Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 10. Feb. 2012 - 6 WF 8/12

bei uns veröffentlicht am10.02.2012

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 29. Dezember 2011 - 22 F 431/11 SO - teilweise abgeändert und der weiteren Beteiligten mit Wirkung vom 17. Dezember 2011 Rechtsanwältin, beigeordnet.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Gründe

Der nach §§ 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässigen sofortigen Beschwerde der weiteren Beteiligten (im Folgenden: Mutter), der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, kann der Erfolg nicht versagt bleiben; sie führt zur antragsgemäßen Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter.

Besteht für ein Verfahren - wie hier - kein Anwaltszwang, so ist dem Beteiligten, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint, § 78 Abs. 2 FamFG.

Dies hängt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH FamRZ 2010, 1427), der beide Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts beigetreten sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2010 - 6 WF 88/10 -, vom 16. September 2010 - 6 WF 90/10 - und vom 20. September 2011 - 6 WF 98/11 -; Beschlüsse des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. März 2011 - 9 WF 32/11 -, vom 22. Dezember 2011 - 9 WF 134/11 - und vom 4. Januar 2012 - 9 WF 129/11 -), davon ab, ob ein Bemittelter in der Lage des unbemittelten Beteiligten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte.

Bei der Beurteilung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass sich das Verfahren für einen Beteiligten auch allein wegen einer schwierigen Sachlage oder allein wegen einer schwierigen Rechtslage so kompliziert darstellen kann, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Jeder dieser beiden Umstände kann also bereits für sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich machen. Dabei kann auch der - hier indes nicht gegebene - Umstand anwaltlicher Vertretung anderer Beteiligter ein Kriterium für die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage sein, obschon der Grundsatz der Waffengleichheit kein allein entscheidender Gesichtspunkt für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 2 FamFG mehr ist. Die Erforderlichkeit zur Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich schließlich auch nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten, insbesondere seiner Fähigkeit, sich schriftlich und mündlich auszudrücken. Nur diese - subjektivierte - Sicht wird dem verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbrieften Anspruch des Unbemittelten auf Rechtsschutzgleichheit im Sinne einer weitestgehenden Gleichstellung mit Bemittelten gerecht.

Die Anwendung dieser allgemeinen Kriterien erfordert - wovon auch das Familiengericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - eine konkrete, an den objektiven wie subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles orientierte Notwendigkeitsprüfung.

Diese wird nicht dadurch entbehrlich oder erleichtert, dass für die Erforderlichkeit der Beiordnung pauschal auf den einfachen, mittleren oder hohen Schwierigkeitsgrad einer Verfahrensart abgestellt wird. Auch lässt das Erforderlichkeitskriterium für Regel-Ausnahme-Sätze bei Kindschaftssachen schon im Hinblick auf die Vielfalt der Lebenssachverhalte keinen Raum. Wenngleich diese Familienverfahren Grundrechtspositionen der Eltern und des Kindes berühren und im Einzelfall existenzielle Bedeutung für einen der Beteiligten haben können, bildet die Schwere des Eingriffs - für sich genommen - nach der gesetzlichen Neuregelung kein Kriterium für eine Anwaltsbeiordnung. Sie rechtfertigt auch nicht den Schluss, dass sich ein bemittelter Rechtssuchender bei solchen Streitigkeiten vernünftigerweise stets oder doch nahezu ausnahmslos hätte anwaltlich vertreten lassen. Mithin lässt sich weder generell noch als Regel herleiten, dass kindschaftsrechtliche Streitigkeiten besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art mit sich bringen und deshalb ausnahmslos oder doch im Regelfall die Beiordnung eines Rechtsanwalts erfordern (vgl. zum Ganzen BGH FamRZ 2010, 1427 m.w.N. zu einer Umgangsstreitigkeit).

Dies gilt im Ausgangspunkt auch für kindschaftsrechtliche Verfahren nach §§ 1666, 1666 a BGB. Um ein solches handelt es sich auch dann, wenn das Familiengericht - wie hier - auf eine Gefährdungsmitteilung des Jugendamts nach § 8 a Abs. 3 SGB VIII hin einen Erörterungstermin nach § 157 FamFG bestimmt. Bereits hierin liegt die amtswegige Einleitung eines Sorgerechtsverfahrens i.S.d. § 151 Nr. 1 FamFG, weil nur in den Fällen an der Grenze zur Kindeswohlgefährdungsschwelle die Anberaumung eines Gesprächs zur Erörterung der Kindeswohlgefährdung vor dem Familiengericht vom staatlichen Wächteramt gedeckt ist (OLG Frankfurt, FamRZ 2010, 1094 m.w.N.).

Dies bedeutet indes zugleich, dass der Sorgeberechtigte - dessen persönliches Erscheinen zu einem solchen Erörterungstermin anzuordnen (§ 157 Abs. 2 S. 1 FamFG) und erzwingbar ist (§ 35 FamFG) - davon ausgehen muss, dass - unter Umständen schon im oder im unmittelbaren Anschluss an diesen Termin im Wege einstweiliger Anordnung - in sein Sorgerecht eingegriffen werden wird (vgl. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - 10 WF 185/11 -, juris; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 4. Aufl., § 8, Rz. 21), zumal § 157 Abs. 3 FamFG dem Familiengericht diese Prüfung ausdrücklich aufgibt. Eine solche einstweilige Anordnung kann Gebote nach § 1666 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BGB umfassen, aber auch deutlich eingriffsintensivere Maßnahmen zum Inhalt haben, bis hin zur Trennung des Kindes von seinem sorgeberechtigten Elternteil als dem stärksten vorstellbaren staatlichen Eingriff in das Elternrecht (BVerfG NJW 2011, 3355 m.w.N.), mit dem zugleich die Feststellung des Gerichts verbunden ist, dass der betroffene Elternteil als Erziehungsberechtigter versagt hat; diese Beurteilung seiner Persönlichkeit berührt den Elternteil daher auch in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfG FamRZ 2008, 492 m.w.N.).

Dem Familiengericht ist daher zwar darin beizupflichten, dass in wegen Kindeswohlgefährdung eingeleiteten Verfahren - wie dem nach §§ 1666, 1666a BGB - die dem Familienrichter durch § 157 Abs. 1 S. 1 FamFG aufgegebene Erörterung, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann, regelmäßig im Vordergrund des Erörterungstermins stehen wird. Ob es aber hierbei bewenden oder unverzüglich Sorgerechtseingriffe erfolgen werden, ist stark einzelfallabhängig und für den Sorgeberechtigten - dessen Erkenntnishorizont nicht außer Betracht gelassen werden kann - im Zeitpunkt der Ladung zum Erörterungstermin kaum absehbar. Gerade dann aber stellte es den Anspruch des unbemittelten Beteiligten auf Rechtsschutzgleichheit meist zu sehr hintan, gäbe man ihm nicht die Möglichkeit, sich bereits im Anhörungstermin des Beistandes eines Rechtsanwalts zu versichern, der grundsätzlich nur seinen Interessen verpflichtet ist. Dieses Recht kann auch weder unter Berufung auf den in § 26 FamFG niedergelegten Amtsermittlungsgrundsatz noch durch Verweis auf die Verpflichtung des Jugendamts zu kindeswohlgemäßem Handeln oder auf die Interessenvertretung des Kindes durch einen Verfahrensbeistand eingeschränkt werden. Abgesehen davon, dass letzterer allein Sprachrohr des Kindes ist und im Erörterungstermin auch nicht ausnahmslos bereits bestellt sein wird (§ 158 Abs. 2 Nr. 2 FamFG), ist es Aufgabe keines dieser Akteure, im Verfahren einseitig die Interessen des betroffenen Sorgeberechtigten wahrzunehmen. Dieser darf indes auch in Amtsverfahren nicht mangels eigener Fähigkeiten zur Verfahrensgestaltung zum Objekt des staatlichen Verfahrens werden. Als Verfahrenssubjekt mit persönlichen Rechten und Pflichten muss er seine Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsmöglichkeiten wahrnehmen können; denn er verfolgt und verteidigt auch seine eigenen Rechte von Verfassungsrang (vgl. BGH FamRZ 2010, 1427).

Zu bedenken ist ferner, dass dem Sorgeberechtigten häufig gerade in Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung aus Gründen eigener hoher emotionaler Betroffenheit der Blick auf für ihn unangenehme Notwendigkeiten, aber auch annehmbare Lösungsmöglichkeiten verstellt sein wird. Ist aber die Gefangenheit des Betroffenen in seinen eigenen Gefühlen erfahrungsgemäß umso höher, je drohender ihm die Situation erscheint, desto existentieller also die Bedeutung der Angelegenheit für ihn ist, so gewinnt - dergestalt vermittelt - diese Bedeutung ebenfalls abwägungsrelevantes Gewicht.

Im Lichte dessen wird ein bemittelter Rechtssuchender jedenfalls dann, wenn er sich gegen auf der Grundlage von §§ 1666 ff. BGB zu gewärtigende sorgerechtliche Maßnahmen verwahren will, auch bei Wägung der ihm dadurch entstehenden Kostenbelastung häufig - vernünftigerweise und nicht zuletzt im aus seiner Sicht wohlgemeinten Interesse an seinem eigenen Kind - einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Dann aber kann dem Unbemittelten solcher Beistand nicht vorenthalten bleiben.

Soweit der 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts mit Beschluss vom 4. Januar 2012 - 9 WF 129/11 - in einem Fall nach §§ 1666, 1666a BGB die einer betroffenen Sorgeberechtigten vom Familiengericht verweigerte Beiordnung gebilligt hat, hat dem eine sehr besondere, senatsbekannt äußerst seltene Einzelfallgestaltung zugrunde gelegen. Dort hatte die Sorgeberechtigte dem Jugendamt bereits vor Verfahrenseinleitung mitgeteilt, dass sie zu einem Hilfeplangespräch nicht mehr kommen werde, weil sie ihre Kinder sowieso nicht mehr bekommen werde, auch wenn es vor Gericht gehe. Die - 14 und 15 Jahre alten - Kinder wollten auch nicht mehr zu ihr, weil sie in ihrem Alter ihren eigenen Weg gingen und sie nicht mehr brauchten und wollten. Die Sorgeberechtigte hatte ferner im Verfahren weder schriftsätzlich noch im Anhörungstermin eine Stellungnahme in der Sache abgeben lassen, zu dem sie auch persönlich nicht erschienen war.

Der hier zur Überprüfung des Senats gestellte Fall stellt sich völlig anders dar.

Ausweislich des in den Akten des vorangegangenen Sorgerechtsverfahrens 23 F 278/04 des Amtsgerichts Saarlouis befindlichen Jugendamtsberichts vom 1. Dezember 2004 war die Familie der Mutter dem Jugendamt schon seit vielen Jahren bekannt, nachdem für deren Mutter (im Folgenden: Großmutter) Jugendhilfe geleistet worden war. In diesem Verfahren stand bereits eine Gefährdung D. in Rede. Aus der Akte gehen Anhaltspunkte für frühere Kontakte der Mutter zur Drogen- und Prostitutionsszene und selbst erlittene - auch häusliche - Gewalt hervor. Das Verhältnis zwischen der Mutter und der Großmutter hat sich sehr spannungsvoll dargestellt und war von erheblicher Rivalität gekennzeichnet.

Im vorliegenden Verfahren stehen Vorwürfe familiärer Gewalt und Demütigungen des Kindes durch den Ehemann der Mutter - Stiefvater des Kindes - (teilweise auch) im Beisein der Mutter im Raum. Das Kind ist am 2. Dezember 2011 vom Jugendamt in Obhut genommen worden, nachdem unter anderem die Großmutter mit dem Kind bei der Polizei vorstellig geworden war. Nachdem die Mutter noch am 5. Dezember 2011 im Rahmen eines Hilfeplangesprächs der Inobhutnahme und der Fortsetzung der bereits seit März 2010 eingerichteten Sozialpädagogischen Familienhilfe zugestimmt hatte, hat sie nach Rücksprache mit ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 6. Dezember 2011 D. in der Schule abgeholt und mit nach Hause genommen und eine weitere Zusammenarbeit mit der bisherigen Familienhelferin durch Anwaltsschreiben vom selben Tage abgelehnt.

In der Gefährdungsanzeige des Jugendamts wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die bisherige Jugendhilfeleistung - Sozialpädagogische Familienhilfe - „aufgrund der Gesamtproblematik nicht die geeignete Hilfe zu sein“ scheine; der „Hilfebedarf für Mutter und Tochter [scheine] umfassender zu sein, als bisher angenommen.“ Bezieht man dies und den Inhalt der polizeilichen Einsatzmeldung vom 3. Dezember 2011 sowie den Zwischenbericht der Familienhelferin, Frau K., vom 6. Dezember 2011 in die Betrachtung mit ein - der ein beredtes Zeugnis der familiären Verhältnisse ablegt und auch die Beziehungsdynamik zwischen Mutter und Großmutter in den Blick nimmt -, so hätte ein bemittelter Sorgeberechtigter in der Lage der Mutter die Möglichkeit eines erheblichen Sorgerechtseingriffs im Wege einstweiliger Anordnung im Anhörungstermin nicht ausschließen können und sich vor diesem Hintergrund anwaltlich vertreten lassen. Dies zeigt sich nicht zuletzt in der von der Verfahrensbevollmächtigten der Mutter am 9. Dezember 2011 einreichten Schutzschrift vom 6. Dezember 2011 - Beiakte 22 F 434/11 SO des Amtsgerichts Saarlouis -, in der darum nachgesucht wird, über einen sorgerechtlichen Antrag des Jugendamts nicht ohne mündliche (richtig:) Anhörung und insbesondere nicht ohne mündliche Anhörung D. zu entscheiden.

Hiernach vermag der Senat der Einschätzung des Familiengerichts, es handele sich vorliegend um einen einfach gelagerten Sachverhalt, nicht beizutreten, zumal - weitere - subjektive Gründe für eine Anwaltsbeiordnung streiten. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die Mutter in der Lage ist, sich selbst schriftlich und mündlich ausreichend auszudrücken. Vielmehr wendet der Senat den Blick auf das von der Familienhelferin mitgeteilte Gesamtverhalten der Mutter. Diese neige zu Impulskontrollverlusten, könne sehr laut werden, sich im Ton vergreifen und zeige oft eine geringe Frustrationstoleranz; sie bedürfe dringend einer Therapie. Dies bietet Anhalt, dass die Mutter wohl nicht einschränkungslos in der Lage sein dürfte, ohne ausreichende anwaltliche Beratung die Tragweite des Verfahrens und insbesondere die Folgen einer mangelnden Zusammenarbeit mit dem Jugendamt zu erkennen (vgl. OLG Schleswig, a.a.O.).

Der vom Familiengericht in seiner Nichtabhilfe gewogene Umstand, dass gerade die Beratung des betroffenen Sorgeberechtigten durch den um Beiordnung nachsuchenden Anwalt zur Verfahrenseinleitung geführt habe, ist dabei kein rechtlich bedeutsamer Abwägungsbelang. Denn dadurch wird das Verfahren weder für einen bemittelten noch für einen unbemittelten Sorgeberechtigten einfacher.

Nach alledem ist der angegangene Beschluss nach Maßgabe der Entscheidungsformel teilweise abzuändern.

Der Kostenausspruch beruht auf § 76 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.

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(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben, wird dem Beteiligten ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Verfahrensgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn hierdurch besondere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann dem Beteiligten auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet der Beteiligte keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihm auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann.

(2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Eltern zu dem Termin nach Absatz 1 anzuordnen. Das Gericht führt die Erörterung in Abwesenheit eines Elternteils durch, wenn dies zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.

(3) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.

Kindschaftssachen sind die dem Familiengericht zugewiesenen Verfahren, die

1.
die elterliche Sorge,
2.
das Umgangsrecht und das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
3.
die Kindesherausgabe,
4.
die Vormundschaft,
5.
die Pflegschaft oder die gerichtliche Bestellung eines sonstigen Vertreters für einen Minderjährigen oder für ein bereits gezeugtes Kind,
6.
die Genehmigung von freiheitsentziehender Unterbringung und freiheitsentziehenden Maßnahmen nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1795 Absatz 1 Satz 3 und § 1813 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
7.
die Genehmigung oder Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung, freiheitsentziehenden Maßnahme oder ärztlichen Zwangsmaßnahme bei einem Minderjährigen nach den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker oder
8.
die Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz
betreffen.

(1) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann.

(2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Eltern zu dem Termin nach Absatz 1 anzuordnen. Das Gericht führt die Erörterung in Abwesenheit eines Elternteils durch, wenn dies zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.

(3) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.

(1) Ist auf Grund einer gerichtlichen Anordnung die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung durchzusetzen, kann das Gericht, sofern ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, gegen den Verpflichteten durch Beschluss Zwangsgeld festsetzen. Das Gericht kann für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Zwangsgeldes keinen Erfolg, soll das Gericht Zwangshaft anordnen.

(2) Die gerichtliche Entscheidung, die die Verpflichtung zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen die Entscheidung hinzuweisen.

(3) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Mit der Festsetzung des Zwangsmittels sind dem Verpflichteten zugleich die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder Vorlage einer Sache oder zur Vornahme einer vertretbaren Handlung zu vollstrecken, so kann das Gericht, soweit ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, durch Beschluss neben oder anstelle einer Maßnahme nach den Absätzen 1, 2 die in §§ 883, 886, 887 der Zivilprozessordnung vorgesehenen Maßnahmen anordnen. Die §§ 891 und 892 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(5) Der Beschluss, durch den Zwangsmaßnahmen angeordnet werden, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann.

(2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Eltern zu dem Termin nach Absatz 1 anzuordnen. Das Gericht führt die Erörterung in Abwesenheit eines Elternteils durch, wenn dies zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.

(3) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

(1) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll das Gericht mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann.

(2) Das Gericht hat das persönliche Erscheinen der Eltern zu dem Termin nach Absatz 1 anzuordnen. Das Gericht führt die Erörterung in Abwesenheit eines Elternteils durch, wenn dies zum Schutz eines Beteiligten oder aus anderen Gründen erforderlich ist.

(3) In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen.

Das Gericht hat von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.

(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen fachlich und persönlich geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen.

(2) Die Bestellung ist stets erforderlich, wenn eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(3) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich, wenn

1.
das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2.
eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
3.
Verfahren die Herausgabe des Kindes zum Gegenstand haben oder
4.
eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.
Sieht das Gericht in den genannten Fällen von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen.

(4) Die Bestellung endet mit der Aufhebung der Bestellung, mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens. Das Gericht hebt die Bestellung auf, wenn

1.
der Verfahrensbeistand dies beantragt und einer Entlassung keine erheblichen Gründe entgegenstehen oder
2.
die Fortführung des Amtes die Interessen des Kindes gefährden würde.

(5) Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.

(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.

(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere

1.
Gebote, öffentliche Hilfen wie zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge in Anspruch zu nehmen,
2.
Gebote, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen,
3.
Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält,
4.
Verbote, Verbindung zum Kind aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit dem Kind herbeizuführen,
5.
die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge,
6.
die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge.

(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen, ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.

(2) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.