Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 16. März 2012 - 6 WF 13/12

bei uns veröffentlicht am16.03.2012

Tenor

1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 3. Januar 2012 - 9 F 465/11 EAWH - wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die nach §§ 32 Abs. 2 RVG, 59 Abs. 1 FamGKG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht und mit im Nichtabhilfebeschluss vom 2. Februar 2012 zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Verfahrenswert für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gemäß § 48 Abs. 2 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Haushaltssachen nach § 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG 2.000 EUR; gemäß § 41 FamGKG ist er im Verfahren der einstweiligen Anordnung in der Regel auf die Hälfte zu ermäßigen. Diesen Grundsätzen trägt der angefochtene Beschluss Rechnung. Auch die Beschwerdeführer stellen nicht infrage, dass es sich hier um eine Haushaltssache im Sinne von § 200 Abs. 2 Nr. 1 FamFG handelt und die Herausgabe von Gegenständen im Wege der einstweiligen Anordnung verlangt worden ist.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens unter den gegebenen Umständen vom Regelwert des § 48 Abs. 2 FamGKG ausgeht. Dabei hat das Familiengericht zu Recht darauf abgestellt, dass es hier nicht entscheidend auf die Vielzahl der in Rede stehenden Gegenstände ankommt, zumal die Beteiligten über deren Zuordnung im Grundsatz nicht einmal gestritten haben und es lediglich Auseinandersetzungen über die Modalitäten der Herausgabe an die Antragstellerin gegeben hat. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen Bedenken, dass das Familiengericht seine ursprüngliche Wertfestsetzung zulässigerweise (§ 55 Abs. 3 FamGKG) geändert hat, da für eine Festsetzung des Verfahrenswertes auf 5.000 EUR keine hinreichende Grundlage vorhanden war.

Zu Recht hat das Familiengericht auch nicht davon abgesehen, den Verfahrenswert im Hinblick darauf zu ermäßigen, dass die Antragstellerin eine einstweilige Anordnung begehrt hat. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Beteiligten letztlich darauf geeinigt haben, dass die herausverlangten Gegenstände endgültig bei der Antragstellerin zu verbleiben haben, denn für die Beurteilung des Begehrens der Antragstellerin ist entscheidend, dass sie lediglich eine vorläufige Regelung nach § 49 FamFG erstrebt hat. Wenn die Beteiligten im Ergebnis gleichwohl eine endgültige Regelung getroffen haben sollten, so kann dies allenfalls zu einem Überhang bei der Einigungsgebühr führen; insoweit ist aber die Wertfestsetzung des Familiengerichts nicht angegriffen.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ergibt sich auch nichts anderes aus der von ihnen zitierten Entscheidung das OLG Düsseldorf vom 23. Februar 2010 - II-3 WF 15/10 - NJW 2010, 1385. Dabei kann dahinstehen, ob der dort vertretenen Ansicht zu folgen ist, wonach es sich auf den Verfahrenswert auswirken müsse, wenn in Unterhaltssachen gemäß § 246 FamFG im Wege der einstweiligen Anordnung abweichend von § 49 FamFG endgültige Regelungen getroffen würden, denn diese Überlegung ist auf das vorliegende Verfahren nicht übertragbar, da für Haushaltssachen eine vergleichbare Regelung fehlt (vgl. dazu auch Zöller/Geimer/Lorenz, ZPO, 29. Aufl., § 246, Rz. 1).

Nach alledem ist die Wertfestsetzung des Familiengerichts nicht zu beanstanden, so dass die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zurückzuweisen ist.

Der Kostenausspruch folgt aus §§ 32 RVG, 57 Abs. 8 FamGKG.

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Referenzen - Gesetze

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 16. März 2012 - 6 WF 13/12 zitiert 9 §§.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 49 Einstweilige Anordnung


(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. (2)

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 55 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, mit der Einreichung des Antrags, der Einspruchs- oder der Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 41 Einstweilige Anordnung


Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen


(1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro, in Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen


(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren1.nach § 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,2.nach § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Haushaltssachen sind Verfahren1.nach § 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,2.nach § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 246 Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung


(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend von § 49 auf Antrag die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren regeln. (2) Die Entscheidung ergeht auf Grund mü

Referenzen

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, mit der Einreichung des Antrags, der Einspruchs- oder der Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder für den Regelfall kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 54 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Verfahrenswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend von § 49 auf Antrag die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren regeln.

(2) Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint.

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

(2) Die Maßnahme kann einen bestehenden Zustand sichern oder vorläufig regeln. Einem Beteiligten kann eine Handlung geboten oder verboten, insbesondere die Verfügung über einen Gegenstand untersagt werden. Das Gericht kann mit der einstweiligen Anordnung auch die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen treffen.

(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.