|
|
| Der Antragsteller wendet sich gegen die Kostenentscheidung in einem Umgangsverfahren. |
|
| Mit am 23.10.2009 beim Amtsgericht Mannheim eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller die Neuregelung des Umgangs mit seinen am … 1995 und … 2001 geborenen Kindern L. und A. beantragt. |
|
| Der Umgang des Antragstellers mit seinen Kindern war durch Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Mannheim vom 17.03.2009 nach Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtlich geregelt worden. Gegenstand des damaligen Verfahrens war -wie auch jetzt- die Regelung eines Wochenend- und Ferienumgangs. Mit dem Beschluss wurde keine Ferienregelung getroffen, für die Zeit ab 25. April 2009 wurden Übernachtungen am Wochenende alle sechs Wochen festgelegt. Im Übrigen haben die Kinder jedes zweite Wochenende einen eintägigen Umgang mit dem Antragsteller. |
|
| Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten. Die Kinder wünschten derzeit noch keine Ausweitung des Umgangs. |
|
| Auch das beteiligte Jugendamt hat sich gegen eine Abänderung der getroffenen Regelung ausgesprochen. |
|
| Mit Beschluss vom 16.04.2010 hat das Amtsgericht Mannheim den Abänderungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen und dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt. |
|
| Eine eine Abänderung der Ausgangsentscheidung rechtfertigende Änderung der Sach- und Rechtslage sei nicht eingetreten. Bereits im Beschluss vom 17.03.2009 sei ausgeführt worden, dass eine Ausweitung der Umgangskontakte erst dann in Betracht komme, wenn eine Entspannung der Situation eingetreten sei. Dies sei noch nicht der Fall. Die Kinder fühlten sich weiter von der aufbrausenden Art des Antragstellers beeinträchtigt. Beide wollten nach dem Ergebnis der gerichtlichen Anhörung noch keine längere Zeit beim Antragsteller verbringen. |
|
| Bei der gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu treffenden Kostenentscheidung sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller trotz der in der Ausgangsentscheidung vom 17.03.2009 festgehaltenen Gründe bereits mit Schriftsatz vom 23.10.2009 ein neues Verfahren eingeleitet habe. Es entspreche der Billigkeit dem Vater die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
|
| Der Beschluss wurde dem Antragstellervertreter am 05.05.2010 zugestellt. |
|
| Mit am 18.05.2010 beim Amtsgericht Mannheim eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller Beschwerde gegen die Kostenentscheidung eingelegt. Die Kosten des Verfahrens seien gegeneinander aufzuheben, da die Entscheidung unberücksichtigt gelassen habe, dass der Antragsteller auf den Wunsch der Kinder nach einer ausgeweiteten Umgangsregelung hin aktiv geworden sei. Außerdem sei aus der Sicht des Antragstellers der Abstand zwischen den beiden gerichtlichen Verfahren nicht als kurz zu bezeichnen. |
|
| Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. |
|
| 1. Mit der Neuregelung des Familienverfahrensrechts zum 01.09.2009 ist die Anfechtung von Kostenentscheidungen betreffend Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abweichend von § 20a FGG unabhängig davon statthaft, ob ein Rechtsmittel in der Hauptsache eingelegt wurde. Dies entspricht der einheitlichen Meinung in Rechtsprechung und Literatur und ergibt sich auch aus der gesetzlichen Begründung (BT-Drucksache 16/6308, S. 168; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 664; OLG Nürnberg NJW 2010, 1468; Hanseatisches Oberlandesgericht FamRZ 2010, 665; OLG Zweibrücken, B. v. 19.02.2010, 3 W 26/10 -juris-; OLG Oldenburg, B. v. 26.02.2010, 14 UF 175/09 -juris; Münchener Kommentar zur ZPO/FamFG/Koritz, 3. Auflage, § 61 FamFG Rn. 3; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Auflage, § 58 FamFG Rn. 4; Hoppenz/Gottwald, Familiensachen, 9. Auflage, § 61 FamFG Rn. 5; Musielak/Borth, FamFG, 1. Auflage, § 61 FamFG Rn. 2; Johannsen/Althammer, Familienrecht, 5. Auflage, § 58 FamFG Rn. 10; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Auflage, § 58 FamFG Rn. 95). |
|
| 2. Streitig ist, ob für die Zulässigkeit der Beschwerde eine Beschwer von 600 EUR auch dann erforderlich ist, wenn es sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Grundsätzlich kann der Meinungsstreit vorliegend dahingestellt bleiben, da die erforderliche Beschwer erreicht ist, doch weist der Senat darauf hin, dass erhebliche Gründe für das Erfordernis einer 600 EUR übersteigenden Beschwer bestehen. |
|
| Gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten eine Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt. Nach Teilen von Literatur und Rechtsprechung wird bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten wie Umgangs- und Sorgerechtsangelegenheiten eine Anfechtung unter Bezugnahme auf den Wortlaut des § 61 Abs. 1 Nr. 1 FamFG uneingeschränkt für zulässig erachtet (OLG Nürnberg, a.a.O.; Feskorn, a.a.O., § 61 FamFG, Rdn. 6; Zöller/Herget, a.a.O.; § 82 FamFG Rn. 5). |
|
| Nach wohl überwiegender Ansicht wird auch in diesen Fällen gefordert, dass der Beschwerdewert von 600 EUR erreicht wird (OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG Oldenburg, a.a.O.; Hanseatisches Oberlandesgericht, a.a.O.; OLG Zweibrücken, a.a.O.; Meyer-Holz, a.a.O.; § 61 FamFG Rn. 4; Althammer, a.a.O.; § 61 FamFG Rn. 2; Gottwald, a.a.O., § 61 FamFG Rn. 5; Koritz, a.a.O., § 61 FamFG Rn. 2; Borth, a.a.O.; § 61 FamFG Rn. 2). Eine Sonderregelung für die Anfechtung von Kostenentscheidungen habe der Gesetzgeber bewusst nicht getroffen. Damit richte sich die Zulässigkeit der Anfechtung nach den allgemeinen Vorschriften, wobei allein maßgeblich sei, ob der Beschwerdegegenstand vermögensrechtlicher Natur sei. Dies sei bei der Anfechtung der Kostenentscheidung der Fall. Auch in den Materialen spreche sich der Gesetzgeber dafür aus, dass für die Zulässigkeit der Anfechtung von Kostenentscheidungen eine Beschwer von über 600 EUR erforderlich sei (BT-Drucksache 16/6308, S. 204). |
|
| Der Senat tendiert zu der letztgenannten Ansicht. Der Beschwerdegegenstand bestimmt sich nicht nach dem Verfahrensgegenstand erster Instanz, sondern danach, was in der Beschwerdeinstanz verlangt wird (so auch Koritz, a.a.O., § 61 FamFG, Rdn. 1). Streitig ist in Verfahren der vorliegenden Art nicht die Regelung des Umgangs, sondern allein wer die Kosten des Umgangsverfahrens zu tragen hat. Damit ist das Beschwerdeverfahren in zweiter Instanz vermögensrechtlicher Natur mit der Folge, dass der Beschwerdewert von 600 EUR überschritten sein muss, damit die Beschwerde zulässig ist. |
|
| Dass dies auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich aus den bereits zitierten Materialien. Der Gesetzgeber führt ausdrücklich aus, dass auch für die Anfechtung von Kosten- und Auslagenentscheidungen ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 600 EUR erforderlich sei (BT-Drucksache, a.a.O.). |
|
| Die erforderliche Beschwer ist vorliegend indessen in jedem Fall erreicht. |
|
| Der Antragsteller begehrt mit seiner Beschwerde Kostenaufhebung, möchte also, dass die Antragsgegnerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt und im Übrigen die Hälfte der Gerichtskosten. Die Gerichtskosten betragen gemäß Nr. 1310 der Anlage 1 zum FamGKG 0,5 der Gebühr nach § 28 FamGKG. Dies sind 44,50 EUR. Die Hälfte davon also 22,25 EUR sind nach der vom Antragsteller begehrten Kostenentscheidung von der Antragsgegnerin zu tragen. |
|
| Die außergerichtlichen Kosten betragen bei einem Geschäftswert von 3.000 EUR 586,05 EUR. Eine Gebühr beträgt 189 EUR. Es entstehen 2,5 Gebühren gemäß Nr. 3100 und 3104 der Anlage 1 zum RVG. Dies sind insgesamt 472,50 EUR. Unter Berücksichtigung der Auslagenpauschale von 20 EUR errechnen sich Kosten von 492,50 EUR. Die Mehrwertsteuer von 93,58 EUR ist zu addieren, so dass Anwaltskosten von 586,08 EUR zu berücksichtigen sind. |
|
| Insgesamt sind damit Kosten in Höhe von 608,33 EUR streitig, die erforderliche Beschwer ist gegeben. |
|
| Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller zu Recht die Kosten des Verfahrens auferlegt. |
|
| 1. Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann das Gericht den Beteiligten ganz oder zum Teil die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen auferlegen. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG stellt auf „billiges Ermessen“ ab. Anders als bei der Kostenentscheidung nach dem bis zum 31.08.2009 für die bis dahin eingeleiteten Verfahren geltenden § 13a FGG gilt nicht mehr die Grundregel, dass im Familienrecht jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat (Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 81 FamFG Rn. 44). |
|
| Ermessenskriterien sind neben der Tatsache des Unterliegens eines Beteiligten z.B. ob ein Beteiligter das Verfahren schuldhaft, allerdings ohne grobes Verschulden nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG verursacht hat; ebenso können die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eines Beteiligten eine Rolle spielen (Zimmermann, a.a.O., § 81 FamFG Rn. 48). |
|
| Eine vollständige oder teilweise Kostenauferlegung auf einen Beteiligten ist weiter grundsätzlich dann geboten, wenn eines der in § 81 Abs. 2 FamFG aufgeführten Regelbeispiele erfüllt ist. |
|
| Grundsätzlich ist allerdings, wie auch schon unter Geltung des § 13a FGG in Sorgerechts- und Umgangsverfahren mit der Auferlegung der Kosten auf einen Elternteil allein Zurückhaltung geboten (OLG Nürnberg, a.a.O.). |
|
| 2. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien sind dem Antragsteller im Ergebnis zu Recht die Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Zwar ist kein Regelbeispiel nach § 81 Abs. 2 FamFG erfüllt, doch ist die Kostenauferlegung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG gerechtfertigt. |
|
| Zum einen ist, wenn auch untergeordnet, zu berücksichtigen, dass er mit seinem Abänderungsantrag keinen Erfolg hatte. |
|
| Maßgeblich ist jedoch vor allem, wie vom Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller bereits kurz nach Abschluss des ersten Umgangsverfahrens, welches über einen mehrjährigen Zeitraum geführt wurde, ein Abänderungsverfahren eingeleitet hat. |
|
| Dass dies dem wohlverstandenen Interesse seiner Kinder entsprochen hat, ergibt sich aus den erstinstanzlichen Verfahrensakten gerade nicht. Beide Kinder waren durch das vorangegangene Umgangsverfahren noch stark belastet und insbesondere weiteren Anhörungen gegenüber durch Gericht und Jugendamt negativ eingestellt. |
|
| Der Beschluss vom 17.03.2009 enthält eine Umgangsregelung, die berücksichtigt, dass beide Kinder vor allem mehrtägigen Übernachtungen beim Vater gegenüber skeptisch eingestellt waren. Es ist ausdrücklich ausgeführt, dass eine Feiertags- und Ferienregelung derzeit nicht angezeigt sei und erst eine Entspannung durch die jetzt geregelten regelmäßigen Umgangstermine abzuwarten sei. |
|
| Die Übernachtungsregelung startete Ende April 2009. Schon Ende Oktober 2009 hat der Antragsteller den Abänderungsantrag, begründet mit dem Wunsch der Kinder, gestellt. Weder gegenüber dem Jugendamt noch gegenüber dem Amtsgericht haben die Kinder im Rahmen ihrer Anhörung diesen Wunsch bestätigt. Sowohl bei der Anhörung beim Jugendamt als auch bei der durch die Amtsrichterin hat A. geweint und insbesondere berichtet, er wolle nicht, dass Papa schreie. Zwar habe er dem Papa gesagt, es sei ok für ihn mit ihm in Urlaub zu fahren, er wolle das aber eigentlich nicht, habe sich aber nicht getraut es dem Vater zu sagen. |
|
| Die aufbrausende Art des Vaters war nach den erstinstanzlichen Akten schon Gegenstand im Vorverfahren. Gerade im Hinblick darauf bestand Veranlassung für den Antragsteller genau zu überprüfen, ob die Äußerung von A. ausreichender Anlass für die Einleitung eines neuen Umgangsverfahrens nach so kurzer Zeit sein konnte. |
|
| Dass L. ausdrücklich gegenüber dem Antragsteller einen Wunsch geäußert hat, die Ferien mit ihm zu verbringen, ergibt sich aus ihrer Anhörung nicht. Vielmehr möchte sie, aufgrund ihres Alters und der daraus resultierenden Freizeitaktivitäten an den Wochenenden und in den Ferien nachvollziehbar, den Umgang flexibel und ohne gerichtlichen Zwang geregelt haben. |
|
| Dass der Antragsteller die Zeit bis zur Einleitung des neuen Verfahrens als nicht kurz ansieht, mag aus seiner Sicht nachvollziehbar sein. Maßstab aller Entscheidungen in Umgangsverfahren ist jedoch das Kindeswohl; dass für die Kinder noch keine Gewöhnung an die Übernachtungsbesuche eingetreten war und im Übrigen vor allem A. nach Aktenlage immer noch Schwierigkeiten mit der aufbrausenden Art des Antragstellers hat, hätte für diesen Anlass sein müssen, von der Einleitung eines erneuten Umgangsverfahrens, ohne dass eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten war, abzusehen. |
|
| Nach alledem ist vorliegend auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um ein Umgangsverfahren handelt, die Kostenauferlegung ausnahmsweise zu Recht erfolgt. |
|
| Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergibt sich aus § 40 FamGKG. |
|