Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 29. Nov. 2011 - 4 U 3/11 - 2

bei uns veröffentlicht am29.11.2011

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 30.11.2011 - 9 O 378/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die im Jahr 1971 geborene Klägerin den am … 1993 geborenen Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 17.6.2008 gegen 15:55 Uhr in der Kaiserstraße in St. Ingbert ereignete. Hierbei kam es zwischen der Klägerin, die als Fußgängerin die Kaiserstraße überqueren wollte, und dem Beklagten, der die Kaiserstraße mit seinem Fahrrad befuhr, zu einem Zusammenstoß, bei dem die Klägerin verletzt wurde und in das Kreiskrankenhaus St. Ingbert eingeliefert wurde. Die dort gestellte Diagnose lautete: starke multiple Prellungen, Steißbeinprellung, LWS-Prellung und Gangstörungen unklarer Genese (GA I Bl. 12).

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe auf dem Bürgersteig zwischen einem Baum und einem Auto gestanden. Der Beklagte sei mit dem Fahrrad auf dem Bürgersteig gefahren, sei von hinten gekommen und habe wohl auf die Straße fahren wollen. Bei diesem Manöver habe er sie angefahren. Schriftsätzlich hat die Klägerin vorgetragen, sie habe sich zum Unfallzeitpunkt auf dem Bürgersteig befunden, und zwar an der Stelle, wo der Bürgersteig durch Bepflanzungen die Parkbuchten unterbreche und unmittelbar an den Radweg angrenze. Als sie den Radweg habe betreten wollen, sei es zur Kollision mit dem Beklagten gekommen, der aus Richtung Stadtmitte mit seinem Fahrrad den Radweg mit erhöhter Geschwindigkeit befahren habe. Sie habe durch den Unfall eine Lähmung erlitten, die dazu führe, dass sie den rechten Fuß nicht heben, strecken oder senken könne und sie sich nur noch mit Gehhilfen fortbewegen könne. Sie sei auf der rechten Seite vom Becken an wie gelähmt und enorm schmerzempfindlich. Seit dem Unfall sei sie arbeitsunfähig. Ein Ende dieses Zustandes sei nicht absehbar.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe zum Ausgleich der erlittenen immateriellen Schäden ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000 EUR zu. Darüberhinaus hat die Klägerin die Erstattung materieller Schäden in Höhe von 15.889,69 EUR (Klageantrag zu 2)) erstrebt. Hierbei beziffert sie unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von neun Euro und unter Anrechnung einer Mithaftungsquote von 20% den bis zum 31.8.2009 entstandenen Haushaltsführungsschaden mit insgesamt 15.227,37 EUR. Ein weiterer materieller Schaden in Höhe von 662,32 EUR betrifft Fahrtkostenerstattung und die Erstattung von eigenen Anteilen für Krankenhausaufenthalt und orthopädische Hilfsmittel. Hinsichtlich der Einzelaufstellung wird auf Seite 4 des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Die Klägerin hat ihren monatlichen Verdienstausfall mit 750 EUR beziffert, da sie - so ihre Behauptung - als gelernte Verkäuferin zuletzt als Produktionshelferin ein durchschnittliches Gehalt von 1.200 EUR bezogen habe. Ihre Rente wegen voller Erwerbsminderung liege lediglich bei 430 EUR monatlich, woraus eine Rentenzahlung von monatlich 750 EUR resultiere (Klageantrag zu 3).

Weiterhin hat die Klägerin auf Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 762,47 EUR angetragen, da sie - so ihre Behauptung - hinsichtlich der Haushaltsführung unfallbedingt zu 70% beeinträchtigt sei.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, zu zahlen, mindestens jedoch 20.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 18.000 EUR seit dem 29.4.2009 und aus 2.000 EUR seit Rechtshängigkeit;

2. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin 16.029,19 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.672,96 EUR seit dem 29.4.2009, aus 216,73 EUR seit Rechtshängigkeit und aus 139,50 EUR seit Zustellung der Klageerhöhung zu zahlen;

3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ab dem 1.7.2009 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von 750 EUR, jeweils im Voraus zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines Jahres bis zum 31.1.2038 zu zahlen;

4. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden, die ihr in Zukunft aus dem Verkehrsunfall vom 17.6.2008 noch entstehen, soweit er nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen ist, zu ersetzen;

5. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin 1.307,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

6. den Beklagten weiterhin zu verurteilen, an die Klägerin eine monatliche Rente in Höhe von 762,47 EUR ab dem 1.9.2009 und zwar jeweils vierteljährlich im Voraus zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines Jahres, soweit die Ansprüche nicht auf Träger der Sozialversicherung übergegangen sind, zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat behauptet, er sei mit seinem Mountainbike mit einer geschätzten Geschwindigkeit von etwa 20 km/h auf dem Radweg in Richtung Saarbrücken gefahren, als ein Kind etwa 2 bis 3 m vor ihm plötzlich von links auf den Radweg gelaufen sei. Er habe sein Fahrrad sofort mit Vorderrad- und Hinterradbremse stark abgebremst. In diesem Augenblick sei auch die Klägerin ebenfalls von links kommend direkt vor ihm auf den Radweg getreten. Er habe noch seinen Lenker zur rechten Seite gerissen, eine Kollision aber nicht mehr vermeiden können. Da er den Unfall - so seine Rechtsauffassung - nicht verschuldet habe, hafte er auch nicht auf Schadensersatz. Die Klägerin habe beim Betreten des Radweges den Vorrang des fließenden Verkehrs beachten müssen. Da sie in einer Entfernung von nur etwa 2 m vor ihm auf den Radweg getreten sei, hätte die Geschwindigkeit des Fahrrades weniger als Schrittgeschwindigkeit betragen dürfen, um die Kollision zu verhindern. Für den Beklagten habe kein Anlass bestanden, die Geschwindigkeit so erheblich zu reduzieren. Im Hinblick auf eine bereits zuvor bestehende körperliche Behinderung der Klägerin sei nicht auszuschließen, dass etwaige vorhandene gesundheitliche Beeinträchtigungen gar nicht auf den Unfall zurückzuführen seien.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter.

Die Berufung wendet sich zunächst gegen die Tatsachenfeststellung des Landgerichts. So sei aufgrund der Zeugenaussagen nicht bewiesen, dass die Klägerin nur etwa 2 m vor dem Beklagten auf den Radweg getreten sei. Weder der Beklagte selbst noch die Zeugen S. und W. hätten Angaben zur Entfernung des Beklagten von der Klägerin gemacht. Bei einer unterstellten Geschwindigkeit von 20 km/h wäre der Beklagte bei der von ihm geschilderten Unfallsituation deutlich weiter als nur 2 m von der Klägerin entfernt gewesen, als er diese erstmals gesehen habe.

Der Beklagte müsse auch deutlich schneller als 20 km/h gefahren sein: So habe der Zeuge S. die Geschwindigkeit des Radfahrers mit 30 km/h geschätzt, der Beklagte selber habe eingeräumt, 20 bis 25 km/h gefahren zu sein.

Jedenfalls sei dem Beklagten Fahrlässigkeit vorzuwerfen: Der Beklagte hätte die Klägerin und die Zeugin A. in der Annäherung schon von weitem sehen müssen. Da sich diese Personen unmittelbar am Rande des Radweges befunden hätten und dem Beklagten den Rücken zugewandt hätten, hätte der Beklagte nicht darauf vertrauen dürfen, dass keine Fußgänger unvorsichtig auf die Fahrbahn treten würden. Es habe sich bei der Örtlichkeit nicht um eine gefahrenneutrale Situation gehandelt, bei der ein Radfahrer ohne Verlangsamung seiner Geschwindigkeit mit gleichem Tempo weiterfahren dürfe. Die kritische Situation habe für den Beklagten nicht erst begonnen, als das Kind auf die Fahrbahn getreten sei. Der Beklagte sei gehalten gewesen, seine Geschwindigkeit bereits dann deutlich herabzusetzen, als er die Klägerin von weitem gesehen habe. Hätte er dies getan, wäre der Unfall vermieden worden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 30.11.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken - 9 O 378/09 - nach Maßgabe des zuletzt gestellten erstinstanzlichen Antrags zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 3.2.2011 (GA II Bl. 240 ff.) und der Berufungserwiderung vom 2.3.2011 (GA II Bl. 261 ff.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 8.11.2011 verwiesen.

II.

A.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO).

1. Eine Haftung des Beklagten für die Folgen des Unfalls kommt nur unter der deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlage (§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 230 StGB) in Betracht. Sie setzt den Nachweis eines Verschuldens - da ein Vorsatz im vorliegenden Fall nach Lage der Dinge von vornherein ausscheidet - in Gestalt der Fahrlässigkeit voraus. Nach allgemeinen Grundsätzen (statt aller: Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 823 Rdnr. 80; Erman/Schiemann, BGB, 12. Aufl., § 823 Rdnr. 32) trägt der Geschädigte, die Darlegungs- und Beweislast für den objektiven Tatbestand, den Schaden, die haftungsbegründende Kausalität von Handlung und Schaden sowie das Verschulden des Schädigers. Demnach muss die Klage des Geschädigten der Abweisung unterliegen, wenn die objektiven Umstände, aus deren Vorliegen die rechtliche Wertung auf ein fahrlässiges Verhalten schließt, nicht mit dem erforderlichen Beweismaß bewiesen sind oder Zweifel daran verbleiben, ob ein nachgewiesenes Verschulden ursächlich für den Schaden war. Diese rechtlichen Vorgaben zwingen zur Abweisung der Klage, da die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für ein schadensursächliches schuldhaftes Verhalten des Beklagten nicht geführt hat.

2. Im Berufungsrechtszug steht außer Streit, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem Radweg auf 20 km/h beschränkt war. Folglich wäre dem Beklagten jedenfalls dann ein den Fahrlässigkeitsvorwurf begründender Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO vorzuwerfen, wenn er in der Annäherung an die spätere Unfallstelle schneller als 20 km/h fuhr. Unfallursächlich wurde ein im Geschwindigkeitsverstoß bestehendes Verschulden jedoch nur dann, wenn der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung, der sog. kritischen Lage, mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren wäre (zum Kausalitätsnachweis beim Geschwindigkeitsverstoß: BGH, Urt. v. 26.4.2005 - VI ZR 228/03, NJW 2005, 1940; Urt. v. 25.3.2003 - VI ZR 161/02, NJW 2003, 1929; Hentschel/König/Dauer, StVG, 40. Aufl., E 101). Weder der Beweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung noch der Beweis der Unfallursächlichkeit sind mit der erforderlichen Gewissheit geführt:

a) Zunächst hält die angefochtene Entscheidung den Angriffen der Berufung stand, soweit das Landgericht es nicht als erwiesen erachtet hat, dass der Beklagte schneller als die erlaubte Geschwindigkeit von 20 km/h fuhr.

Das Landgericht hat zutreffend herausgestellt, dass es keine objektiven Indizien dafür gibt, die Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung gefahrene Geschwindigkeit erlauben. Alle Zeugenaussagen sind Schätzungen, die - dies liegt in der Natur der menschlichen Wahrnehmung begründet - keine exakten Schlussfolgerungen zur Höhe von Geschwindigkeiten, schon gar nicht in dem im vorliegenden Sachverhalt streitrelevanten kleinen Intervall zwischen 20 und 30 km/h, erlauben. Dies berücksichtigend sieht sich auch der Senat dazu außerstande, aus der Einschätzung des Zeugen S., der Beklagte sei schneller als 30 km/h gefahren, sich die erforderliche sichere Überzeugung von einem Geschwindigkeitsverstoß zu bilden. Der Zeuge relativiert die Verlässlichkeit seiner Aussage gleich in dreifacher Form („Ich denke,“… „Für mein Empfinden“… „wobei das nur eine Schätzung ist“ GA I Bl. 153). Die Zeugin W. hat lediglich einen subjektiven Eindruck wiedergegeben, dass der Beklagte „schon Tempo“ gehabt habe. Auch diese Aussage trägt zur sicheren Überzeugungsbildung wenig bei. Weiterhin besitzt die vom Beklagten im Ermittlungsverfahren vorgetragene Selbsteinschätzung, er sei ca. 20 - 25 km/h gefahren, kein ausschlaggebendes Gewicht. Denn das Fahrrad des Beklagten war nicht mit einem Tachometer ausgerüstet (EA S. 27), weshalb auch die Aussage des Beklagten allein auf seinem subjektiven Empfinden beruht, welches aufgrund seines jugendlichen Alters kaum hinreichend geschult sein konnte, um Fahrgeschwindigkeiten sicher zu schätzen.

Gegen eine hohe Geschwindigkeit des Beklagten streitet der Umstand, dass der Unfall für beide Unfallbeteiligten hinsichtlich der erlittenen Verletzungen glimpflich ausgegangen ist. Während sich der Beklagte ausweislich des Attestes des behandelnden Arztes Dr. S. lediglich Schürfwunden und Prellungen am linken Ellenbogen zuzog, litt auch die Klägerin infolge des Zusammenstoßes - mit Ausnahme der behaupteten Nervenschädigung - hauptsächlich unter Prellungen. Frakturen oder manifeste Weichteilverletzungen konnten ausgeschlossen werden. Auch am Fahrrad entstand kein größerer Schaden: Lediglich die Lenkerhörnchen waren verkratzt.

b) Selbst bei nachgewiesenem Verstoß gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist dessen Kausalität für den Unfall nicht bewiesen: Es bleibt völlig offen, wie weit der Beklagte von der Klägerin entfernt war, als er wahrnahm, dass sich die Klägerin anschickte, blindlings auf die Fahrbahn zu treten. Mithin ist die Einlassung des Beklagten, 2 bis 3 m vor ihm sei plötzlich ein Kind auf die Fahrbahn getreten, er habe sofort gebremst, „im diesem Augenblick“ (GA I Bl. 89) sei auch die Klägerin auf die Fahrbahn getreten, nicht zu widerlegen. Wenngleich es zweifelhaft erscheint, ob es dem Beklagten gelingen konnte, einen Zusammenstoß mit dem exakt nur 2 bis 3 m entfernt auf die Fahrbahn tretenden Kind zu vermeiden, zeigt der Beklagte dennoch einen Sachverhalt auf, der es zweifelhaft erscheinen lässt, ob ein Zusammenstoß mit der Klägerin bei einer nur geringfügig herabgesetzten Geschwindigkeit tatsächlich vermieden worden wäre. Hierbei ist ergänzend die polizeiliche Aussage der Zeugin W. in den Blick zu nehmen (EA S. 23), die angegeben hat, die Klägerin sei „einfach auf der Straße stehen geblieben“. Auf der Grundlage dieser Aussage erübrigen sich Überlegungen dazu, ob der Unfall nachweisbar zeitlich vermeidbar war, weil es der Klägerin gelungen wäre, den Gefahrenbereich noch vor dem Beklagten zu passieren, wenn dieser die Bremsung aus einer Geschwindigkeit von 20 km/h eingeleitet hätte (zur zeitlichen Vermeidbarkeit: BGH, NJW 2005, 1942; Hentschel/König/Dauer, aaO, E 101). Ebenso wenig bietet der Sachverhalt Anlass der Frage nachzugehen, ob es zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufs und der erlittenen Verletzungen gekommen wäre, wenn der Beklagte langsamer gefahren wäre (vgl. hierzu: BGH, NJW 2005, 1942; Urt. v. 18.11.2003 - VI ZR 31/02, VersR 2004, 392, 393; Urt. v. 23.4.2002 - VI ZR 180/01, VersR 2002, 911, 912; Urt. v. 10.10.2000 - VI ZR 268/99, VersR 2000, 1556, 1557): Weder die tatsächliche Kollisionsenergie noch Ort und Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung stehen fest.

3. Mit Recht weist die Berufung darauf hin, dass ein Radfahrer in Ausfüllung der Handlungsgebote des § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 StVO gehalten ist, seine Geschwindigkeit so weit herabzusetzen, dass er sein Fahrzeug sicher beherrscht und innerhalb einer überschaubaren Strecke anhalten kann, wenn er sich einer voraussehbaren Gefahrenlage nähert. Eine solche Gefahrenlage kann insbesondere daraus resultieren, wenn ein Radfahrer damit rechnen muss, dass Fußgänger unaufmerksam in die Fahrbahn des Radfahrers treten (BGH, Urt. v. 4.11.2008 - VI ZR 171/01, MDR 2009, 203 mit krit. Anm. Rebler, DAR 2009, 386 und Schubert, NZV 2009, 179). Ein Fahrlässigkeitsvorwurf ist dem Radfahrer jedoch nur dann zu machen, wenn er die Gefahr entweder positiv erkennt oder sie bei Anstrengung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können. Auch diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht bewiesen:

a) So steht es im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt - anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (dort sah sich der Radfahrer dazu veranlasst, 10 m vor Erreichen der Fußgängergruppe einen Klingelton abzugeben) - nicht fest, dass sich der Beklagte der Gefahr positiv bewusst war.

b) Entgegen der Auffassung der Berufung war die Gefahrensituation aus Sicht des Beklagten auch nicht nachgewiesenermaßen normativ erkennbar:

Die vorliegende Unfallsituation unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von der Verkehrssituation des vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falles:

aa) Während im dort entschiedenen Fall der Radweg nur schmal war und von der umgebenden, dem Fußgängerverkehr gewidmeten Fläche nur durch eine anders farbige Pflasterung abgegrenzt war, ist im vorliegenden Falle die Verkehrsfläche des Bürgersteigs von der breiten (5,10 m) Fläche der Kaiserstraße klar getrennt. Die Lichtbilder im Ermittlungsverfahren (EA 6) zeigen, dass der Bürgersteig eine andersartige Pflasterung als die Kaiserstraße besitzt. Zwischen Bürgersteig und Straßenbelag befindet sich ein Bordstein, an dem sich eine gepflasterte Regenrinne anschließt. Erst danach beginnt die Fahrbahn des Radweges.

bb) Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall unterhielten sich die Fußgänger vor dem Unfallereignis über die Fahrbahn des Radweges hinweg mit weiteren Personen, die auf der gegenüberliegenden Straßenseite an einem Kiosk standen. Diese über die Straße hinweg geführte Unterhaltung gab dem Verhalten der Fußgänger eine Richtung, weshalb es nicht als fern liegend erschien, dass sich die Fußgänger auf ihre Gesprächspartner zubewegen würden. Ein solches richtungweisendes Fußgängerverhalten ist im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht nachgewiesen:

Es mag sein, dass der Beklagte die Klägerin und die Zeugin A. auf dem Bürgersteig stehen sah. Allerdings ist damit noch nicht zugleich bewiesen, dass der Standort der beiden Frauen aus Sicht eines den Radweg benutzenden Radfahrers deren Absicht verdeutlichte, die Straße auch überqueren zu wollen. Das genaue Verhalten der beiden Frauen bleibt unklar: In ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin den Unfallhergang ausgesprochen detailarm geschildert (GA I Bl. 132). Sie beharrte darauf, dass sie der Beklagte auf dem Bürgersteig angefahren habe. Ein solcher Sachverhalt wird durch das Ergebnis der Beweisaufnahme zweifelsfrei widerlegt. Auffallend ist weiter, dass die Klägerin in ihrer Anhörung das Kind der Zeugin A. mit keinem Wort erwähnt. Sie beschreibt ihren Aufenthalt auf dem Bürgersteig mit den Worten, sie habe neben einem Baum gestanden. Es bleibt nach dieser Schilderung offen, mit welcher Absicht und wie lange die Klägerin dort verharrte, bis sie sich dazu entschied, die Straße zu überqueren. Nur wenig konkreter wird die Zeugin A. (GA I Bl. 153). Diese Zeugin konnte zwar ihren Standort nicht näher beschreiben, wusste allerdings zu berichten, dass sie sich ihrer Tochter zugewandt hatte, um mit dieser zu diskutieren. Auch dieses Verhalten ließ es nicht zwingend erwarten, dass die Zeugin nach Abschluss dieser Diskussion unmittelbar auf die Straße treten würde.

Aus der Aussage der Zeugin W. kann die Berufung nichts herleiten: Nach der Aussage dieser Zeugin stand die Klägerin an der Bordsteinkante nicht still, sondern sei - so die Aussage der Zeugin - zwischen den Autos hindurch gegangen. In ihrer Aussage im Ermittlungsverfahren (EA 23) hat die Zeugin ausgesagt, dass die Gruppe hinter einem parkenden Fahrzeug gestanden habe. In jedem Fall berichtet auch diese Zeugin nicht davon, dass sich die Personengruppe über längere Zeit im Bereich der Bordsteinkante mit der erkennbaren Absicht aufgehalten hätte, die Straße alsbald zu überqueren.

c) Zusammenfassend ist der Fahrlässigkeitsvorwurf auch unter dem rechtlichen Aspekt des § 1 Abs. 2 StVO nicht bewiesen. Ergänzend ist anzumerken, dass die normative Bewertung der Gefahrensituation bislang aus der Sicht eines erwachsenen Verkehrsteilnehmers vorgenommen wurde. Der Vorwurf eines Sorgfaltsverstoßes ist umso weniger gerechtfertigt, wenn man das jugendliche Alter des Beklagten berücksichtigt:

Ein eventuelles Verschulden des zurzeit des Unfalls erst 14-jährigen Beklagten ist am Maßstab des § 828 Abs. 3 BGB zu bestimmen. Demnach ist ein Minderjähriger für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Hierbei ist bezüglich der Vermeidbarkeit des schädigenden Ereignisses und der Vorhersehbarkeit der Gefahr nicht auf die individuellen Fähigkeiten des Jugendlichen abzustellen. Vielmehr ist danach zu fragen, ob bei einer generalisierenden Betrachtung ein normal entwickelter Jugendlicher dieses Alters die Gefahr seines Tun hätte voraussehen und dieser Einsicht gemäß hätte handeln können und müssen (BGH, Urt. v. 30.11.2004 - VI ZR 335/03, NJW 2005, 354, 356; vgl. Urt. v. 29. April 1997 - VI ZR 110/96, VersR 1997, 834, 835; Urt. v. 28.2.1984 - VI ZR 132/82, VersR 1984, 641, 642; Palandt/Sprau, aaO, § 828 Rdnr. 7; aA. für subjektiven Maßstab: MünchKomm(BGB)/Wagner, 5. Aufl., § 828 Rdnr. 11; Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl., § 828 Rdnr. 15). Dieser Maßstab schwächt die Anforderungen an die Erkennbarkeit der Gefahrensituation für den Beklagten ab: Ein 14-jähriger Junge, der mit seinem Fahrrad auf dem Radweg fährt, wird im Regelfall nicht die Einsicht eines Erwachsenen besitzen und damit rechnen, dass eine Gruppe Erwachsener unter Missachtung selbst elementarer Sorgfaltsanforderungen auf die Fahrbahn tritt. Er wird stattdessen - mehr als erwachsener Verkehrsteilnehmer - auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Erwachsenen vertrauen (vgl. Böhme/Biela, Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 24. Aufl., § 1 Rdnr. 252).

4. Selbst wenn - wovon der Senat nicht ausgeht - dem Beklagten mit Blick auf die Fehleinschätzung der Gefahrensituation ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden könnte, wäre dieses Verschulden am untersten Rand der leichten Fahrlässigkeit anzusiedeln. In der Haftungsabwägung nach § 254 Abs. 1 BGB träte die Verantwortlichkeit des Beklagten vollständig hinter das grobe Verschulden der Klägerin zurück, die blindlings und unter Missachtung der Vorfahrt auf die Kaiserstraße trat: Die Klägerin ist daran zu erinnern, dass ein Fußgänger gem. § 25 Abs. 3 StVO bedacht sein muss, nicht auf die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeugs zu geraten (OLG Rostock, VersR 2006, 103). Er darf die Fahrbahn erst dann betreten, wenn er sich davon überzeugt hat, dass er keinen Fahrzeugführer gefährdet (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 25 StVO Rdnr. 10; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 14 Rdnr. 276). Bereits im Vorschulalter gehört es zur elementaren Verkehrserziehung, die Straße erst nach einer doppelten Umschau zu überqueren (Blickrichtung „links-rechts-links“; im vorliegenden Fall wäre die Klägerin aufgrund der Einbahnstraßenregelung freilich gehalten gewesen, die Umschau in der Richtung „rechts-links-rechts“ zu halten). Gegen diese elementare Sorgfaltsanforderung hat die Klägerin verstoßen.

Nach alledem war der Berufung kein Erfolg zu bescheiden.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 29. Nov. 2011 - 4 U 3/11 - 2

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 29. Nov. 2011 - 4 U 3/11 - 2

Referenzen - Gesetze

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 29. Nov. 2011 - 4 U 3/11 - 2 zitiert 18 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Zivilprozessordnung - ZPO | § 513 Berufungsgründe


(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 1 Grundregeln


(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 41 Vorschriftzeichen


(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen. (2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeich

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 3 Geschwindigkeit


(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften v

Strafgesetzbuch - StGB | § 230 Strafantrag


(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Eins

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 828 Minderjährige


(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. (2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 25 Fußgänger


(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fa

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 29. Nov. 2011 - 4 U 3/11 - 2 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 29. Nov. 2011 - 4 U 3/11 - 2 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 18. Nov. 2003 - VI ZR 31/02

bei uns veröffentlicht am 18.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 31/02 Verkündet am: 18. November 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2005 - VI ZR 228/03

bei uns veröffentlicht am 26.04.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 228/03 Verkündet am: 26. April 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Nov. 2004 - VI ZR 335/03

bei uns veröffentlicht am 30.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 335/03 Verkündet am: 30. November 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 25. März 2003 - VI ZR 161/02

bei uns veröffentlicht am 25.03.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 161/02 Verkündet am: 25. März 2003 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.

(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 228/03 Verkündet am:
26. April 2005
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein vor einer Wechsellichtzeichenanlage ortsfest installiertes und mit deren Phasenwechsel
gekoppeltes gelbes Blinklicht im Sinne des § 38 Abs. 3 Satz 1 StVO beinhaltet
für den Kraftfahrer keine über § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVO hinausgehende Verhaltensanforderung
, bereits wegen der blinkenden "Vorampel" seine Geschwindigkeit
unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren. Er darf vielmehr unter Beibehaltung
derselben weiter auf die Wechsellichtzeichenanlage zufahren und muß
erst bei deren Phasenwechsel auf Gelb und auch nur dann anhalten, wenn ihm dies
mit normaler Betriebsbremsung noch möglich ist.
BGH, Urteil vom 26. April 2005 - VI ZR 228/03 - OLG Hamm
LG Detmold
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Mai 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Anschlußrevision des Klägers wird zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei dem er im Dezember 1999 gegen 17.15 Uhr als Fahrradfahrer auf einem Fußgänger- und Radfahrerüberweg an einer Kreuzung beim Überqueren der Fahrbahn von dem vom Beklagten zu 1 geführten und bei
der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten VW-Transporter erfaßt und schwer verletzt wurde. Der Beklagte zu 1, der aus Sicht des Klägers von links herannahte, war zuvor bei Gelblicht der für ihn maßgebenden Wechsellichtzeichenanlage in die Kreuzung eingefahren. Vor dieser Verkehrsampel ist in ca. 150 m Entfernung eine "Vorampel" installiert, die phasenweise mit Gelblicht blinkt. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1 habe die an der Unfallstelle zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h weit überschritten. Die Beklagten behaupten, der Kläger habe zwar zunächst - unstreitig - an der für Fußgänger und Radfahrer Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage angehalten, sei dann aber losgefahren, obwohl die Verkehrsampel noch für ihn Rot zeigte. Das Landgericht hat der auf Feststellung der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden gerichteten Klage zu einer Quote von 50 % stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen der Parteien zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision der Beklagten und mit der Anschlußrevision des Klägers verfolgen die Parteien ihr ursprüngliches Klagebegehren weiter, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in NZV 2003, 574 veröffentlicht wurde , ist der Auffassung, das Landgericht habe zutreffend ein Verschulden sowohl
des Beklagten zu 1 als auch des Klägers als bewiesen angesehen und mit der hälftigen Teilung der Verantwortlichkeit das richtige Maß gefunden. Die Betriebsgefahr des VW-Transporters sei durch einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO und die Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 60 km/h erheblich erhöht gewesen. Der Beklagte zu 1 sei nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO verpflichtet gewesen, sein Fahrzeug bei Aufleuchten des Gelblichts der für ihn maßgebenden Verkehrsampel vor der Kreuzung anzuhalten. Um der Gefahr von Auffahrkollisionen zu begegnen, gelte das Anhaltegebot zwar nur für diejenigen Fahrzeugführer, die bei Beginn der Gelbphase noch so weit von der Ampel entfernt seien, daß sie bei mittlerer Betriebsbremsung anhalten könnten. Diese Gefahr sei jedoch dann wesentlich verringert, wenn - wie hier - die auf die Hauptampel zufahrenden Verkehrsteilnehmer durch eine in einiger Entfernung vor der Ampelanlage installierte, zeitweise Gelblicht blinkende Vorampel darauf vorbereitet würden, daß an der Hauptampel der Wechsel von Grün- auf Gelblicht zu erwarten sei. Blinke eine solche Vorampel für einen Kraftfahrer nur zeitweise mit Gelblicht, müsse dieser damit rechnen, daß er bei Einhaltung der an sich zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Haltelinie der Hauptampel nicht mehr bei Grünlicht erreichen könne. Er habe durch diese Warnung die Möglichkeit , seine Geschwindigkeit frühzeitig ohne verkehrsgefährdende und den Verkehrsfluß beeinträchtigende starke Bremsung herabzusetzen und sich anhaltebereit der Hauptampel zu nähern. Die Warnfunktion des gelben Blinklichts nach § 38 Abs. 3 StVO wirke sich im Zusammenhang mit § 37 Abs. 2 StVO dahin aus, daß der an eine Hauptampel heranfahrende Kraftfahrer sich bei kurz vor Erreichen der Haltelinie aufleuchtendem Gelblicht dieser Ampel auf eine Überraschung nicht berufen könne und zur Einhaltung des grundsätzlichen Haltegebots verpflichtet sei.
Auf der anderen Seite bestünden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Zweifel daran, daß der Kläger die Kreuzung bei Rotlicht zu überqueren versucht habe. Nach dem Ampelphasenplan habe die für den Kläger maßgebliche Ampel zur selben Zeit Grünlicht erhalten wie die Ampel für den parallel geführten Fahrbahnverkehr. Die Zeugin W. F. habe bekundet, der Kläger sei angefahren, als die Ampel für diesen Parallelverkehr noch Rotlicht gezeigt habe. Nach der Aussage des Zeugen Wo. F., der das Fahrzeug steuerte, in dem sich auch die Zeugin W. F. befand, habe "seine Ampel" erst "knapp 3 Sekunden" nach dem Kollisionsgeräusch Grünlicht erhalten. Addiere man hierzu die von dem Sachverständigen G. ermittelte Zeitspanne von 3,6 Sekunden , die der Kläger bis zum Kollisionsort benötigt habe, sei dieser ca. 6,5 Sekunden vor Umschalten seiner Ampel auf Grünlicht und damit eindeutig bei Rotlicht angefahren.

II.

A.

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen es nicht, bei der Abwägung zu Lasten der Beklagten eine durch einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO (hierzu unter 2) und eine Kollisionsgeschwindigkeit von 60 km/h (hierzu unter 3) erheblich erhöhte Betriebsgefahr des VW-Transporters zu berücksichtigen. 1. Die Bewertung der verschiedenen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge auf Seiten des Verletzten und des Ersatzpflichtigen ist zwar grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und damit revisionsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich. Die Revision macht jedoch im Rahmen der verblei-
benden revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit mit Recht geltend, daß der Abwägung nicht durchgehend rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und das Berufungsgericht nicht alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt hat (vgl. Senatsurteile vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - VersR 2003, 783, 785 f. und vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - VersR 2004, 392, 393, beide m.w.N.). 2. Auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen durfte das Berufungsgericht keinen schuldhaften Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVO bejahen.
a) § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVO ordnet allerdings bei einem Wechsellichtzeichen der Farbe Gelb an: "Vor der Kreuzung auf das nächste Zeichen warten". Das Berufungsgericht geht jedoch selbst zutreffend davon aus, daß dieses Gebot nicht uneingeschränkt gilt. Steht Rot bevor, so muß nur derjenige Kraftfahrer anhalten, der dies noch mit einer mittleren, das heißt normalen Betriebsbremsung kann (BGH, Urteil vom 12. Dezember 1991 - 4 StR 488/91 - NZV 1992, 157; OLG Hamm, NJW 1959, 1789; OLG Celle, DAR 1977, 220; OLG Köln, VM 1984, 83; OLG Bremen, VRS 79, 38, 39; Hentschel, Straßenverkehrsrecht , 38. Aufl., § 37 StVO Rdn. 48 m.w.N.; HK-StVR/Jäger, GW 1996, § 37 Rdn. 39 f.; Janiszewski/Jagow, Straßenverkehrsrecht, 18. Aufl., § 37 Rdn. 14; Schurig, StVO, 11. Aufl., § 37 Rdn. 2.3). Reicht dagegen der Bremsweg bei mittlerem Bremsen nicht aus, ist vielmehr starkes oder sogar gewaltsames Bremsen mit Blockierspur nötig, entfällt grundsätzlich die Wartepflicht. Der Kraftfahrer darf dann zügig und vorsichtig unter Beachtung des Querverkehrs durchfahren. Die Weiterfahrt begründet in diesem Fall nicht den Vorwurf des Verschuldens (OLG Oldenburg, VRS 8, 224, 225; OLG Hamburg, VM 1958, 60; BayObLG, VM 1959, 45; OLG Karlsruhe, VRS 18, 246, 248; DAR 1975, 220, 221; OLG Celle, aaO, 221; OLG Bremen, aaO; OLG Köln, aaO und
NZV 2002, 374, 375; Geigel/Zieres, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., Kap. 27 Rdn. 740; HK-StVR/Jäger, aaO, § 37 StVO Rdn. 40; Hentschel, aaO, Rdn. 48a; Scheffler, NZV 1993, 463 m.w.N.; Straßenverkehr, April 1996, § 37 Rdn. 18). Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht zur entscheidungserheblichen Frage der Bremsmöglichkeit des Beklagten zu 1 bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keine Feststellungen getroffen hat, obwohl die Beklagten beweisbewehrt vorgetragen haben, es sei dem Beklagten zu 1 selbst bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nicht möglich gewesen, im Rahmen einer mittleren Bremsung noch rechtzeitig vor der Haltelinie anzuhalten.
b) Das Berufungsgericht durfte diese Frage auch nicht im Hinblick auf das ca. 150 m vor der Wechsellichtzeichenanlage ortsfest installierte gelbe Blinklicht ungeklärt lassen. Denn durch eine solche nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Phasenwechsel der Wechsellichtzeichenanlage gekoppelte "Vorampel" ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - für den Kraftfahrer keine über § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVO hinausgehende Verhaltensanforderung, bereits wegen blinkender "Vorampel" seine Geschwindigkeit unter die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu reduzieren. Er darf vielmehr unter Beibehaltung derselben weiter auf die Wechsellichtzeichenanlage zufahren und muß erst bei deren Phasenwechsel auf Gelb und auch nur dann anhalten, wenn ihm dies mit normaler Betriebsbremsung noch möglich ist (vgl. zum gleichzeitigen Farbzeichen Grün/Gelb: BGH, Urteil vom 6. Februar 1961 - III ZR 7/60 - NJW 1961, 780). aa) Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 StVO warnt gelbes Blinklicht (allgemein) vor Gefahren. Es setzt nicht die amtlichen Verkehrszeichen und als "Vorampel" auch nicht die Bedeutung der Wechsellichtzeichen außer Kraft. Vielmehr mahnt
es als besonders wirksames Vorsichtszeichen lediglich zu deren Beachtung (OLG Köln, VRS 53, 308, 309; NZV 2002, 374, 375; Geigel/Zieres, aaO, Kap. 27 Rdn. 755; HK-StVR/Jäger, aaO, § 38 Rdn. 14; Hentschel, aaO, § 38 Rdn. 13; Janiszewski/Heß, aaO, § 38 Rdn. 7; Schurig, aaO, § 38 Rdn. 2.5). Das gelbe Blinklicht soll mithin, wenn es zur Vorankündigung von Lichtsignalanlagen Verwendung findet, vor einer wegen ungünstiger Sichtverhältnisse und/oder hoher Annäherungsgeschwindigkeit unter Umständen nicht rechtzeitig erkennbaren Lichtzeichenanlage warnen. Durch die blinkende "Vorampel" wird aber nicht die durch das Zeichen Grün der Wechsellichtzeichenanlage erfolgte Freigabe des Verkehrs aufgehoben und der Kraftfahrer verpflichtet, bereits jetzt wie beim Aufleuchten des anschließenden Zeichens Gelb die an sich zulässige Geschwindigkeit herabzusetzen und nach Möglichkeit den Anhaltevorgang einzuleiten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1961 - III ZR 7/60 - aaO). Bei einem solchen Verständnis würde das gelbe Blinklicht einer "Vorampel" eine über die Warnfunktion hinausgehende und damit eine in der Straßenverkehrsordnung nicht vorgesehene Regelungsfunktion erhalten. Der Kraftfahrer hat seine Fahrweise allein nach dem jeweils maßgebenden Farbsymbol der Wechsellichtzeichenanlage und nicht nach dessen mutmaßlicher Dauer und dem früher oder später bevorstehenden Farbwechsel einzurichten. Das gelbe Signalzeichen gebietet erst dann ein Tätigwerden, wenn es erscheint (OLG Oldenburg, aaO; OLG Hamburg, aaO; OLG Hamm, aaO m.w.N.; VRS 41, 75, 76; OLG Karlsruhe, aaO, 247; DAR 1975, 220, 221; Menken, DAR 1975, 262, 263; ders. DAR 1976, 235, 236; Hentschel, aaO, § 37 Rdn. 45; HK-StVR/Jäger, aaO, § 37 Rdn. 22; Straßenverkehr, Dezember 1995, § 37 Rdn. 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Februar 1961 - III ZR 7/60 - aaO). bb) Der Beklagte zu 1 war unabhängig davon auch deshalb nicht dazu verpflichtet, bei blinkender Vorampel seine Geschwindigkeit frühzeitig herabzu-
setzen, weil nicht festgestellt ist, daß er wußte, daß an der Hauptampel der Wechsel von Grün- auf Gelblicht zu erwarten ist, wenn eine solche "Vorampel" vor ihm mit Gelblicht aufblinkt und er deshalb damit rechnen muß, bei Einhaltung der an sich zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Haltelinie der Hauptampel nicht mehr bei Grünlicht zu erreichen. Er mußte diese Verknüpfung auch nicht kennen. Die von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen entwickelten Richtlinien für Lichtsignalanlagen (Ausgabe 1992) empfehlen zwar unter 3.7 bei ungünstigen Sichtverhältnissen oder zur Vorankündigung von Lichtsignalanlagen an schnell befahrenen Straßen das Zeichen 131 StVO mit einem gelben Blinklicht zu versehen, welches nur dann eingeschaltet sein soll, wenn ein Kraftfahrer, der mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fährt, am Knotenpunkt auf Rot oder Gelb treffen würde. Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, daß eine solche Koppelung aufgrund ihres Verbreitungsgrades zum Erfahrungswissen von Kraftfahrern gerechnet werden könnte. Es nimmt vielmehr selbst lediglich an, daß es dem Erfahrungswissen von Verkehrsteilnehmern entspreche, daß ein ohne sonstigen erkennbaren Bezug aufleuchtendes gelbes Blinklicht typischerweise auf eine - möglicherweise zunächst noch nicht erkennbare - Ampelanlage hinweise oder sich der Verkehrsteilnehmer zumindest auf diese naheliegende Möglichkeit einstellen müsse. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß ein Zusatzschild oder der Standort der Vorampel auf die Verknüpfung mit dem Phasenwechsel hingewiesen hätten. Nach dem für die Revisionsinstanz zu unterstellenden und im übrigen unbestrittenen Vortrag der Beklagten liegt die Kreuzung aus Fahrtrichtung des Beklagten zu 1 hinter einer langgezogenen Rechtskurve, vor der die zulässige Höchstgeschwindigkeit 100 km/h beträgt, bevor sie im Kreuzungsbereich auf 70 km/h herabgesetzt ist.
Unter diesen Umständen durfte der Beklagte zu 1, wie in § 38 Abs. 3 Satz 1 StVO vorgesehen, die blinkende "Vorampel" lediglich als allgemeinen - warnenden - Hinweis auf die nachfolgende Wechsellichtzeichenanlage verstehen. 3. Die Revision wendet sich ebenfalls mit Erfolg gegen die Berücksichtigung der Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beklagten zu 1 von mindestens 60 km/h als einen die Betriebsgefahr erhöhenden Umstand.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann die allgemeine Betriebsgefahr allerdings durch besondere Umstände erhöht sein, was bei der Schadensteilung mit zu berücksichtigen ist. Hierfür kommt namentlich eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb des Fahrzeugs tätigen Personen in Betracht (Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - VersR 2000, 1294, 1296; vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - VersR 2004, 392, 393 beide m.w.N. und vom 11. Januar 2005 - VI ZR 352/03 - zur Veröffentlichung bestimmt). Im Streitfall kann zwar unter diesem Blickwinkel die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h durch den Beklagten zu 1 zu würdigen sein. Die Kollisionsgeschwindigkeit von 60 km/h beruht auf einer vom Beklagten zu 1 günstigstenfalls eingehaltenen Ausgangsgeschwindigkeit von 78 km/h. Das Berufungsgericht mußte in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Revision kein Sachverständigengutachten zu der Behauptung einholen, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 8 km/h sei subjektiv vom Fahrer nicht wahrnehmbar. Die subjektive Wahrnehmbarkeit läßt sich durch einen Blick auf den Tachometer herstellen. Es ist Sache jedes Verkehrsteilnehmers, auf die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu achten. Bei deren Überschreitung ist er ständig gehalten, seine Geschwindigkeit auf das zulässige Maß zu reduzieren (vgl. Senat, Urteil vom 25. März
2003 - VI ZR 161/02 - VersR 2003, 783, 785). Dies gilt erst recht, wenn er - wie im Streitfall - durch das gelbe Blinklicht der "Vorampel" gewarnt und zur Einhaltung der Verkehrsregeln aufgefordert wird.
b) Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit unfallursächlich war. Betriebsgefahrerhöhende Umstände können aber bei der Schadensabwägung zu Lasten eines Unfallbeteiligten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie feststehen , d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sind und wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben, also unfallursächlich geworden sind (st. Rspr. vgl. Senatsurteile vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - und vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - beide aaO). Ein späterer Unfall kann einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht allein schon deshalb zugerechnet werden , weil das Fahrzeug bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit erst später an die Unfallstelle gelangt wäre, vielmehr muß sich in dem Unfall gerade die auf das zu schnelle Fahren zurückzuführende erhöhte Gefahrenlage aktualisieren. Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen Geschwindigkeitsüberschreitung und Unfall ist zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre (Senat, Urteil vom 22. Dezember 1959 - VI ZR 215/58 - VersR 1960, 183, 184; Urteil vom 27. November 1962 - VI ZR 240/61 - VersR 1963, 165, 166; Urteil vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74 - VersR 1977, 524, 525; Urteil vom 7. April 1987 - VI ZR 30/86 - VersR 1987, 821, 822; Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - aaO, 784 f. m.w.N.). Vermeidbarkeit ist auch bei geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen dann anzunehmen, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwar nicht räumlich, wohl aber zeitlich vermeidbar gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn es dem Fahrer bei einer verkehrsordnungsgemäßen Fahrweise zwar nicht gelungen wäre, das Fahrzeug noch vor
der späteren Unfallstelle zum Stehen zu bringen, wenn er den PKW aber so stark hätte abbremsen können, daß dem Verletzten Zeit geblieben wäre, den Gefahrenbereich noch rechtzeitig zu verlassen. Entsprechendes gilt auch dann, wenn es dabei zumindest zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufes und der erlittenen Verletzungen gekommen wäre (vgl. Senatsurteile vom 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 - VersR 1992, 1015, 1016; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - aaO, 1295; vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 - VersR 2000, 1556, 1557; vom 23. April 2002 - VI ZR 180/01 - VersR 2002, 911, 912 und vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - aaO). Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht die Ausführungen des Sachverständigen G. zur Vermeidbarkeit nicht gewürdigt hat. Dieser ging davon aus, der Unfall sei bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unter Zugrundelegung der für den Beklagten günstigsten Ausgangsdaten weder räumlich noch zeitlich vermeidbar gewesen. Zudem könne von technischer Seite nicht ausgeschlossen werden, daß der Kläger auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit schwerste Verletzungen erlitten hätte.

B.

Die Anschlußrevision des Klägers hat keinen Erfolg. Für das Berufungsgericht bestehen auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts keine Zweifel daran, daß der Kläger die Fahrbahn bei Rotlicht zu überqueren versuchte und zwar unter Berücksichtigung des vorgelegten Signalphasenplans ca. 6,5 Sekunden vor dem Umschalten auf Grün. Das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte , die Zweifel an der Richtigkeit der vom Landgericht festgestellten Tatsachen begründen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
1. Das Berufungsgericht sieht es insbesondere, wie dem Zusammenhang seiner Ausführungen und der Bezugnahme auf die Feststellungen des Landgerichts zu entnehmen ist, mit diesem als erwiesen an, daß die Ampel entsprechend dem vorgelegten Phasenplan im wesentlichen ordnungsgemäß funktionierte. In Frage steht danach allenfalls, ob die für den Kläger maßgebliche Ampel geringfügig früher auf Grün wechselte als diejenige für den parallelen Kraftfahrzeugverkehr. Dies wäre in Anbetracht des Umstandes, daß die Grünphase unter Berücksichtigung des Plans erst 6,5 Sekunden nach dem Anfahren des Klägers begonnen hätte, für den Rotlichtverstoß ohne Bedeutung. Konkrete Anhaltspunkte für eine den Rotlichtverstoß des Klägers ausschließende Fehlfunktion der Ampel zeigt die Anschlußrevision nicht auf.
a) Die auch nach neuem Recht zulässige (BGHZ 158, 269, 272) Rüge, das Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen Sachvortrag übergangen, greift nicht durch. Der von der Anschlußrevision herangezogene Vortrag des Klägers, die für ihn maßgebliche Bedarfsampel für Fußgänger und Radfahrer sei wiederholt zu einem Zeitpunkt auf Grün geschaltet worden, zu dem die Ampel für den Fahrzeugverkehr noch Rot gezeigt habe und die Ampel sei häufig defekt gewesen, ist - ungeachtet der Frage, ob dieser pauschal gehaltene Vortrag schlüssig war - vom Landgericht berücksichtigt worden, das den Einwendungen nachgegangen ist und Beweis hierüber erhoben hat. Im Ergebnis hat es offen gelassen, ob die für den Kläger maßgebliche Ampel entsprechend dem Signalphasenplan genau gleichzeitig auf Grün wechselte oder geringfügig eher als die für den parallelen Kraftfahrzeugverkehr maßgebliche Ampel, da sich ein geringfügiger Versatz der Ampelphasen nicht entscheidungserheblich auswirke. Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung ohne Rechtsfehler zugrundegelegt.

b) Das Berufungsgericht verkennt entgegen der Auffassung der Anschlußrevision auch nicht die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast. Denn es sieht mit dem Landgericht eine im unter 1. a) dargestellten Umfang ordnungsgemäße Funktion der Ampelanlage als erwiesen an, hält jedoch die vom Kläger vorgetragenen Verdachtsmomente nur nicht für ausreichend, um Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zu begründen. 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht den Einwand des Klägers, der dem Sachverständigengutachten G. zugrunde gelegte Schaltplan sei zur Unfallzeit gar nicht eingespeist gewesen, nach § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen. Damit ist er nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen zu begründen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 - VersR 2004, 1575, 1576 und Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03 - VersR 2004, 1177, 1179 f., zur Veröffentlichung in BGHZ 159, 245 vorgesehen; BGH BGHZ 158, 301 f.). Der Einwand ist entgegen der Auffassung der Anschlußrevision neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO.
a) Der Begriff der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ist nach dem bisherigen Recht auszulegen (Senat, Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03 - aaO, m.w.N.; BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03 - WM 2005, 99, 101). Ob ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen neu ist, hängt also davon ab, wie allgemein es in erster Instanz gehalten war. Wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert oder erstmals substantiiert, ist es neu, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03 - aaO; BGH, Urteile vom 5. Juni 1991
- VIII ZR 129/90 - NJW-RR 1991, 1214, 1215 und vom 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02 - NJW-RR 2003, 1321, 1322).
b) Daran gemessen war das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung , insbesondere stehe nicht fest, daß das Gutachten aufgrund des zum Unfallzeitpunkt gültigen Phasenplans erstellt worden sei, neu. Der Kläger verfolgte in erster Instanz den Einwand, die Ampel habe nicht entsprechend dem Schaltplan funktioniert. Die von der Revision angeführte, in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung des Klägers, der Schaltplan sei geändert worden, enthält weder aus sich heraus, noch in ihrem Kontext schlüssig das Vorbringen, das Gutachten sei nicht aufgrund des zum Unfallzeitpunkt gültigen Phasenplans erstellt worden. Der Kläger nimmt keine zeitliche Einordnung der behaupteten Änderung vor, insbesondere wird kein Bezug zu m Unfallzeitpunkt hergestellt. Vor allem bedeutet die irgendwann durchgeführte Änderung des Phasenplans nicht notwendigerweise, daß dem Gutachter ein zum Unfallzeitpunkt nicht relevanter Phasenplan vorlag. Es handelt sich daher im Streitfall nicht lediglich um eine Konkretisierung erstinstanzlichen, sondern um neues Vorbringen. Sonstige Verfahrensmängel bei der Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO werden von der Anschlußrevision nicht gerügt.

III.

Nach alldem ist das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zur Nachholung der gebotenen Feststellungen zurückzuverweisen. Sollte das Berufungsgericht zu der Feststellung gelangen, daß dem Beklagten zu 1 bei Aufleuchten des Gelblichts an der Wechsellichtzeichenanlage ein rechtzeitiges Anhalten vor der Kreuzung
nicht möglich gewesen wäre, wird es weiter zu prüfen haben, ob er nur deshalb nicht rechtzeitig anhalten konnte, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. In diesem Fall kann die Geschwindigkeitsüberschreitung einen vorwerfbaren Verstoß gegen die Haltepflicht begründen (vgl. OLG Bremen, VRS 79, 38, 40; OLG Köln, VM 1984, 83; HK-StVR/Jäger, GW 1996, § 37 Rdn. 22).
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 161/02 Verkündet am:
25. März 2003
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Nr. 2 c, 9 Abs. 3

a) Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen einer Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit und einem Verkehrsunfall ist zu bejahen, wenn bei
Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen
Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre.

b) Die kritische Verkehrssituation beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn
die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, daß eine Gefahrensituation
unmittelbar entstehen kann.

c) Gibt der Vorfahrtberechtigte dem Wartepflichtigen durch einen Verkehrsverstoß
Anlaß, die Wartepflicht - namentlich infolge einer Fehleinschätzung der Verkehrssituation
- zu verletzen, so kann die kritische Verkehrssituation bereits vor der eigentlichen
Vorfahrtsverletzung eintreten.

d) Der Vertrauensgrundsatz kommt regelmäßig demjenigen nicht zugute, der sich
selbst über Verkehrsregeln hinwegsetzt, die auch dem Schutz des unfallbeteiligten
Verkehrsteilnehmers dienen.
BGH, Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02 - OLG Hamm
LG Siegen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. März 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich der Feststellungsausspruch nur auf zukünftige Schäden des Klägers bezieht und die Klage im übrigen abgewiesen wird. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 19. Mai 1998 auf einer Landstraße im Bereich der Gemeinde D. geltend, bei dem er als Motorradfahrer von dem ihm entgegenkommenden Beklagten zu 1 (künftig: der Beklagte), der mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Pkw nach links in eine Autobahnauffahrt abbiegen wollte, beim Abbiegevorgang erfaßt und schwer verletzt wurde. Vor der Annäherung an die Unfallstelle durchfuhr der Kläger eine ansteigende Linkskurve. Der Beklagte hatte sich vor dem Abbiegen auf eine hierzu bestimmte Linksabbiegespur eingeordnet. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine vom Sachverständigen ermittelte Geschwindigkeit von 120 bis 150 km/h sei für den Unfall nicht mitursächlich gewesen, weil er auch bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h den Unfall nicht mehr hätte vermeiden können, als die Vorfahrtsverletzung durch den Beklagten für ihn erkennbar geworden sei. Vorher habe er keine Veranlassung gehabt, seine Geschwindigkeit zu reduzieren, sondern darauf vertrauen können, daß der Beklagte sein Vorfahrtsrecht beachten werde. Vorprozessual bezahlte die Beklagte zu 2 an den Kläger 120.000 DM, von denen sie in der Klageerwiderung 80.000 DM auf den Schmerzensgeldanspruch und 40.000 DM auf die Sachschäden des Klägers verrechnete. Das Landgericht hat dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 DM zuerkannt, den Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Sachschäden dem Grunde nach zu 80 % für gerechtfertigt erklärt und festgestellt , daß die Beklagten dem Kläger zum Ersatz seiner zukünftigen immateriellen Schäden zu 100 % sowie seiner zukünftigen materiellen Schäden zu 80 %
verpflichtet sind, soweit kein Forderungsübergang auf Sozialversicherungsträger stattfindet. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert und festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden zu 2/3 und sämtliche immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Verkehrsunfall vom 19. Mai 1998 von beiden Fahrzeugführern schuldhaft mitverursacht worden sei. Die unfallursächliche schuldhafte Vorfahrtsverletzung des Beklagten stehe zu Recht außer Streit. Aber auch den Kläger treffe ein Mitverschulden an der Entstehung des Unfalls, da er die an der Unfallstelle zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 20 km/h überschritten habe und dies als kausal für das Unfallgeschehen zu bewerten sei. Zwar sei nach dem eingeholten Gutachten der Unfall auch bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h nicht zu vermeiden gewesen, wenn man eine Reaktion des Klägers erst zu dem Zeitpunkt verlange, in dem er habe erkennen können, daß der Unfallgegner ihm die Vorfahrt nicht gewähren und in seine Fahrspur hineinfahren werde. Jedoch sei im Hinblick auf das dem Kläger erkennbare Verkehrsgeschehen eine frühere Reaktion von ihm zu fordern gewesen. Im Regelfall dürfe der Vorfahrtbe-
rechtigte auf die Beachtung seines Vorfahrtsrechts vertrauen. In der konkreten Situation hätten jedoch besondere Umstände vorgelegen, aufgrund derer der Kläger schon im Zeitpunkt des ersten Sichtkontakts mit einer Vorfahrtsverletzung durch den Beklagten habe rechnen müssen, falls er seine überhöhte Geschwindigkeit beibehalte, so daß er schon aus diesem Grunde spätestens zu diesem Zeitpunkt seine Geschwindigkeit auf 100 km/h hätte reduzieren müssen. Er habe nämlich aufgrund der Besonderheiten der Unfallörtlichkeit damit rechnen müssen, daß er im Falle einer weiteren Annäherung mit seiner überhöhten Geschwindigkeit vom Beklagten nicht rechtzeitig wahrgenommen, dieser seine Geschwindigkeit falsch einschätzen und abbiegen werde. Ein frühzeitiges Verlangsamen sei vom Kläger umso mehr zu fordern gewesen, als er nach eigenem Bekunden die Stelle gekannt und gewußt habe, daß es dort schon viele gleichartige Unfälle gegeben habe. Deshalb könne er sich vorliegend nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Hätte der Kläger seine Geschwindigkeit beim ersten Sichtkontakt zum Pkw des Beklagten auf 100 km/h verringert, so wäre der Unfall bei der vom Sachverständigen angenommenen Abbiegegeschwindigkeit des Pkw des Beklagten von 18 km/h vermieden worden. Bei der Abwägung der Verursachungsanteile liege die entscheidende Unfallursache im Vorfahrtverstoß des Beklagten. Sein Verschulden wiege allerdings deshalb nicht allzu schwer, weil zu seinen Gunsten davon auszugehen sei, daß sich der Kläger mit 150 km/h der Unfallstelle genähert und deshalb erst direkt vor dem Anfahrtbeginn für den Beklagten sichtbar geworden sei. Da die Geschwindigkeit des Klägers für den Beklagten nicht sofort erkennbar gewesen sei, sei darin, daß er den begonnenen Abbiegevorgang nicht wieder abgebrochen habe, noch keine grobe Fahrlässigkeit zu sehen. Unter Berücksichtigung der erhöhten Betriebsgefahr beim Linksabbiegen sei eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten des Beklagten angemessen.
Auf dieser Grundlage sei bei Abwägung aller Gesichtspunkte, namentlich des beiderseitigen Ausmaßes der Unfallverursachung und der Schwere der vom Kläger erlittenen Unfallverletzungen, ein Schmerzensgeld von 80.000 DM angemessen. Die Zahlung der Beklagten zu 2 habe deshalb das Schmerzensgeld und alle vom Kläger geltend gemachten materiellen Schäden abgegolten, weshalb nur noch die Haftung beider Beklagten für zukünftige Schäden des Klägers im Raum stehe.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis stand. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Beklagte , für dessen Haftpflicht die Beklagte zu 2 einzustehen hat, den Verkehrsunfall und den daraus entstandenen Schaden des Klägers schuldhaft dadurch verursacht hat, daß er entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO nach links abbog, ohne den entgegenkommenden Kläger durchfahren zu lassen, der sein Vorrecht nicht deshalb verloren hatte, weil er mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr (Senatsurteile vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74 - VersR 1977, 524, 525 und vom 21. Januar 1986 - VI ZR 35/85 - VersR 1986, 579). 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , der Kläger habe durch Überschreiten der außerhalb geschlossener Ortschaften nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 c StVO vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 20 km/h den Unfall schuldhaft mitverursacht.

a) Allerdings kann ein späterer Unfall einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht allein schon deshalb zugerechnet werden, weil das Fahrzeug bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit erst später an die Unfallstelle gelangt wäre, vielmehr muß sich in dem Unfall gerade die auf das zu schnelle Fahren zurückzuführende erhöhte Gefahrenlage aktualisieren. Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen Geschwindigkeitsüberschreitung und Unfall ist zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre (vgl. Senatsurteile vom 22. Dezember 1959 - VI ZR 215/58 - VersR 1960, 183, 184; vom 27. November 1962 - VI ZR 240/61 - VersR 1963, 165, 166; vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74 - aaO und vom 7. April 1987 - VI ZR 30/86 - VersR 1987, 821, 822; vgl. auch BGHSt 33, 61, 63 f. m.w.N.).
b) Die kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, daß eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann (vgl. Senatsurteile vom 27. November 1962 - VI ZR 240/61 - aaO; vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74 - aaO; vom 25. September 1990 - VI ZR 19/90 - VersR 1990, 1366, 1367 und vom 5. Mai 1992 - VI ZR 262/91 - VersR 1992, 890; vgl. auch VGS BGHZ 14, 232, 239 = BGHSt 7, 118, 124; BGH, Urteil vom 26. Juli 1963 - 4 StR 258/63 - VRS 25, 262, 263 f.; BGHSt 24, 31, 34 m.w.N.; BGH, Urteil vom 21. März 1978 - 4 StR 683/77 - VRS 54, 436, 437; BGHSt 33, 61, 63 ff.; OLG Celle VRS 63, 72, 73; OLG Köln VRS 70, 373, 374 f.; OLG Frankfurt JR 1994, 77, 78 m. Anm. Lange; OLG Düsseldorf VRS 88, 268 f.; OLG Köln VersR 2001, 1577, 1578; OLG Karlsruhe VRS 100, 460, 461). Für einen vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer ist dies in Bezug auf seinen Vorrang zwar nicht bereits der Fall, wenn nur die abstrakte, stets gegebene Gefahr eines Fehlverhaltens anderer besteht, vielmehr müssen erkennbare Umstände eine bevorstehende Verletzung seines Vorrechts nahelegen. Von Bedeutung sind hierbei neben der
Fahrweise des Wartepflichtigen alle Umstände, die sich auf dessen Fahrweise auswirken können, also auch die Fahrweise des Bevorrechtigten selbst. Gibt er dem Wartepflichtigen durch einen Verkehrsverstoß Anlaß, die Wartepflicht - namentlich infolge einer Fehleinschätzung der Verkehrslage - zu verletzen, so kann die kritische Verkehrslage bereits vor der eigentlichen Vorfahrtsverletzung eintreten.
c) Nach diesen Grundsätzen durfte das Berufungsgericht aufgrund der von ihm im vorliegenden Fall getroffenen Feststellungen ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß der Kläger bereits beim ersten möglichen Sichtkontakt zum Pkw des Beklagten konkret damit rechnen mußte, daß der Beklagte sein Vorfahrtsrecht verletzen könnte. Die überhöhte Geschwindigkeit des Klägers war auch im Hinblick auf die Besonderheit der Unfallörtlichkeit geeignet, den Beklagten die Verkehrslage falsch einschätzen zu lassen und ihn zu veranlassen, noch vor dem Kläger abzubiegen, obgleich ihm dies nicht mehr gefahrlos möglich war (vgl. VGS BGHZ 14, 232, 234 = BGHSt 7, 118, 120). Das Berufungsgericht hat sich verfahrensfehlerfrei aufgrund des eingeholten Sachverständigengutachtens und der diesem beigefügten Lichtbilder die Überzeugung gebildet, daß der vor einem Wald auf seinem Motorrad aus einer ansteigenden Kurve sich nähernde Kläger für den Beklagten als schmale Silhouette nur schwer erkennbar war. Zwar habe der Beklagte während der Entschlußdauer zum Anfahren den Kläger erstmals sehen, jedoch noch nicht dessen gefahrene Geschwindigkeit erkennen können, wofür er nochmals einige Sekunden benötigt habe. Dies hätte sich auch der Kläger sagen und deshalb damit rechnen müssen , daß der Pkw, der sich für ihn erkennbar auf der Linksabbiegerspur befand, den Abbiegevorgang einleiten und durchführen werde. Hiergegen ist aus Rechtsgründen auch deshalb nichts zu erinnern, weil der Kläger - worauf das Berufungsgericht mit Recht abhebt (vgl. BGHSt 15,
191, 193) - nach seinem eigenen Vortrag wußte, daß es an der späteren Unfall- stelle zuvor bereits viele Unfälle infolge falschen Linksabbiegens gegeben hatte.
d) Entgegen der Auffassung der Revision kann sich der Kläger vorliegend - was die Vermeidbarkeit des Verkehrsunfalls anbelangt - nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf zwar ein Verkehrsteilnehmer, der sich selbst regelgerecht verhält, grundsätzlich darauf vertrauen, daß andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls die Verkehrsregeln einhalten, z.B. sein Vorfahrtsrecht beachten (vgl. Senatsurteile vom 15. Mai 1973 - VI ZR 62/72 - VersR 1973, 765, 766 und vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 98/91 - VersR 1992, 203, 204; VGS BGHZ 14, 232, 235 f. = BGHSt 7, 118, 122; BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72 - VersR 1975, 37, 38 m.w.N.; BGHSt 9, 92, 93 f.; BGHSt 12, 81, 83; BGHSt 13, 169, 172 f.). Der Vertrauensgrundsatz kommt jedoch regelmäßig demjenigen nicht zugute, der sich selbst über die Verkehrsregeln hinwegsetzt (Senatsurteil vom 15. November 1966 - VI ZR 57/65 - VersR 1967, 157, 158; vom 15. Mai 1973 - VI ZR 62/72 - aaO und vom 3. Dezember 1991 - VI ZR 98/91 - aaO; BGH, Urteile vom 19. September 1974 - III ZR 73/72 - aaO S. 38 f. m.w.N.; vom 21. Februar 1985 - III ZR 205/83 – VersR 1985, 637, 639 und vom 6. Februar 1958 - 4 StR 687/57 - bei juris; BGHSt 9, 92, 93 f.; BGHSt 13, 169, 172 f.; BGHSt 15, 191, 193; OLG Frankfurt JR 1994, 77 mit Anm. Lampe; OLG Karlsruhe VRS 100, 460, 461). Dies gilt freilich nicht uneingeschränkt. Dient eine Verkehrsregel nur dem Schutz vor bestimmten Gefahren des Straßenverkehrs, so zeigt ein Verkehrsverstoß gegen diese Regel nur die Vorhersehbarkeit derjenigen Gefahr an, zu deren Abwehr die verletzte Vorschrift bestimmt ist. Dem-
entsprechend büßt der Verletzer den Schutz des Vertrauensgrundsatzes nur gegenüber solchen Verkehrsteilnehmern ein, die an dem Verkehrsvorgang beteiligt sind, dessen typischen Gefahren die verletzte Vorschrift begegnen soll (BGH, Urteil vom 19. September 1974 - III ZR 73/72 - aaO m.w.N.). Die vom Kläger übertretene allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Landstraßen schützt jeden Verkehrsteilnehmer; sie dient insbesondere auch dazu, Quer- und Kreuzungsverkehr ohne die aus hohen Geschwindigkeiten drohenden besonderen Gefahren zu ermöglichen (vgl. Senatsurteile vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74 - aaO; vom 14. Februar 1984 - VI ZR 229/82 - VersR 1984, 440 und vom 25. September 1990 - VI ZR 19/90 - aaO; vgl. auch VGS BGHZ 14, 232, 234 und 238 = BGHSt 7, 118, 120 f. und 126; BGHSt 33, 61, 65; OLG Koblenz VersR 1990, 1021 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. März 1990 - VI ZR 204/89). Indem der Kläger die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der ihm wegen einschlägiger Unfälle bekannten Stelle um - wovon insoweit zu seinen Gunsten auszugehen ist - 20 km/h überschritt, durfte er sich auf ein regelgerechtes Verkehrsverhalten des Beklagten nicht mehr verlassen.
c) Im Ergebnis mit Recht geht das Berufungsgericht ferner davon aus, daß der Kläger den Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hätte vermeiden können. aa) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei ohne konkrete Feststellungen hinsichtlich der angenommenen Abbiegegeschwindigkeit des Beklagten verfahrensfehlerhaft von einem rechnerischen Mittelwert von 18 km/h ausgegangen, hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat diese Geschwindigkeit nicht lediglich unterstellt, sondern hat sich aufgrund der Angaben des Sachverständigen in Verbindung mit den sonstigen Umständen des vorliegen-
den Falles in tatrichterlicher Würdigung verfahrensfehlerfrei eine entsprechende Überzeugung gebildet, indem es darauf hinweist, daß es weder gegenteiligen Vortrag der Parteien, noch Spuren auf der Fahrbahn noch sonstige Anhaltspunkte für eine andere als die vom Sachverständigen angenommene mittlere Abbiegegeschwindigkeit gebe, etwa infolge eines Bremsvorgangs. bb) Darüber hinaus käme dem Kläger vorliegend entgegen der Annahme des Berufungsgerichts im Rahmen der Vermeidbarkeitsprüfung keine Zeit für eine Verringerung der Geschwindigkeit auf 100 km/h bei Beginn der kritischen Verkehrslage zugute. Anders als bei der Verletzung einer situationsbedingten Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit, etwa nach § 3 Abs. 2 a StVO, bei der erst das Vorliegen bestimmter Umstände eine Verminderung der Geschwindigkeit unter das bis dahin zulässige Maß gebietet (vgl. Senatsurteil vom 23. April 2002 - VI ZR 180/01 - VersR 2002, 911, 912 m.w.N.) und dem verkehrsgerecht Fahrenden deshalb bei Eintritt der kritischen Verkehrslage eine Reaktions- und Bremszeit zuzubilligen ist, ist der Verkehrsteilnehmer, der die allgemein zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, ständig gehalten, seine Geschwindigkeit auf das zulässige Maß zu reduzieren. Deswegen besteht für diesen das rechtmäßige Alternativverhalten, welches (fiktiv) der Kausalitätsprüfung zugrunde zu legen ist, nicht in einem sofortigen Abbremsen auf die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit, sondern in der Einhaltung dieser Geschwindigkeit bereits bei Beginn der kritischen Verkehrslage (vgl. Senatsurteil vom 11. Januar 1977 - VI ZR 268/74 - aaO; BGHSt 33, 61, 63 f.). Diese Betrachtungsweise ist auch deshalb geboten, weil ansonsten die haftungsrechtliche Zurechnung eines Schadens zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung desto eher entfiele, je stärker die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wurde. Hiernach folgt aus den Feststellungen des Berufungsgerichts für den vorliegenden Fall, daß der Kläger den Unfall erst recht hätte vermeiden können,
wenn er bereits zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrslage nicht schneller als 100 km/h gefahren wäre. 3. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist schließlich die vom Berufungsgericht vorgenommene Haftungsverteilung.
a) Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 - VersR 1988, 1373 und vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00 - VersR 2002, 613, 615 f.; jeweils m.w.N.; BGH, Urteile vom 20. Juli 1999 - X ZR 139/96 - NJW 2000, 217, 219 m.w.N. und vom 14. September 1999 - X ZR 89/97 - NJW 2000, 280, 281 f.). In erster Linie ist hierbei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (Senatsurteil vom 20. Januar 1998 - VI ZR 59/97 - VersR 1998, 474, 475 m.w.N.). Die Abwägung kann nicht schematisch erfolgen. Sie ist aufgrund aller festgestellten Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Diese Maßstäbe hat das Berufungsgericht nicht verkannt.
b) Die Revision rügt insoweit erfolglos, das Berufungsgericht habe das Verhalten des Beklagten zu Unrecht nicht als grob fahrlässig gewertet. Die tatrichterliche Beurteilung, ob dem Schädiger der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu machen ist, ist mit der Revision ebenfalls nur beschränkt angreifbar. Der Nachprüfung unterliegt, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Verschuldensgrades wesentliche Umstände
außer Betracht gelassen hat (vgl. etwa Senatsurteil vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - VersR 2001, 985; BGHZ 145, 337, 340 jeweils m.w.N.). Daß das Berufungsgericht nach den getroffenen Feststellungen ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten verneint hat, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Zwar beging der Beklagte einen objektiv schweren Verkehrsverstoß, indem er abbog und dadurch das Vorrecht des Klägers verletzte, was bei verkehrsgerechtem Verhalten des Klägers angesichts des Schutzcharakters des § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO zugunsten des Gegenverkehrs ein starkes Anzeichen für ein schweres Verschulden ergeben hätte. Jedoch begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte könne die Verkehrslage diesbezüglich lediglich fahrlässig falsch eingeschätzt haben, nach den getroffenen Feststellungen keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit konnte das Berufungsgericht im Rahmen der vom Sachverständigen im Bereich zwischen 120 bis 150 km/h angegebenen Geschwindigkeit des Klägers zugunsten des Beklagten ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß der Kläger mit einer Geschwindigkeit von 150 km/h fuhr, als der Beklagte seinen Abbiegevorgang einleitete. Denn die Tatsachen, aus denen sich eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten ergeben könnte, stehen zur Beweislast des Klägers. Eine Fehleinschätzung des Wartepflichtigen hat das Berufungsgericht angesichts einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht für ausgeschlossen erachten müssen.

III.

Nach alledem muß der Revision der Erfolg versagt bleiben. Das Berufungsurteil ist lediglich nach § 319 Abs. 1 ZPO von Amts wegen durch den Senat (BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - IV ZR 155/90 - NJW-RR 1991, 1278 m.w.N.) entsprechend den diesbezüglich eindeutigen Entscheidungsgründen dahin zu berichtigen, daß sich der Feststellungsausspruch nur auf zukünftige materielle und immaterielle Schäden des Klägers bezieht und die Klage im übrigen abgewiesen wird.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 31/02 Verkündet am:
18. November 2003
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Frage, ob der Halter eines Kraftfahrzeugs trotz Überschreitens der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit wegen eines grob verkehrswidrigen Verhaltens eines 14jährigen
Radfahrers bei einem Verkehrsunfall nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB völlig
von der Gefährdungshaftung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG a.F. freigestellt werden
kann.
BGH, Urteil vom 18. November 2003 - VI ZR 31/02 - OLG Zweibrücken
LG Frankenthal
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Dezember 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 28. November 1999, den er - damals im Alter von 14 Jahren - erlitten hat. Er gehörte zu einer Radsportgruppe, die mit ihren Rennrädern auf dem aus ihrer Sicht links neben einer Landstraße verlaufenden Radweg fuhr. Kurz vor dem Erreichen einer Ortschaft mußten die Radfahrer die von links in die vorfahrtsberechtigte Landstraße einmündende Seitenstraße überqueren. Die dem
Kläger als letztem Fahrer vorausfahrenden Mitglieder der Gruppe taten dies unter Ausnutzung einer Querungshilfe durch eine in der Fahrbahnmitte der Straße gelegene Verkehrsinsel und setzten sodann ihre Fahrt auf dem Radweg links der Landstraße fort. Der Kläger dagegen fuhr - möglicherweise um abzukürzen - auf die einmündende Querstraße und bog von dieser nach links in die vorfahrtsberechtigte Landstraße ein, die aus der Gegenrichtung in einer leichten S-Kurve auf den Einmündungsbereich zuläuft. Dort kam ihm der Beklagte zu 1 mit seinem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW entgegen und leitete, nachdem er das Verhalten des Klägers bemerkt hatte, eine Vollbremsung ein. Dabei rutschte das Fahrzeug mit blockierten Rädern über eine an dieser Stelle die Fahrbahnhälften trennende schraffierte Sperrfläche, wo es den Kläger mit dessen Rennrad erfaßte. Der Kläger erlitt durch den Unfall schwerste Verletzungen mit bleibenden schweren gesundheitlichen Folgen. Das Landgericht hat seine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt er sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens ausgeführt, die Tatsache, daß der Beklagte zu 1 mit seinem PKW auf die Sperrfläche geraten sei, sei allein fahrtechnisch bedingt und dem Beklagten zu 1 nicht vorzuwerfen. Nachdem die Räder des PKW infolge der durch das Verhalten des Klägers veranlaßten sofortigen Vollbrem-
sung des Beklagten zu 1 blockiert hätten, habe dieser das Fahrzeug nicht mehr lenken und damit nicht mehr dem leichten Rechtsschwenk der Fahrbahn folgen können. Ob es zweckmäßiger gewesen wäre, den PKW nur dosiert abzubremsen und damit dessen Lenkfähigkeit zu erhalten, könne dahinstehen. Mit Blick darauf, daß die vom Kläger geschaffene Gefahrensituation für den Beklagten zu 1 in Anbetracht der Zeit-/Wegeverhältnisse unvermittelt entstanden sei, könne ihm auch eine unzweckmäßige Reaktion in Form der zur Lenkunfähigkeit seines PKW führenden Vollbremsung nicht vorgeworfen werden. Dem Kläger sei zwar zuzugeben, daß nach den Berechnungen des Sachverständigen die Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1 von mindestens 78,5 km/h über der damals für die Unfallstelle geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h gelegen habe. Des weiteren wäre die Kollision anders verlaufen, wenn der Beklagte zu 1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte. Im Rahmen seiner Vermeidbarkeitsbetrachtungen sei der Sachverständige zu dem Schluß gekommen, daß zwar keine wegmäßige, wohl aber - jedenfalls bei einer Berechnungsvariante - sogar eine zeitliche Vermeidbarkeit angenommen werden könne. Gleichwohl sei es nicht gerechtfertigt, zumindest eine anteilige Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers aus dem Verkehrsunfall zu bejahen, denn der - durch die geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung leicht erhöhten - Betriebsgefahr des PKW des Beklagten zu 1 stehe das grob fahrlässige Fehlverhalten des Klägers gegenüber, der mit seiner Leichtfertigkeit beim Einfahren in die vorfahrtsberechtigte Straße trotz Erkennbarkeit des sich in bedrohlicher Weise nähernden PKW des Beklagten zu 1 dessen Vorfahrt in völlig unverständlicher Weise mißachtet habe. Das Alter des zum Unfallzeitpunkt 14-jährigen Klägers führe zu keiner anderen Beurteilung. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt rund 1,75 m groß und etwa 65 kg schwer gewesen und habe eher "erwachsen" gewirkt. Mit den Regeln und Gefahren des Straßenverkehrs sei er als radsportbegeisterter Rennradfahrer vertraut gewesen und kön-
ne deshalb nicht mit Personen gleichgesetzt werden, die aufgrund ihres Alters in den Straßenverkehr noch nicht voll integriert seien. Die Einbindung des Klägers in eine Radfahrergruppe lasse seine subjektive Pflichtverletzung gleichfalls nicht als weniger schwer erscheinen. Daß die vier Rennradfahrer unter "Wettkampfbedingungen" unterwegs gewesen seien, sei nicht ersichtlich. Zudem habe sich der Kläger aus eigenem Entschluß vor seinem verhängnisvollen Einfahren in die Landstraße von der Gruppe gelöst und sei nicht etwa unvermittelt und unbedacht einem ihn "ziehenden" Vordermann gefolgt.

II.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Die Revision verkennt zwar nicht, daß die Bewertung der verschiedenen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge auf Seiten des Verletzten und des Ersatzpflichtigen grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters und damit revisionsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist. Sie macht jedoch im Rahmen der verbleibenden revisionsrechtlichen Überprüfbarkeit mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht nicht alle Umstände und für die Abwägung geltenden Maßstäbe berücksichtigt hat (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 12.1.1993 - VI ZR 75/92 - VersR 1993, 442, 443). 2. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - VersR 2000, 1294, 1296 und vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 20/99 - VersR 2000, 199, 200) begründet ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers eine Erhöhung der Betriebsgefahr , die im Rahmen der Abwägung nach §§ 254 BGB, 9 StVG zu Gunsten des
Verletzten zu berücksichtigen ist, denn eine völlige Haftungsfreistellung des Kfz-Halters von der Gefährdungshaftung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG a.F. kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. vorliegt. Ein unabwendbares Ereignis liegt aber nur dann vor, wenn der Unfall auch bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können (vgl. etwa Senatsurteil vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 - VersR 2000, 1556, 1557).
a) Im vorliegenden Fall wäre bereits ohne Berücksichtigung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Beklagten das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses fraglich. Das Berufungsgericht hat selbst erwogen, daß es zweckmäßiger gewesen wäre, den PKW nur dosiert abzubremsen und damit dessen Lenkfähigkeit zu erhalten. Diese Überlegung gewinnt Bedeutung vor dem Hintergrund, daß sich der Kläger zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes bereits auf der die Fahrbahnhälften trennenden markierten Sperrfläche befand, als er von dem mit blockierten Rädern rutschenden PKW des Beklagten zu 1, der dem Fahrbahnverlauf nicht mehr folgen konnte, erfaßt wurde.
b) Darüber hinaus ist nach ebenfalls ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. Urteile vom 9. Juni 1992 - VI ZR 222/91 - VersR 1992, 1015, 1016; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - aaO S. 1295 und vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 - aaO) ein unfallursächliches Verschulden des Fahrzeugführers dann anzunehmen, wenn der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zwar nicht räumlich, wohl aber zeitlich vermeidbar gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn es dem Fahrer bei einer verkehrsordnungsgemäßen Fahrweise zwar nicht gelungen wäre, das Fahrzeug noch vor der späteren Unfallstelle zum Stehen zu bringen, wenn er den PKW aber so stark hätte abbremsen können, daß dem Verletzten Zeit geblieben wäre, den Gefahrenbe-
reich noch rechtzeitig zu verlassen. Entsprechendes gilt auch dann, wenn es dabei zumindest zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufes und der erlittenen Verletzung gekommen wäre (vgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - VI ZR 126/99 - und vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 - jeweils aaO).
c) Das Berufungsgericht stellt im Anschluß an die Ausführungen des Sachverständigen fest, daß die Ausgangsgeschwindigkeit des PKW des Beklagten zu 1 mit mindestens 78,5 km/h über der für die Unfallstelle geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h lag und daß bei deren Einhaltung - jedenfalls bei einer Berechnungsvariante - sogar eine zeitliche Vermeidbarkeit angenommen werden könne. Die Revision weist insoweit zutreffend darauf hin, daß nach dem Sachverständigengutachten selbst bei der ungünstigsten Berechnungsvariante das Fahrrad des Klägers von dem Fahrzeug des Beklagten mit einer deutlich geringeren Kollisionsgeschwindigkeit gerade noch im Endbereich des Fahrradhinterrades berührt worden wäre, so daß der Kläger - falls es überhaupt zu einer Kollision gekommen wäre - womöglich erheblich geringere Verletzungen davon getragen hätte als tatsächlich geschehen. Ob man dies bereits aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung annehmen kann, wie die Revision meint, kann dabei dahinstehen, denn das Berufungsgericht hätte hierzu zumindest Feststellungen treffen müssen. Unter diesen Umständen wird die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Geschwindigkeitsüberschreitung habe lediglich eine leichte Gefahrerhöhung bewirkt, von den getroffenen Feststellungen nicht getragen.
d) Die Revision beanstandet weiter mit Recht die Wertung des Berufungsgerichts , die Vollbremsung des Beklagten zu 1 könne diesem nicht vorgeworfen werden, auch wenn es tatsächlich besser gewesen wäre, die Lenkfähigkeit des PKW zu erhalten und dem Kläger auszuweichen. Dabei weist sie zutreffend darauf hin, daß die vom Berufungsgericht insoweit angeführte Senats-
rechtsprechung (vgl. Urteil vom 7. Februar 1967 - VI ZR 132/65 - VersR 1967, 457, 458; vgl. weiterhin Senatsurteil vom 24. Februar 1987 - VI ZR 19/86 - VersR 1988, 291) Fälle betrifft, in denen ein Kraftfahrer in einer plötzlichen, von ihm nicht verschuldeten und nicht vorhersehbaren Gefahrenlage nicht die bestmögliche Reaktion gezeigt hat. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte zu 1 jedoch die an der Unfallstelle im Einmündungsbereich einer Seitenstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten, was sich unter Umständen bei einer Vollbremsung mit blockierten Rädern auswirken kann. Zumindest kann - mangels entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts - nicht ausgeschlossen werden, daß der Beklagte zu 1 - im für ihn ungünstigen Fall der Berechnungsvarianten - bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die Bremsung noch in einem Bereich hätte halten können, die ihm eine - wenn auch geringe - Lenkreaktion ermöglicht hätte, um dem Hinterrad des Klägers auszuweichen. 3. Schließlich beanstandet die Revision mit Erfolg, daß das Berufungsgericht bei seiner Abwägung nicht hinreichend das jugendliche Alter des Klägers berücksichtigt hat. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89 - VersR 1990, 535, 536 und vom 12. Januar 1993 - VI ZR 75/92 - VersR 1993, 442, 443, jeweils m.w.N.) ist ein Mitverschulden von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Abwägung nach §§ 9 StVG, 254 BGB in der Regel geringer zu bewerten als das entsprechende Mitverschulden eines Erwachsenen. Eine völlige Freistellung von der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG a.F. wegen eines grob verkehrswidrigen Verhaltens setzt bei Kindern und Jugendlichen voraus, daß der Sorgfaltsverstoß altersspezifisch auch subjektiv besonders vorwerfbar ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89 - aaO). Hierbei kann das äußere Erscheinungsbild des Klägers keine Rolle spielen, sondern allenfalls für die Frage von Bedeutung sein, ab welchem Zeitpunkt der Beklagte zu 1 mit einem Fehlver-
halten des Klägers im Rahmen des § 3 Abs. 2a StVO rechnen mußte. Auch reicht es nicht aus, daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner Feststellungen zur subjektiven Vorwerfbarkeit des Unfallbeitrages des Klägers auf dessen Alter und dessen Radsportbegeisterung abgestellt hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger der letzte Fahrer der Radsportgruppe. Auch wenn die vier Rennradfahrer nicht unter "Wettkampfbedingungen" unterwegs gewesen sein sollten, so könnte es durchaus noch dem altersspezifischen Leichtsinn eines Vierzehnjährigen entsprechen, wenn er in einer solchen Situation versucht abzukürzen und dabei unachtsam ist. Auch insoweit kann von Bedeutung sein, daß der Kläger beim Zusammenstoß schon die schraffierte Sperrfläche erreicht hatte. 4. Nach alledem konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird im Rahmen der erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, unter Beachtung der aufgezeigten Beurteilungsmaßstäbe die noch ausstehenden Feststellungen zu treffen.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.

(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.

(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 335/03 Verkündet am:
30. November 2004
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes
zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I
S. 2674) greift nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur ein, wenn sich bei der
gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch
die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.
BGH, Urteil vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 - LG Trier
AG Saarburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die
Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 28. Oktober 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Am 12. September 2002 veranstalteten der damals neun Jahre alte Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagter), sein Zwillingsbruder und ein Klassenkamerad auf der Fahrbahn der M.-straße in K. ein Wettrennen mit Kickboards. Obgleich der Beklagte im Umgang mit einem Kickboard geübt war, stürzte er aus Unachtsamkeit. Sein Kickboard prallte gegen den ordnungsgemäß am rechten Straßenrand geparkten PKW des Klägers. Es entstand ein Sachschaden , für den der Kläger nebst weiteren Folgeschäden vom Beklagten und - wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht - auch von dessen Eltern Ersatz begehrt hat. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht den Beklagten zu einem Schadensersatz in Höhe von 1.904,16 € verurteilt und seine weitergehende Berufung sowie die gegen seine Eltern gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelas-
senen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2004, 172 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Beklagte sei gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger die aus der Beschädigung seines Fahrzeugs entstandenen Schäden zu ersetzen. Ein Schadensersatzanspruch sei nicht nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB (n.F.) ausgeschlossen. Zwar könne nach dessen Wortlaut ein Sachverhalt wie der vorliegende ohne weiteres der Haftungsprivilegierung unterfallen. Der Gesetzeswortlaut reiche aber offensichtlich zu weit, weshalb er einschränkend auszulegen sei. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei es ein wichtiges Ziel des Gesetzgebers gewesen, die haftungsrechtliche Situation von Kindern im motorisierten Verkehr nachhaltig zu verbessern und den Mitverschuldenseinwand gemäß §§ 9 StVG, 4 HPflG und 254 BGB im Verhältnis zu Kindern auszuschließen. Deshalb sei der Anwendungsbereich des § 828 Abs. 2 BGB dahin teleologisch zu reduzieren, daß ein "Unfall mit einem Kraftfahrzeug" nur vorliege , wenn sich die von einem in Bewegung befindlichen Kraftfahrzeug ausgehende typische Gefahr realisiert habe. Voraussetzung der Haftungsprivilegierung sei deshalb, daß sich das Kraftfahrzeug in Bewegung, also im sogenannten "fließenden" Verkehr befinde. Die von einem parkenden Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren würden sich nicht von denen eines ordnungsgemäß abge-
stellten Fahrrads, eines Baumes oder einer Mauer unterscheiden. Eine weitergehende Haftungsprivilegierung führte zudem zu unbilligen Ergebnissen.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger den aufgrund des Zusammenpralls seines Kickboards mit dessen PKW entstandenen Schaden zu ersetzen. 1. Unter den Umständen des Streitfalls hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, daß die Verantwortung des Beklagten nicht gemäß § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist, richtet sich die Verantwortlichkeit des minderjährigen Schädigers gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach § 828 BGB in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vo rschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674). Danach ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat.
a) Wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, könnte der hier zu beurteilende Sachverhalt nach dem Wortlaut des neugefaßten § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ohne weiteres unter das Haftungsprivileg für Minderjährige fallen. Aus seinem Wortlaut geht nicht hervor, daß das Haftungsprivileg davon abhängen soll, ob sich das an dem Unfall beteiligte Kraftfahrzeug im fließenden oder - wie der hier geschädigte parkende PKW - im ruhenden Verkehr befindet. Auch aus der systematischen Stellung der Vorschrift ergibt sich nicht, daß der Gesetzgeber
einen bestimmten Betriebszustand des Kraftfahrzeugs zugrunde legen wollte, zumal er bewußt nicht das Straßenverkehrsgesetz, sondern das allgemeine Deliktsrecht als Standort für die Regelung gewählt hat (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 26). Allein diese Auslegungsmethoden führten daher nicht zu dem Ergebnis, daß § 828 Abs. 2 BGB auf Fälle des fließenden Verkehrs von Kraftfahrzeugen begrenzt ist. Andererseits ist dem Wortlaut der Vorschrift auch nicht zweifelsfrei zu entnehmen, daß sie sich ohne Ausnahme auf sämtliche Unfälle beziehen soll, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, wie schon die seit ihrem Inkrafttreten dazu veröffentlichten kontroversen Meinungen im Schrifttum zeigen (vgl. für eine weite Auslegung: Cahn, Einführung in das neue Schadensrecht , 2003, Rn. 232 ff.; Elsner DAR 2004, 130, 132; Jaklin/Middendorf, VersR 2004, 1104 ff.; MünchKommBGB/Wagner, 4. Aufl., § 828, Rn. 6; Pardey, DAR 2004, 499, 501 ff.; für eine einschränkende Auslegung: Ady, ZGS 2002, 237, 238; Erman/Schiemann, BGB, 11. Aufl., § 828 Rn. 2a; Heß/Buller, ZfS 2003, 218, 220; Huber, Das neue Schadensersatzrecht, 2003, § 3 Rn. 48 ff.; Kilian, ZGS 2003, 168, 170; Lemcke, ZfS 2002, 318, 324; Ternig, VD 2004, 155, 157). Im Hinblick darauf würde bei einer einschränkenden Auslegung oder bei einer im Schrifttum und in der bisher veröffentlichten Rechtsprechung (vgl. neben dem Berufungsurteil auch LG Koblenz NJW 2004, 858 und AG Sinzheim NJW 2004, 453) in Bezug auf parkende Fahrzeuge befürworteten teleologischen Reduktion der Vorschrift jedenfalls keine einschränkende Anwendung vorliegen, die einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn verliehe oder den normativen Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu bestimmte und deshalb nicht zulässig wäre (vgl. BVerfG NJW 1997, 2230).
b) Da der Wortlaut des § 828 Abs. 2 BGB nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt, ist der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers mit Hilfe der weiteren Auslegungskriterien zu ermitteln,
wobei im vorliegenden Fall insbesondere die Gesetzesmaterialien von Bedeutung sind. Aus ihnen ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit, daß das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur eingreift, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat. Mit der Einführung der Ausnahmevorschrift in § 828 Abs. 2 BGB wollte der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, daß Kinder regelmäßig frühestens ab Vollendung des zehnten Lebensjahres imstande sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen, und sich den Gefahren entsprechend zu verhalten (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16, 26). Allerdings wollte er die Deliktsfähigkeit nicht generell (vgl. dazu Wille/Bettge, VersR 1971, 878, 882; Kuhlen, JZ 1990, 273, 276; Scheffen, 29. Deutscher Verkehrsgerichtstag 1991, Referat Nr. II/3, S. 97; dieselbe in Festschrift Steffen, 1995, S. 387, 388 ff.) und nicht bei sämtlichen Verkehrsunfällen (vgl. Empfehlungen des Deutschen Verkehrsgerichtstages 1991, S. 9; Antrag von Abgeordneten und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 18. Juli 1996, BT-Drucks. 13/5302, S. 1 ff.; Antrag von Abgeordneten und der SPD-Fraktion vom 11. Dezember 1996, BT-Drucks. 13/6535, S. 1, 5 ff.) erst mit Vollendung des zehnten Lebensjahres beginnen lassen. Er wollte die Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit vielmehr auf im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr plötzlich eintretende Schadensereignisse begrenzen, bei denen die altersbedingten Defizite eines Kindes, wie z.B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen zu können, regelmäßig zum Tragen kommen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 26). Für eine solche Begrenzung sprach, daß sich Kinder im motorisierten Verkehr durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe in einer besonderen Überforderungssituation befinden. Gerade in diesem Um-
feld wirken sich die Entwicklungsdefizite von Kindern besonderes gravierend aus. Demgegenüber weisen der nicht motorisierte Straßenverkehr und das allgemeine Umfeld von Kindern gewöhnlich keine vergleichbare Gefahrenlage auf (vgl. Bollweg/Hellmann, Das neue Schadensersatzrecht, 2002, Teil 3, § 828 BGB, Rn. 11; BT-Drucks. 14/7752, S. 16 f., 26 f.). Diese Erwägungen zeigen, daß Kinder nach dem Willen des Gesetzgebers auch in dem hier maßgeblichen Alter von sieben bis neun Jahren für einen Schaden haften sollen, wenn sich bei dem Schadensereignis nicht ein typischer Fall der Überforderung des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat und das Kind deshalb von der Haftung freigestellt werden soll. Dem Wortlaut des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht zu entnehmen, daß der Gesetzgeber bei diesem Haftungsprivileg zwischen dem fließenden und dem ruhenden Verkehr unterscheiden wollte, wenn es auch im fließenden Verkehr häufiger als im sog. ruhenden Verkehr eingreifen mag. Das schließt jedoch nicht aus, daß sich in besonders gelagerten Fällen - zu denen der Streitfall aber nicht gehört - auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 29, 163, 166 f. und vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94 - VersR 1995, 90, 92). Der Gesetzgeber wollte vielmehr lediglich den Fällen einer typischen Überforderung der betroffenen Kinder durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs Rechnung tragen. Zwar wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, der neue § 828 Abs. 2 BGB lehne sich an die Terminologie der Haftungsnormen des Straßenverkehrsgesetzes an (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 26). Die danach folgende Erläuterung, im motorisierten Straßenverkehr sei das deliktsfähige Alter heraufzusetzen, weil bei dort plötzlich eintretenden Schadensereignissen in der Regel die altersbedingten Defizite eines Kindes beim Einschätzen von Geschwindigkeiten und Entfernungen zum Tragen kämen (vgl. BT-Drucks. aaO S. 26 f.), zeigt aber deutlich, daß für den Gesetzgeber bei diesem Aspekt nicht
das bloße Vorhandensein eines Motors im Fahrzeug ausschlaggebend war, sondern vielmehr der Umstand, daß die Motorkraft zu Geschwindigkeiten führt, die zusammen mit der Entfernung eines Kraftfahrzeugs von einem Kind vor Vollendung des zehnten Lebensjahres nur sehr schwer einzuschätzen sind (vgl. Bollweg/Hellmann, aaO). Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß der Gesetzgeber nur dann, wenn sich bei einem Schadensfall eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat, eine Ausnahme von der Deliktsfähigkeit bei Kindern vor Vollendung des zehnten Lebensjahres schaffen wollte. Andere Schwierigkeiten für ein Kind, sich im Straßenverkehr verkehrsgerecht zu verhalten, sollten diese Ausnahme nicht rechtfertigen. Insoweit ging der Gesetzgeber davon aus, daß Kinder in dem hier maßgeblichen Alter mit solchen Situationen nicht generell überfordert sind und die Deliktsfähigkeit daher grundsätzlich anzunehmen ist. Das wird auch deutlich bei der Begründung, weshalb das Haftungsprivileg in Fällen vorsätzlicher Schädigung nicht gilt. Hierzu heißt es, daß in diesen Fällen die Überforderungssituation als schadensursächlich auszuschließen sei und sich jedenfalls nicht ausgewirkt habe (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16, 27; Hentschel, NZV 2002, 433, 442). Allerdings kam es dem Gesetzgeber darauf an, die Rechtsstellung von Kindern im Straßenverkehr umfassend zu verbessern. Sie sollte insbesondere nicht davon abhängen, ob das betroffene Kind im Einzelfall "Täter" oder "Opfer" eines Unfalls ist, denn welche dieser beiden Möglichkeiten sich verwirklicht, hängt oft vom Zufall ab (vgl. Medicus, Deutscher Verkehrsgerichtstag 2000, Referat Nr. III/4, S. 121; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 828 Rn. 4). Die Haftungsprivilegierung Minderjähriger erfaßt deshalb nicht nur die Schäden, die Kinder einem anderen zufügen. Da § 828 BGB auch für die Frage des Mitverschuldens nach § 254 BGB maßgeblich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 34, 355, 366), hat die Haftungsfreistellung Minderjähriger auch zur Folge, daß
Kinder dieses Alters sich ihren eigenen Ansprüchen, gleichviel ob sie aus allgemeinem Deliktsrecht oder aus den Gefährdungshaftungstatbeständen des Straßenverkehrsgesetzes oder des Haftpflichtgesetzes hergeleitet werden, ein Mitverschulden bei der Schadensverursachung nicht entgegenhalten lassen müssen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16; Bollweg/Hellmann, Das Neue Schadensersatzrecht , § 828 Teil 3, Rn. 5; Heß/Buller ZfS 2003, 218, 219). § 828 Abs. 2 BGB gilt deshalb unabhängig davon, ob das an einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug beteiligte Kind Schädiger oder Geschädigter ist.
Diese Grundsätze können im Streitfall jedoch nicht eingreifen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unter den Umständen des vorliegenden Falles das Schadensereignis nicht auf einer typischen Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs beruht, so daß das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Freistellung des Beklagten von der Haftung verneint hat.
2. Entgegen der Auffassung der Revision steht auch § 828 Abs. 3 BGB einer haftungsrechtlichen Verantwortung des Beklagten nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besitzt derjenige die zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB, der nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für die Folgen seines Tuns bewußt zu sein. Auf die individuelle Fähigkeit, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, kommt es insoweit nicht an (vgl. Senatsurteile vom 28. Februar 1984 - VI ZR 132/82 - VersR 1984, 641, 642 m.w.N. und vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96 - VersR 1997, 834, 835). Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit trägt der in Anspruch genommene Minderjährige; ab dem Alter von 7 Jahren wird deren Vorliegen vom Ge-
setz widerlegbar vermutet (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96 - aaO; Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 828 BGB, Rn. 2 m.w.N.). Der Beklagte hat zu einem Mangel, das Gefährliche seines Tuns erkennen und sich der Verantwortung seines Tuns bewußt sein zu können, nichts vorgetragen. Der von der Revision herangezogene Vortrag, der Beklagte habe mit dem Kickboard zunächst die Fahrbahn einer Spielstraße befahren und habe deren Ende im Eifer des veranstalteten Wettrennens übersehen, bevor es zu dem Unfall mit dem PKW des Klägers gekommen sei, betrifft nicht die Einsichtsfähigkeit des Beklagten im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB. 3. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch ein fahrlässiges Verhalten (§ 276 BGB) des Beklagten bejaht.
a) Ein solches Verhalten setzt voraus, daß die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen (§ 276 Abs. 2 BGB) und dabei die Möglichkeit eines Schadenseintritts erkannt oder sorgfaltswidrig verkannt wurde sowie ein die Gefahr vermeidendes Verhalten möglich und zumutbar war (vgl. Senatsurteile BGHZ 58, 48, 56 und vom 10. November 1992 - VI ZR 45/92 - VersR 1993, 230, 231; BGH Urteil vom 23. Oktober 1952 - III ZR 273/51 - LM Nr. 1 zu § 828 BGB). Dabei ist dem Alter des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. BGH Urteil vom 23. Oktober 1952 - III ZR 273/51 - aaO). Bei einem Minderjährigen kommt es darauf an, ob Kinder bzw. Jugendliche seines Alters und seiner Entwicklungsstufe den Eintritt eines Schadens hätten voraussehen können und müssen und es ihnen bei Erkenntnis der Gefährlichkeit ihres Handelns in der konkreten Situation möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß zu verhalten (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 1970 - VI ZR 157/68 - VersR 1970, 374, 375 und vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96 - VersR 1997, 834, 835).

b) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Kinder in der Altersgruppe des Beklagten wissen, daß sie sich so zu verhalten haben, daß ihr Kickboard nicht gegen einen parkenden PKW prallt und diesen beschädigt. Es ist ihnen auch möglich und zumutbar, dieses Spielgerät so zu benutzen, daß eine solche Schädigung vermieden wird. Die danach gebotene Sorgfalt hat der Beklagte mißachtet, indem er im Wettrennen mit seinem Bruder und einem Freund so schnell fuhr, daß er stürzte und sein Kickboard führungslos mit dem PKW des Klägers zusammenstieß. Insoweit ist ohne Bedeutung, ob der Beklagte das Ende der Spielstraße im Eifer des Wettrennens übersah, da er die vorgenannten Sorgfaltspflichten auf allen Verkehrsflächen hätte beachten müssen. 4. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß sich unter den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen die Betriebsgefahr des parkenden Fahrzeugs ausgewirkt haben könnte, so daß auch nicht eine Mithaftung des Klägers nach den Grundsätzen des § 254 BGB in Betracht kommt.

III.

Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wer zu Fuß geht, muss die Gehwege benutzen. Auf der Fahrbahn darf nur gegangen werden, wenn die Straße weder einen Gehweg noch einen Seitenstreifen hat. Wird die Fahrbahn benutzt, muss innerhalb geschlossener Ortschaften am rechten oder linken Fahrbahnrand gegangen werden; außerhalb geschlossener Ortschaften muss am linken Fahrbahnrand gegangen werden, wenn das zumutbar ist. Bei Dunkelheit, bei schlechter Sicht oder wenn die Verkehrslage es erfordert, muss einzeln hintereinander gegangen werden.

(2) Wer zu Fuß geht und Fahrzeuge oder sperrige Gegenstände mitführt, muss die Fahrbahn benutzen, wenn auf dem Gehweg oder auf dem Seitenstreifen andere zu Fuß Gehende erheblich behindert würden. Benutzen zu Fuß Gehende, die Fahrzeuge mitführen, die Fahrbahn, müssen sie am rechten Fahrbahnrand gehen; vor dem Abbiegen nach links dürfen sie sich nicht links einordnen.

(3) Wer zu Fuß geht, hat Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Wenn die Verkehrsdichte, Fahrgeschwindigkeit, Sichtverhältnisse oder der Verkehrsablauf es erfordern, ist eine Fahrbahn nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen, an Fußgängerquerungshilfen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293) zu überschreiten. Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, sind dort vorhandene Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

(4) Wer zu Fuß geht, darf Absperrungen, wie Stangen- oder Kettengeländer, nicht überschreiten. Absperrschranken (Zeichen 600) verbieten das Betreten der abgesperrten Straßenfläche.

(5) Gleisanlagen, die nicht zugleich dem sonstigen öffentlichen Straßenverkehr dienen, dürfen nur an den dafür vorgesehenen Stellen betreten werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.