Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 16. Okt. 2003 - 7 W 217/03 - 31

bei uns veröffentlicht am16.10.2003

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17.7.2003 – 12 O 218/03 – wird insoweit, als sie sich gegen die in Ziffer 1) des Beschlusses enthaltene Kostengrundentscheidung richtet, zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussbeschwerde der Verfügungsbeklagten wird die in Ziffer 1 des vorbezeichneten Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken enthaltene Kostengrundentscheidung wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits des ersten Rechtszuges fallen der Verfügungsklägerin zur Last.

III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit dieses die in Ziffer 1) des vorbezeichneten Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken enthaltene Kostengrundentscheidung betrifft, fallen der Verfügungsklägerin zur Last.

VI. Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren, soweit dieses die in Ziffer 1) des vorbezeichneten Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken enthaltene Kostengrundentscheidung betrifft, wird festgesetzt auf 9.658 EUR.

Gründe

Gemäß Ziffer 1 des Beschlusses vom 17.7.2003, auf den wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes vollinhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken die Kosten des Rechtsstreit gemäß § 91 a ZPO zu 72/100 der Verfügungsklägerin und zu 28/100 der Verfügungsbeklagten auferlegt.

Gemäß Ziffer 2 desselben Beschlusses hat das Landgericht Saarbrücken den Streitwert wie folgt festgesetzt:

Für die bis zum 1.7.2003 angefallenen Gebühren auf 202.770,70 EUR; für die ab dem 2.7.2003 angefallenen Gebühren auf 45.270,70 EUR.

Gegen diesen am 26.8.2003 zugestellten Beschluss hat der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsklägerin mit am 5.9.2003 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, welcher das Landgericht Saarbrücken nicht abgeholfen hat.

Soweit sich die Verfügungsklägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die in Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Kostengrundentscheidung des Landgerichts Saarbrücken wendet, beantragt die Verfügungsklägerin, diese dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Rechtsstreit der Verfügungsbeklagten auferlegt werden.

Die Verfügungsbeklagte beantragt mit ihrer am 17.9.2003 eingelegten Anschlussbeschwerde, die Kostengrundentscheidung des Landgerichts Saarbrücken dahingehend abzuändern, dass die Kosten des Rechtsstreits der Verfügungsklägerin auferlegt werden.

Das Beschwerdeverfahren, soweit es die in Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Streitwertfestsetzung betrifft, ist beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 7 W 235/03-34 anhängig.

II.

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin ist gemäß §§ 91 a Abs. 2, 567, 569 ZPO zulässig. Die Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde folgt aus § 567 Abs. 3 ZPO.

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin ist unbegründet, die Anschlussbeschwerde der Verfügungsbeklagten dagegen erfolgreich.

Die Kosten des Rechtsstreits des ersten Rechtszuges sind insgesamt der Verfügungsklägerin aufzuerlegen, und zwar aus folgenden Gründen:

1) Die Kosten des Rechtsstreits des ersten Rechtszuges sind insoweit, als sie durch den ursprünglichen Verfügungsantrag zu 1) entstanden sind, gemäß § 91 ZPO der Verfügungsklägerin aufzuerlegen. Denn mit diesem Antrag, welchen das Landgericht durch Beschluss vom 25.6.2003 – 12 O 218/03 – als unzulässig zurückgewiesen hat, ist sie unterlegen.

2) Über die Kosten des Rechtsstreits im Übrigen ist, nachdem die Parteien ihre vergleichsweise Einigung vom 17.7.2003 auf die zu diesem Zeitpunkt noch anhängige Hauptsache - (Verfügungsantrag zu 2) - beschränkt und wechselseitig Kostenanträge unter Ausschluss des § 98 ZPO gestellt haben, gemäß § 91 a ZPO zu entscheiden, wobei nicht das vergleichsweise Nachgeben den Maßstab der Verteilung bildet, sondern der bisherige Sach- und Streitstand unter Berücksichtigung billigen Ermessens (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 98 Rdnr. 3 m.w.Nachw.; Thomas-Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 98 Rdnr. 4; OLG München MDR 90/344; OLG Stuttgart NJW-RR 99/147; Senatsbeschluss vom 14.11.2002 – 7 W 219/02-30 m.w.Nachw.).

Hierbei ist nach allgemein vertretener, vom Senat geteilter Auffassung von dem Grundsatz des Kostenrechts auszugehen, dass der Unterliegende die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Kosten des Rechtsstreits sind demzufolge den Parteien insoweit aufzuerlegen, als sie ohne die Erledigung der Hauptsache, d.h. bei streitiger Entscheidung, unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit unterlegen wären (vgl. Zöller-Vollkommer aaO, § 91 a Rdnr.24 m.w.Nachw.).

Hiernach ist es gerechtfertigt, der Verfügungsklägerin die Kosten des Rechtsstreits des ersten Rechtszuges gemäß § 91 a ZPO insoweit aufzuerlegen, als sie den nach Abweisung des Verfügungsantrages zu 1) noch rechtshängig gebliebenen, durch Vergleich vom 17.7.2003 erledigten Verfügungsantrag zu 2) betreffen.

Denn hinsichtlich dieses Antrages, mit welchem die Verfügungsklägerin erreichen wollte, dass der Verfügungsbeklagten untersagt wird, die Versorgung der Verfügungsklägerin mit Strom und/oder Wasser zu unterbinden oder sonstwie zu beeinträchtigen wegen (behaupteter) Zahlungsrückstände der Firma, wäre die Verfügungsklägerin ohne die vergleichsweise Einigung der Parteien, d.h. bei streitiger Entscheidung unterlegen.

Nach dem sich im Beschwerderechtszug darstellenden Sach- und Streitstand ist nämlich davon auszugehen, dass die Verfügungsklägerin keinen Anspruch darauf hat, dass die Verfügungsbeklagte sie auf dem Grundstück, mit Strom und Wasser versorgt.

Einen entsprechenden vertraglichen Erfüllungsanspruch hat die Klägerin bereits deshalb nicht, weil – wie unstreitig ist – zwischen den Parteien bisher kein Strom- und/oder Wasserlieferungsvertrag zustande gekommen ist.

Darauf, dass die Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Abschluss eines solchen Vertrages und – auf dieser Grundlage – gegenwärtig einen durchsetzbaren Anspruch auf Versorgung mit Strom und Wasser habe, kann ebenfalls nicht ausgegangen werden.

Dabei mag dahinstehen, ob die Verfügungsbeklagte gehalten sein könnte, gemäß § 32 Abs. 5 AVBEltV einem Wechsel in der Person des Kunden des Anwesens, zuzustimmen mit der Folge, dass anstelle der die Verfügungsklägerin in den zuvor mit ersterer abgeschlossenen Versorgungsvertrag eintritt. Denn seitens der Verfügungsklägerin, die gerade daran interessiert ist, die mit einer solchen Vertragsübernahme verbundene Haftung für Zahlungsrückstände der zu vermeiden, besteht ein dahingehender Wille nicht (vgl. Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 24.6.2003, S. 7 = Bl. 7 d.A.; Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 16.7.2003, S. 5 = Bl. 127 d.A.).

Davon, dass die Verfügungsklägerin wegen der in § 10 Abs. 1 EnWG normierten Versorgungspflicht gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Versorgung des Anwesens, mit Strom und Wasser habe, kann nach dem sich im Beschwerderechtszug darstellenden Sach- und Streitstand nicht ausgegangen werden.

Bezüglich des genannten Anwesens sind, wovon aufgrund übereinstimmenden Vorbringens der Parteien auszugehen ist, entsprechende Versorgungsverträge mit der abgeschlossen worden, in welche die Verfügungsbeklagte eingetreten ist (vgl. Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 2.7.2003, S. 5 = Bl. 65 d.A.).

Diese Verträge sind, wie ebenfalls unstreitig ist, bisher von keiner Seite gekündigt worden (vgl. vorbezeichneten Schriftsatz der Verfügungsbeklagten S. 4 = Bl. 64 d.A.; Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 16.7.2003, S. 5 = Bl. 127 d.A.). Sie sind auch nicht dadurch beendet worden, dass die Verfügungsbeklagte nach entsprechender Androhung mit Schreiben vom 13.5.2003 und 22.5.2003 die Versorgung eingestellt hat. Denn hierdurch wurde die Fortdauer der Versorgungsverträge nicht berührt (vgl. Ludwig/Hempel, Recht der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgung, Komm., § 33 AVBEltV Rdnr. 4 m.w.Nachw.).

Da diese Verträge somit fortbestehen, richtet sich die das Anwesen, betreffende Versorgungsverpflichtung der Verfügungsbeklagten nach den darin getroffenen Vereinbarungen einschließlich der Vertragsinhalt gewordenen Allgemeinen Versorgungsbedingungen.

Aufgrund der unstreitigen Tatsache, dass die derzeitige Vertragspartnerin der Verfügungsbeklagten, die Firma, wie unstreitig ist, mit ihren Zahlungspflichten aus den bestehenden Versorgungsverträgen zum 13.5.2003 im Betrage von 68.092,32 EUR in Verzug geraten ist (vgl. Schreiben der Firma vom 16.5.2003 – Bl. 85 d.A.), hat die Verfügungsbeklagte zu Recht auf der Grundlage des § 33 Abs. 2 Satz 1 AVBEltV nach vorheriger Androhung die Versorgung eingestellt. Die Regelung des § 33 Abs. 2 Satz 2 AVBEltV, wonach ein Recht zur Einstellung der Versorgung nicht besteht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen, und hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt, steht nicht entgegen. Dies gilt vorliegend bereits deshalb, weil eine hinreichende Aussicht auf Erfüllung der weiterhin fortbestehenden Zahlungsverpflichtungen, die sich nach Darstellung der Verfügungsbeklagten zwischenzeitlich auf 91.082,81 EUR erhöht haben (vgl. Schriftsatz der Verfügungsbeklagten vom 2.7.2003, S. 2 = Bl. 62 d.A.), weder von der Verfügungsklägerin dargelegt noch sonst wie ersichtlich ist.

Das somit der Verfügungsbeklagten zustehende Leistungsverweigerungsrecht muss sich die Verfügungsklägerin entgegenhalten lassen.

Dabei mag dahinstehen, ob die Verfügungsklägerin, wie die Verfügungsbeklagte meint, den Geschäftsbetrieb der Firma in denselben Räumlichkeiten mit denselben persönlichen und sachlichen Betriebsmitteln sowie demselben Kundenstamm unter Beibehaltung derselben Telefon- und Fax-Nummern weiterführt, was zu einer Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 HGB führen könnte.

Denn jedenfalls ist es der Verfügungsklägerin gemäß § 242 BGB verwehrt, unter Berufung auf die in § 10 Abs. 1 EnWG normierte Versorgungspflicht von der Verfügungsbeklagten den Abschluss eines – weiteren – Versorgungsvertrages bzw. eine Versorgung des Anwesens, mit Strom und Wasser zu verlangen. Denn bei der gegebenen Sachlage, insbesondere unter Berücksichtigung der Umstände im Zusammenhang mit dem Wechsel des Betriebsinhabers, der auf der Willensentschließung des Gründers, Alleingesellschafters und Geschäftsführers der Verfügungsklägerin beruht, welcher zuvor Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Firma war, wäre die Zuerkennung eines solchen Anspruchs unredlich; denn hierdurch würde das Recht der Verfügungsbeklagten, wegen der Zahlungsrückstände ihres derzeitigen Vertragspartners die Versorgung des Anwesens einzustellen, entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben vereitelt.

Da nach alldem davon auszugehen ist, dass die Verfügungsklägerin bei streitiger Entscheidung voraussichtlich mit ihrem Klageantrag zu 2) unterlegen wäre, ist es gerechtfertigt, ihr gemäß § 91 a ZPO nach den hierzu von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätzen (s.o.) die Kosten des Rechtsstreits insoweit aufzuerlegen.

Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Saarbrücken war daher entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens war gemäß § 14 GKG, § 3 ZPO festzusetzen.

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E

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Die §§ 12 und 13 gelten nicht,1.soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,2.wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder3.wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft g

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(1) Vertikal integrierte Unternehmen können einen Unabhängigen Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser Bestimmung sowie der §§ 10a bis 10e benennen: 1. für ein Transportnetz, wenn es am 3. September 2009 im Eigentum des vertikal integrierten Unter

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Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits

Referenzen

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.

(1) Vertikal integrierte Unternehmen können einen Unabhängigen Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser Bestimmung sowie der §§ 10a bis 10e benennen:

1.
für ein Transportnetz, wenn es am 3. September 2009 im Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens stand, oder
2.
für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens stand.
Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat neben den Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 mindestens für folgende Bereiche verantwortlich zu sein:
1.
die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers gegenüber Dritten und der Regulierungsbehörde,
2.
die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers innerhalb des Europäischen Verbunds der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber,
3.
die Erhebung aller transportnetzbezogenen Entgelte, einschließlich der Netzentgelte, sowie gegebenenfalls anfallender Entgelte für Hilfsdienste, insbesondere für Gasaufbereitung und die Beschaffung oder Bereitstellung von Ausgleichs- oder Verlustenergie,
4.
die Einrichtung und den Unterhalt solcher Einrichtungen, die üblicherweise für mehrere Teile des vertikal integrierten Unternehmens tätig wären, insbesondere eine eigene Rechtsabteilung und eigene Buchhaltung sowie die Betreuung der beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber vorhandenen Informationstechnologie-Infrastruktur,
5.
die Gründung von geeigneten Gemeinschaftsunternehmen, auch mit anderen Transportnetzbetreibern, mit Energiebörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel die Entwicklung von regionalen Strom- oder Gasmärkten zu fördern, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten oder den Prozess der Liberalisierung der Energiemärkte zu erleichtern.

(2) Vertikal integrierte Unternehmen haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Unabhängigen Transportnetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts nach Maßgabe der §§ 10a bis 10e zu gewährleisten. Vertikal integrierte Unternehmen haben den Unabhängigen Transportnetzbetreiber in einer der nach Artikel 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11) zulässigen Rechtsformen zu organisieren.

(1) Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Vertikal integrierte Unternehmen können einen Unabhängigen Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser Bestimmung sowie der §§ 10a bis 10e benennen:

1.
für ein Transportnetz, wenn es am 3. September 2009 im Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens stand, oder
2.
für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens stand.
Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat neben den Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 mindestens für folgende Bereiche verantwortlich zu sein:
1.
die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers gegenüber Dritten und der Regulierungsbehörde,
2.
die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers innerhalb des Europäischen Verbunds der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber,
3.
die Erhebung aller transportnetzbezogenen Entgelte, einschließlich der Netzentgelte, sowie gegebenenfalls anfallender Entgelte für Hilfsdienste, insbesondere für Gasaufbereitung und die Beschaffung oder Bereitstellung von Ausgleichs- oder Verlustenergie,
4.
die Einrichtung und den Unterhalt solcher Einrichtungen, die üblicherweise für mehrere Teile des vertikal integrierten Unternehmens tätig wären, insbesondere eine eigene Rechtsabteilung und eigene Buchhaltung sowie die Betreuung der beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber vorhandenen Informationstechnologie-Infrastruktur,
5.
die Gründung von geeigneten Gemeinschaftsunternehmen, auch mit anderen Transportnetzbetreibern, mit Energiebörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel die Entwicklung von regionalen Strom- oder Gasmärkten zu fördern, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten oder den Prozess der Liberalisierung der Energiemärkte zu erleichtern.

(2) Vertikal integrierte Unternehmen haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Unabhängigen Transportnetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts nach Maßgabe der §§ 10a bis 10e zu gewährleisten. Vertikal integrierte Unternehmen haben den Unabhängigen Transportnetzbetreiber in einer der nach Artikel 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S. 11) zulässigen Rechtsformen zu organisieren.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Die §§ 12 und 13 gelten nicht,

1.
soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt ist,
2.
wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder
3.
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass
a)
dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder
b)
eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.