Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 24. Sept. 2009 - 9 WF 67/09

bei uns veröffentlicht am24.09.2009

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Saarbrücken vom 16. Juni 2009 – 54 F 112/09 SO EA I – wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 500 EUR.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das am ... November 2005 geborene Kind P. M. T. ist aus der nichtehelichen Verbindung der Kindeseltern, die in der Zeit von 2002 bis 2007 zusammengelebt haben, hervorgegangen. Während des Zusammenlebens der Kindeseltern hatte die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht. Nach der Trennung der Kindeseltern blieb das betroffene Kind bei der Kindesmutter und wurde von dieser betreut. Der Kindesvater hatte regelmäßige Umgangskontakte mit dem Kind.

Auf Grund einer am 19. März 2009 abgegebenen Sorgerechtserklärung (UR-Nr. .../2009 des Jugendamtes, Regionalverband, Bl. 10 d.A.) üben die Kindeseltern das Sorgerecht gemeinsam aus. Das Kind P. hielt sich bis Ende Mai 2009 im Haushalt der Kindesmutter auf. Seit dem 30.Mai 2009 hält sich P. in dem Haushalt des Kindesvaters auf.

Mit am 4. Juni 2009 eingegangenen und mit einem Prozesskostenhilfegesuch verbundenen Antrag erstrebte der Kindesvater den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie des Rechts, Hilfe nach dem SGB VIII für das Kind zu beantragen, auf ihn allein. Ferner hat er mit einem Antrag vom selben Tag bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Saarbrücken – 54 F 112/09 SO - die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie des Rechts, Hilfe nach dem SGB VIII zu beantragen, beantragt.

Er hat dies – auch im Rahmen der Anhörung am 16. Juni 2009 - im Wesentlichen damit begründet, dass das Kind einen vernachlässigten Eindruck mache (ungewaschen, schmutzige Kleider) und gesundheitliche Beeinträchtigungen bestünden (Vorhautentzündung, Sprachprobleme), die dringend einer ärztlichen Begutachtung und Versorgung bedürften, was von der Kindesmutter offensichtlich nicht veranlasst worden sei, auch sei eine Vorsorgeuntersuchung nicht durchgeführt worden. Ferner sei die Wohnsituation für das Kind nicht tragbar. Dies sei ihm auch von der Tagesmutter und dem Jugendamt bestätigt worden. Wegen dieser Gesamtsituation habe er der Kindesmutter am 2. Juni 2009 telefonisch mitgeteilt, dass er P. nach den Ferien nicht zu ihr zurückbringe. P. sei mittlerweile im Kindergarten angemeldet, den er seit dem 15. Juni 2009 besuche. Eine Betreuung sei durch ihn problemlos gewährleistet (Bl. 1 ff d.A., Bl. 14 ff d.A. 54 F 112/09 SO).

Das Jugendamt hat sich im Termin vom 16. Juni 2009 für eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts zur Gesundheitsfürsorge sowie des Rechts, Leistungen nach dem SGB zu beantragen, ausgesprochen. Es hat darauf verwiesen, dass das Jugendamt mit dem Fall wegen einer verpassten Vorsorgeuntersuchung betraut sei. Es habe ein Hausbesuch stattgefunden, hierbei sei festgestellt worden, dass sich die Wohnung der Kindesmutter in einem desolaten Zustand befunden habe. Deshalb habe bereits eine Inobhutnahme des Kindes wegen akuter Gefährdung im Raum gestanden. Persönlich sei die Kindesmutter zuletzt im Februar 2009 anzutreffen gewesen, sie sei schwer erreichbar, zumal sie nach eigenen Angaben seit April 2009 den Großteil der Zeit bei ihrem neuen Lebensgefährten in E. verbringe und nur zur Gewährung der Umgangskontakte ins Saarland pendele. Die Kindesmutter sei in der Kommunikation unzuverlässig (Bl. 15 d.A. 54 F 112/09 SO).

Das Amtsgericht – Familiengericht - Saarbrücken hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. Juni 2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 11 ff d.A.), dem Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Gesundheitsfürsorge sowie das Recht, Leistungen nach dem SGB zu beantragen, für das Kind P. übertragen. Es dies im Wesentlichen damit begründet, dass derzeit nur eine vorläufige Regelung ergehen könne, da sich die Kindesmutter bislang nicht geäußert habe. Die angeordnete vorläufige Regelung sei gemäß § 1671 Abs. 2 Ziffer 2 BGB geboten gewesen, weil dies dem Kindeswohl am besten entspreche. Mit Blick auf die von dem Kindesvater vorgetragenen und von dem Jugendamt festgestellten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der bei dem Kind vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen, die dringend ärztlicher Versorgung bedürften, sei es wegen der derzeitigen Unerreichbarkeit der Kindesmutter geboten, dem Kindesvater die notwendige Entscheidungsbefugnis für einzelne Angelegenheiten der elterlichen Sorge sowie zur Gewährleistung einer stabilen Lebenssituation für das Kind bis zur endgültigen Klärung das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.

Auf der Grundlage eines am 18. Juni 2009 eingegangenen Antrages der Kindesmutter auf Herausgabe des Kindes sowie auf Übertragung des Sorgerechts, hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sie allein, hat das Amtsgericht – Familiengericht – Schwelm mit Beschluss vom 19. Juni 2009 - 34 F 189/09 - die Herausgabe des Kindes P. an die Kindesmutter angeordnet und mit Beschluss vom 23. Juni 2009 die Vollstreckung des Beschlusses vom 19. Juni 2009 bis zur Klärung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ausgesetzt (Bl. 11/12, 24 d.A. 34 F 189/09 des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwelm).

Gegen den Beschluss des Familiengerichts Saarbrücken vom 16. Juni 2009 - 54 F 112/09 SO EA I - hat die Kindesmutter mit am 29. Juni 2009 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Sie verweist zunächst darauf, dass der Wohnsitz des Kindes – mit Zustimmung des Kindesvaters - seit Mitte April 2009 E. sei, P. sei dort zum 1. August 2009 in den Kindergarten aufgenommen worden (Bl. 24 d.A.). Von daher sei das Familiengericht Schwelm zuständig. Ihre neue Adresse sei sowohl dem Kindesvater als auch dem Jugendamt bekannt gewesen. Der Kindesvater habe in seinem Antrag bewusst die alte Adresse in S. angegeben, so dass ihr sowohl der Antrag als auch die Terminsladung erst am 16. Juni 2009 um 17.40 Uhr zugestellt worden seien (Bl. 26 d.A.). Im Übrigen entbehrten die vorgetragenen Vorwürfe jeder Grundlage. Insbesondere habe sie gesundheitliche Störungen und Erkrankungen des Kindes, das sich gemäß einem Attest des Kinderarztes vom 18. Mai 2009 in einem kindgerechten physischen und psychischen Zustand befinde, behandeln lassen. Der Kindesvater, der in Privatinsolvenz sei, erstrebe die Übertragung der in Rede stehenden Sorgerechtsbereiche allein aus finanziellen Gründen, nämlich um sich der Zahlung von Kindesunterhalt sowie den Kosten der Umgangskontakte zu entziehen. Im Übrigen bestehe der Verdacht, dass der Kindesvater mit dem Kind nicht kindgerecht umgehe und Konflikte gewaltsam zu lösen versuche (eidesstattliche Versicherungen der Zeuginnen K. und M..

Der Kindesvater verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens den angefochtenen Beschluss und beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Insbesondere könne sich die Kindesmutter nicht auf eine Unzuständigkeit des Familiengerichts Saarbrücken berufen, weil sie mit dem Kind nach wie vor in S. gemeldet sei und ARGE- Leistungen von dort beziehe. Im Übrigen sei P. in den väterlichen Haushalt integriert und habe am Wohnort Freunde gefunden. Er besuche seit dem 8. Juni 2009 die Kindertagesstätte in K., wo er ebenfalls integriert sei und Freunde gefunden habe. Die Kindesmutter sei vom Jugendamt begleitet worden, auch seien ihr alle Hilfen angeboten worden. Dies alles habe indes nicht dazu geführt, dass bei dieser von einer stabilen häuslichen Situation ausgegangen werden könne (Bl. 47 ff d.A.).

Das Jugendamt hat am 21. Juli 2009 und auf einen weiteren Schriftsatz der Kindesmutter vom 11. August 2009 am 24. August 2009 eine Stellungnahme abgegeben (Bl. 36 ff d.A., Bl. 58 d.A.) und in diesem Zusammenhang unter anderem nochmals darauf verwiesen, dass die Kindesmutter sich hartnäckig dem Kontakt mit dem Jugendamt entzogen habe und aufgrund ihres - im Einzelnen geschilderten - Verhaltens sowie der vorgefundenen - im Einzelnen beschriebenen - Situation Anlass zu erheblicher Sorge bezüglich des Kindeswohls bestanden habe. Sie habe entgegen anderslautender Darstellung keine vollständige neue Adresse angegeben, sie sei für das Jugendamt ab März 2009 praktisch nicht mehr erreichbar gewesen. Ferner sei sie, wie Recherchen ergeben hätten, immer noch mit Hauptwohnsitz in S. gemeldet – seit dem 1. Mai 2009 mit Nebenwohnsitz in E. – und sie habe für sich und P. bis 31. Juli 2009 Leistungen von der ARGE S. bezogen. Die gegen den Kindesvater erhobenen Vorwürfe entbehrten jeder Grundlage; entsprechende Feststellungen seien vom Jugendamt nicht getroffen worden. Von daher sei die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Saarbrücken hat in den Verfahren 54 F 112/09 SO, 54 F 112/SO EA I gemäß Beschluss vom 21. Juli 2009 gemäß § 50 FGG Rechtsanwalt Becker zum Verfahrenspfleger für das Kind bestellt sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindeseltern angeordnet. In der an diesem Tag stattgefundenen mündlichen Verhandlung haben sich die Kindeseltern und das Jugendamt geäußert (Bl. 46 ff d.A. 54 F 112/09 SO).

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die beigezogenen Verfahrensakten verwiesen.

II.

Gemäß Art. 111 FGG-RR findet das bis zum 31. August 2009 geltende Recht Anwendung.

Die gemäß §§ 621 g, 620 c S. 1, 621 Abs.1 Nr. 1 ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Nach Maßgabe der Beschwerdebegründung ist das Rechtsmittel der Antragsgegnerin dahingehend auszulegen, dass sie in Abänderung der angefochtenen Entscheidung eine Zurückweisung des Antrags des Antragstellers vom 4. Juni 2006 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht und weitere Teile der elterlichen Sorge zu übertragen, beantragt.

1.

Das Rechtsmittel kann nicht mit Erfolg auf die Unzuständigkeit des Familiengerichts Saarbrücken gestützt werden, § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 513 Abs. 2 ZPO (analog).

2.

Aus zutreffenden Erwägungen, denen der Senat beitritt, hat das Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge sowie das Recht, Leistungen nach dem SGB zu beantragen, für die gemeinsame minderjährige Kind P. der Parteien im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Hauptsache auf den Antragsteller (Kindesvater) übertragen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.

a. Im selbstständigen Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO besteht die Möglichkeit, auf Antrag Regelungen im Wege einstweiliger Anordnung zu treffen, § 621 g ZPO. Eine solche einstweilige Anordnung, die auch nur Teilbereiche der elterlichen Sorge erfassen kann, ist nur zulässig, wenn eine Regelungsbedürfnis, also ein dringendes Bedürfnis für ein unverzügliches Einschreiten besteht, das ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung nicht gestattet, weil diese zu spät kommen und die Kindesinteressen nicht genügend wahren würde (OLG Karlsruhe, FamRZ 1990, 304; Zöller/Philippi, ZPO, 28. Aufl., § 621 g, Rz. 2). Dazu reicht es nicht aus, dass die gerichtliche Entscheidung dem Wohle des Kindes am besten entsprechen würde, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Erforderlich ist vielmehr, dass ohne eine Eilentscheidung des Gerichts eine nachteilige Beeinträchtigung des Kindeswohls ernsthaft zu befürchten ist (OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 445, m.w.N.; Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 19, Rz. 30 m. w. N.). Eine derartige ernsthafte Beeinträchtigung des Kindeswohls, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen kann, mag etwa dann vorliegen, wenn im Falle der Trennung der Eltern das Kind bei einem Elternteil lebt, dessen Eignung zur Erziehung fehlt oder der mit dem Kind in einem für dieses ungünstigen Umfeld wohnt. Wird das Kind von dem Elternteil, der aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, mitgenommen, so kann - je nach den konkreten Gegebenheiten auch bei im Grunde gleicher Erziehungseignung der Eltern - eine einstweilige Anordnung erforderlich sein, wenn das Kind diese Änderung seiner Lebensverhältnisse nicht verkraftet. In Sorgerechtsstreitigkeiten ist aber zu berücksichtigen, dass die vorzunehmende Abwägung nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (BVerfG, FamRZ 2007, 1626). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antragsteller mit seinem Antrag im Hauptsacheverfahren aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entständen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antragsteller im Hauptsacheverfahren aber der Erfolg zu versagen wäre (BVerfG, aaO.). Daher entspricht es regelmäßig dem Wohl des Kindes nicht, eine bereits vollzogene einstweilige Anordnung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ohne schwerwiegende Gründe abzuändern und somit vor der Entscheidung des Familiengerichts in der Hauptsache über einen erneuten Ortswechsel zu befinden (OLG Brandenburg, aaO, sowie FamRZ 2004, 210; OLG Dresden FamRZ 2003, 1306; OLG Köln FamRZ 1999, 181). Ein mehrfacher würde das Kindeswohl in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigen (vgl. BVerfG, aaO.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist ein Regelungsbedürfnis für die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsteller gegeben. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist offen, wovon auch das Familiengericht ausgeht. Eine Abänderung einer einstweiligen Anordnung zur Regelung des Aufenthalts im Beschwerdeverfahren entspricht auch nicht dem Wohl des betroffenen Kindes. Diesem ist ein mehrfacher Wechsel zwischen den Eltern nicht zuzumuten, zumal P. im väterlichen Haushalt integriert ist und seit dem 8. Juni 2009 die Kindertagesstätte in K., wo er ebenfalls integriert ist und Freunde gefunden hat, besucht.

Gründe, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen, sind nicht gegeben und von der Beschwerde auch nicht hinreichend aufgezeigt worden.

Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang rügt, sie sei im ersten Rechtszug nicht gehört worden, obwohl sie dem Antragsteller und dem Jugendamt ihre Adresse in E. mitgeteilt habe, vermag sie hieraus nichts für sich herzuleiten. Zum einen war die Antragsgegnerin, wie dies der Stellungnahme des Jugendamtes zu entnehmen ist und was die Antragsgegnerin selbst einräumt, zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Hauptwohnsitz in S. gemeldet und bezog auch Leistungen der ARGE S., so dass sie ihre ladungsfähige Anschrift weiterhin in S. hatte. Zum anderen lag dem Jugendamt eine - weitere - vollständige Anschrift nicht vor und war die Antragsgegnerin praktisch ab März 2009 für das Jugendamt nicht mehr erreichbar.

Schwerwiegende Gründe, die im Falle eines Verbleibs des Kindes bei dem Kindesvaters eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, sind auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht festzustellen. Soweit die Antragsgegnerin unter Beifügung von eidesstattlichen Versicherungen (K., M. ein nicht kindgerechtes Verhalten des Antragstellers in den Raum stellt, konnten derartige Feststellungen vom Jugendamt nicht getroffen werden, vielmehr hat sich, wie den Stellungnahmen des Jugendamtes zu entnehmen ist, das Kind im väterlichen Haushalt gut entwickelt und haben die aufgebauten Betreuungsstrukturen vor Ort und die Ordnung der gesamten Lebenssituation auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Kindes einen deutlich ablesbaren vorteilhaften Einfluss (Bl. 38 d.A., Bl. 51 d.A. 54 F 112/09 SO). Bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren ist auf dieser Grundlage nicht ersichtlich, dass die Aufhebung der getroffenen Entscheidung aus Gründen der Gefährdung des Wohls des Kindes erforderlich ist.

b. Auch die im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte Übertragung der weiteren Sorgerechtsbereiche hält einer Überprüfung im Beschwerdeverfahren stand.

Nach den von dem Jugendamt getroffenen Feststellungen gestaltete sich das Wohnumfeld der Kindesmutter äußerst problematisch. So habe sich die Wohnung in einem grenzwertigen Zustand befunden, auch habe ein früherer Lebensgefährte der Kindesmutter am 20. Januar 2009 beim Gesundheitsamt eine entsprechende Meldung gemacht („Messie“). Die Wohnung sei zudem nur unzureichend ausgestattet (fehlendes Grundmobiliar) und das Kinderzimmer zudem in einem nicht kindgerechten Zustand (an die Wand gelehnte abgeschlagene 2 m hohe Schrankteile) gewesen, das Kinderzimmer habe einen „trostlosen“ Eindruck gemacht (Bl. 36 ff d.A., Bl. 46 ff d.A. 54 F 112/09 SO). Auch habe die Kindesmutter beispielsweise in einem „ in der Mitte des Wohnzimmers befindlichen großen Haufen verschiedenster Dinge“ das Vorsorgeheft von P. nicht finden können. Hinreichende Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an den von dem Mitarbeiter des Jugendamtes getroffenen Feststellungen berechtigten, liegen nicht, auch nicht auf der Grundlage des Schriftsatzes der Antragsgegnerin vom 11. August 2009 (Bl. 54 ff d.A.), zu denen das Jugendamt Stellung genommen hat (Bl. 58 d.A.), vor.

Letztlich hat auch die Kindesmutter bei ihrer Anhörung am 21. Juli 2009, nachdem sie den Zustand der Wohnung zunächst mit „Umzugsvorbereitungen“ erklärt hatte, eingeräumt, Probleme mit der Haushaltsführung, und zwar auch während ihres Zusammenlebens mit dem Kindesvater, gehabt zu haben.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass weder hinreichend dargelegt noch belegt ist, dass sich die Antragsgegnerin der gesundheitlichen Probleme P.`s hinreichend angenommen hat. Wie die Antragsgegnerin selbst eingeräumt hat, hat sie die Vorsorgeuntersuchung U7a versäumt und diese aus Kostengründen nicht nachholen lassen (Bl. 49 d.A. 54 F 112/09 SO). Hinzu kommt, dass P. offensichtlich immer noch, wie - nach Angaben des Antragstellers - eine kinderärztliche Untersuchung am 4. Juni 2009 gezeigt hat, an Beschwerden der Vorhaut leidet, was erhebliche Zweifel an dem Vortrag der Antragsgegnerin, sie habe die entzündete Vorhaut bei einem Arzt behandeln lassen und es bestünden nach einer Salbenbehandlung keine Beschwerden mehr, aufkommen lässt. Das insoweit von ihr zu den Akten gereichte Attest vom 5. Juni 2009 über eine am 18. Mai 2009 durchgeführte Untersuchung (Bl. 30 d.A.), die sich in der Erklärung „bestand Somatographisch normal Größe und Gewicht“ erschöpft, ist ungeachtet der syntaktischen und semantischen Unzulänglichkeiten mit Blick auf das Fehlen jeglicher Differenzierungen auch nicht ansatzweise geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen.

Von daher ist auch die im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte Übertragung des Rechts der Gesundheitsfürsorge sowie des Rechts zur Beantragung von Leistungen nach dem SGB auf den Kindesvater nicht zu beanstanden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO

Die Festsetzung des Beschwerdewerts orientiert sich an § 24 Abs. 1 RVG.

Der Antragsgegnerin wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht verweigert (§ 114 ZPO)

Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

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(2) Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(3) Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. Werden Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(4) Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(2) Leben Eltern nicht nur vorübergehend getrennt und steht die elterliche Sorge nach § 1626a Absatz 3 der Mutter zu, so kann der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit

1.
die Mutter zustimmt, es sei denn, die Übertragung widerspricht dem Wohl des Kindes oder das Kind hat das 14. Lebensjahr vollendet und widerspricht der Übertragung, oder
2.
eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

(3) Ruht die elterliche Sorge der Mutter nach § 1751 Absatz 1 Satz 1, so gilt der Antrag des Vaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a Absatz 2 als Antrag nach Absatz 2. Dem Antrag ist stattzugeben, soweit die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.

(4) Den Anträgen nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Ist der Auftrag im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren von einem Gläubiger erteilt, bestimmt sich der Wert nach dem Nennwert der Forderung.

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