Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 12. Apr. 2011 - 6 UF 23/11

bei uns veröffentlicht am12.04.2011

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Kostenentscheidung im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 2. Dezember 2010 – 54 F 438/10 EAGS - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: bis 600 EUR.

Gründe

I.

Mit am 27. Oktober 2010 eingereichtem Schriftsatz hat die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, gegen den Antragsgegner verschiedene, im Einzelnen näher bezeichnete Unterlassungsanordnungen zu treffen und ihm für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld oder Ordnungshaft aufzuerlegen.

Der Antragsgegner, der vorgerichtlich die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 12. November (richtig: Oktober) 2010 (Bl. 21 f d.A.) unterzeichnet hatte, hat anerkannt, „die beantragte zeitlich begrenzte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen“ und beantragt, der Antragstellerin gemäß § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Das Familiengericht hat nach mündlicher Verhandlung, bei der der Antragsgegner nicht zugegen und auch nicht vertreten war, in dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, befristet bis zum 2. Juni 2011, gegen den Antragsgegner verschiedene im Einzelnen näher bezeichnete Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz angeordnet, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Verfahrenswert auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gegen die Kostenentscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde, mit der er die Auffassung vertritt, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens allein tragen müsse, weil sie es eingeleitet habe, obwohl der Antragsgegner zuvor bereits außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte.

Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Beschwerde sei unzulässig, weil der Beschwerdewert von 600 EUR nicht erreicht sei, im Übrigen verteidigt sie den angefochtenen Beschluss.

II.

Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zwar form- und fristgerecht eingelegt und ist auch an sich statthaft (§§ 57, 58, 59, 63 FamFG). Sie ist jedoch deshalb unzulässig, weil der Beschwerdewert von 600 EUR (§ 61 Abs. 1 FamFG) nicht erreicht wird und weil das Familiengericht die Beschwerde auch nicht zugelassen hat (§ 61 Abs. 2 FamFG).

Nach ganz überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2010, 664; Hanseatisches OLG, FamRZ 2010, 665; OLG München, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – 33 WF 1737/09; OLG Oldenburg, Beschluss vom 26. Februar 2010 – 14 UF 175/09; OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Mai 2010 – 11 WF 300/10; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. Mai 2010 – 5 WF 32/10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Juni 2010 – 16 WF 95/10; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.Juni 2010 – II – 7 WF 63/10; a.A. OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 7 WF 1483/09, FamRZ 2010, 998), der sich der Senat anschließt, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung, auch wenn das Verfahren in der Hauptsache – wie hier - eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit betroffen hat, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt. Denn bei Erfolg einer isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung kann allein die vermögensrechtliche Position eines Beteiligten verbessert werden.

Der Beschwerdewert von 600 EUR ist vorliegend aber nicht überschritten. Ausgehend von dem nicht angegriffenen und auch nicht zu beanstandenden Verfahrenswert von 1.000 EUR (§§ 41, 49 Abs. 1 FamGKG), wie er vom Familiengericht festgesetzt worden ist, beläuft sich eine Anwaltsgebühr auf 85 EUR. Angefallen sind auf Seiten der Antragstellerin eine 1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr; beim Antragsgegner ist lediglich die 1,3 Verfahrensgebühr entstanden, da er im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertreten war. Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschalen, der Umsatzsteuer sowie der angesetzten Gerichtskosten ergeben sich keine höheren Gesamtkosten als die vom Antragsgegner selbst errechneten 514,43 EUR. Dass diese Verfahrenskosten im Falle eines - bislang noch nicht gestellten - Kostenfestsetzungsantrags der Antragstellerin noch den Beschwerdewert erreichen könnten, wie der Antragsgegner meint, ist unter den gegebenen Umständen nicht ersichtlich und wird auch vom Antragsgegner nicht nachvollziehbar dargetan.

Nach alldem ist die Beschwerde, worauf der Senat bereits hingewiesen hat, als unzulässig zu verwerfen.

Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 70 Abs. 4 FamFG).

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 12. Apr. 2011 - 6 UF 23/11 zitiert 9 §§.

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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde


(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 63 Beschwerdefrist


(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen. (2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet: 1

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 59 Beschwerdeberechtigte


(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 57 Rechtsmittel


Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung 1. über die

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 41 Einstweilige Anordnung


Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 49 Gewaltschutzsachen


(1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in Gewaltschutzsachen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes 3 000 Euro. (2) Ist der nach Absatz

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Juni 2010 - 16 WF 95/10

bei uns veröffentlicht am 10.06.2010

Tenor 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Mannheim vom 16.04.2010 wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Beschwerdewert w

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Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde steht demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist.

(2) Wenn ein Beschluss nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu.

(3) Die Beschwerdeberechtigung von Behörden bestimmt sich nach den besonderen Vorschriften dieses oder eines anderen Gesetzes.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Mannheim vom 16.04.2010 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 608,33 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Kostenentscheidung in einem Umgangsverfahren.
Mit am 23.10.2009 beim Amtsgericht Mannheim eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller die Neuregelung des Umgangs mit seinen am … 1995 und … 2001 geborenen Kindern L. und A. beantragt.
Der Umgang des Antragstellers mit seinen Kindern war durch Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Mannheim vom 17.03.2009 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtlich geregelt worden. Gegenstand des damaligen Verfahrens war -wie auch jetzt- die Regelung eines Wochenend- und Ferienumgangs. Mit dem Beschluss wurde keine Ferienregelung getroffen, für die Zeit ab 25. April 2009 wurden Übernachtungen am Wochenende alle sechs Wochen festgelegt. Im Übrigen haben die Kinder jedes zweite Wochenende einen eintägigen Umgang mit dem Antragsteller.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Die Kinder wünschten derzeit noch keine Ausweitung des Umgangs.
Auch das beteiligte Jugendamt hat sich gegen eine Abänderung der getroffenen Regelung ausgesprochen.
Mit Beschluss vom 16.04.2010 hat das Amtsgericht Mannheim den Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Eine eine Abänderung der Ausgangsentscheidung rechtfertigende Änderung der Sach- und Rechtslage sei nicht eingetreten. Bereits im Beschluss vom 17.03.2009 sei ausgeführt worden, dass eine Ausweitung der Umgangskontakte erst dann in Betracht komme, wenn eine Entspannung der Situation eingetreten sei. Dies sei noch nicht der Fall. Die Kinder fühlten sich weiter von der aufbrausenden Art des Antragstellers beeinträchtigt. Beide wollten nach dem Ergebnis der gerichtlichen Anhörung noch keine längere Zeit beim Antragsteller verbringen.
Bei der gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu treffenden Kostenentscheidung sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller trotz der in der Ausgangsentscheidung vom 17.03.2009 festgehaltenen Gründe bereits mit Schriftsatz vom 23.10.2009 ein neues Verfahren eingeleitet habe. Es entspreche der Billigkeit dem Vater die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Beschluss wurde dem Antragstellervertreter am 05.05.2010 zugestellt.
10 
Mit am 18.05.2010 beim Amtsgericht Mannheim eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt. Die Kosten des Verfahrens seien gegeneinander aufzuheben, da die Entscheidung unberücksichtigt gelassen habe, dass der Antragsteller auf den Wunsch der Kinder nach einer ausgeweiteten Umgangsregelung hin aktiv geworden sei. Außerdem sei aus der Sicht des Antragstellers der Abstand zwischen den beiden gerichtlichen Verfahren nicht als kurz zu bezeichnen.
B.
I.
11 
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
12 
1. Mit der Neuregelung des Familienverfahrensrechts zum 01.09.2009 ist die Anfechtung von Kostenentscheidungen betreffend Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abweichend von § 20a FGG unabhängig davon statthaft, ob ein Rechtsmittel in der Hauptsache eingelegt wurde. Dies entspricht der einheitlichen Meinung in Rechtsprechung und Literatur und ergibt sich auch aus der gesetzlichen Begründung (BT-Drucksache 16/6308, S. 168; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 664; OLG Nürnberg NJW 2010, 1468; Hanseatisches Oberlandesgericht FamRZ 2010, 665; OLG Zweibrücken, B. v. 19.02.2010, 3 W 26/10 -juris-; OLG Oldenburg, B. v. 26.02.2010, 14 UF 175/09 -juris; Münchener Kommentar zur ZPO/FamFG/Koritz, 3. Auflage, § 61 FamFG Rn. 3; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Auflage, § 58 FamFG Rn. 4; Hoppenz/Gottwald, Familiensachen, 9. Auflage, § 61 FamFG Rn. 5; Musielak/Borth, FamFG, 1. Auflage, § 61 FamFG Rn. 2; Johannsen/Althammer, Familienrecht, 5. Auflage, § 58 FamFG Rn. 10; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Auflage, § 58 FamFG Rn. 95).
13 
2. Streitig ist, ob für die Zulässigkeit der Beschwerde eine Beschwer von 600 EUR auch dann erforderlich ist, wenn es sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Grundsätzlich kann der Meinungsstreit vorliegend dahingestellt bleiben, da die erforderliche Beschwer erreicht ist, doch weist der Senat darauf hin, dass erhebliche Gründe für das Erfordernis einer 600 EUR übersteigenden Beschwer bestehen.
14 
Gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten eine Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt. Nach Teilen von Literatur und Rechtsprechung wird bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten wie Umgangs- und Sorgerechtsangelegenheiten eine Anfechtung unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 61 Abs. 1 Nr. 1 FamFG uneingeschränkt für zulässig erachtet (OLG Nürnberg, a.a.O.; Feskorn, a.a.O., § 61 FamFG, Rdn. 6; Zöller/Herget, a.a.O.; § 82 FamFG Rn. 5).
15 
Nach wohl überwiegender Ansicht wird auch in diesen Fällen gefordert, dass der Beschwerdewert von 600 EUR erreicht wird (OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Oldenburg, a.a.O.; Hanseatisches Oberlandesgericht, a.a.O.; OLG Zweibrücken, a.a.O.; Meyer-Holz, a.a.O.; § 61 FamFG Rn. 4; Althammer, a.a.O.; § 61 FamFG Rn. 2; Gottwald, a.a.O., § 61 FamFG Rn. 5; Koritz, a.a.O., § 61 FamFG Rn. 2; Borth, a.a.O.; § 61 FamFG Rn. 2). Eine Sonderregelung für die Anfechtung von Kostenentscheidungen habe der Gesetzgeber bewusst nicht getroffen. Damit richte sich die Zulässigkeit der Anfechtung nach den allgemeinen Vorschriften, wobei allein maßgeblich sei, ob der Beschwerdegegenstand vermögensrechtlicher Natur sei. Dies sei bei der Anfechtung der Kostenentscheidung der Fall. Auch in den Materialen spreche sich der Gesetzgeber dafür aus, dass für die Zulässigkeit der Anfechtung von Kostenentscheidungen eine Beschwer von über 600 EUR erforderlich sei (BT-Drucksache 16/6308, S. 204).
16 
Der Senat tendiert zu der letztgenannten Ansicht. Der Beschwerdegegenstand bestimmt sich nicht nach dem Verfahrensgegenstand erster Instanz, sondern danach, was in der Beschwerdeinstanz verlangt wird (so auch Koritz, a.a.O., § 61 FamFG, Rdn. 1). Streitig ist in Verfahren der vorliegenden Art nicht die Regelung des Umgangs, sondern allein wer die Kosten des Umgangsverfahrens zu tragen hat. Damit ist das Beschwerdeverfahren in zweiter Instanz vermögensrechtlicher Natur mit der Folge, dass der Beschwerdewert von 600 EUR überschritten sein muss, damit die Beschwerde zulässig ist.
17 
Dass dies auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich aus den bereits zitierten Materialien. Der Gesetzgeber führt ausdrücklich aus, dass auch für die Anfechtung von Kosten- und Auslagenentscheidungen ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 600 EUR erforderlich sei (BT-Drucksache, a.a.O.).
18 
Die erforderliche Beschwer ist vorliegend indessen in jedem Fall erreicht.
19 
Der Antragsteller begehrt mit seiner Beschwerde Kostenaufhebung, möchte also, dass die Antragsgegnerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt und im Übrigen die Hälfte der Gerichtskosten. Die Gerichtskosten betragen gemäß Nr. 1310 der Anlage 1 zum FamGKG 0,5 der Gebühr nach § 28 FamGKG. Dies sind 44,50 EUR. Die Hälfte davon also 22,25 EUR sind nach der vom Antragsteller begehrten Kostenentscheidung von der Antragsgegnerin zu tragen.
20 
Die außergerichtlichen Kosten betragen bei einem Geschäftswert von 3.000 EUR 586,05 EUR. Eine Gebühr beträgt 189 EUR. Es entstehen 2,5 Gebühren gemäß Nr. 3100 und 3104 der Anlage 1 zum RVG. Dies sind insgesamt 472,50 EUR. Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 20 EUR errechnen sich Kosten von 492,50 EUR. Die Mehrwertsteuer von 93,58 EUR ist zu addieren, so dass Anwaltskosten von 586,08 EUR zu berücksichtigen sind.
21 
Insgesamt sind damit Kosten in Höhe von 608,33 EUR streitig, die erforderliche Beschwer ist gegeben.
II.
22 
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller zu Recht die Kosten des Verfahrens auferlegt.
23 
1. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht den Beteiligten ganz oder zum Teil die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen auferlegen. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG stellt auf „billiges Ermessen“ ab. Anders als bei der Kostenentscheidung nach dem bis zum 31.08.2009 für die bis dahin eingeleiteten Verfahren geltenden § 13a FGG gilt nicht mehr die Grundregel, dass im Familienrecht jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat (Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 81 FamFG Rn. 44).
24 
Ermessenskriterien sind neben der Tatsache des Unterliegens eines Beteiligten z.B. ob ein Beteiligter das Verfahren schuldhaft, allerdings ohne grobes Verschulden nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG verursacht hat; ebenso können die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beteiligten eine Rolle spielen (Zimmermann, a.a.O., § 81 FamFG Rn. 48).
25 
Eine vollständige oder teilweise Kostenauferlegung auf einen Beteiligten ist weiter grundsätzlich dann geboten, wenn eines der in § 81 Abs. 2 FamFG aufgeführten Regelbeispiele erfüllt ist.
26 
Grundsätzlich ist allerdings, wie auch schon unter Geltung des § 13a FGG in Sorgerechts- und Umgangsverfahren mit der Auferlegung der Kosten auf einen Elternteil allein Zurückhaltung geboten (OLG Nürnberg, a.a.O.).
27 
2. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sind dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Zwar ist kein Regelbeispiel nach § 81 Abs. 2 FamFG erfüllt, doch ist die Kostenauferlegung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG gerechtfertigt.
28 
Zum einen ist, wenn auch untergeordnet, zu berücksichtigen, dass er mit seinem Abänderungsantrag keinen Erfolg hatte.
29 
Maßgeblich ist jedoch vor allem, wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller bereits kurz nach Abschluss des ersten Umgangsverfahrens, welches über einen mehrjährigen Zeitraum geführt wurde, ein Abänderungsverfahren eingeleitet hat.
30 
Dass dies dem wohlverstandenen Interesse seiner Kinder entsprochen hat, ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verfahrensakten gerade nicht. Beide Kinder waren durch das vorangegangene Umgangsverfahren noch stark belastet und insbesondere weiteren Anhörungen gegenüber durch Gericht und Jugendamt negativ eingestellt.
31 
Der Beschluss vom 17.03.2009 enthält eine Umgangsregelung, die berücksichtigt, dass beide Kinder vor allem mehrtägigen Übernachtungen beim Vater gegenüber skeptisch eingestellt waren. Es ist ausdrücklich ausgeführt, dass eine Feiertags- und Ferienregelung derzeit nicht angezeigt sei und erst eine Entspannung durch die jetzt geregelten regelmäßigen Umgangstermine abzuwarten sei.
32 
Die Übernachtungsregelung startete Ende April 2009. Schon Ende Oktober 2009 hat der Antragsteller den Abänderungsantrag, begründet mit dem Wunsch der Kinder, gestellt. Weder gegenüber dem Jugendamt noch gegenüber dem Amtsgericht haben die Kinder im Rahmen ihrer Anhörung diesen Wunsch bestätigt. Sowohl bei der Anhörung beim Jugendamt als auch bei der durch die Amtsrichterin hat A. geweint und insbesondere berichtet, er wolle nicht, dass Papa schreie. Zwar habe er dem Papa gesagt, es sei ok für ihn mit ihm in Urlaub zu fahren, er wolle das aber eigentlich nicht, habe sich aber nicht getraut es dem Vater zu sagen.
33 
Die aufbrausende Art des Vaters war nach den erstinstanzlichen Akten schon Gegenstand im Vorverfahren. Gerade im Hinblick darauf bestand Veranlassung für den Antragsteller genau zu überprüfen, ob die Äußerung von A. ausreichender Anlass für die Einleitung eines neuen Umgangsverfahrens nach so kurzer Zeit sein konnte.
34 
Dass L. ausdrücklich gegenüber dem Antragsteller einen Wunsch geäußert hat, die Ferien mit ihm zu verbringen, ergibt sich aus ihrer Anhörung nicht. Vielmehr möchte sie, aufgrund ihres Alters und der daraus resultierenden Freizeitaktivitäten an den Wochenenden und in den Ferien nachvollziehbar, den Umgang flexibel und ohne gerichtlichen Zwang geregelt haben.
35 
Dass der Antragsteller die Zeit bis zur Einleitung des neuen Verfahrens als nicht kurz ansieht, mag aus seiner Sicht nachvollziehbar sein. Maßstab aller Entscheidungen in Umgangsverfahren ist jedoch das Kindeswohl; dass für die Kinder noch keine Gewöhnung an die Übernachtungsbesuche eingetreten war und im Übrigen vor allem A. nach Aktenlage immer noch Schwierigkeiten mit der aufbrausenden Art des Antragstellers hat, hätte für diesen Anlass sein müssen, von der Einleitung eines erneuten Umgangsverfahrens, ohne dass eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten war, abzusehen.
36 
Nach alledem ist vorliegend auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um ein Umgangsverfahren handelt, die Kostenauferlegung ausnahmsweise zu Recht erfolgt.
C.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus § 40 FamGKG.

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

(1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in Gewaltschutzsachen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes 3 000 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.