Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neunkirchen vom 17. Juni 2009 - 6 F 218/09 UG - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die am ... Dezember 1996 geborene Antragstellerin ist aus einer nichtehelichen Verbindung der Kindesmutter mit dem Antragsgegner hervorgegangen. Der Kindesmutter, in deren Haushalt die Antragstellerin lebt und von der sie betreut wird, steht die elterliche Sorge allein zu.

In einem von dem Antragsgegner im Jahr 2000 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Neunkirchen eingeleiteten Verfahren (6 F 287/00 UG), mit dem der Antragsgegner ein Umgangsrecht mit dem betroffenen Kind erstrebte, nahm der Antragsgegner nach Einholung eines psychologischen Gutachtens des Dr. D. vom 27. Februar 2001, das zu dem Ergebnis gelangt war, dass nach den glaubhaften Schilderungen des Kindes auf Grund eines Vorfalles im Jahr 1999 der Verdacht auf eine sexuelle (exhibitionistische) Motivation des Antragsgegners gegenüber dem Kind bestehe mit der Folge einer Ablehnung von Kontakten des Kindes zum Vater (Bl. 36 ff d. BA 6 F 287/00 UG), so dass Umgangskontakte zur Zeit nicht befürwortet werden könnten, und Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2001 (Bl. 75, 76 d. BA), mit am 21. März 2002 eingegangenem Schriftsatz seinen Antrag zurück. Seit dieser Zeit, in der sich die Antragstellerin zeitweilig in psychotherapeutischer Behandlung befand, findet ein Umgang nicht mehr statt.

Im Jahr 2007 kam es zu einer schriftlichen Kontaktanbahnung (Bl. 34 ff d.A.), die indes abgebrochen wurde.

Im Jahr 2009 nahm der Antragsgegner über das Internet- Forum „WKW“ Kontakt zur Antragstellerin auf, wobei in verschiedenen Emails vom 18. Mai 2009 der Vorfall aus dem Jahr 1999 thematisiert und von dem Antragsgegner das von der Antragstellerin erinnerte Ereignisse in Abrede gestellt wurde. Weiter heißt es in der letzten Email des Antragsgegners wörtlich wie folgt: „wenn du keinen Kontakt willst ist das ok“.

Mit am 4. Juni 2009 eingegangenen und jeweils mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbundenen Anträgen vom 3. Juni 2009, gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung ( 6 F 218/09 EA I) und auf Aussetzung des Umgangsrechts in der Hauptsache (6 F 218/09 UG), erstrebt die Antragstellerin die Feststellung, dass der Antragsgegner nicht mehr berechtigt ist, das Umgangsrecht mit ihr auszuüben, sowohl durch den persönlichen Kontakt als auch durch Aufnahme von Kontakten durch Fernkommunikationsmittel oder in schriftlicher Form. Sie trägt vor, eine Kontaktaufnahme nicht zu verkraften, zumal der Antragsgegner keinerlei Rücksicht auf ihre Person nehme, sie beleidige und beschuldige, den Gegenstand der Begutachtung frei erfunden zu haben.

Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Juni 2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 39 ff d.A.), den Antrag vom 3. Juni 2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass das beabsichtigte Verfahren mutwillig sei, weil die Antragstellerin vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel der Vermeidung persönlicher Kontakte gehalten sei, zunächst auf außergerichtlichen Weg – Beratung durch das Jugendamt – zu einer gütlichen Einigung mit dem Antragsgegner zu kommen, zumal diesem als leiblichem Vater eine Kontaktaufnahme selbst in Anbetracht der Vorgeschichte mit Blick auf den Zeitablauf nicht verwehrt werden könne und das gewählte Medium (WKW) nicht ungewöhnlich sei. Im Übrigen seien Kontaktanbahnungen auf diesem Weg leicht zu ignorieren. Eine Kindeswohlgefährdung könne hierin nicht gesehen werden. Da ein persönlicher Umgang überhaupt nicht stattfinde, sei das angestrebte Verfahren auf Aussetzung des Umgangs nicht nachvollziehbar, zumal eine Kindeswohlgefährdung bei schriftlicher Kontaktanbahnung mit einer 12- jährigen nicht erkennbar sei und der Antragsgegner zu erkennen gegeben habe („wenn du keinen Kontakt willst ist das ok“), sich entsprechenden Wünschen der Antragstellerin zu beugen.

Gegen den ihr am 3. Juli 2009 zugestellten Beschluss des Familiengerichts (Bl. 42 d.A.) hat die Antragstellerin mit am 13. Juli 2009 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt und begründet diese unter Weiderholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens auch damit, dass es zunächst Sache des Antragsgegners sei, sich zur Kontaktanbahnung mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen (Bl. 44, 45 d.A.).

Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 48/ 49 d.A.).

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Familiengerichts bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Gemäß § 114 ZPO kann einer Partei nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1.

Der Senat teilt die Wertung des Familiengerichts, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin in der vorgenommenen Weise unter den hier gegebenen Umständen mutwillig erscheint, so dass die Voraussetzungen gemäß § 114 ZPO nicht gegeben sind. Eine verständige, bemittelte Partei hätte die Kosten dieses Verfahren - jedenfalls zum in Rede stehenden Zeitpunkt - nicht entstehen lassen.

Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen oder die Partei den verfolgten Zweck auf billigerem Wege erreichen würde, sie also davon abweicht, was eine verständige, ausreichend bemittelte Partei in einem gleich liegenden Fall tun würde. Dies gilt uneingeschränkt auch in Verfahren über die elterliche Sorge oder den Umgang. Eine solche Partei, die das Verfahren aus eigenen Mitteln zahlen müsste, würde zunächst einmal versuchen, eine Einigung mit dem Antragsgegner in kostengünstiger Weise zu erreichen.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung zu folgen ist, wonach in umgangsrechtlichen Verfahren die bedürftige Partei zunächst das Jugendamt einschalten muss, bevor sie ein gerichtliches Verfahren einleitet. Die Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung durch das Jugendamt ist nicht Voraussetzung für das Entstehen eines Rechtschutzinteresses für ein gerichtliches Umgangsverfahren. Jedoch besteht ein Rechtsanspruch auf Beratung durch das Jugendamt nach § 18 SGB VIII. In vielen Fällen wird das Jugendamt in der Lage sein, zwischen den Eltern/ Kindern zu vermitteln, so dass es nach der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung einer Partei, bevor sie staatliche Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt, zuzumuten ist, zunächst auf diese Weise den Versuch einer gütlichen Einigung zu machen (OLG Brandenburg, FamRZ 2005, 1914; OLG Brandenburg, JAmt 2003, 374; OLG Koblenz, OLGR 2005, 113; vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 758).

Der Senat ist im Ergebnis mit dem Familiengericht der Überzeugung, dass unter den besonderen Gegebenheiten des Falles eine nicht kostenarme Partei Versuche der außergerichtlichen Streitschlichtung unternommen hätte. Umstände, die eine solche Versuche, gegebenenfalls unter Vermittlung des Jugendamtes als bloße Förmlichkeit erscheinen ließen, liegen nicht vor. Der Antragsgegner hat nach Einleitung des Umgangsverfahrens (6 F 287/00 UG des Amtsgerichts – Familiengericht – Neunkirchen) bis 2007 keinen Kontakt zu der Antragstellerin aufgenommen. Der sodann erstmals in 2007 zustande gekommene Briefkontakt ist, wie sich aus dem Antwortschreiben des Antragsgegners vom 19. März 2007 entnehmen lässt, offensichtlich von der Antragstellerin eingeleitet worden, jedenfalls hat sie auf eine unter Umständen von dem Antragsgegner initiierte Kontaktaufnahme geantwortet (Bl. 34, 35 d.A.). Der Kontakt wurde abgebrochen, ohne dass der Antragsgegner in der Folgezeit den Versuch unternommen hätte, mit der Antragstellerin, die offensichtlich eine weitere Korrespondenz nicht wünschte, in irgend einer Weise erneut in Kontakt zu treten oder zu kommunizieren. Soweit es dann in 2009 an einem Tag (18. oder 19. Mai 2009) zu einer erneuten Kontaktanbahnung mittels eines von dem Antragsgegner verwendeten Pseudonyms über das Internet- Forum „WKW“ gekommen ist, ist es offensichtlich bei diesem einmaligen Austausch von Emails geblieben. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsgegner, wie seine Ausführungen „wenn du keinen Kontakt willst ist das ok“ zeigen oder doch nahe legen (Bl. 38 d.A.), dem Wunsch der Antragstellerin an einem Unterlassen jeglicher weiterer Kontaktaufnahme verschlossen hätte. Vielmehr ist hieraus zu schließen, dass der Antragsgegner gewillt war bzw. ist, sich der ablehnenden Haltung der Antragstellerin zu beugen.

2.

Sonstige Gründe des Kindeswohls, die die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als mutwillig erscheinen ließen, liegen nach den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, denen der Senat beitritt, nicht vor (§ 1684 Abs. 4 BGB).

Die sofortige Beschwerde war daher mit dem auf § 127 Abs. 4 ZPO beruhenden Kostenausspruch zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1684 Umgang des Kindes mit den Eltern


(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträ

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) - SGB 8 | § 18 Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts


(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung 1. bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 17. Juli 2012 - 6 WF 358/12

bei uns veröffentlicht am 17.07.2012

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 2. März 2012 - 129 F 24/11 VKH1 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht ers

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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung

1.
bei der Ausübung der Personensorge einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen,
2.
bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Mütter und Väter, die mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind, haben Anspruch auf Beratung über die Abgabe einer Sorgeerklärung und die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Sie sollen darin unterstützt werden, dass die Personen, die nach Maßgabe der §§ 1684, 1685 und 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Umgang mit ihnen berechtigt sind, von diesem Recht zu ihrem Wohl Gebrauch machen. Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Befugnis, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen, bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.

(4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.