grundsätzliche Voraussetzung für die Qualifikation als Nebenerwerbslandwirt sei allerdings die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Ob diese Eigenschaft bei Frau F vorliege, könne nicht beurteilt werden.
Frau F erklärte bei ihrer mündlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Ravensburg (Bl. 35 ff. d.A.), sie habe die Landwirtschaft in S 1999 von ihren Eltern übernommen. Anfangs habe der Betrieb noch Schweine und Kühe gehabt, jetzt habe sie nur noch 8 bis 12 Pensionspferde. Sie habe die Stallungen in Boxen umgebaut, Maschinen gekauft und einen Reitplatz angelegt. Sie wohne jetzt bei ihrem Ehemann in K und bewirtschafte den Hof in S von dort aus. Es genüge, wenn sie einmal pro Woche dorthin fahre, um alles herzurichten, was die Tiere brauchten. Die einstellenden Mieter misteten und fütterten ihre Tiere selber, so dass eine tägliche Anwesenheit nicht erforderlich sei. Sie bezahlten deshalb statt 300 EUR nur 200 EUR pro Stellplatz. Auf dem Grundstück in K wolle sie 10 Boxen bauen und Pensionspferde einstellen und etwa 1 bis 2 Fohlen pro Jahr züchten sowie eine Fohlenweide halten, wo andere ihre Fohlen einstellen könnten. Sie habe die Möglichkeit, um das Grundstück herum weitere Flächen dazu zu pachten.
Das Amtsgericht Ravensburg hat den Antrag der Antragsteller mit Beschluss vom 03.11.2010 (Bl. 40 ff. d.A.) zurückgewiesen. Die Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG sei zu Recht versagt worden, da der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung des Grund und Bodens vorliege. Der Kaufvertrag habe der Genehmigung bedurft. Es handele sich um landwirtschaftliche Fläche. Die Veräußerung an die Antragsteller als Nichtlandwirte sei eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden, weil die Beteiligte F eine leistungsfähige Nebenerwerbslandwirtin sei, deren Betrieb der Aufstockung bedürfe und die bereit und in der Lage sei, die Flächen zu den im Kaufvertrag vereinbarten Bedingungen zu erwerben. Frau F sei Nebenerwerbslandwirtin. Sie werde bei dem Landwirtschaftsamt seit 1999 als Landwirtin geführt und zahle die entsprechenden Beiträge. Aus den von ihr vorgelegten Unterlagen über Einkünfte und Ausgaben ihres Betriebes ergebe sich, dass ihre Landwirtschaft den Umfang eines Hobbies übersteige. Daran ändere sich auch nichts deshalb, weil ihr Betrieb 70 bis 80 km von ihrem jetzigen Wohnort entfernt sei, da sie nachvollziehbar erklärt habe, dass dies zur Bewirtschaftung ihres Betriebes ausreiche. Das Gericht sei von der Ernsthaftigkeit, ihren Betrieb auszudehnen, überzeugt. Die Distanz zwischen den Betrieben führe nicht zu einer Einstufung als Nichtlandwirtin, sondern beweise vielmehr ihr Interesse an der Landwirtschaft.
10 
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller. Diese halten das verkaufte Grundstück nicht für eine Landwirtschaft im Sinne des Grundstückverkehrsgesetzes. Die landwirtschaftliche Nutzung sei seit Jahren aufgegeben worden. Landwirtschaftliche Nutzflächen seien verkauft worden. Die restliche Fläche mit dem Gebäude und dem Unland sei keine Landwirtschaft mehr. Der Sachverständige Y sei Architekt und habe ein Verkehrswertgutachten erstellt. Für die Frage, ob Grundstücke zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet seien, sei er nicht sachverständig. Dass die Beteiligte F Pachtverträge abgeschlossen habe, werde bestritten, ebenso wie die behauptete Zusage der Gemeinde K. Die beabsichtigte Pferdehaltung reiche nicht aus, um eine Landwirtschaft anzunehmen. Zudem könne auch keine Betriebseinheit mit dem Betrieb in S angenommen werden. Darüber hinaus übe auch die Beteiligte F keinen landwirtschaftlichen Beruf aus.
11 
Die Antragsteller beantragen,
12 
den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Ravensburg vom 03.11.2010 abzuändern und den notariellen Kaufvertrag vom 22.03.2010 nach dem Grundstückverkehrsgesetz zu genehmigen.
13 
Das Amtsgericht Ravensburg hat der Beschwerde durch Beschluss vom 13.12.2010 (Bl. 59 f. d.A.) nicht abgeholfen und das Verfahren zur Entscheidung dem Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegt.
14 
Der Beteiligte Ziff. 3, das Landratsamt und der Landesbauernverband erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Landratsamt und der Beteiligte Ziff. 3 haben keine ergänzende Stellungnahme abgegeben. Der Beteiligte Ziff. 3 schloss sich dem Antrag der Antragsteller an. Der Landesbauernverband hält die von den Antragstellern zitierte Entscheidung des BGH vom 08.12.1995 - BLW 34/95 - nicht für anwendbar. Wegen des Vorliegens einer Hofstelle sei der Kaufvertrag genehmigungspflichtig.
15 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2011 ergänzend als Zeugen den Ehemann der Interessentin F, E, vernommen. Dieser erklärte zu dem Betrieb in S, dass dort derzeit 8 Pensionspferde gehalten werden, die von den einstellenden Mietern selbst versorgt würden. Die noch vorhandenen Nutztiere würden nur für den Eigenbedarf genutzt. Eine Pferdezucht werde derzeit nicht betrieben. Das einzige als Zuchtpferd in Betracht kommende Pferd sei das Pferd seiner Ehefrau, das letztmals im vergangenen Jahr ein Fohlen bekommen habe. Der Hauptbetrieb sei künftig in K geplant. Dort solle auf dem streitgegenständlichen Grundstück ein Stall für die Unterbringung von Pensionspferden gebaut werden. Seine Frau habe in näherer Umgebung bereits Grundstücke in der Größe von insgesamt ca. 7 Hektar gepachtet, die als Futtergrundlage für die Pensionspferde dienen sollten. Die Pferdepension solle das Hauptbetätigungsfeld sein. Eine Pferdezucht würde sich dann schon ergeben. Wegen der weiteren Aussage des Zeugen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2011 verwiesen.
16 
Im Nachgang zu der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2011 teilte die Zeugin F mit Schreiben vom 16.03.2011 mit, dass ihr Mann als Polizeibeamter mit den bürokratischen und technischen Grundlagen der Landwirtschaft überfordert sei und ihr Konzept nicht in vollem Umfang erkannt habe. Er habe ihre Ziele bei seiner Zeugenaussage deshalb nicht deutlich dargelegt. In erster Linie stehe für sie immer die Pferdezucht. Diese Zucht habe sie in S bislang nur mit einer Stute betrieben. Mit der Heirat habe sich aber eine weitere Möglichkeit ergeben, da sich die beiden privaten Stuten ihres Mannes hervorragend für die Weiterzucht eigneten. Sie habe mit einem Züchterkollegen vergangene Woche eine mündliche Vereinbarung getroffen, wonach sie zwei seiner Stuten für den neuen Betrieb anmieten könne. Es könnte somit in K eine Nachzucht von drei eigenen Fohlen und zwei aus den gemieteten Stuten erreicht werden. Es sei zudem beabsichtigt, sämtliche Futtermittel für die Pferde selbst zu erwirtschaften. Die Wiesen im X sollten dafür das Raufutter liefern, der Getreideacker in S, auf dem sie seit Jahren abwechselnd Hafer, Gerste und Weizen ernte, die Frucht. Überschüssiges Raufutter könne gut vermarktet werden, ebenso die erzeugte Frucht. Beabsichtigt sei auch, Gänse zu halten und biologisches Fleisch zu produzieren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 16.03.2011 verwiesen.
II.
17 
Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache begründet.
1.
18 
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig.
19 
Für das vorliegende Verfahren ist gemäß § 1 Nr. 2 LwVG das LwVG anwendbar, weil dem Verfahren eine rechtsgeschäftliche Veräußerung nach dem Grundstückverkehrsgesetz zu Grunde liegt. Nach § 9 LwVG gelten die Vorschriften des FamFG entsprechend.
20 
Die Beschwerde ist nach §§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen nach § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG ist eingehalten. Die Beschwerde war zwar gemäß § 64 Abs. 1 FamFG bei dem Amtsgericht Ravensburg einzulegen, so dass die Einlegung bei dem Oberlandesgericht Stuttgart nicht zutreffend war. Die an das zuständige Amtsgericht Ravensburg weitergeleitete Beschwerdeschrift ging aber auch dort noch fristgerecht ein.
2.
21 
Die Beschwerde ist begründet. Das Landratsamt hat die Genehmigung des Kaufvertrags zu Unrecht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagt. Der Kaufvertrag vom 22.03.2010 ist gemäß § 2 GrdstVG zu genehmigen. Die Genehmigung kann gemäß § 22 Abs. 3 GrdstVG von dem Senat selbst ausgesprochen werden.
22 
Vorliegend ist das GrdstVG anwendbar, nicht das landesrechtliche Agrarstrukturverbesserungsgesetz (ASVG). Das ASVG trat in Umsetzung der Föderalismusreform am 1. Juli 2010 in Kraft. Für Verfahren über Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die vor Inkrafttreten anhängig gemacht worden sind, gelten die bisherigen Vorschriften (Art. 7 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform und zum Bürokratieabbau im Geschäftsbereich des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ging vorliegend am 10.06.2006 bei Gericht ein, mithin vor Inkrafttreten des ASVG.
23 
Die Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks bedurfte der Genehmigung nach dem GrdstVG (hierzu unter a), die Genehmigung wurde aber zu Unrecht versagt und ist zu erteilen (hierzu unter b).
a.
24 
Die Veräußerung des Grundstücks bedurfte der Genehmigung nach § 2 Abs. 1 GrdstVG. Es handelt sich um ein landwirtschaftliches Grundstück im Sinne von § 1 GrdstVG. Ein Grundstück ist u.a. dann als landwirtschaftliches Grundstück anzusehen, wenn es sich auf Grund seiner Qualität oder nach seiner natürlichen Beschaffenheit oder Lage zur landwirtschaftlichen Nutzung eignet, unabhängig davon, ob das Grundstück im Zeitpunkt der Entscheidung landwirtschaftlich genutzt wird. Die Frage, ob das Grundstück ein landwirtschaftliches Grundstück ist, hängt von seiner objektiven Eignung und nicht von den subjektiven Absichten des Eigentümers oder des Käufers oder von seiner bisherigen Verwendung ab. Eine Hofstelle ist dabei einem landwirtschaftlichen Grundstück gleichzustellen, auch eine ältere Hofstelle eines ehemaligen Betriebs, sofern sie nicht infolge wesentlicher baulicher Veränderungen für landwirtschaftliche Zwecke ungeeignet ist. Anders liegt der Fall bei einer Hofstelle, wenn der Eigentümer alle dazugehörigen Grundstücke veräußert und durch sein Verhalten erkennen lässt, dass er die Landwirtschaft endgültig aufgegeben hat (vgl. zur Eigenschaft Landwirtschaftliches Grundstück: Netz, Grundstückverkehrsgesetz, 3. Aufl. 2006, S. 191 ff.).
25 
Hiernach liegt ein landwirtschaftliches Grundstück vor. Es handelt sich um einen ehemaligen landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich mit einer Hofstelle und umliegenden Flächen, die früher - zusammen mit weiteren, zwischenzeitlich verkauften Flächen - für die Landwirtschaft genutzt wurden. Die Hofstelle selbst ist nicht umgebaut oder anderen Zwecken zugeführt, sondern wird lediglich nicht mehr genutzt. Die verbliebenen Flächen können nach den Ausführungen des Sachverständigen Y in dem Verkehrswertgutachten vom 01.09.2009 überwiegend als Grünlandfläche genutzt werden, teilweise mit gutem Ertrag, teilweise mit mittlerem Ertrag. Das Grundstück hat keine dauerhafte neue Widmung erfahren, wird vielmehr nicht bewirtschaftet oder sonst genutzt. Eine künftige Nutzung als Landwirtschaft ist demnach denkbar und möglich.
26 
Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 1 des Baden-Württembergischen Ausführungsgesetzes zum Grundstückverkehrsgesetz und Landpachtverkehrsgesetz (AGGrdstVG) ist nicht einschlägig. Zum einen ist die veräußerte Fläche größer als ein Hektar, zum anderen handelt es sich um ein Grundstück mit einer Hofstelle (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AGGrdstVG). Auch eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 4 GrdstVG scheidet aus.
b.
27 
Die Genehmigung wurde zu Unrecht versagt. Die Genehmigung darf nach § 9 GrdstVG nur versagt werden, wenn einer der in Absatz 1 genannten Versagungsgründe vorliegt. Der von der Genehmigungsbehörde genannte Versagungsgrund „ungesunde Verteilung des Grund und Bodens“, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG, liegt nicht vor, ein sonstiger Versagungsgrund besteht nicht:
28 
Eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden ist nach § 9 Abs. 2 GrdstVG dann gegeben, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Nach der verfassungskonformen Auslegung des Versagungsgrundes dient diese Bestimmung allein dem Ziel, Gefahren für die Agrarstruktur abzuwenden, nicht aber dazu, den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr zu lenken.
29 
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens vor, wenn ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrags zu erwerben (vgl. BGH, Beschluss v. 26.04.2002, BLw 2/02, zit. nach juris RdNr. 7 m.w.N.). Der Nebenerwerbslandwirt als Interessent steht dabei dem Vollerwerbslandwirt gleich, sofern er Unternehmer im Sinne von § 1 Abs. 2 ALG ist (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 04.06.1997, 13 WLw 112/96, zit. nach juris RdNr. 15 und OLG Stuttgart, Beschluss v. 07.07.1997, 10 W (Lw) 9/97 jeweils noch bei Geltung des GAL statt des ALG). Ein dringendes Interesse setzt dabei nicht voraus, dass der Landwirt zur Aufrechterhaltung seines Betriebs auf das streitgegenständliche Grundstück angewiesen ist. Es genügt, dass der Betrieb der Aufstockung dringend bedarf und der Landwirt das gegenständliche Grundstück zu dieser Aufstockung dringend benötigt, mithin eine gesteigerte Notwendigkeit des Erwerbs derart besteht, dass der Erwerb des Grundstücks durch einen Nichtlandwirt nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur haben würde. Ein allgemein anzunehmender Grundstücksbedarf bei landwirtschaftlichen Betrieben genügt dagegen nicht (vgl. zum dringenden Aufstockungsinteresse Netz a.a.O., Seite 456 ff.).
30 
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar sind die Antragsteller unstreitig Nichtlandwirte. Die Interessentin F ist aber nicht als Nebenerwerbslandwirtin einzustufen ist (hierzu unter aa.). Es läge zudem kein dringendes Aufstockungsbedürfnis ihres Betriebs in S vor (hierzu unter bb.) Darüber hinaus stellt auch die beabsichtigte Tätigkeit auf dem streitgegenständlichen Grundstück keinen Versagungsgrund dar (hierzu unter cc.).
aa.
31 
Die Interessentin F ist nicht als Nebenerwerbslandwirtin einzustufen.
32 
Landwirtschaft im Sinne des Grundstückverkehrsgesetzes ist nach dessen § 1 Abs. 2 die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen. Die Zucht oder Haltung von Pferden ist dann Landwirtschaft im Sinne von § 1 Abs. 2 GrdstVG, wenn eine Bodenbewirtschaftung stattfindet, durch die pflanzliche Erzeugnisse für den Eigenverbrauch gewonnen werden. Dies setzt voraus, dass die Tierhaltung ganz oder überwiegend aus Erzeugnissen des Betriebs ermöglicht wird (vgl. BGH, Beschl. v. 08.12.1995, BLw 34/95, zit. nach juris RdNr. 9). Eine Pferdezucht, die auf überwiegend eigener Futtergrundlage betrieben wird, ist der Landwirtschaft in Form der Wiesen- und Weidewirtschaft zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.04.1985, 4 C 13/82, zit. nach juris RdNr. 11 f.). Das Betreiben einer Pferdepension ist dagegen keine Landwirtschaft im Sinne des GrdstVG (vgl. Senat, Beschl. v. 26.05.2008, 101 W 6/07, zit. nach juris RdNr. 55). Es fehlt ein auf Gewinn und Verwertung pflanzlicher Erzeugnisse oder auf deren mittelbare Verwertung durch Aufzucht und Haltung von Vieh gerichteter Betrieb. Die Versorgung der Pferde mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus dem Betrieb ist nur von untergeordneter Bedeutung. Es handelt sich vielmehr um ein Dienstleistungsunternehmen, das dem Eigentümer die Unterbringung und - teilweise - Betreuung der Pferde abnimmt (vgl. Netz, a.a.O., Seite 214 f.)
33 
Nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Ravensburg sowie nach der Zeugenaussage ihres Ehemannes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hält die Interessentin F auf ihrem Hof in S noch 8 Pensionspferde. Nutztiere werden nur noch für den Eigenbedarf gehalten, eine Pferdezucht wird aktiv nicht betrieben. Aus der von ihr vorgelegten Einnahmenaufstellung für 2009 ergibt sich, dass sie Einnahmen lediglich aus der Pensionstierhaltung erzielt. Hinzu kommt, dass sie als alleinige Arbeitskraft den Hof nach eigenen Angaben von K aus führt und nur einmal bis zweimal wöchentlich dort vorbei fährt, was angesichts der Eigenversorgung der Pferde durch die einstellenden Mieter ausreiche. Die Tätigkeit der Interessentin F beschränkt sich demnach auf die Zurverfügungstellung von Pensionsplätzen. Allein in der Zurverfügungstellung der Unterbringungsmöglichkeit für Pensionspferde liegt aber keine Landwirtschaft im Sinne des GrdstVG.
bb.
34 
Abgesehen davon liegt auch die weitere von der Rechtsprechung entwickelte Voraussetzung für eine Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG, dringender Aufstockungsbedarf, nicht vor.
35 
Es ist bereits nicht ersichtlich, dass das streitgegenständliche Grundstück der Aufstockung des Betriebs in S dienen soll. Ein Zusammenhang zwischen beiden Betrieben oder eine wirtschaftlich gemeinsame Nutzung in dem Sinne, dass der eine Betrieb von dem anderen profitieren könnte, ist nicht ersichtlich. Die Distanz zwischen beiden Grundstücken beträgt mehr als 70 km. Faktisch handelt es sich mithin um zwei getrennte Betriebe ohne wirtschaftlichen Zusammenhang mit der einzigen Verbindung, dass der Betriebsinhaber identisch ist. Bei dieser Sachlage kann aber eine Aufstockung des Betriebs in S nicht angenommen werden.
36 
Davon abgesehen liegen auch keine Anhaltspunkte für einen dringenden betriebsbedingten Aufstockungsbedarf des Betriebs in S vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bestand oder die Weiterentwicklung des Betriebs durch den Nichterwerb des streitgegenständlichen Grundstücks beeinträchtigt bzw. durch den Erwerb verbessert würde. Der Grund für den Umzug und die gewünschte Tätigkeit in K ist rein privater Natur. Dies genügt aber für die Annahme eines dringenden Aufstockungsbedarfs nicht.
cc.
37 
Da ein dringender Aufstockungsbedarf eines bestehenden Betriebs nicht vorliegt, ist die geplante Tätigkeit der Interessentin F auf dem streitgegenständlichen Grundstück wie eine Neuaufnahme einer Tätigkeit durch einen Nichtlandwirt zu betrachten. Diese stellt aber keinen Versagungsgrund dar.
38 
Nach der Aussage der Interessentin F in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht sowie der Aussage ihres Ehemanns vor dem Senat ist der Schwerpunkt der geplanten Tätigkeit der Betrieb einer Pferdepension, was - wie oben ausgeführt - keine Landwirtschaft darstellt. Wie der Zeuge F in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und überzeugend erklärte, soll als Hauptnutzung die Pferdepension errichtet werden. Eine Pferdezucht könne sich gegebenenfalls künftig entwickeln, wobei derzeit allenfalls das eine im Eigentum seiner Frau stehende Pferd als Zuchtpferd in Betracht komme. Diese vagen Zukunftspläne genügen nicht, um von einer geplanten landwirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen. Konkrete Pläne für eine Pferdezucht, die bei Betrieb auf überwiegend eigener Futtergrundlage und bei hinreichendem Umfang als Landwirtschaft angesehen werden könnte, liegen danach nicht vor.
39 
Auch das neue Vorbringen der Interessierten F in ihrem Schreiben vom 16.03.2011 führt nicht dazu, dass die Genehmigung des Kaufvertrags zu versagen ist. Träfe dieses Vorbringen, das ersichtlich von dem Interesse geprägt ist, die Voraussetzungen einer Landwirtschaft, die der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 15.03.2011 dargelegt hat, erfüllen zu wollen, zu, woran der Senat angesichts des offensichtlichen Widerspruchs zu den bisherigen Aussagen der Interessentin F und ihres - keinesfalls schlecht informiert oder überfordert wirkenden - Ehemanns erhebliche Zweifel hat, läge hierin dennoch kein vorrangiges Interesse eines Landwirts, das die Versagung der Genehmigung des Kaufvertrages nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG rechtfertigen würde. Zwar liegt es nach dem neuen Vorbringen nahe, die hiernach geplante Tätigkeit als landwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen. Allein die beabsichtigte Neuaufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit durch einen Kaufinteressenten führt aber nicht dazu, dass die Genehmigung des Kaufvertrags mit einem Nichtlandwirt versagt werden kann. Dies ergibt sich aus der verfassungsrechtlich gebotenen engen Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG (vgl. zur verfassungskonformen engen Auslegung BVerfG, Beschluss v. 12.01.1967, 1 BvR 169/63, zit. nach juris RdNr. 32). Der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG dient dem Zweck, solche Veräußerungen zu verhindern, die zu einer Verschlechterung der Agrarstruktur führen. Eine ungesunde Bodenverteilung liegt deshalb bei verfassungsgemäßer Auslegung nur vor, wenn sich aus bestimmten Tatsachen ergibt, dass die Eigentumsverschiebung unternommenen oder konkret beabsichtigten Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Liegen solche Maßnahmen nicht vor, kann die Veräußerung trotzdem ausnahmsweise eine ungesunde Bodenverteilung bedeuten, wenn nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur erkennbar sind (vgl. BVerfG, a.a.O. RdNR. 18). Solche nachteiligen Auswirkungen auf die Agrarstruktur liegen nicht schon deshalb vor, weil ein Grundstück, das landwirtschaftlich genutzt werden könnte, nicht landwirtschaftlich genutzt wird. Es wird nicht allgemein der landwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken der Vorrang vor einer anderweitigen Nutzung eingeräumt. Das Gesetz normiert auch kein generelles Verbot des Verkaufs landwirtschaftlicher Flächen an Nichtlandwirte (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 17.06.2002, 7 W 1/02 (L)). Ein allgemein anzunehmender Grundstücksbedarf bei landwirtschaftlichen Betrieben genügt deshalb auch nicht, um ein dem Käufer vorrangiges Erwerbsinteresse von Landwirten festzustellen. Vielmehr ist eine konkrete nachteilige Auswirkung auf einen bestehenden Betrieb erforderlich, wie sie bei einem dringenden Aufstockungsbedarf eines landwirtschaftlichen Betriebs, der durch den Verkauf vereitelt würde, besteht. Wenn dem entsprechend nach ständiger Rechtsprechung bereits eine Erwerbsabsicht zur Vergrößerung bestehender Betriebe nur bei dringendem Aufstockungsbedarf zu der Versagung der Genehmigung führen kann, weil nur dann von nachteiligen Auswirkungen auf die Agrarstruktur auszugehen ist, kann erst recht der Erwerb zur Gründung einer Landwirtschaft nicht als ausreichendes vorrangiges Kaufinteresse angesehen werden.
40 
Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach der Kaufvertrag eines Nichtlandwirts, der sich auf dem Weg zum leistungsfähigen Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt befindet, genehmigt werden kann, auch wenn bei einem Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt Aufstockungsbedarf besteht (vgl. m.w.N. Netz, a.a.O., Seite 449 ff.). Insoweit ist der Nichtlandwirt auf dem Weg zum Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt dem Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt gleichgestellt. Anders sieht es dagegen aus, wenn der Nichtlandwirt, der sich zum Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt weiterentwickeln will, wie vorliegend nicht Kaufvertragspartner ist, sondern nur selbst auch Interesse an dem Grundstück hat, das ein anderer Nichtlandwirt gekauft hat. Dann unterfällt der lediglich interessierte Nichtlandwirt nicht dem Schutz der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG. Wegen der verfassungsrechtlich gebotenen engen Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG kann dem lediglich interessierten Nichtlandwirt auf dem Weg zum Haupt- oder Nebenerwerbslandwirt kein Vorrang vor dem kaufenden Nichtlandwirt eingeräumt werden.
3.
41 
Nach § 42 Abs. 1 LwVG, der auch nach Inkrafttreten des FamFG weiter gilt, kann das Gericht aus besonderen Gründen anordnen, dass von der Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise abgesehen wird. Dies ist vorliegend angezeigt, nachdem die Entscheidung der Genehmigungsbehörde von vornherein ungerechtfertigt war (so auch OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.02.1998, 10 W (Lw) 12/97). Eine Erstattungspflicht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten nach § 45 Abs. 1 LwVG kann nicht ausgesprochen werden, insbesondere ist die Genehmigungsbehörde nicht Beteiligte des Verfahrens und kommt daher als Kostenschuldner nicht in Betracht.
42 
Gründe, die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 1 FamFG zuzulassen, bestehen nicht.
43 
Der Beschwerdewert bestimmt sich gemäß § 36 LwVG nach dem Wert, welcher für die Gebührenberechnung bei der Beurkundung maßgebend ist, also dem Verkaufswert, so dass dieser vorliegend 110.000 EUR beträgt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 29. März 2011 - 101 W 4/10

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 29. März 2011 - 101 W 4/10 zitiert 15 §§.

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(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann. (2) Landwirtschaft im Sinne dies

Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG | § 22


(1) Wenn die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung versagt oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilt, ein Zeugnis nach § 5 oder § 6 Abs. 3 oder eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 verweigert, können die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustellun

Grundstückverkehrsgesetz - GrdstVG | § 4


Die Genehmigung ist nicht notwendig, wenn 1. der Bund oder ein Land als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist;2. eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgesellschaft ein Grundstück erwirbt, es se

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 29. März 2011 - 101 W 4/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 29. März 2011 - 101 W 4/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Apr. 2002 - BLw 2/02

bei uns veröffentlicht am 26.04.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 2/02 vom 26. April 2002 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1 Das Erfordernis der Dringlichkeit des Aufstockungsbedarfs ist nicht in erster Linie zeitlic
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 29. März 2011 - 101 W 4/10.

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 12. Sept. 2017 - 2 Ww 10/13

bei uns veröffentlicht am 12.09.2017

Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Magdeburg vom 04.12.2012 geändert und wie folgt neu gefasst: Der Bescheid des Landkreises B. vom 19.10.2010 – Az.: Schu. 350/2010 – w

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(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.

(1) Wenn die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung versagt oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilt, ein Zeugnis nach § 5 oder § 6 Abs. 3 oder eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 verweigert, können die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht stellen.

(2) Der Antrag kann bei der Genehmigungsbehörde, gegen deren Entscheidung er sich richtet, schriftlich oder bei dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden. Die §§ 17 bis 19 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann die Entscheidungen treffen, die auch die Genehmigungsbehörde treffen kann.

(4) Ist eine Genehmigung unter einer Auflage nach diesem Gesetz oder nach den bisherigen Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erteilt und haben sich die Umstände, die für die Erteilung der Auflage maßgebend waren, wesentlich geändert, so kann der durch die Auflage Beschwerte beantragen, daß das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht die Auflage ändert oder aufhebt. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.

(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden.

(2) Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich

1.
die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück;
2.
die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht;
3.
die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück.

(3) Die Länder können

1.
die Vorschriften dieses Abschnitts auf die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten, die die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, sowie von selbständigen Fischereirechten für anwendbar erklären;
2.
bestimmen, daß die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf;
3.
bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes die Genehmigung eines nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts über die in § 9 genannten Gründe hinaus versagt oder mit Nebenbestimmungen nach § 10 oder § 11 versehen werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist.

(1) Wenn die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung versagt oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilt, ein Zeugnis nach § 5 oder § 6 Abs. 3 oder eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 verweigert, können die Beteiligten binnen zwei Wochen nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht stellen.

(2) Der Antrag kann bei der Genehmigungsbehörde, gegen deren Entscheidung er sich richtet, schriftlich oder bei dem zuständigen Gericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden. Die §§ 17 bis 19 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann die Entscheidungen treffen, die auch die Genehmigungsbehörde treffen kann.

(4) Ist eine Genehmigung unter einer Auflage nach diesem Gesetz oder nach den bisherigen Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken erteilt und haben sich die Umstände, die für die Erteilung der Auflage maßgebend waren, wesentlich geändert, so kann der durch die Auflage Beschwerte beantragen, daß das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht die Auflage ändert oder aufhebt. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(1) Die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und der schuldrechtliche Vertrag hierüber bedürfen der Genehmigung. Ist ein schuldrechtlicher Vertrag genehmigt worden, so gilt auch die in Ausführung des Vertrages vorgenommene Auflassung als genehmigt. Die Genehmigung kann auch vor der Beurkundung des Rechtsgeschäfts erteilt werden.

(2) Der Veräußerung eines Grundstücks stehen gleich

1.
die Einräumung und die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück;
2.
die Veräußerung eines Erbanteils an einen anderen als an einen Miterben, wenn der Nachlaß im wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht;
3.
die Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstück.

(3) Die Länder können

1.
die Vorschriften dieses Abschnitts auf die Veräußerung von grundstücksgleichen Rechten, die die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks zum Gegenstand haben, sowie von selbständigen Fischereirechten für anwendbar erklären;
2.
bestimmen, daß die Veräußerung von Grundstücken bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedarf;
3.
bestimmen, dass in bestimmten Teilen des Landesgebietes die Genehmigung eines nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts über die in § 9 genannten Gründe hinaus versagt oder mit Nebenbestimmungen nach § 10 oder § 11 versehen werden kann, soweit dies in dem betroffenen Teil des Landesgebietes zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die Agrarstruktur zwingend erforderlich ist.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann.

(2) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, besonders der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau sowie die Fischerei in Binnengewässern.

(3) Grundstück im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein Teil eines Grundstücks.

Die Genehmigung ist nicht notwendig, wenn

1.
der Bund oder ein Land als Vertragsteil an der Veräußerung beteiligt ist;
2.
eine mit den Rechten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ausgestattete Religionsgesellschaft ein Grundstück erwirbt, es sei denn, daß es sich um einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb handelt;
3.
die Veräußerung oder die Ausübung des Vorkaufsrechts der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens, eines Siedlungsverfahrens oder eines Verfahrens nach § 37 des Bundesvertriebenengesetzes dient;
4.
Grundstücke veräußert werden, die im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 des Baugesetzbuchs liegen, es sei denn, daß es sich um die Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder um Grundstücke handelt, die im Bebauungsplan als Grundstücke im Sinne des § 1 ausgewiesen sind;
5.
die Veräußerung nach dem bayerischen Almgesetz vom 28. April 1932 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 359) zuletzt geändert durch § 59 des Zweiten Bayerischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an den Euro vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140) genehmigt ist.

(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 2/02
vom
26. April 2002
in der Landwirtschaftssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Erfordernis der Dringlichkeit des Aufstockungsbedarfs ist nicht in erster Linie
zeitlich orientiert. Es muß vielmehr eine gesteigerte Notwendigkeit bestehen, was
zeitliche Erwägungen nicht ausschließt, aber Raum läßt für Überlegungen der Zukunftsorientiertheit.
BGH, Beschluß vom 26. April 2002 - BLw 2/02 - OLG Hamm
AG Ahaus
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. April
2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und
Gose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 2001 ergangenen Beschluû des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 215.000 ?

Gründe:

I.


Mit notariellem Vertrag vom 5. Oktober 2000 verkaufte der Beteiligte zu 1, der einen Schweinemastbetrieb unterhält, dem Beteiligten zu 2 die im Grundbuch von H. , Blatt 355, verzeichnete Fläche der Gemarkung H. , Flur 46, Flurstück 32, zum Preis von 420.000 DM. Der Beteiligte zu 2 ist kein Landwirt. Mit Vertrag vom 8. Juni 2000/Nachtrag vom 16. Juli 2000 hatte daher der Beteiligte zu 1 die anschlieûend verkaufte Fläche für die Dauer von zehn Jahren, davon die ersten fünf Jahre pachtfrei, zurückgepachtet, um sie wie bisher bewirtschaften zu können. Der Beteiligte zu 2 bot dem Beteiligten zu 1 fer-
ner eine Verlängerung der Pachtzeit nach deren Ablauf um weitere zehn Jahre zu ortsüblichem Pachtzins an.
Im Rahmen des eingeleiteten Genehmigungsverfahrens zeigte der Landwirt H. W. , der in etwa 7 km Entfernung einen Vollerwerbsbetrieb mit rund 42 ha Eigenland und 27 ha Pachtland bewirtschaftet, Interesse an einem Erwerb der Fläche an.
Aufgrund dessen übte die Beteiligte zu 3 mit Bescheid vom 4. Januar 2001 das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz zugunsten von H. W. aus. Gegen diesen Bescheid haben die Beteiligten zu 1 und 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Antrag, den Grundstückskaufvertrag zwischen ihnen zu genehmigen und die Unwirksamkeit der Vorkaufsrechtsausübung festzustellen.
Das Landwirtschaftsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen sie den Antrag auf Genehmigung des Grundstückskaufvertrages weiter.

II.


Das Beschwerdegericht hält den Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG für gegeben. Die Veräuûerung der Fläche an den Beteiligten zu 2 habe nachteilige Auswirkungen auf die Agrarstruktur, da der Landwirt W. an dem Erwerb der Fläche ein dringendes Interesse habe. Der Um-
stand, daû die verkaufte Fläche an den Beteiligten zu 1 für zehn Jahre rückverpachtet sei, stehe dem nicht entgegen, da der Erwerb zukunftsorientiert sei und langfristig der Sicherung des Betriebes diene.

III.


Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG kann die Genehmigung einer Grundstücksveräuûerung gemäû § 2 GrdstVG versagt werden, wenn dies eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens zur Folge hätte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt dieser Versagungsgrund vor, wenn ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück an einen Nichtlandwirt veräuûert wird, obwohl ein Landwirt die Fläche zur Aufstockung seines Betriebs dringend benötigt und bereit und in der Lage ist, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (BGHZ 75, 81, 83 f; 94, 292, 294 f; 112, 86, 88). Diese Voraussetzungen hat das Beschwerdegericht im konkreten Fall zu Recht bejaht.

a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde steht der Umstand, daû H. W. im Jahre 1988 12 ha seines Landes an die Gemeinde H. verkauft hat, der Annahme eines Aufstockungsbedarfs nicht entgegen. Der Verkauf an die Gemeinde beruhte darauf, daû die Fläche als Gewerbegebiet ausgewiesen worden war. DaûH. W. sie an sich weiter benötigte , zeigt sich an seinen jahrelangen - wenngleich erfolglosen - Bemühungen um Tauschflächen. Zu Recht hat das Beschwerdegericht diesen Bedarf
auch dadurch als gesteigert angesehen, daûW. zwischenzeitlich seinen Viehbestand noch aufgestockt hat. Dazu bedurfte es entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keiner näheren Feststellungen zu der zeitlichen Abfolge und zu dem Verhältnis von Viehbestand und Grundstücksbestand. Denn der Grundstücksbestand ist nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts im wesentlichen gleich geblieben, da die verkauften Flächen durch Anpachtungen ausgeglichen werden konnten. Eine Aufstockung des Viehbestandes unterstreicht daher in jedem Fall das Bestreben von W. , seinen Betrieb weiter zu vergröûern, um sich auf dem Markt behaupten und entwickeln zu können. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht hieraus gefolgert hat, daû der von W. angestrebte Erwerb der Verbesserung der Agrarstruktur dient und daû angesichts dessen eine Veräuûerung an einen Nichtlandwirt zu einer ungesunden Bodenverteilung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG führt.

b) Der Rechtsbeschwerde ist auch nicht dahin zu folgen, daû die von dem Beschwerdegericht angenommene Dringlichkeit des Aufstockungsbedarfs mit der in dem Kaufvertrag mit dem Beteiligten zu 2 vereinbarten Rückverpachtung in Widerspruch stehe. Das Erfordernis der Dringlichkeit ist nicht in erster Linie zeitlich orientiert. Es geht - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht darum, daû der erstrebte Erwerb des Landwirts eilig sein müsse, daû er keinen Zeitaufschub dulde. Vielmehr ist der Begriff "dringend" im Hinblick auf die Auswirkungen des Rechtsgeschäfts für die Agrarstruktur zu sehen. Allein darauf kommt es bei der Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG an (BVerfGE 21, 73, 86). Das bedeutet, daû der Zuerwerb für den Betrieb des Landwirts dringlich vor allem im Sinne einer gesteigerten Notwendigkeit sein muû. Das schlieût zeitliche Erwägungen zwar nicht aus, läût aber Raum für die
von dem Beschwerdegericht berücksichtigte Überlegung der Zukunftsorientiertheit. So ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Beschwerdegericht dem Umstand Rechnung getragen hat, daû W. ein besonderes Interesse an einer mittel- bis langfristigen Perspektive seines Betriebes dargelegt hat. Das vergebliche Bemühen, Tauschflächen zu erhalten, die mittelfristige Kompensation des Verkaufs an die Gemeinde durch Pachtflächen machen hinreichend deutlich, daû der Erwerb der Flächen des Beteiligten zu 1 auch mit Rücksicht auf die zehnjährige Rückverpachtungspflicht eine sinnvolle und für die Entwicklung des Betriebes notwendige Maûnahme darstellt, die der Verbesserung der Agrarstruktur dient.
Soweit die Rechtsbeschwerde darauf verweist, daû der Vertrag dem Beteiligten zu 1 die Option auf eine Verlängerung der Pacht um weitere zehn Jahre gewährt, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Die Wertung der konkreten Umstände durch das Beschwerdegericht dahin, daû es völlig offen sei, ob es zu einer Wahrnehmung dieser Option kommen werde, läût Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht der bloûen Möglichkeit einer Pachtverlängerung für die Frage der Notwendigkeit des Erwerbs zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur keine erhebliche Bedeutung beigemessen hat.

IV.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Krüger Lemke

(1) Versicherungspflichtig sind

1.
Landwirte,
2.
mitarbeitende Familienangehörige.

(2) Landwirt ist, wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, das die Mindestgröße (Absatz 5) erreicht. Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person gelten als Landwirt, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind.

(3) Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Dies gilt nur für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, nicht aber für den Anwendungsbereich anderer Gesetze, insbesondere nicht den des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Ehegatten sind verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft oder, sofern die Eheschließung nach der Übernahme des Unternehmens der Landwirtschaft erfolgt, innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse zu erklären, welcher Ehegatte das Unternehmen als Landwirt nach Absatz 2 betreibt. Sie können innerhalb dieser Frist auch erklären, daß sie beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Wird eine Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, bestimmt die landwirtschaftliche Alterskasse, welcher Ehegatte Landwirt nach Absatz 2 ist. Tritt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, kann innerhalb von drei Monaten gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erneut erklärt werden, welcher der Ehegatten das Unternehmen betreibt oder daß beide das Unternehmen gemeinschaftlich betreiben. Betreibt jeder der Ehegatten ein Unternehmen der Landwirtschaft, sind beide Landwirte nach Absatz 2. Die Sätze 1 bis 7 gelten entsprechend für Ehegatten von Unternehmern, die ein Unternehmen der Imkerei, der Binnenfischerei oder der Wanderschäferei betreiben.

(4) Unternehmen der Landwirtschaft sind Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des Garten- und Weinbaues, der Fischzucht und der Teichwirtschaft; die hierfür genutzten Flächen gelten als landwirtschaftlich genutzte Flächen. Zur Bodenbewirtschaftung gehören diejenigen wirtschaftlichen Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die der Unternehmer zum Zwecke einer überwiegend planmäßigen Aufzucht von Bodengewächsen ausübt, sowie die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, sofern diese nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung rechnet. Der Bodenbewirtschaftung wird auch eine den Zielen des Natur- und Umweltschutzes dienende Pflege stillgelegter Flächen zugerechnet, wenn

1.
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung hierzu besteht,
2.
die Tätigkeit nicht im Rahmen eines Unternehmens des Garten- und Landschaftsbaus ausgeübt wird und
3.
das Unternehmen ohne die stillgelegten Flächen mindestens die Hälfte der Mindestgröße (Absatz 5) erreicht.
Als Unternehmen der Landwirtschaft gelten auch die Imkerei, die Binnenfischerei und die Wanderschäferei. Betreibt ein Versicherter mehrere Unternehmen, gelten sie als ein Unternehmen.

(5) Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten Grenzwert erreicht; der Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt hierbei unberücksichtigt. Ein Unternehmen der Imkerei muß grundsätzlich mindestens 100 Bienenvölker umfassen. Ein Unternehmen der Binnenfischerei muß grundsätzlich mindestens 120 Arbeitstage jährlich erfordern. Ein Unternehmen der Wanderschäferei muß grundsätzlich eine Herde von mindestens 240 Großtieren umfassen.

(6) Der Wirtschaftswert ist der durch die Finanzbehörden nach dem Bewertungsgesetz im Einheitswertbescheid für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte Wirtschaftswert. Pachtflächen sowie verpachtete oder nachhaltig nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen sind mit dem durchschnittlichen Hektarwert der entsprechenden Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten und bei der Festlegung des Wirtschaftswertes des Unternehmens entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die nach § 69 des Bewertungsgesetzes dem Grundvermögen zugerechnet werden. Ist der gesamte Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen. Ist der Wirtschaftswert des Unternehmens ganz oder teilweise nicht zu ermitteln, ist er zu schätzen. Weichen bei gartenbaulicher Nutzung die dem Einheitswertbescheid zugrunde liegenden betrieblichen Verhältnisse von den tatsächlichen ab, sind die Flächen nach ihrer tatsächlichen Nutzung zu bewerten.

(7) Landwirt nach Absatz 2 ist nicht, wer ein Unternehmen der Landwirtschaft ohne die Absicht der nachhaltigen Gewinnerzielung betreibt.

(8) Mitarbeitende Familienangehörige sind

1.
Verwandte bis zum dritten Grade,
2.
Verschwägerte bis zum zweiten Grade und
3.
Pflegekinder
eines Landwirtes oder seines Ehegatten, die in seinem Unternehmen hauptberuflich tätig sind. Pflegekinder sind Personen, die mit dem Landwirt oder seinem Ehegatten durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind.

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Grundstücke sowie für Moor- und Ödland, das in landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann.

(2) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, besonders der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft, der Erwerbsgartenbau, der Erwerbsobstbau und der Weinbau sowie die Fischerei in Binnengewässern.

(3) Grundstück im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein Teil eines Grundstücks.

(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Genehmigung darf nur versagt oder durch Auflagen (§ 10) oder Bedingungen (§ 11) eingeschränkt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, daß

1.
die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet oder
2.
durch die Veräußerung das Grundstück oder eine Mehrheit von Grundstücken, die räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängen und dem Veräußerer gehören, unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt würde oder
3.
der Gegenwert in einem groben Mißverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

(2) Eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt in der Regel dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(3) Eine unwirtschaftliche Verkleinerung oder Aufteilung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 liegt in der Regel dann vor, wenn durch Erbauseinandersetzung, Übergabevertrag oder eine sonstige rechtsgeschäftliche Veräußerung

1.
ein selbständiger landwirtschaftlicher Betrieb seine Lebensfähigkeit verlieren würde;
2.
ein landwirtschaftliches Grundstück kleiner als ein Hektar wird;
3.
ein forstwirtschaftliches Grundstück kleiner als dreieinhalb Hektar wird, es sei denn, daß seine ordnungsgemäße forstliche Bewirtschaftung gewährleistet erscheint;
4.
in einem Flurbereinigungsverfahren zugeteilte oder anläßlich einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Aufstockung oder Aussiedlung eines landwirtschaftlichen Betriebes erworbene Grundstücke in der Weise geteilt werden, daß die Teilung diesen Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht.

(4) Wird das Grundstück für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke veräußert, so darf die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 3 nicht versagt werden.

(5) Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so darf, wenn das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird, die Genehmigung aus Absatz 1 Nr. 1 nur versagt oder durch Auflagen oder Bedingungen eingeschränkt werden, falls es sich um die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes handelt.

(6) Bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag muß auch allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen Rechnung getragen werden, insbesondere wenn Grundstücke zur unmittelbaren Gewinnung von Roh- und Grundstoffen (Bodenbestandteile) veräußert werden.

(7) Die Genehmigung soll, auch wenn ihr Bedenken aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entgegenstehen, nicht versagt werden, wenn dies eine unzumutbare Härte für den Veräußerer bedeuten würde.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.