Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 17. Juli 2012 - 6 WF 358/12

bei uns veröffentlicht am17.07.2012

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 2. März 2012 - 129 F 24/11 VKH1 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die nach § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Familiengericht hat der Antragstellerin die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu Recht verweigert.

Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob die Annahme des Familiengerichts, das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin sei in dem Zeitpunkt der von ihr in dem vom Senat beigezogenen einstweiligen Anordnungsverfahren 129 F 23/11 EASO mit am 6. April 2011 eingegangenem Schriftsatz mitgeteilten Einigung der Eltern über den Lebensmittelpunkt L.s noch nicht zur Entscheidung reif gewesen (dazu allgemein BGH FamRZ 2010, 197), mit Blick auf die Stellungnahme des Antragsgegners vom 31. März 2011 im vorliegenden Verfahren - auch - zum Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin zu deren Gunsten in Zweifel gezogen werden könnte.

Denn jedenfalls hat das Familiengericht seine Versagung von Verfahrenskostenhilfe unter den Gegebenheiten des Streitfalls rechtsbedenkenfrei in seiner der Antragstellerin eröffneten Nichtabhilfeentscheidung vom 29. Juni 2012 auf die Mutwilligkeit ihrer Rechtsverfolgung (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO) gegründet.

Dies setzt voraus, dass ein verständiger, nicht hilfsbedürftiger Beteiligter in der Lage des Verfahrenskostenhilfe begehrenden Beteiligten bei Abwägung zwischen dem erzielbaren Vorteil und dem dafür einzugehenden Kostenrisiko seine Rechte in anderer Art und Weise wahrnehmen würde, wie es der um Verfahrenskostenhilfe nachsuchende Beteiligte unternimmt (vgl. dazu allgemein etwa BGH FamRZ 2011, 1147 und 1423; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 16. Juni 2010 - 9 WF 48/10 -). Dies gilt grundsätzlich auch in Verfahren über die elterliche Sorge oder den Umgang (vgl. Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. August 2009 - 9 WF 77/09 -, FamRZ 2010, 310), wobei allerdings in solchen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten und am allüberstrahlenden Kindeswohl ausgerichteten Verfahren kein zu enger Maßstab anzulegen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2011 - 6 WF 97/01 -, OLGR 2002, 230), zumal diese häufig mit einer hohen emotionalen Betroffenheit der Beteiligten einhergehen (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 10. Februar 2012 - 6 WF 8/12 -, NJW-RR 2012, 518). Dennoch wird selbst ein gefühlsmäßig nicht unbefangener bemittelter Elternteil, der die Kosten der Rechtsverfolgung selbst aufzubringen hat, auch in diesen Verfahren regelmäßig bestrebt sein, den für ihn kostengünstigsten Weg zu wählen, wenn damit seinem Anliegen ausreichend Rechnung getragen werden kann; die gleichen Überlegungen hat ein bedürftiger Beteiligter anzustellen, der für seine Rechtsverfolgung staatliche Leistungen in Anspruch nehmen will (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 2010, 666). Eine Versagung der Verfahrenskostenhilfe mit dieser Begründung verstößt nicht gegen den dem kostenarmen Beteiligten in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 3 GG verbrieften Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit. Denn derjenige, der die Verfahrenskosten nicht aus eigenen Mitteln tragen kann, muss nur demjenigen Bemittelten gleichgestellt werden, der seine Verfahrensaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 191; OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 144).

Nach diesem allgemeinen verfahrenskostenhilferechtlichen Maßstab ist vorliegend dagegen, dass das Familiengericht die in der Sache - unter Ausnahme der mit Blick auf § 1696 Abs. 1 BGB höheren Bestandsgewähr - auf dasselbe materielle Rechtsschutzziel wie das am selben Tag eingeleitete einstweilige Anordnungsverfahren ausgerichtete Rechtsverfolgung als mutwillig angesehen hat, nichts zu erinnern. Seit Inkrafttreten des FamFG ist das Verfahren der einstweiligen Anordnung als selbständiges Verfahren ausgestaltet und im Gegensatz zur früheren Rechtslage nicht von der Durchführung eines Hauptsacheverfahrens abhängig (§ 51 Abs. 3 FamFG). Ein Verfahrenskostenhilfe begehrender Beteiligter, der - wie hier die Antragstellerin, die auf Grund eines von ihr vorgetragenen dringenden Bedürfnisses eine einstweilige Anordnung erwirkt und hierfür Verfahrenskostenhilfe erhalten hat - effektiven Rechtsschutz durch Anordnung gerichtlicher Maßnahmen wegen Eilbedürftigkeit im einstweiligen Anordnungsverfahren sucht, ist daher aus Rechtgründen - anders als nach dem vor dem 1. September 2009 geltenden Recht - nicht mehr darauf angewiesen, zwei Verfahren nebeneinander zu betreiben (vgl. auch OLG Köln, FamRZ 2011, 1157). Vielmehr hat er die Möglichkeit abzuwägen, in welcher Verfahrensart sein Rechtsschutzziel möglichst kostengünstig zu erreichen ist (vgl. Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts, a.a.O.).

Der Senat teilt unter den hier obwaltenden Einzelfallumständen die der Nichtabhilfe zu Grunde gelegte Wertung des Familiengerichts, dass ein verständiger und kostenbewusst handelnder, nicht hilfsbedürftiger Beteiligter in der Situation der Antragstellerin jedenfalls zunächst von der gleichzeitigen Einleitung eines Hauptsacheverfahrens abgesehen und abgewartet hätte, ob das weitere Verhalten des Antragsgegners hierfür Anlass bieten wird. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin - was auch das Familiengericht im angegangenen Beschluss zutreffend in den Blick genommen hat - im hier zur Beurteilung des Senats stehenden Hauptsacheverfahren bis zur eigenen Abstandnahme von ihrem Antrag keinen belastbaren Grund für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts dargetan hat. Denn sie hat lediglich vorgetragen, dass der Antragsgegner „überwiegend kein Interesse für das Kind [zeigt]“ und „nicht einmal in der Lage [ist], regelmäßig Besuchskontakte einzuhalten, obwohl er hierzu in der Vergangenheit häufig von der Antragstellerin angehalten worden ist“. Unter Würdigung dessen und des weiteren Akteninhalts einschließlich der - hinsichtlich des beiderseitigen Umgangstons sehr aussagekräftigen - SMS-Wechsel zwischen ihr und dem Antragsgegner hat sie bereits nicht dargetan, dass dieser ihr den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bei ihr streitig gemacht hätte oder dass sie aus anderen Gründen das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehaben müsse. Auch wenn man ihren Vortrag im Eilverfahren 129 F 23/11 EASO mit einbezieht, rechtfertigt dies letztlich keine entscheidend andere Sicht. Soweit die Antragstellerin dort darauf verwiesen hat, der Vater des Antragsgegners würde gerne L. bei sich behalten, ist dieser Vortrag völlig pauschal und keiner Prüfung zugänglich, nachdem schon nicht vorgetragen ist, dass der Vater des Antragsgegners bekundet habe, das Kind tatsächlich gegen den Willen der Antragstellerin zurückhalten zu wollen. Gegen ernsthafte dahingehende Befürchtungen der Antragstellerin spricht nicht zuletzt, dass die Antragstellerin im einstweiligen Anordnungsverfahren schon mit dem am 6. April 2011 eingegangenen Schriftsatz - und damit kurze Zeit nach Einleitung des vorliegenden und des Eilverfahrens am 23. März 2011 - mitgeteilt hat, sich mit dem Antragsgegner noch vor Beratung durch das Jugendamt auf ein unbegleitetes Umgangsrecht des Kindes mit jenem sonntags von 9 bis 18 Uhr verständigt zu haben.

Nach alledem hat der angefochtene Beschluss Bestand.

Der Kostenausspruch beruht auf §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 17. Juli 2012 - 6 WF 358/12 zitiert 8 §§.

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 76 Voraussetzungen


(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskosten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche


(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 51 Verfahren


(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu mach

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Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neunkirchen vom 17. Juni 2009 - 6 F 218/09 UG - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe

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(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Neunkirchen vom 17. Juni 2009 - 6 F 218/09 UG - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die am ... Dezember 1996 geborene Antragstellerin ist aus einer nichtehelichen Verbindung der Kindesmutter mit dem Antragsgegner hervorgegangen. Der Kindesmutter, in deren Haushalt die Antragstellerin lebt und von der sie betreut wird, steht die elterliche Sorge allein zu.

In einem von dem Antragsgegner im Jahr 2000 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Neunkirchen eingeleiteten Verfahren (6 F 287/00 UG), mit dem der Antragsgegner ein Umgangsrecht mit dem betroffenen Kind erstrebte, nahm der Antragsgegner nach Einholung eines psychologischen Gutachtens des Dr. D. vom 27. Februar 2001, das zu dem Ergebnis gelangt war, dass nach den glaubhaften Schilderungen des Kindes auf Grund eines Vorfalles im Jahr 1999 der Verdacht auf eine sexuelle (exhibitionistische) Motivation des Antragsgegners gegenüber dem Kind bestehe mit der Folge einer Ablehnung von Kontakten des Kindes zum Vater (Bl. 36 ff d. BA 6 F 287/00 UG), so dass Umgangskontakte zur Zeit nicht befürwortet werden könnten, und Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 2001 (Bl. 75, 76 d. BA), mit am 21. März 2002 eingegangenem Schriftsatz seinen Antrag zurück. Seit dieser Zeit, in der sich die Antragstellerin zeitweilig in psychotherapeutischer Behandlung befand, findet ein Umgang nicht mehr statt.

Im Jahr 2007 kam es zu einer schriftlichen Kontaktanbahnung (Bl. 34 ff d.A.), die indes abgebrochen wurde.

Im Jahr 2009 nahm der Antragsgegner über das Internet- Forum „WKW“ Kontakt zur Antragstellerin auf, wobei in verschiedenen Emails vom 18. Mai 2009 der Vorfall aus dem Jahr 1999 thematisiert und von dem Antragsgegner das von der Antragstellerin erinnerte Ereignisse in Abrede gestellt wurde. Weiter heißt es in der letzten Email des Antragsgegners wörtlich wie folgt: „wenn du keinen Kontakt willst ist das ok“.

Mit am 4. Juni 2009 eingegangenen und jeweils mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbundenen Anträgen vom 3. Juni 2009, gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung ( 6 F 218/09 EA I) und auf Aussetzung des Umgangsrechts in der Hauptsache (6 F 218/09 UG), erstrebt die Antragstellerin die Feststellung, dass der Antragsgegner nicht mehr berechtigt ist, das Umgangsrecht mit ihr auszuüben, sowohl durch den persönlichen Kontakt als auch durch Aufnahme von Kontakten durch Fernkommunikationsmittel oder in schriftlicher Form. Sie trägt vor, eine Kontaktaufnahme nicht zu verkraften, zumal der Antragsgegner keinerlei Rücksicht auf ihre Person nehme, sie beleidige und beschuldige, den Gegenstand der Begutachtung frei erfunden zu haben.

Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Juni 2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 39 ff d.A.), den Antrag vom 3. Juni 2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass das beabsichtigte Verfahren mutwillig sei, weil die Antragstellerin vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel der Vermeidung persönlicher Kontakte gehalten sei, zunächst auf außergerichtlichen Weg – Beratung durch das Jugendamt – zu einer gütlichen Einigung mit dem Antragsgegner zu kommen, zumal diesem als leiblichem Vater eine Kontaktaufnahme selbst in Anbetracht der Vorgeschichte mit Blick auf den Zeitablauf nicht verwehrt werden könne und das gewählte Medium (WKW) nicht ungewöhnlich sei. Im Übrigen seien Kontaktanbahnungen auf diesem Weg leicht zu ignorieren. Eine Kindeswohlgefährdung könne hierin nicht gesehen werden. Da ein persönlicher Umgang überhaupt nicht stattfinde, sei das angestrebte Verfahren auf Aussetzung des Umgangs nicht nachvollziehbar, zumal eine Kindeswohlgefährdung bei schriftlicher Kontaktanbahnung mit einer 12- jährigen nicht erkennbar sei und der Antragsgegner zu erkennen gegeben habe („wenn du keinen Kontakt willst ist das ok“), sich entsprechenden Wünschen der Antragstellerin zu beugen.

Gegen den ihr am 3. Juli 2009 zugestellten Beschluss des Familiengerichts (Bl. 42 d.A.) hat die Antragstellerin mit am 13. Juli 2009 eingegangenem Faxschreiben sofortige Beschwerde eingelegt und begründet diese unter Weiderholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens auch damit, dass es zunächst Sache des Antragsgegners sei, sich zur Kontaktanbahnung mit dem Jugendamt in Verbindung zu setzen (Bl. 44, 45 d.A.).

Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 48/ 49 d.A.).

II.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Familiengerichts bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Gemäß § 114 ZPO kann einer Partei nur dann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1.

Der Senat teilt die Wertung des Familiengerichts, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin in der vorgenommenen Weise unter den hier gegebenen Umständen mutwillig erscheint, so dass die Voraussetzungen gemäß § 114 ZPO nicht gegeben sind. Eine verständige, bemittelte Partei hätte die Kosten dieses Verfahren - jedenfalls zum in Rede stehenden Zeitpunkt - nicht entstehen lassen.

Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen oder die Partei den verfolgten Zweck auf billigerem Wege erreichen würde, sie also davon abweicht, was eine verständige, ausreichend bemittelte Partei in einem gleich liegenden Fall tun würde. Dies gilt uneingeschränkt auch in Verfahren über die elterliche Sorge oder den Umgang. Eine solche Partei, die das Verfahren aus eigenen Mitteln zahlen müsste, würde zunächst einmal versuchen, eine Einigung mit dem Antragsgegner in kostengünstiger Weise zu erreichen.

Es kann vorliegend dahinstehen, ob der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung zu folgen ist, wonach in umgangsrechtlichen Verfahren die bedürftige Partei zunächst das Jugendamt einschalten muss, bevor sie ein gerichtliches Verfahren einleitet. Die Inanspruchnahme außergerichtlicher Beratung durch das Jugendamt ist nicht Voraussetzung für das Entstehen eines Rechtschutzinteresses für ein gerichtliches Umgangsverfahren. Jedoch besteht ein Rechtsanspruch auf Beratung durch das Jugendamt nach § 18 SGB VIII. In vielen Fällen wird das Jugendamt in der Lage sein, zwischen den Eltern/ Kindern zu vermitteln, so dass es nach der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung einer Partei, bevor sie staatliche Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt, zuzumuten ist, zunächst auf diese Weise den Versuch einer gütlichen Einigung zu machen (OLG Brandenburg, FamRZ 2005, 1914; OLG Brandenburg, JAmt 2003, 374; OLG Koblenz, OLGR 2005, 113; vgl. auch OLG Düsseldorf, FamRZ 1998, 758).

Der Senat ist im Ergebnis mit dem Familiengericht der Überzeugung, dass unter den besonderen Gegebenheiten des Falles eine nicht kostenarme Partei Versuche der außergerichtlichen Streitschlichtung unternommen hätte. Umstände, die eine solche Versuche, gegebenenfalls unter Vermittlung des Jugendamtes als bloße Förmlichkeit erscheinen ließen, liegen nicht vor. Der Antragsgegner hat nach Einleitung des Umgangsverfahrens (6 F 287/00 UG des Amtsgerichts – Familiengericht – Neunkirchen) bis 2007 keinen Kontakt zu der Antragstellerin aufgenommen. Der sodann erstmals in 2007 zustande gekommene Briefkontakt ist, wie sich aus dem Antwortschreiben des Antragsgegners vom 19. März 2007 entnehmen lässt, offensichtlich von der Antragstellerin eingeleitet worden, jedenfalls hat sie auf eine unter Umständen von dem Antragsgegner initiierte Kontaktaufnahme geantwortet (Bl. 34, 35 d.A.). Der Kontakt wurde abgebrochen, ohne dass der Antragsgegner in der Folgezeit den Versuch unternommen hätte, mit der Antragstellerin, die offensichtlich eine weitere Korrespondenz nicht wünschte, in irgend einer Weise erneut in Kontakt zu treten oder zu kommunizieren. Soweit es dann in 2009 an einem Tag (18. oder 19. Mai 2009) zu einer erneuten Kontaktanbahnung mittels eines von dem Antragsgegner verwendeten Pseudonyms über das Internet- Forum „WKW“ gekommen ist, ist es offensichtlich bei diesem einmaligen Austausch von Emails geblieben. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsgegner, wie seine Ausführungen „wenn du keinen Kontakt willst ist das ok“ zeigen oder doch nahe legen (Bl. 38 d.A.), dem Wunsch der Antragstellerin an einem Unterlassen jeglicher weiterer Kontaktaufnahme verschlossen hätte. Vielmehr ist hieraus zu schließen, dass der Antragsgegner gewillt war bzw. ist, sich der ablehnenden Haltung der Antragstellerin zu beugen.

2.

Sonstige Gründe des Kindeswohls, die die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als mutwillig erscheinen ließen, liegen nach den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, denen der Senat beitritt, nicht vor (§ 1684 Abs. 4 BGB).

Die sofortige Beschwerde war daher mit dem auf § 127 Abs. 4 ZPO beruhenden Kostenausspruch zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 29. Dezember 2011 - 22 F 431/11 SO - teilweise abgeändert und der weiteren Beteiligten mit Wirkung vom 17. Dezember 2011 Rechtsanwältin, beigeordnet.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Gründe

Der nach §§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässigen sofortigen Beschwerde der weiteren Beteiligten (im Folgenden: Mutter), der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, kann der Erfolg nicht versagt bleiben; sie führt zur antragsgemäßen Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter.

Besteht für ein Verfahren - wie hier - kein Anwaltszwang, so ist dem Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, § 78 Abs. 2 FamFG.

Dies hängt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH FamRZ 2010, 1427), der beide Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts beigetreten sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - 6 WF 88/10 -, vom 16. September 2010 - 6 WF 90/10 - und vom 20. September 2011 - 6 WF 98/11 -; Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. März 2011 - 9 WF 32/11 -, vom 22. Dezember 2011 - 9 WF 134/11 - und vom 4. Januar 2012 - 9 WF 129/11 -), davon ab, ob ein Bemittelter in der Lage des unbemittelten Beteiligten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.

Bei der Beurteilung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass sich das Verfahren für einen Beteiligten auch allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer schwierigen Rechtslage so kompliziert darstellen kann, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Jeder dieser beiden Umstände kann also bereits für sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich machen. Dabei kann auch der - hier indes nicht gegebene - Umstand anwaltlicher Vertretung anderer Beteiligter ein Kriterium für die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage sein, obschon der Grundsatz der Waffengleichheit kein allein entscheidender Gesichtspunkt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG mehr ist. Die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich schließlich auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten, insbesondere seiner Fähigkeit, sich schriftlich und mündlich auszudrücken. Nur diese - subjektivierte - Sicht wird dem verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbrieften Anspruch des Unbemittelten auf Rechtsschutzgleichheit im Sinne einer weitestgehenden Gleichstellung mit Bemittelten gerecht.

Die Anwendung dieser allgemeinen Kriterien erfordert - wovon auch das Familiengericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - eine konkrete, an den objektiven wie subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles orientierte Notwendigkeitsprüfung.

Diese wird nicht dadurch entbehrlich oder erleichtert, dass für die Erforderlichkeit der Beiordnung pauschal auf den einfachen, mittleren oder hohen Schwierigkeitsgrad einer Verfahrensart abgestellt wird. Auch lässt das Erforderlichkeitskriterium für Regel-Ausnahme-Sätze bei Kindschaftssachen schon im Hinblick auf die Vielfalt der Lebenssachverhalte keinen Raum. Wenngleich diese Familienverfahren Grundrechtspositionen der Eltern und des Kindes berühren und im Einzelfall existenzielle Bedeutung für einen der Beteiligten haben können, bildet die Schwere des Eingriffs - für sich genommen - nach der gesetzlichen Neuregelung kein Kriterium für eine Anwaltsbeiordnung. Sie rechtfertigt auch nicht den Schluss, dass sich ein bemittelter Rechtssuchender bei solchen Streitigkeiten vernünftigerweise stets oder doch nahezu ausnahmslos hätte anwaltlich vertreten lassen. Mithin lässt sich weder generell noch als Regel herleiten, dass kindschaftsrechtliche Streitigkeiten besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art mit sich bringen und deshalb ausnahmslos oder doch im Regelfall die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfordern (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 2010, 1427 m.w.N. zu einer Umgangsstreitigkeit).

Dies gilt im Ausgangspunkt auch für kindschaftsrechtliche Verfahren nach §§ 1666, 1666 a BGB. Um ein solches handelt es sich auch dann, wenn das Familiengericht - wie hier - auf eine Gefährdungsmitteilung des Jugendamts nach § 8 a Abs. 3 SGB VIII hin einen Erörterungstermin nach § 157 FamFG bestimmt. Bereits hierin liegt die amtswegige Einleitung eines Sorgerechtsverfahrens i.S.d. § 151 Nr. 1 FamFG, weil nur in den Fällen an der Grenze zur Kindeswohlgefährdungsschwelle die Anberaumung eines Gesprächs zur Erörterung der Kindeswohlgefährdung vor dem Familiengericht vom staatlichen Wächteramt gedeckt ist (OLG Frankfurt, FamRZ 2010, 1094 m.w.N.).

Dies bedeutet indes zugleich, dass der Sorgeberechtigte - dessen persönliches Erscheinen zu einem solchen Erörterungstermin anzuordnen (§ 157 Abs. 2 S. 1 FamFG) und erzwingbar ist (§ 35 FamFG) - davon ausgehen muss, dass - unter Umständen schon im oder im unmittelbaren Anschluss an diesen Termin im Wege einstweiliger Anordnung - in sein Sorgerecht eingegriffen werden wird (vgl. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 10 WF 185/11 -, juris; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 4. Aufl., § 8, Rz. 21), zumal § 157 Abs. 3 FamFG dem Familiengericht diese Prüfung ausdrücklich aufgibt. Eine solche einstweilige Anordnung kann Gebote nach § 1666 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BGB umfassen, aber auch deutlich eingriffsintensivere Maßnahmen zum Inhalt haben, bis hin zur Trennung des Kindes von seinem sorgeberechtigten Elternteil als dem stärksten vorstellbaren staatlichen Eingriff in das Elternrecht (BVerfG NJW 2011, 3355 m.w.N.), mit dem zugleich die Feststellung des Gerichts verbunden ist, dass der betroffene Elternteil als Erziehungsberechtigter versagt hat; diese Beurteilung seiner Persönlichkeit berührt den Elternteil daher auch in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfG FamRZ 2008, 492 m.w.N.).

Dem Familiengericht ist daher zwar darin beizupflichten, dass in wegen Kindeswohlgefährdung eingeleiteten Verfahren - wie dem nach §§ 1666, 1666a BGB - die dem Familienrichter durch § 157 Abs. 1 S. 1 FamFG aufgegebene Erörterung, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann, regelmäßig im Vordergrund des Erörterungstermins stehen wird. Ob es aber hierbei bewenden oder unverzüglich Sorgerechtseingriffe erfolgen werden, ist stark einzelfallabhängig und für den Sorgeberechtigten - dessen Erkenntnishorizont nicht außer Betracht gelassen werden kann - im Zeitpunkt der Ladung zum Erörterungstermin kaum absehbar. Gerade dann aber stellte es den Anspruch des unbemittelten Beteiligten auf Rechtsschutzgleichheit meist zu sehr hintan, gäbe man ihm nicht die Möglichkeit, sich bereits im Anhörungstermin des Beistandes eines Rechtsanwalts zu versichern, der grundsätzlich nur seinen Interessen verpflichtet ist. Dieses Recht kann auch weder unter Berufung auf den in § 26 FamFG niedergelegten Amtsermittlungsgrundsatz noch durch Verweis auf die Verpflichtung des Jugendamts zu kindeswohlgemäßem Handeln oder auf die Interessenvertretung des Kindes durch einen Verfahrensbeistand eingeschränkt werden. Abgesehen davon, dass letzterer allein Sprachrohr des Kindes ist und im Erörterungstermin auch nicht ausnahmslos bereits bestellt sein wird (§ 158 Abs. 2 Nr. 2 FamFG), ist es Aufgabe keines dieser Akteure, im Verfahren einseitig die Interessen des betroffenen Sorgeberechtigten wahrzunehmen. Dieser darf indes auch in Amtsverfahren nicht mangels eigener Fähigkeiten zur Verfahrensgestaltung zum Objekt des staatlichen Verfahrens werden. Als Verfahrenssubjekt mit persönlichen Rechten und Pflichten muss er seine Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsmöglichkeiten wahrnehmen können; denn er verfolgt und verteidigt auch seine eigenen Rechte von Verfassungsrang (vgl. BGH FamRZ 2010, 1427).

Zu bedenken ist ferner, dass dem Sorgeberechtigten häufig gerade in Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung aus Gründen eigener hoher emotionaler Betroffenheit der Blick auf für ihn unangenehme Notwendigkeiten, aber auch annehmbare Lösungsmöglichkeiten verstellt sein wird. Ist aber die Gefangenheit des Betroffenen in seinen eigenen Gefühlen erfahrungsgemäß umso höher, je drohender ihm die Situation erscheint, desto existentieller also die Bedeutung der Angelegenheit für ihn ist, so gewinnt - dergestalt vermittelt - diese Bedeutung ebenfalls abwägungsrelevantes Gewicht.

Im Lichte dessen wird ein bemittelter Rechtssuchender jedenfalls dann, wenn er sich gegen auf der Grundlage von §§ 1666 ff. BGB zu gewärtigende sorgerechtliche Maßnahmen verwahren will, auch bei Wägung der ihm dadurch entstehenden Kostenbelastung häufig - vernünftigerweise und nicht zuletzt im aus seiner Sicht wohlgemeinten Interesse an seinem eigenen Kind - einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Dann aber kann dem Unbemittelten solcher Beistand nicht vorenthalten bleiben.

Soweit der 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 4. Januar 2012 - 9 WF 129/11 - in einem Fall nach §§ 1666, 1666a BGB die einer betroffenen Sorgeberechtigten vom Familiengericht verweigerte Beiordnung gebilligt hat, hat dem eine sehr besondere, senatsbekannt äußerst seltene Einzelfallgestaltung zugrunde gelegen. Dort hatte die Sorgeberechtigte dem Jugendamt bereits vor Verfahrenseinleitung mitgeteilt, dass sie zu einem Hilfeplangespräch nicht mehr kommen werde, weil sie ihre Kinder sowieso nicht mehr bekommen werde, auch wenn es vor Gericht gehe. Die - 14 und 15 Jahre alten - Kinder wollten auch nicht mehr zu ihr, weil sie in ihrem Alter ihren eigenen Weg gingen und sie nicht mehr brauchten und wollten. Die Sorgeberechtigte hatte ferner im Verfahren weder schriftsätzlich noch im Anhörungstermin eine Stellungnahme in der Sache abgeben lassen, zu dem sie auch persönlich nicht erschienen war.

Der hier zur Überprüfung des Senats gestellte Fall stellt sich völlig anders dar.

Ausweislich des in den Akten des vorangegangenen Sorgerechtsverfahrens 23 F 278/04 des Amtsgerichts Saarlouis befindlichen Jugendamtsberichts vom 1. Dezember 2004 war die Familie der Mutter dem Jugendamt schon seit vielen Jahren bekannt, nachdem für deren Mutter (im Folgenden: Großmutter) Jugendhilfe geleistet worden war. In diesem Verfahren stand bereits eine Gefährdung D. in Rede. Aus der Akte gehen Anhaltspunkte für frühere Kontakte der Mutter zur Drogen- und Prostitutionsszene und selbst erlittene - auch häusliche - Gewalt hervor. Das Verhältnis zwischen der Mutter und der Großmutter hat sich sehr spannungsvoll dargestellt und war von erheblicher Rivalität gekennzeichnet.

Im vorliegenden Verfahren stehen Vorwürfe familiärer Gewalt und Demütigungen des Kindes durch den Ehemann der Mutter - Stiefvater des Kindes - (teilweise auch) im Beisein der Mutter im Raum. Das Kind ist am 2. Dezember 2011 vom Jugendamt in Obhut genommen worden, nachdem unter anderem die Großmutter mit dem Kind bei der Polizei vorstellig geworden war. Nachdem die Mutter noch am 5. Dezember 2011 im Rahmen eines Hilfeplangesprächs der Inobhutnahme und der Fortsetzung der bereits seit März 2010 eingerichteten Sozialpädagogischen Familienhilfe zugestimmt hatte, hat sie nach Rücksprache mit ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 6. Dezember 2011 D. in der Schule abgeholt und mit nach Hause genommen und eine weitere Zusammenarbeit mit der bisherigen Familienhelferin durch Anwaltsschreiben vom selben Tage abgelehnt.

In der Gefährdungsanzeige des Jugendamts wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bisherige Jugendhilfeleistung - Sozialpädagogische Familienhilfe - „aufgrund der Gesamtproblematik nicht die geeignete Hilfe zu sein“ scheine; der „Hilfebedarf für Mutter und Tochter [scheine] umfassender zu sein, als bisher angenommen.“ Bezieht man dies und den Inhalt der polizeilichen Einsatzmeldung vom 3. Dezember 2011 sowie den Zwischenbericht der Familienhelferin, Frau K., vom 6. Dezember 2011 in die Betrachtung mit ein - der ein beredtes Zeugnis der familiären Verhältnisse ablegt und auch die Beziehungsdynamik zwischen Mutter und Großmutter in den Blick nimmt -, so hätte ein bemittelter Sorgeberechtigter in der Lage der Mutter die Möglichkeit eines erheblichen Sorgerechtseingriffs im Wege einstweiliger Anordnung im Anhörungstermin nicht ausschließen können und sich vor diesem Hintergrund anwaltlich vertreten lassen. Dies zeigt sich nicht zuletzt in der von der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter am 9. Dezember 2011 einreichten Schutzschrift vom 6. Dezember 2011 - Beiakte 22 F 434/11 SO des Amtsgerichts Saarlouis -, in der darum nachgesucht wird, über einen sorgerechtlichen Antrag des Jugendamts nicht ohne mündliche (richtig:) Anhörung und insbesondere nicht ohne mündliche Anhörung D. zu entscheiden.

Hiernach vermag der Senat der Einschätzung des Familiengerichts, es handele sich vorliegend um einen einfach gelagerten Sachverhalt, nicht beizutreten, zumal - weitere - subjektive Gründe für eine Anwaltsbeiordnung streiten. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Mutter in der Lage ist, sich selbst schriftlich und mündlich ausreichend auszudrücken. Vielmehr wendet der Senat den Blick auf das von der Familienhelferin mitgeteilte Gesamtverhalten der Mutter. Diese neige zu Impulskontrollverlusten, könne sehr laut werden, sich im Ton vergreifen und zeige oft eine geringe Frustrationstoleranz; sie bedürfe dringend einer Therapie. Dies bietet Anhalt, dass die Mutter wohl nicht einschränkungslos in der Lage sein dürfte, ohne ausreichende anwaltliche Beratung die Tragweite des Verfahrens und insbesondere die Folgen einer mangelnden Zusammenarbeit mit dem Jugendamt zu erkennen (vgl. OLG Schleswig, a.a.O.).

Der vom Familiengericht in seiner Nichtabhilfe gewogene Umstand, dass gerade die Beratung des betroffenen Sorgeberechtigten durch den um Beiordnung nachsuchenden Anwalt zur Verfahrenseinleitung geführt habe, ist dabei kein rechtlich bedeutsamer Abwägungsbelang. Denn dadurch wird das Verfahren weder für einen bemittelten noch für einen unbemittelten Sorgeberechtigten einfacher.

Nach alledem ist der angegangene Beschluss nach Maßgabe der Entscheidungsformel teilweise abzuändern.

Der Kostenausspruch beruht auf § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

(1) Eine Entscheidung zum Sorge- oder Umgangsrecht oder ein gerichtlich gebilligter Vergleich ist zu ändern, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Entscheidungen nach § 1626a Absatz 2 können gemäß § 1671 Absatz 1 geändert werden; § 1671 Absatz 4 gilt entsprechend. § 1678 Absatz 2, § 1680 Absatz 2 sowie § 1681 Absatz 1 und 2 bleiben unberührt.

(2) Eine Maßnahme nach den §§ 1666 bis 1667 oder einer anderen Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nur ergriffen werden darf, wenn dies zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung oder zum Wohl des Kindes erforderlich ist (kindesschutzrechtliche Maßnahme), ist aufzuheben, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht oder die Erforderlichkeit der Maßnahme entfallen ist.

(3) Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.

(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.

(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.