Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 19. 12. 2003 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21. 01. 2004 (Az.: 14 O 243/03) abgeändert, soweit der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe teilweise zurückgewiesen wurde.

Dem Kläger wird - über den angefochtenen Beschluss hinaus - für den Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 27.583, 31 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 11. 12. 2001 zu verurteilen, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt und Rechtsanwalt beigeordnet.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Beklagte wurde verurteilt (Senat, Urt. vom 27. 06. 2001, 5 U 275/99), an den Kläger eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente im Gegenwert von 3.000 DM seit dem 01.01.1995 sowie einen Verzugszins von 4 % Zinsen p.a. für die Zahlungsrückstände zu zahlen. Diese Verbindlichkeit hat die Beklagte - hinsichtlich der Zahlungsrückstände sowie der darauf entfallenden Zinsen - am 19. 07. 2001 erfüllt.

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, um einen Anspruch auf Ersatz weiterer Verzugsschäden geltend zu machen. Diese seien entstanden, nachdem eine Lebensversicherung durch seine Darlehensgeberin, die , aufgrund von Zahlungsrückständen gekündigt wurde, durch die darlehensbedingte Zinsbelastung, die 4 % übersteige, sowie dadurch, dass ihm die nach Kündigung der Darlehensverträge den Vertragszins übersteigende erhöhte Verzugszinsen berechnet habe.

Die Beklagte hat vorgetragen, dem Anspruch stehe die Rechtskraft des durch den Senat erlassenen Urteils entgegen. Auch fehle das für den Verzug erforderliche Verschulden, da sie bis zum Eingang des gerichtlichen Sachverständigengutachtens Prof. Dr. R. vom 27. 09. 2000 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 30. 11. 2000 berechtigt gewesen sei, die Zahlung zu verweigern. Die Beklagte hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben und vorgetragen, § 12 Abs. 3 VVG stehe der Geltendmachung des Anspruches entgegen.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe nur bewilligt, soweit die Feststellung begehrt wurde, die Beklagte sei zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus der Kündigung der Kapitallebensversicherung resultiere. Im übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. § 12 Abs. 3 VVG stehe den weiteren geltend gemachten Ansprüchen entgegen. Nachdem die Beklagte vor dem Erstprozess die Leistung von Berufsunfähigkeitsrente mit Schreiben vom 25. 11. 1993 (Bl. 109) verweigert habe, sei lediglich hinsichtlich des in dem Vorprozess geltend gemachten Zinssatzes von 4 % die Klagefrist gewahrt. Darüber hinaus sei der wegen der Fälligstellung der Kredite geltend gemachte Verzugsschaden nicht schlüssig dargetan, da angesichts der Höhe der Darlehensverbindlichkeiten auch durch die sofortige Zahlung der BUZ-Rente die Fälligstellung der Kredite nicht hätte verhindert werden können.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser geltend macht, der Versicherungsfall sei erst zum 01. 01. 1995 eingetreten, wie sich aus der Entscheidung des Senats im Vorprozess ergebe. Schon aus diesem Grund habe das Schreiben vom 25. 11. 1993 nicht die Frist des § 12 Abs. 3 VVG in Gang setzen können. Im übrigen sei in der BuZ- Versicherung bereits eine Teilklage geeignet, die Wirkung des § 12 Abs. 3 VVG insgesamt zu verhindern. Wenn dies schon hinsichtlich der Hauptforderung gelte, müsse dies erst Recht in Ansehung der Nebenforderung gelten.

Die Kündigung der Darlehensverträge sei darauf zurückzuführen, dass der Kläger seit 1993 keine Einkünfte mehr gehabt habe. Hätte die Beklagte gezahlt, so hätte der Antragsteller auch die Kredite bedienen können. Soweit das Landgericht insoweit zur Darlegung quasi eine Tagesbilanz durch den Kläger verlange, überspitze es die Anforderungen, die an eine substantiierte Darlegung gestellt werden könnten. Hierdurch werde das Recht des Antragstellers auf effizienten Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) vereitelt.

Der Senat hat seine Akte 5 U 275/99 – 20 sowie die Akte 14 O 439/94 des Landgerichts Saarbrücken beigezogen.

II. Die statthafte (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO) und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet. Der beabsichtigten Klage fehlt es auch insoweit nicht an der erforderlichen (§ 114 ZPO) Aussicht auf Erfolg, als der Kläger weitere Verzugsschäden (§§ 286, 284, 285 BGB in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. 11. 2001 geltenden Fassung, Art. 229, § 5 EGBGB) geltend macht.

1. Dem geltend gemachten Anspruch steht die Rechtskraft des Urteils des Senats vom 27. 06. 2001 (5 U 275/99- 20) nicht entgegen. Der Umfang der Rechtskraft wird durch den Streitgegenstand und damit (auch) durch den Antrag des Klägers bestimmt, in welchem die im Beschwerdeverfahren geltend gemachten weiteren Verzugsschäden nicht enthalten waren.

Das vor dem Landgericht unter dem Aktenzeichen 14 O 439/94 geführte Verfahren endete mit Klagerücknahme, so dass eine der Rechtskraft fähige Entscheidung nicht ergangen ist.

2. Der begehrte Verzugsschaden ist nicht gem. § 12 Abs. 3 VVG ausgeschlossen.

a) Allerdings ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass Schadenersatzansprüche wegen Verzugs grundsätzlich § 12 Abs. 3 VVG unterfallen, da es sich hier ebenfalls um Ansprüche „aus dem Versicherungsvertrag„ (§ 12 Abs. 1, 3 VVG) handelt (vgl. BGH VersR 1959, 701; 1983, 673; Prölls-Martin VVG, 26. Aufl., § 12 Rn. 6 mit weiterem Nachweis aus der Rechtsprechung). Zwar greift § 12 Abs. 3 VVG nur hinsichtlich des „erhobenen Anspruchs„ ein. Als erhobener Anspruch ist jedoch nicht nur die gegenüber der Versicherung geltend gemachte Versicherungsleistung selbst anzusehen. Erfasst werden auch darauf entfallende Nebenforderungen - beispielsweise Verzugszinsen – da diese nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht weitergehenden Bestand haben können, als die Hauptforderung, auf der sie beruhen (i. E. ebenso Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 12 Rn. 39).

b) Der Anwendung dieser Vorschrift steht auch nicht entgegen dass - worauf sich der Kläger beruft - der Versicherungsnehmer bereits durch eine Teilklage sämtliche Rechte aus der Berufsunfähigkeitsversicherung vor einer Verfristung schützen könne, was daher erst Recht für Nebenansprüche - hier auf Ersatz des Verzugsschadens - gelte. Die hierzu von dem Antragsteller benannte Rechtsprechung trägt diese Auffassung nicht. Allerdings hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, durch die Klage auf Zahlung der Rentenrückstände sei die Frist auch für weitere Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit gewahrt (Urt. vom 27.01.1991, IV ZR 66/90, NJW-RR 1991, 736). Er begründet dies damit, dass der Versicherungsfall „Berufsunfähigkeit„ seinem Wesen nach auch auf einen andauernden Zustand angelegt sei, weshalb der Versicherer davon ausgehen müsse, dass der Versicherungsnehmer sich nicht nur mit den bis zur Rechtshängigkeit aufgelaufenen Rentenrückständen zufrieden gebe. Die Besonderheit der Berufsunfähigkeitsversicherung gibt aber - wie aus dieser Argumentation ersichtlich wird - keinen Grund, den Versicherer im Hinblick auf Verzugsschäden anders zu stellen als er bei anderen Versicherungsarten stehen würde. Soweit der Versicherungsnehmer seinen Verzugsschaden nicht vollumfänglich geltend macht, sondern nur in Höhe eines Teiles in Höhe von - hier - 4 % Zinsen hat dies gerade keinen Bezug zu dem besonderen Charakter des Versicherungsfalles „Berufsunfähigkeit„ als dauerndem Schuldverhältnis. Auch die vom Antragsteller in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt (MDR 2000, 538) sowie die als Beleg herangezogene Kommentierung von Römer/Langheid (VVG, 2. Aufl., § 12 Rn. 40) trägt die vom Kläger vorgetragene Argumentation nicht.

Allerdings ist die Erhebung einer Teilklage – um nichts anderes handelt es sich letztendlich wenn nach Behauptung des Antragstellers lediglich ein Teil des Verzugsanspruchs geltend gemacht wird - grundsätzlich geeignet, eine Verfristung des gesamten Anspruches zu verhindern, wenn der Versicherungsnehmer zu erkennen gibt, dass er auf den übrigen Teil nicht verzichten will (BGH, Urt. vom 27. 06. 2001, IV ZR 130/00, VersR 2001, 1013 <1014>; Urt. vom 13. 12. 2000, IV ZR 280/99; VersR 2001, 326 <327>; Gruber in Berliner- Kommentar, § 12 VVG Rn. 66; Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 12 Rn. 40). Entsprechendes gilt, wenn die Geltendmachung nur eines Teiles der Forderung ein erkennbares Versehen des Klägers darstellt (OLG Hamm VersR 1988, 458; OLG Köln r+s 1995, 368). Hierauf kann sich der Kläger jedoch nicht berufen. Zwar hat er in dem Schriftsatz vom 09. 10. 1995 des Vorverfahrens - dort unter dem Gliederungspunkt IV - umfangreiche Ausführungen zu den „Verzugsfolgen„ getätigt, welche damit enden, dass die Beklagte auch die weiteren Verzugsfolgen „so wie beantragt„ zu tragen hätte, ohne dass allerdings tatsächlich eine auf Zahlung eines Verzugsschadens gerichtete Antragsänderung erfolgt wäre (Beiakte 5 U 275/99 –20 – Bl. 254 ff). Bereits zuvor, mit Schriftsatz vom 19. 05. 1995 hatte der Kläger angekündigt, die Geltendmachung von Verzugsschäden in Form eines Feststellungsantrages sei gerechtfertigt (Beiakte 5 U 275/99 –20 – Bl. 167), ohne dass ein solcher Antrag gestellt wurde. Selbst wenn man hieraus schließen wollte, dass lediglich irrtümlich bestehende Ansprüche auf Verzugsschäden nicht eingeklagt wurden, streitet dies schon deshalb nicht für den Kläger, weil beide Schriftsätze aus dem Jahr 1995 stammen und erst nach Ablauf der 6- Monatsfrist des § 12 Abs. 3 VVG in das Verfahren eingeführt wurden.

c) Eine Präklusion der Ansprüche nach § 12 Abs. 3 VVG kommt gleichwohl nicht in Betracht. Das Schreiben vom 25. 11. 1993 bezieht sich auf einen anderen Versicherungsfall als denjenigen, der zur Verurteilung der Beklagten durch den Senat führte und ist daher nicht geeignet, den Kläger mit seinen Ansprüchen auszuschließen (OLG Frankfurt VersR 2003, 1430; OLG Hamm VersR 1992, 1249, 1250; Römer/Langheid a.a.O., § 12 Rn. 91).

Allerdings ist streitig, was in der BUZ- Versicherung als ein „Versicherungsfall„ im Sinne des § 12 Abs. 3 VVG anzusehen ist.

aa) Das OLG Nürnberg (VersR 2002, 693 f) geht insoweit davon aus, die Präklusionswirkung des § 12 Abs. 3 VVG trete an die Stelle der Rechtskraftwirkung eines – fiktiven - Urteils, durch das die - fiktive - Klage des Versicherungsnehmer auf Versicherungs-leistung als unbegründet abgewiesen wurde. So wie die Bindungswirkung eines derartigen Urteils durch den Streitgegenstand begrenzt werde, so sei daher auch die Präklusionswirkung des § 12 Abs. 3 VVG einzugrenzen. Entscheidend sei, ob die später neu aufgeführte, aber früher schon vorhandene Krankheit mit den bereits geltend gemachten Krankheiten bei natürlicher Betrachtungsweise ihrem Wesen nach einen einheitlichen, untrennbaren Lebenssachverhalt bilden, was beispielsweise bei einer Gesamtkausalität („Multimor-bidität„) der Fall sei.

bb) Der Gleichstellung der Sperrwirkung des § 12 Abs. 3 VVG mit der Wirkung eines rechtskräftigen Urteils widerspricht das OLG Frankfurt (ZfS 2003, 460, 461), da eine solch weitgehende Wirkung in § 12 Abs. 3 VVG nicht angeordnet sei. Die Leistungsablehnung müsse sich auf die konkret geltend gemachten Beeinträchtigungen beziehen, so dass jedenfalls bei wesentlichen Verschlechterungen des Gesundheitszustandes, die nach der Ablehnung des ersten Antrages eingetreten sind, eine neue Antragstellung ermöglicht werden müsse. Das OLG Hamm (VersR 1992, 1249 <1250>) führt demgegenüber aus, das Erfordernis einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes könne ebenfalls nicht als selbstverständliches Kriterium für einen neuen Versicherungsfall vorausgesetzt werden. Dies lasse sich weder § 12 VVG noch einschlägigen Versicherungsbedingungen entnehmen. Es sei auch weder ohne weiteres einsichtig, dass eine belanglose oder auch eine wesentliche Veränderung im Gesundheitszustand eine etwa durch § 12 Abs. 3 VVG bewirkte Sperre solle lösen können, noch verstehe es sich von selbst verstehe, dass § 12 Abs. 3 VVG nur auf Wirkungen in der Vergangenheit beschränkt sei. Letztendlich hat das OLG Hamm die Frage als nicht entscheidungserheblich offen gelassen.

cc) Das OLG Karlsruhe schließlich geht davon aus, dass der Versicherungsnehmer trotz Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG jedenfalls mit der Behauptung klagen könne, dass aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Verschlechterungen seines Gesundheitszustandes der Versicherungsfall erstmals eingetreten sei (NJW-RR 1993, 739).

dd) Ungeachtet der Frage, welcher der hier aufgeführten Rechtsansichten man folgt, ist - jedenfalls für das PKH- Verfahren, welches zur abschließenden Entscheidung komplexer und nicht geklärter Rechtsfragen nicht geeignet ist - davon auszugehen, dass es der beabsichtigten Klage nicht bereits wegen der Fristversäumung an der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt. Das ablehnende Schreiben der Versicherung vom 25. 11. 1993 bezieht sich ausschließlich auf den Leistungsantrag des Klägers vom 20. 07. 1993 (Beiakte 5 U 279/99-20, Bl. 192), mit welchem der Kläger Berufsunfähigkeit nur wegen orthopädischer Beschwerden geltend gemacht hat. Konsequenterweise befasst sich das Schreiben der Beklagten dementsprechend auch nur mit den bis dahin geltend gemachten Beschwerden im rechten Kniegelenk (Bl. 109). Zwar war der Kläger bereits ab November 1993 auch wegen der neurologisch-psychiatrischen Probleme, wegen derer der Senat letztlich ab dem 01.01.1995 Berufsunfähigkeit angenommen hat, in Behandlung. Im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Versicherung hat der Kläger die „nervenfachärztliche Behandlung„ jedoch - soweit aus den Beiakten ersichtlich – indes erstmals mit Schreiben vom 08.04.1994 (Beiakte 5 U 279/99-20, Bl. 773), also mehr als 4 Monate nach dem Schreiben, mit dem die Beklagte die Ansprüche abgelehnt hat, geltend gemacht. Soweit orthopädische Beeinträchtigungen zu psychischen Belastungen - beispielsweise depressiver Art - führen, denen ein eigener Krankheitswert zukommt, liegt unzweifelhaft eine (auch wesentliche) Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor, die von der Präklusionswirkung des § 12 Abs. 3 VVG beispielsweise nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt oder des OLG Karlsruhe (jeweils a.a.O.) nicht erfasst wird. Aber auch wenn die Wirkung des § 12 Abs. 3 VVG mit dem OLG Nürnberg (ebenfalls a.a.O.) als eine „fiktive Rechtskraft„ zu behandeln wäre, ergibt sich kein hiervon abweichendes Ergebnis, da der zur Begründung des ursprünglichen Antrages zugrunde gelegte Lebenssachverhalt von dem Sachverhalt abweicht, aufgrund dessen Berufsunfähigkeit angenommen wurde. Der Kläger wäre daher nicht gehindert gewesen, die psychiatrisch bedingte Berufsunfähigkeit in einem erneuten Leistungsantrag auch nach Ablauf der 6- Monatsfrist geltend zu machen. Dann kann aber für Ansprüche des Klägers auf Ersatz von darauf zurückgehenden Verzugsschäden nichts anderes gelten.

3. An der erforderlichen Erfolgsaussicht der Klage fehlt es auch nicht aus einem anderen Grund.

a) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, es fehle an dem für den Ersatz des Verzugsschadens erforderlichen Verschulden. Soweit sie ausführt, sie habe den Verzug nicht zu vertreten, da ihr die gerichtlichen Gutachten erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens bekannt geworden seien, ist dies verfehlt. Der Kläger macht Ansprüche geltend, die ab dem Jahr 1997 entstanden sind. Bereits mit Schriftsatz vom 19. 06. 1995 wurde der Beklagten jedoch das Attest des Psychologen Dr. L. vom 31. 05. 1994 sowie dessen Schreiben vom 29. 05. 1995 zur Kenntnis gebracht (Beiakte 5 U 275/99 –20, Bl. 212, 213 f). In letzterem wurde aber das Krankheitsbild des Klägers aus neurologisch/psychiatrischer Sicht beschrieben und ausgeführt, dass diese so gravierend seien, dass die Berufsunfähigkeit hiervon mitgetragen werde. Der Beklagten waren daher im Jahr 1997 längst alle Tatsachen bekannt, aus denen sich ihre Leistungspflicht ergab.

b) An der erforderlichen Erfolgsaussicht der Klage fehlt es - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch nicht wegen fehlender Kausalität zwischen dem Unterlassen der gebotenen Zahlung und dem eingetretenen Schaden. Der Kläger genügt seiner Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, er hätte die ihm zustehenden Beträge zur Tilgung der Darlehen verwendet, solange die Summe des von der Beklagten geschuldeten Betrages die Darlehensverbindlichkeiten nicht übersteigt. Hiervon ist im PKH- Verfahren auszugehen. Wie sich aus den vorgelegten Darlehensunterlagen ergibt, schuldete der Kläger aufgrund des Darlehens mit der Nummer eine monatliche Rate in Höhe von 431, 25 DM (vgl. Bl. 59), aufgrund des Darlehens mit der Nummer eine monatliche Rage in Höhe von 1.224, 75 DM (Bl. 66), aufgrund des Darlehens mit der Nummer 6100719571 eine monatliche Rate von 832, 00 DM sowie aufgrund des Darlehens mit der Nummer 600768843 eine monatliche Rate in Höhe von 400 DM (Bl. 80). Die Summe der Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 2.888, 00 DM lag demnach unter dem von der Beklagten geschuldeten Betrag in Höhe von monatlich 3.000 DM.

Berücksichtigt man überdies die Beiträge zur Lebensversicherung , die ausweislich des Schreibens der Allianz vom 11. 02. 2003 für die Zeit vom 01. 10. 1994 bis zum 30.09 .1995 insgesamt 2.133, 36, monatlich damit 177, 78 DM betrugen, so wird insgesamt allerdings der Betrag von 3.000 DM pro Monat überschritten. Bei dieser Sachlage ist es geboten, aufzuklären, inwieweit der Kläger durch begleitende Maßnahmen (Verhandlungen mit Banken und Versicherungen über die Herabsetzung der Raten bzw. der Versicherungssumme; Aufstockung des fehlenden Betrags aus weiteren Einkünften) in der Lage gewesen wäre, den letztlich entstandenen Schaden zu vermeiden. Diese Aufklärung ist jedoch im Hauptsacheverfahren und nicht in dem hier zur Entscheidung anstehenden Beschwerdeverfahren zu leisten, da insoweit der aus der Kündigung der Lebensversicherung entstandene Schaden einbezogen werden muss und für seine Geltendmachung das Landgericht bereits Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Für das hier vorliegende Verfahren sind lediglich die Darlehensbeträge zu betrachten, zumal es die Darlehensgeberin war, die aufgrund der fehlenden Bedienung der Darlehensverträge die zur Versicherung abgeschlossene Lebensversicherung gekündigt hat.

Die Erwägung, der Kläger habe die geschuldete Zahlung auch zur Begleichung des Lebensunterhaltes benötigt, trägt nicht. Das Argument, der Kläger hätte auch bei Auszahlung diese Beträge nicht wie jetzt dargetan zur Abwendung des Schadens verwendet bzw. verwenden können, da er das Geld zur Bestreitung des Lebensunterhaltes benötigt hätte, ist letztendlich nichts anderes, als der Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens. Ungeachtet der Frage, ob dieses in Fällen wie dem vorliegenden überhaupt zu berücksichtigen ist, wäre es Sache der Beklagten, dies darzulegen und zu beweisen (vgl. zur Beweislast: BGH, Urt. vom 16. 01. 1959, VI ZR 179/57, BGHZ 29, 176 <187>; Urt. vom 25. 11. 1992, VIII ZR 170/91, BGHZ 120, 281 <287>; Palandt, BGB, 63. Aufl., vor § 249 Rn. 107; Grüneberg in Bamberger/Roth, BGB, vor § 249 Rn. 781).

c) Die Ansprüche, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind, sind auch nicht verjährt. Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitsversicherung unterliegen der für Lebensversicherungen geltenden 5- jährigen Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG (vgl. BGH NJW-RR 1989, 89). Dies gilt auch für korrespondierende Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verzuges (BGH Urt. vom 10. 05. 1983, IV a ZR 74/81, VersR 1983, 673; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 12 Rn. 6 m.w.N.). Zutreffend geht der Kläger daher davon aus, dass der PKH- Antrag vom 14. 06. 2002 die Ansprüche hat hemmen können (§ 203 a.F.), die ab dem 01. 01. 1997 entstanden sind. Dem hat der Kläger durch eine entsprechende Anpassung des Antrages für die insoweit beabsichtigte Klage Rechnung getragen.

4. Die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen vor. Die Klage ist nicht mutwillig. Der Kläger ist nach seinen persönlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage, die Kosten der Rechtsverfolgung ganz, teilweise oder in Raten aufzubringen (§ 114 ZPO).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 03. Juni 2004 - 5 W 48/04 - 17

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 03. Juni 2004 - 5 W 48/04 - 17 zitiert 12 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


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Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen


Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtver

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 12 Versicherungsperiode


Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 285 Herausgabe des Ersatzes


(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersa

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 3 Versicherungsschein


(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln. (2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungs

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 130/00 Verkündet am: 27. Juni 2001 Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein __________________

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Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein in Textform, auf dessen Verlangen als Urkunde, zu übermitteln.

(2) Wird der Vertrag nicht durch eine Niederlassung des Versicherers im Inland geschlossen, ist im Versicherungsschein die Anschrift des Versicherers und der Niederlassung, über die der Vertrag geschlossen worden ist, anzugeben.

(3) Ist ein Versicherungsschein abhandengekommen oder vernichtet, kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Ausstellung eines neuen Versicherungsscheins verlangen. Unterliegt der Versicherungsschein der Kraftloserklärung, ist der Versicherer erst nach der Kraftloserklärung zur Ausstellung verpflichtet.

(4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit vom Versicherer Abschriften der Erklärungen verlangen, die er mit Bezug auf den Vertrag abgegeben hat. Benötigt der Versicherungsnehmer die Abschriften für die Vornahme von Handlungen gegenüber dem Versicherer, die an eine bestimmte Frist gebunden sind, und sind sie ihm nicht schon früher vom Versicherer übermittelt worden, ist der Lauf der Frist vom Zugang des Verlangens beim Versicherer bis zum Eingang der Abschriften beim Versicherungsnehmer gehemmt.

(5) Die Kosten für die Erteilung eines neuen Versicherungsscheins nach Absatz 3 und der Abschriften nach Absatz 4 hat der Versicherungsnehmer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 130/00 Verkündet am:
27. Juni 2001
Heinekamp
Justizsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG kann durch eine Teilklage für den gesamten
Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers gewahrt werden. Das gilt nicht
nur, wenn der Versicherungsnehmer die eingeklagte Forderung ausdrücklich als
Teilforderung bezeichnet hat, sondern auch, wenn es sich aus den Gesamtumständen
ergibt, daß der Versicherungsnehmer eine Teilklage erheben wollte.
BGH, Urteil vom 27. Juni 2001 - IV ZR 130/00 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert, die Richterin
Ambrosius und den Richter Wendt auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Juni 2001

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2000 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem beklagten Versicherer eine Invaliditätsentschädigung aufgrund eines Unfallversicherungsvertrages.
Der Kläger erlitt am 17. April 1993 einen Skiunfall, der nach seinem Vortrag schwere Dauerschäden im neurologischen und orthopädischen Bereich zur Folge hatte. Die Beklagte lehnte nach Einholung ei-

nes ärztlichen Gutachtens eine Entschädigung ab, weil kein unfallbedingter Dauerschaden eingetreten sei. Daraufhin reichte der Kläger am 20. Juni 1994 Klage ein.
Mit der Klageschrift kündigte der Kläger einen Antrag auf Feststellung an, daß die Beklagte seinen materiellen und immateriellen Schaden aus dem Unfallereignis auszugleichen habe. Im ersten Verhandlungstermin am 26. Januar 1995 ordnete das Landgericht ohne Antragstellung der Parteien das schriftliche Verfahren an. Mit Schriftsatz vom 8. März 1995 beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50.000 DM nebst 12,5% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und wies darauf hin, daß er diesen Betrag als Teilforderung geltend mache, weil es ihm nach seinem jetzigen Wissensstand nicht möglich sei, den Grad seiner Invalidität anzugeben, den nur Fachärzte feststellen könnten. Nachdem das Gericht daraufhin erneut die mündliche Verhandlung anberaumt hatte, kündigte der Kläger mit Schriftsatz vom 22. Mai 1995 nunmehr die Anträge an, (1) die Beklagte zur Zahlung eines vorläufigen Betrages in Höhe von 40.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen, (2) festzustellen , daß die Beklagte ihm aus dem Unfallereignis weitere Invaliditätsentschädigung entsprechend dem bestehenden Versicherungsvertrag zu leisten habe. Im Verhandlungstermin vom 29. Juni 1995 wies das Landgericht den Kläger darauf hin, daß für den Antrag zu 2) der Streitwert noch nicht festgesetzt worden sei und insoweit noch keine Kostendeckung bestehe. Der Kläger stellte deshalb lediglich den Antrag zu 1). Das Gericht verkündete anschließend einen Beweisbeschluß, wonach über die Behauptung des Klägers, aufgrund des Unfallereignisses bestehe eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit im orthopädischen und

neurologischen Bereich, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Grad und die Dauer einer eventuellen Invalidität Beweis erhoben werden sollte. Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 21. August 1996 vom Kläger einen weiteren Auslagenvorschuß angefordert hatte, beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 17. Oktober 1996, ihm für das weitere Verfahren Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Mit Beschluß vom 6. Dezember 1996 gewährte das Landgericht dem Kläger bezüglich des Klageantrags zu 1) Prozeßkostenhilfe. Über Prozeßkostenhilfe für den Klageantrag zu 2) entschied das Landgericht nicht. Nach Erstattung der gerichtlich bestellten Sachverständigengutachten, die sich bis September 1998 hinzog, wiederholte der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. Januar 1999 den Klageantrag zu 1).
Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 40.000 DM nebst Zinsen statt. Über den Feststellungsantrag des Klägers entschied es nicht. Gegen dieses Urteil legten die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung ein. Der Kläger beantragte, (1) die Beklagte zur Zahlung weiterer 82.500 DM nebst Zinsen zu verurteilen, und (2) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, an ihn den über 122.500 DM hinausgehenden Betrag zu zahlen, der sich aus der Unfallversicherung aufgrund der festgestellten Invalidität ergebe. Zur Begründung trug er vor, daß ihm aufgrund des orthopädischen Gutachtens insgesamt 122.500 DM zustünden. Das Gericht sei aber nicht auf seine Einwendungen gegen das neurologische Gutachten eingegangen. Es hätte geklärt werden müssen, wie sich die isolierte Schädigung des Nervus peroneus links einstufen lasse und welche unfallbedingten Ersatzansprüche der Kläger insoweit gegen die Beklagte habe.

Das Berufungsgericht hat sowohl die Berufung der Beklagten als auch die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat die Abweisung dieser beiden Berufungsanträge des Klägers wie folgt begründet: Der Kläger habe für seine die Verurteilungssumme des Landgerichts übersteigenden Ansprüche entweder die Klagefrist versäumt (§ 12 Abs. 3 VVG) oder diese Ansprüche verjähren lassen (§ 12 Abs. 1 VVG), weil er seine erstinstanzliche Feststellungsklage entweder konkludent zurückgenommen oder nicht weiter betrieben habe.
Was die Versäumung der Klagefrist betreffe, so habe der Kläger zwar mit seinem ursprünglichen Feststellungsantrag die gesamte ihm zustehende Versicherungsleistung rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht. Da er diesen Antrag jedoch konkludent zurückgenommen habe, sei die Feststellungsklage gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht anhängig gemacht worden anzusehen, weshalb die Klagefrist insoweit nicht gewahrt worden sei. Weil der Kläger Prozeßkostenhilfe beantragt habe, ohne auf den - in der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 1995 man-

gels Streitwertfestsetzung und Kostenvorschuß nicht gestellten - Feststellungsantrag zu 2) hinzuweisen, und weil ihm auch nur für den Zahlungsantrag zu 1) Prozeßkostenhilfe gewährt worden sei, müsse seine Nichtstellung des Feststellungsantrags in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 1999 als konkludente Klagerücknahme angesehen werden.
Deute man das Verhalten des Klägers in bezug auf sein Feststellungsbegehren nicht als teilweise Klagerücknahme, so seien seine über die zuerkannten 40.000 DM hinausgehenden Ansprüche jedenfalls verjährt. Er habe insoweit das Verfahren seit Dezember 1996 nicht mehr betrieben. Denn nach Erhalt des Beschlusses, mit dem das Landgericht ihm Prozeßkostenhilfe nur für den Zahlungsantrag bewilligt habe, hätte er verdeutlichen müssen, daß er auch den Feststellungsantrag weiterverfolge und daß auch hierüber im Prozeßkostenhilfeverfahren entschieden werden müsse.
Da der Kläger demnach gehindert sei, Ansprüche geltend zu machen , die über 40.000 DM hinausgehen, müsse seine Anschlußberufung sowohl zurückgewiesen werden, soweit er weitere 82.500 DM begehre, als auch, soweit er die Feststellung begehre, daß die Beklagte verpflichtet sei, den über 122.500 DM hinausgehenden Betrag zu zahlen, der sich aufgrund der festgestellten Invalidität ergebe.
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Weder hat der Kläger hinsichtlich seiner

über die zuerkannten 40.000 DM hinausgehenden Leistungsansprüche die Klagefrist versäumt, noch ist insoweit Verjährung eingetreten.
1. Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG hat der Kläger auch für seine weitergehenden Ansprüche gewahrt.
Das Berufungsgericht hat nicht beachtet, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wahrung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG für den gesamten Anspruch eine Teilklage ausreichen kann. Der Bundesgerichtshof hat die fristwahrende Wirkung der Teilklage zunächst für den Fall erklärt, daß der Versicherungsnehmer die eingeklagte Forderung ausdrücklich als Teilforderung bezeichnet hat, da dann der Versicherer erkennen könne, daß der Kläger auf dem Gesamtanspruch aus dem Versicherungsfall beharre, und sich mit seinen Rückstellungen auf den Gesamtanspruch einstellen könne (Urteil vom 20. Dezember 1968 - IV ZR 529/68 - VersR 1969, 171, 172). Später hat der Bundesgerichtshof diese Rechtsprechung dahin erweitert, daß die Frist auch dann gewahrt wird, wenn der Kläger nicht ausdrücklich kenntlich gemacht hat, daß er nur eine Teilklage erheben wollte, wenn sich dies aber aus den Gesamtumständen ergibt (Urteile vom 27. Februar 1991 - IV ZR 66/90 - VersR 1991, 450 unter 1 b; vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 280/99 - VersR 2001, 326 unter II 1). Hier hat der Kläger beides getan. Er hat, als er mit Schriftsatz vom 8. März 1995 einen Zahlungsantrag in Höhe von 50.000 DM ankündigte, diese Summe ausdrücklich als Teilforderung gekennzeichnet, weil die Gesamthöhe seines Entschädigungsanspruchs noch nicht feststehe, und sich ausdrücklich vorbehalten, die Klage zu erweitern, sobald der Grad seiner Invalidität

durch die vom Gericht zu beauftragenden Fachärzte festgestellt sei. Er hat aber auch immer wieder erklärt, daß er auf die gerichtliche Beweisaufnahme durch Einholung von ärztlichen Sachverständigen angewiesen sei, um die Höhe der ihm zustehenden Invaliditätsentschädigung erst einmal zu ermitteln, und damit konkludent zum Ausdruck gebracht, daß er die gesamte ihm zustehende Entschädigung verlangen werde, sobald er ihre Höhe kenne. Die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG ist damit auch hinsichtlich der über den Zahlungsantrag in Höhe von 40.000 DM hinausgehenden Ansprüche auf Invaliditätsentschädigung durch die Erhebung der Teilklage gewahrt worden.
Über die weiteren von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen brauchte der Senat daher nicht zu entscheiden.
2. Die weitergehenden Ansprüche des Klägers sind, wie die Revision zu Recht geltend macht, auch nicht verjährt.

a) Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch des Klägers auf Versicherungsleistungen durch die Klageerhebung am 20. Juni 1994 zunächst unterbrochen worden sei (§ 209 BGB), daß diese Unterbrechung aber, was die über den Zahlungsantrag hinausgehenden Ansprüche angehe, im Dezember 1996 gemäß § 211 Abs. 2 BGB geendet habe, weil der Kläger insoweit das Verfahren seit Erhalt des Beschlusses, mit dem das Landgericht ihm Prozeßkostenhilfe nur für den Zahlungsantrag bewilligt habe, nicht mehr betrieben habe. Bei der erneuten Geltendmachung der weitergehenden

Ansprüche am 4. Juni 1999 sei deshalb bereits die Verjährung eingetreten gewesen. Dem folgt der Senat nicht.

b) Die Frage des Nichtbetreibens ist nicht etwa deshalb unerheblich , weil der Kläger jedenfalls eine Teilklage erhoben hat. Eine Teilklage unterbricht die Verjährung nur in Höhe des eingeklagten Teilanspruchs. Das gilt auch dann, wenn der Anspruch seinem ganzen Umfang nach dargelegt und die Geltendmachung des Restes ausdrücklich vorbehalten wird (Palandt/Heinrichs, BGB 60. Aufl. § 209 Rdn. 14 m.w.N.). Die Anwendung des zur Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG entwickelten Grundsatzes, wonach eine Teilklage die Frist bezüglich des gesamten Anspruchs wahrt, kommt für die Verjährungsunterbrechung nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 27. November 1958 - II ZR 90/57 - VersR 1959, 22 unter 2; Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 12 Rdn. 19; BK/Gruber, VVG § 12 Rdn. 35).

c) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt aber ein Nichtbetreiben zum einen dann nicht vor, wenn die Parteien mit triftigem Grund untätig bleiben, und kommt es zum anderen nicht in Frage, wenn die Leitung des Verfahrens beim Gericht liegt (vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 - VI ZR 19/99 - NJW 2000, 132 unter II 1 a und b). Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger nicht einen prozeßwirtschaftlich vernünftigen Grund hatte, auf einer Prozeßkostenhilfeentscheidung auch für seinen Feststellungsantrag nicht zu bestehen. Denn auf jeden Fall lag die Leitung des Verfahrens beim Gericht. Dieses war verpflichtet, von Amts wegen für den Fortgang des Prozesses zu sorgen.

Das Landgericht hätte für den in der Klageschrift angekündigten Feststellungsantrag den Streitwert festsetzen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 GKG) und den Gebührenvorschuß anfordern müssen (§ 22 Abs. 2 Kostenverfügung ). Den Gerichtskostenvorschuß braucht der Kläger nicht von sich aus einzuzahlen; er kann vielmehr die Anforderung durch das Gericht abwarten (BGH, Urteil vom 25. November 1985 - II ZR 236/84 - NJW 1986, 1347; vom 29. Juni 1993 - X ZR 6/93 - NJW 1993, 2811 unter II 2 c). Vor allem aber hätte das Landgericht, nachdem der Kläger für die gesamte Klage Prozeßkostenhilfe beantragt hatte, diese nicht nur für den Zahlungsantrag gewähren dürfen, sondern auch über die Prozeßkostenhilfe für den Feststellungsantrag entscheiden müssen. Es war für die Prozeßkostenhilfeentscheidung unerheblich, daß für den Feststellungsantrag noch kein Streitwert festgesetzt und kein Gebührenvorschuß angefordert worden war. Denn die Prozeßkostenhilfe dient gerade dazu, der bedürftigen Partei die Prozeßführung ohne Vorschußeinzahlung zu ermöglichen. Ebenso unerheblich war es für die Prozeßkostenhilfeentscheidung , daß der Kläger den Feststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung noch nicht gestellt hatte.
Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dieser Pflicht des Landgerichts zur Verfahrensleitung eine eigene Prozeßförderungspflicht des Klägers entgegengesetzt. Der Kläger war nicht verpflichtet, dem Landgericht nach Erhalt des Prozeßkostenhilfebeschlusses zu verdeutlichen, daß auch noch über seinen Feststellungsantrag entschieden werden müsse. Er durfte vielmehr darauf vertrauen, daß das Landgericht über

seinen vollständig gestellten Prozeßkostenhilfeantrag auch umfassend entscheiden werde.
Soweit ein Nichtbetreiben des Prozesses durch den Kläger bei der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 14. Januar 1999 in Betracht kommen könnte, als er wiederum den Feststellungsantrag nicht stellte, hätte zwar an diesem Tage die Unterbrechung der Verjährung geendet und die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG erneut zu laufen begonnen, wäre aber bereits rund fünf Monate später und damit rechtzeitig durch die Anschlußberufungsbegründung des Klägers am 4. Juni 1999 erneut unterbrochen worden.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius Wendt

Als Versicherungsperiode gilt, falls nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.