Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 12. Apr. 2011 - 6 UF 23/11

published on 12/04/2011 00:00
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 12. Apr. 2011 - 6 UF 23/11
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 2. Dezember 2010 – 54 F 438/10 EAGS - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: bis 600 EUR.

Gründe

I.

Mit am 27. Oktober 2010 eingereichtem Schriftsatz hat die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, gegen den Antragsgegner verschiedene, im Einzelnen näher bezeichnete Unterlassungsanordnungen zu treffen und ihm für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft aufzuerlegen.

Der Antragsgegner, der vorgerichtlich die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 12. November (richtig: Oktober) 2010 (Bl. 21 f d.A.) unterzeichnet hatte, hat anerkannt, „die beantragte zeitlich begrenzte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen“ und beantragt, der Antragstellerin gemäß § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Das Familiengericht hat nach mündlicher Verhandlung, bei der der Antragsgegner nicht zugegen und auch nicht vertreten war, in dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, befristet bis zum 2. Juni 2011, gegen den Antragsgegner verschiedene im Einzelnen näher bezeichnete Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz angeordnet, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Verfahrenswert auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gegen die Kostenentscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er die Auffassung vertritt, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens allein tragen müsse, weil sie es eingeleitet habe, obwohl der Antragsgegner zuvor bereits außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Beschwerde sei unzulässig, weil der Beschwerdewert von 600 EUR nicht erreicht sei, im Übrigen verteidigt sie den angefochtenen Beschluss.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zwar form- und fristgerecht eingelegt und ist auch an sich statthaft (§§ 57, 58, 59, 63 FamFG). Sie ist jedoch deshalb unzulässig, weil der Beschwerdewert von 600 EUR (§ 61 Abs. 1 FamFG) nicht erreicht wird und weil das Familiengericht die Beschwerde auch nicht zugelassen hat (§ 61 Abs. 2 FamFG).

Nach ganz überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 664; Hanseatisches OLG, FamRZ 2010, 665; OLG München, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 33 WF 1737/09; OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. Februar 2010 – 14 UF 175/09; OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Mai 2010 – 11 WF 300/10; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. Mai 2010 – 5 WF 32/10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Juni 2010 – 16 WF 95/10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.Juni 2010 – II – 7 WF 63/10; a.A. OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 7 WF 1483/09, FamRZ 2010, 998), der sich der Senat anschließt, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung, auch wenn das Verfahren in der Hauptsache – wie hier - eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit betroffen hat, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt. Denn bei Erfolg einer isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung kann allein die vermögensrechtliche Position eines Beteiligten verbessert werden.

Der Beschwerdewert von 600 EUR ist vorliegend aber nicht überschritten. Ausgehend von dem nicht angegriffenen und auch nicht zu beanstandenden Verfahrenswert von 1.000 EUR (§§ 41, 49 Abs. 1 FamGKG), wie er vom Familiengericht festgesetzt worden ist, beläuft sich eine Anwaltsgebühr auf 85 EUR. Angefallen sind auf Seiten der Antragstellerin eine 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr; beim Antragsgegner ist lediglich die 1,3 Verfahrensgebühr entstanden, da er im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertreten war. Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschalen, der Umsatzsteuer sowie der angesetzten Gerichtskosten ergeben sich keine höheren Gesamtkosten als die vom Antragsgegner selbst errechneten 514,43 EUR. Dass diese Verfahrenskosten im Falle eines - bislang noch nicht gestellten - Kostenfestsetzungsantrags der Antragstellerin noch den Beschwerdewert erreichen könnten, wie der Antragsgegner meint, ist unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich und wird auch vom Antragsgegner nicht nachvollziehbar dargetan.

Nach alldem ist die Beschwerde, worauf der Senat bereits hingewiesen hat, als unzulässig zu verwerfen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 70 Abs. 4 FamFG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

9 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 10/06/2010 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Mannheim vom 16.04.2010 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Beschwerdewert w
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

(1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in Gewaltschutzsachen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes 3 000 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.