Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 09. Aug. 2012 - 9 UF 69/12

published on 09/08/2012 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 09. Aug. 2012 - 9 UF 69/12
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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See, Regionaldirektion Saarbrücken, wird der Beschluss des Amtsgerichts … - Familiengericht - Lebach vom 1. Juni 2012 – 2 F 335/11 VA - in Ziffer 1 a). des Tenors teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See, Versicherungs-Nr…, zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4,9680 knappschaftlichen Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Juli 2011, übertragen.

2. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... August 1962 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am ... April 1969 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 28. Mai 2004 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 4. August 2011 zugestellt. Nach Abtrennung des Versorgungsausgleichs aus dem Verbund in der mündlichen Verhandlung vom 29. September 2011 hat das Familiengericht mit Beschluss vom selben Tag die Ehe der Parteien geschieden.

Während der Ehezeit (1. Mail 2004 bis 31. Juli 2011, § 3 Abs. 1 VersAusglG) haben beide Ehegatten Versorgungsanwartschaften erworben. Der Ehemann hat ein Anrecht in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See (weitere Beteiligte zu 1.) erlangt. Die Ehefrau hat Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (weitere Beteiligte zu 2.) erworben.

Durch den in der Folgesache Versorgungsausgleich angefochtenen Beschluss vom 1. Juni 2011 hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich geregelt und hierbei in Ziffer 1 a) des Beschlusstenors, was allein den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See, Versicherungs-Nr…., zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 4,9680 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto Nr. … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. Juli 2011, übertragen.

Mit ihrer Beschwerde begehrt die weitere Beteiligte zu 1. die Änderung des Ausspruchs in Ziffer 1 a). der Beschlussformel dahin, dass ein Anrecht in Höhe von 4,9680 knappschaftlichen Entgeltpunkten übertragen wird.

Die Ehefrau ist der Beschwerde beigetreten. Der Ehemann beantragt unter Hinweis darauf, dass es sich lediglich um einen der Berichtigung zugänglichen Tenorierungsfehler handele, die Zurückweisung der Beschwerde. Die weitere Beteiligte zu 2. hat sich zweitinstanzlich nicht geäußert.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nach §§ 58 ff, 228 FamFG statthaft und zulässig. In Folge der zulässiger Weise beschränkten Anfechtung ist der angegriffene Beschluss dem Senat nur hinsichtlich des beschiedenen Anrechts des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See, insoweit allerdings umfassend, zur Überprüfung angefallen (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547; Senat, zuletzt Beschl. v. 30. Juli 2012, 9 UF 73/12, m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschl. v. 9. Juli 2012, 6 UF 60/12, m.w.N.). In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Zu Recht rügt die DRV Knappschaft – Bahn – See, dass das Familiengericht zu Lasten des Anrechts des Ehemannes und zu Gunsten der Ehefrau im Wege der internen Teilung ein Anrecht in Höhe von 4,9680 knappschaftlichen Entgeltpunkten auf deren Versicherungskonto hätte übertragen müssen. Denn die knappschaftlichen Entgeltpunkte sind , was auch aus der von der DRV Knappschaft – Bahn – See unter dem 2. Dezember 2011 erteilten, von den Beteiligten unbeanstandet gebliebenen und rechtsbedenkenfreien Auskunft hervorgeht, wegen des im Vergleich zum Rentenfaktor von 1,0 in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 67 Nr. 1 SGB VI) höheren Rentenartfaktors für die knappschaftliche Altersrente von 1,333 (§ 82 S. 1 Nr. 1 SGB VI) (siehe Anlage 1 Seite 2 der Auskunft) höherwertig, was in der Ausgangsentscheidung Ausdruck finden muss (vgl. Senat, Beschl. v. 30. Mai 2012, 9 UF 41/12, m.w.N.; 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, aaO, m.w.N.). Mit Blick hierauf ist die Ausgangsentscheidung einer bloßen Berichtigung, wie der Antragsteller meint, nicht zugänglich, sondern auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich teilweise abzuändern.

Der Senat sieht von einer – von den Beteiligten auch nicht angeregten – mündlichen Erörterung der Sache (§ 221 Abs. 1 FamFG) in der Beschwerdeinstanz nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ab, weil hiervon unter den gegebenen Umständen keine entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 26 FamFG).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 FamGKG, 150 Abs. 1 und Abs. 3 FamFG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 Satz 2 FamGKG; sie orientiert sich an der unangegriffen gebliebenen erstinstanzlichen Festsetzung des Verfahrenswertes für den Versorgungsausgleich und berücksichtigt, dass von der Beschwerde nur ein Anrecht betroffen ist.

Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.

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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.
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published on 23/11/2012 00:00

Tenor 1. Der angefochtene Beschluss wird in Ziffer 1. teilweise geändert und insgesamt neu gefasst. a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnumm
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Annotations

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei

1.Renten wegen Alters1,0
2.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung0,5
3.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,0
4.Erziehungsrenten1,0
5.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
anschließend0,25
6.großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,0
anschließend0,55
7.Halbwaisenrenten0,1
8.Vollwaisenrenten0,2.

Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei

1.Renten wegen Alters1,3333
2.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung
a)solange eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt wird0,6
b)in den übrigen Fällen0,9
3.Renten wegen voller Erwerbsminderung1,3333
4.Renten für Bergleute0,5333
5.Erziehungsrenten1,3333
6.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,3333
anschließend0,3333
7.großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,3333
anschließend0,7333
8.Halbwaisenrenten0,1333
9.Vollwaisenrenten0,2667.

Der Rentenartfaktor beträgt abweichend von Satz 1 für persönliche Entgeltpunkte aus zusätzlichen Entgeltpunkten für ständige Arbeiten unter Tage bei:
1.Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung1,3333
2.Renten für Bergleute1,3333
3.kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist,1,3333
anschließend0,7333.

(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist.

(3) Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind, kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.

(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.